Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2021, Az. B 13 R 7/20 R

13. Senat | REWIS RS 2021, 7651

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Erfüllung des Rückausnahmetatbestandes "vollständige Geschäftsaufgabe" bereits bei dauerhafter Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation - früherer Arbeitgeber


Leitsatz

Der Rückausnahmetatbestand "vollständige Geschäftsaufgabe" für die Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren ist bereits durch die dauerhafte Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation erfüllt, ohne dass es der Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister und der Beendigung jedweder anderen Zwecken dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Die am [X.] geborene Klägerin war bis zum [X.] bei der [X.] als Verkaufsberaterin beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung. Dieser Handel wurde zum [X.] vollständig aufgegeben, sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin wurden entlassen und die einzige Verkaufsstätte an eine Drogeriemarktkette vermietet. Das Geschäftshaus sowie das Grundstück befinden sich nach wie vor im Eigentum der [X.]. Diese ist weiterhin im Handelsregister eingetragen. Neuer Unternehmensgegenstand ist die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Hierfür ist eine der zunächst entlassenen Mitarbeiterinnen zum 1.1.2015 als geringfügig Beschäftigte für Büroarbeiten im Bereich der Immobilienverwaltung wieder eingestellt worden.

3

Die Klägerin bezog [X.] [X.]) in der [X.] vom 1.6.2014 bis zum [X.] Ab dem 1.11.2014 war sie bei der [X.] versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 15.3.2015 durch Kündigung der Arbeitgeberin innerhalb der vereinbarten Probezeit. Vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 bezog die Klägerin erneut [X.] aufgrund des ursprünglich erworbenen Anspruchs.

4

Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 1.11.2016 Altersrente für langjährig Versicherte mit gemindertem Zugangsfaktor. Zugleich führte sie aus, die Klägerin erfülle nicht die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die [X.] der Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ab dem 16.3.2015 könne nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da sie nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei (Bescheid vom 15.9.2016). Den wegen der als nicht erfüllt angesehenen Wartezeit von 45 Jahren eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2016).

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin ab dem 1.11.2016 abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren (Urteil vom 26.4.2017). Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Unrecht abgelehnt. Der [X.]-Bezug vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 sei auf die Wartezeit anzurechnen, denn er sei durch die vollständige Geschäftsaufgabe der [X.] iS einfacher Kausalität "bedingt" gewesen. Es dürfe kein Nachteil für die Klägerin sein, dass sie eine neue Beschäftigung aufgenommen habe, obwohl bereits das Ausschöpfen des zunächst ab 1.6.2014 gewährten [X.]-Anspruchs zur Erfüllung der Wartezeit geführt hätte (Urteil vom 28.2.2020).

6

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] 3 Teilsatz 3 iVm § 236b [X.]B VI. Der [X.]-Bezug ab 16.3.2015 könne auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet werden. Zwar sei auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] eine wesentliche Bedingung für den [X.]-Bezug, jedoch liege mit der Schließung des [X.] keine vollständige Geschäftsaufgabe vor. Die [X.] existiere als juristische Person weiter und nehme als Immobilienverwaltung am [X.] teil. Bereits vor dem [X.] sei die Verwaltung des [X.] ein nicht ausdrücklich genannter Geschäftsbereich gewesen. Die Schließung des Einzelhandelsgeschäfts und die Konzentration auf diese Verwaltung sei eine bloße Betriebsänderung.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 26. April 2017 sowie das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich insbesondere durch die Urteile des 5. und des 13. Senats des B[X.] vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) und vom [X.] ([X.] R 23/18 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das der [X.]lage stattgebende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die [X.]lägerin hat Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.11.2016. [X.] vom 15.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die [X.]lägerin in ihren Rechten.

Die [X.]lägerin erfüllte zum beantragten Rentenbeginn am 1.11.2016 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 236b Abs 1 iVm [X.] [X.]B VI in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.] 787).

A. Ein Anspruch der [X.]lägerin auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dieser Vorschrift scheitert nicht daran, dass sie seit dem 1.11.2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 [X.]B VI) bezieht. Zwar bestimmt § 34 Abs 4 [X.] [X.]B VI, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für [X.]en des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - B[X.]E 127, 262 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]2, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 [X.] [X.] zu [X.] <§ 34> Buchst c).

Einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellte die [X.]lägerin gleichzeitig mit dem Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte. Zwar war nach den Feststellungen des [X.] auf dem maschinell erfassten Vordruck der Beklagten nur die letztgenannte [X.] angekreuzt, doch ist nach dem Günstigkeitsprinzip (Grundsatz der Meistbegünstigung) davon auszugehen, dass der Antrag der [X.]lägerin auf die für sie günstigste Altersrentenart gerichtet war (vgl zur Auslegung von Rentenanträgen B[X.] Urteil vom 29.11.2007 - [X.] R 44/07 R - [X.]-2600 § 236a [X.] Rd[X.]2 f mwN; vgl allg etwa B[X.] Urteil vom 24.4.2015 - [X.] AS 22/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.]1 Rd[X.]9 mwN; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B I, 3. Aufl 2018, § 2 Rd[X.]7, Stand 4.12.2020). Hiervon sind auch die Beklagte und die Instanzgerichte ausgegangen. Über den so verstandenen Leistungsantrag der [X.]lägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.9.2016 entschieden und die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgelehnt. Dies ergibt sich, wie bereits das [X.] ausgeführt hat, aus der im Bescheid enthaltenen Passage, wonach die Wartezeit von 540 Monaten für diese Altersrente "nach Prüfung" nicht erfüllt sei.

B. Die [X.]lägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 236b Abs 1 iVm [X.] [X.]B VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 [X.], [X.]) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die [X.]lägerin ist 1952 geboren und hatte zum beantragten Rentenbeginn am 1.11.2016 bereits das 64. Lebensjahr vollendet. Zu diesem [X.]punkt erfüllte sie auch die Wartezeit von 45 Jahren.

Welche [X.]en auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt § 51 Abs 3a Satz 1 [X.]B VI (idF des [X.]es vom [X.], [X.] 787). [X.] werden danach [X.]alendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ([X.]), [X.] ([X.]), [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ([X.] Buchst a), Leistungen bei [X.]rankheit ([X.] Buchst b) und Übergangsgeld ([X.] Buchst c), soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1). Als Ausnahme hiervon werden [X.]en nach Buchst a ([X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt (Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen [X.]alendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet ([X.]).

Die [X.]lägerin hat - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - bis zum Ende ihrer letzten Beschäftigung im März 2015 zumindest 528 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anrechenbar sind. Die vom [X.] weiter festgestellten 19 Monate des Bezugs von [X.], einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§ 3 Abs 4 [X.] [X.]B III) iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Buchst a [X.]B VI, von April 2015 bis einschließlich Oktober 2016 sind ebenfalls auf diese Wartezeit anzurechnen. Sie wurden zwar in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn am 1.11.2016 zurückgelegt, also in einem [X.]raum, in dem sie nach den Vorgaben des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 2 [X.]B VI grundsätzlich nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind. Zugleich liegt nach den bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum Begriff des Arbeitgebers B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]8, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - B[X.]E 127, 262 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 [X.]R 10/09 R - [X.]-2400 § 28e [X.] Rd[X.]7 f mwN) der [X.]lägerin, der [X.], vor. Jedoch ist wesentlich mitwirkende Bedingung für den Leistungsbezug der [X.]lägerin die vollständige Geschäftsaufgabe ihrer vorletzten Arbeitgeberin, der [X.]. Diese hat ihre Geschäfte iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI vollständig aufgegeben, denn die von der Rechtsprechung des B[X.] hierzu entwickelten Voraussetzungen sind erfüllt (hierzu 1.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, steht es einer vollständigen Geschäftsaufgabe der [X.] nicht entgegen, dass diese weiter im Handelsregister eingetragen ist und sich im Rahmen eines neuen Unternehmenszwecks wirtschaftlich betätigt (hierzu 2.). Zudem ist der Leistungsbezug im [X.]raum vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 trotz der zwischenzeitlichen Beschäftigung bei der [X.] iS dieser Vorschrift durch die Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin bedingt (hierzu 3.).

1. Die vorletzte Arbeitgeberin der [X.]lägerin, die [X.], hat ihre Geschäfte vollständig aufgegeben.

Eine vollständige Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und 13. [X.]s des B[X.] vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]8, und B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]9, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Das ist vorliegend der Fall. Nach den nicht mit Sachrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] war Gegenstand des Unternehmens der [X.] der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung. Dieser wurde mit mehreren Angestellten in einem einzigen Einzelhandels-Ladengeschäft betrieben, das sich in einer Immobilie im Besitz der Gesellschaft befand. Der Handel mit Damen- und Herrenbekleidung wurde zum [X.] vollständig aufgegeben und sämtliche Arbeitnehmer wurden entlassen. Die Verkaufsstätte wurde abgewickelt und durch Vermietung an eine Drogeriekette "weggegeben", auch wenn sie weiter im Eigentum der [X.] steht. Neuer Gegenstand des Unternehmens ist seither die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Für das Vorbringen in der Revisionsbegründung der Beklagten, dies sei bereits zuvor Unternehmensgegenstand gewesen, bestehen nach den Feststellungen des [X.] keinerlei Anhaltspunkte. Als Basis der Beschäftigung von Arbeitnehmern existierte das bisherige Handelsunternehmen der [X.] seit dem [X.] nicht mehr.

2. Der vollständigen Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI steht es - anders als mit der Revision geltend gemacht - nicht entgegen, dass die [X.] über den [X.] hinaus im Handelsregister eingetragen blieb, sich im Rahmen eines neuen Unternehmenszwecks "Immobilienverwaltung" wirtschaftlich betätigte und hierfür ab dem 1.1.2015 eine geringfügig Beschäftigte einsetzte. Dies ergeben eine Auslegung nach dem Wortlaut der Norm unter Berücksichtigung des [X.] ähnlicher Wortverbindungen (dazu a), der Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu b) sowie systematische Erwägungen (dazu c), ohne dass dadurch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des 5. [X.]s des B[X.] entstünde (hierzu d).

a) Der Begriff der "vollständigen Geschäftsaufgabe" ist weder in § 51 Abs 3a [X.]B VI oder an anderer Stelle im Gesetz näher umschrieben noch ist er durch den allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig bestimmt. Sowohl der Wortteil "Geschäft" als auch die ([X.] "vollständig" und "-aufgabe" umfassen ein weites [X.], weshalb sie der Auslegung bedürfen (B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]0 f). Allerdings verdeutlicht schon der weitere Wortlaut "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers", dass nicht das Ende der Existenz des Arbeitgebers als natürliche oder juristische Person notwendig ist, sondern das Ende bzw die Aufgabe des "Geschäfts" des Arbeitgebers.

Auch bei ähnlichen Wortverbindungen wie der in § 111 Satz 3 [X.] BetrVG verwendeten Formulierung "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen" oder der "vollständige(n) Beendigung der Betriebstätigkeit" iS von § 165 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B III fordert die Rechtsprechung zwar die dauerhafte Beendigung der dem bisherigen [X.] dienenden wirtschaftlichen bzw betrieblichen Tätigkeit und die Auflösung der dem [X.] dienenden Organisation. Eine spätere betriebliche bzw wirtschaftliche Tätigkeit des vormaligen Arbeitgebers ist jedoch unbeachtlich.

So erfordert die "Stilllegung" iS des § 111 Satz 3 [X.] BetrVG nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]), dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehende Betriebs- und Produktions- oder Dienstleistungsgemeinschaft aufgelöst wird. Sie findet ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen [X.] dauernd oder doch zumindest für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche [X.]spanne aufzugeben ([X.] Beschluss vom 27.6.1995 - 1 ABR 62/94 - AP [X.] zu § 4 BetrVG 1972 - juris Rd[X.]1 mwN). Entscheidend ist die Aufgabe des [X.]s, die nach außen nicht allein in der bloßen Einstellung der Produktion zum Ausdruck kommt. Vielmehr muss die Auflösung der dem [X.] dienenden Organisation hinzukommen ([X.] Urteil vom 12.2.1987 - 2 [X.] - juris Rd[X.]8 mwN). Abgeschlossen ist eine Stilllegung dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind ([X.] Urteil vom 11.11.2010 - 8 [X.] - juris Rd[X.]4 mwN). Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit [X.] steht jedoch der Annahme einer Betriebsstilllegung nicht entgegen ([X.] Urteil vom 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - [X.]E 41, 72 - juris Rd[X.]1 mwN).

Auch die Feststellung der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit iS des § 165 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B III ist nach der Rechtsprechung des B[X.] zur Vorgängernorm § 141b Abs 3 [X.] AFG am [X.] auszurichten. Erforderlich ist die vollständige Beendigung jeder dem [X.] dienenden Tätigkeit (B[X.] Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b [X.] - B[X.]E 52, 40 = [X.]100 § 141b [X.]9 - juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 30.10.1991 - 10 [X.] - B[X.]E 70, 9 = [X.] 3-4100 § 141b [X.] - juris Rd[X.]4). Deshalb stehen "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem [X.] dienen, einer Betriebseinstellung nicht entgegen (B[X.] Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b [X.] - B[X.]E 52, 40 = [X.]100 § 141b [X.]9 - juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 8.2.2001 - B 11 [X.] 27/00 R - juris Rd[X.]7). Auch eine spätere betriebliche bzw wirtschaftliche Tätigkeit des vormaligen Arbeitgebers nach der Beendigung einer vorangegangenen Betriebstätigkeit soll unbeachtlich sein (Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B, Stand Juni 2018, [X.] § 165 [X.]B III Rd[X.]4 f; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 165 Rd[X.]7 mwN, Stand 30.12.2016).

Diese Grundsätze, wonach eine "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen" bzw eine "vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit" bereits bei der dauerhaften Beendigung der dem bisherigen [X.] dienenden wirtschaftlichen bzw betrieblichen Tätigkeit vorliegt, haben entsprechend auch für die "vollständige Geschäftsaufgabe" des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI zu gelten. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI gerade nicht den Begriff "Betrieb" verwendet hat (vgl zur Bedeutung dieser Unterscheidung für die Bestimmung der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]3) ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine "vollständige Geschäftsaufgabe" nicht allein die Beendigung der dem bisherigen Zweck eines Betriebs oder Betriebsteils dienenden wirtschaftliche Tätigkeit und Auflösung der diesem dienenden Organisation genügt, sondern die Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Zweck des Unternehmens als Ganzen bzw dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation notwendig ist (B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]1, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der Norm.

Wie vom B[X.] bereits früher ausführlich dargestellt, sollten durch die Ausnahme von der Anrechenbarkeit der [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit Fehlanreize in Bezug auf eine unerwünschte Rückkehr zur Frühverrentungspraxis vergangener Jahre vermieden werden. Um Härtefälle zu verhindern, wurde die Rückausnahme für Fälle des durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Leistungsbezugs vorgesehen. Dabei wurde erkannt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus anderen Gründen unverschuldet arbeitslos werden können. Jedoch wurde die Einführung großzügigerer Ausnahmen als "missbrauchsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]9 ff mwN und B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]3 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel wird in Fällen wie dem vorliegenden bereits dann genügt, wenn durch die vollständige und dauerhafte Beendigung der dem bisherigen Unternehmenszweck bzw -gegenstand dienenden wirtschaftlichen bzw betrieblichen Tätigkeit das "Unternehmen" als Basis bisher vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Wie bereits ausgeführt, war diese Basis mit der vollständigen Aufgabe des ursprünglichen Unternehmensgegenstands "Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung", der Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer und der Vermietung der Geschäftsräume an eine Drogeriekette entfallen, auch wenn die [X.] nicht liquidiert wurde und sich - bis 1.1.2015 ohne jeglichen Arbeitnehmer - entsprechend ihres neuen Unternehmensgegenstands durch Vermietung und Verwaltung des in ihrem Eigentum verbliebenen Geschäftshauses weiterhin wirtschaftlich betätigte.

c) Für ein solches Verständnis der "vollständigen Geschäftsaufgabe" spricht aus systematischer Sicht auch der Vergleich mit dem weiteren in § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI geregelten Rückausnahmetatbestand, der Insolvenz des Arbeitgebers. Auch die Insolvenz erlaubt unter Umständen den rechtlichen Fortbestand des Arbeitgebers und dessen weitere wirtschaftliche Betätigung, in diesem Fall sogar unter Fortführung des bisherigen Unternehmensgegenstands bzw [X.]s.

Beide [X.] des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI haben das Ziel, es weitgehend auszuschließen, dass die Beendigung von Beschäftigung und ein nachfolgender Leistungsbezug vorrangig auf dem Wunsch nach [X.] bzw vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Wege einer Frühverrentung beruht. Vielmehr sind [X.] und Leistungsbezug unausweichliche Folge einer die Basis jeglicher Beschäftigung durch den Arbeitgeber vernichtenden unternehmerischen Entscheidung bzw einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, in der diesem die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls beschränkt ist (B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]8, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; vgl zur beschränkten Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers in der Insolvenz ausführlich B[X.] Urteil vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]5 ff). Jedoch führt auch die Insolvenz nicht notwendig zur Beendigung jeglicher wirtschaftlicher Betätigung des Arbeitgebers und - sofern es sich um eine Gesellschaft handelt - zu dessen Auflösung sowie Abwicklung (Liquidation). Vielmehr steht das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners unter Erhaltung des Unternehmens im § 1 Satz 1 [X.] gleichberechtigt neben der Befriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des [X.]öses (vgl Prütting in [X.]übler/Prütting/Bork, [X.], § 1 Rd[X.]6, Stand April 2012; Sternal in [X.], [X.] [X.]ommentar zur [X.], 10. Aufl 2020, § 1 Rd[X.] 5; [X.] in Jaeger, [X.], 1. Aufl 2004, § 1 Rd[X.] ff). Hierzu hat zB der vorläufige starke Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Eröffnung fortzuführen (§ 22 Abs 1 [X.] [X.]) und die Gläubigerversammlung die Möglichkeit, im Berichtstermin die Unternehmensfortführung zu beschließen (§ 157 [X.]).

d) Die vom erkennenden 13. [X.] hier vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständige Geschäftsaufgabe" steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des 5. [X.]s des B[X.] vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.]). Zwar wird dort ausgeführt, die vollständige Geschäftsaufgabe vollziehe sich in einem Prozess, an dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen stehe. Der ihr zugrunde liegende ernsthafte Willensentschluss des Unternehmers vollziehe sich insbesondere in der Beendigung laufender Geschäftsvorgänge, der Unterlassung neuer, dem Unternehmenszweck dienender Geschäfte, der - ggf sukzessiven - Entlassung aller Arbeitnehmer, dem Abbau vorhandener Sachmittel sowie der Abmeldung des Gewerbes oder einer - vorliegend nicht erfolgten - Löschung im Handelsregister. Jedoch hat es der 5. [X.] ausdrücklich dahinstehen lassen, wie weit dieser Prozess fortgeschritten bzw welche dieser Schritte verwirklicht sein müssen, um im Einzelfall zur Anrechenbarkeit von [X.]en eines [X.]-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit zu gelangen (B[X.] vom [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.] 54).

3. Die vollständige Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin der [X.]lägerin, der [X.], hat den Bezug von [X.] im hier streitigen [X.]raum vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 auch "bedingt". Sie ist hierfür wesentliche (hierzu c) mitwirkende Bedingung (hierzu b) iS der hier anzuwenden [X.]ausalitätslehre (hierzu a).

a) Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI durch die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich - wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]0 f, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen) - nach der auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur B[X.] Urteil vom 25.5.2018 - [X.] R 30/17 R - [X.]-2600 § 43 [X.]1 Rd[X.]7 mwN). Nach dieser sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg (2. Stufe) gilt: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". So kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, sofern nicht eine andere Ursache eine überragende Bedeutung hat (B[X.] Urteil vom 25.5.2018 - [X.] R 30/17 R - [X.]-2600 § 43 [X.]1 Rd[X.]7 mwN). In diesem Sinne rechtlich wesentliche Ursache ist im Rahmen des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, die zur Beendigung der Beschäftigung mit nachfolgendem Leitungsbezug geführt hat (B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]0 f, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe "des Arbeitgebers" bedingt ist, ist nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen. Vielmehr kann nach der Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung der Leistungsbezug auch durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe eines früheren Arbeitgebers bedingt sein. Dies hat der [X.] ebenfalls bereits ausgeführt (B[X.] Urteil vom [X.] R 23/18 R - [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]8, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; bereits angedeutet in B[X.] Urteil vom [X.] R 19/17 R - B[X.]E 127, 262 = [X.]-2600 § 51 [X.], Rd[X.]1, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt. Der Wortlaut des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 3 [X.]B VI, nach dem nur eine "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers", nicht aber "des letzten Arbeitgebers" vorliegen muss, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig kann dem Wortlaut des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI entnommen werden, dass die [X.] des Bezugs von Entgeltersatzleistungen dem Renteneintritt unmittelbar vorausgehen müsste. Vielmehr sind in Teilsatz 2 allgemein "[X.]en nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn" angesprochen, ohne dass eine besondere Lage dieser [X.]en innerhalb des [X.] gefordert wird.

b) Die vollständige Geschäftsaufgabe der [X.] ist im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne Ursache auch für den [X.]-Bezug der [X.]lägerin in der [X.] vom 16.3.2015 bis zum [X.] Nach den Feststellungen des [X.] hat die vorletzte Arbeitgeberin der [X.]lägerin das gesamte Geschäft des Handels mit hochwertiger Damen- und Herrenoberbekleidung eingestellt und deshalb sämtliche Arbeitnehmer, darunter auch die [X.]lägerin, entlassen. Dies führte nicht nur zu dem sich unmittelbar anschließenden [X.]-Bezug in der [X.] vom 1.6.2014 bis zum 31.10.2014, sondern auch zu dem erneuten [X.]-Bezug in der [X.] vom 16.3.2015 bis zum [X.] Die Geschäftsaufgabe und die deshalb erfolgte [X.]ündigung durch die vorletzte Arbeitgeberin können in Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel (vgl hierzu zuletzt B[X.] Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - B[X.]E 126, 244 = [X.]-5671 Anl 1 [X.]108 [X.] 9 Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - [X.]-5671 Anl 1 [X.]108 [X.]0 Rd[X.]5) nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - die erneute Arbeitslosigkeit und der erneute [X.]-Bezug der [X.]lägerin - entfiele. Ohne die Geschäftsaufgabe wäre der [X.]lägerin nicht gekündigt worden und sie hätte das Beschäftigungsverhältnis bei ihrer letzten Arbeitgeberin, der [X.], nicht aufgenommen und wäre weder von dieser gekündigt noch im [X.] hieran (erneut) in den [X.]-Bezug geraten.

c) Zugleich ist die vollständige Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin der [X.]lägerin als Ursache für deren erneuten [X.]-Bezug auch "wesentlich mitwirkende Bedingung" im oben dargestellten Sinne. Insbesondere der [X.]ündigung der [X.]lägerin durch ihre letzte Arbeitgeberin kommt als konkurrierender Ursache gegenüber den anderen Ursachen vorliegend keine überragende Bedeutung zu. Sie ist nicht als einzig "wesentliche" Ursache im Sinne des Sozialrechts zu qualifizieren, derentwegen den anderen Ursachen keine rechtlich entscheidende Bedeutung mehr zukäme (vgl zu einer solchen [X.]onstellation B[X.] Urteil vom 25.5.2018 - [X.] R 30/17 R - [X.]-2600 § 43 [X.]1 Rd[X.]8 ff). Dabei ist die Wesentlichkeit der konkurrierenden Ursachen hier vorrangig anhand des Sinn und Zwecks der Ausnahmen und Rückausnahmen des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI zu beurteilen.

Wie bereits oben (vgl [X.]) ausgeführt, sollten die Regelungen in Teilsatz 2 und 3 des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] [X.]B VI Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verhindern sowie Härtefälle vermeiden. Diesen Zielen würde es geradezu widersprechen, sollte die ggf vorübergehende Aufnahme einer Beschäftigung der Anrechenbarkeit nachfolgender [X.]en des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung entgegenstehen, obwohl der selbe [X.]raum bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit in vollem Umfang auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen gewesen wäre. Vielmehr würden hierdurch ([X.] geschaffen, entgegen § 138 Abs 1 [X.] und 3, Abs 4 und 5 [X.]B III keine (ernsthaften) [X.] zu entfalten und nicht (ernsthaft) zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereit zu sein.

Vorliegend hätte die [X.]lägerin - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die Wartezeit von 45 Jahren auch ohne die weiteren fünf Monate mit Pflichtbeitragszeiten wegen der Beschäftigung bei ihrem letzten Arbeitgeber in der [X.] vom 1.11.2014 bis zum 15.3.2015 allein durch Ausschöpfen des ihr zunächst ab 1.6.2014 gewährten [X.]-Anspruchs erfüllen können. Vor diesem Hintergrund sieht der [X.] keinen Gesichtspunkt, der es innerhalb einer an den Zwecken der Ausnahmen und Rückausnahmen des § 51 Abs 3a Satz 1 [X.] Teilsatz 2 und 3 [X.]B VI ausgerichteten wertenden Betrachtung erlauben würde, der [X.]ündigung durch die letzte Arbeitgeberin der [X.]lägerin eine so überragende Bedeutung beizumessen, dass diese die vorangegangene [X.]ündigung aufgrund der Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin als mitwirkende Bedingung des [X.]-Bezugs in der [X.] ab 16.3.2015 ausschließen könnte.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 7/20 R

22.03.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Kassel, 26. April 2017, Az: S 7 R 366/16, Urteil

§ 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 1 Nr 2 SGB 6 vom 23.06.2014, § 236b Abs 2 S 1 SGB 6 vom 23.06.2014, § 136 SGB 3, §§ 136ff SGB 3, § 165 SGB 3, § 1 S 1 InsO, § 22 Abs 1 Nr 2 InsO, § 157 InsO, § 111 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2021, Az. B 13 R 7/20 R (REWIS RS 2021, 7651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7651

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