Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 442/17

5. Senat | REWIS RS 2019, 10857

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG

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Gegenstand

Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung


Leitsatz

Der Arbeitgeber kann eine Sachleistung, die er dem Arbeitnehmer im Wege einer Gesamtzusage für die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls zusätzlich zu einer Betriebsrente verspricht und die er generell auch aktiven Arbeitnehmern gewährt, ("endbezugsbezogen") dahingehend ausgestalten, dass der Versorgungsempfänger nur diejenige Leistung beanspruchen kann, die bei Eintritt des Versorgungsfalls einem aktiven Arbeitnehmer zustand.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2017 - 6 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], dem Kläger und seiner Ehefrau Fahrausweise zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2

[X.]er im Oktober 1966 geborene Kläger ist seit [X.]ezember 1990 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.] (im Folgenden [X.]) als [X.] tätig. Laut Handelsregistereintrag übernahm die [X.] im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgliederung den Betriebsteil „ÖPNV [X.]“ der [X.]er VerkehrsGesellschaft mbH (im Folgenden [X.]) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. [X.]iese betreibt, wie zuvor die [X.] bzw. die [X.], für die Städte [X.] und [X.] an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr (im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des [X.] (im Folgenden [X.]).

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. April 1991 heißt es ua:

        

„§ 2   

        

[X.]as Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]/II) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages ([X.]/[X.]) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. [X.]as gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. [X.]aneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarungen und die [X.]ienst- bzw. Arbeitsordnung Anwendung.“

4

[X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrausweise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im [X.]punkt der Einstellung des [X.] warb sie auf Fahrzeugen mit der Aufschrift: „Als Mitarbeiter der [X.] haben Sie und Ihre Frauen immer freie Fahrt.“

5

[X.]ie Voraussetzungen für die Bereitstellung von [X.] waren ursprünglich in sog. Bestimmungen über die Gewährung von [X.]ienstausweisen, [X.], [X.], Lehrlings- und Schülerkarten vom 25. Oktober 1958 (im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt:

        

„[X.] [X.]ienstausweise

        

…       

        

b) [X.]ie [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis mit rotem Rand, der gleichzeitig für [X.] auf unserem Straßenbahn- und Omnibusstreckennetz (außer Fernlinien) Gültigkeit hat.

        

c) Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten [X.] ... erhalten einen [X.]ienstausweis. [X.]berechtigung wie b).

        

I[X.] [X.]

        

Alle nicht unter [X.] genannten [X.] erhalten eine Frei-Fahrkarte. [X.]berechtigung wie [X.]b).

        

II[X.] [X.]

        

1. Verheiratete männliche [X.] erhalten eine Familien-Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des [X.], ...

        

Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer [X.] erhalten keine Frei-Fahrkarte, ...

        

…       

        

V. [X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

        

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Beschäftigungszeit bei der [X.] invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. [X.]ie Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der [X.] beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeitseinkommen von mehr als mtl. [X.]M 150,-- haben. ...“

6

[X.]er Betrag von 150,00 [X.]M wurde später auf 200,00 [X.]M geändert.

7

[X.]urch „Verfügung“ vom 3. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die [X.] ab Januar 1985 wie folgt geändert:

         

„V. [X.] für Pensionäre und deren Familienangehörige

        

Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der [X.]er Verkehrs-AG erhalten. [X.]ie Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. …

        

…“    

8

In einer weiteren „Verfügung“ vom 25. Januar 1990 heißt es zur „Gewährung von [X.]-Ausweisen“:

        

1. [X.]:

        

1 a) Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt leben;

        

…       

        

3. [X.]:

        

3 a) Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Arbeitnehmer der [X.] gezahlt werden.

        

…“    

9

Unter dem 27. November 1991 schlossen die Rechtsvorgängerin der [X.] und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden [X.] 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, „[X.]“, die folgende Regelungen enthält:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

[X.]iese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (Arbeitnehmer) der [X.].

        

§ 2     

        

Gegenstand

        

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe ‚A‘. Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entsprechende Preisstufe ‚B‘ bzw. ‚[X.]‘ ausgegeben.

        

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstelle der Preisstufen ‚A‘ oder ‚B‘ eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den [X.]ifferenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der [X.] zur Verfügung gestellten Preisstufe selbst.

        

…“    

Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die Rechtsvorgängerin der [X.] an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl ohne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er-Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforderlich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl gestellten Tickets handelte es sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches Ticket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltungsbereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsbereichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisstufe galt. [X.]erartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. [X.]ie Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 Euro, in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der Preisstufe [X.] auf 125,11 Euro und in der Preisstufe [X.] auf 159,40 Euro monatlich. [X.]ie Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im [X.] zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet [X.]. [X.]ie Preisstufe [X.] beinhaltet die Fahrt im gesamten Geltungsbereich des [X.]. Nicht den eigenen Mitarbeitern und [X.] bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebenfalls im [X.] angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abnahmemenge angeboten werden.

Am 3. August 2015 schlossen die Rechtsvorgängerin der [X.] und ihr Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung [X.]“ (im Folgenden [X.] 2015). [X.]ort heißt es:

        

Präambel

        

[X.]iese [X.] regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. [X.]ie Zurverfügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in [X.].

        

§ 1 Personenkreis

        

1. Geltungsbereich

        

1.1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

[X.]iese [X.] gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der [X.] sowie für Auszubildende und Volontäre der [X.].

        

1.2. Rentner / Pensionäre

        

Von dieser [X.] werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen [X.]ienstes vom [X.] ([X.]) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der [X.] (ATV-[X.]) fallen, erfasst.

        

1.3. Kinder

        

[X.]iese [X.] gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1. genannten Personen mit Ausnahme der Volontäre. ...

        

2. Ausnahmen

        

Von dieser [X.] sind ausgeschlossen:

        

Arbeitnehmer der Mülheimer VerkehrsGesellschaft mbH ([X.]) und der [X.]uisburger VerkehrsGesellschaft AG ([X.]VG), die im gemeinsamen Betrieb am Standort [X.] eingesetzt werden.

        

§ 2 Firmen- und [X.]s

        

1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre

        

Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes [X.] der Preisstufe A für das Stadtgebiet [X.] unentgeltlich erhalten. Höherwertige Preisstufen können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

2. Rentner / Pensionäre

        

Rentnern / Pensionären kann ein personalisiertes [X.] der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 € pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet [X.] zur Verfügung gestellt. Höherwertige Preisstufen auf der Basis der aktuellen [X.] Tarife können unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden.

        

3. Kinder

        

[X.]ie zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes [X.] in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 € je Monat erhalten.

        

…       

        

§ 5 Schlussbestimmungen

        

…       

        

2. Inkrafttreten

        

[X.]iese [X.] tritt am 01.01.2016 in [X.]. Sie ersetzt alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines [X.]s bei der [X.].

        

…“    

Ab 1. Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der [X.] ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügung. [X.] gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatlicher Zuzahlung iHv. 12,00 Euro. An die Ehegatten der Beschäftigten und der Betriebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 unterbreitete sie ihren [X.] und deren Ehepartnern vergleichsweise das Angebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktuellen [X.] lebenslang zu beziehen.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seiner Ehefrau lebenslang ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 und ihm selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] kostenfrei zur Verfügung zu stellen. [X.]ie Ansprüche folgten aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Sie seien durch die [X.] 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betriebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. [X.]ezember 2015 bestehenden Vereinbarungen mangels „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ den Regelungen in der [X.] 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der [X.] 2015 verbundenen Verschlechterungen zumindest für die [X.] nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. [X.]ie Ansprüche ergäben sich auch aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil Mitarbeitern der [X.], die nach der „Fusion“ mit der [X.] bei dieser weiterbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. Hilfsweise sei die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seiner Ehefrau ein Ticket 2000 der Preisstufe A zu den Bedingungen auszustellen, wie sie es den Ehefrauen ihrer Betriebsrentner im Vergleichswege angeboten habe.

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau (S) ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 des [X.] ([X.]) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der [X.] beschäftigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt;

                 

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau (S), ein Ticket 2000 der Preisstufe A des [X.] ([X.]) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der [X.] beschäftigt bzw. deren Pensionär ist, seine Ehefrau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt, wobei sie den monatlichen Umsatzsteueranteil iHv. derzeit 4,62 Euro zahlt;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von seiner Ehefrau (S) seit dem 1. Januar 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit aufgewandten Kosten für Tickets im [X.] zu erstatten;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm solange er Mitarbeiter oder Pensionär ist, lebenslang ein [X.] 1000 der Preisstufe [X.] zu gewähren.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] sie - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] - insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er klarstellend den zu 1. erhobenen Hilfsantrag auf ein Ticket 2000 der Preisstufe A 3 bezieht, den monatlichen Umsatzsteueranteil nicht mehr beziffert und den Antrag zu 3. auf die [X.] ab Rechtskraft der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung beschränkt.

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem Betriebsrat am Standort [X.], dem Betriebsrat am Standort [X.] an der Ruhr und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von [X.] zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum des [X.]“ vom 12. [X.]ezember 2017 (im Folgenden [X.] 2017) vorgelegt. [X.]eren Authentizität hat der Kläger bestätigt. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstige Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von [X.]. Nach § 11 Abs. 3 tritt die [X.] 2017 zum 1. Februar 2018 in [X.]. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die [X.] 2015 und alle sonstigen kollektiven und individualrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und Ansprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von [X.], Tickets, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens-/Ehepartner abgelöst werden.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

A. [X.]ie gegenständlich unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren gemäß dem zu 1. erhobenen Hauptantrag und den Anträgen zu 2. und zu 3. weiterhin auf eine bei seiner Einstellung getroffene individuelle Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützt, und soweit er seine Klage mit dem zu 1. erhobenen Hilfsantrag weiterverfolgt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. nicht ausreichend begründet.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. [X.]ies erfordert die konkrete [X.]arlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. [X.]ie Revisionsbegründung hat sich de[X.]alb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 12). Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, [X.]n mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist ([X.] 20. Febr[X.]r 2018 - 1 [X.] 531/15 - Rn. 13). Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzulässig ([X.]Rspr., zB [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 16 mwN).

II. [X.]iesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht.

1. [X.]as [X.] hat angenommen, die behaupteten Ansprüche folgten nicht aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden individuellen Zusage. [X.]er Arbeitsvertrag enthalte keine Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. [X.]em Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unabhängig von allgemeinen Arbeitsbedingungen mit [X.] Bezug einen individuellen Anspruch auf die Gewährung kostenloser Tickets für sich und seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung seien lediglich die bei der [X.] allgemein geltenden Regelungen wiedergegeben worden. [X.]agegen hat der Kläger [X.] nicht erhoben. Sein Vorbringen, durch die Äußerungen bei der Einstellung „mögen“ keine Ansprüche aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergänzenden Individ[X.]lvereinbarung begründet worden sein, die Erklärungen stünden aber einer betriebsvereinbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer [X.] oder betrieblichen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinngemäß die vom [X.] zum Fehlen einer Individ[X.]labrede gegebene Begründung als zutreffend.

2. [X.]ie Revision ist ebenso [X.]ig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des [X.]s [X.]det, das Vorbringen des [X.] reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs in An[X.]dung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründen zu können.

a) [X.]as [X.] hat die Klage, soweit der Kläger sie nach dem Hauptantrag zu 1. sowie den Anträgen zu 2. und zu 3. auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der [X.] gestützt hat, de[X.]alb für unbegründet erachtet, weil die behauptete „Verschmelzung“ der [X.] mit der [X.] bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach einer „Verschmelzung“ sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, [X.]n die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der [X.] erbrachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsbegründung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erhoben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll.

b) [X.]ie Revision [X.]det sich ebenso [X.]ig gegen die Annahme des [X.]s, der mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Anspruch auf Gewährung eines Tickets 2000 an seine Ehefrau bestehe weder aufgrund einer Individ[X.]lvereinbarung noch einer [X.] oder einer betrieblichen Übung. Soweit der Kläger den zu 1. erhobenen Hilfsantrag unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes weiterverfolgt und diesbezüglich auf vergleichsweise Regelungen verweist, die von der [X.] [X.]. mit Betriebsrentnern getroffen bzw. diesen angeboten worden seien, wird die Revisionsbegründung erneut der im Berufungsurteil gegebenen [X.]oppelbegründung nicht gerecht. [X.]as [X.] hat ausgeführt, die hinsichtlich der Vergleichsangebote vorgenommene [X.]ifferenzierung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern sei wegen eines die Beklagte im Verhältnis zu den Ruheständlern treffenden höheren [X.] sachlich gerechtfertigt. „Unabhängig davon“ könne ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin nur zur Folge haben, dass die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreite, mit dem auch der Streit über die Zurverfügungstellung des Tickets 1000 der Preisstufe A 3 ohne Zuzahlung erledigt werde; darauf ziele das Begehren des [X.] aber nicht. Mit dieser selbständig tragenden Zweitbegründung setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. Es kann de[X.]alb dahinstehen, ob hinsichtlich der Erstbegründung eine ausreichende Revisionsbegründung vorliegt.

B. In ihrem zulässigen Umfang ist die Revision unbegründet. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des [X.] zurückgewiesen und der Berufung der [X.] stattgegeben. Zwar ist die Klage im Hauptantrag zu 1. und im Antrag zu 3., soweit diese sich auf die [X.] ab Eintritt des [X.] beim Kläger beziehen, entgegen der Auffassung des [X.]s nicht unzulässig. [X.]er Antrag ist insoweit in einen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag umzudeuten. Einer darauf bezogenen Zurückverweisung bedarf es aber nicht. [X.]ie Klage ist im Rahmen der zulässigen Anfechtung des Berufungsurteils nicht nur für die [X.] des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unbegründet. Sie ist es auch, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf die [X.] nach Eintritt eines [X.] beim Kläger beziehen. [X.]ies kann der [X.] selbst entscheiden, weil der festgestellte Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. [X.]ie Klage ist im entscheidungserheblichen Umfang zulässig.

1. [X.]er zu 1. erhobene Hauptantrag und der Antrag zu 3. sind als [X.] nur teilweise zulässig. Sie sind aber, soweit unzulässig, jeweils in einen Feststellungsantrag umzudeuten und als solcher zulässig.

a) [X.]ie Anträge zielen bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Handlungen, die seitens der [X.] erforderlich sind, um der Ehefrau des [X.] und ihm selbst - wie bis Ende 2015 geschehen - den Besitz von Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfallenden Kosten auf[X.]den zu müssen. Soweit das [X.] die Begehren unter Berücksichtigung des ver[X.]deten Begriffs „Pensionär“ dahin verstanden hat, dass die Leistungen für die [X.]auer eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses und für die [X.] ab dem Bezug einer Betriebsrente wegen Alters, ggf. auch als schwerbehinderter Mensch beansprucht werden, wird dies von keiner der Parteien angegriffen. [X.]er Kläger hat sich dieses, den Versorgungsfall „Invalidität“ einschließende Verständnis erkennbar zu eigen gemacht, indem er seine Begehren im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. [X.]er gebrauchten Formulierung „lebenslang“ kommt ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. [X.]ie im Hauptantrag zu 1. genannten Voraussetzungen, solange die Eheleute verheiratet sind und im selben Hau[X.]alt leben, können ohnehin nur zu Lebzeiten der Ehefrau des [X.] erfüllt sein. [X.]ie zweitgenannte Voraussetzung erfordert mangels gegenteiliger [X.]altspunkte nur, dass die Eheleute räumlich in einer Wohnung leben.

b) Mit diesem Inhalt sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie bezeichnen die begehrte Handlung und deren Gegenstand ausreichend genau und sind vollstreckungsfähig. [X.]ie Beklagte, die der Ehefrau des [X.] und ihm selbst bis zum 31. [X.]ezember 2015 ein personalisiertes Ticket 1000 der Preisstufe A 3 bzw. der Preisstufe [X.] zur Verfügung gestellt hat, kann ohne Weiteres erkennen, durch welche Verhaltensweisen sie bei stattgebender Entscheidung dem Urteilsspruch nachkommen kann. [X.]ie in die Anträge aufgenommenen Begründungselemente schränken die Vollstreckbarkeit nicht ein. Sie sind dazu bestimmt, die Rechtskraftwirkung eines stattgebenden Urteils zu ermitteln.

c) [X.]er Kläger ist, was in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.]Rspr., zB [X.] 28. Mai 2014 - 5 [X.] 423/12 - Rn. 11 mwN), auch insoweit prozessführungsbefugt wie er die Ausstellung von Tickets für seine Ehefrau begehrt. Er berühmt sich hinsichtlich der beanspruchten Fahrscheine eines Vertrags zugunsten [X.]ritter iSv. § 328 BGB. In einem solchen Rechtsverhältnis kann nach § 335 BGB der Versprechensempfänger die Leistung an den [X.]ritten auch dann fordern, [X.]n diesem das Recht auf die Leistung zusteht. [X.]altspunkte, die - bei unterstellt bestehendem Anspruch auf das Ticket - gegen ein Forderungsrecht des [X.] sprechen könnten, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

d) [X.]er Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. sind, soweit sie sich auf die [X.] eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, nach § 258 ZPO zulässig.

aa) Bei der begehrten „Gewährung“ eines Tickets 1000 der Preisstufe A 3 an seine Ehefrau bzw. eines Tickets 1000 der Preisstufe [X.] an sich selbst handelt es sich um eine „wiederkehrende Leistung“ iSv. § 258 ZPO. [X.]ie Beklagte soll die Fahrausweise fortlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. [X.]ie Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist ([X.] 27. Mai 1987 - [X.] - zu 1 der Gründe; 2. [X.]ezember 1981 - [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 82, 246) und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom [X.]ablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung abhängig ist ([X.] 21. März 1995 - 9 [X.] 596/93 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 79, 300).

bb) [X.]ie danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen, soweit sich der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. auf die [X.] bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, vor. Nach den Behauptungen des [X.] sind die Ansprüche durch den Abschluss des Arbeitsvertrags bereits entstanden. [X.]ie fortlaufende Zurverfügungstellung der begehrten Tickets ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für dessen [X.]auer nur vom Fristablauf abhängig. [X.]em steht bezüglich des [X.] zu 1. nicht entgegen, dass die Leistung nur solange erfolgen soll, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Hau[X.]alt leben. [X.]amit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den Anspruch erst künftig entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach dem Vorbringen des [X.] gegenwärtig vorliegende Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künftige Leistung erlischt.

e) Für die [X.] ab Eintritt eines [X.] beim Kläger sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. nur als Feststellungsanträge zulässig.

aa) [X.]ie Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO liegen insoweit nicht vor. [X.]ie mit der Klage verfolgten Ansprüche sind in dieser [X.] nicht lediglich vom [X.]ablauf abhängig. Sie knüpfen an den Eintritt des [X.] sowie die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen und damit an eine aufschiebende Bedingung an (vgl. [X.] 17. Jan[X.]r 2012 - 3 [X.] 10/10 - Rn. 39; 15. Jan[X.]r 1991 - 3 [X.] 478/89 - zu 1 der Gründe, [X.]E 67, 24). Es handelt sich de[X.]alb nicht um iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehende Ansprüche.

bb) [X.]ie Anträge sind im fraglichen Umfang ebenso [X.]ig nach § 259 ZPO zulässig.

(1) Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, [X.]n den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. [X.]iese Besorgnis muss zum Fälligkeitstermin bestehen. Allein das Bestreiten der vom Schuldner beanspruchten Forderung durch den Gläubiger reicht hierfür nicht aus. Lehnt der Gläubiger bei vertretbarer Einschätzung der Rechtslage die begehrte Leistung ab, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich trotz Verurteilung künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 40, 43 mwN, [X.]E 149, 343).

(2) [X.]ie Auffassung der [X.], die streitgegenständlichen Ansprüche bestünden nicht, weil die ihnen zugrunde liegende [X.] durch die [X.] abgelöst worden sei, ist vertretbar. Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, die Beklagte werde sich trotz gerichtlicher Feststellung einer Leistungspflicht der rechtzeitigen Leistung entziehen, hat der Kläger nicht dargetan.

cc) Für die [X.] ab Eintritt des [X.] beim Kläger sind der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 3. indes als Feststellungsanträge zu behandeln und als solche zulässig.

(1) In einem unzulässigen oder unbegründeten Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein „Weniger“ enthalten sein. [X.]ie Bindung der Gerichte an den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeutung des Klagebegehrens nicht entgegen ([X.]. [X.] 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN). Eine solche Umdeutung ist, da es um die Auslegung von [X.] geht, durch das Revisionsgericht selbst vorzunehmen, soweit das Berufungsgericht sie unterlassen hat ([X.]. [X.] 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe).

(2) Gemäß ihrer Begründung zielt die Klage nicht ausschließlich darauf, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Vielmehr will der Kläger - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewis[X.]eit über eine Leistungspflicht der [X.] beseitigt wissen. [X.]ie Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] 731/16 - Rn. 19 mwN). [X.]er Kläger hat auch schon vor Eintritt des [X.] ein rechtliches Interesse an der Klärung des Umfangs der Leistungspflicht nach Renteneintritt (vgl. [X.] 19. April 2016 - 3 [X.] 526/14 - Rn. 19). [X.]urch die Entscheidung über einen darauf bezogenen Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflichtung der [X.], im fraglichen [X.]raum der Ehefrau ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 und dem Kläger selbst ein solches der Preisstufe [X.] kostenfrei zur Verfügung zu stellen, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (zu dieser Voraussetzung zB [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 14, [X.]E 142, 294).

2. [X.]ie Klage ist auch mit dem zu 2. erhobenen Antrag zulässig, wobei dieser wiederum der Auslegung bedarf.

a) Gemäß dem Wortlaut verlangt der Kläger Ersatz der von seiner Ehefrau „aufgewandten“ Kosten für Tickets im [X.]. Hierauf reduziert wäre der Antrag unbestimmt, weil offen bliebe, welche Auf[X.]dungen welcher Art umfasst sein sollen. Allerdings lässt die Klagebegründung ausreichend deutlich erkennen, dass der Kläger ausschließlich Ersatz der Anschaffungskosten für die von seiner Ehefrau im Streitzeitraum erworbenen Fahrscheine verlangt, deren Kauf erforderlich war, weil ihr für [X.]en, zu denen sie mit dem Kläger als Arbeitnehmer oder Betriebsrentner der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Hau[X.]alt gelebt hat bzw. weiterhin lebt, ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 nicht zur Verfügung stand. Soweit sich der Antrag auf die [X.] bis zur „Rechtskraft des Urteils“ bezieht, ist erkennbar der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über den Antrag zu 1. gemeint. [X.]em Kläger geht es offensichtlich darum, eine zeitliche „Überlappung“ der [X.]räume, auf die sich die Anträge beziehen, auszuschließen.

b) In dieser Auslegung ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. [X.]er Kläger begehrt die Feststellung einer Zahlungspflicht im Streitzeitraum und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. [X.] 19. [X.]ezember 2018 - 10 [X.] 130/18 - Rn. 14). [X.]as Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Zahlung ablehnt. [X.]er Kläger kann auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden, weil sich der Feststellungsantrag auf Ansprüche bezieht, die im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] teilweise noch nicht fällig waren, und weil hinsichtlich bereits fälliger Forderungen das erstrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Grund eines zu leistenden Auf[X.]dungsersatzes, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht (vgl. [X.] 12. [X.]ezember 2017 - 9 [X.] 152/17 - Rn. 18, 20 mwN, [X.]E 161, 157).

c) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Auf[X.]dungen nach der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

II. [X.]er zu 1. erhobene Hauptantrag ist insgesamt unbegründet.

1. Mangels insoweit zulässiger Revision steht nach der Entscheidung des [X.]s fest, dass die Ehefrau des [X.] das beanspruchte Ticket nicht aufgrund einer zwischen den Parteien bei der Einstellung des [X.] getroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen kann.

2. [X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer [X.] verpflichtet, ihm kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

a) Eine [X.] ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. [X.]as in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. [X.]ie Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, [X.]n sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. [X.]abei wird die [X.] bereits dann wirksam, [X.]n sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] 28/17 - Rn. 19; 22. März 2017 - 5 [X.] 424/16 - Rn. 13).

b) Bei einer [X.] handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie ist daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Ver[X.][X.] ([X.]Rspr., zB [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - Rn. 16, [X.]E 156, 38). Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen ([X.] 11. Oktober 2017 - 5 [X.] 621/16 - Rn. 26).

c) Gemessen daran hat sich die Rechtsvorgängerin der [X.] gegenüber den Beschäftigten im Wege einer [X.] verpflichtet, kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin alle Arbeitnehmer - so auch den Kläger - im [X.]punkt der Einstellung über die Möglichkeit der Beantragung von kostenlosen Familienfahrkarten unterrichtet und dabei die bei ihnen geltenden Regelungen wiedergegeben. Es war dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Arbeitnehmer erkennbar, dass die Zusage nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte und zumindest mit Billigung des Betriebsrats erfolgte. [X.]ie Zusage „Freie Fahrt für Mitarbeiter und ihre Angehörigen“ sollte mit der Zurverfügungstellung der aktuell gültigen Tickets fortgeführt werden. Gegen diese Tatsachenfeststellung (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat sich der Kläger mit einem allein in Betracht kommenden (dazu [X.] 19. November 2014 - 5 [X.] 121/13 - Rn. 12, [X.]E 150, 88; [X.] 16. [X.]ezember 2010 - I ZR 161/08 - Rn. 12) [X.] nach § 320 Abs. 1 ZPO nicht gewandt.

bb) Gegenstand der [X.] war damit eine freiwillige Sozialleistung in Gestalt eines Sachbezugs: [X.]er Kläger und seine Ehefrau hatten hiernach Anspruch auf die kostenfreie Ausstellung der aktuell gültigen Tickets zur Nutzung des von der [X.] und ihren Rechtsvorgängern organisierten ÖPNV. [X.]er für die Arbeitnehmer der [X.] erkennbare Verpflichtungswille der Rechtsvorgängerin der [X.] ging dabei nicht dahin, Fahrausweise dauerhaft gemäß den im [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Inhalt der Zusage war vielmehr, Tickets nach den bei der Arbeitgeberin jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen zu gewähren. [X.]ie Arbeitnehmer konnten diese Zusage gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass sich die Rechtsvorgängerin der [X.] im Hinblick auf zukünftigen Anpassungsbedarf aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen von Anfang an ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vorbehalten hat. [X.]ies ist zulässig und von der Rechtsprechung zu Sonderzahlungen anerkannt. [X.]anach kann eine vertragliche Regelung dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB bei der Festsetzung von Art und Höhe einer Bonuszahlung überlassen ([X.] 3. August 2016 - 10 [X.] 710/14 - Rn. 21 mwN, [X.]E 156, 38). Für die Zusage eines Sachbezugs gilt nichts anderes.

3. [X.]ie [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] war allerdings nach § 125 BGB nichtig, weil sie gegen das konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II verstoßen hat. Nach Wegfall dieses Formerfordernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB), indem die Beklagte die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte.

a) Nach § 2 Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des [X.] II und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II sind Nebenabreden nur wirksam, [X.]n sie schriftlich vereinbart werden. Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich des [X.] II kann de[X.]alb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, [X.]n der tariflichen Formvorschrift genügt wird (vgl. [X.] 18. September 2002 - 1 [X.] 477/01 - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 102, 351; zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVö[X.] vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 799/09 - Rn. 37 mwN, [X.]E 137, 221). Entsprechendes gilt für [X.]n, die sich - wie hier - auf Nebenabreden beziehen. [X.]as hat zur Folge, dass die von der Rechtsvorgängerin der [X.] vor Oktober 2001 gemachte [X.] wegen Verstoßes gegen das bis dahin geltende konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II nach § 125 BGB nichtig war.

b) [X.]ie Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist vom Gesetz ohne zeitliche Einschränkungen als dauerhafte Rechtsfolge angeordnet; das gilt regelmäßig selbst dann, [X.]n der [X.] später wegfällt ([X.]/[X.] BGB 15. Aufl. § 141 Rn. 1). Nach § 141 Abs. 1 BGB kann jedoch derjenige, der ein nichtiges Rechtsgeschäft vorgenommen hat, dieses durch Bestätigung zu einem gültigen machen. Eine Bestätigung ist allerdings erst möglich, [X.]n die Gründe für die Nichtigkeit des zu bestätigenden Rechtsgeschäfts nicht mehr eingreifen ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 141 Rn. 10). [X.]ie Bestätigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis der Abreden auf den Boden des ursprünglichen Vertrags zu stellen. [X.]er erforderliche [X.] liegt auch vor, [X.]n die Parteien zwar irrtümlich von der Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrags ausgehen, mit dem Abschluss des neuen Rechtsgeschäfts aber jeden Zweifel an dessen Gültigkeit ausräumen wollen ([X.] 28. November 2008 - [X.]/08 - Rn. 37). [X.]ie Bestätigung kann durch ein konkludentes Verhalten erfolgen. [X.]azu muss in schlüssiger Weise zum Ausdruck gebracht werden, das nichtige Geschäft solle weiter gelten ([X.]/[X.] [2015] § 141 Rn. 23).

c) Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit der [X.] mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 entfallen. Zu diesem [X.]punkt wurde der [X.] II nach § 1a Buch[X.]b [X.] II iVm. § 1 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 der zwischen der [X.] [X.], der [X.] und dem [X.] abgeschlossenen An[X.]dungsvereinbarung durch den [X.] abgelöst. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Nebenabreden zwar schriftlich zu vereinbaren. [X.]abei handelt es sich jedoch um ein lediglich deklaratorisches Schriftformerfordernis, denn in der Protokollerklärung hierzu haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass die erforderliche Schriftlichkeit keine bestimmte Beurkundungsform bedeute. Sie haben damit klargestellt, dass die Einhaltung der Schriftform nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Nebenabrede ist. [X.]ie von § 4 Abs. 2 [X.] II deutlich abweichende Formulierung bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Seit der Ablösung des [X.] II durch den [X.] hat die Rechtsvorgängerin der [X.] die [X.] der Bereitstellung kostenfreier Fahrscheine bestätigt, indem sie den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern die Tickets weiter nach Maßgabe der [X.] zur Verfügung stellte. Sie hat damit ersichtlich jeden Zweifel an der Wirksamkeit der Zusage ausräumen wollen.

4. [X.]ie [X.] hat die bis zum 31. [X.]ezember 2015 bestehende, von der Rechtsvorgängerin der [X.] bestätigte [X.] abgelöst. [X.]iese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an [X.] und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte unentgeltlich oder vergünstigt Fahrausweise zur Verfügung zu stellen hat. [X.]anach sind die Ehegatten von Beschäftigten und Betriebsrentnern der [X.] für die [X.] ab Inkrafttreten der [X.] vom Bezug kostenfreier Tickets ausgeschlossen. [X.]er Kläger hat de[X.]alb keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner Ehefrau die von ihm begehrten Tickets nach den im Hauptantrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. [X.]as ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (zu den Maßstäben vgl. [X.] 26. September 2017 - 1 [X.] 717/15 - Rn. 24 mwN, [X.]E 160, 237).

a) Bereits der Wortlaut von § 5 Nr. 2 Satz 2 [X.] spricht entgegen der Auffassung der Revision für eine umfassende Neuregelung des Bezugs kostenfreier Fahrscheine. [X.]anach ersetzt die [X.] „alle vorhergehenden Regelungen“ und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines „[X.]“ bei der [X.]. [X.]ie ausdrückliche Erwähnung der „vorhergehenden Regelungen“ zeigt, dass sich die ablösende Wirkung der [X.] nicht nur auf die [X.] 1991 bezieht, sondern auch sonstige Regelungen und damit auch vertraglich begründete Ansprüche erfasst. Mit der Ver[X.]dung des Worts „alle“ haben die Betriebsparteien zudem verdeutlicht, dass sie den Komplex der „Überlassung von Tickets“ insgesamt neu gestaltet haben. [X.]er in § 5 Nr. 2 Satz 2 [X.] ver[X.]dete Begriff „[X.]“ ist dabei erkennbar weit zu verstehen. Zu Recht hat das [X.] darauf hingewiesen, dass hierdurch alle Fahrberechtigungen erfasst werden sollen, welche die [X.] als (frühere) Arbeitgeberin („Firma“) ihren Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern und deren Angehörigen zur Verfügung stellt. Ein „[X.]“ im Sinne einer Fahrkarte, wie sie andere Unternehmen für ihre Mitarbeiter erwerben konnten, ist entgegen der Ansicht des [X.] offensichtlich nicht gemeint.

b) [X.]ie Systematik der [X.] lässt ebenfalls erkennen, dass die Betriebsparteien hinsichtlich der „Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise“ eine abschließende Regelung getroffen haben. So sind in §§ 1 und 2 [X.] nicht nur der begünstigte Personenkreis, sondern auch die Preisstufe und die [X.] im Einzelnen festgelegt. [X.]amit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, welcher Personenkreis ab Inkrafttreten der [X.] anspruchsberechtigt ist. [X.]ie Nichterwähnung der Ehegatten von Arbeitnehmern und Betriebsrentnern rechtfertigt entgegen der Annahme der Revision nicht den Schluss, dass insoweit „alles beim Alten“ geblieben ist, sondern dass dieser Personenkreis nicht mehr begünstigt ist.

c) Ein anderes Verständnis wi[X.]präche Sinn und Zweck der Regelungen. [X.]iese zielen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s auf eine Reduzierung der mit der Überlassung kostenfreier Fahrausweise verbundenen Kosten. [X.]ies zeigt auch § 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], wonach - an[X.] als zuvor - Arbeitnehmer ein kostenloses Ticket nur noch für die Preisstufe A erhalten und Betriebsrentner hierfür eine Zuzahlung leisten sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme ausgeschlossen, die Betriebsparteien hätten Leistungen für Ehegatten von Arbeitnehmern oder Betriebsrentnern, also für Personen, die keinen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens leisten oder geleistet haben, unangetastet lassen wollen.

5. [X.]er sich aus der [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] ergebende Anspruch war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. [X.]ie Betriebsparteien konnten durch die [X.] die vormals zugunsten der Ehefrauen der Arbeitnehmer zugesagten kostenlosen Beförderungsleistungen mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2016 ersatzlos beseitigen. [X.]as hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) [X.]ie Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und [X.]n möglich. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, [X.]n der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - wie stets bei [X.]n - einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Ver[X.]dung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. [X.]a Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, [X.]n Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung An[X.]dung finden sollen ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] 846/15 - Rn. 18; 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 - Rn. 60; im Ergebnis ebenso für Versorgungszusagen, die auf einer [X.] beruhen: [X.] 21. Febr[X.]r 2017 - 3 [X.] 542/15 - Rn. 34; 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 32).

b) Soweit hiergegen eingewandt wird, die Annahme einer Betriebsvereinbarungsoffenheit beruhe auf Unterstellungen und Fiktionen (Waltermann [X.] 2016, 296, 301; [X.] [X.]ie verdrängende Betriebsvereinbarung S. 179; sehr pointiert Preis/[X.] 2014, 6, 9), wird verkannt, dass diese Ausführungen erkennbar typisierenden Charakter haben und keine Fiktion im Rechtssinne darstellen (zutr. [X.] 2014, 336, 342 f.). [X.]ie Kritik an dieser Rechtsprechung marginalisiert zudem den generalisierenden Charakter der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. [X.]ieser bringt sie hinsichtlich ihres Gegenstands in die Nähe von Betriebsvereinbarungen, die ebenfalls nicht individuell für das einzelne Arbeitsverhältnis ausgehandelt werden, sondern betriebsbezogen oder zumindest gruppenbezogen wirken ([X.] 2014, 336, 343). Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Betriebsvereinbarungen zielen auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen liefe dem zuwider. [X.]ie Änderung und Umgestaltung von [X.] gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. [X.]er Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit [X.] Bezug einschränken ([X.] 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 - Rn. 60).

[X.]ieser Gesichtspunkt hat Gewicht, weil es eine Besonderheit des Arbeitsrechts ist, dass sich in Arbeitsverhältnissen die Arbeitsbedingungen nicht nur nach den zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsschluss privatautonom getroffenen Vereinbarungen richten, sondern gleichermaßen nach normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen  77 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und im Falle bei[X.]eitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zudem durch Tarifverträge unmittelbar und zwingend dynamisch ausgestaltet werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Es greift de[X.]alb zu kurz, dem [X.] vorzuhalten, es sei eine nicht gerechtfertigte Unterstellung, dass es einer interessengerechten und an den Erwartungen durchschnittlicher Vertragsparteien orientierten Auslegung entspreche, einen - trotz der Widrigkeiten der AGB-Ver[X.]dung - geschlossenen Vertrag der [X.]isposition „kollektiver Mächte“ zu unterwerfen. Es könne nicht ernsthaft vertreten werden, der Vertragsunterworfene rechne geradezu damit, dass - nachdem er schon einem Vertragsdiktat unterliege - auch noch [X.]ritte ([X.]) in den [X.]n auch vorformulierten Vertrag eingreifen können (so Preis/[X.] 2014, 6, 8).

[X.]iese Kritik blendet die geltende kollektiv-rechtliche Rechtslage nahezu vollständig aus. Sie lässt außer [X.], dass der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat die Verteilung freiwilliger Sozialleistungen nicht alleine regeln kann, sondern insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] besteht, das noch durch ein Initiativrecht des Betriebsrats ergänzt wird (dazu Fitting 29. Aufl. § 87 Rn. 583 ff.). [X.]ie von Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung unterliegt ihrerseits der Inhaltskontrolle nach § 75 [X.]. [X.]iese geltende Rechtslage kann ein verständiger Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nach § 157 BGB nicht negieren, er hat sie vielmehr in den Blick zu nehmen und bei der Bestimmung des [X.] zu berücksichtigen. Sie verdeutlicht ihm, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Bei einer [X.] wird de[X.]alb häufig von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit auszugehen sein. [X.]ies hat bereits der Große [X.] des [X.]s erkannt ([X.] [X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 53, 42).

c) [X.]ie im vorliegenden Fall erfolgte Zusage kostenfreier Fahrscheine für die Ehegatten der Arbeitnehmer beruht auf einer einseitigen, dynamisch ausgestalteten arbeitgeberseitigen Erklärung. [X.]em Kläger war erkennbar, dass er die freiwilligen Leistungen nicht aus mit seiner Individ[X.]lität im Zusammenhang stehenden Gründen erhält, sondern als Mitglied des Betriebs (zu diesem Aspekt [X.] [X.] 2005, 323, 328). [X.]ie Leistung war von vornherein auf lange [X.]auer angelegt und sollte nach den Feststellungen des [X.]s - für den Kläger vorhersehbar - nicht dauerhaft unverändert bleiben. [X.]er [X.] und ihren Rechtsvorgängern stand vielmehr ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB zu. Unter solchen Umständen muss der Arbeitnehmer, dem das Bestehen eines Betriebsrats bei der Einstellung bekannt ist, unter Berücksichtigung der [X.] damit rechnen, dass die Betriebsparteien gemeinsam auf eine Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände reagieren und eine Anpassung der [X.] in Form einer Betriebsvereinbarung vornehmen (ebenso bereits [X.] 1987, 185, 186; Blomeyer [X.]B 1987, 634, 637; angedeutet bei [X.]/Schul [X.] 2006, 339, 344; für die betriebliche Übung: [X.] [X.] 2005, 323, 328; [X.]. [X.] 2004, 226, 240   f.).

d) Entgegen einer weiteren im Schrifttum geäußerten Auffassung wird durch die Prüfung der Betriebsvereinbarungsoffenheit einer [X.] die Frage, ob [X.]e Leistungen durch Betriebsvereinbarungen abgesenkt werden können, weder „systemsprengend“ beantwortet (so aber [X.] NZA 2018, 1111, 1115) noch wird hierdurch die Rechtsprechung des Großen [X.]s des [X.]s zum kollektiven Günstigkeitsvergleich revidiert (so [X.] NZA 2013, 1061, 1063). [X.]ieser hat vielmehr in seinem Beschluss vom 16. September 1986 (- [X.] 1/82 - [X.]E 53, 42) hervorgehoben, dass bei Ansprüchen der Arbeitnehmer, die auf einer vom Arbeitgeber gesetzten [X.] beruhen, die Besonderheiten des kollektiven Bezugs dieser Zusage im Blick behalten werden müssen. [X.]er kollektive Bezug lege die Prüfung nahe, ob sich der Arbeitgeber in der von ihm formulierten [X.] das Recht vorbehalten wollte, die vertraglichen Zusagen durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen abändern zu können. „Häufig“ werde der Arbeitgeber in seine [X.] den Vorbehalt aufnehmen, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben solle. [X.]ieser Vorbehalt könne ausdrücklich aber bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen. Ob das der Fall sei, sei eine Frage der Auslegung der Zusagen. Nur soweit ein solcher Vorbehalt nicht gemacht worden sei, bleibe es bei der herkömmlichen Rangfolge von Ansprüchen aus Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz ([X.] [X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 1 c der Gründe, aaO).

e) Eine unter dem konkludenten Vorbehalt einer abändernden Betriebsvereinbarung stehende [X.] verstößt nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (aA [X.] NZA 2018, 1111, 1119 sowie [X.] 11. April 2018 - 4 [X.] 119/17 - Rn. 55, [X.]E 162, 293 in einem - nach eigenem Verständnis des Vierten [X.]s - obiter dictum).

aa) [X.]as Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Ver[X.]der Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein. [X.]anach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Ver[X.]der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen ([X.] 24. August 2017 - 8 [X.] 378/16 - Rn. 18 mwN).

bb) Bei der Inhaltskontrolle der [X.] sind zudem die aufgezeigten arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der kollektiv-rechtlichen Rechtslage ergeben, gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (nicht in Betracht gezogen von [X.] NZA 2018, 1111, 1119). Hiernach kann der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat die Verteilung freiwilliger Sozialleistungen nicht alleine regeln, sondern hat insoweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zu beachten. [X.]ie hierdurch bewirkte kollektiv-rechtliche Überlagerung des [X.] ist eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit, die keine Entsprechung im allgemeinen Verbraucherschutzrecht hat. [X.]ie Berücksichtigung dieser Besonderheit verlangt einen sachgerechten Ausgleich zwischen ihr und den allgemeinen Grundsätzen des [X.] ([X.]/[X.] [2013] [X.]. zu § 310 Rn. 151; [X.] in Clemenz/[X.]/[X.] AGB-Arbeitsrecht § 310 Rn. 57; [X.]/Preis 19. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 11). [X.]ieser Ausgleich ist auf allen Stufen des [X.] vorzunehmen ([X.]/[X.] [2013] [X.]. zu § 310 Rn. 145) und damit auch bei der [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ([X.] 1. März 2006 - 5 [X.] 363/05 - Rn. 33, [X.]E 117, 155).

cc) Hiervon ausgehend ist die [X.] unter Berücksichtigung ihrer Betriebsvereinbarungsoffenheit hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. [X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich auf die im Arbeitsrecht bestehende Besonderheit hinzuweisen, dass die erfolgte [X.], die - für den Kläger erkennbar - nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte, durch Betriebsvereinbarung geändert werden könne. Hiervon muss ein verständiger Arbeitnehmer unter den gegebenen Umständen jedenfalls dann ausgehen, [X.]n ihm - wie im vorliegenden Fall - zum [X.]punkt der Zusage bekannt ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist.

6. [X.]ie Ablösung zukünftiger, vormals auf Grundlage der [X.] beruhender Ansprüche durch die [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei [X.]. die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] 846/15 - Rn. 24 mwN), die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 294) und den sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm. dem in Art. 20 GG normierten Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] 846/15 - aaO mwN).

b) [X.]er in der [X.] geregelte künftige Wegfall des Anspruchs auf kostenfreie Tickets zugunsten der Ehepartner der bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer greift für die [X.]auer des Arbeitsverhältnisses des [X.] nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt ([X.]erfG 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]erfGE 95, 267; [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 39, [X.]E 142, 294). In Bezug auf die zugunsten der Ehegattin des [X.] zugesagten Tickets fehlt es für die [X.] ab Inkrafttreten der [X.] bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des [X.] an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Insoweit handelt es sich um Sozialleistungen, die ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, nicht aber von einer persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig waren. Solche Ansprüche entstehen regelmäßig erst in dem jeweils festgelegten [X.]abschnitt und können grundsätzlich für die Zukunft, dh. die weitere [X.]auer des Arbeitsverhältnisses, eingestellt werden ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - aaO). [X.]ie bis zum 31. [X.]ezember 2015 entstandenen Ansprüche auf Zurverfügungstellung von Tickets für die Ehepartner aktiver Arbeitnehmer werden durch die [X.] nicht berührt.

c) [X.]ie Aufhebung einer betriebsvereinbarungsoffen gestalteten Sozialleistung durch die Betriebsparteien kann am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein, [X.]n die Maßnahme typischerweise geeignet ist, bei den Arbeitnehmern einen Handlungsdruck zu erzeugen, durch den der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wird ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 42, [X.]E 142, 294). Ob diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, kann dahinstehen. [X.]ie Regelungen in der [X.] sind, soweit sie dazu führen, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau künftig höhere Unterhaltsleistungen in Gestalt der Übernahme von Kosten für die Nutzung des ÖPNV erbringen müsste, jedenfalls verhältnismäßig.

aa) Mit der [X.] sollen die strengen Sparvorgaben der [X.] als (Haupt-)Aktionärin der Rechtsvorgängerin der [X.] zur Hau[X.]altskonsolidierung umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein legitimes Ziel. [X.]iesem Vortrag der [X.] ist der Kläger, soweit er auf einen ausgeglichenen Hau[X.]alt der [X.] im Jahr 2016 verwiesen hat, nicht ausreichend entgegengetreten, weil dies nichts über die städtische Finanzlage vor Inkrafttreten der [X.] aussagt. Unabhängig davon liegt es jedoch grundsätzlich im Ermessen einer [X.], welche Maßnahmen sie für erforderlich erachtet, um dem in § 7 Abs. 1 Lande[X.]au[X.]altsordnung ([X.]) [X.] (idF der Bekanntmachung vom 26. April 1999, GV [X.] S. 158) normierten hau[X.]altsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen.

bb) [X.]ie Einschränkungen von Freifahrmöglichkeiten waren geeignet und erforderlich, den angestrebten Erfolg zu fördern, wobei den Betriebsparteien ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. [X.] 28. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, 20 mwN, [X.]E 127, 276). [X.]er hiergegen gerichtete Einwand des [X.], Busse und Bahnen führen im Netz des [X.] unabhängig von einer Nutzung durch die Ehegatten der Mitarbeiter, übersieht, dass sich eine Verbesserung der Kostenstruktur beim Wegfall kostenloser oder verbilligter Freifahrscheine aus der Generierung einer zusätzlichen Einnahmequelle ergeben kann. Es liegt auf der Hand, dass die Wirtschaftlichkeit eines Verkehrsbetriebs gesteigert werden kann, [X.]n mehr Fahrgäste die Verkehrsmittel kostenpflichtig nutzen. [X.]ass den Betriebsparteien ein anderes gleich wirksames, die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer nicht oder doch fühlbar [X.]iger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hat, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.

cc) [X.]er vollständige Wegfall der zugunsten der Ehegatten der Arbeitnehmer der [X.] zugesagten Leistungen stellt sich gemessen am Regelungszweck auch als angemessen dar. [X.]ie Ehepartner der Beschäftigten der [X.] stehen zu dieser in keinem Vertragsverhältnis und tragen de[X.]alb auch nichts zum Erfolg des Unternehmens bei. Wenn die [X.] die Vergünstigungen beim Ticketerwerb grundsätzlich nur auf den nach Maßgabe von § 1 Nr. 1 dieser Betriebsvereinbarung zur [X.] in vertraglichen Beziehung stehenden Personenkreis sowie die Betriebsrentner beschränkt, trägt sie dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur diesen Personen gegenüber Verpflichtungen eingeht. [X.]eren Ehepartnern ist es ohne Weiteres zuzumuten, Tickets für den Nahverkehr auf eigene Kosten zu kaufen. [X.]ie Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Schulkinder in § 1 Nr. 1.3 steht diesem Verständnis nicht entgegen, weil diese - an[X.] als die Ehepartner der Beschäftigten - aufgrund der Schulpflicht nicht die Möglichkeit haben, eigenes Einkommen zu erzielen.

d) [X.]ie [X.] verletzt nicht schutzwürdiges Vertrauen des [X.] in den Fortbestand der [X.]. [X.]em steht bereits entgegen, dass ihm nach den Feststellungen des [X.]s bereits bei Erteilung der Zusage erkennbar war, dass diese nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte und tatsächlich auch in der Vergangenheit verschiedenen Veränderungen unterworfen war. Zudem geht der von den Betriebsparteien zu beachtende Vertrauensschutz nicht so weit, den [X.] Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. [X.]essen Erwartung an den gleichbleibenden Fortbestand bi[X.]er gewährter Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung de[X.]alb regelmäßig nicht. Etwas anderes kann nur dann gelten, [X.]n und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] 846/15 - Rn. 29; 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 53, [X.]E 142, 294). [X.]erartige besondere Umstände sind weder dargetan noch sind diese unmittelbar ersichtlich.

e) [X.]ie [X.] greift ebenso [X.]ig in grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste „erdiente“ Anwartschaften ein, soweit sie die Ehegattin des [X.] für die [X.] eines bei diesem eintretenden [X.] ersatzlos von der Gewährung kostenfreier oder verbilligter Tickets ausschließt. Ein solcher Eingriff läge nur vor, [X.]n Ansprüche auf die begehrten Tickets bis zum Inkrafttreten der [X.] „unverfallbar“ entstanden wären, wie dies etwa im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung der Fall sein kann ([X.] 15. November 2000 - 5 [X.] 310/99 - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 96, 249). [X.]as trifft auf die aufgrund der [X.] zugunsten der Ehegatten versprochenen Leistungen nicht zu. An die Verhältnismäßigkeit der betreffenden Einschnitte und die Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes sind für die [X.] nach Eintritt des [X.] keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Wegfall der Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, [X.]n dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. [X.]ie Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. [X.]ie Altersversorgung deckt einen Teil der „[X.]lebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. [X.]ie Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. [X.]abei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 23 mwN, [X.]E 133, 289).

bb) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte [X.] können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Es spielt keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] 799/08 - Rn. 24 mwN). Auch steht dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht entgegen, [X.]n in der für die Gewährung maßgeblichen Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. [X.]es abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die die Betroffenen gegen andere Risiken sichern sollen. Ebenso [X.]ig kommt es darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem [X.] standhalten ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 30, [X.]E 133, 289; 19. Febr[X.]r 2008 - 3 [X.] 61/06 - Rn. 40).

cc) In An[X.]dung dieser Grundsätze ist die kostenfreie Überlassung eines Tickets 1000 mit frei wählbarer Preisstufe für die Ehegatten der Betriebsrentner keine den Arbeitnehmern der [X.] zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

(1) [X.]ie Gewährung des kostenlosen Tickets wird zwar durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte bis zum 31. [X.]ezember 2015 den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, [X.]n die Arbeitnehmer eine von der [X.] zugesagte Altersrente bezogen. [X.]amit stellt die [X.] auf einen Tatbestand ab, der - wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird - an den Bezug einer Betriebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. [X.]es anknüpft. [X.]ass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer [X.] erhalten, ist entgegen der Ansicht der [X.] unerheblich. [X.] ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hau[X.]alt führt. [X.]er Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der [X.] nicht de[X.]alb ausgeschlossen, weil die von ihr geregelten Betriebsrenten im ATV-[X.] geregelt sind. [X.]as schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des [X.] gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen.

(2) [X.]ie gegenüber den Ehefrauen der Betriebsrentner zu erbringenden Leistungen dienen aber keinem Versorgungszweck der (früheren) Arbeitnehmer der [X.]. Sie sichern nicht deren Lebensstandard nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. [X.]em steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbezogen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgungsempfängern genutzt werden können. [X.]er Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im [X.] durch den Ehepartner ermöglicht, wird, an[X.] als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 31 ff., [X.]E 133, 289), kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar.

f) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die [X.] nach § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, [X.] waren (dazu bspw. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] 455/06 - Rn. 35 mwN, [X.]E 125, 11; offengelassen zuletzt durch [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 513/16 - Rn. 35 mwN). Selbst [X.]n dies zu verneinen wäre, wäre die [X.] nicht insgesamt nichtig, sondern nur teilnichtig (§ 139 BGB). Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, [X.]n der verbleibende wirksame Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt. [X.]as folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ([X.] 23. Jan[X.]r 2018 - 1 [X.] 65/17 - Rn. 38 mwN, [X.]E 161, 305). [X.]anach wäre vorliegend keine Gesamtunwirksamkeit der [X.] anzunehmen. [X.]ie Vereinbarungen zum kostenlosen oder vergünstigten Erhalt von Fahrscheinen für noch aktive Arbeitnehmer stellen auch dann eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, [X.]n die weiteren Regelungen für Betriebsrentner unwirksam sein sollten.

7. [X.]er Hauptantrag zu 1. ist nicht de[X.]alb teilweise begründet, weil sich aus der [X.] 2017 mit Wirkung vom 1. Febr[X.]r 2018 Ansprüche der Ehefrau des [X.] auf ein verbilligtes Ticket ergeben. [X.]ie [X.] 2017 verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist de[X.]alb unwirksam.

a) [X.]er zwischen den Parteien als solcher unstreitige Abschluss der [X.] 2017 ist eine Tatsache, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

aa) Wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.] gelten zur Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz die gleichen Rechtsgrundsätze wie für Gesetzesänderungen, die während des Revisionsverfahrens in [X.] treten (dazu zB [X.] 19. Febr[X.]r 1993 - V ZR 269/91 - zu I 3 a der Gründe, [X.]Z 121, 347). Hiernach kann eine nachträgliche Änderung der Gesetzeslage die Aufhebung eines Berufungsurteils rechtfertigen, weil „Recht“ iSd. § 545 Abs. 1 ZPO die zur [X.] der Revisionsentscheidung geltenden Rechtsnormen sind (MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 545 Rn. 9). Eine solche Aufhebung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass durch die Änderung der Rechtsnorm die Grundlage der zulasten des Revisionsführers ergangenen Entscheidung in einer Weise berührt wird, die sie nachträglich als nicht mehr gesetzeskonform erscheinen lässt ([X.] 5. April 1995 - I ZR 67/93 - zu II 4 der Gründe).

bb) [X.]anach ist die [X.] 2017, deren Inhalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausdrücklich [X.] gestellt hat, grundsätzlich zu berücksichtigen. [X.]ie Betriebsvereinbarung, die nach ihrem § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 zum 1. Febr[X.]r 2018 in [X.] treten sollte, regelt nach ihrer Präambel die Gewährung von Fahrausweisen im Raum des [X.] für die vom Geltungsbereich erfassten Personenkreise. [X.]as sind gemäß § 2 Abs. 1 Buch[X.]d [X.] 2017 [X.]. die Lebenspartner oder Ehepartner des unter Abs. 1 Buch[X.]a und b [X.] 2017 fallenden Personenkreises, dh. insbesondere der aktiven Arbeitnehmer, und gemäß § 2 Abs. 1 Buch[X.]f [X.] 2017 die Lebens- oder Ehepartner der Betriebsrentner der [X.], bei denen eine Betriebszugehörigkeit gemäß § 5 [X.] von mindestens 25 Jahren vorliegt, und die nach Inkrafttreten der [X.] 2017 aus einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] in die Altersrente eintreten. In § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] 2017 ist bestimmt, dass die Betriebsvereinbarung [X.]. alle bestehenden Betriebsvereinbarungen, insbesondere die [X.] der seinerzeitigen [X.], ablöst.

b) [X.]ie [X.] 2017 ist nicht wirksam zustande gekommen. Sie ist nicht mit dem für [X.] geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit vereinbar.

aa) Betriebsvereinbarungen unterliegen dem für normative Regelungen geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit ([X.] 15. April 2008 - 1 [X.] 86/07 - Rn. 17 ff., [X.]E 126, 251). [X.]as folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die im Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommen. Es stellt sicher, dass für die [X.] die Urheberschaft eindeutig ist. Erst aufgrund dessen kann beurteilt werden, wer für die Normsetzung wem gegenüber verantwortlich ist, ob sie von der Normsetzungskompetenz gedeckt und wer zu ihrer Ablösung berechtigt ist sowie wem entsprechende [X.]urchführungs- und Einwirkungspflichten obliegen. [X.]ieses Gebot gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die ein Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat und den Einzelbetriebsräten abschließt ([X.] 26. September 2017 - 1 [X.] 717/15 - Rn. 40, [X.]E 160, 237). Zwar steht in einem solchen Fall fest, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsquelle handelt, die für betriebszugehörige Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt, § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Ob die jeweiligen Parteien im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Verhältnis zueinander und gegenüber ihren vom [X.] zwingend vorgegebenen Vertragspartnern gehandelt haben, folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres. Hat ein [X.] unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsquellen zum Inhalt, muss die Frage, ob eine bestimmte Regelung eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist, in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen und wer von den [X.]n für welche Teile im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelt, sowohl im Interesse der [X.] als auch im Verhältnis der [X.] untereinander einer zuverlässigen Beantwortung zugänglich sein ([X.] 26. September 2017 - 1 [X.] 717/15 - aaO).

bb) [X.]iesen Anforderungen genügt die [X.] 2017 nicht. Sie wurde zwischen der [X.], ihrem Gesamtbetriebsrat und den an den Standorten [X.] und [X.] gebildeten Einzelbetriebsräten abgeschlossen und durch deren Vertreter eigenhändig unterschrieben. [X.]ie Betriebsvereinbarung lässt an keiner Stelle erkennen, dass nur einer der beiden örtlichen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat mit der Arbeitgeberin die in der [X.] 2017 geregelte betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit vereinbart hat. Eine Betriebsvereinbarung, die auf Seiten des Betriebsrats sowohl vom örtlichen Betriebsrat als auch vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist, verstößt jedoch gegen den in § 50 [X.] angelegten Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. [X.]anach schließen sich die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe aus. Im Rahmen originärer Zuständigkeit ist entweder der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zur Regelung einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit zuständig. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind (Fitting 29. Aufl. § 50 Rn. 9 mwN). Betreffen [X.] unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt andererseits aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Regelungsmaterie keine solche für die andere ([X.] 18. Juli 2017 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 159, 360).

8. Soweit der Kläger die mit dem Hauptantrag zu 1. verfolgten Forderungen auf betriebliche Übung stützt, ist die Klage ebenso [X.]ig begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, [X.]n der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte ([X.]Rspr., zB [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] 443/17 - Rn. 30 mwN). So liegt es hier. [X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] hat den Arbeitnehmern für die [X.] des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete [X.] erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. [X.]as spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der [X.] begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die [X.] bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. [X.]enn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre de[X.]alb nach § 125 BGB nichtig gewesen.

III. [X.]ie Klage hat auch mit dem Antrag zu 2. keinen Erfolg. [X.]er für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch besteht nicht.

1. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Rn. 45 bis 88) wurden durch die [X.] mögliche, durch [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] begründete Ansprüche auf kostenfreie Gewährung eines solchen Tickets abgelöst. [X.]er Kläger kann auch nicht aufgrund der [X.] 2017 eine teilweise Erstattung aufge[X.]deter Ticketkosten verlangen. [X.]iese Betriebsvereinbarung ist unwirksam (vgl. oben Rn. 89 bis 95). Ansprüche aus betrieblicher Übung scheiden ebenfalls aus (vgl. oben Rn. 96). Soweit das [X.] die Klage nach dem Antrag zu 2. - unter Bezugnahme auf die zur Abweisung des [X.] zu 1. gegebene Begründung - aus anderen Rechtsgründen für unbegründet erachtet hat, unterliegt seine Entscheidung mangels zulässiger Revision (vgl. oben Rn. 19 bis 25) keiner Überprüfung.

2. [X.]a es somit an einem [X.] überhaupt fehlt, kann dahinstehen, ob der Kläger andernfalls berechtigt wäre, Auf[X.]dungsersatz an sich selbst zu verlangen (zur Problematik vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 335 Rn. 10 mwN; [X.]. auch [X.] 15. Jan[X.]r 1974 - [X.] - zu III 1 der Gründe).

IV. [X.]ie Klage ist ebenso [X.]ig begründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. für sich selbst ein Ticket 1000 der Preisstufe [X.] begehrt.

1. Nach § 2 Nr. 1 iVm. § 5 Nr. 2 [X.] können Arbeitnehmer der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ab dem 1. Jan[X.]r 2016 nur noch ein monatliches personalisiertes [X.] - dh. im Streitzeitraum ein sog. Ticket 1000 - der Preisstufe A für das Stadtgebiet [X.] unentgeltlich erhalten. Zudem können sie unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrags zur Preisstufe A Tickets 1000 höherwertigerer Preisstufen erwerben. Betriebsrentner können nach § 2 Nr. 2 iVm. § 5 Nr. 2 [X.] ein Ticket der Preisstufe A 3 nur noch unter Zuzahlung von 12,00 Euro pro Ticket und Monat beziehen. Fahrausweise höherwertigerer Preisstufen sollen sie nur noch „auf der Basis der aktuellen [X.] Tarife“ unter individueller Zuzahlung des [X.]ifferenzbetrags beziehen können.

2. Mit der hierdurch bewirkten Ablösung der in der bestätigten [X.] geregelten Ansprüche auf ein kostenfreies Ticket 1000 der Preisstufe [X.] haben die Betriebsparteien ihre Pflichten aus § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht verletzt. [X.]ie Regelungen sind, soweit entscheidungserheblich, mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 32, [X.]E 142, 294).

a) [X.]ie [X.] 2015 greift, soweit sie sich in § 2 Nr. 1 auf Tickets bezieht, die Arbeitnehmer während der [X.]auer des Arbeitsverhältnisses beziehen können, nicht in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen der Arbeitnehmer ein (vgl. oben Rn. 76). Auch [X.]n man zugunsten des [X.] unterstellt, die Betriebsvereinbarung berühre den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des [X.] nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wahrt sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. [X.]ie [X.] verfolgt mit dem vom [X.] festgestellten Zweck der Kosteneinsparung ein legitimes Ziel. [X.]ie Regelungen in § 2 Nr. 1 [X.] sind geeignet und erforderlich, den angestrebten Erfolg zu fördern. Insoweit gelten die Ausführungen zum Hauptantrag zu 1. entsprechend (vgl. oben Rn. 78, 79). [X.]ie Einschnitte sind auch soweit sie den Anspruch des [X.] für ein eigenes Ticket betreffen angemessen, dh. verhältnismäßig im engeren Sinne.

aa) Bei den zugesagten Tickets zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV handelt es sich um freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers in Gestalt von Sachleistungen, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Entgelt versprochen wurden. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Arbeitnehmer von vornherein erkennbar, dass die Zusage nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte. [X.]as geschützte Vertrauen in den Fortbestand der Leistungen war de[X.]alb von Anfang an gering.

bb) Hiervon ausgehend werden die aktiven Arbeitnehmer der vormaligen [X.] gemessen am Gewicht der nachvollziehbar dargelegten Sparzwänge der Arbeitgeberin nicht unzumutbar belastet. Sie können weiterhin Beförderungsleistungen im ÖPNV kostenfrei in Anspruch nehmen und müssen eigene Mittel nur außerhalb der für das Ticket 1000 der Preisstufe A gültigen Zone auf[X.]den. Mit dem kostenlosen Bezug eines Tickets 1000 der Preisstufe A ist weiterhin die Fahrt im gesamten Stadtgebiet [X.] mit allen Verkehrsmitteln der im [X.] zusammengeschlossenen Unternehmen abgedeckt. [X.]ies war zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] der eigentliche Zuständigkeitsbereich der „[X.]er“ [X.]. [X.]ie Einschnitte für Arbeitnehmer, die bi[X.]er ein höherwertigeres Ticket kostenfrei bezogen haben, sind wirtschaftlich betrachtet zwar nicht unerheblich, weil die Preisdifferenz zwischen dem  Ticket 1000 der Preisstufe [X.] und einem solchen der Preisstufe A 3 im Jahr 2017 94,08 Euro betrug. Sie sind gleichwohl verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Rechtsvorgängerin der [X.] davon ausgehen durfte, dass ein Großteil der Bezieher der Fahrscheine - wie auch der Kläger - im Stadtgebiet [X.] wohnt und demzufolge von dem Ticket 1000 der Preisstufe A die meisten Fahrten im ÖPNV erfasst werden. Besondere Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, die Arbeitnehmer hätten ungeachtet der Betriebsvereinbarungsoffenheit der [X.] darauf vertrauen dürfen, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis für sich selbst kostenfreie Tickets 1000 der Preisstufe [X.] verlangen zu können, sind nicht erkennbar.

b) Soweit der Antrag zu 3. die [X.] nach Eintritt des [X.] beim Kläger betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. [X.]abei kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tickets, die den Arbeitnehmern in der [X.] des Bezugs einer Betriebsrente nach dem ATV-[X.] für sich selbst zugesagt wurden, um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt. Auch unter dieser Prämisse ist jedenfalls im Verhältnis zu Personen, die im [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] noch in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] standen, der Wegfall der Möglichkeit, als künftiger Rentenbezieher ein Ticket 1000 oberhalb der Preisstufe A kostenfrei zu erhalten, wirksam. Insoweit greift die [X.] nicht in gesicherte Besitzstände ein. [X.]ie betreffenden Einschränkungen unterliegen de[X.]alb hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und der Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes keinen strengeren Maßstäben als die Änderungen, die sich für Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben.

aa) Ein Arbeitnehmer kann, soweit es um betriebliche Altersversorgung geht, grundsätzlich erwarten, dass er für von ihm erbrachte Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen ([X.] 15. Febr[X.]r 2011 - 3 [X.] 964/08 - Rn. 60). Hiervon ausgehend hat das [X.] für Versorgungsanwartschaften die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. [X.]anach sind abgestuften Besitzständen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitnehmers gegenüberzustellen ([X.]Rspr., [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] 513/16 - Rn. 48 mwN). [X.]er unter der Geltung der bi[X.]erigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag, der - ohne dass es insoweit auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft ankäme ([X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] 517/13 - Rn. 41 mwN) - nach den Grundsätzen des § 2 [X.] zeitanteilig zu berechnen ist, kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. [X.]er Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich [X.] aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente [X.]ynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe ([X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 390/14 - Rn. 17 mwN).

bb) [X.]iese Grundsätze stehen der ablösenden Regelung nicht entgegen.

(1) In der Sache war die Zusage der Rechtsvorgängerin der [X.] „endbezugsbezogen“ ausgestaltet. Betriebsrentner erhielten die Leistung, die auch aktiven Arbeitnehmern zustand. Sie konnten de[X.]alb nicht annehmen, dass ihnen eine Leistung erbracht werden sollte, die über das hinausging, was bei Eintritt des [X.] im laufenden Arbeitsverhältnis auch den Aktiven zustand. Schon in der [X.] war de[X.]alb angelegt, dass sich bis zum Versorgungsfall im laufenden Arbeitsverhältnis eintretende Änderungen auch auf die während des Ruhestands bezogenen Leistungen auswirken.

(2) Eine so gestaltete Zusage begegnet keinen Bedenken. Sie betrifft Sachleistungen, die unabhängig von der [X.]auer der erbrachten [X.]ienstzeit und ohne Steigerung im laufenden Arbeitsverhältnis und in der [X.] des Ruhestands zugesagt wurden. Zudem wurden diese Sachleistungen zusätzlich zu dem [X.] nach dem ATV-[X.] erbracht. Sie spielten de[X.]alb für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle. Es ist de[X.]alb zulässig, dass die [X.] gemäß ihrem § 2 Nr. 2 für die [X.] nach Eintritt des [X.] Ansprüche auf Bezug kostenfreier Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A ausschließt. Solche Tickets konnten aufgrund der wirksamen Regelungen in § 2 Nr. 1 [X.] auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden.

cc) Ob § 2 Nr. 2 [X.] die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verletzt, soweit künftige Betriebsrentner im Gegensatz zu aktiven Arbeitnehmern beim Bezug eines Tickets der Preisstufe A eine Zuzahlung von 12,00 Euro leisten sollen, kann dahinstehen, weil dies allenfalls zu einer - im Streitfall nicht entscheidungserheblichen - Teilunwirksamkeit der [X.] führte. Gegenstand des Antrags zu 3. ist, soweit er sich auf die [X.] nach Eintritt eines [X.] bezieht, ein Anspruch des [X.] auf kostenfreie Überlassung eines Tickets der Preisstufe [X.]. [X.]as Feststellungsbegehren bezieht sich nicht als Minus auf die kosten- und insoweit zuzahlungsfreie Ausstellung eines Tickets 1000 der Preisstufe A. Ebenso [X.]ig betrifft es die Höhe der von einem Betriebsrentner beim Bezug eines Tickets 1000 oberhalb der Preisstufe A zu leistenden Zuzahlung.

3. [X.]ie Klage ist im Antrag zu 3. nicht unter anderen Gesichtspunkten begründet. [X.]ie [X.] wurde, wie gezeigt, nicht durch die [X.] 2017 abgelöst. [X.]ie Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung liegen nicht vor.

C. [X.]er Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Berger    

        

        

        

    Schad    

        

    [X.]ohna-Jaeger    

                 

Meta

5 AZR 442/17

30.01.2019

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 21. Oktober 2016, Az: 3 Ca 1630/16, Urteil

§ 256 ZPO, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 75 Abs 2 BetrVG, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 442/17 (REWIS RS 2019, 10857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10857

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 763/22

3 AZR 458/17

6 Sa 315/21

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