Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. I ZR 41/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 163

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]Verkündet am:13. Dezember 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaKlausurerfordernis[X.] § 9 Bm, [X.] der [X.] und allgemeine Bestimmungen des [X.], auf die § 6 Buchst. a des [X.] verweist, un-terliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß [X.].[X.] § 7- 2 -Wer als (angeschlossenes) Mitglied der [X.] Anspruch auf Beteiligung [X.] am [X.] geltend macht, muß gegebe-nenfalls nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare [X.] Sparte zu schaffen, und daß die [X.] seiner Werke, auf die erseinen Anspruch sttzt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.[X.] § 10 Abs. 1Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.1 [X.] fr die Geltendmachung von [X.] (angeschlossener) [X.] gegen diese auf Wahrnehmung behaupteterRechte und auf Beteiligung am Vertungsaufkommen.[X.], [X.]. v. 13. Dezember 2001 - [X.] - [X.] LG Berlin- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 13. Dezember 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Po-krant und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 5. Zivilsenatsdes [X.]s vom 15. Dezember 1998 unter [X.] Rechtsmittels im rigen im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im [X.] der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Ur-teil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 22. April 1997zurckgewiesen.Die Anschluûrevision des [X.] wird zurckgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem [X.], zu 33 %der [X.] auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die beklagte [X.] ist die einzige in der [X.] [X.]bestehende Wahrnehmungsgesellschaft fr musikalische Auffrungs- undmechanische Vervielfltigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichenVereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vertungsanspr-che, die ihr trrisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern,Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag einge-rmt oder an sie abgetreten worden sind.An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen [X.]ntgelt einfache Nut-zungsrechte; auûerdem macht sie gesetzliche Vertungsansprche sowie[X.] wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die [X.]rtrscttet sienach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigtenkönnen bei der [X.] je nach Aufkommen und Dauer der [X.], auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. [X.] der [X.]rtrie Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, rdessen Änderungen die Mitgliederversammlung [X.]. Danach werden die[X.]rtrs der Verwertung des Auffrungsrechts in einem zweistufigen Ver-fahren verteilt, der Verrechnung und dem [X.].Der am 31. August 1989 geborene [X.] schloû am [X.]/19. Oktober 1992 - vertreten durch seine [X.]ltern - mit der [X.] (rck-wirkend zum [X.]) einen Berechtigungsvertrag. In diesem rtrug er [X.] u.a. die trrische Wahrnehmung von Nutzungsrechten anWerken der Musik, die ihm gegenwrtig [X.] zustehen [X.]. Aufgrund dieses Vertrages ist der [X.] sog. angeschlossenes Mitgliedder [X.]; er wird den Komponisten der Sparte "[X.]-Musik" (sog. ernste Mu-sik) zugerechnet.Die Mitgliederversammlung der [X.] [X.] am 27./28. [X.], die Bestimmung des § 3 I der Gescftsordnung fr das Wertungsver-fahren der Komponisten in der Sparte [X.] (im folgenden: [X.]), umfolgenden Absatz 3 zu [X.], die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, alsonicht r das berufsmûige Können verf, können keineWertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausuraufgefordert [X.] Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Klgermit, [X.] auf ihn fr das Gescftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung [X.] DM entfalle, wenn die klausurmûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3[X.] gegeben seien.In der Folgezeit forderte die Beklagte den [X.] wiederholt zur Ablei-stung einer entsprechenden "Klausur" auf.Der [X.] ist der Ansicht, er msse an dem [X.] auchohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die [X.]rzung des § 3 I [X.] sei unwirksam. Die Prfung seiner kompositorischen [X.]und seiner Urheberschaft an den angemeldeten [X.] entweder [X.] des [X.] oder bei der Anmeldung seiner Werke- 6 -stattfinden mssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu kl-ren.Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erzend vorgebracht, sieverweigere die Auszahlung der Wertungszuschlfr die Jahre 1992 [X.] auch deshalb, weil die Werkqualitt der aufgefrten Werke bisher nichtausreichend dargetan sei und sie keine Mlichkeit gehabt habe, diese [X.] zu prfen.Der [X.] hat vor dem [X.] beantragt festzustellen, [X.] er am[X.] der Komponisten in der Sparte [X.] auch dann teilnehmenk, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] vorge-sehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an [X.] die Jahre 1992 bis 1994 in [X.] 1.129 [X.] % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.Die Beklagte hat bestritten, [X.] der [X.] urheberrechtlich schutzfi-ge Werke - im Gegensatz zu ganz zuflligen Scfungen - komponiert habe.Sie sei befugt, das berufsmûige [X.] Mitglieder aus [X.] der ersten Beteiligung am [X.] zrprfen. Dies seidurch § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] klargestellt worden. Bei dem [X.] habe [X.] nur in Form eines "Prfungsgesprchs" stattfinden sollen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Gegen dieses [X.]eil hat der [X.] Berufung eingelegt. [X.]r hat [X.], unter Änderung des angefochtenen [X.]eils,- 7 -1.festzustellen, [X.] der [X.] der Mitgliederversammlung [X.] vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 [X.] fr das [X.] der Komponistenin der Sparte [X.] eingeft worden ist: "Mitglieder, die ihre [X.] mit Hilfe anderer schreiben, also nicht r das berufsmûi-ge [X.], kkeine Wertung erhalten. Das [X.] kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,hilfsweisefestzustellen, [X.] der [X.] nicht verpflichtet ist, bei der [X.] eine Klausur zur Feststellung seiner [X.] zu leisten;2.die Beklagte zu verurteilen, an den [X.] Wertungszuschlfr die Jahre 1992 bis 1994 in [X.] 1.129 DM nebst 4 %Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.Das Berufungsgericht hat in Arung des landgerichtlichen [X.]eils - unter Zulassung der Revision - dem [X.] und dem Zah-lungsantrag (nebst Zinsen seit dem [X.]) stattgegeben und im rigen [X.] abgewiesen ([X.] KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).Gegen dieses [X.]eil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer -die Beklagte mit ihrer Revision und der [X.] mit seiner Anschluûrevision.Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen.- 8 -[X.]ntscheidungsgr:Die Revision der [X.] hat [X.]rfolg, soweit sie sich gegen ihre Verur-teilung zur Zahlung wendet; im rigen ist sie [X.]. Die Anschluûrevi-sion des [X.] ist als [X.] zurckzuweisen.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des [X.] auf Fest-stellung, [X.] der [X.] der Mitgliederversammlung der Beklagtr die[X.]infrung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] unwirksam ist, als unzulssig ab-gewiesen. Der [X.] sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes [X.] der [X.] kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.2. Die Revisionsangriffe des [X.] gegen diese [X.]ntscheidung habenkeinen [X.]rfolg, weil dem [X.], der nur ein angeschlossenes Mitglied der [X.] ist, das fr seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt(§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlssen geltend zumachen, steht grundstzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auchDritten zu ([X.], [X.]. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, [X.], 1041, 1042 [inso-weit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt,wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist(vgl. dazu [X.], 266, 269 f.; [X.] 1999,165, 166; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-- 9 -ter/[X.]/[X.], Der eingetragene Verein, 16. Aufl., [X.] Rdn. 215a),kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.Der [X.] der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfal-tet fr den [X.] keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als an-geschlossenes Mitglied der [X.] kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechtsist. Das Rechtsverltnis zwischen ihm und der [X.] richtet sich vielmehrausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 [X.]-Satzung).Der [X.] hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, [X.] der[X.] als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsin-teresse [X.] sich vielmehr auf die Frage, ob der [X.] Rechtswir-kungen fr seine Rechtsbeziehungen zur [X.] entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den [X.] getroffene Regelung fr den [X.] indivi-dual-vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist [X.] jedoch nicht gerichtet. Die in der mlichen Revisionsverhand-lung von dem [X.]vertreter erklrte "Klarstellung" des Antrags [X.].I[X.] 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, [X.] der[X.] nicht verpflichtet ist, bei der [X.] eine Klausur zur Feststellungseiner kompositorischen [X.] zu leisten. Dazu hat es [X.], derHilfsantrag sei zulssig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbezie-hung fr die Leistungsansprche des [X.] eine erhebliche Bedeutung habe.Der Antrag sei auch [X.], weil der [X.] vertraglich nicht zu einer [X.] verpflichtet sei. Das Rechtsverltnis zwischen der [X.] und dem[X.] als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-- 10 -vertrag. In § 6 Buchst. a des [X.] sei bestimmt, [X.] [X.] und Verteilungsplan, auch mit kftigen Änderungen, Bestandteil [X.] seien. Ob die Änderung des [X.] durch § 3 I Abs. 3 [X.] auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogenworden sei, kffenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § [X.] unwirksam sei.Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] benachteilige den [X.] schon deshalb entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemes-sen, weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als"angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldungseiner Werke auf der Hand gelegen habe, [X.] er seine Werke nur mit [X.] schreiben k. Die eingefte Bestimmung schlieûe ihn schon ausdiesem Grund vom [X.] aus, selbst wenn an seiner [X.] und der [X.] keine Zweifel best. Auch frandere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] die Urhebervermutungdes § 10 Abs. 1 [X.] in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe ande-rer schreiben kten. In einer Vielzahl von Fllen seien Urheber nicht in derLage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmûigen Nachweis ih-res "beruflichen Ks" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder [X.]). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachge-brauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prfungsgesprch - sei zum Nachweisder Urheberschaft an konkreten Werken und deren [X.] Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Überprfung im [X.]r-gebnis stand.- 11 -a) Der Feststellungsantrag ist zulssig. [X.]ntgegen der Ansicht der Revi-sion hat der [X.] auch das erforderliche Feststellungsinteresse. [X.] Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begr- die Frage, obdie Beklagte von dem [X.] als zwingende Voraussetzung fr seine Teilnah-me am [X.] die Ableistung einer Klausur gemû § 3 I Abs. 3 [X.] verlangen kann. Nur [X.] haben die Parteien in den [X.] gestritten, nicht r die Frage, ob die Beklagte gegen den [X.] auchig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einerKlausur hat. An der begehrten Feststellr den Inhalt seiner Vertragsbe-ziehung zur [X.] hat der [X.] ein rechtliches Interesse, weil dieseRechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am [X.] in zurckliegen-den Jahren, sondern auch in zukftigen Fllen betrifft.b) Der Feststellungsantrag ist auch [X.], weil die Beklagte nichtberechtigt ist, die Teilnahme des [X.] am [X.] davn-gig zu machen, [X.] dieser gemû § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] eine Klausur zurFeststellung seiner kompositorischen [X.] ableistet. Diese Klausel istnach § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unwirksam.Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegtder Kontrolle nach dem [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83,GRUR 1986, 62, 65 f. - [X.]-Vermutung I, insoweit in [X.]Z 95, 274 nichtabgedruckt; Wolf/Horn/[X.], [X.], 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.;MchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 23 [X.] Rdn. 13; [X.], [X.] Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; [X.], [X.], 1991, S. 57 f.; [X.] in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,- 12 -165). Die Anwendbarkeit des [X.]es auf [X.] mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6[X.] besttigt, der nur die Anwendung des [X.] des § 11 Nr. 2[X.] aus[X.]. Dementsprechend [X.] die allgemeinen Grundst-ze des [X.] - im Gegensatz zu dem [X.] neu beschlossenen,der Ausscttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 [X.] zu beurtei-len ist (vgl. Wolf/Horn/[X.] aaO § 23 Rdn. 357; [X.] aaO S. 59;[X.], Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den [X.] [X.], 2001, [X.]) - im [X.] zu angeschlossenen Mitglie-dern der [X.] nur als Allgemeine Gescftsbedingungen gelten (vgl. dazuWolf/Horn/[X.] aaO § 23 Rdn. 356, 358; [X.] aaO S. 58 f.). [X.]s ist frag-lich, ob nderungen des [X.] oder des [X.],die nach [X.] eines [X.] beschlossen worden sind, [X.] ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in§ 6 Buchst. a des [X.] dessen Bestandteil werden, und ei-ne derartige - vom Willen des Berechtigtige - [X.]inbeziehungsklau-sel mit § 9 [X.] vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/[X.] aaO§ 23 Rdn. 355 f.; [X.], [X.] die [X.] durch das [X.], 1986, S. 50 f.; [X.] aaO [X.] ff.; [X.] aaO [X.];K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem [X.], 2001, [X.] ff.; [X.] aaO Rdn. 1205; Hoeren,[X.], 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/[X.]WG des Ra-tes vom 5.4.r miûbrchliche Klauseln in [X.], ABl.Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel inder Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - [X.]Z 136,394).- 13 -Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in§ 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] selbst dann im [X.] zwischen den [X.] wre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen [X.].Nach § 9 Abs. 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Gescfts-bedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] - unwirksam, wenn sie [X.] des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glaubenunangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Be-stimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben,so einschrkt, [X.] die [X.]rreichung des [X.] ist (§ 9Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, obdie Bestimmung im konkreten [X.]inzelfall, d.h. hier im [X.] zu dem [X.],angemessen ist. [X.]s ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zuprfen, ob die Regelung generell unter Bercksichtigung der typischen Interes-sen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen be-nachteiligt (vgl. [X.]Z 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] Fall.Die Bestimmung [X.] alle Berechtigten die sich aus dem [X.] ergebenden [X.] auf Beteiligung am Wertungsver-fahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betrof-fenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der [X.]er, deren Rechte sie trrisch wahrnimmt, gehalten, soweit [X.] vom [X.] auszuschlieûen, die zu den [X.]innahmennichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutendenWerke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 [X.] bei der [X.] -gefrdert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.][X.] jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirt-schaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwawegen krperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehverms,Behinderung durcmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderenschreiben k. [X.] fehlt ein sachlicher Grund.Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 [X.] unangemessen, die der [X.] die Befugnis einrmt, nach [X.] [X.]rmessen die Teilnahme am [X.] davig zu ma-chen, [X.] eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis er-bringen soll, [X.] es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. [X.] ist zudem unbestimmt, weil sie smtliche Bedingungen, unter denendie Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die [X.].Zweifelsfrei ist lediglich, [X.] es sich bei der Klausur - dem allgemeinenSprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies istjedoch eine Form der Prfung, der sich ein krperlich behinderter Komponist,auch wenn er das erforderliche berufsmûige Kt, mlicherweisenicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prfungsumst(ins-besondere des Gegenstands der Prfung, der Person der [X.], des Ortesund der Dauer der Prfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien [X.]r-messen der [X.]. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung [X.] gefor-derte Klausur geeignet wre, Mitglieder vom [X.] auszuschlie-ûen, die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilha-ben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte [X.] des § 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] allgemein oder r dem[X.] praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich- 15 -daher nicht darauf berufen, [X.] sie den [X.] lediglich aufgefordert hat, zueinem Prfungsgesprch in strungsfreier Umgebung zu kommen, das [X.] haben sollte, sein handwerkliches [X.] Komponist festzustellen.Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem[X.] verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung fr seineTeilnahme am [X.] abzuleisten. Die Beklagte kann zwar [X.] der materiell-rechtlichen Voraussetzungen fr die Teilnahme am[X.] verlangen (vgl. dazu nachstehend II[X.] 2.), nicht aber weiterezwingende Frmlichkeiten begr, von deren Ableistung sie die [X.]rfllungdes materiell-rechtlichen Anspruchs ig macht.Diese Beurteilung [X.] nicht aus, [X.] die Beklagte auf satzungsm-ûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im [X.]inverstd-nis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise [X.] werden kann, ob dieser die Voraussetzungen fr die Teilnahme am [X.] erfllt, um so nach Mlichkeit eine gerichtliche Auseinander-setzung zu vermeiden.II[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den [X.] als [X.] an-gesehen. Die Beklagte kicht mit [X.]rfolg einwenden, [X.] sie Zweifel ander Urheberschaft des [X.] an den fr ihn angemeldeten Werken und derenWerkqualitt habe, da sie den [X.] als angeschlossenes Mitglied und dieAnmeldung der Werke hingenommen habe. Die [X.] nicht [X.] 16 -2. [X.]ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem [X.] kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 [X.]) er-gebender - Zahlungsanspruch zu.a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied [X.] auf Beteiligung [X.] am [X.] geltend macht, [X.] gegebe-nenfalls nachweisen, [X.] er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare [X.] Sparte zu schaffen, und [X.] die [X.] seiner Werke, auf die erseinen Anspruch sttzt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die trn-derische Verwertung der ihm eingermten oder rtragenen Rechte ist (vgl.§ 1, § 2 Abs. 2 [X.]-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichenVerwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemein-same Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalbzur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich gesctzten Werken nurinsoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, [X.]die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft fr musikalische Auffrungs-und mechanische Vervielfltigungsrechte in [X.] Komponi-sten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 3.5.1988- KVR 4/87, [X.], 782, 784 - [X.]-[X.]), [X.]. Die [X.] greift nicht bereits dann ein, wennzwischen der [X.] und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertragbesteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Scfung", die ein Vertrags-partner eines [X.] als urheberrechtlich gesctztes [X.], trrisch zu verwalten und bei formaler [X.]rfllung der Vor-aussetzungen des [X.] bei der Verteilung der [X.]innahmen zu be-- 17 -rcksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigenScfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes [X.] des § 2 Abs. 2 [X.] fallen, bei denen eine wirtschaftliche [X.] nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. [X.]benso ist die [X.] ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am [X.] derSparte [X.] teilnehmen zu lassen, die nach aller [X.]rfahrung (noch) nicht kulturellbedeutende Werke schaffen k, deren Frderung gemû § 7 Satz 2[X.] zu den Zwecken des [X.]s rt.b) Die Voraussetzungen fr [X.] gegen die Beklagte sind nachallgemeinen [X.] vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am [X.] der Sparte [X.] teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und ge-gebenenfalls zu beweisen, [X.] die von ihm angemeldeten Werke fr eine wirt-schaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemû § 7Satz 2 [X.] frderungswrdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der [X.] nach § 10 Abs. 1 [X.] ist - entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung - schon nach ihrer [X.]en Reichweite nicht geeignet,diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im [X.] zwischen einer Wahr-nehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese [X.] Vermutung ohnehin nur eine [X.]e Bedeutung. Denn [X.] ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Bezie-hung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den vonihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskrftig zu belegen, wie [X.] wirksamen Wahrnehmung seiner [X.] und [X.] seiner Beteiligung am [X.], deren Anteil dadurch zwangslfig ge-schmlert wird, erforderlich ist.- 18 -Auf eine formlose Prfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit§ 3 I Abs. 3 GO Wertung [X.] mlicherweise angestrebt war, ist die [X.] [X.] noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehrauf den Rechtsweg und die Beweisfrung in einem Gerichtsverfahren verwei-sen, wenn sie [X.]e, nicht ausgermte Zweifel daran hat, [X.] die not-wendigen Voraussetzungen vorliegen.c) Der [X.] hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon inseinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Le-benserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, [X.] die von ihm angeblich ge-schaffenen Werke, auf die er sich fr seine Teilnahme am [X.]beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.Der [X.] ist am 31. August 1989 geboren. Sein [X.] die Jahre 1992 bis 1994. [X.]s kann zwar davonausgegangen werden, [X.] auch Kinder in dem Alter, das der [X.] in demmaûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefl-len in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfige Werke der Musik zu schaf-fen. Nach allgemeiner [X.]rfahrung, die unter den gegebenen [X.] erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. [X.]Z 53, 245,255 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 5.10.2001 - [X.]/00, Umdruck S. 17m.w.[X.]), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unterganz ungewlichen Umstwirtschaftlich verwertbar. Der [X.] kanndeshalb von der [X.] nicht verlangen, bei der Verteilung der [X.]innahmenaus der Rechtewahrnehmung im [X.] beteiligt zu werden. [X.], [X.] durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des- 19 -[X.] [X.]rlse erzielt worden sind, wre es jedenfalls treuwidrig, wenn der[X.] von der [X.], die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemesse-nen [X.] zu ihren [X.]innahmen halten [X.] und demgemû bei der Vertei-lung der [X.]innahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pau-schalieren [X.] (vgl. dazu auch [X.] ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe,Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 [X.]. 13), verlangen [X.], ihn wie andereKomponisten am [X.] zu beteiligen.[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil unterZurckweisung des Rechtsmittels im rigen im [X.] und [X.], als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang derAufhebung war die Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche [X.]eil zu-rckzuweisen. Die Anschluûrevision des [X.] war zurckzuweisen.- 20 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]rdmannv. [X.]

Meta

I ZR 41/99

13.12.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. I ZR 41/99 (REWIS RS 2001, 163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 163

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