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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - 45jährige Wartezeiterfüllung - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Rechtsauslegung - Verfassungsmäßigkeit
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen solchen Anspruch des [X.] verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.7.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach [X.] anzurechnen sind. Er hält die Regelung in § 51 Abs 3a [X.] für verfassungswidrig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), |
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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]). |
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.] zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 160a Rd[X.]2 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, |
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"ob im Rahmen des Tatbestandsmerkmals vollständige Geschäftsaufgabe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur teilweisen Geschäftsaufgabe und Betriebsteilschließung als Ursache für die Arbeitslosigkeit vorliegt" und |
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"ob die Betriebsteilschließung nicht von vornherein unter das Tatbestandsmerkmal der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zu subsumieren ist." |
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu [X.] Beschlüsse vom [X.] - B 12 KR 60/14 B - juris Rd[X.]5 und vom [X.] - B 13 R 43/16 B - Rd[X.] 6; [X.], [X.] 2007, 261, 265; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] Rd[X.]81). Die Bezeichnung von abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfragen ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.] Beschluss vom [X.] R 233/17 B - juris Rd[X.] 9; [X.], [X.] 2007, 261, 265; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.] Rd[X.]81).
Jedenfalls fehlt es an einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.] Rd[X.]83 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das [X.] hat bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen zu den Voraussetzungen der Wartezeiterfüllung von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 51 Abs 3a [X.] getroffen. Der Kläger zitiert lediglich die ersten beiden Urteile, die zu diesem Komplex ergangen sind ([X.] Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - [X.]E 124, 58 = [X.]-2600 § 51 [X.] und - B 5 R 16/16 R -). Mit Urteil vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - [X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.]) hat der [X.] in einer weiteren Entscheidung geklärt, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nur dann durch eine "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt" ist, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, dh Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird. Der [X.] hat das zugrunde gelegte Verständnis von "vollständiger Geschäftsaufgabe" iS von § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Buchst a Teilsatz 3 [X.] unter Berücksichtigung des [X.] ähnlicher Wortverbindungen, nach Sinn und Zweck der Vorschrift und mit systematischen Erwägungen begründet (vgl [X.] aaO Rd[X.]9 ff). Die Beschwerdebegründung befasst sich mit dieser Entscheidung nicht.
Soweit es dem Kläger um eine Klärung der Vereinbarkeit von § 51 Abs 3a [X.] mit Verfassungsrecht geht, fehlt es ebenfalls an einem hinreichenden Vortrag. Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des [X.] ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits [X.] Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1). Der Kläger macht geltend, er werde nach Auflösung nur eines Betriebsteiles gegenüber der Gruppe von Versicherten ungleich behandelt, deren Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Dass die Beschränkung auf die vollständige Geschäftsaufgabe nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 [X.] verletzt, hat das [X.] ebenfalls in dem vom Kläger nicht berücksichtigten Urteil vom 28.6.2018 bereits entschieden (B 5 R 25/17 R - [X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 82 ff). Auch der 13. [X.] des [X.] konnte sich in zwei Urteilen vom [X.] nicht davon überzeugen, dass § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 2 und 3 [X.] in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes verfassungswidrig ist ([X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]0 ff, auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen; [X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 5/17 R - juris Rd[X.]8 ff).
Schließlich fehlt es in der Beschwerdebegründung an einer hinreichenden Darlegung der (konkreten) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger selbst trägt vor, dass er aufgrund der Schließung des Betriebsteils zum 31.12.2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen und im [X.] daran, dh ab dem 1.1.2011 im Rahmen eines bis zum 31.12.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses für eine Transfergesellschaft tätig geworden ist. Der 13. [X.] hat in einer Konstellation, in der ein Versicherter zur [X.] in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete, entschieden, dass auch dann nicht die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 19/17 R - [X.]-2600 § 51 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen). Auch dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.
Soweit der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des [X.] geltend macht, kann auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 67).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).
Meta
13.01.2020
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Dresden, 5. Juli 2017, Az: S 22 KN 1921/14GeB
§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6, § 236b Abs 1 SGB 6, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, RVLVG, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2020, Az. B 5 R 256/19 B (REWIS RS 2020, 2258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2258
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 5 R 75/23 B (Bundessozialgericht)
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