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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin einen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltend.
Im Versicherungsverlauf der am [X.] geborenen Klägerin ist die [X.] vom 1.7.1968 bis zum [X.] mit Ausnahme der Monate Februar 1976 bis März 1977 mit Pflichtbeiträgen belegt. In der [X.] vom [X.] bis [X.] beruhen diese auf dem Bezug von Arbeitslosengeld [X.]), nachdem ihre zuvor ausgeübte Beschäftigung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum [X.] beendet worden war. Seit dem [X.] bezieht sie eine Altersrente für Frauen. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte die Beklagte ab, weil statt der erforderlichen 540 Monate nur 534 Monate auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden könnten. Die Pflichtbeitragszeiten wegen [X.] seien nicht anzurechnen, da sie in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn lägen und der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei (Bescheid vom 13.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.9.2015).
Das [X.] hat die hiergegen erhobene Klage auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgewiesen (Urteil vom 13.12.2016). Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] mit der Begründung zurückgewiesen, auf die Wartezeit seien vorliegend nur 534 Monate und nicht - wie für diese Rentenart erforderlich - 540 Kalendermonate anzurechnen. Die Pflichtbeitragszeiten wegen [X.] ab 1.7.2014 könnten nicht berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sei dies nach § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI nur vorgesehen, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei, nicht jedoch wie vorliegend durch eine betriebsbedingte Kündigung (Urteil des L[X.] vom 5.6.2018).
Mit ihrer am 17.7.2018 beim B[X.] eingegangenen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.]. In ihrer Beschwerdebegründung vom 1.10.2018 beruft sie sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G). Klärungsbedürftig seien die folgenden Rechtsfragen: | ||
"1. Ist die Bestimmung des § 51 Abs. 3a [X.]. 3a Teilsatz 2 [X.]B VI, nach der [X.]en des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bei der Anrechnung auf die Wartezeit nach § 50 Abs. 5 [X.]B VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, mit Art. 3 Abs. 1 und 3 [X.] vereinbar? | ||
2. Ist die Bestimmung des § 51 Abs. 3a [X.]. 3a Teilsatz 2 [X.]B VI, nach der [X.]en des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bei der Anrechnung auf die Wartezeit nach § 50 Abs. 5 [X.]B VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, mit Art. 3 Abs. 1 und 3 [X.] vereinbar?" |
Zur Erläuterung dieser Fragen geht sie ausführlich auf die Struktur des § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a [X.]B VI und den Inhalt der dortigen Tatbestandsmerkmale ein. Dabei setzt sie sich insbesondere auch mit deren Auslegung in der Rechtsprechung des 5. Senats des B[X.] (Urteil vom 17.8.2017 - [X.] R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 20 sowie Urteil vom 17.8.2017 - [X.] R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) auseinander. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bestehe einerseits darin, dass [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung während der Beitragsmonate 1 bis 516 anders behandelt werden als während der Beitragsmonate 517 bis 540. Ein solcher Verstoß liege zudem darin, dass bei [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung während der Beitragsmonate 517 bis 540 nach der Ursache der Arbeitslosigkeit differenziert werde. Soweit das B[X.] in den Urteilen vom 17.8.2017 ([X.], aaO) ausgeführt habe, dass die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sei, werde dem nicht gefolgt, was mit ausführlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet wird. Schließlich seien die Rechtsfragen auch klärungsfähig.
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn | ||
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.] 1) oder | |
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.] 2) oder | |
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3). |
Es kann dahinstehen, ob die umfangreiche Beschwerdebegründung der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G genügt und die Beschwerde zulässig ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.] 17a). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die von der Klägerin formulierten, auf die Vereinbarkeit des § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI mit Art 3 Abs 1 und 3 [X.] zielenden Rechtsfragen, spätestens aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des B[X.] höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht (mehr) klärungsbedürftig sind. Dies ist aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.]-1500 § 160a [X.] 32 Rd[X.] 4 mwN; B[X.] Beschluss vom 29.6.2018 - [X.] R 9/16 B - juris Rd[X.] 12 mwN).
Regelmäßig nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 B - juris Rd[X.] 6 mwN; zu den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] 8b f). Das ist hier der Fall. Hintergrund der von der Klägerin formulierten Fragen sind die Regelungen über die von ihr beanspruchte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1 [X.]B VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 [X.] 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 [X.] 2). Welche [X.]en auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a Satz 1 [X.]B VI in der von der Klägerin angegriffenen Fassung des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.] 787). [X.] werden danach Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ([X.] 1), [X.] ([X.] 2), [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ([X.] 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit ([X.] 3 Buchst b) und Übergangsgeld ([X.] 3 Buchst c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1). Als Ausnahme hiervon werden [X.]en nach Buchst a ([X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt (Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet ([X.] 4).
Letztendlich kann offenbleiben, ob die von der Klägerin rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen zur Vereinbarkeit des § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI mit der Verfassung bereits bei Beschwerdeeinlegung durch die Urteile des 5. Senats des B[X.] vom 17.8.2017 ([X.] R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1 sowie [X.] R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) im vorstehenden Sinne geklärt waren. Schon in diesen Urteilen hatte das B[X.] entschieden und ausführlich begründet, dass § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI mit der Verfassung in Einklang steht und insbesondere kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] vorliegt (B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - [X.] R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 41 ff; B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - [X.] R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670 Rd[X.] 23 ff). Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen ihrer Beschwerdebegründung die erneute [X.]keit der Rechtsfragen aufgezeigt hat (vgl zu dieser Möglichkeit und ihren Voraussetzungen etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.] 13, juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 2.8.2018 - [X.] ÜG 7/18 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Denn diese sind spätestens durch das - zum [X.]punkt der Beschwerdebegründung noch nicht im Volltext veröffentlichte - Urteil des 5. Senats vom 28.6.2018 ([X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2) sowie zwei Urteile des 13. Senats vom [X.] ([X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen, sowie [X.] R 5/17 R) entschieden.
In seinem Urteil vom 28.6.2018 hat der 5. Senat seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.8.2017 ([X.], aaO) bestätigt und unter Berücksichtigung weiterer, vorliegend auch von der Klägerin vorgetragener Argumente erneut dargelegt, dass und warum § 51 Abs 3a [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI mit der Verfassung in Einklang steht (B[X.] Urteil vom 28.6.2018 - [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 58 ff). Danach scheidet eine Verletzung von Art 3 Abs 3 [X.] wegen Altersdiskriminierung schon deshalb aus, weil der Katalog der in der Grundrechtsnorm aufgeführten Merkmale abschließend ist und das Merkmal "Alter" nicht enthält. Auch ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Buchst a Teilsatz 2 [X.]B VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen der Grundregel des Teilsatz 1 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Zwar benachteiligt die Regelung des Teilsatz 2 die Personengruppe, die [X.]en iS des Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Buchst a [X.]B VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt hat, gegenüber der Personengruppe, die derartige [X.]en vor diesem [X.]raum absolviert hat und damit der Grundregel des Teilsatz 1 unterfällt. Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber ist jedoch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Ebenso erweist sich die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Buchst a Teilsatz 3 [X.]B VI, nach der [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in den Fällen angerechnet werden, in denen dieser Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, als mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar ([X.], aaO, Rd[X.] 82 ff). Da die Rückausnahmeregelung des Teilsatz 3 die Personengruppen begünstigt, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zwei Jahre vor Rentenbeginn Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen, kommen als Vergleichsgruppen solche Personengruppen in Betracht, die aus anderen betriebsbedingten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und ebenfalls im vorgenannten [X.]raum Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung beziehen. Ihnen wird anders als den begünstigten Personengruppen diese [X.] nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet, was grundsätzlich zu einem Rentenausschluss führt, falls die Wartezeit nicht bereits zu diesem [X.]punkt erfüllt ist. Auch die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
Anlässlich zweier Urteile vom [X.] konnte sich auch der 13. Senat des B[X.] nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI in der Fassung des [X.]es verfassungswidrig ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] 3 Rd[X.] 30 ff, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 5/17 R - unter [X.]). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Anrechnungsausschluss von [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn als auch mit Blick auf die Rückausnahmen zugunsten der Personen, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der Gesetzgeber durfte die angegriffenen Regelungen zur Vermeidung von Fehlanreizen für verhältnismäßig halten. Insoweit verfügt er über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Für die in Frage stehenden Verhaltenseffekte bzw deren Ausmaß sind keine empirischen Befunde vorhanden. Derartige Sachverhalte sind auch nicht im Voraus aufklär- oder vorhersehbar, denn das Rentenzugangsgeschehen ist multifaktoriell. Die vorgenommene gesetzgeberische Wertung widerspricht zugleich nicht der Lebenserfahrung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.
Meta
16.10.2019
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Düsseldorf, 13. Dezember 2016, Az: S 7 R 1865/15, Urteil
§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 1 SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom 23.06.2014, RVLVG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.10.2019, Az. B 13 R 175/18 B (REWIS RS 2019, 2583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2583
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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