Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 23/18 R

13. Senat | REWIS RS 2020, 2540

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft durch Fristablauf - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Schließung des einzigen Standorts des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens nach Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6


Leitsatz

1. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruht nicht auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wenn zwar der einzige Standort des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens aufgegeben, dieses jedoch zuvor auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten verschmolzen wird.

2. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann auch dann durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Der am 1951 geborene Kläger war bis zum 30.6.2012 bei der [X.] in deren Niederlassung in [X.] beschäftigt. Diese Niederlassung war zuvor die einzige Betriebsstätte der [X.] gewesen, deren Verschmelzung mit der [X.] am 26.7.2011 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] ging mit der Verschmelzung auf die [X.] über. Die Niederlassung in [X.] wurde zwischen dem 31.10.2011 bis 31.12.2012 in sechs Stufen vollständig stillgelegt und die Produktion nach [X.] verlagert. Wegen der Schließung der Niederlassung kam es zwischen den Betriebsparteien zu einem Interessenausgleich und Sozialplan, in dessen Rahmen eine von der [X.] GmbH getragene Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) geschaffen wurde. Aufgrund eines dreiseitigen Vertrags zwischen der [X.], der [X.] GmbH und dem Kläger endete dessen Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 30.6.2012 aus betriebsbedingten Gründen. Daran schloss sich ein zeitlich bis zum 31.12.2012 befristetes Arbeitsverhältnis mit der [X.] GmbH an, während dessen Bestand der Kläger [X.] bezog. Anschließend war er arbeitslos und bezog [X.] ([X.]) für den Zeitraum vom [X.] bis zum 30.12.2014.

3

Seit dem 1.1.2015 erhält der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit gemindertem Zugangsfaktor (Rentenbescheid vom 4.12.2014). Seinen zuvor am 14.7.2014 gestellten Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab [X.] lehnte die Beklagte ab, weil die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt sei. Das [X.] enthalte statt der erforderlichen 540 Beitragsmonate lediglich 532 Beitragsmonate. Zeiten des Bezuges von [X.] in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers seien (Bescheid vom 13.8.2014, Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014).

4

Das [X.] hat die Klage ab- (Urteil vom 6.10.2017) und das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat [X.] ausgeführt, die vom Kläger von Jan[X.]r 2013 bis Juli 2014 zurückgelegten 19 Monate Beitragszeit seien als Zeiten des Bezuges von [X.] in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Die gesetzliche Rückausnahme, wonach solche Zeiten dennoch anzurechnen seien, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, liege nicht vor. Das Beschäftigungsverhältnis sei aufgrund Zeitablaufs des mit dem vor dem Bezug von [X.] letzten Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 31.12.2012 beendet worden. Selbst wenn man auf das vorherige Arbeitsverhältnis zur [X.] abstelle, sei die Schließung der Niederlassung und Verlagerung der werbenden Tätigkeit in das Ausland nicht mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzusetzen (Urteil vom 25.10.2018).

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a iVm § 236b [X.]B VI sowie Art 3 Abs 1 und 3 GG. Er ist der Auffassung, das Tatbestandsmerkmal der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" in § 51 Abs 3a [X.]B VI sei weit auszulegen und umfasse auch eine Betriebsänderung, wie sie Anlass des bei der [X.] zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans mit Gründung einer Transfergesellschaft gewesen sei. Hierauf beruhe auch der von ihm geschlossene Aufhebungsvertrag über sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] und der spätere Bezug von Entgeltersatzleistungen. "Hilfsweise" sei eine vollständige Geschäftsaufgabe der Transfergesellschaft anzunehmen, wobei auf die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und nicht auf die sie tragende [X.] GmbH abzustellen sei. In der Auslegung des L[X.] und des B[X.] (Urteile vom 17.8.2017 - [X.] R 16/16 R und [X.] R 8/16 R) verstoße § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3a [X.]B VI gegen Art 3 Abs 1 und 3 Satz 1 GG. Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen haben, würden sachwidrig anders als solche behandelt, die zu einem früheren Zeitpunkt auf diese Leistungen angewiesen gewesen seien. Hierin liege zugleich eine mittelbare Altersdiskriminierung. Auch eine Differenzierung zwischen Versicherten, deren Leistungsbezug seine Ursache in der "Insolvenz" oder "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" habe, und solchen mit ebenso unverschuldetem Leistungsbezug aus anderen Gründen sei nicht zu rechtfertigen. Die genannten Ursachen seien nicht geeignet, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen, Missbrauch der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur "Frühverrentung" zu verhindern. Zudem habe mit der Sperrzeitregelung nach § 159 [X.]B III ein ebenso geeignetes, jedoch milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden. Zumindest aber sei § 51 Abs 3a [X.]B VI teleologisch derart zu reduzieren, dass er auf Personen wie den Kläger, die vor dem Inkrafttreten der fraglichen Regelung arbeitslos geworden seien, keine Anwendung finde.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2018 und des [X.] vom 6. Oktober 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. August 2014 zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des B[X.] vom 17.8.2017 ([X.] R 8/16 R und [X.] R 16/16 R) und vom [X.] ([X.] R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der Beklagten sind re[X.]htmäßig. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab dem [X.]. Er erfüllt die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für diese Rente ni[X.]ht (dazu [X.]). Au[X.]h ist der [X.] ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.]) vom [X.] ([X.] 787) verfassungswidrig ist (dazu B.). Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das [X.] na[X.]h Art 100 Abs 1 GG bedarf es daher ni[X.]ht.

[X.] Der Kläger erfüllt zum beantragten [X.]punkt ni[X.]ht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte. Einzig in Betra[X.]ht kommende Anspru[X.]hsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 [X.]B VI idF des [X.]es.

1. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte na[X.]h dieser Vors[X.]hrift s[X.]heitert ni[X.]ht bereits daran, dass er seit dem 1.1.2015 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder na[X.]h Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]B VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 [X.] 3 [X.]B VI, dass na[X.]h bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für [X.]en des Bezugs einer sol[X.]hen Rente der We[X.]hsel in eine andere Rente wegen Alters ausges[X.]hlossen ist. Diese Regelung betrifft aber ni[X.]ht den Anspru[X.]h auf eine andere Altersrente, die vor oder glei[X.]hzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - Rd[X.] 14; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 20; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 13, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - BT-Dru[X.]ks 16/3794 [X.] [X.] zu [X.] 7 <§ 34> Bu[X.]hst [X.]).

2. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die beantragte Rente ist aber deswegen ni[X.]ht gegeben, weil er die Voraussetzungen des § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 [X.]B VI ni[X.]ht erfüllt. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift haben Versi[X.]herte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspru[X.]h auf eine Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 [X.] 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 [X.] 2). Diese Voraussetzungen liegen ni[X.]ht vor. Zwar ist der Kläger am 4.7.1951 - also vor dem 1.1.1953 - geboren und hatte am [X.] das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedo[X.]h ni[X.]ht die Wartezeit von 45 Jahren.

Wel[X.]he [X.]en auf die Wartezeit von 45 Jahren angere[X.]hnet werden, regelt § 51 Abs 3a Satz 1 [X.]B VI (idF des [X.]es). [X.] werden dana[X.]h Kalendermonate mit Pfli[X.]htbeiträgen für eine versi[X.]herte Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit ([X.] 1), [X.] ([X.] 2), [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ([X.] 3 Bu[X.]hst a), Leistungen bei Krankheit ([X.] 3 Bu[X.]hst b) und Übergangsgeld ([X.] 3 Bu[X.]hst [X.]), soweit sie Pfli[X.]htbeitragszeiten oder Anre[X.]hnungszeiten sind (Teilsatz 1). Als Ausnahme hiervon werden [X.]en na[X.]h Bu[X.]hst a ([X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt (Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angere[X.]hnet ([X.] 4).

Na[X.]h den ni[X.]ht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefo[X.]htenen und deshalb für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] hat der Kläger bis zum 31.7.2014 532 Monate zurü[X.]kgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anre[X.]henbar sind. Demgegenüber sind die vom [X.] weiter festgestellten 19 Monate des Bezugs von [X.], einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 [X.] 1 [X.]B III) iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Bu[X.]hst a [X.]B VI, im [X.]raum vom 1.1.2013 bis 31.7.2014 na[X.]h den Vorgaben des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI ni[X.]ht auf diese Wartezeit anzure[X.]hnen. Sie wurden in den letzten zwei Jahren vor dem gewüns[X.]hten Rentenbeginn am [X.] zurü[X.]kgelegt, ohne dass einer der in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI genannten Tatbestände der Rü[X.]kausnahme vorliegt.

Der Leistungsbezug des [X.] ist - was hier allein in Betra[X.]ht kommt - ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Die Voraussetzungen des weiteren Rü[X.]kausnahmetatbestands eines insolvenzbedingten Leistungsbezugs (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 45; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen) liegen offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vor, was au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht wird. Der Bezug von [X.] dur[X.]h den Kläger in der [X.] vom 1.1.2013 bis zum 31.7.2014 war ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI bedingt. Dies gilt sowohl im Hinbli[X.]k auf die [X.] (hierzu a) als au[X.]h auf die von ihr getragene Transfergesells[X.]haft (hierzu b) oder die [X.] (hierzu [X.]). Umstände, die es ausnahmsweise erlauben könnten, au[X.]h die [X.] in den Bli[X.]k zu nehmen, sind vorliegend ni[X.]ht festgestellt (hierzu d). Zudem ist die Rü[X.]kausnahme des [X.] 3 ni[X.]ht auf Fälle des Leistungsbezugs na[X.]h einem We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft, der ni[X.]ht auf einer Insolvenz oder vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des ursprüngli[X.]hen Arbeitgebers beruht, sondern auf der S[X.]hließung eines von mehreren Betriebsstandorten, analog anzuwenden (hierzu e). Der Revision ist zudem ni[X.]ht darin zu folgen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI im Wege teleologis[X.]her Reduktion keine Anwendung auf [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen vor dem 1.7.2014 finde (hierzu f).

a) Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dur[X.]h den Kläger im [X.]raum vom 1.1.2013 bis 31.7.2014 war ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI bedingt. Dies gilt zunä[X.]hst im Hinbli[X.]k auf den vor dem Leistungsbezug des [X.] letzten Arbeitgeber, die [X.].

Als Arbeitgeber im sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Bes[X.]häftigte - in einem persönli[X.]hen Abhängigkeitsverhältnis steht. Dies ist stets derjenige, dem der Anspru[X.]h auf die vom Bes[X.]häftigten na[X.]h Maßgabe des Weisungsre[X.]hts ges[X.]huldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Bes[X.]häftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpfli[X.]htet ist (B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 21, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - [X.]-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.] 17 f mwN). Arbeitgeber in diesem Sinne kann au[X.]h der Träger einer betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit sein (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 2 AZR 453/11 - AP [X.] 242 zu § 626 [X.] = [X.] 2013, 959 - juris Rd[X.] 13 ff; Sto[X.]k, Die Einsetzung einer Transfergesells[X.]haft, 2010, [X.] ff mwN, 372 Punkt 9).

Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Vorliegen der Rü[X.]kausnahme des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI ni[X.]ht allein deshalb verneint werden, weil das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] dur[X.]h Auslaufen der Befristung endete, die im [X.] unter Beteiligung der [X.] vereinbart worden war.

Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI dur[X.]h Insolvenz oder Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt si[X.]h na[X.]h der au[X.]h im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung anzuwendenden Lehre von der wesentli[X.]h mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur B[X.] Urteil vom 25.5.2018 - [X.] R 30/17 R - [X.]-2600 § 43 [X.] 21 Rd[X.] 17 mwN). Na[X.]h dieser sind kausal und re[X.]htserhebli[X.]h nur sol[X.]he (naturwissens[X.]haftli[X.]h-philosophis[X.]hen) Ursa[X.]hen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentli[X.]h mitgewirkt haben. Für die insoweit erforderli[X.]he wertende Ents[X.]heidung über die Wesentli[X.]hkeit einer Ursa[X.]he für den Erfolg (2. Stufe) gilt: Es kann mehrere re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]he Mitursa[X.]hen geben. "Wesentli[X.]h" ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit "glei[X.]hwertig" oder "annähernd glei[X.]hwertig". So kann au[X.]h eine ni[X.]ht annähernd glei[X.]hwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursa[X.]he für den Erfolg re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]h sein, sofern ni[X.]ht eine andere Ursa[X.]he eine überragende Bedeutung hat (B[X.] Urteil vom 25.5.2018 - [X.] R 30/17 R - [X.]-2600 § 43 [X.] 21 Rd[X.] 17 mwN).

In diesem Sinne re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]he Ursa[X.]he ist im Rahmen des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers, die zur Beendigung der Bes[X.]häftigung mit na[X.]hfolgendem Leitungsbezug geführt hat. Die Art und Weise der Beendigung - arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung, Aufhebungsvertrag, Auslaufen einer aus diesem Anlass vereinbarten Befristung oder Bedingung - tritt dahinter zurü[X.]k.

Tatsa[X.]hen, aus denen si[X.]h Anhaltspunkte für eine mögli[X.]he Ges[X.]häftsaufgabe der [X.], der Trägerin der Transfergesells[X.]haft und betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit, im zeitli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit dem Ende des Bes[X.]häftigungsverhältnisses des [X.] am 31.12.2012 ergeben könnten, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Zuglei[X.]h wird der Fortbestand des Trägers der Transfergesells[X.]haft von den Beteiligten ausdrü[X.]kli[X.]h eingeräumt.

b) Entgegen der Auffassung des [X.] war sein [X.]-Bezug au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe der von der [X.] getragenen Transfergesells[X.]haft bzw betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit bedingt.

Das [X.] hat bereits keine Tatsa[X.]hen festgestellt, wona[X.]h die aus Anlass der S[X.]hließung des Standorts [X.] der M.GmbH eingeri[X.]htete Transfergesells[X.]haft ihre Ges[X.]häfte zum 31.12.2012 aufgegeben hätte. Festgestellt ist nur, dass die Niederlassung in [X.] zwis[X.]hen dem 31.10.2011 bis 31.12.2012 in se[X.]hs Stufen vollständig stillgelegt und die Produktion na[X.]h [X.] verlagert wurde, ohne dass das [X.] in diesem Zusammenhang Feststellungen zum S[X.]hi[X.]ksal der Transfergesells[X.]haft getroffen hätte. Dies kann jedo[X.]h ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit als sol[X.]her Arbeitgebereigens[X.]haft zukommen kann (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 2 AZR 453/11 - AP [X.] 242 zu § 626 [X.] = [X.] 2013, 959 - juris Rd[X.] 3, 13 ff, in wel[X.]hem als Arbeitsvertragspartei der Träger einer sol[X.]hen Einheit benannt wird).

Ein Anknüpfen an eine mögli[X.]he Ges[X.]häftsaufgabe der Transfergesells[X.]haft bzw betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit im Rahmen der Rü[X.]kausnahme des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI kommt na[X.]h dem si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift im Regelfall ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Dem steht die zur Begründung des Anre[X.]hnungsauss[X.]hlusses des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI vom Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales formulierte Zielsetzung der Vermeidung von [X.] (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] zu Bu[X.]hst b) entgegen. Dies zielte insbesondere auf die Vermeidung von Frühverrentungen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]; vgl au[X.]h B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 41 f). Dabei galt in der Vergangenheit gerade das Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von [X.] unter Übertritt in eine betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit und Bezug von Kurzarbeitergeld als typis[X.]he Frühverrentungsvariante, wel[X.]her der Gesetzgeber ua dur[X.]h die Einführung des [X.] und die Verkürzung der Hö[X.]hstbezugsdauer auf zwölf Monate entgegenzuwirken su[X.]hte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 28 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Regelmäßig ist aufgrund dieser Bes[X.]hränkung der Bezugsdauer des [X.] (§ 216b Abs 8 [X.]B III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung, seither § 111 Abs 1 Satz 2 [X.]B III) zuglei[X.]h der Bestand einer betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit zeitli[X.]h von vornherein bes[X.]hränkt. Vor diesem Hintergrund kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für den Rü[X.]kausnahmetatbestand der "vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers" iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI an die Beendigung einer betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit anknüpfen wollte, was den Weg zur unerwüns[X.]hten Frühverrentungspraxis wiedereröffnet hätte.

Ob der Leistungsbezug na[X.]h befristeter Überleitung in eine betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit ausnahmsweise dann dur[X.]h die Ges[X.]häftsaufgabe des Trägers oder einer sol[X.]hen Einheit mit unmittelbarer Arbeitgeberstellung "bedingt" ist, wenn es zu einer unvorhergesehenen vollständigen Aufgabe der Ges[X.]häfte oder einer Insolvenz vor Ablauf der Befristung gekommen wäre (dies ni[X.]ht auss[X.]hließend bereits B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 23, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen), war hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] endete das befristete Transferarbeitsverhältnis des [X.] ni[X.]ht vorzeitig, sondern mit Ablauf der vereinbarten Befristung.

[X.]) Der Bezug von [X.] dur[X.]h den Kläger in der [X.] vom 1.1.2013 bis 31.7.2014 war au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe der [X.] iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI bedingt.

Für die Prüfung, ob der "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI dur[X.]h die "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt ist, ist - wie soeben dargelegt - ni[X.]ht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen. Na[X.]h der Lehre von der re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]hen Bedingung (siehe oben 2.a) kann der Leistungsbezug au[X.]h dur[X.]h Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe eines früheren Arbeitgebers bedingt sein, wenn - wie vorliegend - diese unmittelbare Ursa[X.]he für den We[X.]hsel in ein befristetes Transferarbeitsverhältnis waren. Dem steht der Wortlaut des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI, na[X.]h dem nur eine "Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers", ni[X.]ht aber "des letzten Arbeitgebers" vorliegen muss, ni[X.]ht entgegen. Dies gilt umso mehr, als es si[X.]h vorliegend im [X.]verlauf sowohl bei der [X.] als au[X.]h der [X.] um den "konkret re[X.]htli[X.]hen Arbeitgeber" des [X.] handelte, der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des 5. [X.]s Anknüpfungspunkt für die Prüfung der vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe ist (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 28). Daher ist gerade im Falle des We[X.]hsels eines Arbeitnehmers in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) aus Anlass einer Betriebsstilllegung iS des § 111 Satz 3 [X.] 1 [X.] au[X.]h der vorherige Arbeitgeber in den Bli[X.]k zu nehmen und zu prüfen, ob dies Folge von dessen vollständiger Ges[X.]häftsaufgabe oder Insolvenz ist (angedeutet bereits B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 21, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; vgl allgemein zum Sozialplan bei [X.] in Küttner, Personalbu[X.]h 2020, 27. Aufl 2020, 385 "Sozialplan" Rd[X.] 55 ff; Sto[X.]k, Die Einsetzung einer Transfergesells[X.]haft, 2010, [X.] ff, 260 ff).

Na[X.]h den Feststellungen des [X.] wurde bis zum 31.12.2012 ledigli[X.]h der Betrieb in [X.]-B., in dem der Kläger bes[X.]häftigt war, vollständig stillgelegt. An ihren anderen Standorten bestand die [X.] weiter und setzte die Produktion fort. Die S[X.]hließung eines von mehreren Betrieben des Arbeitgebers erfüllt jedo[X.]h ni[X.]ht den Tatbestand einer "vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe" iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI. Dies hat der 5. [X.] des B[X.] bereits dur[X.]h Urteil vom 28.6.2018 ents[X.]hieden. Dana[X.]h ist der Bezug von [X.] nur dann dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten re[X.]htli[X.]hen Arbeitgebers als Basis vorhandener Bes[X.]häftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere dur[X.]h Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtli[X.]her Bes[X.]häftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sa[X.]hmittel aufgelöst wird (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 28). Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] aufgrund eigener Prüfung im Ergebnis an. Hierfür spre[X.]hen der Wortlaut der Norm unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] ähnli[X.]her Wortverbindungen (dazu [X.]), der Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift (dazu [X.]) sowie systematis[X.]he Erwägungen (dazu [X.][X.]).

[X.]) Bereits der Wortlaut "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers" führt zu dem S[X.]hluss, dass dieser Rü[X.]kausnahmetatbestand ni[X.]ht dur[X.]h die Stilllegung eines von mehreren Betrieben eines bestimmten Arbeitgebers erfüllt werden kann. Au[X.]h wenn die "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe" oder au[X.]h nur der Terminus "Ges[X.]häft" im Gesetz ni[X.]ht näher ums[X.]hrieben und dur[X.]h den allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h ni[X.]ht eindeutig bestimmt sind, indizieren die weiteren Teilbegriffe "vollständig" und "-aufgabe", dass das Gesetz unter dem Wort "Ges[X.]häft" das gesamte Unternehmen und ni[X.]ht ledigli[X.]h Teile hiervon verstanden wissen will (vgl iE B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 30 f). Hierfür spri[X.]ht aber vor allem die unmittelbare Verbindung von "vollständiger Ges[X.]häftsaufgabe" und "des Arbeitgebers". Zwanglos lässt dies nur eine Deutung zu, wona[X.]h der "Arbeitgeber" (natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person) seine "Ges[X.]häfts-"Tätigkeit vollständig aufgibt. Demgegenüber griffe ein in der Revisionsbegründung neben anderen vorges[X.]hlagenes Verständnis der Ges[X.]häftsaufgabe iS der S[X.]hließung eines einzelnen Ladenlokals im vorliegenden Kontext offensi[X.]htli[X.]h zu kurz. Für das vom [X.] vertretene Verständnis der "vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers" spre[X.]hen gerade au[X.]h die von der Revision angeführten Beispiele für den Spra[X.]hgebrau[X.]h im Gesells[X.]haftsre[X.]ht. Dana[X.]h haben Liquidatoren bzw Abwi[X.]kler bei Auflösung einer GmbH oder AG deren laufenden Ges[X.]häfte zu beenden (§ 70 GmbHG; § 268 AktG).

Demgegenüber zeigt die Betra[X.]htung ähnli[X.]her Wortverbindungen wie die in § 111 Satz 3 [X.] 1 [X.] verwendete Formulierung "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentli[X.]hen Betriebsteilen" oder die der "vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit" iS von § 165 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B III, dass die S[X.]hließung eines einzelnen Betriebs zur Erfüllung des Tatbestands der vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI ni[X.]ht genügt. So hat der Gesetzgeber den Begriff "Betrieb" in dieser Norm gerade ni[X.]ht gewählt. Allerdings können aus den in § 111 Satz 3 [X.] 1 [X.] und § 165 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B III verwendeten Formulierungen Anhaltspunkte für das Wortverständnis des Begriffs "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe" in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI abgeleitet werden. Die in § 111 Satz 3 [X.] 1 [X.] vorgenommene Differenzierung zeigt, dass der Gesetzgeber dur[X.]haus deutli[X.]h ma[X.]ht, ob er eine Re[X.]htsfolge an das S[X.]hi[X.]ksal der gesamten Unternehmenseinheit oder (au[X.]h) an das S[X.]hi[X.]ksal ihrer Teile knüpft. Hinsi[X.]htli[X.]h § 165 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B III ist relevant, dass die "vollständige" Beendigung der Betriebstätigkeit iS der Norm grundsätzli[X.]h das Ende jeder vom Arbeitgeber veranlassten, dem Betriebszwe[X.]k dienenden Tätigkeit erfordert (B[X.] Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 30/00 R - juris Rd[X.] 17 zur Vorgängervors[X.]hrift des § 141b Abs 3 [X.] 2 AFG). Beide Formulierungen spre[X.]hen mithin dafür, dass das Gesetz in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI die Aufgabe des gesamten Unternehmens meint (so bereits B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 31 ff).

Ob die "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe" au[X.]h ausländis[X.]he Ges[X.]häfte des Arbeitgebers umfassen muss oder im Sinne einer teleologis[X.]hen Reduktion des Anwendungsberei[X.]hs des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI auf die Ges[X.]häftstätigkeit im Inland zu bes[X.]hränken ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Ents[X.]heidung. Na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des [X.] wäre eine Bes[X.]häftigung des [X.] in einer anderen Niederlassung der [X.] mögli[X.]h gewesen. Dass sol[X.]he Niederlassungen na[X.]h Verlagerung der Produktion von [X.]-B. na[X.]h [X.] nur no[X.]h im Ausland existierten, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Hierfür bestehen au[X.]h keine Anhaltspunkte.

[X.]) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis, wona[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers ni[X.]ht bereits bei der S[X.]hließung eines einzelnen Betriebs des Arbeitgebers vorliegt, dur[X.]h den si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zwe[X.]k des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI.

Der ursprüngli[X.]he Entwurf des [X.]es sah weder eine Ausnahme von der Anre[X.]henbarkeit der [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit no[X.]h eine Rü[X.]kausnahmeregelung für bestimmte Fälle vor (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung <[X.]> vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.] Anl 1 Art 1 [X.] 2 Bu[X.]hst [X.] und [X.] f Begründung [X.]I.). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Rü[X.]kkehr zur Frühverrentungspraxis vergangener Jahre ni[X.]ht zu erwarten sei. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales denno[X.]h die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren, wenn diese in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen. Die Ergänzung sollte Fehlanreize vermeiden, die si[X.]h aus der Anre[X.]hnung von [X.]en des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren ergeben könnten (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b). Sol[X.]he Fehlanreize wurden in der Mögli[X.]hkeit gesehen, bereits zwei Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auszus[X.]heiden und über den Bezug von [X.] in die abs[X.]hlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte zu gehen. Dies sollte von vornherein ausges[X.]hlossen werden, um unerwüns[X.]hte Frühverrentungen zu verhindern (vgl die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]). Um Härtefälle zu verhindern, sollten diese [X.]en zwei Jahre vor Rentenbeginn dann anre[X.]hnungsfähig sein, wenn die Insolvenz oder die vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers sie bedingten (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b). In diesen Fällen liegt na[X.]h Eins[X.]hätzung der Bundesregierung "typis[X.]herweise keine missbräu[X.]hli[X.]he Frühverrentung" vor (BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]). Dabei wurde erkannt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer au[X.]h aus anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers unvers[X.]huldet arbeitslos werden können. Jedo[X.]h wurde die Einführung großzügigerer Kriterien als einer Insolvenz oder einer vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe als "missbrau[X.]hsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize zu verhindern. Denn in anderen als den geregelten Ausnahmefällen sei kein Na[X.]hweis darüber mögli[X.]h, "dass für die Arbeitslosigkeit allein Gründe maßgebli[X.]h waren, die frei von missbräu[X.]hli[X.]hen Absi[X.]hten sind" (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]).

Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, eine unerwüns[X.]hte Frühverrentung auszus[X.]hließen, ist regelmäßig nur errei[X.]hbar, wenn unter Ges[X.]häftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI die vollständige Aufgabe des Unternehmens des Arbeitgebers zu verstehen ist. Würde man eine "vollständige Ges[X.]häftsaufgabe" iS von § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI bereits dann annehmen, wenn ein einzelner Betrieb oder Unternehmensteil vollständig aufgegeben wird, während ein oder mehrere Unternehmensteile weiter bestehen bleiben, könnten Abspra[X.]hen mit dem Ziel einer unerwüns[X.]hten Frühverrentung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden. Bei einem sol[X.]hen Sa[X.]hverhalt wäre es mögli[X.]h, ältere Arbeitnehmer zunä[X.]hst in den Teil des Unternehmens bzw an einen Standort umzusetzen, der ohnehin aus betriebli[X.]hen Erwägungen des Arbeitgebers heraus aufgegeben werden soll. Erfolgt die S[X.]hließung des [X.] dann tatsä[X.]hli[X.]h, wären entspre[X.]hende Abspra[X.]hen s[X.]hwer aufzude[X.]ken (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 43 ff). Entspre[X.]hende Sa[X.]hverhalte sind au[X.]h im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Übertritt in eine Transfergesells[X.]haft aufgrund eines von den Betriebsparteien ges[X.]hlossenen Interessenausglei[X.]hs und Sozialplans unter Beteiligung der [X.] (vgl § 111 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]B III) ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 28, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

[X.][X.]) Für das hier vertretene Begriffsverständnis spri[X.]ht aus systematis[X.]her Si[X.]ht au[X.]h der weitere in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI geregelte Rü[X.]kausnahmetatbestand, die Insolvenz des Arbeitgebers.

Au[X.]h in dieser Situation kann davon ausgegangen werden, dass die Beendigung von Bes[X.]häftigungen ni[X.]ht auf dem Wuns[X.]h na[X.]h Frühverrentung beruht. Darüber hinaus ist ein Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu diesem Zwe[X.]k typis[X.]herweise ausges[X.]hlossen. Denn im Regelinsolvenzverfahren tritt der vom Insolvenzgeri[X.]ht ernannte Insolvenzverwalter (§ 27 Abs 1 Satz 1 [X.]) in die Arbeitgeberstellung ein (ausführli[X.]h hierzu und zum Folgenden B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 45 ff mwN). Damit hat der Arbeitgeber na[X.]h Eröffnung des Verfahrens keine Mögli[X.]hkeit mehr, Arbeitsverhältnisse zu beenden und ist au[X.]h vor dem Eröffnungsbes[X.]hluss bei Anordnung vorläufiger Maßnahmen zumindest von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Kündigungen abhängig. Im Falle der Eigenverwaltung unterliegt der Arbeitgeber zumindest der umfassenden Aufsi[X.]ht und Überwa[X.]hung eines vom Insolvenzgeri[X.]ht eingesetzten Sa[X.]hwalters. Die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 [X.] führt etwa bei Gesells[X.]haften mit bes[X.]hränkter Haftung, Aktiengesells[X.]haften, Genossens[X.]haften und Offenen Handelsgesells[X.]haften sowie Kommanditgesells[X.]haften, bei denen kein persönli[X.]h haftender Gesells[X.]hafter eine natürli[X.]he Person ist, zu deren Auflösung (§ 60 Abs 1 [X.] 5 GmbHG, § 262 Abs 1 [X.] 4 AktG, § 81a [X.] 1 GenG, § 131 Abs 2 [X.] 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB). Die Auflösung führt zur Abwi[X.]klung (Liquidation) der Gesells[X.]haft und ans[X.]hließender Beendigung der Ges[X.]häftstätigkeit, was im Ergebnis der Ges[X.]häftsaufgabe im oben dargestellten Sinne entspri[X.]ht. Dies gilt letztli[X.]h ebenso, wenn der Arbeitgeber eine natürli[X.]he Person ist. Au[X.]h diese ist im Fall ihrer - dur[X.]h Bes[X.]hluss des Insolvenzgeri[X.]hts na[X.]hgewiesenen - Vermögenslosigkeit wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht in der Lage, ein Unternehmen fortzuführen (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 50).

Beide Rü[X.]kausnahmetatbestände des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI s[X.]hließen es somit weitgehend aus, dass die Beendigung von Bes[X.]häftigung und ein na[X.]hfolgender Leistungsbezug vorrangig auf dem Wuns[X.]h na[X.]h [X.] bzw vorzeitigem Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben im Wege einer Frühverrentung beruht. Vielmehr sind sie unauswei[X.]hli[X.]he Folge einer die Basis jegli[X.]her Bes[X.]häftigung dur[X.]h den Arbeitgeber verni[X.]htenden unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidung bzw einer wirts[X.]haftli[X.]hen Notlage des Arbeitgebers, in der diesem die freie Ents[X.]heidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls bes[X.]hränkt ist.

d) S[X.]hließli[X.]h war der Bezug von [X.] dur[X.]h den Kläger in der [X.] vom 1.1.2013 bis 31.7.2014 au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe der [X.] bedingt.

Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] stellte die [X.] ihre Ges[X.]häftstätigkeit - in Form dieser Gesells[X.]haft - spätestens am [X.] vollständig ein. Denn an diesem Tage wurde ihre Vers[X.]hmelzung auf die [X.] in das Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung ist die [X.] als übertragende Re[X.]htsträgerin erlos[X.]hen (§ 20 Abs 1 [X.] 2 [X.]) und als Re[X.]htssubjekt ni[X.]ht mehr existent (vgl Winter in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2018, § 20 Rd[X.] 7 unter Verweis auf BayObLG Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] - [X.] 1974, 962 f). Allerdings trat die [X.] als aufnehmender Re[X.]htsträger wegen der in § 20 Abs 1 [X.] 1 [X.] angeordneten Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge mit der Vers[X.]hmelzung in die Re[X.]htsposition des vers[X.]hmolzenen Re[X.]htsträgers ein und zwar "genau in der Art und Weise", wie sie im [X.]punkt der Eintragung der Vers[X.]hmelzung bestand (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 4 AZR 805/14 - [X.]E 155, 280 - juris Rd[X.] 36 mwN). Dadur[X.]h ging au[X.]h das Arbeitsverhältnis des [X.] auf die [X.] über (§ 324 [X.] iVm § 613a Abs 1 Satz 1 [X.]; dazu [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsre[X.]ht, 20. Aufl 2020, [X.] § 20 Rd[X.] 1).

Es kann dahinstehen, ob angesi[X.]hts der dur[X.]h die Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge bedingten Fortführung der Ges[X.]häfte des aufgenommenen Re[X.]htsträgers dur[X.]h die [X.] überhaupt eine Ges[X.]häftsaufgabe der [X.] iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI angenommen werden kann. Hiergegen spri[X.]ht ua die Ähnli[X.]hkeit des Vorgangs mit Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung, die si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] systematis[X.]h auss[X.]hließen. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsi[X.]ht begründete Kündigung ist daher nur dann sozial gere[X.]htfertigt, wenn si[X.]h die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und ni[X.]ht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentli[X.]hen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber re[X.]htli[X.]h unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet ([X.] Urteil vom 16.2.2012 - 8 [X.] - AP [X.] 188 zu § 1 KS[X.]hG 1969 Betriebsbedingte Kündigung - juris Rd[X.] 39; vgl au[X.]h Preis in [X.] Kommentar, 20. Aufl 2020, [X.] § 613a Rd[X.] 57; [X.] in Mün[X.]hener Kommentar zum [X.], 8. Aufl 2020, § 613a Rd[X.] 61; [X.], [X.], 4. Aufl 2019, [X.] § 324 Rd[X.] 4e). Im Hinbli[X.]k auf Sinn und Zwe[X.]k (hierzu oben 2.[X.])[X.]) der Ausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI liegt es nahe, dass in verglei[X.]hbarer Weise au[X.]h eine "Ges[X.]häftsveräußerung" eine "Ges[X.]häftsaufgabe" iS des [X.] 3 auss[X.]hließt.

Als re[X.]htli[X.]h wesentli[X.]he Ursa[X.]he ("bedingt") für den Leistungsbezug des [X.] könnte eine Ges[X.]häftsaufgabe der [X.] im Rahmen der notwendigen wertenden Betra[X.]htung jedenfalls nur dann angesehen werden, wenn si[X.]h die S[X.]hließung des Betriebs in [X.]-B. als integraler, von vornherein geplanter Teil einer Ges[X.]häftsaufgabe dieser Gesells[X.]haft darstellt. Dies wäre zB denkbar, wenn die endgültige Ents[X.]heidung zur Aufgabe der Ges[X.]häfte in [X.] -B. bereits dur[X.]h die [X.] getroffen worden wäre und aufgrund re[X.]htli[X.]her und/oder faktis[X.]her Bindungen dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht wieder hätte rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden können. Daran ließe si[X.]h mögli[X.]herweise denken, wenn Interessenausglei[X.]h und Sozialplan no[X.]h mit der [X.] vereinbart worden wären und nur no[X.]h deren Abwi[X.]klung in die [X.] na[X.]h der Vers[X.]hmelzung fiele. Unter sol[X.]hen Umständen könnte die den Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] bewirkende Vers[X.]hmelzung als bloßer Zwis[X.]hens[X.]hritt auf dem Weg zum Wegfall der gesamten Unternehmensorganisation des (ehemaligen) Arbeitgebers ers[X.]heinen, der bereits abs[X.]hließend über das S[X.]hi[X.]ksal des Arbeitsverhältnisses ents[X.]hieden hatte. Wel[X.]he Besonderheiten im Fall von Unternehmensverfle[X.]htungen zB in einem Konzern zu bea[X.]hten wären, kann hier offenbleiben.

Für einen Sa[X.]hverhalt, der na[X.]h Maßgabe der vorstehenden Erwägungen im Rahmen einer wertenden Betra[X.]htung den Leistungsbezug des [X.] als dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe der [X.] bedingt ers[X.]heinen ließe, bestehen na[X.]h den mit der Revision ni[X.]ht angegriffenen Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] keine ausrei[X.]henden Anhaltspunkte. Die vollständige S[X.]hließung des Standorts [X.]-B. erfolgte in se[X.]hs Stufen beginnend am 31.10.2011, also erst einige Monate na[X.]h der Vers[X.]hmelzung, wovon die Beteiligten entgegen einem S[X.]hreibfehler im angegriffenen Urteil übereinstimmend ausgehen. Au[X.]h am [X.], dur[X.]h den das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] zum 30.6.2012 beendet wurde und dieser in ein bis zum 31.12.2012 befristetes Arbeitsverhältnis mit der [X.] übertrat, war die [X.] ni[X.]ht mehr beteiligt. Dass zumindest der Interessenausglei[X.]h und Sozialplan no[X.]h von der [X.] ges[X.]hlossen worden wäre, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Zuglei[X.]h bestehen weder Anhaltspunkte hierfür no[X.]h wird dies mit der Revision geltend gema[X.]ht. Vor diesem Hintergrund kommt au[X.]h eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G) zur weiteren Erfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts (§ 103 [X.]G) ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

e) Die Regelung des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI ist au[X.]h ni[X.]ht analog anzuwenden auf Fälle des Leistungsbezugs na[X.]h einem We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft, der ni[X.]ht auf einer Insolvenz oder vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des ursprüngli[X.]hen Arbeitgebers beruht, sondern auf der S[X.]hließung eines von mehreren Betriebsstandorten.

Eine Analogie ist die Übertragung der Re[X.]htsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnli[X.]hen, allerdings ungeregelten Sa[X.]hverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke enthält und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht soweit mit dem Tatbestand verglei[X.]hbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er si[X.]h von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvors[X.]hrift, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen (vgl zB B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - [X.]-2500 § 251 [X.] 2 Rd[X.] 21 ff mwN; B[X.] Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - [X.]-3320 Art 45 [X.] 1 Rd[X.] 14 ff mwN; [X.]/[X.]/[X.], Re[X.]htstheorie mit Juristis[X.]her Methodenlehre, 10. Aufl 2018, Rd[X.] 889; [X.] in [X.], [X.], 79. Aufl 2020, Einleitung Rd[X.] 48, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ni[X.]ht gegeben.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der in einem Sozialplan vereinbarte We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) mit ans[X.]hließendem Bezug von [X.] (§ 111 [X.]B III) stets eine Betriebsänderung iS des § 111 [X.] voraussetzt. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt ist er mit den im Teilsatz 3 ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Sa[X.]hverhalten Insolvenz und vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers, die regelmäßig den Tatbestand einer Betriebsänderung erfüllen, verglei[X.]hbar, au[X.]h wenn ledigli[X.]h die S[X.]hließung eines von mehreren Betrieben und ni[X.]ht die vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers den We[X.]hsel in die Transfergesells[X.]haft veranlasst hat. Jedo[X.]h fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke, denn Fallgestaltungen mit Bezug von [X.] wurden im Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Somit muss den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten au[X.]h die Konstellation eines dur[X.]h Betriebsänderung veranlassten We[X.]hsels in eine Transfergesells[X.]haft vor Augen gestanden haben, obglei[X.]h sie ni[X.]ht die vom Kläger gewüns[X.]hte Aufnahme in die Rü[X.]kausnahmetatbestände des [X.] 3 erfahren hat. Dies ergibt die Auswertung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] (s insbesondere Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.]8 unter II.1.d), wie der erkennende [X.] bereits im Urteil vom [X.] ([X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 24 ff) ausgeführt hat.

Darüber hinaus kann - wie der erkennende [X.] dort ebenfalls s[X.]hon ausführli[X.]h dargelegt hat - ni[X.]ht angenommen werden, dass der Gesetzgeber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der für die Ausnahmetatbestände des [X.] 3 maßgebenden Gesi[X.]htspunkte au[X.]h bezügli[X.]h des Leistungsbezugs im Ans[X.]hluss an den We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) in der hier streitgegenständli[X.]hen Konstellation der S[X.]hließung eines Betriebsstandortes zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen wäre. Dem steht die vom Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales formulierte Zielsetzung der Vermeidung von [X.] (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] zu Bu[X.]hst b) entgegen, wobei insbesondere Frühverrentungen verhindert werden sollten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der Fraktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]). Gerade das Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von [X.] galt jedo[X.]h in der Vergangenheit - wie s[X.]hon unter [X.]1.b) dargelegt - als typis[X.]he Frühverrentungsvariante, der entgegenzuwirken sei (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 28).

f) S[X.]hließli[X.]h ist der Revision ni[X.]ht darin zu folgen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI im Wege teleologis[X.]her Reduktion keine Anwendung auf [X.]en des Bezugs von Entgelt-ersatzleistungen vor dem 1.7.2014 finde. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der eins[X.]hlägigen Gesetzesmaterialien (vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände vom [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung von Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 28; s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Prof. Dr. E[X.]kart Bomsdorf vom 28.4.2014 zur öffentli[X.]hen Anhörung von Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 63) fehlt eine hierfür erforderli[X.]he planwidrige Regelungslü[X.]ke. Dies hat der 5. [X.] des B[X.] bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 26) befunden, dem si[X.]h der erkennende 13. [X.] mit Urteil vom [X.] ([X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 29) na[X.]h eigener Prüfung anges[X.]hlossen hat.

B. Der erkennende [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI idF des [X.]es verfassungswidrig ist. Er sieht si[X.]h deshalb ni[X.]ht veranlasst, das Verfahren na[X.]h Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Ents[X.]heidung des [X.] einzuholen.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (zu den insoweit maßgebli[X.]hen Re[X.]htssätzen na[X.]hfolgend 1.) vermag der [X.] ni[X.]ht zu erkennen. Dies gilt sowohl mit Bli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (hierzu 2.) als au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Rü[X.]kausnahme zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (hierzu 3.), und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hatte oder damals bereits beendet war (hierzu 4.). So haben es der erkennende [X.] bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 30 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen) und zuvor der 5. [X.] mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2 Rd[X.] 58 ff) ents[X.]hieden.

1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht jede Differenzierung verwehrt. Der Glei[X.]hheitssatz will vielmehr auss[X.]hließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können (stRspr, [X.] Bes[X.]hluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 5 - juris Rd[X.] 56). Der Glei[X.]hheitssatz gilt dabei sowohl für unglei[X.]he Belastungen als au[X.]h für unglei[X.]he Begünstigungen ([X.] Bes[X.]hluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49, 68 - juris Rd[X.] 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet ni[X.]ht nur, dass die Unglei[X.]hbehandlung an ein der Art na[X.]h sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigtes Unters[X.]heidungskriterium anknüpft, sondern verlangt au[X.]h für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwis[X.]hen den vorgefundenen Vers[X.]hiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der si[X.]h als sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Unters[X.]heidungsgesi[X.]htspunkt von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht erweist. Aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.] 121; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.] 15 Rd[X.] 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönli[X.]hkeitsmerkmale anknüpft, wobei si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen umso mehr vers[X.]härfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.] 122 mwN). Ein sol[X.]hes Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern si[X.]h mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "[X.]". Diese ist im Berei[X.]h der leistenden Massenverwaltung besonders groß ([X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.] 15 Rd[X.] 69 mwN). Diesem Berei[X.]h ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zuzure[X.]hnen.

2. Im Hinbli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn na[X.]h § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI gilt in Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab. Dana[X.]h vermag der [X.] keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm dur[X.]h Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen (vgl ausführli[X.]h B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 34 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Zwar werden dur[X.]h die Regelung des [X.] 2 [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unglei[X.]h behandelt gegenüber sol[X.]hen [X.]en, die in früheren Jahren zurü[X.]kgelegt wurden. Zuglei[X.]h besteht au[X.]h eine Unglei[X.]hbehandlung gegenüber den Pfli[X.]htbeitragszeiten bzw Anre[X.]hnungszeiten aufgrund einer versi[X.]herten Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit, des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit oder Übergangsgeld wie au[X.]h gegenüber [X.]. Jedo[X.]h knüpft die Differenzierung ni[X.]ht an das Lebensalter als sol[X.]hes an, sondern an den [X.]punkt des antragsabhängigen Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 [X.]B VI). Dabei ist das Vorhandensein oder Fehlen des weiteren Differenzierungsmerkmals "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" (in Abgrenzung zu anderen Pfli[X.]htbeitrags- oder Anre[X.]hnungszeiten) anders als der Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Art 3 Abs 3 GG ni[X.]ht der Einflussnahme des Betroffenen entzogen. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Re[X.]htfertigung der unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung dur[X.]h den Gesetzgeber ledigli[X.]h hinrei[X.]hender sa[X.]hli[X.]her Gründe. Einen sol[X.]hen Grund bildet das vom Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales genannte Ziel der Vermeidung von [X.] dur[X.]h die ursprüngli[X.]h vorgesehene unbes[X.]hränkte Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der Fraktionen der [X.] und der [X.] vom 20.5.2014 zum Entwurf des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)102, [X.] zu [X.] 1 Bu[X.]hst b). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Eins[X.]hätzungs- und [X.] davon ausgehen, dass die ursprüngli[X.]h vorgesehene Regelung im Hinbli[X.]k auf das [X.] zu [X.] führt und einen Auss[X.]hluss der Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für erforderli[X.]h halten. Die Mögli[X.]hkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener [X.] Absi[X.]herung vorzeitig zu beenden, stellt einen ni[X.]ht zu leugnenden Anreiz dar. Der vom Gesetzgeber im Teilsatz 2 gewählte Auss[X.]hlusszeitraum ers[X.]heint zudem als verhältnismäßig, denn er entspri[X.]ht dem [X.]raum, in dem [X.] maximal vor dem Rentenbeginn bezogen werden kann (§ 147 Abs 2 [X.]B III). S[X.]hließli[X.]h wäre das [X.], die Verhinderung von [X.] in Bezug auf ein Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht allein dur[X.]h die Regelungen des Arbeitsförderungsre[X.]hts, namentli[X.]h die Sperrzeitenregelung, zu errei[X.]hen gewesen (vgl iE B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 44, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

3. Ebenso wenig ist der [X.] davon überzeugt, dass die Rü[X.]kausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]B VI ni[X.]ht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Dur[X.]h die Rü[X.]kausnahme des [X.] 3 werden [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen dem grundsätzli[X.]hen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des [X.] 2 angere[X.]hnet, wenn dieser Bezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dadur[X.]h werden Versi[X.]herte, die aufgrund der genannten Umstände zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, gegenüber jenen Versi[X.]herten begünstigt, die aus anderen, ggf au[X.]h betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten [X.]raum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen.

Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der genannten Gruppen dur[X.]h den Gesetzgeber ist dur[X.]h hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 58 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 84 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 45 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Der Gesetzgeber hat die Anre[X.]hnung von [X.]en des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abs[X.]hlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab 63 Jahren grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen, um - wie bereits dargelegt - Fehlanreize für eine Rü[X.]kkehr zur Frühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zu vermeiden. Versi[X.]herte sollen ni[X.]ht bereits zwei Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auss[X.]heiden und über den Bezug von [X.] in die abs[X.]hlagsfreie Rente gehen. Eine Ausnahme gilt zur Vermeidung von Härtefällen für diejenigen [X.]en des [X.]-Bezugs, die dur[X.]h eine Insolvenz oder die vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers verursa[X.]ht werden, weil in diesen Fällen typis[X.]herweise keine Frühverrentung vorliegt. Dabei hat der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung ni[X.]ht übers[X.]hritten (B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 48 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Die in den Teilsatz 3 aufgenommenen Rü[X.]kausnahmefälle stellen gemessen am Normzwe[X.]k [X.] dar, weil von deren Anre[X.]hnung auf die 45-jährige Wartezeit - wie in den anderen ni[X.]ht na[X.]h Teilsatz 2 von der Anre[X.]hnung ausges[X.]hlossenen Fällen - kein Anreiz für eine unerwüns[X.]hte Frühverrentung ausgeht. Zuglei[X.]h wird dur[X.]h die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen bena[X.]hteiligt und die Unglei[X.]hbehandlung ist zudem ni[X.]ht sehr intensiv.

4. S[X.]hließli[X.]h ist der [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]B VI erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hatte oder damals bereits beendet war, ni[X.]ht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht aus Art 3 Abs 1 GG verpfli[X.]htet, eine weitere Ausnahme vom generellen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss zugunsten dieser Personengruppe vorzusehen.

Zwar stellt die Regelung des [X.] 2 eine Härte für den Kläger - und verglei[X.]hbar betroffene Personen - dar, weil dessen Übertritt in die Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) und die Beendigung des befristeten Vertrags mit der [X.] zum 31.12.2012 spätestens dur[X.]h Änderungsvertrag zum [X.] vom 25.4.2012 und somit zu einem [X.]punkt vereinbart worden war, zu dem der Entwurf des [X.]es no[X.]h ni[X.]ht vorlag. Daher können Fehlanreize aufgrund der ab 1.7.2014 neu geregelten Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte dafür ni[X.]ht maßgebli[X.]h gewesen sein. Glei[X.]hwohl ist der [X.] ni[X.]ht von der Unvereinbarkeit des [X.] 2 mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz überzeugt, weil au[X.]h die Wahl eines bestimmten Sti[X.]htags für eine anre[X.]hnungsuns[X.]hädli[X.]he Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest die Kündigung bzw Vereinbarung hierüber ihrerseits neue Härten mit si[X.]h gebra[X.]ht hätte und Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber ni[X.]ht aufgibt, die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung zu wählen ([X.] Bes[X.]hluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 174 = [X.]-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 62). Dies gilt umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anre[X.]henbarkeit von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige [X.]en na[X.]h der damaligen Re[X.]htslage (vgl § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI idF von Art 1 [X.] 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung vom 20.4.2007, [X.] 554) insoweit überhaupt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig waren (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 55). Dana[X.]h konnten auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angere[X.]hnet werden mit Pfli[X.]htbeitragszeiten für eine versi[X.]herte Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit. Allerdings galt das ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht bei Versi[X.]herungspfli[X.]ht wegen des Bezugs von [X.]. Zudem waren Fehlanreize im Hinbli[X.]k auf ein vorzeitiges Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von [X.] bereits vor den Neuregelungen des [X.]es trotz der Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspru[X.]hnahme bestimmter Renten ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Insofern ers[X.]heint es gere[X.]htfertigt, diesen unter dem Gesi[X.]htspunkt der "Frühverrentung" unerwüns[X.]hten Weg ni[X.]ht dur[X.]h die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente na[X.]hträgli[X.]h zu privilegieren (vgl iE B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 53, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

C. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 23/18 R

20.05.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Chemnitz, 6. Oktober 2017, Az: S 19 R 23/15, Urteil

§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom 23.06.2014, § 111 SGB 3, § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 111 S 3 BetrVG, InsO, RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 23/18 R (REWIS RS 2020, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2540

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2 AZR 453/11

4 AZR 805/14

8 AZR 693/10

1 BvR 2035/07

1 BvL 21/12

1 BvR 371/11

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