Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 2 StR 416/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12766

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Gegenstand

Untreue: Vermögensnachteil eines Bankhauses bei Darlehensgewährung und Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft


Tenor

1. Dem Angeklagten   K.   wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.]s Köln vom 9. Juli 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten   K.  ,   O.     , J.   und P.   gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in den [X.] vom 11. November 2016 bemerkt der Senat:

Der [X.] hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A.    ") zu Fall 2 der Urteilsgründe (Fall "B.         “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteiligung an der [X.] aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergebnis beruht darauf, dass das [X.] sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der [X.] der Gesellschafter der [X.] und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Abfluss von 117,9 Mio. € bei der [X.] geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die [X.] sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswertermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten   [X.]und   O.    davon überzeugt hat, dass diese um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden - auch in der konkreten Höhe - jedenfalls billigend in Kauf nahmen.

Die nach den [X.] vom 11. November 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Ausführungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; [X.], Beschluss vom 4. April 2016 - 1 [X.], [X.], 251, 252 jeweils mwN).

Schäfer          

      

Krehl          

      

Eschelbach

      

Zeng          

      

Schmidt          

      

Meta

2 StR 416/16

07.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 9. Juli 2015, Az: 84 Ss 6/16

§ 266 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 2 StR 416/16 (REWIS RS 2018, 12766)

Papier­fundstellen: WM2018,2038 REWIS RS 2018, 12766


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 416/16

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 18.07.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 14.03.2018.

Bundesgerichtshof, 2 StR 416/16, 07.03.2018.


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