Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 19/17 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 9479

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung des Transferarbeitsverhältnisses durch Fristablauf - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6)


Leitsatz

Die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt, wenn der Versicherte zuvor zur Insolvenzabwendung in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Der am 1952 geborene Kläger war bei der [X.] beschäftigt. Am 14.5.2012 schloss er mit dieser einen Aufhebungsvertrag und im Zusammenhang hiermit einen "Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis" mit der w. - [X.] GmbH. Aufgrund dieser Verträge endete des Arbeitsverhältnis zum 31.5.2012 und der Kläger wechselte nahtlos zu der im Rahmen des "H.-Sozialplans" gebildeten, von der w. - [X.] GmbH getragenen Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit). Dieses "Beschäftigungsverhältnis" endete entsprechend der vertraglich vereinbarten Befristung mit dem 31.5.2013. Anschließend meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog [X.] ([X.]) bis zum 30.5.2015. Danach war er arbeitslos ohne Leistungsbezug.

3

Seit 1.10.2015 erhält er eine Altersrente für langjährig Versicherte ([X.] vom 16.7.2015) mit Abschlägen (Zugangsfaktor 0,910). Seinen zuvor gestellten Antrag auf (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.10.2015 lehnte die Beklagte ab, weil die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt sei. Statt der erforderlichen Anzahl von 540 Beitragsmonaten enthalte das [X.] lediglich 529 Beitragsmonate. [X.]en des Bezugs von [X.] in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn seien nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers seien (Bescheid vom 12.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 3.11.2015).

4

Das [X.] hat die Klage ab- (Urteil vom 23.2.2017) und das L[X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat [X.] ausgeführt, die im [X.] des [X.] für die [X.] vom 1.10.2013 bis 30.5.2015 vermerkten 20 Monate Beitragszeiten seien als [X.]en des Bezugs von [X.] in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten und tatsächlichen Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Die gesetzliche (Rück-)Ausnahme, wonach solche [X.]en gleichwohl anzurechnen seien, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, liege nicht vor. Der Kläger sei durch bloßen [X.]ablauf aus dem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis mit der w. - [X.] GmbH ausgeschieden. Selbst wenn man bezüglich des Beendigungsgrundes auf die [X.] abstellen würde, seien die Voraussetzungen der Rückausnahme nicht erfüllt. Der Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Abwendung der Insolvenz entspreche nicht der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers". Die [X.] habe das Geschäft nicht aufgegeben. Zugleich könne Arbeitslosigkeit nach einem zur Abwehr einer lediglich in Betracht kommenden Insolvenz des Arbeitgebers mit diesem vereinbarten Aufhebungsvertrag nicht als "durch" Insolvenz bewirkt verstanden werden. Dies verletze den Kläger nicht in seinen Grundrechten (Urteil vom 21.6.2017).

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 51 Abs 3a iVm § 236b [X.]B VI sowie Art 3 Abs 1 und 3 GG. Er ist der Auffassung, das Tatbestandsmerkmal der "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" in § 51 Abs 3a [X.]B VI umfasse auch eine Betriebsänderung, wie sie Anlass des bei der [X.] geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans "mitsamt Gründung einer Transfergesellschaft" gewesen sei. Hierauf beruhe auch der von ihm geschlossene Aufhebungsvertrag und spätere Bezug von Entgeltersatzleistungen. "Hilfsweise" sei eine vollständige Geschäftsaufgabe der Transfergesellschaft anzunehmen, wobei auf die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit und nicht auf die sie tragende, tatsächlich [X.] - [X.] GmbH abzustellen sei. In der Auslegung des L[X.] wie auch des B[X.] (Urteile vom 17.8.2017 - [X.] R 16/16 R und [X.] R 8/16 R) verstoße § 51 Abs 3a [X.] Nr 3a [X.]B VI gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG. Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen haben, würden sachwidrig anders als solche behandelt, die zu einem früheren [X.]punkt auf diese Leistungen angewiesen gewesen seien. Hierin liege zugleich eine Altersdiskriminierung. Auch eine Differenzierung zwischen Versicherten, deren Leistungsbezug seine Ursache in der "Insolvenz" und "vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" habe, und solchen mit ebenso unverschuldetem Leistungsbezug aus anderen Gründen sei nicht zu rechtfertigen. Die genannten Ursachen seien nicht geeignet, den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen, Missbrauch der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zur "Frühverrentung" zu verhindern. Zudem habe mit der Sperrzeitregelung nach § 159 [X.]B III ein ebenso geeignetes, jedoch milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung gestanden. Zumindest aber sei § 51 Abs 3a [X.]B VI teleologisch derart zu reduzieren, dass er auf Personen wie den Kläger, die vor dem Inkrafttreten der fraglichen Regelung arbeitslos geworden seien, keine Anwendung finde.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 und des [X.] vom 23. Febr[X.]r 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2015 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des B[X.] vom 17.8.2017 ([X.] R 8/16 R - RdNr 35, [X.] R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der Beklagten sind re[X.]htmäßig. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab dem 1.10.2015. Er erfüllt die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für diese Rente ni[X.]ht (dazu A.). Au[X.]h ist der [X.] ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a [X.] und 3 [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen [X.]assung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.]) vom [X.] ([X.] 787) verfassungswidrig ist (dazu B.). Einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vorlage an das [X.] na[X.]h Art 100 Abs 1 GG bedarf es daher ni[X.]ht.

A. Der Kläger erfüllt ni[X.]ht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte zum beantragten Zeitpunkt. Einzig in Betra[X.]ht kommende Anspru[X.]hsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen [X.]assung des [X.]es vom [X.] ([X.] 787).

1. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte na[X.]h dieser Vors[X.]hrift s[X.]heitert ni[X.]ht bereits daran, dass er seit dem 1.10.2015 eine Altersrente für langjährig Versi[X.]herte (§§ 36, 236 [X.]B VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 [X.] 3 [X.]B VI, dass na[X.]h bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer sol[X.]hen Rente der We[X.]hsel in eine andere Rente wegen Alters ausges[X.]hlossen ist. Diese Regelung betrifft aber ni[X.]ht den Anspru[X.]h auf eine andere Altersrente, die vor oder glei[X.]hzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]0, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der [X.]raktionen [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der [X.]inanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - BT-Dru[X.]ks 16/3794, [X.] [X.] zu [X.] <§ 34> Bu[X.]hst [X.]).

2. Ein Anspru[X.]h des [X.] auf die beantragte Rente ist aber deswegen ni[X.]ht gegeben, weil er deren Voraussetzungen ni[X.]ht erfüllt. Na[X.]h § 236b Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.]B VI haben Versi[X.]herte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspru[X.]h auf eine Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 [X.]) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen ni[X.]ht vor. Zwar ist der Kläger am 1952 - also vor dem 1.1.1953 - geboren und hatte am 1.10.2015 das 63. Lebensjahr vollendet. Er erfüllt jedo[X.]h ni[X.]ht die Wartezeit von 45 Jahren.

Wel[X.]he Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angere[X.]hnet werden, regelt § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI (id[X.] des [X.]es). [X.] werden dana[X.]h Kalendermonate mit Pfli[X.]htbeiträgen für eine versi[X.]herte Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit ([X.]), [X.] ([X.]), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ([X.] a), Leistungen bei Krankheit ([X.] b) und Übergangsgeld ([X.] [X.]), soweit sie Pfli[X.]htbeitragszeiten oder Anre[X.]hnungszeiten sind (Teils 1). Als Ausnahme hiervon werden Zeiten na[X.]h Bu[X.]hst a (Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt (Teils 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teils 3). [X.]erner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angere[X.]hnet ([X.] 4).

Na[X.]h den ni[X.]ht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefo[X.]htenen und deshalb für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) [X.]eststellungen des [X.] hat der Kläger bis zum [X.] Monate zurü[X.]kgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anre[X.]henbar sind. Demgegenüber sind die vom [X.] weiter festgestellten 20 Monate des Bezugs von [X.], einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 [X.] [X.]B III), im Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.5.2015 na[X.]h den Vorgaben des § 51 Abs 3a [X.] und 3 [X.]B VI ni[X.]ht auf diese Wartezeit anzure[X.]hnen. Sie wurden in den letzten zwei Jahren vor dem gewüns[X.]hten Rentenbeginn am 1.10.2015 zurü[X.]kgelegt, ohne dass einer der in § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI genannten Tatbestände vorliegt.

Der Leistungsbezug des [X.] ist weder dur[X.]h Insolvenz (hierzu a) no[X.]h dur[X.]h vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers (hierzu b) bedingt. Zudem ist die Rü[X.]kausnahme des Teils 3 ni[X.]ht auf [X.]älle des Leistungsbezugs na[X.]h Beendigung des Arbeitsverhältnisses und We[X.]hsels in eine Transfergesells[X.]haft analog anzuwenden (hierzu [X.]). Der Revision ist zudem ni[X.]ht darin zu folgen, dass § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI im Wege teleologis[X.]her Reduktion keine Anwendung auf Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen vor dem 1.7.2014 findet (hierzu d).

a) Die Rü[X.]kausnahme des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI ermögli[X.]ht hier keine Anre[X.]hnung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung des [X.] im Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.5.2015 auf die Wartezeit von 45 Jahren. Der Leistungsbezug ist weder dur[X.]h eine Insolvenz des Arbeitgebers im Sinne dieser Regelung bedingt no[X.]h dur[X.]h eine vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers (hierzu soglei[X.]h unter [X.]).

Insolvenzbedingt ist der [X.]-Bezug nur dann, wenn si[X.]h die Beendigung einer Bes[X.]häftigung als Ergebnis einer verfahrensre[X.]htli[X.]h dur[X.]h die Insolvenzordnung ([X.] - [X.] 1994, 2866, zuletzt geändert dur[X.]h Art 24 Abs 3 Gesetz vom [X.], [X.] 1693) gelenkten Tätigkeit darstellt. Dies ist der [X.]all, wenn die Beendigung eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses auf der Erklärung zB Kündigung einer Person beruht, deren Handlungsbefugnis dur[X.]h die [X.] begründet ist. Als sol[X.]he Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der [X.]unktion als S[X.]huldner in Eigenverwaltung in Betra[X.]ht. Insoweit s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] der Re[X.]htspre[X.]hung des 5. [X.]s des B[X.] an (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 45). Ein sol[X.]hes dur[X.]h die [X.] geprägtes Verständnis des Begriffs "Insolvenz" ergibt si[X.]h - wie vom 5. [X.] ausgeführt - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Sinn und Zwe[X.]k des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI vor allem aus systematis[X.]hen Erwägungen (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 46 ff, zu den au[X.]h mit der vorliegenden Revision geltend gema[X.]hten Einwendungen Rd[X.] 52 ff). Insbesondere spri[X.]ht hierfür die begriffli[X.]he und sa[X.]hli[X.]he Nähe der Rü[X.]kausnahmetatbestände des Teils 3 zu den in § 165 Abs 1 [X.] [X.]B III definierten, ebenfalls dur[X.]h ein an der [X.] orientiertes Begriffsverständnis geprägten [X.]. Dana[X.]h bedarf es für einen Anspru[X.]h auf Insolvenzgeld - neben weiteren Voraussetzungen - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni[X.]ht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensi[X.]htli[X.]h mangels Masse ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

Demgegenüber ist ein Verständnis der Rü[X.]kausnahme "dur[X.]h eine Insolvenz … des Arbeitgebers bedingt", das au[X.]h die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine ledigli[X.]h drohende Insolvenz umfasst, s[X.]hon aufgrund des Wortlauts ausges[X.]hlossen.

Na[X.]h den bindenden [X.]eststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) endete das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der H. Dru[X.]kmas[X.]hinen AG aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 14.5.2012 zum 31.5.2012, der "Vertrag über ein Bes[X.]häftigungsverhältnis" mit der w. - [X.] GmbH dur[X.]h Zeitablauf am [X.]. Dass die Handlungsbefugnis der arbeitgeberseitig auftretenden Personen dur[X.]h die [X.] begründet gewesen sei, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Weder bestehen Anhaltspunkte hierfür no[X.]h wird dies vom Kläger geltend gema[X.]ht.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Ents[X.]heidung darüber, wer vorliegend Arbeitgeber iS des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI ist. Als Arbeitgeber im sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Bes[X.]häftigte - in einem persönli[X.]hen Abhängigkeitsverhältnis steht. Dies ist stets derjenige, dem der Anspru[X.]h auf die vom Bes[X.]häftigten na[X.]h Maßgabe des Weisungsre[X.]hts ges[X.]huldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Bes[X.]häftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpfli[X.]htet ist (B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - [X.] 4-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.]7 f mwN). Arbeitgeber in diesem Sinne kann au[X.]h der Träger einer betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit sein (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 2 AZR 453/11 - AP [X.]42 zu § 626 [X.] = [X.] 2013, 959 - Juris Rd[X.]3 ff), der ebenso wie der ursprüngli[X.]he Arbeitgeber in Insolvenz fallen kann (vgl zu einem sol[X.]hen [X.]all [X.] Urteil vom 19.3.2014 - 5 [X.] ([X.]) - AP [X.]3 zu § 611 [X.] = DB 2014, 1494). Allerdings käme es im Rahmen der Prüfung des Rü[X.]kausnahmetatbestands "Insolvenz des Arbeitgebers" au[X.]h in Betra[X.]ht, ni[X.]ht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" abzustellen. So könnte gerade im [X.]alle des We[X.]hsels eines Arbeitnehmers in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) aus Anlass der Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers (vgl zur Bere[X.]hnung von Krankengeld in einer sol[X.]hen Konstellation B[X.] Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - [X.] 4-2500 § 47 [X.]3; vgl allgemein zum Sozialplan bei Insolvenz [X.] in Küttner, Personalbu[X.]h 2019, 26. Aufl 2019, 385 "Sozialplan" Rd[X.] 55 ff; vgl zum Sozialplan im sog S[X.]hutzs[X.]hirmverfahren na[X.]h § 207b [X.] Mönning/[X.]/[X.], [X.] Beilage 2017 zu Heft 25, 1, 12 ff) au[X.]h dieser in den Bli[X.]k zu nehmen sein.

b) Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dur[X.]h den Kläger na[X.]h dem 1.10.2013 beruhte au[X.]h ni[X.]ht auf einer Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers iS des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI.

Wer vorliegend als Arbeitgeber im Sinne dieser Norm anzusehen ist, kann hier im Ergebnis ebenfalls dahinstehen. Wie bereits zur [X.]rage der "Insolvenz … des Arbeitgebers" ausgeführt, waren vorliegend zunä[X.]hst die H. Dru[X.]kmas[X.]hinen AG und sodann die w. - [X.] GmbH, diese als Träger der Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständigen Einheit), Arbeitgeber des [X.]. Im Rahmen einer an Sinn und Zwe[X.]k des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI orientierten Betra[X.]htung neigt der [X.] dazu, beide als mögli[X.]hes Subjekt der vollständigen "Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers" im Sinne dieser Norm anzusehen. Insoweit wäre zu prüfen, ob beispielsweise die Transfergesells[X.]haft aus Anlass der Ges[X.]häftsaufgabe der H. Dru[X.]kmas[X.]hinen AG eingeri[X.]htet worden wäre oder die w. - [X.] GmbH ihre Ges[X.]häfte vollständig aufgegeben hätte. Zuglei[X.]h kann offenbleiben, ob der Leistungsbezug na[X.]h befristeter Überleitung in eine betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit nur dann dur[X.]h die Ges[X.]häftsaufgabe des Trägers oder einer sol[X.]hen Einheit mit unmittelbarer Arbeitgeberstellung "bedingt" ist, wenn es zu einer unvorhergesehenen vollständigen Aufgabe der Ges[X.]häfte vor Ablauf der Befristung kommt. Hierauf kommt es vorliegend ni[X.]ht an, weil das [X.] keine Tatsa[X.]hen festgestellt hat, die auf eine Ges[X.]häftsaufgabe eines der beiden in Betra[X.]ht kommenden Arbeitgeber deuten könnten. Vielmehr wird eine Ges[X.]häftsaufgabe der H. Dru[X.]kmas[X.]hinen AG vom [X.] verneint und der [X.]ortbestand der w. - [X.] GmbH in der Revisionsbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h eingeräumt.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Regelung des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI ni[X.]ht analog anzuwenden auf [X.]älle des Leistungsbezugs na[X.]h einem We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft, der ni[X.]ht auf einer Insolvenz oder vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe des ursprüngli[X.]hen Arbeitgebers beruht.

Eine Analogie ist die Übertragung der Re[X.]htsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnli[X.]hen, allerdings ungeregelten Sa[X.]hverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke enthält und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht soweit mit dem Tatbestand verglei[X.]hbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er si[X.]h von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvors[X.]hrift, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen (vgl zB B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - [X.] 4-2500 § 251 [X.] Rd[X.]1 ff mwN; B[X.] Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - [X.] 4-3320 Art 45 [X.] Rd[X.]4 ff mwN; [X.]/[X.]/[X.], Re[X.]htstheorie mit Juristis[X.]her Methodenlehre, 10. Aufl 2018, Rd[X.] 889; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, Einleitung Rd[X.] 48, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ni[X.]ht gegeben.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der in einem Sozialplan vereinbarte We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) mit ans[X.]hließendem Bezug von [X.] (§ 111 [X.]B III) stets eine Betriebsänderung iS des § 111 [X.] voraussetzt. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt ist er mit den im Teils 3 ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Sa[X.]hverhalten Insolvenz und vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers verglei[X.]hbar, die regelmäßig den Tatbestand einer Betriebsänderung erfüllen. Jedo[X.]h fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke, denn [X.]allgestaltungen mit Bezug von [X.] wurden im Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Somit muss den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten au[X.]h die Konstellation eines dur[X.]h Betriebsänderung veranlassten We[X.]hsels in eine Transfergesells[X.]haft vor Augen gestanden haben, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht die vom Kläger gewüns[X.]hte Aufnahme in die Rü[X.]kausnahmetatbestände des Teils 3 erfahren hat. Dies ergibt die Auswertung der eins[X.]hlägigen Materialien.

Der ursprüngli[X.]he Entwurf des § 51 Abs 3 [X.]B VI sah weder eine Ausnahme von der Anre[X.]henbarkeit der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit no[X.]h eine Rü[X.]kausnahmeregelung für bestimmte [X.]älle vor (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.] Anl 1 Art 1 [X.] Bu[X.]hst [X.] und [X.] f Begründung A.I.). Allerdings wurde bereits in der Entwurfsbegründung das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h als ein Beispiel für Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung iS des späteren § 51 Abs 3a [X.] [X.] a [X.]B VI genannt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO, BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.] f zu Art 1 [X.] [X.]). Erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens empfahl der Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales zwe[X.]ks Vermeidung von [X.]ehlanreizen, die si[X.]h aus der Anre[X.]hnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ergeben könnten, diese Zeiten ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen; um Härtefälle zu verhindern, sollten diese Zeiten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur dann anre[X.]hnungsfähig sein, wenn sie dur[X.]h Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der [X.]raktionen der [X.] und der [X.] vom 20.5.2014 zum Entwurf des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)102, [X.] zu [X.] Bu[X.]hst b). Im Rahmen der vorangegangen Anhörungen hatte der Deuts[X.]he Anwaltverein ([X.]) auf einen befür[X.]hteten vorzeitigen Verlust erfahrener Arbeitskräfte hingewiesen. Dazu hat er ausgeführt: "Die Entwurfsfassung ermögli[X.]ht es einem Versi[X.]herten, mit Vollendung des 61. Lebensjahres aus dem Unternehmen auszus[X.]heiden, zwei Jahre ALG I gem. §§ 136 ff. [X.]B III in Anspru[X.]h zu nehmen, um sodann mit Vollendung des 63. Lebensjahres von der neugestalteten Leistung abs[X.]hlagsfrei Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, unter Einbeziehung von Transferkurzarbeit (§ 111 [X.]B III) kann die Beendigung sogar s[X.]hon ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen" (Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.]8 unter [X.]). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausnahmen in Teils 3 bewusst auf die Tatbestände Insolvenz und vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bes[X.]hränkt worden sind. Dass diese ggf Anlass für den We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft und den Bezug von [X.] sein können, re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme, dass andere zu einem sol[X.]hen Sa[X.]hverhalt führende Tatbestände übersehen worden wären.

Darüber hinaus kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Gesetzgeber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der für die Ausnahmetatbestände des Teils 3 maßgebenden Gesi[X.]htspunkte au[X.]h bezügli[X.]h des Leistungsbezugs im Ans[X.]hluss an den We[X.]hsel in eine Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) in der hier streitgegenständli[X.]hen Konstellation zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen wäre. Dem steht die vom Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales formulierte Zielsetzung der Vermeidung von [X.]ehlanreizen (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] zu Bu[X.]hst b) entgegen, wobei insbesondere [X.]rühverrentungen verhindert werden sollten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der [X.]raktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]). Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass im [X.]alle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übertritts in eine Transfergesells[X.]haft der von den Betriebsparteien ges[X.]hlossene Interessenausglei[X.]h und Sozialplan wie au[X.]h die Beteiligung der [X.] (vgl § 111 Abs 1 [X.] [X.] 4 [X.]B III) einem unmittelbaren Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwe[X.]ke der [X.]rühverrentung grundsätzli[X.]h entgegenstehen. Jedo[X.]h galt in der Vergangenheit gerade das Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Sozialplanregelungen als typis[X.]he [X.]rühverrentungsvariante, der entgegenzuwirken sei (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur [X.]örderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996, BT-Dru[X.]ks 13/4336, [X.]). Dies gilt insbesondere au[X.]h für Varianten mit Übertritt in eine betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit und Bezug von Kurzarbeitergeld na[X.]h § 175 [X.]B III in der bis zum 31.12.2003 gültigen [X.]assung (vgl Gesetzentwurf der [X.]raktionen der [X.] und [X.]/[X.] eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5.9.2003, BT-Dru[X.]ks 15/1515, [X.]2 zu § 216b). So diente die Einführung des [X.]s und die Verkürzung der Hö[X.]hstbezugsdauer auf zwölf Monate insbesondere dazu, der "Nutzung des Instrumentes zur [X.]rühverrentung auf Kosten der Beitragszahler … effektiv ein(en) Riegel" vorzus[X.]hieben und "die Bes[X.]häftigungs[X.]han[X.]en Älterer" zu verbessern, "wenn diese ni[X.]ht mehr systematis[X.]h in den Vorruhestand gedrängt werden" (Gesetzentwurf der [X.]raktionen der [X.] und [X.]/[X.] eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5.9.2003, BT-Dru[X.]ks 15/1515, [X.]3 zu § 216b Abs 8). Allerdings kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass dieser Zwe[X.]k vollständig errei[X.]ht worden wäre. Vielmehr bietet au[X.]h der vorliegende [X.]all Anhaltspunkte für eine sol[X.]he, vom Gesetzgeber missbilligte Praxis, wenn der Kläger - wie im angegriffenen Urteil wiedergegeben - im Widerspru[X.]hsverfahren vorgetragen hat, zur Abwendung einer Insolvenz "seien die älteren Mitarbeiter entlassen und in eine Auffanggesells[X.]haft integriert worden".

d) Au[X.]h eine teleologis[X.]he Reduktion dergestalt, dass von § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI nur Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung erfasst werden, die na[X.]h dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.7.2014 liegen, kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der eins[X.]hlägigen Gesetzesmaterialien (vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände vom [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 28; s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Prof. Dr. E[X.]kart Bomsdorf vom 28.4.2014 zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 63) fehlt eine hierfür erforderli[X.]he planwidrige Regelungslü[X.]ke. Dies hat der 5. [X.] des B[X.] bereits mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]6) befunden. Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende 13. [X.] na[X.]h eigener Prüfung an.

B. Der erkennende [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugt, dass § 51 Abs 3a [X.] und 3 [X.]B VI in der hier maßgebli[X.]hen [X.]assung des [X.]es vom [X.] ([X.] 787) verfassungswidrig ist. Er sieht si[X.]h deshalb ni[X.]ht veranlasst, das Verfahren na[X.]h Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Ents[X.]heidung des [X.] einzuholen.

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG (zu den insoweit maßgebli[X.]hen Re[X.]htssätzen na[X.]hfolgend 1.) vermag der [X.] ni[X.]ht zu erkennen. Dies gilt sowohl mit Bli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (hierzu 2.) als au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Rü[X.]kausnahme zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (hierzu 3.), und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hat oder damals bereits beendet war (hierzu 4.).

1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht jede Differenzierung verwehrt. Der Glei[X.]hheitssatz will vielmehr auss[X.]hließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können (stRspr, [X.] Bes[X.]hluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 5 - Juris Rd[X.] 56). Der Glei[X.]hheitssatz gilt dabei sowohl für unglei[X.]he Belastungen als au[X.]h für unglei[X.]he Begünstigungen ([X.] Bes[X.]hluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49, 68 - Juris Rd[X.] 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet ni[X.]ht nur, dass die Unglei[X.]hbehandlung an ein der Art na[X.]h sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigtes Unters[X.]heidungskriterium anknüpft, sondern verlangt au[X.]h für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwis[X.]hen den vorgefundenen Vers[X.]hiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der si[X.]h als sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Unters[X.]heidungsgesi[X.]htspunkt von hinrei[X.]hendem Gewi[X.]ht erweist. Aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]21; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.]5 - Juris Rd[X.] 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönli[X.]hkeitsmerkmale anknüpft, wobei si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen umso mehr vers[X.]härfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]22 mwN). Ein sol[X.]hes Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern si[X.]h mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "[X.]". Diese ist im Berei[X.]h der leistenden Massenverwaltung besonders groß ([X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.]5 - Juris Rd[X.] 69 mwN). Diesem Berei[X.]h ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zuzure[X.]hnen.

Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Masseners[X.]heinungen - au[X.]h befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu paus[X.]halieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freili[X.]h voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie ledigli[X.]h eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz ni[X.]ht sehr intensiv ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei bena[X.]hteiligender Typisierung ([X.] Bes[X.]hluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310, 319 - Juris Rd[X.] 42 mwN).

2. Im Hinbli[X.]k auf den Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn na[X.]h § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI vermag der [X.] keinen Verstoß des Gesetzgebers gegen die ihm dur[X.]h Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen.

a) Insoweit gilt in Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab.

Dur[X.]h die Regelung des Teils 2 werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unglei[X.]h behandelt gegenüber sol[X.]hen Zeiten, die in früheren Jahren zurü[X.]kgelegt wurden. Diese Zeiten werden im Gegensatz zu letzteren, au[X.]h soweit sie Pfli[X.]htbeitrags- oder Anre[X.]hnungszeiten sind, ni[X.]ht auf die Wartezeit von 45 Jahren angere[X.]hnet, deren Erfüllung Voraussetzung eines Anspru[X.]hs auf Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte ist (§ 236b Abs 1 [X.] [X.]B VI). Damit besteht zuglei[X.]h eine Unglei[X.]hbehandlung gegenüber den Pfli[X.]htbeitragszeiten bzw Anre[X.]hnungszeiten aufgrund einer versi[X.]herten Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit, des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit oder Übergangsgeld wie au[X.]h gegenüber [X.]. Angesi[X.]hts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Berei[X.]h der gewährenden Staatstätigkeit ([X.] Bes[X.]hluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.] 42 mwN; B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] 4-2600 § 249 [X.] vorgesehen - Juris Rd[X.]8 mwN) war es diesem von [X.] ni[X.]ht geboten, überhaupt eine Anre[X.]hnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren vorzusehen. S[X.]hon deshalb sind an die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der zeitli[X.]hen Bes[X.]hränkung der Anre[X.]hnungsfähigkeit keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 47).

Zudem knüpft die Differenzierung ni[X.]ht an das Lebensalter als sol[X.]hes an, sondern an den Zeitpunkt des antragsabhängigen Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 [X.]B VI). Zwar kann anhand der (ansteigenden) Altersgrenze des § 236b Abs 1 [X.], Abs 2 [X.]B VI ein Lebensalter bestimmt werden, ab dem der Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss bei Inanspru[X.]hnahme der Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte zum jeweils frühsten mögli[X.]hen Zeitpunkt einsetzt. Jedo[X.]h verbleibt den Versi[X.]herten die Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung und eines späteren Rentenbeginns Einfluss auf die [X.]rage der Anre[X.]hnung bestimmter Kalendermonate zu nehmen. Eine vom Kläger ausdrü[X.]kli[X.]h gerügte Verletzung von Art 3 Abs 3 GG wegen Altersdiskriminierung liegt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vor, weil der Katalog der in der Grundre[X.]htsnorm aufgeführten Merkmale abs[X.]hließend ist ([X.] Urteil vom 16.2.1989 - 2 AZR 347/88 - [X.]E 61, 151, 161 - Juris Rd[X.] 39) und das Merkmal "Alter" ni[X.]ht enthält (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 59).

S[X.]hließli[X.]h ist das Vorhandensein oder [X.]ehlen des weiteren Differenzierungsmerkmals "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" (in Abgrenzung zu anderen Pfli[X.]htbeitrags- oder Anre[X.]hnungszeiten) anders als der Persönli[X.]hkeitsmerkmale des Art 3 Abs 3 GG ni[X.]ht der Einflussnahme des Betroffenen entzogen. Insofern kann dahinstehen, inwieweit si[X.]h aus der gestiegenen Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014, BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 80) Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf deren Aussi[X.]hten ziehen lassen, aus gekündigter Stellung oder bestehender Arbeitslosigkeit heraus wieder eine sozialversi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung zu finden. Jedenfalls können bereits dur[X.]h Aufnahme einer für den Bezug der Entgeltersatzleistung uns[X.]hädli[X.]hen (vgl § 138 Abs 3 [X.]B III) geringfügigen Bes[X.]häftigung weitere Pfli[X.]htbeitragszeiten erworben und die [X.] vermieden werden, sofern ni[X.]ht die Befreiung von der Rentenversi[X.]herungspfli[X.]ht (§ 6 Abs 1b [X.]B VI) beantragt wird.

b) Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Re[X.]htfertigung der unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung der dargestellten Gruppen dur[X.]h den Gesetzgeber ledigli[X.]h hinrei[X.]hender sa[X.]hli[X.]her Gründe. Einen sol[X.]hen Grund sah der Auss[X.]huss für Arbeit und Soziales, auf dessen Beratungen der Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI zurü[X.]kgeht, in der Vermeidung von [X.]ehlanreizen dur[X.]h die ursprüngli[X.]h vorgesehene unbes[X.]hränkte Anre[X.]henbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales <11. Auss[X.]huss> vom 21.5.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/1489, [X.] und [X.] zu Bu[X.]hst b; ebenso bereits der Änderungsantrag der [X.]raktionen der [X.] und der [X.] vom 20.5.2014 zum Entwurf des [X.]es, Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)102, [X.] zu [X.] Bu[X.]hst b).

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die ursprüngli[X.]h vorgesehene Regelung im Hinbli[X.]k auf das [X.] zu [X.]ehlanreizen führt und einen Auss[X.]hluss der Anre[X.]henbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für erforderli[X.]h halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraum. Insbesondere liegt es im Eins[X.]hätzungsspielraum des Gesetzgebers, bei einer ni[X.]ht eindeutig geklärten und au[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres aufklärbaren Sa[X.]hlage, wie sie hier vorliegt (hierzu soglei[X.]h), seinen Ents[X.]heidungen über zu ergreifende Maßnahmen eine Gefährdungsprognose zugrunde zu legen, wobei er si[X.]h allerdings ni[X.]ht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widerspre[X.]hende Würdigung der jeweiligen Lebenssa[X.]hverhalte stützen darf ([X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rd[X.]42 ff mwN; B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 51).

Ziel der Neuregelung war es, jahrzehntelange Erwerbsarbeit, Kindererziehung und Pflege übergangsweise dur[X.]h eine besondere Altersgrenze in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung anzuerkennen, indem es besonders langjährig Versi[X.]herten ermögli[X.]ht werden sollte, bereits vor Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze vorübergehend eine abs[X.]hlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu beziehen. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbre[X.]hungen in der Erwerbsbiografie sollten vermieden werden, indem Zeiten, in denen [X.] bezogen wurde, bei der Wartezeit von 45 Jahren berü[X.]ksi[X.]htigt werden sollten. Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit sollten dagegen von vornherein keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.], 13). Dabei verdeutli[X.]ht bereits der Regierungsentwurf, dass "keine Rü[X.]kkehr zur [X.]rühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts" erfolgen sollte. Allerdings ging der Entwurf no[X.]h davon aus, dass au[X.]h bei Anre[X.]hnung des Bezugs von [X.] unmittelbar vor Renteneintritt eine sol[X.]he Entwi[X.]klung vermieden werden könne. Insofern wurde - wie nunmehr vom Kläger - auf die Sperrzeit- und Ruhensregelungen des Arbeitsförderungsre[X.]hts sowie auf den Wandel der Arbeitswelt verwiesen, der vor dem Hintergrund der demografis[X.]hen Entwi[X.]klung eine Rü[X.]kkehr zur seinerzeit praktizierten [X.]rühverrentung ni[X.]ht erwarten lasse (Regierungsentwurf, aaO, [X.] f; zur Motivation des [X.] vgl au[X.]h Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der [X.]raktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]). Diese Prognose des Entwurfs wurde während des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hinterfragt und im Ergebnis der Beratungen des Auss[X.]husses für Arbeit und Soziales auf dessen Vors[X.]hlag der (grundsätzli[X.]he) Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente vom [X.] bes[X.]hlossen (vgl BR-Dru[X.]ks 209/14, [X.] zu [X.] Bu[X.]hst b).

Die veränderte Eins[X.]hätzung bezügli[X.]h der Gefahr wieder zunehmender [X.]rühverrentungen während des Gesetzgebungsverfahrens entspri[X.]ht dem Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers. Dieser Spielraum wird ni[X.]ht übers[X.]hritten, denn die Eins[X.]hätzung der mit der vorübergehenden Mögli[X.]hkeit der abs[X.]hlagsfreien Inanspru[X.]hnahme einer Altersrente bereits mit 63 Jahren verbundenen Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß kann si[X.]h - wie s[X.]hon der 5. [X.] herausgestellt hat (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 52) - ni[X.]ht auf empiris[X.]h na[X.]hweisbare Befunde stützen; ebenso wenig ist ein derartiger Sa[X.]hverhalt im Voraus aufklärbar oder vorhersehbar, weil das Rentenzugangsges[X.]hehen multifaktoriell ist und si[X.]h aus dem Zusammenwirken vers[X.]hiedener Akteure, wie zB individuellen Überlegungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersi[X.]ht, ergibt (vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 33). Es stellt au[X.]h keine der Lebenserfahrung widerspre[X.]hende Würdigung des Lebenssa[X.]hverhalts dar, dass ältere Arbeitnehmer, die bereits ein langes und in der Regel anstrengendes Erwerbsleben absolviert, die 45-jährige Wartezeit mögli[X.]herweise aber denno[X.]h ni[X.]ht erfüllt haben, unter Inanspru[X.]hnahme von [X.] ihr Erwerbsleben beenden, um ggf über den Leistungsbezug die no[X.]h ni[X.]ht erfüllte Wartezeit zu errei[X.]hen und ans[X.]hließend mit 63 Jahren in die abs[X.]hlagsfreie Rente zu we[X.]hseln. Die Mögli[X.]hkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener [X.] Absi[X.]herung vorzeitig beenden zu können, stellt einen ni[X.]ht zu leugnenden Anreiz dar (so au[X.]h die Eins[X.]hätzung der Bundesvereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände und der [X.] - s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahmen zur öffentli[X.]hen Anhörung von Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.]7, 28 und 33, 34; vgl au[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme des Prof. Dr. Bomsdorf zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 und Information der [X.] - Deuts[X.]her [X.]ührungskräfteverband - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.], 65 und 82), der dur[X.]h interne Abspra[X.]hen zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer uns[X.]hwer umgesetzt werden kann (so au[X.]h Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste des Deuts[X.]hen [X.]es, Sa[X.]hstand [X.] 6 - 3000 - 133/14, [X.]; vgl s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme der [X.] zur öffentli[X.]hen Anhörung vom Sa[X.]hverständigen am 5.5.2014 - Auss[X.]hussdru[X.]ks 18(11)82, [X.]).

[X.]) Dur[X.]hgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des grundsätzli[X.]hen Anre[X.]hnungsauss[X.]hlusses na[X.]h Teils 2 mit Art 3 Abs 1 GG ergeben si[X.]h ebenfalls ni[X.]ht in Hinbli[X.]k auf das Ausmaß der hiermit verbundenen Unglei[X.]hbehandlung. Der Auss[X.]hluss der Anre[X.]hnung ist auf die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bes[X.]hränkt. Die Personen, die von der Auss[X.]hlussregelung des Teils 2 betroffen sind, haben daher mindestens das 61. Lebensjahr vollendet. Versi[X.]herte dieser Altersgruppe erhalten na[X.]h § 147 Abs 2 [X.]B III - vorbehaltli[X.]h des Vorliegens der weiteren dort normierten Anspru[X.]hsvoraussetzungen - [X.] für 24 Monate, mithin also zwei Jahre. Der vom Gesetzgeber im Teils 2 gewählte Auss[X.]hlusszeitraum entspri[X.]ht damit dem Zeitraum, in dem [X.] maximal vor dem Rentenbeginn bezogen werden kann (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]6 ff).

Darüber hinaus wäre das [X.], die Verhinderung von [X.]ehlanreizen in Bezug auf ein Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres, entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] und der no[X.]h im Regierungsentwurf dargestellten Erwartung (vgl Entwurf der Bundesregierung eines [X.]es vom 25.3.2014 - BT-Dru[X.]ks 18/909, [X.] f) ni[X.]ht allein dur[X.]h die Regelungen des Arbeitsförderungsre[X.]hts, namentli[X.]h die Sperrzeitenregelung, zu errei[X.]hen gewesen. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt na[X.]h § 159 Abs 3 [X.]B III maximal zwölf Wo[X.]hen. Zuglei[X.]h mindert si[X.]h die Anspru[X.]hsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs 1 [X.] 4, Abs 2 [X.] [X.]B III). Wäre der [X.]-Bezug na[X.]h diesem Zeitraum auf die 45-jährige Wartezeit anre[X.]henbar, wäre über die verbleibenden anre[X.]hnungsfähigen 18 Monate [X.]-Bezug die Wartezeit erfüllbar und damit jenes Ziel errei[X.]hbar, wel[X.]hes der Gesetzgeber mit der in Teils 2 getroffenen Regelung gerade vermeiden wollte. Ebenso wenig wäre es zielführend gewesen, wie vom Kläger als ausrei[X.]hend era[X.]htet, die Anre[X.]hnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn von der [X.]eststellung des Eintritts einer Sperrzeit dur[X.]h die [X.] abhängig zu ma[X.]hen. Denn au[X.]h die [X.] kann ni[X.]ht belastbar überprüfen, ob einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eine auf [X.]rühverrentung zielende Abspra[X.]he der Arbeitsvertragsparteien zugrunde liegt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]1 ff).

3. Ebenso ist der [X.] ni[X.]ht davon überzeugt, dass die Rü[X.]kausnahmeregelung des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI ni[X.]ht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Dur[X.]h die Rü[X.]kausnahme des Teils 3 werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen dem grundsätzli[X.]hen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des Teils 2 angere[X.]hnet, wenn dieser Bezug dur[X.]h eine Insolvenz oder vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dadur[X.]h werden Versi[X.]herte, die aufgrund der genannten Umstände zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, gegenüber jenen Versi[X.]herten begünstigt, die aus anderen, ggf au[X.]h betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten Zeitraum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Letzteren wird anders als den begünstigten Personengruppen diese Zeit ni[X.]ht auf die 45-jährige Wartezeit angere[X.]hnet, was grundsätzli[X.]h zu einem Rentenauss[X.]hluss führt, falls die Wartezeit ni[X.]ht bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt ist oder auf anderem Wege erfüllt wird.

a) Der 5. [X.] des B[X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der genannten Gruppen dur[X.]h den Gesetzgeber dur[X.]h hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt wird (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 58 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 84 ff). Dem s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] na[X.]h eigener Prüfung an. Der Gesetzgeber hat die Anre[X.]hnung von Zeiten des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abs[X.]hlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte ab 63 Jahren grundsätzli[X.]h ausges[X.]hlossen, um - wie bereits oben dargelegt - [X.]ehlanreize für eine Rü[X.]kkehr zur [X.]rühverrentungspolitik der 80er und 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zu vermeiden. Versi[X.]herte sollen ni[X.]ht bereits zwei Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auss[X.]heiden und über den Bezug von [X.] in die abs[X.]hlagsfreie Rente gehen. Eine Ausnahme gilt zur Vermeidung von Härtefällen für diejenigen Zeiten des [X.]-Bezugs, die dur[X.]h eine Insolvenz oder die vollständige Ges[X.]häftsaufgabe des Arbeitgebers verursa[X.]ht werden, weil in diesen [X.]ällen typis[X.]herweise keine [X.]rühverrentung vorliegt. In der Insolvenz ist das S[X.]hi[X.]ksal der Arbeitsverhältnisse des Unternehmens der (alleinigen) Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers entzogen. Im [X.]all der Ni[X.]hteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wie au[X.]h im [X.]all der vollständigen Ges[X.]häftsaufgabe entfällt das Unternehmen als Basis von Bes[X.]häftigungen (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]7 ff, 46 ff, 86 ff). Die Mögli[X.]hkeit zur Dur[X.]hführung betriebli[X.]her Personalanpassungsmaßnahmen zu Lasten der Sozialversi[X.]herung kraft unternehmeris[X.]her Ents[X.]heidung, wie sie kennzei[X.]hnend für die unerwüns[X.]hte frühere Praxis der [X.]rühverrentung war (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur [X.]örderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996, BT-Dru[X.]ks 13/4336, [X.]), besteht in diesen Situationen ni[X.]ht. Die Einführung großzügigerer Kriterien wäre hingegen anfälliger für sol[X.]he Maßnahmen und daher ungeeignet gewesen, [X.]ehlanreize zu verhindern (vgl Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der [X.]raktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, [X.]).

b) Die Rü[X.]kausnahmeregelung des § 51 Abs 3a [X.] [X.] 3 Teils 3 [X.]B VI genügt au[X.]h den Voraussetzungen zulässiger Typisierung dur[X.]h den Gesetzgeber. Au[X.]h insoweit s[X.]hließt si[X.]h der erkennende [X.] dem 5. [X.] des B[X.] (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 62 ff; B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 90 ff) an. Hierbei ist zu bea[X.]hten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist ([X.] Bes[X.]hluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310, 319 - Juris Rd[X.] 42).

Die in den Teils 3 aufgenommenen Rü[X.]kausnahmefälle stellen gemessen am Normzwe[X.]k [X.] dar, weil von deren Anre[X.]hnung auf die 45-jährige Wartezeit - wie in den anderen ni[X.]ht na[X.]h Teils 2 von der Anre[X.]hnung ausges[X.]hlossenen [X.]ällen - kein Anreiz für eine unerwüns[X.]hte [X.]rühverrentung ausgeht. Zuglei[X.]h wird dur[X.]h die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen bena[X.]hteiligt. So lag die Quote der wegen Ni[X.]hterfüllung der Wartezeit - unter Eins[X.]hluss aller hierfür in [X.]rage kommender Gründe - abgelehnten Anträge auf Rente für besonders langjährig Versi[X.]herte seit deren Einführung konstant unter 1 % (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.] 94 ff). [X.] gab es 251 223 Neuanträge und 625 Ablehnungen wegen ni[X.]ht erfüllter Wartezeit (Deuts[X.]he Rentenversi[X.]herung, Statistik über Rentenanträge gemäß § 5 [X.] - Beri[X.]htszeitraum: Januar bis Dezember 2018, Tabelle: 003.00 Rentenanträge und ihre [X.]edigung na[X.]h Leistungsarten - Neuanträge und Sonderfälle insgesamt, abrufbar unter [X.] , letzter Aufruf [X.]). Mithin lag die Quote 2018 sogar unter 0,25 %, wobei jedo[X.]h die Zahl der im Hinbli[X.]k auf die streitige Regelung unterlassenen Antragstellungen ni[X.]ht erfasst und vermutli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht feststellbar ist.

Die Unglei[X.]hbehandlung ist zudem ni[X.]ht sehr intensiv. Wie bereits dargestellt können Versi[X.]herte, die mangels Anre[X.]henbarkeit von Zeiten des [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren ni[X.]ht erfüllen, die fehlenden Beitragsmonate dur[X.]h Ausübung einer (geringfügigen) versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung na[X.]hträgli[X.]h erwirts[X.]haften oder dur[X.]h Ausübung einer sol[X.]hen Tätigkeit parallel zum [X.]-Bezug sogar vermeiden. S[X.]hließli[X.]h wäre die dur[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung entstehende Ungere[X.]htigkeit nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar. Insbesondere die vom Kläger vorges[X.]hlagene Einzelfallprüfung (vgl au[X.]h [X.]/Helmi[X.]h/[X.], SozSi[X.]h 2017, 415, 432) wäre vor dem Hintergrund stets mögli[X.]her, ni[X.]ht dokumentierter Abspra[X.]hen zwis[X.]hen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw deren kollektiver Vertretung [X.] und au[X.]h ni[X.]ht zuverlässig dur[X.]hzuführen ([X.] ebenso B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - [X.] 4-2600 § 51 [X.] Rd[X.]01 f, unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vers[X.]hiedener [X.] und der [X.]raktion [X.]/[X.] vom 22.7.2014, BT-Dru[X.]ks 18/2186, S 8).

4. S[X.]hließli[X.]h ist der [X.] au[X.]h mit Bli[X.]k auf Personen, deren Leistungsbezug vom Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss des § 51 Abs 3a [X.] [X.]B VI erfasst wird, obwohl dieser vor dem Inkrafttreten des [X.]es begonnen hat oder damals bereits beendet war, ni[X.]ht von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung überzeugt. Der Gesetzgeber war ni[X.]ht aus Art 3 Abs 1 GG verpfli[X.]htet, eine weitere Ausnahme vom generellen Anre[X.]hnungsauss[X.]hluss zugunsten dieser Personengruppe vorzusehen.

Zwar stellt die Regelung des Teils 2 eine Härte für den Kläger - und verglei[X.]hbar betroffene Personen - dar, weil sein Übertritt in die Transfergesells[X.]haft (betriebsorganisatoris[X.]h eigenständige Einheit) und Beendigung des befristeten Vertrags mit der w. - [X.] GmbH zum [X.] bereits am 14.5.2012 und somit zu einem Zeitpunkt vereinbart worden ist, zu dem der Entwurf des [X.]es no[X.]h ni[X.]ht vorgelegen hat. Daher können [X.]ehlanreize aufgrund der ab 1.7.2014 neu geregelten Altersrente für besonders langjährig Versi[X.]herte dafür ni[X.]ht maßgebli[X.]h gewesen sein. Glei[X.]hwohl ist der [X.] ni[X.]ht von der Unvereinbarkeit des Teils 2 mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz überzeugt, weil au[X.]h die Wahl eines bestimmten Sti[X.]htags für eine anre[X.]hnungsuns[X.]hädli[X.]he Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest die Kündigung bzw Vereinbarung hierüber ihrerseits neue Härten mit si[X.]h gebra[X.]ht hätte und Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber ni[X.]ht aufgibt, die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung zu wählen ([X.] Bes[X.]hluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 174 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6 - Juris Rd[X.] 62). Dies gilt - wie bereits der 5. [X.] hervorgehoben hat (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 55) - umso mehr, als der Kläger seinerzeit kein Vertrauen auf die Anre[X.]henbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit haben konnte, weil derartige Zeiten na[X.]h der damaligen Re[X.]htslage insoweit überhaupt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig waren (vgl § 51 Abs 3a [X.]B VI id[X.] von Art 1 [X.]7 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografis[X.]he Entwi[X.]klung und zur Stärkung der [X.]inanzierungsgrundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung vom 20.4.2007, [X.] 554).

Zudem waren [X.]ehlanreize im Hinbli[X.]k auf ein vorzeitiges Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben unter Inanspru[X.]hnahme von [X.] bereits vor den Neuregelungen des [X.]es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Wie au[X.]h der vorliegende [X.]all zeigt, konnten unter bestimmten Voraussetzungen s[X.]hon damals Altersrenten vor Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze in Anspru[X.]h genommen werden, wenn au[X.]h mit einem verringerten Zugangsfaktor ("Abs[X.]hläge"). Dies gilt zB für die vom Kläger ab dem beantragten Rentenbeginn bezogene Altersrente für langjährig Versi[X.]herte (§ 236 [X.]B VI), wie au[X.]h für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder na[X.]h Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]B VI; vgl hierzu B[X.] Urteil vom 12.3.2019 - [X.] R 5/17 R). Vor diesem Hintergrund ers[X.]heint es gere[X.]htfertigt, diesen, unter dem Gesi[X.]htspunkt der "[X.]rühverrentung" unerwüns[X.]hten Weg ni[X.]ht dur[X.]h die neu eingeführte Gewährung einer unverminderten Rente na[X.]hträgli[X.]h zu privilegieren, sondern vielmehr unabhängig vom Inkrafttreten der Regelung glei[X.]hzubehandeln. Zuglei[X.]h ist dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass si[X.]h die Gründe für den Leistungsbezug regelmäßig in ihrer Gänze ni[X.]ht überprüfen lassen.

C. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 19/17 R

12.03.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 23. Februar 2017, Az: S 14 R 3639/15, Urteil

§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom 23.06.2014, § 111 SGB 3, § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 159 SGB 3, § 111 BetrVG, InsO, RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2019, Az. B 13 R 19/17 R (REWIS RS 2019, 9479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9479

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2 AZR 453/11

1 BvR 2035/07

1 BvL 21/12

1 BvR 371/11

2 BvL 7/98

1 BvL 14/07

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