Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2020, Az. 9 AZR 323/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 454

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Gegenstand

Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2019 - 5 Sa 524/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2016.

2

Der Kläger war vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 bei der [X.] auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Eine vom Kläger erhobene Befristungskontrollklage wurde vom [X.] durch Urteil vom 5. Oktober 2017 (- 11 [X.]/17 -) rechtskräftig abgewiesen.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die Tarifverträge für die chemische Industrie in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der zwischen dem [X.] und der [X.] [X.], Chemie und Energie geschlossene Manteltarifvertrag der chemischen Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 2. Febr[X.]r 2016 ([X.]) regelt [X.].:

        

„§ 12 

        

Urlaub

        

I.    

        

Urlaubsanspruch

        

…       

        
        

5.    

[X.] hat der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat im Unternehmen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. …

                          
        

7.    

Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.

        

…       

        
        

II.     

        

Urlaubsdauer

        

1.    

[X.] beträgt 30 Urlaubstage.

        

…       

        
        

IV.     

        

Urlaubsabgeltung

        

1.    

[X.] kann grundsätzlich nicht abgegolten werden.

        

2.    

Soweit jedoch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt ist, ist er abzugelten. Nicht erfüllbare Urlaubsansprüche sind nicht abzugelten.

        

…       

        
        

4.    

[X.] ist in Höhe des [X.] zuzüglich des [X.] zu gewähren; das Urlaubsentgelt ist in diesem Falle nach dem Entgelt bzw. den Monatsbezügen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.

        

…       

        

        

§ 16   

        

Ausschlussfristen

        

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die richtige und vollständige Abrechnung von Vergütungen für Schicht-, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie bei Barzahlungen die Übereinstimmung des in der Abrechnung genannten Betrages mit der tatsächlichen Auszahlung unverzüglich zu überprüfen.

        

2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.

        

3. Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend gemacht werden.

        

4. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens einen Monat nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

        

5. Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“.

4

Der „Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der chemischen Industrie“ lautet auszugsweise:

        

„[X.] 

        

Zusätzliches Urlaubsgeld

        

§ 10   

        

Vollbeschäftigten Arbeitnehmern wird ein Urlaubsgeld von 20,45 Euro für jeden tariflichen Urlaubstag gemäß § 12 Abschnitt II Ziffern 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie neben dem Urlaubsentgelt gewährt.

        

…“    

5

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 verlangte der Kläger von der [X.] erfolglos, ihm 23 Urlaubstage unter Anrechnung des von ihr [X.]. 613,50 Euro brutto bereits gezahlten [X.] mit einem Restbetrag [X.]. 3.290,87 Euro brutto abzugelten. Er hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht nach § 16 Ziffer 3 [X.] verfallen. Die einmonatige tarifliche Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie unangemessen kurz sei und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit lasse, seinen Anspruch effektiv geltend zu machen. § 16 [X.] sei zudem unwirksam, weil die Bestimmung gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoße, jedenfalls aber wegen der fehlenden Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nach § 3 Satz 1 MiLoG teilunwirksam. Die Wirksamkeit von § 16 [X.] unterstellt, habe er die Ausschlussfrist mit der Einreichung der Befristungskontrollklage am 20. Oktober 2016 gewahrt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.290,87 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2017 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch des [X.] sei nach § 16 [X.] verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Urlaubsabgeltung in geltend gemachter Höhe beanspruchen konnte, denn der von ihm erhobene Anspruch ist gemäß § 16 [X.] erloschen. Dem Kläger steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

I. Der [X.] unterlag der tariflichen Ausschlussfristenregelung.

1. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fanden die Regelungen des [X.] kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

2. § 16 [X.] erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben ([X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 12). Hiervon ausgenommen sind nach § 16 Ziffer 5 [X.] allein beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

II. Die Ausschlussfristenregelung in § 16 [X.] ist rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden.

1. Nach § 16 Ziffer 2 Satz 1 [X.] müssen die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden; im Falle des Ausscheidens gemäß § 16 Ziffer 3 [X.] spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche, die erst danach fällig werden, müssen gemäß § 16 Ziffer 4 [X.] spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Geltendmachung gemäß § 16 Ziffer 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen.

2. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob § 16 Ziffer 3 [X.] wegen unangemessener Kürze der [X.] unwirksam ist, denn daraus ergäbe sich nicht, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung überhaupt keiner Ausschlussfrist unterläge. Vielmehr wäre dann auf die [X.] des § 16 Ziffer 2 [X.] abzustellen. Auch diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt.

a) § 16 Ziffer 3 [X.] knüpft - wie § 16 Ziffer 4 [X.] - als Spezialregelung an die Grundregelung des § 16 Ziffer 2 [X.] an, die für alle Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der in § 16 Ziffer 5 [X.] genannten gilt. Dies ergibt sich nicht nur aus der systematischen Stellung der Bestimmungen, sondern auch daraus, dass § 16 Ziffer 3 und Ziffer 4 [X.] die Art der erfassten Ansprüche und die Rechtsfolgen der unterlassenen Geltendmachung nicht eigenständig regeln (vgl. zum Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie [X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] - zu II 2 a der Gründe ).

b) Wäre die in § 16 Ziffer 3 [X.] gesetzte Ausschlussfrist unangemessen kurz, würde durch diese Sondervorschrift die Grundregelung in § 16 Ziffer 2 [X.] nicht verdrängt. Die Beschränkung auf Ansprüche, deren Fälligkeit während des Arbeitsverhältnisses eintritt, lässt sich nicht unmittelbar aus § 16 Ziffer 2 [X.] herleiten. Sie ergibt sich erst aus § 16 Ziffer 3 und Ziffer 4 [X.]. Nur soweit diese Regelungen für Ansprüche, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits fällig sind oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werden, eine kürzere Ausschlussfrist - wirksam - festlegen, tritt die Grundregelung des § 16 Ziffer 2 [X.] zurück (vgl. [X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe; vgl. zum Manteltarifvertrag für die Kautschukindustrie in den Ländern [X.], [X.], [X.] und [X.] vom 17. Dezember 2003 [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 28, [X.]E 140, 133).

3. § 16 Ziffer 2 [X.] verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Beschränkung der [X.] der Tarifvertragsparteien kann sich nur aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139; vgl. auch 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 66, [X.]E 162, 247; 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 26 [X.]).

a) § 16 [X.] ist nicht gemäß § 202 Abs. 1, § 134 BGB unwirksam. Nach § 16 Ziffer 5 [X.] sind beiderseitige Schadensersatzansprüche und damit auch die Haftung wegen Vorsatzes aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussfrist ausgenommen. Ein Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB hätte zudem lediglich die Teilnichtigkeit der tariflichen Regelung nach § 134 BGB zur Folge. Im Übrigen bliebe sie wirksam (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 41).

b) § 16 Ziffer 2 [X.] ist auch nicht wegen der Kürze der darin vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Tarifliche Ausschlussfristen sind keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen (vgl. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139).

aa) Tarifverträge sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer [X.] ausgenommen. Auch eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur stattfindet, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aufgrund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst ( [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 14; 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 28 f. [X.], [X.]E 163, 144).

bb) Daher sind §§ 305 ff. BGB im Streitfall nicht anzuwenden. Die zu prüfende Ausschlussfristenregelung ist nicht im Arbeitsvertrag geregelt, sondern in einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag. Der Arbeitsvertrag verweist nicht lediglich auf einzelne Vorschriften oder Teilkomplexe des [X.], sondern auf den gesamten Tarifvertrag. Für die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags ist zu vermuten, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen werden (vgl. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139). Deswegen ist jedenfalls für die Globalverweisung - wie vorliegend - auf einen gesamten Tarifvertrag anerkannt, dass sie nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB privilegiert ist ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 15; 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 24). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des [X.] erfasst ist.

c) Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 [X.] führt lediglich zur [X.] von § 16 Ziffer 2 [X.]. Die tarifliche Ausschlussfrist erfasst zwar den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und sieht damit eine nach § 3 Satz 1 [X.] unwirksame Beschränkung der Geltendmachung des Anspruchs vor. Dies führt jedoch lediglich „insoweit“ zur Unwirksamkeit der tariflichen [X.], als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist. Hinsichtlich der Übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleibt die [X.] wirksam ([X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 41). Anders als bei einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfristenregelung führt die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nicht zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz (vgl. hierzu [X.] 18. September 2018 - 9 [X.]  - Rn. 27 ff. [X.], [X.]E 163, 282), denn bei tariflichen Ausschlussfristen findet eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB iVm. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liegt nicht vor (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 38 ff. [X.]).

d) Der Wirksamkeit von § 16 Ziffer 2 [X.] steht der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht entgegen.

aa) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterliegen (st. Rspr. vgl. zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 33 [X.]; zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 163, 282).

bb) Ausgehend von der durch den Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommenen und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindlichen Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] verstößt § 16 Ziffer 2 [X.] auch nicht gegen Unionsrecht.

(1) Die Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - als eng mit diesem Anspruch verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub ([X.] 25. Juni 2020 - C-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83) nach nationalem Recht, einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur [X.] 19. Juni 2014 - [X.]/12 bis [X.]/12, [X.]/12 und [X.]/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 24 f. [X.]). Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ([X.] 19. Juni 2014 - [X.]/12 bis [X.]/12, [X.]/12 und [X.]/12 - Rn. 112).

(2) Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendung der Ausschlussfrist des § 16 Ziffer 2 [X.] auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit Unionsrecht vereinbar.

(a) Die Entstehung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] wird durch § 16 Ziffer 2 [X.] nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 139, 1).

(b) Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. § 16 Ziffer 2 [X.] unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26 [X.]) und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Der streitgegenständliche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen gerichtete Zahlungsanspruch ist mit sonstigen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vergleichbar, insbesondere mit Ansprüchen auf Zahlung von Vergütung, für die § 16 Ziffer 2 [X.] in gleicher Weise gilt.

(c) § 16 Ziffer 2 [X.] verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität.

(aa) Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]/15, C-307/15 und [X.]/15 - [[X.]] Rn. 69; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36 [X.]; 10. Juli 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 28 [X.]). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. [X.] 24. März 2009 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 48), soweit der Fristlauf nicht vor dem [X.]punkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41; [X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]E 159, 159).

(bb) § 16 Ziffer 2 [X.] schränkt die Effektivität der Durchsetzung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht unzulässig ein. Als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat die Tarifnorm nach nationalem Recht die Vermutung der Angemessenheit für sich ( vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 15 ; 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139; 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 133). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Länge der mit § 16 Ziffer 2 Satz 1 [X.] gesetzten Frist von drei Monaten nach Fälligkeit als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 39 [zu § 15 Abs. 4 AGG]; 6. Oktober 2009 - [X.]/08 - Rn. 42 ff.), zumal Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs eintritt. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen ([X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.]E 166, 222; 14. November 2018 - 5 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 164, 159). Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. [X.] 6. Oktober 2009 - [X.]/08 - Rn. 45; [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 166, 285; 18. Mai 2017 - 8 [X.] - Rn. 56, [X.]E 159, 159 ). Der ausscheidende Arbeitnehmer ist zudem grundsätzlich in der Lage, seinen [X.] anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschlägigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen und gegenüber dem Arbeitgeber in Textform geltend zu machen. Er ist regelmäßig nicht auf zusätzliche Auskünfte angewiesen, deren Einholung zusätzliche [X.] beanspruchen würde (vgl. zu einer zweimonatigen und alternativ zu einer dreimonatigen Ausschlussfrist [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 133; zur zweimonatigen Ausschlussfrist des [X.] Gebäudereiniger [X.] 6. Mai 2014 - 9 [X.] - Rn. 12; vgl. zu einer tariflichen Ausschlussfrist sechs Wochen ab Entstehung des Anspruchs [X.] 18. September 2012 - 9 [X.] - Rn. 29).

(d) Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. [X.]; [X.] 23. Mai 2018 - 5 [X.] - Rn. 23 [X.]; 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 50; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 27 f., [X.]E 158, 230) bedarf es daher nicht. Mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, nach denen der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann, als geklärt anzusehen.

e) § 16 [X.] erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Die Tarifvertragsparteien können die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff. [X.]; [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 28 [X.]). Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 139, 1). Die Tarifvertragsparteien sind deshalb nicht gehindert, die Durchsetzung des Anspruchs von der Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist abhängig zu machen (st. Rspr. [X.] 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 42, [X.]E 140, 133).

III. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig iSv. § 16 Ziffer 2 [X.] geltend gemacht.

1. Die Ausschlussfrist begann mit Fälligkeit des Anspruchs am 30. September 2016 zu laufen.

a) Der [X.] entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des [X.]. Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig ([X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 37; 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 29 [X.]).

b) Die Fälligkeit des Anspruchs iSv. § 16 Ziffer 2 [X.] ist nicht aufgrund besonderer Umstände, die zu einem Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs führen können (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 38; [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] 475/10 - Rn. 37), erst zu einem späteren [X.]punkt eingetreten. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, das Bestehen und der Umfang des Urlaubsanspruchs seien ihm nicht bekannt gewesen.

c) [X.] führte nicht zu einer späteren Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Befristungskontrollklage bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses steht der Fälligkeit des [X.] nicht entgegen. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 98/19 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 9 [X.] 321/16 - Rn. 55).

2. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht fristgerecht iSv. § 16 Ziffer 2 [X.] geltend gemacht.

a) Zum [X.]punkt der Geltendmachung durch den Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 war der Anspruch bereits verfallen. Die Ausschlussfrist des § 16 Ziffer 2 [X.] endete drei Monate nach Fälligkeit des [X.] mit Ablauf des 30. Dezembers 2016 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die in § 16 Ziffer 3 [X.] gesetzte Frist wäre bereits vor diesem [X.]punkt abgelaufen.

b) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht durch die Erhebung der Befristungskontrollklage gewahrt. Diese Klage ließ die Obliegenheit des [X.] nicht entfallen, den Anspruch iSd. § 16 [X.] geltend zu machen (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 37 ff.).

aa) Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 593/12 - Rn. 27, [X.]E 149, 169; 19. September 2012 - 5 [X.] 627/11 - Rn. 14, [X.]E 143, 119).

bb) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Befristungskontrollklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 Abs. 4 [X.] geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. [X.] der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 35 ff. [X.]).

c) Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. [X.] 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - zu [X.] zu § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen zu beachten (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] 240/18 - Rn. 42). Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.; [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 39). Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht ([X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

bb) Die einstufige Ausschlussfrist des § 16 [X.], die eine außergerichtliche Geltendmachung in Textform verlangt, stellt keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] 465/18 - Rn. 38). Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer Geltendmachung des [X.] in Textform keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken.

IV. Einem vollständigen Verfall des [X.] steht § 3 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Die Bestimmungen des [X.] finden - wie das [X.] zu Recht erkannt hat - auf den [X.] aus § 7 Abs. 4 [X.] keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 532/18 - Rn. 55 ff.). Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung den Regelungen des [X.] unterfällt, ist allein nach nationalem Recht zu entscheiden.

V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kiel    

        

    Zimmermann    

        

    Weber    

        

        

        

    G. Müller    

        

    Lipphaus    

                 

Meta

9 AZR 323/19

07.07.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Iserlohn, 19. April 2018, Az: 4 Ca 2349/17, Urteil

§ 1 TVG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 7 Abs 4 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2020, Az. 9 AZR 323/19 (REWIS RS 2020, 454)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 107-108 REWIS RS 2020, 454

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