Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2018, Az. 2 StR 416/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5847

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFVERFAHREN UNTREUE BANKEN MANAGER WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT DAS BESTE AUS KANZLEIEN & UNTERNEHMEN

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Gegenstand

In Gewinnerzielungsabsicht praktizierte Darlehensvergabe ohne Banklizenz strafbar


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. [X.]as Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s gründete der Angeklagte im Jahr 1981 die erste [X.], mit der er schlüsselfertiges Bauen anbot. [X.]iese und weitere [X.]en des wirtschaftlich geschickt agierenden Angeklagten führten insbesondere in den 1980er und 90er Jahren zahlreiche Großbauten durch. [X.]er Angeklagte warb hierfür Fremdkapital vermögender Anleger ein, die dieses durch das Zeichnen von Fondsanteilen einbrachten. Soweit Anleger einen Teil der Zeichnungssumme durch [X.]arlehen finanzieren wollten, vermittelte die [X.] (im Folgenden: [X.]  , zuvor:    [X.]) Finanzierungen durch das [X.]. [X.] jr. & Cie KGa[X.] Im [X.]svertrag der [X.]  war in § 2 der Gegenstand des Unternehmens beschrieben als "Erbringung von Finanzdienstleistungen aller Art, insbesondere Vermittlung von [X.]arlehen". Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, waren ausdrücklich nicht vom [X.]szweck erfasst. [X.] Geschäftsführer der [X.]  war der Angeklagte, der zudem als [X.]er Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der [X.] nehmen konnte. Weder die [X.]  noch der Angeklagte verfügten über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Kreditwesengesetz ([X.]) aF.

3

In der Folgezeit ging die [X.]  dazu über, die [X.]arlehen nicht nur zu vermitteln, sondern selbst zu vergeben. So reichte der Angeklagte im Zeitraum von November 1999 bis April 2005 als Geschäftsführer der [X.]  insgesamt 24 [X.]arlehen im Umfang von 50.000 [X.]M bis 380 Mio. € aus, ohne über eine Banklizenz zu verfügen. Alle [X.]arlehensvergaben erfolgten durchgängig in Gewinnerzielungsabsicht. [X.]er Angeklagte hatte bei jeder [X.]arlehensvergabe den Willen, auch zukünftig im Rahmen seiner Geschäftsverbindungen [X.]arlehen durch die [X.]  zu vergeben.

4

[X.]em Angeklagten war zwar bewusst, dass weder er noch die [X.]  über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 [X.] aF verfügten. Ihm war allerdings die Erlaubnisbedürftigkeit eines gewerbsmäßigen oder in einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang betriebenen [X.] nicht bekannt; er ging deshalb davon aus, dass er keiner Erlaubnis bedürfe. [X.]ass auch die [X.]arlehensgeschäfte der [X.]  erlaubnispflichtig waren, hätte der Angeklagte jedoch bei Anlegung der nach den Umständen gebotenen und ihm auch persönlich abzuverlangenden Sorgfalt erkennen können. Bei Nachfrage bei einem auf Fragen des [X.] spezialisierten Rechtsanwalt oder bei der [X.] wäre ihm mitgeteilt worden, dass die gewerbsmäßig betriebene Gewährung von Gelddarlehen einer Erlaubnispflicht unterlag.

5

2. [X.]as [X.] hat im Hinblick auf die Fehlvorstellung des Angeklagten zur Erlaubnispflichtigkeit der [X.]arlehensvergaben einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB angenommen und den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, [X.]. 1 [X.] aF verurteilt.

II.

6

[X.]ie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge - unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs - zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

7

1. [X.]ie vom [X.] getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Irrtum des Angeklagten belegen lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum, nicht aber einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz entfallen ließe. Entgegen der Auffassung des [X.]s erfüllt das Verhalten des Angeklagten damit nicht nur den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften. Bei dieser Sachlage kann der [X.] von sich aus den Schuldspruch - der Anklage gemäß - auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umstellen.

8

a) [X.]er Angeklagte erfüllte den objektiven Tatbestand des § 54 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, [X.]. 1 [X.] aF. Er handelte ausweislich der Feststellungen auch vorsätzlich in Bezug auf die [X.]arlehensvergabe und das [X.] einer Erlaubnis. Soweit der Angeklagte nicht davon ausging, einer Erlaubnis zu bedürfen, stellt sich dies entgegen der Ansicht des [X.]s nicht als Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, sondern als bloßer Subsumtions- und damit als - vermeidbarer - Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB dar. [X.]enn nach den Feststellungen der [X.] waren ihm sämtliche Umstände der [X.]arlehensvergaben durch die [X.]  , die ihre Erlaubnispflichtigkeit begründeten, bekannt. Ein Täter, der die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer "Parallelwertung in der [X.]" nachvollzieht und auf der Grundlage dieses Wissens den [X.] Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift, also den Bedeutungssinn des Bankgeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, seine Geschäfte aber gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, irrt lediglich über ihr Verbotensein ([X.], Beschluss vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486, 1489; Urteile vom 15. Mai 2012 - [X.], NJW 2012, 3177; vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 2463; vom 27. Juni 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1004).

9

b) [X.]as [X.] ist bei seiner Bewertung der Fehlvorstellung des Angeklagten davon ausgegangen, dass Irrtümer über die Erlaubnispflicht bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 StGB erfasst werden ([X.], Beschluss vom 25. Mai 2004 - 222 [X.] ([X.]), NJW 2004, 3790, 3791; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 [X.], [X.], 78; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1996 - 3 Ob[X.] 106/96, NJW 1997, 1319; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 3 Ob[X.] 11/92, [X.], 273) und der Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit des Betreibens von Bankgeschäften darunter falle. [X.]em liegt Rechtsprechung auch des [X.] zugrunde, dass in Fällen des Irrtums über ein Genehmigungserfordernis differenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu entscheiden ist. [X.]abei soll es darauf ankommen, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dient (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) und die Tat ihren Unwert erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall auf Grund der Genehmigung erlaubt ist (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt) - Verbotsirrtum - ([X.], Urteil vom 11. September 2002 - 1 StR 73/02, [X.], 55, 56; vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, [X.], 594, 595; vom 7. März 1996 - 4 StR 742/95, NJW 1996, 1604, 1605 f.).

[X.]er [X.] lässt dahin stehen, ob dieser Rechtsprechung mit ihrer danach vorzunehmenden [X.]ifferenzierung, die zu [X.] führt ([X.][X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl. § 17, Rn. 12a) und weitere Schwächen aufweist (vgl. im Einzelnen [X.] in: Festschrift [X.], 2011, [X.] ff.; [X.], Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, 2014, insb. [X.] ff.; [X.], Offene Tatbestände und Rechtspflichtmerkmale, 2. Aufl., S. 153 f.; [X.], [X.] 1992, 215, 289 f.; [X.], [X.], S. 275), zu folgen ist. Jedenfalls bei Verstößen gegen den Tatbestand des § 54 [X.] führt auch sie zur Annahme eines Verbotsirrtums. [X.]ort lässt sich eine sachgerechte Einordnung etwaiger täterseitiger Fehlvorstellungen oder -bewertungen nicht durch schlichte Anwendung einfacher Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrachtungen erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.]ezember 2005 - 3 [X.], [X.], 214, 217, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 50, 331, 346). Insofern ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 [X.] Bankgeschäfte betreibt, kein im allgemeinen sozialadäquates Verhalten zeigt. Wer sich der behördlichen Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und Leitungserfahrung der Geschäftsleiter (§ 25c Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]), des Vorhandenseins von Anfangs- und Kernkapital (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 [X.], vgl. jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a bis e VO ([X.]) Nr. 575/2013), des Geschäftsplans und damit der Planungen zur Art der Geschäfte, des organisatorischen Aufbaus und der internen Kontrollverfahren (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]) entzieht, betreibt sein Geschäft gerade außerhalb des gesetzten Rechtsrahmens und unterläuft hieran anknüpfende umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörden im laufenden Geschäftsbetrieb (vgl. insbesondere § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Jeder, der sich diesem umfangreichen Zulassungs- und Kontrollregime entzieht, umgeht dem Schutz des Publikums dienende Genehmigungs- und Kontrollerfordernisse ([X.], Urteil vom 29. März 2001 - [X.], [X.]R [X.] § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einlagengeschäft 1 mwN) und verhält sich damit zumindest potentiell sozialschädlich (vgl. [X.], [X.], 255, 256; ders., Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 967).

c) [X.]ieser Irrtum war für den Angeklagten - wie sich den Ausführungen der [X.] insbesondere zur Begründung fahrlässigen Handelns des Angeklagten entnehmen lässt - auch nicht unvermeidbar, § 17 Satz 1 [X.]. [X.] ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nach den Umständen und nach der seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu gewinnen vermag (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 1952 - [X.], [X.]St 2, 194, 201; [X.], Urteil vom 30. September 1959 - [X.], NJW 1960, 163 f. mwN). [X.]avon aber ist nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht auszugehen. [X.]er Angeklagte wusste bereits aus dem [X.]svertrag der [X.]  , dass es Tätigkeiten gab, die nach dem [X.] erlaubnispflichtig waren. Bei zumutbarer Nachfrage durch den geschäftserfahrenen Angeklagten bei einem auf Fragen des [X.] spezialisierten Rechtsanwalt oder bei der [X.] wäre ihm mitgeteilt worden, dass die gewerbsmäßig betriebene Gewährung von Gelddarlehen einer Erlaubnispflicht unterlag.

2. [X.]er [X.] stellt den Schuldspruch auf eine Tat des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften um.

a) Bei den zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden [X.]arlehensausreichungen durch die [X.]  handelt es sich nicht um [X.]. Es liegt vielmehr eine sogenannte tatbestandliche Handlungseinheit vor, durch die die einzelnen Taten zu einer Handlung i.S.d. § 52 StGB zusammengefasst werden.

Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn der Tatbestand seinem Sinn nach neben einmaligen Handlungen auch alle Betätigungen im Rahmen eines über den Einzelfall hinausreichenden, in eine Beziehung oder Organisation eingebetteten oder auf eine gewisse [X.]auer angelegten Verhaltens umfasst (vgl. LK/[X.], 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 24). [X.]abei ist eine ununterbrochene deliktische Tätigkeit nicht vorausgesetzt (vgl. [X.] AT, [X.], § 33 Rn. 25, vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. August 1996 - 3 [X.], [X.]St 42, 215 zu §§ 98, 99 StGB; Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70 II, [X.]St 24, 72, 77; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 I, [X.], 492 zu § 94 StGB; Urteil vom 15. [X.]ezember 1960 - 3 StR 26/59, [X.]St 15, 259, 262 zu §§ 90a, 129a Abs. 2 StGB aF; Beschluss vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97, NJW 1998, 1652 f. zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VereinsG). [X.], die den tatbestandlichen Unrechtsgehalt durch pauschalierende Handlungsbeschreibungen wiedergeben, finden sich etwa bei den Staatsschutzdelikten, insbesondere bei der geheimdienstlichen Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB. [X.]ort stellt sich eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten, die von dem fortdauernden Willen zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst einer fremden Macht getragen sind, regelmäßig als tatbestandliche Handlungseinheit dar, soweit und solange sie insgesamt eine gegen die [X.] gerichtete Tätigkeit enthalten ([X.], Beschluss vom 7. August 1996 - 3 [X.], [X.]St 42, 215, 217 f.; Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 [X.], [X.]St 43, 1, 4). § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erfüllen in vergleichbarer Weise die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit. [X.]er Begriff des "Betreibens" des verbotenen Geschäfts stellt eine pauschalierende Handlungsbeschreibung dar, zielt schon seinem Wortlaut nach auf "Bankgeschäfte" ab und beschreibt damit eine auf [X.]auer angelegte Handlung ([X.]/[X.]/[X.], [X.]., [X.] § 54 Rn. 3), die aus vielen einzelnen Tätigkeiten bestehen kann, aber nicht notwendigerweise muss. Insoweit werden eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst. [X.]ies gilt sowohl für jedes einzelne [X.]arlehensgeschäft, das mit seiner Anbahnung beginnt, die [X.]arlehensauskehrung beinhaltet und schließlich mit der ratenweisen Rückzahlung des [X.]arlehens bis hin zur vollständigen Rückführung endet. Es gilt aber auch im Rahmen gewerbsmäßiger bzw. solcher [X.]arlehensgeschäfte, die in einem einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang betrieben werden, für eine Vielzahl einzelner [X.]arlehensgewährungen an unterschiedliche [X.]arlehensnehmer zu verschiedenen Zeitpunkten, die vom Begriff des "Betreibens von Bankgeschäften" umfasst sind. [X.]anach handelt es sich hier bei den 24 Einzelausreichungen der [X.]arlehen innerhalb des durch den Begriff des "Betreibens von Bankgeschäften" tatbestandlich vorgegebenen Rahmens lediglich um die einmalige Verwirklichung des Tatbestands.

b) [X.]ie Ahndung dieser Tat war im Zeitpunkt der [X.] am 9. Juli 2015 nicht wegen Eintritts von Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

aa) [X.]er [X.] kann dahin stehen lassen, ob als Beendigungszeitpunkt der Tat i.S.d. § 78a Satz 1 StGB, die sämtliche 24 [X.]arlehensauskehrungen bis April 2005 umfasst, die Prolongation des zuletzt gewährten [X.]arlehens am 15. [X.]ezember 2006 oder erst die Entgegennahme der letzten Rückzahlung auf das im Februar 2000 gewährte [X.]arlehen, mithin die vollständige Abwicklung des letzten [X.] im Jahre 2019 anzusehen ist. [X.]enn auch bei Annahme eines Laufs der Verjährungsfrist bereits ab 15. [X.]ezember 2006 wurde die Verjährung am 29. September 2010 durch Erlass der [X.]urchsuchungsanordnung für die Räume des Angeklagten (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, [X.]. 2 StGB) und sodann erneut durch die Anklageerhebung vom 2. Februar 2013 rechtzeitig unterbrochen.

bb) Ebenso wenig war die Ahndung der Tat wegen Eintritts der (absoluten) Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 StGB ausgeschlossen. [X.]enn diese sich aus dem [X.]oppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ergebende Frist betrug - angesichts des vom [X.] korrigierten Schuldspruchs - zehn Jahre, so dass die Frist auch bei Annahme eines frühen [X.] am 15. [X.]ezember 2006 im Zeitpunkt des [X.] des Urteils des ersten [X.] am 9. Juli 2015 (§ 78b Abs. 3 StGB) noch nicht abgelaufen war.

3. [X.]er [X.] war nicht durch § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] an der vorgenommenen Schuldspruchänderung gehindert. [X.]abei kann dahinstehen, ob das vom [X.] ausgeurteilte [X.] wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr verfolgbar wäre.

Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des [X.] verbietet das Verbot der Schlechterstellung nicht die Umstellung des Schuldspruchs ([X.], Urteil vom 9. Juni 1921 - 1767/20, [X.], 119, 121; Urteil vom 25. Juni 1925 - II 166/25, [X.], 291, 292; [X.], Urteil vom 7. Januar 1955 - 5 [X.], [X.]St 7, 86, 87; Urteil vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, [X.]St 11, 319, 323; [X.], Beschluss vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77, [X.]St 27, 176, 178; Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, [X.]St 29, 269, 270; [X.], Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, [X.]St 45, 308, 310; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 331 Rn. 8; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl. § 331 Rn. 2). [X.]ies gilt auch dann, wenn die getroffenen Feststellungen eine Schuldspruchverböserung tragen, deren Folge wie hier möglicherweise ist, dass eine Tat, die bei Zugrundelegung des tatgerichtlichen Schuldspruchs verjährt wäre, noch geahndet werden darf. [X.]er Zweck des Verbots der reformatio in peius ist dadurch nicht berührt. § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll bewirken, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen ([X.], Urteile vom 7. Januar 1955 - 5 [X.], [X.]St 7, 86, 87; vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, [X.]St 11, 319, 323; [X.], Beschluss vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77, [X.]St 27, 176, 178; Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, [X.]St 29, 269, 270; [X.], Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, [X.]St 45, 308, 310). [X.]avon aber kann bei der zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht die Rede sein. [X.]ie Strafe bleibt bei der vorgenommenen Schuldspruchverböserung und einer sich daraus ergebenden veränderten Verjährungsberechnung unangetastet. Ohne das Rechtsmittel wäre es beim milderen Schuldspruch und der sich daraus ergebenden Strafe geblieben, auch wenn der Tatvorwurf möglicherweise verjährt gewesen wäre. [X.]as Vertrauen, dass es beim tatgerichtlichen Schuldspruch bleibt und die Verjährungsfrage im Rechtsmittelverfahren entsprechend dieser Verurteilung geprüft wird, wird von § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht geschützt (vgl. auch [X.], Entscheidung vom 12. November 1929 - 1 [X.] 941/29, HRR 1930 Nr. 685 zu § 331 [X.]; [X.] in: [X.], [X.], 26. Aufl., § 331 Rn. 8; AK-[X.]-[X.]ölling, § 331 Rn. 5).

4. [X.]er Rechtsfolgenausspruch bleibt von der fehlerhaften Annahme eines Tatbestandsirrtums und dem dadurch bedingten unzutreffenden Schuldspruch unberührt. [X.]er [X.] kann ausschließen, dass das [X.] - hätte es von der Milderungsmöglichkeit des § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht - eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. [X.]er vom [X.] zu Grunde gelegte Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr aus § 54 Abs. 2 [X.] aF liegt unterhalb des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 54 Abs. 1 [X.] aF; dieser hätte Geldstrafe oder im Höchstmaß zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe betragen.

5. [X.]ie das Verfahrensrecht betreffenden Beanstandungen sind aus den in der Zuschrift des [X.] vom 11. November 2016 genannten Gründen unbegründet. [X.]ies gilt auch für die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 [X.], mit der der Angeklagte geltend gemacht hat, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass abweichend von der Anklageschrift auch eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht komme. [X.]iese Rüge geht mit der vorgenommenen Schuldspruchänderung durch den [X.] ins Leere. Gegen die der Änderung des Schuldspruchs durch den [X.] zugrunde liegende, dem [X.] entsprechende vorsätzliche Tatbegehung konnte sich der Angeklagte im landgerichtlichen Verfahren verteidigen. [X.]ass ein Hinweis auf eine fahrlässige Tatbegehung unterblieben ist, kann sich bei dieser Sachlage - ungeachtet der Frage, ob eine Verteidigung gegen die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums beim [X.] nicht zugleich auch die Abwehr gegen einen [X.] umfasst und deshalb auch aus diesem Grunde fraglich ist, ob der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können - nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.

Schäfer     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 416/16

18.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. März 2018, Az: 2 StR 416/16, Urteil

§ 1 Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG, § 16 Abs 1 StGB, § 17 StGB, § 78 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2018, Az. 2 StR 416/16 (REWIS RS 2018, 5847)

Papier­fundstellen: WM2018,2038 REWIS RS 2018, 5847


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 416/16

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 18.07.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 14.03.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 07.03.2018.


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