Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 187/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2519

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Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in Werbefilmen


Leitsatz

Verrechnung von Musik in Werbefilmen

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte an die Berechtigten auf der Grundlage von [X.]n. Die [X.] werden von der Mitgliederversammlung der [X.] beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des [X.] auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.

2

Der Kläger komponiert Werbemusik. Er hat mit der [X.] einen Berechtigungsvertrag geschlossen. Nach Ziff. [X.] (Verteilungsschlüssel für Fernsehsendungen) der bei Abschluss des [X.] geltenden „Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das [X.]“ war Musik zu Werbespots unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu verrechnen. Nachdem Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit aufgekommen waren, beschloss der Aufsichtsrat der [X.], eine Änderung dieser Regelung auf der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stellen. Danach sollte künftig nur noch Musik zu Werbespots (Wirtschaftswerbung) in den Genuss des Koeffizienten 3 kommen, während Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct Response TV, [X.], [X.], Dauerwerbesendungen) mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Der externe Rechtsberater des Aufsichtsrats und der zuständige Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde ([X.]), die an allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hatten, äußerten keine Bedenken. Auf der Hauptversammlung am 24./25. Juni 2003 beschlossen die Mitglieder der [X.] die vorgeschlagene Änderung.

3

Der Kläger war der Ansicht, die beschlossene Änderung benachteilige ihn als Komponisten von „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber Komponisten von „Musik zu Werbespots“ ohne Grund. Er reichte deshalb im [X.] beim [X.] als der nach §§ 18, 19 [X.] zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss ein. Diese vertrat in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 die Ansicht, die beschlossene Änderung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG. Ferner erhob der Kläger im Jahr 2004 beim [X.] Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass die beschlossene Änderung nichtig sei. Das [X.] wies die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2005 ab. Auf die Berufung des [X.] gab das [X.] der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 statt (KG, GRUR-RR 2010, 320). Zur Begründung führte es aus, die beschlossene Änderung sei gemessen an § 7 Satz 1 UrhWG unwirksam, weil der geänderte Koeffizient zu sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Differenzierungen bei der Verteilung der Einnahmen führe und deswegen als willkürlich anzusehen sei; die Beklagte habe keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen könnten, „Musik in sonstigen Werbefilmen“ gegenüber „Musik zu Werbespots“ bei der Verteilung der Einnahmen erheblich abzuwerten. Die Regelung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots des § 20 Abs. 1 GWB unwirksam. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 für seine „Musik in sonstigen Werbefilmen“ im [X.] insgesamt 542.997,70 € nach.

4

Mit der vorliegenden - im Jahr 2010 erhobenen - Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Beträge. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei mit der Zahlung der nachgezahlten Tantiemen in Verzug gewesen, weil sie diese nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen geleistet habe. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.575,65 € zu zahlen.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen, weil sie die verspätete Leistung nicht zu vertreten habe; sie habe sich in einem das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des [X.] befunden. Darüber hinaus seien vor dem Ende des Jahres 2006 entstandene Ansprüche jedenfalls verjährt.

6

Das [X.] hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen -verurteilt, an den Kläger 80.652,15 € zu zahlen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe die Klageforderung (nur) insoweit zu, als die [X.] nach dem 1. Januar 2007 entstanden seien; [X.] aus davor liegenden Zeiten seien verjährt.

7

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger - unter Erweiterung der Klage um Verzugszinsen in Höhe von 8.072,74 € auf für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 im [X.] - beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 24.996,24 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der [X.] unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] die Klage - auch, soweit sie zweitinstanzlich erweitert worden ist - insgesamt abgewiesen.

8

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Zurückweisung der Berufung der [X.] und Verurteilung der [X.] zur Zahlung zusätzlicher 24.996,24 € weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des [X.], die das [X.] später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. [X.] es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft, sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. Bei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin nicht eigennützig, sondern [X.] tätig werde und sich darüber hinaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein solcher Interessenkonflikt zugrunde gelegen. Die Beklagte habe nachgewiesen, sich ihre Rechtsansicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz gehandelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das [X.] die Rechtsauffassung der Beklagten mit Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der Beklagten schon dem Grunde nach keine Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

II. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Anspruch des [X.] auf Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen gezahlt habe.

1. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 [X.] Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verzug, wenn für die Leistung eine [X.] nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser [X.] nicht leistet; er kommt gemäß § 286 Abs. 4 [X.] nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen.

2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung seiner „Musik in sonstigen Werbefilmen“ nach dem Berechtigungsvertrag und dem Verteilungsplan für das [X.] einschließlich der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu errechnen war. Da die Beklagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2009 im [X.] und im [X.] zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 1 ermittelt war, war sie mit der Zahlung der [X.] bis zu deren Nachzahlung in Verzug. Der Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertreten.

a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Die Beklagte haftet danach, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänderischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern [X.] tätig werde.

Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse eines [X.] handelt, beim Verschuldensmaßstab privilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 [X.] oder die §§ 521, 599, 680, 968 [X.]. Aus diesen besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass für unentgeltliche oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1959 - [X.]/57, [X.]Z 30, 40, 46; Urteil vom 9. Juni 1992 - [X.], [X.], 2474, 2475; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 276 Rn. 45).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des [X.] wirksam sei.

aa) Die Ansicht der Beklagten, die beschlossene Änderung des [X.] sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“, beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im Urteil des [X.]s vom 8. Juli 2009 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die beschlossene Änderung des [X.] nichtig ist. Daraus folgt, dass die ursprüngliche Regelung des [X.] weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für „Musik in sonstigen Werbefilmen“ hatte.

bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten hat, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat.

Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 329, 345 f. - Tele-Info-CD, mwN; Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.], [X.], 57 [X.]. 42 = [X.], 123 - [X.]; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 32 und 55 = [X.], 927 - Restwertbörse I).

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der - hier in Rede stehenden - Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines [X.] nicht bereits dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet hat.

(1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen der Regeln eines [X.] - wie hier die Beklagte beim Aufstellen des [X.] für das [X.] - insofern in einem Interessenkonflikt steht, als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugleichen hat.

Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden. Bei der Wahrnehmung des [X.] ist dies allerdings nicht in der Weise möglich, dass die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zugeordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführungsrecht im Allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Beklagte kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte [X.] an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird ([X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.], [X.]Z 163, 119, 126 - [X.]).

Die Beklagte muss daher beim Aufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 1988 - [X.] 4/87, [X.], 782, 783 = [X.], 85 - GEMA-[X.]; Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 332, 333 = [X.], 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 4. März 2004 - [X.], [X.], 767, 769 = [X.], 1184 - Verteilung des Vergütungsaufkommens; [X.]Z 163, 119, 130 - [X.]; vgl. auch [X.], ZUM 1997, 555 f.). Dabei muss sie die Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten bewerten und abwägen ([X.], [X.], 782, 784 f. - GEMA-[X.]). Sie steht beim Aufstellen von [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insofern in einem Interessenkonflikt, als die Tantiemen, die sie an eine Gruppe von Berechtigten ausschüttet, bei der Verteilung an die anderen Gruppen von Berechtigten nicht mehr zur Verfügung stehen und durch unverhältnismäßige Ausschüttungen an eine Gruppe von Berechtigten die anderen Gruppen von Berechtigten benachteiligt werden.

(2) Der Beklagten muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs- und Ermessensspielraum beim Aufstellen der [X.] zugebilligt werden (vgl. [X.], [X.], 782, 784 f. - GEMA-[X.]; [X.]Z 163, 119, 128 f. - [X.]).

Dieser Spielraum wird allerdings bereits durch die Regelung des § 7 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] geschaffen. Danach müssen die von der Verwertungsgesellschaft aufzustellenden [X.] (lediglich) ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Inhalt des Willkürverbots leitet sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab (Reinbothe in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. Aufl., § 7 [X.] Rn. 3). Danach liegt Willkür vor, wenn ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. [X.]E 1, 14, 52; 4, 144, 155; 90, 145, 195 f.). Damit ist der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines [X.] ein außerordentlich weiter Spielraum eingeräumt. Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Willkür frei.

Es ist daher nicht gerechtfertigt, einer Verwertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines [X.] die Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch einen milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen. Nichts anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus, dass der [X.] es einem Verwalter von Wohnungseigentum, der bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, einem Rechtsirrtum erlegen war, kein Verschulden angelastet hat, weil er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1995 - [X.], [X.]Z 131, 346, 353 ff.). Der [X.] hat diese Ausnahme von den strengen Anforderungen an die Entschuldbarkeit eines [X.] damit begründet, dass der Verwalter nicht im eigenen Interesse handelt, sondern fremde Interessen wahrnimmt und sich im Blick auf die Notwendigkeit, eine Zustimmung entweder erteilen oder versagen zu müssen, in einem nicht lösbaren Pflichtenwiderstreit befindet. Ihm stehe deshalb bei [X.] über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum offen. Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht auf das Aufstellen von [X.] durch eine Verwertungsgesellschaft übertragen, weil der Verwertungsgesellschaft - anders als dem [X.] - bereits kraft Gesetzes ein nur durch willkürliches Verhalten begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

c) Die Beklagte kann sich danach nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verspätete Auszahlung der Tantiemen nicht zu vertreten. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Sie musste damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des [X.] als unwirksam erachtet, weil sie gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 [X.] verstößt.

aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, an der Rechtskraft des Feststellungsurteils des [X.]s vom 8. Juli 2009 nehme nur die im Tenor festgestellte Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des [X.] teil, nicht aber die dafür im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 [X.] und das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Der Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist zwar in erster Linie dem Entscheidungssatz zu entnehmen ([X.], Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.], [X.], 933 Rn. 13 = [X.], 1227 - Schmiermittel, mwN); dagegen erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut ([X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 36 = [X.], 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN). Die Ausführungen der Revision geben jedoch keinen Anlass, die vom [X.] für seine Entscheidung gegebene Begründung in Frage zu stellen.

bb) Die Umstände, denen das Berufungsgericht entnommen hat, die Beklagte habe ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet, rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte habe sich nicht erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens hätte in Betracht ziehen müssen.

Gerade weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz handelte, bei der die gesamte Vielfalt der gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Berechtigten zu berücksichtigen und die Rechtslage zweifelhaft und nicht eindeutig geklärt war, musste die Beklagte damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änderung des [X.] als unwirksam erachtet.

Die [X.] durfte auch nicht deshalb auf die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung des [X.] vertrauen, weil die nach §§ 18, 19 [X.] zuständige Aufsichtsbehörde, das [X.], diese Änderung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt hatte. Die Billigung durch die Aufsichtsbehörde räumte nicht die Möglichkeit aus, dass das vom Kläger angerufene Gericht die Wirksamkeit des [X.] anders als die Aufsichtsbehörde und die Beklagte beurteilt. Hinzu kommt, dass die Aufsichtsbehörde die Änderung des [X.] zwar im Ergebnis gebilligt, in der Begründung ihrer Entscheidung aber gleichwohl rechtliche Bedenken aufgezeigt hat.

Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass das [X.] Berlin ihre Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt hat. Dieser Umstand ändert ebenfalls nichts daran, dass die Beklagte mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht rechnen musste. Der [X.] hat zwar in Amtshaftungssachen den Grundsatz entwickelt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. November 2010 - [X.], [X.]Z 187, 286 Rn. 36 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, [X.], 864 Rn. 20 = [X.], 1143 - CAD-Software). Einer entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tätigkeit der Beklagten steht jedoch entgegen, dass der Beklagten bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Aufstellen von [X.] - anders als Amtsträgern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen - ein weitgehender Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, der grundsätzlich allein durch das Willkürverbot begrenzt wird.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 [X.] berechtigt ist, die Zahlung von Verzugszinsen auf Tantiemen zu verweigern, bei denen die Ansprüche auf Auszahlung der Tantiemen bis Ende des Jahres 2006 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden sind, weil insoweit nach § 217 [X.] - mit der unter [X.] angeführten Einschränkung für das Geschäftsjahr 2005 - Verjährung eingetreten ist.

1. Gemäß § 217 [X.] verjährt mit dem [X.] der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen.

2. Bei Verzugszinsen handelt es sich um vom [X.] abhängige Nebenleistungen im Sinne des § 217 [X.] (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 638; [X.]/[X.] aaO § 217 Rn. 1).

3. Die Auffassung des [X.]s, § 217 [X.] könne hier nicht angewendet werden, weil der Kläger den Anspruch auf Verzugszinsen nicht als Nebenforderung, sondern eigenständig als Hauptforderung geltend mache, trifft nicht zu. Sie findet - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - schon keine Stütze im Wortlaut der Norm und ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 217 [X.] unvereinbar. Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell einlassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Die Anwendung des § 217 [X.] kann daher nicht davon abhängen, ob der Gläubiger Haupt- und Nebenforderung in einer Klage oder in zwei eigenständigen Klagen geltend macht. Hinzu kommt, dass der Schuldner ansonsten gezwungen wäre, eine bereits verjährte Hauptforderung zu erfüllen, wenn er verhindern will, dass fortlaufend weitere Verzugszinsen anfallen.

4. Die bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche des [X.] auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten und den geschuldeten Tantiemen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sind zum Ende des Jahres 2009 verjährt, soweit die Beklagte für das Geschäftsjahr 2005 die Forderung des [X.] nicht durch Zahlung der Tantiemen im [X.] gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anerkannt hat (dazu sogleich unter a bis c). Damit sind auch die Ansprüche des [X.] auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese Beträge zum Ende des Jahres 2009 verjährt. Die Erhebung der vorliegenden Klage auf Zahlung von Verzugszinsen im Jahre 2010 konnte die Verjährung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hemmen. Dem Kläger stehen hinsichtlich der Hauptforderungen aus den Geschäftsjahren 2004 und 2005 - soweit die Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2005 nicht in unverjährter [X.] durch Zahlung im [X.] im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anerkannt worden sind - daher keine Verzugszinsen zu, und zwar - entgegen der Ansicht des [X.]s - auch nicht für [X.]en nach dem Ende des Jahres 2006.

a) Für den Anspruch des [X.] auf Auszahlung von Tantiemen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.] von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres in dem (erstens) der Anspruch entstanden ist und (zweitens) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

b) Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche auf Auszahlung von Tantiemen Kenntnis nicht nur von der Beklagten als Schuldnerin, sondern auch von den diese Ansprüche begründenden Umständen.

aa) Diese Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Kläger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 2576 Rn. 27). Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteil vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 260 Rn. 47; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 1278 Rn. 15, jeweils mwN). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht allerdings nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich ([X.], NJW 2011, 1278 Rn. 21).

bb) Der Kläger hatte vor dem Ende des Jahres 2006 ausreichende Kenntnis der den Anspruch auf Auszahlung der Differenzbeträge begründenden Umstände. Das ergibt sich bereits daraus, dass er schon im Jahr 2003 Beschwerde gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 24./25. Juni 2003 eingereicht und im Jahr 2004 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der beschlossenen Änderung des [X.] erhoben hat. Eine mögliche Unsicherheit des [X.] hinsichtlich des Erfolgs seiner Beschwerde und seiner Klage hätte nicht auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s beruht und den Verjährungsbeginn daher nicht hinausschieben können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bestand. Ihm war es daher möglich und zumutbar, jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2006 zumindest Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Differenzbeträge zu erheben.

c) Die vom [X.] erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des [X.] hat den Lauf der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen nicht gehemmt. Die Verjährung wird zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.] durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2004, 2005; vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 [X.], NJW 1960, 838, jeweils mwN). Danach ist durch die Erhebung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des [X.] keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen eingetreten, da diese einen anderen prozessualen Anspruch betrifft.

VRi[X.] Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
hat Urlaub und ist deshalb an der
Unterschrift gehindert.

        

Pokrant     

        

Büscher

Pokrant

                                   
        

     Schaffert     

        

Koch     

        

Meta

I ZR 187/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 27. August 2012, Az: 24 U 89/11

§ 276 BGB, § 286 Abs 4 BGB, § 7 S 1 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 187/12 (REWIS RS 2013, 2519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2519

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