Untreue und unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften: Vorliegen eines Einlagengeschäfts bei Vereinbarung des Nachrangs des Rückforderungsanspruchs gegenüber normalen Insolvenzgläubigern; Vermögensbetreuungspflicht bei Vereinbarung der Förderung „gemeinnütziger Projekte“ mit dem überlassenen Kapital
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