§ 521 BGB

Haftung des Schenkers

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. November 2024 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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