§ 70 GmbHG

Aufgaben der Liquidatoren

1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:32

G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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