Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. I ZR 187/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2568

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

I
ZR
187/12

Verkündet am:
24. September
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
[X.] §§ 276 [X.], 286 Abs. 4; [X.] § 7
Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines [X.] nach §
7 Satz
1 [X.] ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des §
276 [X.] maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Ent-scheidung mit Sorgfalt gebildet hat.
[X.], Urteil vom 24. September 2013 -
I ZR 187/12 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. September
2013
durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Schaffert
und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mecha-nische Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Text-dichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr
und verteilt die Einnah-men aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte an die Berechtigten auf der Grundlage von
[X.]n. Die [X.] werden
von der Mitglie-derversammlung der [X.] beschlossen und bilden
nach § 6 Buchst. a des [X.] auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.
1
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3
-
Der Kläger komponiert
Werbemusik. Er hat mit der [X.] einen Berech-tigungsvertrag geschlossen. Nach Ziff. [X.] (Verteilungsschlüssel für Fernsehsen-dungen) der
bei Abschluss des [X.] geltenden Ausführungs-bestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-
und Senderecht

war Musik zu Werbespots unter Anwendung des
Koeffizienten 3 zu verrechnen. Nach-dem Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit aufgekommen waren, [X.] der Aufsichtsrat der [X.], eine Änderung dieser Regelung
auf der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stellen. Danach sollte künftig nur noch Musik zu Werbespots (Wirtschaftswerbung) in den Genuss des Koeffizienten 3 kommen, während Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender-Eigenwerbung, Direct
Response
TV, Erotik-Telefondienste, [X.], Dauerwerbesendungen)
mit dem Koeffizienten 1 verrechnet werden sollte. Der externe Rechtsberater des [X.] und der zuständige Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Deutsches Patent-
und Markenamt), die an allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hatten, äußer-ten keine Bedenken. Auf der Hauptversammlung am 24./25. Juni 2003 beschlos-sen
die Mitglieder der [X.] die vorgeschlagene Änderung.
Der Kläger war
der Ansicht, die beschlossene Änderung benachteilige ihn als Komponisten von Musik in sonstigen Werbefilmen

gegenüber Komponisten zu
Werbespots

ohne Grund. Er reichte
deshalb im Jahr 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt als der nach §§ 18, 19 [X.] zuständigen Auf-sichtsbehörde
Beschwerde gegen den Beschluss ein. Diese vertrat in ihrer Stel-lungnahme vom 26. April 2004
die Ansicht, die beschlossene Änderung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 [X.]. Ferner erhob der
[X.] beim [X.] Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass die
beschlossene Änderung
nichtig sei. Das [X.] wies die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2005 ab. Auf die Berufung des [X.] gab das [X.]
der Klage mit
Urteil vom 8.
Juli 2009 statt (KG, GRUR-RR 2010, 320). Zur Begründung führte es aus, die beschlossene Änderung
sei gemessen an 2
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§ 7 Satz 1 [X.] unwirksam, weil der geänderte Koeffizient zu sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Differenzierungen bei der Verteilung der Einnahmen führe und deswegen als willkürlich anzusehen sei; die Beklagte habe keine Gründe dar-gel
Die Regelung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Dis-kriminierungsverbots des § 20 Abs. 1 GWB unwirksam. Daraufhin zahlte die [X.] dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 i-im [X.] insgesamt 542.997,70

nach.
Mit der vorliegenden -
im Jahr 2010 erhobenen -
Klage verlangt
der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen
auf die nachgezahlten Beträge.
Er ist der Ansicht, die Beklagte sei mit der Zahlung der nachgezahlten Tantiemen in Verzug gewe-sen, weil sie diese nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Terminen geleistet habe. Der Kläger hat -
soweit noch von Bedeutung -
beantragt, die [X.] zu hlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Sie macht geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen, weil sie die verspätete Leistung nicht zu vertreten habe; sie ha-be sich in einem das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum über die Wirk-samkeit der beschlossenen Änderung des [X.] befunden.
Darüber hinaus seien vor dem Ende des Jahres 2006 entstandene Ansprüche jedenfalls verjährt.
Das [X.] hat die Beklagte -
unter Abweisung der Klage im Übrigen -verurtEs hat angenommen, dem Kläger stehe die Klageforderung (nur) insoweit zu, als die [X.] nach dem 1. Januar 2007 entstanden seien; [X.] aus davor liegenden [X.]en seien verjährt.
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Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger -
unter Er-weiterung der Klage um Verzugszinsen [X.] 2007 bis 2009 im [X.] -
be-u-fungsgericht hat auf die Berufung der [X.] unter Zurückweisung der An-schlussberufung des [X.] die Klage -
auch, soweit sie zweitinstanzlich erwei-tert worden ist -
insgesamt abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine
Anträge
auf Zurückweisung der Berufung der [X.] und Verurteilung der [X.] zur Zahlung zusätzli-cher

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe [X.] vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des [X.], die das [X.] später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige [X.] rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. [X.] es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft, sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. Bei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin 7
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nicht eigennützig, sondern [X.] tätig werde und sich darüber hinaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der [X.] der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein sol-cher Interessenkonflikt zugrunde
gelegen. Die Beklagte habe nachgewiesen, sich ihre Rechtsansicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz gehandelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das [X.] die Rechtsauffas-sung der [X.] mit Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der [X.] schon dem Grunde nach keine Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der [X.]n erhobene Verjährungseinrede durchgreife.
I[X.] Die
Revision des
[X.]
hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gege-benen Begründung kann der Anspruch des [X.] auf Zahlung von [X.] auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach dem Kalender be-stimmten Terminen gezahlt habe.
1.
Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 [X.] Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verzug, wenn für die Leistung eine [X.] nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser [X.] nicht leistet; er
kommt gemäß § 286 Abs. 4 [X.] nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er 11
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nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen.
2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung sein
nach dem Berechtigungsvertrag und dem [X.] für das Aufführungs-
und Senderecht einschließlich der zugehörigen
Ausfüh-rungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 zu errechnen war. Da
die Beklagte dem Kläger für die [X.] 2004 bis 2009 im [X.] und im [X.] zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 1 ermittelt war, war sie mit der Zahlung der [X.] bis zu deren Nachzahlung in Verzug. Der Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen
auf diese Beträge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die
[X.] sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertreten.
a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] Vorsatz und Fahr-lässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch
aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Die Beklagte haf-tet danach, wenn sie zumindest fahrlässig gehandelt hat. Die
Beklagte
macht oh-ne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänderischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern [X.] tätig werde.
Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse eines [X.] handelt, beim Verschuldensmaßstab privilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen
wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 [X.] oder die §§ 521, 599, 13
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680, 968 [X.]. Aus diesen besonderen Regelungen
für bestimmte [X.] lässt sich jedoch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass für unentgeltli-che oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1959 -
II
ZR
126/57, [X.]Z 30, 40, 46; Urteil vom 9. Juni 1992 -
VI
ZR
49/91, [X.], 2474, 2475; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 276
Rn. 45).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der [X.]n nicht deshalb
ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des [X.] wirksam sei.
[X.]) Die Ansicht der [X.], die beschlossene Änderung des [X.] sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Auszah-lung einer
unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für Musik in sonstigen Werbefilmen, beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im
Urteil des Kam-mergerichts
vom 8.
Juli 2009 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die [X.]ene Änderung des [X.] nichtig ist. Daraus folgt, dass die ur-sprüngliche Regelung des [X.] weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 errechneten Vergütung für Musik in sonstigen Werbefilmen

hatte.
[X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Gericht rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten
hat, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat.
Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der 16
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sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfor-dernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Mög-lichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil [X.]. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abwei-chende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in [X.] ziehen muss (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 -
I
ZR
199/96, [X.]Z 141, 329, 345 f.
-
Tele-Info-CD, [X.]; Urteil vom 29.
Oktober 2009 -
I
ZR
168/06, [X.], 57
Tz. 42 = [X.], 123
-
Scannertarif; Urteil vom 29. April 2010 -
I
ZR
68/08, [X.], 623 Rn. 32 und 55 = [X.], 927 -
Restwertbörse
I).
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich
der -
hier in Rede stehenden -
Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines [X.] nicht bereits dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet hat.
(1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ge-mäß
§ 7 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzutei-len. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertungs-gesellschaft beim Aufstellen der Regeln eines
[X.] -
wie hier die [X.] beim Aufstellen des [X.] für das Aufführungs-
und Senderecht -
insofern in einem Interessenkonflikt
steht, als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugleichen hat.
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Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Er-lösen entspricht, die
durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden. Bei der Wahrnehmung des [X.] ist dies allerdings nicht in der Weise mög-lich, dass
die Erlöse jeweils genau den Aufführungen
der einzelnen Werke [X.] werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das [X.] im Allgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die [X.] kann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte [X.] an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, dass
nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungs-gerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird
([X.], Urteil vom 19. Mai 2005 -
I
ZR
299/02, [X.]Z 163, 119, 126 -
PRO-Verfahren).
Die Beklagte muss daher beim Aufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 1988 -
KVR 4/87, [X.], 782, 783 = [X.], 85 -
[X.]-[X.]; Urteil vom 13. Dezember 2001 -
I
ZR
41/99, [X.], 332, 333 = [X.], 442
-
Klausurerfordernis; Urteil vom 4.
März 2004 -
I
ZR
244/01, [X.], 767, 769 = [X.], 1184 -
Verteilung des Vergü-tungsaufkommens; [X.]Z 163, 119, 130 -
PRO-Verfahren; vgl. auch [X.], ZUM 1997, 555
f.). Dabei muss sie die Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten bewerten und abwägen
([X.], [X.], 782, 784 f. -
[X.]-[X.]). Sie steht beim Aufstellen von [X.]n, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, insofern in einem Interessenkonflikt, als die Tantiemen, die sie an eine Gruppe von Berechtigten ausschüttet, bei der Verteilung an
die anderen Gruppen von Berechtigten nicht mehr zur Verfügung stehen
und durch unverhältnismäßige Ausschüttungen an eine Gruppe von Be-rechtigten die anderen Gruppen von Berechtigten benachteiligt werden.
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-
(2) Der [X.] muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs-
und Er-messensspielraum beim Aufstellen der [X.] zugebilligt werden
(vgl. [X.], [X.], 782, 784 f. -
[X.]-[X.]; [X.]Z 163, 119, 128 f. -
PRO-Verfahren).

Dieser Spielraum wird allerdings
bereits durch die Regelung des § 7 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] geschaffen. Danach müssen die von der [X.] aufzustellenden [X.] (lediglich) ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung
ausschließen. Der Inhalt des Willkürverbots leitet sich aus dem all-gemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1
GG ab
(Reinbothe in Schri-cker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., § 7 [X.] Rn. 3). Danach liegt Willkür vor, wenn ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. [X.]E 1, 14, 52; 4, 144, 155; 90, 145, 195
f.).
Damit ist der Verwertungsgesellschaft beim Aufstellen und Än-dern der Regeln eines [X.] ein außerordentlich weiter Spielraum ein-geräumt. Sie ist
bei der Verteilung der Einnahmen
grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Willkür frei.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, einer
Verwertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines [X.] die
Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch einen milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen. Nichts ande-res folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus, dass der Bundesge-richtshof es einem
Verwalter von
Wohnungseigentum, der bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung vorliegt, einem Rechtsirrtum erlegen war, kein Verschulden angelas-tet hat, weil er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1995 -
V [X.], [X.]Z 131, 346, 353 ff.). Der 24
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-
[X.] hat diese Ausnahme von den
strengen Anforderungen an die Entschuldbarkeit eines [X.] damit begründet, dass der Verwalter nicht im eigenen Interesse handelt, sondern fremde
Interessen wahrnimmt
und sich im Blick auf die Notwendigkeit, eine Zustimmung entweder erteilen oder versagen
zu müssen, in einem nicht lösbaren Pflichtenwiderstreit befindet. Ihm stehe deshalb bei [X.] über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilungs-spielraum offen. Diese Grundsätze lassen sich
entgegen der Ansicht des [X.] schon deshalb nicht auf das Aufstellen von [X.]n durch eine Verwertungsgesellschaft übertragen, weil der Verwertungsgesellschaft -
an-ders als dem Wohnungseigentumsverwalter -
bereits kraft Gesetzes ein nur durch willkürliches Verhalten begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
c)
Die Beklagte kann sich danach nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verspätete Auszahlung der Tantiemen nicht zu vertreten. Ihr
Verschulden ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abwei-chende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht zie-hen musste. Sie musste damit rechnen, dass das zuständige Gericht die [X.]ene Änderung des [X.] als unwirksam erachtet, weil sie gegen das Willkürverbot des § 7 Satz
1 [X.] verstößt.
[X.]) Die Beklagte macht vergeblich geltend, an der Rechtskraft des Feststel-lungsurteils des [X.] vom 8. Juli 2009 nehme nur die im Tenor festge-stellte Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des [X.] teil, nicht aber die dafür im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen das [X.] des § 7 Satz 1 [X.] und das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Der Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist zwar in erster Li-nie dem Entscheidungssatz
zu entnehmen ([X.], Urteil vom 14. Februar 2008 -
I
ZR
135/05, [X.], 933 Rn. 13 = [X.], 1227 -
Schmiermittel, [X.]); 27
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13
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dagegen erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf einzelne Urteilsele-mente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die ge-troffene Entscheidung aufbaut ([X.], Urteil vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
45/11, [X.], 949 Rn. 36 = [X.], 1086 -
Missbräuchliche Vertragsstrafe, [X.]). Die Ausführungen der Revision geben jedoch keinen Anlass, die vom [X.]
für seine Entscheidung gegebene Begründung in Frage zu stellen.
[X.]) Die Umstände, denen das Berufungsgericht entnommen hat, die [X.] habe ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet, rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte habe sich nicht erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässi-gen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurtei-lung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens hätte in Betracht ziehen müs-sen.
Gerade weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ei-ne komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz handelte, bei der die gesam-te Vielfalt der gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Berechtigten zu berück-sichtigen und die Rechtslage zweifelhaft und nicht eindeutig geklärt war, musste die Beklagte damit rechnen, dass das zuständige Gericht
die beschlossene Ände-rung des [X.] als unwirksam erachtet.
Die [X.] durfte auch nicht deshalb auf die Wirksamkeit der beschlosse-nen Änderung des [X.] vertrauen, weil die nach §§
18, 19
[X.] zu-ständige
Aufsichtsbehörde, das Deutsche
Patent-
und Markenamt, diese Ände-rung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt hatte.
Die Billigung durch die Aufsichtsbehörde
räumte nicht die Möglichkeit aus, dass das vom Kläger angerufene Gericht die Wirksamkeit des [X.] anders als die Aufsichtsbehörde und die Beklagte beurteilt. Hinzu kommt, dass die Aufsichts-29
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-
14
-
behörde die Änderung des [X.] zwar im Ergebnis gebilligt, in der [X.] ihrer Entscheidung aber gleichwohl rechtliche Bedenken aufgezeigt
hat.
Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass das [X.] ihre Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt hat. Dieser Umstand
ändert
ebenfalls
nichts daran, dass die Beklagte mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht rechnen musste. Der [X.] hat zwar in Amtshaftungssachen den Grundsatz entwickelt, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
III
ZR
32/10, [X.]Z 187, 286 Rn. 36 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Mai 2009 -
I
ZR
239/06, [X.], 864 Rn. 20 = [X.], 1143 -
CAD-Software). Einer
entsprechenden
Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tätigkeit der [X.]n steht jedoch entgegen, dass der
[X.]
bei der Erfüllung ihrer gesetzli-chen Verpflichtung zum Aufstellen von [X.]n -
anders als Amtsträgern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen -
ein weitgehender Beurteilungs-
und Er-messensspielraum eingeräumt
ist, der grundsätzlich allein durch das Willkürverbot begrenzt wird.

II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen dazu getrof-fen, ob die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Die [X.] ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass die Beklagte gemäß § 214
Abs. 1 [X.] berechtigt
ist, die Zahlung von Verzugszinsen auf Tanti-32
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-
emen zu verweigern, bei denen die Ansprüche auf Auszahlung der Tantiemen bis Ende des Jahres 2006 im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] entstanden sind, weil insoweit nach §
217 [X.] -
mit der
unter IV
4 angeführten Einschränkung für das Geschäftsjahr 2005
-
Verjährung eingetreten ist.
1. Gemäß § 217 [X.] verjährt mit dem [X.] der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen.
2. Bei Verzugszinsen handelt es sich um vom [X.] abhängige Nebenleistungen im Sinne des § 217 [X.] (vgl. [X.], NJW-RR 1999, 638; [X.]/[X.] [X.]O § 217 Rn. 1).
3. Die Auffassung des [X.]s, § 217 [X.] könne hier nicht angewen-det werden, weil
der Kläger den Anspruch auf Verzugszinsen
nicht als [X.], sondern eigenständig als Hauptforderung geltend mache, trifft nicht zu. Sie
findet -
wie die Beklagte mit Recht geltend macht -
schon keine Stütze im Wortlaut der Norm und ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 217 [X.] un-vereinbar. Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell [X.] zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Die Anwendung des § 217 [X.] kann daher nicht davon abhängen, ob der Gläubiger Haupt-
und Nebenforderung in [X.] Klage oder in zwei eigenständigen Klagen geltend macht. Hinzu kommt, dass der Schuldner
ansonsten
gezwungen wäre, eine bereits verjährte Hauptforderung zu erfüllen, wenn er
verhindern
will, dass fortlaufend
weitere Verzugszinsen anfal-len.
4. Die bis zum Ende des Jahres 2006
entstandenen Ansprüche des [X.] auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten und den geschuldeten 35
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Tantiemen für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sind zum Ende des Jahres 2009 verjährt, soweit die Beklagte für das Geschäftsjahr 2005 die Forderung des [X.] nicht durch Zahlung der Tantiemen im [X.] gemäß §
212 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anerkannt hat
(dazu sogleich unter a bis c). Damit sind auch die Ansprüche des [X.] auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese
Beträge zum Ende des [X.] 2009 verjährt. Die Erhebung der vorliegenden Klage auf Zahlung von [X.] im Jahre 2010 konnte die Verjährung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hemmen. Dem Kläger stehen hinsichtlich der
Haupt-forderungen aus den Geschäftsjahren 2004 und 2005 -
soweit die Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2005 nicht in unverjährter [X.] durch Zahlung im [X.] im Sinne von §
212 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anerkannt worden sind
-
daher keine
[X.] zu,
und zwar -
entgegen der Ansicht des [X.]s -
auch nicht für [X.]en nach dem Ende des Jahres 2006.
a) Für den Anspruch des [X.] auf Auszahlung von Tantiemen gilt die re-gelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.] von drei Jahren. Die regelmäßige Ver-jährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres
in dem (erstens) der Anspruch entstanden ist und (zweitens) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis [X.] oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
b) Im vorliegenden Fall hatte der Kläger hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 2006
entstandenen Ansprüche
auf Auszahlung von Tantiemen Kenntnis nicht nur von der [X.] als Schuldnerin, sondern auch von den diese [X.] begründenden Umständen.
[X.]) Diese Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Kläger die Erhe-bung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgverspre-chend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist ([X.], Urteil vom 3. Juni 2008 39
40
41
-
17
-
-
XI
ZR
319/06, [X.], 2576
Rn. 27). Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzu-schätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2009 -
XI
ZR
504/07, [X.]Z 179, 260 Rn. 47; Urteil vom 7. Dezember 2010 -
XI
ZR
348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 15, jeweils [X.]). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht allerdings
nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich ([X.], NJW 2011, 1278 Rn. 21).
[X.]) Der Kläger hatte
vor dem Ende des Jahres 2006 ausreichende Kenntnis der den Anspruch auf Auszahlung
der Differenzbeträge begründenden Umstände. Das ergibt sich bereits daraus, dass er
schon
im Jahr 2003 Beschwerde gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] vom 24./25. Juni 2003 eingereicht und im Jahr 2004 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]enen Änderung des [X.] erhoben hat. Eine mögliche Unsi-cherheit des [X.] hinsichtlich des Erfolgs seiner Beschwerde und seiner Klage hätte nicht auf einer unsicheren
und zweifelhaften
Rechtslage im Sinne der Recht-sprechung des [X.] beruht und den Verjährungsbeginn daher nicht hinausschieben können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit ein ernst-hafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bestand. Ihm war es [X.] möglich und zumutbar, jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2006 zumindest Klage auf Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Auszahlung der Diffe-renzbeträge
zu erheben.
42
-
18
-
c) Die vom [X.] erhobene Klage auf Feststellung der Nich-tigkeit der beschlossenen Änderung des [X.] hat
den Lauf der [X.] des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen nicht gehemmt. Die [X.] wird zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 [X.] durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4.
Mai 2005 -
VIII
ZR
93/04, NJW
2005, 2004, 2005; vgl. auch [X.], Urteil vom 1.
Februar 1960 -
5
AZR
20/58, NJW 1960, 838, jeweils [X.]). Danach ist durch die Erhe-bung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des
43
-
19
-
[X.] keine Hemmung der Verjährung
des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen eingetreten, da diese einen anderen prozessualen Anspruch [X.].
VRi[X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
hat Urlaub und ist deshalb an der Un-
terschrift gehindert.

Pokrant

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2011 -
16 [X.]/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2012 -
24 [X.] -

Meta

I ZR 187/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. I ZR 187/12 (REWIS RS 2013, 2568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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