(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2022 02:20
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.11.2021 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN VERJÄHRUNG BETRUG SOZIALVERSICHERUNG Hinzufügen
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