Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2015, Az. I ZR 136/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4223

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Gegenstand

Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik: Wirksamkeit der Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage; Einnahmenermittlung nach der Kollektivverrechnung bei unwirksamer Nettoeinzelverrechnung; Leistungsbestimmungsrecht der GEMA - Allgemeine Marktnachfrage


Leitsatz

Allgemeine Marktnachfrage

1. Die in Abschnitt XIII Buchst. A Nr. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U-Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von [X.]n eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einnahmen aus der Verwertung der ihr eingeräumten Rechte auf der Grundlage von [X.]n an die Berechtigten. Die [X.] werden von der Mitgliederversammlung der [X.] beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des [X.] auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.

2

Die Höhe der Beteiligung der Bezugsberechtigten an den Erträgen aus der Verwertung des Aufführungsrechts bestimmt sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen ihrer Werke. Der Verteilungsplan für das [X.] sah für das [X.] im Bereich der unterhaltenden Musik ("U-Musik") zwei Verrechnungsarten vor:

3

Im Rahmen der sogenannten "Kollektivverrechnung 'U'" wurde aus den von den Veranstaltern tatsächlich als aufgeführt gemeldeten Musikwerken (sogenannte Programme oder Musikfolgen) durch eine Hochrechnung auf den tatsächlichen Nutzungsumfang der aufgeführten Werke geschlossen. Über verschiedene Rechenschritte wurde jedem Werk ein Punktwert zugeordnet, anhand dessen sich nach Maßgabe des [X.] die Beteiligung jedes Berechtigten am [X.] bestimmte. Im Verfahren der Kollektivverrechnung ist mithin die anteilige Ausschüttung der Lizenzeinnahmen von den tatsächlich aus der Verwertung bestimmter Werke erzielten Einnahmen abgekoppelt. Dies konnte dazu führen, dass an den Urheber von bei einer Veranstaltung aufgeführten Werken ein Betrag ausgeschüttet wurde, der höher war als der von der [X.] für die Veranstaltung vereinnahmte Gesamtbetrag.

4

Neben der Kollektivverrechnung war in Abschnitt [X.]. A der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das [X.] (im Folgenden: [X.] 2010) für bestimmte Sachverhalte eine Nettoeinzelverrechnung vorgesehen. Bei dieser Abrechnung richtet sich die Erlösbeteiligung nach der für die jeweilige Veranstaltung erzielten Lizenzvergütung und wird auf diese Weise durch die Höhe des tatsächlich vereinnahmten Inkassobetrages beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen lauteten in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] vom 23./24. Juni 2009 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

"[X.].

Nettoeinzelverrechnung

[X.] wird durchgeführt in folgenden Fällen: (…)

A. (…)

11. Werkaufführungen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstände ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden. An einer allgemeinen Marktnachfrage kann es insbesondere fehlen, wenn

- bei der Aufführung weniger als 10 Zuhörer anwesend sind oder

- für die Aufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die Aufführung nicht anderweitig angemessen vergütet wird.

Bei einer Verrechnung von Veranstaltungen innerhalb des Pauschalinkassovertrags wird in der Verrechnung ein Inkasso von [X.] zugrunde gelegt. Bei einer Veranstaltungsdauer von weniger als einer Stunde reduziert sich dieser Betrag auf [X.] 10,-.

Wird eine Verrechnung nach dieser Ziffer reklamiert, entscheidet der [X.] über die Verrechnung."

5

Die Kläger betreiben jeweils Musikverlage. Sie haben mit der [X.] [X.] geschlossen und ihr darin die Nutzungsrechte an den von ihnen verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Die Kläger reichten bei der [X.] für das [X.] insgesamt 5693 Veranstaltungen mit ihren Verlagswerken zur Verrechnung ein. Die eingereichten Musikfolgen betrafen zum großen Teil Aufführungen, bei denen Piano-Musik als Hintergrundmusik in Hotels, Restaurants, Cafés und Bars dargeboten wurde. Das Programm bestand überwiegend aus eigenen Kompositionen des Aufführenden oder Werken von Komponisten, die nach Ansicht der [X.] mit den Klägern wirtschaftlich verbunden waren.

6

Mit der vorliegenden Feststellungsklage wenden sich die Kläger gegen die von der [X.] beabsichtigte Verrechnung der von ihnen eingereichten Programme von Konzertveranstaltungen für das Kalenderjahr 2010 nach der Nettoeinzelverrechnung. Zudem begehren sie die Feststellung der Nichtigkeit der in Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 [X.] 2010 getroffenen Regelung. Nach Ansicht der Kläger steht diese Regelung weder mit dem im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz niedergelegten Gebot der [X.] Verteilung des [X.]s nach festen Regeln noch mit dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot in Einklang. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die von den Klägern zur Verrechnung eingereichten Programme bei der Verteilung des Vergütungsaufkommens nicht nach der Nettoeinzelverrechnung, sondern nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung zu berücksichtigen.

7

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass Abschnitt [X.]. [X.]. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der [X.] für das [X.] nichtig ist,

hilfsweise

dass folgende Bestimmung im Abschnitt [X.] A. Ziff. 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der [X.] für das [X.] nichtig ist:

[es folgt die ausschnittsweise Wiedergabe der vorzitierten Regelung zu Abschnitt [X.]. A Ziffer 11 [X.] 2010]

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Werke des [X.] zu 1, die in den in der Anlage [X.] aufgelisteten Veranstaltungen zur Aufführung gelangt sind, für das Kalenderjahr 2010 in der Sparte U zu verrechnen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Werke des [X.] zu 2, die in den in der Anlage [X.] aufgelisteten Veranstaltungen zur Aufführung gelangt sind, für das Kalenderjahr 2010 in der Sparte U zu verrechnen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beträge, die sich aus den Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 2 und 3 ergeben, ab dem 1.04.2011 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie komme mit der von den Klägern beanstandeten Regelung ihrer Verpflichtung zur leistungsgerechten Vergütung und zur effektiven Bekämpfung von Missbräuchen des kollektiven Verrechnungssystems nach. Mit der Regelung sollten Programme, die nicht aufgrund einer entsprechenden Marktnachfrage, sondern mit dem Ziel veranstaltet würden, einen möglichst hohen Tantieme-anspruch zu begründen, von der Kollektivverrechnung ausgeschlossen und nur nach Maßgabe der tatsächlichen Lizenzeinnahmen am [X.] beteiligt werden. Die allgemeine Marktnachfrage sei ein taugliches Kriterium, um Aufführungen zu identifizieren und aus der kollektiven Verrechnung herauszunehmen, die nicht dem Erfolg eines Werkes und dem Publikumsgeschmack geschuldet seien, sondern nur der Erzielung eines besonders hohen Anteils am [X.] dienten, ohne dass dem entsprechende Lizenzeinnahmen gegenüberstünden. Das Gebot der Verteilung des [X.]s nach festen Regeln schließe die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die hiermit einhergehende Eröffnung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus.

9

Das [X.] hat der Klage (hinsichtlich des Antrages zu 1 unter Einfügung des gesamten Textes der Regelung in der nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23./24. Juni 2009 geltenden Fassung) stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 sei wegen Verstoßes gegen § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unwirksam; die Beklagte habe deshalb die von den Klägern eingereichten Programme nach dem Verfahren für die Kollektivverrechnung abzurechnen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Bei den Regelungen des [X.] und den [X.]usführungsbestimmungen zum [X.] handele es sich um [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] unterlägen. Die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 niedergelegten Regelungen seien nicht hinreichend klar und verständlich und verstießen daher gegen das in § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] niedergelegte Transparenzgebot. Was unter dem Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" zu verstehen sei, sei weder in den [X.]usführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert, noch könne der Regelungsgehalt dieses Begriffs zuverlässig mithilfe der in der beanstandeten Bestimmung aufgeführten [X.] ermittelt werden.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] bleibt ohne Erfolg. Die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffene Regelung ist gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unwirksam (dazu unter [X.]). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, den an die Kläger auszuschüttenden [X.]nteil am Gesamtvergütungsaufkommen nach Maßgabe dieser Bestimmung im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln. Sie hat die von den Klägern geltend gemachten Veranstaltungen vielmehr im Wege der Kollektivverrechnung in der Sparte U zu berücksichtigen (dazu unter [X.]I). Die Beklagte ist auch zur Zahlung von Verzugszinsen auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden [X.]nteil der Kläger am Vergütungsaufkommen verpflichtet (dazu unter [X.]II).

I. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit und Begründetheit des auf Feststellung der Nichtigkeit der in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffenen Regelung gerichteten Klageantrags zu 1 ausgegangen.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 [X.]bs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses darin gesehen, dass zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob der [X.]nteil der Kläger am Gesamtvergütungsaufkommen für die von ihnen zur Verrechnung eingereichten Musikfolgen in [X.]nwendung von [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 im Wege der Nettoeinzelverrechnung zu ermitteln ist. Da die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 niedergelegte Regelung weder für die Berechnung des [X.]nteils der Kläger am Vergütungsaufkommen für das [X.] noch künftig zur [X.]nwendung kommen kann, wenn festgestellt wird, dass eine Regelung dieses Inhaltes nichtig ist, ist der von den Klägern begehrte Urteilsausspruch geeignet, die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Berechnung ihres Tantiemeanspruchs zu beseitigen.

2. Der Klageantrag zu 1 ist auch begründet. Die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffene Regelung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht stand und ist daher nichtig.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]usführungsbestimmungen zum [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.]bs. 1 [X.] unterliegen.

aa) Bei den Regelungen des [X.] handelt es sich um [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des [X.] (§ 6 [X.]. a des [X.]). Die Bestimmungen des [X.] einschließlich seiner [X.]usführungsbestimmungen sind daher ebenfalls [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 375 Rn. 13 = [X.], 518 - Missbrauch des [X.], mwN).

bb) Die Bestimmungen des [X.] unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 [X.]. Diese Vorschriften sind unabhängig davon auf Regelungen des [X.] und auf den Verteilungsplan nebst [X.]usführungsbestimmungen anzuwenden, ob - wie die Beklagte geltend macht - alle [X.] Unternehmer im Sinne von § 14 [X.] sind (§ 310 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. [X.]ufl., § 6 [X.] Rn. 10; Schricker in Schricker/Loewenheim, [X.], 4. [X.]ufl., vor §§ 28 ff. [X.] Rn. 32 f.; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Juli 2015, § 6 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. [X.]ufl., § 6 [X.] Rn. 7).

b) Nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sind [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 268 Rn. 34 - [X.]; [X.], [X.], 375 Rn. 35 - Missbrauch des [X.]). Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete [X.]nsprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ([X.], Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 164, 11, 24).

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Entgegen der [X.]nsicht der Revision hat es das Berufungsgericht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht ausreichen lassen, dass die beanstandete Regelung zur Nettoeinzelverrechnung der [X.] einen Beurteilungsspielraum eröffnete. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, ob dieser Beurteilungsspielraum ungerechtfertigt war.

c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 niedergelegte Regelung nicht entsprechend den [X.]nforderungen des [X.] hinreichend bestimmt angibt, unter welchen Voraussetzungen eine Nettoeinzelverrechnung von [X.]ufführungen durchgeführt wird.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem in der beanstandeten Regelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" handele es sich nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache. Maßgebend seien deshalb die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten [X.]rt zu erwartenden durchschnittlichen Vertragspartners. Der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" sei daher im Streitfall so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter ihn bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Danach sei die Regelung intransparent. Was unter einer "allgemeinen Marktnachfrage" zu verstehen sei, sei auch nicht in den [X.]usführungsbestimmungen zum Verteilungsplan näher definiert. Dies erschließe sich ferner nicht aus dem Kontext der Regelung und dem erkennbaren Sinnzusammenhang. Das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" solle durch eine "Gesamtwürdigung aller [X.]ufführungsumstände" ermittelt werden. [X.]ls [X.], bei denen eine allgemeine Marktnachfrage fehlen könne, seien lediglich zwei Fälle genannt, und zwar dass bei der [X.]ufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien und dass für die [X.]ufführung kein "angemessenes" Eintrittsgeld erhoben oder die [X.]ufführung "nicht anderweitig angemessen" vergütet werde. Es bleibe offen, wie diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten seien. Ebenso sei unklar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien. Den angeführten [X.]n lasse sich auch keine die Gesamtwürdigung konkretisierende Bestimmung entnehmen. Zwar deuteten diese darauf hin, dass die Beklagte den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" mithilfe von Umständen konkretisieren wolle, die - wie die Zahl der Teilnehmer oder das Eintrittsgeld - einen Bezug zu der konkreten Veranstaltung aufwiesen. Dies lege es nahe, dass nur solche [X.]ufführungsumstände maßgeblich seien, die die konkrete Veranstaltung beträfen. Tatsächlich wolle die Beklagte nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall aber auch Kriterien heranziehen, die ausschließlich werkbezogen seien (fehlendes Rundfunkaufkommen), ausschließlich oder überwiegend andere [X.]ufführungen beträfen (keine oder wenige [X.] durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter) oder allgemein auf einen Missbrauch hinwiesen, ohne an die konkrete Veranstaltung anzuknüpfen (enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am [X.] beteiligten Personen). Diese und weitere nach [X.]uffassung der [X.] bei der Prüfung einer allgemeinen Marktnachfrage heranzuziehende Kriterien (Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung) seien in den [X.]usführungsbestimmungen nicht genannt. Sie könnten auch aus dem Sinnzusammenhang der Regelung nicht erschlossen werden. Zudem sei wiederum unklar, wie diese Kriterien im Rahmen der Gesamtwürdigung zu gewichten und wie die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe ("wenige" [X.], "enge" Verflechtung, "auffallend häufige" Nennung, "krasses" Missverhältnis) im Einzelfall auszufüllen seien. Die in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffene Regelung vermittele den Berechtigten damit nicht hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen es an einer "allgemeinen Marktnachfrage" fehlen könne und die gemeldeten Programme der Nettoeinzelverrechnung unterfielen. Vielmehr seien die tatbestandlichen Voraussetzungen dort so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in der beanstandeten Regelung verwendeten [X.]ngabe der "allgemeinen Marktnachfrage" nicht um einen hinreichend bestimmten Begriff handelt.

(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen dem in § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] niedergelegten Transparenzgebot entspricht, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen ([X.]Z 164, 11, 24; [X.], Urteil vom 21. Juli 2010 - [X.], [X.], 3152 Rn. 29; Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; [X.].[X.]/[X.], 6. [X.]ufl., § 307 Rn. 62; [X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 183). Dabei sind [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], [X.], 3152 Rn. 29). Für die [X.]uslegung des [X.] und des in diesen einbezogenen [X.] ist daher das Verständnis des Berechtigten maßgeblich, wobei die Regelungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen sind. Es müssen mithin Umstände außer Betracht bleiben, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 395 Rn. 25 = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Richtet sich der Verwender mit der von ihm vorgegebenen Vertragsgestaltung an verschiedene Gruppen, ist daher sicherzustellen, dass sie für ein durchschnittliches Mitglied aller angesprochenen Gruppen hinreichend klar und verständlich ist ([X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2015, § 307 Rn. 47).

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, es sei zu fragen, wie ein durchschnittlicher Wahrnehmungsberechtigter den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Nach [X.]nsicht der Revision genügt die beanstandete Regelung schon deshalb den Bestimmtheitsanforderungen nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], weil die Kläger als Vertragspartner der [X.] als Unternehmer nach § 14 [X.] sowie als [X.] nach § 1 HGB oder als Handelsgesellschaft gemäß § 6 [X.]bs. 1 HGB anzusehen sind und eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]bs. 1 [X.] deshalb nur mit den Einschränkungen nach § 310 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] in Betracht kommt. Dem kann nicht zugestimmt werden.

[X.]nders als die Revision meint, sind die [X.]nforderungen an die Transparenz von Vertragsbestimmungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht generell geringer als im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Zwar ist bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung und der nach § 310 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit als bei Verbrauchern auszugehen ([X.], [X.], 3152 Rn. 30). Dies führt jedoch nicht zu einer generellen [X.]bsenkung des durch § 307 [X.]bs. 1 [X.] gewährleisteten Schutzniveaus (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO § 307 Rn. 62; [X.] [X.]/[X.] aaO § 307 Rn. 48). Die Beklagte ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats gehalten, die im Berechtigungsvertrag und im Verteilungsplan samt [X.]usführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen, nach denen sie die von ihr treuhänderisch erzielten Einnahmen an die Berechtigten verteilt, so präzise zu formulieren, dass für die [X.] nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte anstelle der Kollektivverrechnung von [X.]ufführungen ihrer Werke eine Nettoeinzelverrechnung durchführen wird (vgl. [X.], [X.], 375 Rn. 35 - Missbrauch des [X.]).

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vertragspartner der [X.] als Unternehmer im Sinne von § 14 [X.] den in der beanstandeten Regelung verwendeten Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" zutreffend erfassten, weil dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Urheber- und [X.]swahrnehmungsrecht gebräuchlich sei. [X.]uch Unternehmern kann bei der Frage, ob das Transparenzgebot im Sinne von § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] eingehalten ist, kein juristischer Sachverstand unterstellt werden ([X.], [X.], 3152 Rn. 30). Von einem juristischen Laien kann schon die Kenntnis des Inhalts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erwartet werden (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 121 Rn. 46). Dies gilt erst recht für eine Kenntnis von obergerichtlicher Rechtsprechung und Meinungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur. [X.]bweichendes ist regelmäßig auch nicht bei einem Unternehmer anzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise ein Geschäftsbereich unternehmerischen Handelns betroffen ist, in dem die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung zur beruflichen Sorgfalt des Unternehmers gehört. Von einem solchen [X.]usnahmefall ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Revision meint außerdem, entgegen der [X.]nsicht des Berufungsgerichts sei der Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" ein Fachausdruck der Wirtschaftssprache, dessen Verständnis jedenfalls bei Unternehmern im Sinne von § 14 [X.] vorauszusetzen sei. Diese verfügten typischerweise über Marktkenntnisse und könnten die Nachfrage nach ihren jeweiligen Waren oder Dienstleistungen genau einordnen. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 [X.]bs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der [X.] übergangen hat.

Entgegen der [X.]nsicht der Revision ist eine hinreichende Bestimmtheit der beanstandeten Regelung auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klausel nach der Beurteilung des [X.] als [X.]ufsichtsbehörde der [X.] gemäß §§ 18 ff. [X.] nicht unbestimmt und intransparent sei. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob und mit welcher Intensität eine Inhaltskontrolle von Regelungen in den Verteilungsplänen nach den Maßstäben des § 307 [X.]bs. 1 [X.] der [X.]ufsicht des [X.] nach § 19 [X.] unterfällt. Jedenfalls ist die Beurteilung der [X.]ufsichtsbehörde der [X.] für eine Kontrolle der [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte nicht verbindlich.

cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Bedeutung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" erschließe sich auch nicht aus den in [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 angeführten [X.]n, wonach es an einer allgemeinen Marktnachfrage insbesondere fehlen könne, wenn bei der [X.]ufführung weniger als zehn Zuhörer anwesend seien oder für die [X.]ufführung kein angemessenes Eintrittsgeld erhoben oder die [X.]ufführung nicht anderweitig angemessen vergütet werde.

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] bereits für sich genommen nicht hinreichend klar gefasst sind. Seine [X.]nnahme, es sei offen, wie die in den [X.]n verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ("angemessenes Eintrittsgeld" und "angemessene anderweitige Vergütung") im Einzelfall auszufüllen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Begriff der [X.]ngemessenheit werde auch vom Gesetzgeber häufig ohne nähere Erläuterungen verwendet, geht sie von einem für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]bs. 1 [X.] unzutreffenden Maßstab aus. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf die für eine Gesetzesauslegung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze, sondern allein darauf an, wie eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung nach der [X.]nschauung eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden wird (vgl. [X.], [X.], 3152 Rn. 29).

(2) Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht das von der [X.] selbst vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verwender durch eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet werden, ist es von Bedeutung, welches Verständnis dieser selbst von der fraglichen Regelung hat (vgl. [X.], [X.], 375 Rn. 37 - Missbrauch des [X.]). Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den [X.]n keine Konkretisierung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" dahingehend entnommen hat, es seien nur solche [X.]ufführungsumstände maßgeblich, die die konkrete Veranstaltung betreffen, weil die Beklagte selbst nach ihrem Vortrag zur Feststellung einer fehlenden allgemeinen Marktnachfrage im Einzelfall auch Kriterien heranziehen will, die ausschließlich werkbezogen sind, ausschließlich oder überwiegend andere [X.]ufführungen betreffen oder allgemein als Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten erscheinen.

Das Berufungsgericht hat die Unbestimmtheit der beanstandeten Regelung zutreffend auch damit begründet, dass nach dem Vortrag der [X.] für die [X.]usfüllung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" eine Vielzahl von Kriterien maßgeblich sein soll (fehlendes Rundfunkaufkommen, keine oder wenige [X.] durch unabhängige Dritte, vorgefertigte und gleichförmige Programme, auffallend häufige Nennung einzelner Berechtigter, enge wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung zwischen den Berechtigten und den am [X.] beteiligten Personen, Hintergrundmusik, krasses Missverhältnis von gezahlter Lizenzvergütung und Tantieme bei kollektiver Verrechnung), die weder in den [X.]usführungsbestimmungen genannt sind noch hinreichend konkret aus dem Sinnzusammenhang der Regelung erschlossen werden können. Dieses von der [X.] vertretene Verständnis des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" lässt erkennen, dass der Begriff eine Fülle von verschiedenen Fallgestaltungen erfassen kann, die mit den zwei [X.]n nicht annähernd klar konkretisiert werden. Ob - wie die Revision geltend macht - diese in den beanstandeten Bedingungen nicht zum [X.]usdruck kommenden Kriterien jedenfalls in einer Gesamtschau der Sache nach [X.]ussagekraft für das Fehlen einer "allgemeinen Marktnachfrage" haben können, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich, ob bei der beanstandeten Regelung das Transparenzgebot im Sinne von § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] eingehalten ist.

d) Das Berufungsgericht hat den durch die Regelung in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 eröffneten Beurteilungsspielraum als nicht gerechtfertigt angesehen. [X.]uch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Rechtfertigung der durch die angegriffene [X.] eröffneten Beurteilungsspielräume ergebe sich aus § 7 Satz 1 [X.].

[X.]llerdings räumt diese Bestimmung, nach der die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen, der Verwertungsgesellschaft beim [X.]ufstellen und Ändern der Regeln des [X.] einen außerordentlich weiten Spielraum ein ([X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 479 Rn. 25 = [X.], 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Dieser Spielraum betrifft indes die inhaltliche [X.]usgestaltung der Verteilung der Einnahmen. Insoweit kann die Beklagte bei der [X.]ufstellung der Regeln für die Verteilung in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren ([X.], [X.], 479 Rn. 21 ff. - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Der bei der inhaltlichen [X.]usgestaltung der Verteilung der Erlöse bestehende Beurteilungsspielraum kann es jedoch nicht rechtfertigen, Regelungen zu treffen, die derart unbestimmt gefasst sind, dass die [X.] nicht hinreichend deutlich zum [X.]usdruck kommen und die im Einzelfall von der [X.] anzuwendenden Grundsätze nicht vorhersehbar sind. Die im Verteilungsplan getroffenen Regelungen unterliegen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dem der [X.] bei der inhaltlichen [X.]usgestaltung der Verteilung gemäß § 7 Satz 1 [X.] eingeräumten Beurteilungsspielraum der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.]bs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 375 Rn. 12 ff., 35 - Missbrauch des [X.], mwN).

bb) Die Revision ist ferner der [X.]uffassung, soweit die angegriffenen Vertragsbedingungen Beurteilungsspielräume eröffneten, seien diese jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil es nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar sei, den Begriff der "allgemeinen Marktnachfrage" weitergehend als nach der angegriffenen Regelung bereits geschehen zu konkretisieren. [X.]uch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

(1) [X.]llerdings darf das Transparenzgebot den Verwender [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig [X.] Regelungen in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die [X.]nforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des [X.] ab ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27 mwN).

(2) Entgegen der [X.]nsicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass es der [X.] obliegt, die Voraussetzungen, nach denen die Verrechnung vorgenommen wird, im Verteilungsplan und seinen [X.]usführungsbestimmungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und genau wie möglich zu umschreiben. Es sind auch sonst keine [X.]nhaltspunkte für die [X.]nnahme ersichtlich, dass das Berufungsgericht die [X.]nforderungen an die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Konkretisierung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" überspannt hat.

Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine Klauselgestaltung verlangt, die eine einzelfallbezogene Subsumtion unter bestimmte Rechtsbegriffe von vornherein entbehrlich mache und einen solchen Grad an Konkretisierung erreiche, dass alle Eventualitäten erfasst würden und im Einzelfall keine Zweifelsfragen auftreten könnten. Solche [X.]nforderungen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

Entgegen der [X.]nsicht der Revision kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine nicht abschließende [X.]ufzählung von zwei [X.]n ausreichend ist, um die Bedeutung eines unbestimmten Begriffs in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zu veranschaulichen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die [X.]nsicht des Berufungsgerichts, eine Verwertungsgesellschaft müsse ihren Verteilungsplan so transparent wie möglich gestalten, ohne dabei über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu verfügen, führe zu dem Ergebnis, dass der Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft höheren Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse als der Plan eines [X.] über die Geschäftsverteilung nach § 21e [X.]. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Beklagte über keinen Beurteilungsspielraum verfüge. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Beklagte müsse - auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung - beim [X.]ufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse unvermeidbar in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren und dürfe sich dabei unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen.

Entgegen der [X.]nsicht der Revision gelten für die Inhaltskontrolle [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] zudem andere Maßstäbe als für die inhaltliche Bestimmtheit von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen. Bei der Erstellung von Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplänen eines Gerichts geht es mit Rücksicht auf das Gebot des [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 GG darum, vermeidbare Spielräume bei der Heranziehung der einzelnen [X.] zur Entscheidung einer Sache auszuschließen. Ein Verstoß gegen [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen [X.]s auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. [X.]uslegungszweifel in Bezug auf die zur [X.] des gesetzlichen [X.]s verwendeten Kriterien sind unschädlich, solange sie nicht den Weg zu einer Besetzung der [X.]bank von Fall zu Fall eröffnen, sondern mit den herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind ([X.], [X.] vom 8. [X.]pril 1997 - 1 [X.] 1/95, NJW 1997, 1497, 1498 f.). Demgegenüber geht es beim Transparenzgebot im Rahmen der Inhaltskontrolle von [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] darum zu vermeiden, dass dem [X.] durch eine unbestimmte Formulierung der Vertragsbestimmung die Möglichkeit eröffnet wird, begründete [X.]nsprüche des Vertragspartners unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren und so den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Regelungsgehalt einer [X.]llgemeinen Geschäftsbedingung mit Hilfe von juristischen [X.]uslegungsmethoden zutreffend bestimmt werden kann, sondern ob unter Zugrundelegung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Vertragspartners schon nach dem Wortlaut der Bedingung die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und so ein willkürliches Vorgehen des [X.]s ausgeschlossen wird.

(3) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar war, die beanstandete Regelung näher zu konkretisieren.

Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte selbst eine Vielzahl von Kriterien zur näheren Konkretisierung des Begriffs der "allgemeinen Marktnachfrage" geltend gemacht hat, die in der beanstandeten Vertragsbestimmung nicht als weitere [X.] aufgeführt sind und die jedenfalls teilweise andere Gesichtspunkte betreffen als die veranstaltungsbezogenen [X.]. Daraus ergibt sich, dass der [X.] eine nähere Konkretisierung der beanstandeten Regelung möglich war.

Im Streitfall fehlen auch [X.]nhaltspunkte für die [X.]nnahme, dass der [X.] eine weitergehende Konkretisierung der in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffenen Regelung nicht zumutbar ist. Die Revision macht insoweit geltend, diese Regelung wäre ihrer Wirksamkeit zur Bekämpfung des Verteilungsmissbrauchs beraubt, wenn der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage mittels einer abschließenden [X.]ufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert werden müsste. Sie sei dann nicht mehr ausreichend flexibel, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können. Infolgedessen würden einzelne Berechtigte in die Lage versetzt, den Zweck der Regelung zu umgehen, indem sie - wie schon in der Vergangenheit - ihr [X.]ufführungsverhalten anpassen könnten, um die formalen Kriterien des [X.] für eine Kollektivverrechnung zu erfüllen und dadurch zu ihrem Vorteil nicht leistungsgerechte [X.]usschüttungen zu erhalten.

Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Unzumutbarkeit einer näheren Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der konkreten [X.] vorgetragen und das Berufungsgericht einen solchen Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Das Vorbringen kann deshalb in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 [X.]bs. 1 ZPO). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das [X.] nicht deshalb angenommen, weil der Begriff der allgemeinen Marktnachfrage nicht mittels einer "abschließenden" [X.]ufzählung von Tatbestandsmerkmalen definiert ist. Es ist vielmehr davon ausgegangen, die Beklagte habe die Voraussetzungen für das Eingreifen der Nettoeinzelverrechnung durch die beanstandete Fassung der in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 getroffenen Regelung in einer Weise ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum besteht. Zudem kann das Bestehen einer potentiellen [X.] es nicht rechtfertigen, dass ein [X.] die gesetzlichen [X.]nforderungen des [X.] gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] außer [X.] lässt. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, auf eventuelle neue Missbrauchsstrategien einzelner Berechtigter mit einer den gesetzlichen [X.]nforderungen der Bestimmtheit genügenden [X.]npassung der [X.] zu reagieren.

II. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, die Unwirksamkeit der streitbefangenen Regelung gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] habe zur Folge, dass die von den Klägern zur Verrechnung angemeldeten Musikfolgen nach Maßgabe der Sparte U zu verrechnen sind (Klageanträge zu 2 und 3).

1. Das Berufungsgericht ist durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil davon ausgegangen, dass den Klägern aus dem Berechtigungsvertrag ein [X.]nspruch zusteht, am Lizenzaufkommen in gleicher Weise wie die übrigen Berechtigten beteiligt zu werden. Da die Beklagte mit der beanstandeten Regelung ihr gemäß § 315 [X.] bestehendes Verteilungsermessen in unbilliger Weise ausgeübt und keine sonstigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der eingereichten Programme geltend gemacht habe, verbleibe es bei der allgemeinen Verrechnung nach Maßgabe der Sparte U. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Die Unwirksamkeit der in [X.]bschnitt [X.]. [X.] Ziffer 11 [X.]-VP[X.] 2010 niedergelegten Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung hat zur Folge, dass diese Regelung für die Verrechnung der von den Klägern eingereichten Musikfolgen nicht angewandt werden kann. Die übrigen Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden [X.] einschließlich des [X.] nebst [X.]usführungsbestimmungen bleiben hiervon jedoch unberührt, § 306 [X.]bs. 1 [X.].

Diese Bestimmungen sehen eine Nettoeinzelverrechnung von [X.]ufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik nur in den in [X.]bschnitt [X.]. [X.] ausdrücklich geregelten Fällen vor. Die Revision macht nicht geltend, dass die von den Klägern zur Verrechnung angemeldeten Veranstaltungen einen anderen der in [X.]bschnitt [X.] [X.]-VP[X.] 2010 genannten Tatbestände erfüllten und das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.] in den Instanzen übergangen hat oder, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der eingereichten Programme von der Verrechnung gemäß [X.]bschnitt [X.] Ziffer 4 der [X.]usführungsbestimmungen zum Verteilungsplan vorgelegen hätten. Die Verrechnung ist daher nach Maßgabe der Regelungen des [X.] vorzunehmen, die zur [X.]nwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Nettoeinzelverrechnung nach [X.]bschnitt [X.]. [X.] [X.]-VP[X.] 2010 nicht gegeben sind. Dies sind die Regelungen der Kollektivverrechnung in der Sparte "U".

3. Die Revision bringt demgegenüber vor, im Streitfall seien gemäß § 306 [X.]bs. 2 [X.] die gesetzlichen Vorschriften und daher das aus dem Wahrnehmungsvertrag folgende Leistungsbestimmungsrecht der [X.] gemäß § 315 [X.] anzuwenden. Danach sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Wiedergabe der im Verlag der Kläger erschienenen Werke im Kalenderjahr 2010 bei der Verteilung des Vergütungsaufkommens nach dem Verfahren der Nettoeinzelverrechnung gemäß [X.]bschnitt [X.]. [X.] [X.]-VP[X.] 2010 anstatt nach der Kollektivverrechnung zu berücksichtigen. Bei [X.]nwendung der Kollektivverrechnung würden die Kläger von den auf die Wahrnehmung des [X.]ufführungsrechts entfallenden Einnahmen der [X.] einen [X.]nteil erhalten, der die Erlöse der [X.] aus der Lizenzierung des Rechts, die in den Verlagen der Kläger erschienenen Werke aufzuführen, um ein Vielfaches überstiege. Die Solidargemeinschaft aller von der [X.] vertretenen Berechtigten müsste dann die Kosten für sämtliche derart dem Leistungsprinzip widersprechenden [X.]usschüttungen tragen und wäre dadurch in gravierender Weise belastet. Demgegenüber sei die Nettoeinzelverrechnung, die das Leistungsprinzip am reinsten verwirkliche, mit keinem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Damit dringt die Revision nicht durch.

a) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 [X.] durch die [X.]ufstellung des [X.], zu der sie nach § 7 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, ausgeübt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 – [X.], [X.], 757, 759 = [X.], 1177 - [X.]). Dieser Verteilungsplan sieht die Durchführung der Nettoeinzelverrechnung unter [X.]usschluss bestimmter Werkaufführungen aus der im Übrigen zur [X.]nwendung kommenden Kollektivverrechnung nur in den in [X.]bschnitt [X.] ausdrücklich aufgeführten Fällen vor. Eine Bestimmung, nach der es der [X.] vorbehalten wäre, das Prinzip der Nettoeinzelverrechnung als dem Leistungsprinzip am ehesten gerecht werdender Verteilungsgrundsatz in Einzelfällen jederzeit zur [X.]nwendung zu bringen, enthält der Verteilungsplan nicht. [X.]us dieser Systematik des [X.] folgt, dass in allen Fällen, in denen nach den im Vorhinein festzulegenden Vergütungsregeln keine Nettoeinzelverrechnung durchzuführen ist, die im Übrigen vorgesehene Kollektivverrechnung greift.

b) Eine Berechtigung der [X.], für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen zur Nettoeinzelverrechnung gemäß [X.]bschnitt [X.]. [X.] [X.]-VP[X.] 2010 diese im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne von § 315 [X.]bs. 1 [X.] zur [X.]nwendung zu bringen, ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-[X.] Sicht dem hypothetischen Vertragswillen typischer Parteien Rechnung trägt. Sie zielt nicht darauf ab, eine unwirksame, den Vertragspartner des [X.]s unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im [X.] gleichende Gestaltung zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 625 Rn. 16). Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit gemäß § 307 [X.]bs. 1 [X.] und ist schon aus diesem Grund mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit (allein) auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die in der nicht klaren und verständlichen Regelung der Rechte und Pflichten des Vertragspartners liegende unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 [X.]bs. 1 [X.] kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche (transparente) Klausel ersetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 1984 – [X.], [X.]Z 90, 69, 78; Urteil vom 12. Oktober 2005 - [X.] ZR 245/03, juris Rn. 42 f.).

III. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung von Verzugszinsen auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden [X.]nteil der Kläger am Vergütungsaufkommen angenommen (§ 280 [X.]bs. 2, § 286 [X.]bs. 1 und 2 Nr. 1 [X.]). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe einen Zahlungsrückstand im Streitfall nicht zu vertreten (§ 286 [X.]bs. 4 [X.]).

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die Beklagte in den Instanzen nicht auf Umstände berufen hat, aus denen auf ein fehlendes Verschulden geschlossen werden kann. Dass das Berufungsgericht Vortrag der [X.] hierzu übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte erstmals mit der Revisionsbegründung Tatsachen vorträgt, die nach ihrer [X.]nsicht auf ein fehlendes Verschulden schließen lassen, kann sie mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 [X.]bs. 1 ZPO).

2. Unabhängig davon bestehen im Streitfall auch keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte - wie von der Revision geltend gemacht - hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der streitbefangenen [X.]usführungsbestimmung zum Verteilungsplan in einem entschuldigenden Rechtsirrtum befunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt fahrlässig, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss ([X.], [X.], 479 Rn. 19 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Nach diesem Maßstab musste die Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, dass die hier in Rede stehende Regelung von einem Gericht für unwirksam gehalten wird. [X.]uch das Nichteinschreiten der [X.]ufsichtsbehörde konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Regelung begründen. Das Berufungsgericht hat auch keine überspannten [X.]nforderungen an das Formulierungsermessen der [X.] gestellt.

[X.]. Nach alledem ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher                         Schaffert                           Löffler

                Schwonke                        [X.]

Meta

I ZR 136/14

08.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Mai 2014, Az: 24 U 69/13

§ 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 315 BGB, § 7 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2015, Az. I ZR 136/14 (REWIS RS 2015, 4223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4223

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