Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 5 R 2/10 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 427

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit - Beitrittsgebiet - Überführung in die Rentenversicherung - Entgeltbegrenzung - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Es liegen keine rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht.

2. Fehlen entsprechende Feststellungen der Tatsachengerichte, kann das BSG als Revisionsgericht auch diejenigen generellen Tatsachen selbst feststellen, deren es zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm bedarf.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ([X.]) und einer sich daran anschließenden höheren Regelaltersrente ([X.]). Streitig ist dabei, ob die Beklagte als Trägerin der [X.] des [X.] zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des [X.] ([X.]/[X.]) zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.

2

Der 1926 geborene Kläger war von Januar 1951 bis zum 30.6.1988 hauptamtlicher Mitarbeiter des [X.], zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberst. Seit 1.7.1988 bezog er aus dem Sonderversorgungssystem des [X.] eine Invalidenrente in Höhe von [X.], die vom 1.7.1990 bis Ende Juli 1991 in Höhe von 990 DM vom [X.] ausgezahlt wurde. Für die [X.] ab August 1991 setzte das [X.] die Invalidenrente auf einen Zahlbetrag von 802 DM fest.

3

Zwecks Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen [X.] in die Rentenversicherung nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.] - § 8 Abs 3) stellte das [X.] mit Bescheid vom 13.5.1993 die [X.]en vom 1.1.1953 bis 29.11.1957 und vom 1.9.1958 bis 30.6.1988 als nachgewiesene [X.]en der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen [X.]/[X.] fest. Hinsichtlich der maßgebenden Entgelte für diese [X.]en verwies es auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1. Den tatsächlichen Entgelten iS von § 8 Abs 1 [X.], mithin den Dienstbezügen, die sich aus der Besoldung für Dienstgrad, Dienststellung und Treuegeld zusammensetzten, seien die begrenzten [X.] gegenübergestellt worden, die sich nach Anwendung von § 7 [X.] iVm der Anlage 6 [X.] ergäben und die als "Entgelt nach dem [X.]" gekennzeichnet seien. Diese Daten teilte das [X.] zugleich der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit.

4

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom [X.] die zwischenzeitlich dem Kläger gezahlte Rente wegen [X.] für die [X.] vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 auf der Grundlage von 37,0543 persönlichen Entgeltpunkten (EP) Ost neu fest, wobei sie im Wesentlichen 0,7000 EP je Kalenderjahr der Beschäftigung beim [X.] berücksichtigte. Ebenfalls mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die [X.] des [X.] ab 1.12.1991 neu fest. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 1.11.1999 korrigierte das [X.] unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom [X.] - 1 BvL 11/94 ua - seine früheren Bescheide über die Begrenzung des Zahlbetrags, soweit hierdurch ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 990 DM unterschritten worden sei.

6

Mit Bescheiden vom 14.1.2000 stellte die Beklagte die Rente des [X.] wegen [X.] für [X.] vom [X.] bis 30.11.1991 und die [X.] ab 1.12.1991 auf der Grundlage der bisher ermittelten persönlichen EP Ost neu fest. Unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom [X.] - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - sowie des [X.] - [X.] RA 24/98 R - dynamisierte sie den Garantiebetrag zum 1.7. eines jeden Jahres mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor. Den dynamisierten Betrag stellte sie dem bisherigen [X.] in Höhe von 990 DM gegenüber. Für [X.] ab Januar 1992 berücksichtigte sie den dynamisierten [X.] sowie einen nach Erhöhung um 6,84 % erhöhten weiterzuzahlenden Betrag von 1057,72 DM. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine endgültige Neufeststellung der Renten im [X.] an eine Neufassung des § 307b Abs 1 [X.] beabsichtigt sei.

7

Mit Bescheid vom 15.3.2000 berücksichtigte das [X.] unter Abänderung früherer Bescheide das während der Zugehörigkeit des [X.] zum Sonderversorgungssystem des [X.]/[X.] erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen nunmehr im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom [X.] - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 - bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet und verwies hinsichtlich des danach maßgeblichen Entgelts auf die Anlage 1 des Bescheides. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das [X.] mit Urteil vom [X.] - [X.] An 3819/93 - ab. Das sich anschließende Berufungsverfahren - 1 RA 157/94 W 01 - endete im März 2005 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen.

8

Mit Bescheid vom [X.] stellte die Beklagte die bisherige [X.] des [X.] vorläufig unter Berücksichtigung von 48,5154 EP Ost ab Mai 1999 neu fest. Diese Festlegung wiederholte sie mit Bescheid vom [X.] nunmehr aufgrund der Neuregelungen des [X.] zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. [X.]-ÄndG) vom 27.7.2001 ([X.] 1939) und unter Berücksichtigung des geänderten Entgeltbescheides des [X.]s. In diesem Rahmen berechnete sie auch einen Monatsbetrag der Vergleichsrente, für die sie 46,6727 EP Ost ermittelte (Anlage 16). Zugleich wies sie darauf hin, bei den im Versicherungsverlauf mit "[X.]" gekennzeichneten [X.]en habe es sich um [X.]en und Entgelte gehandelt, die zur Durchführung der Rentenfeststellung vom zuständigen Versorgungsträger mitgeteilt worden seien, woran sie grundsätzlich gebunden sei. Mit Bescheid vom 22.5.2002 nahm die Beklagte eine entsprechende Neufeststellung der [X.] des [X.] für [X.] vom 1.12.1991 bis 30.4.1999 vor.

9

Mit Bescheid vom 28.5.2002 stellte die Beklagte die bisherige Rente des [X.] wegen [X.] für die [X.] vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 aufgrund des 2. [X.]-ÄndG und des geänderten Entgeltbescheides des Versorgungsträgers nach Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung und Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags unter Zugrundelegung von 48,5154 EP Ost neu fest.

Den Widerspruch des [X.] gegen den Bescheid vom [X.] wies die Beklagte mit Teilwiderspruchsbescheid vom 31.1.2003 zurück.

Mit seiner am [X.] beim [X.] erhobenen Klage hat der Kläger eine Neufeststellung seiner Rente wegen [X.] und der sich zeitlich daran anschließenden [X.] unter Zugrundelegung der von ihm während der [X.] seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des [X.] tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und eine entsprechende Nachzahlung begehrt.

Mit Widerspruchsbescheid vom [X.] hat die Beklagte den Widerspruch des [X.] gegen die Bescheide vom [X.], soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 14.1.2000, [X.], 22.5.2002 und 28.5.2002 abgeholfen worden sei, zurückgewiesen.

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 3.5.2007 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das L[X.]-Brandenburg mit Urteil vom 10.12.2009 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen [X.] für [X.] vom 1.7.1990 bis 30.11.1991 bzw eine höhere [X.] ab dem 1.12.1991 unter Zugrundelegung unbegrenzter Arbeitsentgelte. Die Beklagte sei gemäß § 8 Abs 5 [X.] [X.] insoweit an den bestandskräftigen Bescheid des [X.]es vom 15.3.2000 gebunden. Dieses sei auch befugt gewesen, die Begrenzung der Entgelte des [X.] gemäß § 7 Abs 1 [X.] iVm der Anlage 6 zum [X.] vorzunehmen. Die vom Versorgungsträger mitgeteilten begrenzten Entgelte seien auch bei der Berechnung der Vergleichsrente zu berücksichtigen.

Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 8 Abs 1 bis 3 und 5 [X.], § 307 b Abs 1 S 1 iVm § 259 b [X.], § 7 [X.], § 307 Abs 1 [X.], Abs 3 [X.] sowie Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG. Das L[X.] verkenne den Kompetenzbereich des Versorgungsträgers. Durch das 2. [X.]-ÄndG sei insofern keine Änderung eingetreten. Damit würden seine Rechtsschutzmöglichkeiten nachträglich beschränkt. Das angefochtene L[X.]-Urteil verstoße ferner gegen Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG, soweit der Neuberechnung seiner [X.]-Rente nur jährliche Verdienste bis zum Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt würden. § 7 Abs 1 [X.] iVm Anlage 6 sei nichtig. Im Beschluss vom 22.6.2004 - 1 BvR 1070/02 - habe das [X.] eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs 1 [X.] ausdrücklich für den Fall zugelassen, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des [X.] vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche neuen Erkenntnisse lägen jetzt vor. Auch gebe es keine Rechtsgrundlage, der Berechnung der Vergleichsrente nur begrenzte Entgelte zugrunde zu legen. Andernfalls sei die Verfassungswidrigkeit insbesondere von § 7 [X.] auch hier zu beachten.

Der Kläger beantragt,

        

1. das Urteil des Landssozialgerichts [X.] vom 10. Dezember 2009 und das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2007 aufzuheben,

        

2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006, den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 zu ändern und

        

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Renten unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Entgelte für die [X.]en der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des [X.]/[X.] bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels [X.] unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Eine Neubefassung des [X.] mit der Prüfung des § 7 Abs 1 [X.] komme nicht in Betracht. Die begrenzten Arbeitsentgelte seien auch bei der Ermittlung der Vergleichsrente zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] bestätigt. Die [X.] der [X.] sind hinsichtlich der Bewertung der [X.]en der Zugehörigkeit des [X.] zum [X.] des [X.]/[X.] zutreffend. Zu Recht sind insofern nur Arbeitsentgelte bis zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm Anlage 6 [X.] idF des 2. [X.]-[X.] berücksichtigt worden. Eine Verletzung von [X.]recht liegt nicht vor.

Zu Recht hat das [X.] nur noch über die jeweils letzten Rentenhöchstwertfestsetzungen der [X.] entschieden. Mit dem Bescheid vom 28.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (hinsichtlich der Bezugszeiten der Rente wegen [X.] vom 1.7.1990 bis 30.11.1991), dem Bescheid vom 22.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (hinsichtlich der Bezugszeiten der [X.] vom 1.12.1991 bis 30.4.1999) und dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2003 (hinsichtlich der Bezugszeiten der [X.] ab dem 1.5.1999) hat die Beklagte jeweils gleichzeitig frühere einschlägige Entscheidungen sinngemäß aufgehoben, was der Kläger nicht angefochten hat. Gleichzeitig hat die Beklagte die früheren [X.] jeweils in vollem Umfang durch die in den genannten [X.]n verkörperten ersetzt. Diese Verwaltungsakte sind damit jeweils Gegenstand der anhängigen Widerspruchs-/Klageverfahren geworden (§ 86 [X.]G, § 96 Abs 1 [X.]G in der hier noch maßgeblichen Fassung bis zum [X.]) und gelten kraft Gesetzes als angefochten.

Die Rente des [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] ist durch § 4 [X.] zum 31.12.1991 in die [X.] des [X.] überführt worden, indem die bisherige Altersrente aus dem [X.] nunmehr als Altersrente galt (Abs 2 [X.] und [X.] [X.] [X.]O). Hieran anknüpfend bestimmte § 4 Abs 3 S 1 [X.], dass die Leistung bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften des [X.] berechnete Rente behandelt würde. Eine neue "Berechnung" nach den Vorschriften des [X.]srechts des [X.] unterblieb damit und wurde durch den nach § 307b Abs 1 S 4 iVm Abs 2 [X.]B VI festzustellenden Nachzahlungsbetrag nachgeholt. Die so "überführte" Rente galt nunmehr (am 31.12.1991) als Leistung der [X.] des [X.] und nicht mehr als solche des Versorgungssystems des [X.], das seit Beginn des 31.12.1991 (mit Ausnahme ggf nicht überführter Berechtigungen - § 9 [X.]) aufgelöst war.

Der Kläger gehört damit zu den [X.], deren Rente für [X.]en ab dem 1.7.1990 gemäß § 307b Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 [X.]B VI nach dem [X.]B VI zu berechnen ist. Für [X.]en vom [X.] an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln (§ 307b Abs 1 [X.], Abs 3 [X.]B VI). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (§ 307b Abs 1 S 3 [X.]B VI). § 307b Abs 4 und 5 [X.]B VI sehen die Verpflichtung zur [X.] nach zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich nach dem so genannten weiterzuzahlenden Betrag und nach dem durch den [X.] geschützten Zahlbetrag; beide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

§ 307b Abs 1 S 1 [X.]B VI erfordert grundsätzlich eine Berechnung der überführten Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie nach §§ 64, 254b [X.]B VI. Der Wert der [X.]B VI-Rente aus [X.]en im Beitrittsgebiet ("[X.]en außerhalb der [X.] ohne das Beitrittsgebiet") wird folglich bestimmt durch die [X.] (§ 254d Abs 1 [X.] [X.]B VI), den Rentenartfaktor und den aktuellen Rentenwert Ost (§§ 255a, 255b, 307b Abs 2 [X.] [X.]B VI). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] wird für [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der EP allein (§ 259b [X.]B VI) der nach dem [X.] für seine Zwecke und nach den dort verankerten Maßstäben erstmals eigenständig ermittelte und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannte Verdienst nach dem [X.] zu Grunde gelegt. Damit sind insbesondere die §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes von Bedeutung.

Zur Bestimmung des Werts der sog Vergleichsrente, dh der Vergleichsberechnung der EP (B[X.] Urteil vom 5.7.2005 - [X.] RA 15/04 R - [X.] 4-2600 § 307b [X.] Rd[X.]5 ff), werden gemäß § 307b Abs 3 Nr 3 [X.]B VI durchschnittliche EP pro Monat auf der Basis eines [X.] vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt. Auch dies geschieht insbesondere auf der Grundlage "der vorhandenen Daten des bereits geklärten [X.]" (§ 307b Abs 3 S 1 [X.]B VI) und damit auf der Basis der Feststellungen des Versorgungsträgers, an die die Beklagte als [X.]sträger gebunden ist (§ 8 Abs 5 [X.] [X.]). Andernfalls würde insbesondere das verfassungsmäßige Konzept der Aussonderung nicht auf Arbeit und Leistung beruhender Entgeltbestandteile hinsichtlich der Vergleichsrente von [X.] zunichte gemacht ([X.] in: jurisPK-[X.]B VI, 1. Aufl, Stand: 25.10.2010, § 307b Rd[X.]13). Die Neufassung des § 307b [X.]B VI durch das 2. [X.]-[X.] bezweckte allein, verfassungswidrige Abweichungen vom [X.] und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner in Zusatz- und [X.]en gegenüber den von § 307a [X.]B VI erfassten [X.] aus der Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der [X.] zu beseitigen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, die Neuregelung könne darüber hinaus auch darauf gerichtet gewesen sein, von den Vorgaben des [X.], insbesondere von dessen Überführungsprogramm für Leistungsberechtigungen aus Zusatz- und [X.]en der [X.], abzuweichen (B[X.] Urteil vom 26.10.2004 - [X.] RA 27/04 R - [X.] 4-2600 § 307b [X.] Rd[X.]0). Demgemäß hat das [X.] ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs 2 S 1 [X.] und 2 [X.]B VI zu Grunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen ist, begrenzt auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze des [X.] zu Grunde zu legen (vgl B[X.] Urteil vom 31.3.2004 - [X.] RA 11/03 R - Juris RdNr 36). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist ohne Bedeutung, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die [X.] aus den Zusatz- und [X.]en im Einzelfall nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre. Maßgeblich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist der typische Versicherungsverlauf, bei dem die Berücksichtigung von [X.] oder Arbeitseinkommen aus den rentennahen oder rentennäheren Jahren im Zweifel günstiger ist als die Heranziehung von Verdiensten aus weiter zurückliegenden [X.]en ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - [X.]E 100, 104 ff = [X.] 3-2600 § 307b [X.]).

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jede Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers gegen die [X.] der [X.] dadurch vermieden, dass es entgegen der ständigen Rechtsprechung des B[X.], an der der erkennende Senat festhält, die Beklagte auch an die vom Versorgungsträger ermittelten Entgelte gebunden sah, die sich nach dessen Auffassung aufgrund der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 7 AAÜG ergeben. Die Beklagte entscheidet selbst über die konkreten Entgelte, die sie insofern in die Rentenberechnung einstellt, sodass umgekehrt deren Ergebnis auch insofern uneingeschränkt überprüft werden kann. Nach § 8 Abs 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem zuständigen Träger der [X.] unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der [X.] erforderlich sind. Dies sind - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des vorliegend noch nicht anwendbaren § 8 Abs 2 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 - nur die Daten über

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[X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,

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die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,

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die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und

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in den Fällen des § 8 Abs 1 S 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.

Damit obliegt es nicht dem Versorgungsträger, dem [X.]sträger die für die Entscheidung über den Rentenwert maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben. Entsprechende Mitteilungen des Versorgungsträgers stellen keine den [X.]sträger gemäß § 8 Abs 5 [X.] [X.] bindenden Verwaltungsakte, sondern lediglich unverbindliche Hinweise auf die Gesetzeslage dar (B[X.] Urteile vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 - [X.] 3-8570 § 8 [X.]; 20.12.2001 - [X.] RA 6/01 R - [X.] 3-8570 § 8 [X.]; [X.] - [X.] RA 27/02 R - B[X.]E 90, 102, 109 = [X.] 3-2600 § 307b [X.] und 14.5.2003 - [X.] RA 65/02 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]). Selbst wenn daher der Versorgungsträger seinem Feststellungsbescheid nach § 8 [X.] weitere Erklärungen über die rentenversicherungsrechtliche Tragweite seiner Feststellungen (zB eine "Begrenzung von Entgelten") beifügt, binden diese den [X.]sträger nicht. Solche Aussagen überschreiten die Entscheidungskompetenz des Versorgungsträgers (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]O).

Vorliegend hat das [X.] als zuständiger Versorgungsträger mit Bescheid vom 13.5.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] in der Fassung der [X.] vom 1.10.1999 und 15.3.2000 die nach § 8 [X.] maßgeblichen Daten festgestellt und der [X.] übermittelt. Die [X.] sind, nachdem das Klageverfahren vor dem [X.] Berlin-Brandenburg im März 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, mittlerweile bestandskräftig. Demnach handelt es sich um [X.], die aufgrund der bis zum 3.8.2001 geltenden Fassung des § 8 Abs 2 [X.] vom Versorgungsträger erlassen worden sind, sodass es auf die Änderung zum 3.8.2001 nicht ankommt.

Der zum 3.8.2001 durch das 2. [X.]-[X.] geänderte Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] ist insofern ohne Bedeutung. Hiernach hat nunmehr der Versorgungsträger dem zuständigen Träger der [X.] das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen "oder" - statt vormals "sowie" - die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von "§§ 6 Abs 2 und 3 sowie 7" - statt vormals "§§ 6 und 7" - ergeben. Sofern es sich hierbei überhaupt um eine Änderung der Kompetenzverteilung zwischen [X.]s- und Versorgungsträger handelt, beansprucht diese Wirkung ausdrücklich nur für die Zukunft (vgl Art 13 Abs 2 des 2. [X.]-[X.]). Für die Annahme, das Gesetz könne entgegen dem klaren Wortlaut der Inkrafttretensregelung iS einer sog echten Rückwirkung die Rückbewirkung von Rechtsfolgen nach der Neufassung des Gesetzes auch für die Vergangenheit angeordnet haben, fehlt es an jeder methodischen Grundlage.

Insbesondere lässt sich ein solches Verständnis nicht auf die Begründung der Entwurfsverfasser stützen, nach der die Änderung des § 8 Abs 2 [X.] zur "Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des [X.] über die Bedeutung der Entgeltermittlung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze" erfolgt ist (BT-Drucks 14/5640, [X.]). Hierbei handelt es sich um einen Text, der nicht als Gesetz vom [X.] verabschiedet worden ist, sondern dem Gesetz vielmehr widerspricht, wollte man ihm die Bedeutung der Anordnung einer echten Rückwirkung beimessen. Erst recht scheidet die Annahme aus, der Gesetzgeber könnte neben der Gesetzesänderung für die Zukunft im Wege einer Rechtsänderung ohne Textänderung gleichzeitig für die Vergangenheit angeordnet haben, den unveränderten Wortlaut von § 8 Abs 2 [X.] von Anfang an so zu verstehen, als habe er den nunmehr verlautbarten Inhalt von Anfang an gehabt. Abgesehen davon, dass allein die Absicht der "Klarstellung" hierfür weder notwendig noch hinreichend wäre (vgl [X.]er, Authentische Interpretation oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen, Festschrift 50 Jahre [X.], 2004, [X.]21 ff, 226), könnte auch sie nicht etwa einem ranggleichen "Interpretationsgesetz", sondern wiederum nur der Begründung der Entwurfsverfasser entnommen werden, der aus dem dargelegten Grund keine [X.] zukommt. Schon deshalb ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob ggf auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ergangene Verwaltungsakte der Versorgungsträger im Nachhinein in dem Sinne verstanden werden müssten, dass der Versorgungsträger verbindlich auch über die Höhe der unter Berücksichtigung von § 7 [X.] in die Rentenberechnung einzustellenden Entgelte entscheidet und dementsprechend Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzt würden. Gerade diese Gefahr zeigt das angegriffene Urteil augenfällig.

Die Beklagte war im Rahmen der [X.] an die vom Versorgungsträger getroffene Feststellung gebunden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm der Anlage 6 [X.] vorliegen. Hiervon ausgehend hat sie den Rentenberechnungen einschließlich der Vergleichsberechnung der EP gemäß § 307b Abs 1 [X.], Abs 3 [X.]B VI für die [X.]en der Zugehörigkeit des [X.] zum Versorgungssystem des [X.]/[X.] zutreffend Entgelte nur in Höhe des jeweiligen [X.] zu Grunde gelegt.

§ 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm der Anlage 6 [X.] idF des 2. [X.] [X.] setzt die Vorgaben des [X.] vom [X.] (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 - [X.]E 100, 138 = [X.] 3-8570 § 7 [X.]) um. Der Senat ist nicht iS von Art 100 Abs 1 GG überzeugt, dass die Vorschrift in dieser Fassung verfassungswidrig ist. Einer erneuten Vorlage an das [X.] bedurfte es daher nicht.

Zwar ist durch die Rechtsprechung des [X.] bereits entschieden, dass auch die von § 31 Abs 2 [X.]G bewirkte Bindung nicht in jedem Fall Dauerwirkung hat. Eine erneute Vorlage ist dann zulässig, wenn sie ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung tatsächliche oder rechtliche Veränderungen darlegt, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl [X.] Beschluss vom 30.5.1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71 - [X.]E 33, 199, 203 f; Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - [X.]E 109, 64, 84). Indessen sind die vom [X.] aufgestellten Vorgaben für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des § 7 [X.] vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits das B[X.] mit Urteil vom 29.1.2004 ([X.] RA 24/03 R - B[X.]E 92, 105, 112 = [X.] 4-8570 § 7 [X.]) festgestellt hat, hat sich insofern durch das 2. [X.]-[X.] die Rechtslage nicht geändert. Ebenso wenig hat sich ein Wandel in der Auslegung des § 7 Abs 1 S 1 [X.] seit der Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.]E 100, 138) vollzogen. Schließlich fehlt es entgegen der Revision und den von ihr in Bezug genommenen Materialien auch an einer Änderung der im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom [X.] relevanten tatsächlichen Umstände.

Dies konnte der Senat ohne Zurückverweisung an das [X.] selbst feststellen.

Die Fachgerichte haben zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, auf die es für den Ausgang des Rechtsstreits ankommt, und zur Vorbereitung einer Vorlage an das [X.] unter anderem auch die hierfür im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln und darzustellen (vgl [X.] Beschluss vom 12.5.1992 - 1 BvL 7/89 - [X.]E 86, 71 ff; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 BvL 19/02 - [X.] 2004, 47 ff; Beschluss vom 18.4.2006 - 2 BvL 8/05 - [X.], 1166 ff = BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff). Betrifft eine Richtervorlage eine gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit vom [X.] bereits bejaht worden ist, und wird die Vorlage damit begründet, dass neue Umstände eingetreten seien, die die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage verändert hätten und die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Begründung zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das Gericht diese Umstände festgestellt hat. Die ungeprüfte Übernahme von [X.] reicht nicht aus ([X.] Beschluss vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88 ua - [X.]E 87, 341 ff). Die erforderliche Tatsachenfeststellung obliegt dabei nicht in jedem Fall ausschließlich den [X.]en.

Die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Blick auf Art 3 Abs 1 GG zur Typisierung und Pauschalierung befugt ist, betrifft als Rechtsfrage Inhalt und Anwendbarkeit der für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Normen. Sie stellt sich damit nicht im Zusammenhang des zur Beurteilung stehenden konkreten Lebenssachverhalts, den die [X.]e mit Bindung grundsätzlich auch für das Revisionsgericht feststellen (§ 163 [X.]G), sondern betrifft eine die Gesamtheit aller einschlägigen Fälle erfassende Problematik. Nicht anders als wenn es um den Anwendungsbereich des einfachen Gesetzesrechts geht, ist auch die Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm und ggf die Einleitung des Verfahrens zu ihrer Verwerfung durch das hierzu allein berufene [X.] Aufgabe der Revisionsinstanz. Dieses hat hierzu um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen ggf auch die entsprechenden Ermittlungen selbst durchzuführen und Feststellungen zu treffen, ohne insofern den Beschränkungen des § 163 [X.]G zu unterliegen. Jedenfalls wo - wie hier - einschlägige Feststellungen des Berufungsgerichts vollständig fehlen, bedarf es daher zur Feststellung des ([X.] genereller Tatsachen keiner Zurückverweisung an das [X.] (vgl insgesamt [X.] in [X.]er-Ladewig/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.]G, 9. Aufl 2008, § 163 Rd[X.]). Vielmehr konnte sich der Senat selbst eine Überzeugung dazu bilden, dass das Vorbringen des [X.] und die Gutachten, auf die er sich beruft, auch im Blick auf die strengen Begründungsanforderungen des [X.] bei einer erneuten Vorlage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen bieten.

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] ([X.]E 100, 138) mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des [X.] und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs 1 [X.]G) sowie mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 [X.]G) entschieden, dass die durch § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm Anlage 6 [X.] idF des RÜG-[X.] für Angehörige des [X.]s des [X.]/[X.] vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf [X.] des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet mit Art 3 Abs 1 und Art 14 GG nicht vereinbar und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Zugleich hat es - wie sich aus dem letzten Halbsatz der Entscheidungsformel und den tragenden Gründen der Entscheidung ergibt - in verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der [X.] verfassungsgemäß ist (vgl B[X.] Urteil vom 29.1.2004 - [X.] RA 24/03 R - B[X.]E 92, 105, 108 = [X.] 4-8570 § 7 [X.]). Zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ([X.] vom [X.] [X.]O 182 f).

In seinen tragenden Gründen hat das [X.] (unter [X.]) [X.]) ausgeführt, dass die besondere Begrenzungsregelung in Anknüpfung an Nummer 1 der Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nummer 9 Buchst b S 3 [X.] das legitime Ziel verfolgt, überhöhte Anwartschaften abzubauen. Sie verhindere, dass Einkommen von Personen aus Tätigkeiten, in denen sie im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der [X.] geleistet hätten, in vollem Umfang in die [X.] übernommen werde und dort bei der künftigen [X.] Sicherung fortwirke. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 7 Abs 1 S 1 [X.] an den [X.] der Nummer 1 der Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nummer 9 Buchst b S 3 [X.] ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft. Der Verzicht auf die Anwendung des Kürzungsvorbehalts in der Nummer 2 [X.]O habe seinen Grund darin, dass damit die Begrenzung der Arbeitsverdienste nicht von einer Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der [X.] und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens abhängig sei.

Der Gesetzgeber habe auch den von § 7 Abs 1 [X.] erfassten Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Er umfasse die Angehörigen aus dem [X.] des [X.]/[X.] und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört hätten, gleichwohl aber im Hauptberuf beim [X.]/[X.] beschäftigt gewesen seien. Auch die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auf Einkommen in einer [X.], in der das [X.] als St[X.]tssekretariat für St[X.]tssicherheit dem Ministerium des Innern der [X.] unterstellt gewesen sei, begegne keinen Bedenken (unter [X.]) bb).

Der Gesetzgeber sei daher berechtigt gewesen, für Angehörige des [X.]/[X.] eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Auf das privilegierte Niveau des Erwerbseinkommens des betroffenen Personenkreises habe der Gesetzgeber aus einem Konglomerat von [X.] schließen dürfen:

-       

Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass die große Mehrheit der hauptberuflichen Mitarbeiter des [X.]/[X.] innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der [X.] deutlich oberhalb des [X.] angesiedelt gewesen sei.

-       

Es hätten außerdem Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim [X.]/[X.] die allgemein in der [X.] für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation vergleichbaren Verdienste überstiegen hätten.

-       

Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche [X.] der Angehörigen des [X.]/[X.] habe sich für den Gesetzgeber aus dem [X.] im gesamten sogenannten [X.], zu dem das [X.]/[X.] später gehört habe, ergeben. Gegenüber dem [X.] aller Beschäftigten in der [X.] habe es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher gelegen.

-       

Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des [X.]/[X.] hätten sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen ergeben, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht worden seien, sowie aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" (vgl. [X.], Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für St[X.]tssicherheit, in: Anatomie der St[X.]tssicherheit - [X.]-Handbuch, hrsg. vom [X.]beauftragten für die Unterlagen des St[X.]tssicherheitsdienstes der ehemaligen [X.], 1995, [X.]) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden seien. Damit seien auch untere [X.] (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuss der beschriebenen Vergünstigungen gekommen.

-       

Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte habe der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen dürfen, dass das [X.] im Laufe der [X.] ein System von Einrichtungen aufgebaut habe, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der [X.] entsprochen habe, tatsächlich aber die Mitarbeiter des [X.] in vielerlei Hinsicht privilegiert habe (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 58 ff.). Die Vergünstigungen hätten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fortgesetzt. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus hätten Angehörige der St[X.]tssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des [X.]/[X.] eine Altersversorgung bezogen, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem die in der [X.] erzielbaren Leistungen deutlich überstiegen habe (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung). Sogar noch in der Phase der Auflösung des [X.]/[X.] sei die Versorgung vieler Mitarbeiter der St[X.]tssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" aufgestockt worden (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 92 f.; [X.]/Schröter, Das Ministerium für St[X.]tssicherheit, 1991, [X.] ff.).

Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des [X.]/[X.] habe der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen dürfen. Er habe dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der [X.] anknüpfen können, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des [X.]/[X.] in §§ 2 f. [X.] ebenfalls pauschal gekürzt habe. Es habe auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des [X.]/[X.] noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim [X.]/[X.] erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen bedurft, die in der [X.] - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner [X.] erfasst worden seien (unter [X.]) [X.]).

Die Revision kann nicht mit der Behauptung durchdringen, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom [X.] seien nunmehr durch das Gutachten des Dr. sc. oec. [X.] und des Prof. Dr. rer. pol. [X.], die Ausarbeitung der Autoren [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und Dr. [X.], sowie eine weitere Arbeit des Dr. [X.] so nachhaltig in Frage gestellt, dass eine andere Entscheidung des [X.] in Betracht kommen könnte.

Der 1. Senat des [X.] hat - wie dargelegt - die Berechtigung des Gesetzgebers, bei der Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs 1 AAÜG von einer Sonderstellung der Gesamtheit der Angehörigen des [X.]/[X.] auszugehen, auf deren Vergleich mit dem [X.] aller Beschäftigten gestützt. Dabei bedarf es für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ausdrücklich keiner weiteren Differenzierung innerhalb des [X.] der Angehörigen des [X.]/[X.]. Vielmehr rechtfertigt die sich im [X.] beider Gruppen ergebende Privilegierung ihrer Art nach eine unterschiedslose Begrenzung des rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens, die dazu führt, dass Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger eingestuft werden als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Der auf verfassungsrechtlich unbedenklicher Grundlage vorgenommene [X.] kann in seiner Bedeutung für die Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs 1 AAÜG logisch und rechtlich nicht durch einen selektiven Vergleich einzelner Gruppen von Beschäftigten widerlegt werden. Aus dem von der Initiativgemeinschaft zum Schutz der [X.] Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der [X.] eV ([X.]) in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. sc. oec. [X.] und des Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen Weißbach "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für St[X.]tssicherheit der [X.] im Vergleich zu Segmenten des sog [X.]es ([X.] und [X.]) und zur Volkswirtschaft" vom Juni 2008,

-       

der kommentierten Fassung dieses Gutachtens vom Juli 2009 und

-       

den ebenfalls von der [X.] in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen

        

-       

"Ansprüche der [X.], Fähnriche und [X.] auf finanzielle und andere Unterstützung beim Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst im Vergleich zwischen den bewaffneten Organen der [X.]" vom März 2007 und

        

-       

"Sachstand zur materiellen Lage der Berufssoldaten des [X.] der [X.], Aspekte ihrer [X.] Betreuung und Versorgung" vom April 2008,

können unter diesen Umständen keine neuen Gesichtspunkte gegen die tragenden Feststellungen des [X.] mit Urteil vom [X.] ([X.]E 100, 138) entnommen werden. Das (überarbeitete) Gutachten von [X.]/Weißbach führt vielmehr bereits in der einführenden "Zusammenfassung der Ergebnisse" unter (1) aus:

        

"Zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des [X.] und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der [X.] erzielten Durchschnittseinkommen (Brutto) besteht über den gesamten Entwicklungsverlauf der [X.] hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar schwächt sie sich im [X.]verlauf ab, dennoch liegt das im [X.] erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahre 1988 um 59 Prozent über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Im Hinblick auf einige Volkswirtschaftszweige und Bereiche ist dieser Abstand geringer (zur Energie- und Brennstoffindustrie beträgt er z.B. 35 Prozent), bezüglich anderer Bereiche wie z.B. zum Bereich Bildung/Gesundheit/Kultur ist er größer (66 Prozent)."

Eine rechtlich relevante "neue" Tatsache ist hierin nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätigt dieses Ergebnis gerade die Schlussfolgerung, die das [X.] den Gesetzgeber auf der Grundlage von Hinweisen/Anhaltspunkten hinsichtlich der Gesamtheit der Angehörigen des [X.]/[X.] im Verhältnis zum [X.] aller Beschäftigten in der [X.] zu ziehen für berechtigt erachtet hatte. Dass es im Rahmen einer rechtlich zulässigen Typisierung allein auf einen derartigen Gesamtvergleich ankommt und demgemäß eine Betrachtung im konkreten Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Gruppen von Mitarbeitern des [X.]/[X.] nicht erforderlich ist, hatte das [X.] damit begründet, dass der Gesetzgeber zulässig an den [X.] der Nummer 1 der Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nummer 9 Buchst b S 3 [X.] ("Abbau überhöhter Leistungen") anknüpft. Er durfte in den von der Begrenzungsregelung erfassten Personenkreis zulässigerweise die Angehörigen aus dem [X.] des [X.]/[X.] und zusätzlich diejenigen einbeziehen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim [X.]/[X.] beschäftigt waren. Von dieser maßgeblichen Rechtsansicht des [X.] ausgehend kann es von vornherein nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis das Erwerbseinkommen einzelner (Gruppen von) Mitarbeitern des [X.]/[X.] zu demjenigen aller anderen Erwerbstätigen stand. Soweit das Gutachten dennoch umfangreich auf interne [X.] eingeht, die sich seiner Auffassung nach gruppenspezifisch ergeben, und diese jeweils ihrerseits als [X.] dem "Niveau der Volkswirtschaft" gegenüberstellt, kann es hierauf für die rechtlich allein relevante Frage einer Änderung der typusbezogenen Relation nicht ankommen.

Auch soweit das Gutachten darüber hinaus behauptet, die [X.] gegenüber dem zivilen Sektor ergäben sich aus politischen Grundsatzentscheidungen, dem Qualifikationsniveau der Mitarbeiter und "[X.]", bleibt offen, wie sich dies im Einzelnen und insgesamt zu den Grundlagen der vom [X.] für zulässig erachteten Gesamtwürdigung im Urteil vom [X.] verhält und warum diese jeweils in ihrer Bedeutung erschüttert sein sollten.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich der Einkommensvorsprung des [X.] auf den ersten Blick auch innerhalb des militärischen Sektors fortzusetzen scheine, während sich unter Berücksichtigung der differierenden Karrierezeiten "überraschend geringe Unterschiede" ergäben, bleibt auch insofern offen, welche relevante Änderung gegenüber den Grundlagen des Urteils vom [X.] hierin zum Ausdruck kommen soll. Das [X.] hatte dem im Vergleich zum [X.] aller Beschäftigten in der [X.] um [X.] höheren [X.] im gesamten [X.] einen Hinweis darauf entnommen, dass dies auch für jedes Element aus der Menge der dem [X.] zugehörigen Institutionen gilt. Diese Schlussfolgerung gilt damit sowohl für die Angehörigen des [X.]/[X.] als auch für die Angehörigen des militärischen Bereichs, der - was [X.] ist - ebenfalls dem [X.] zugehört (vgl exemplarisch Jens [X.], Die hauptamtlichen Mitarbeiter der St[X.]tssicherheit - Personalstruktur und Lebenswelt 1950-1989/90, [X.] 2000 [X.] Fn 73, und [X.]ministerium für Arbeit und Soziales, Statistische Übersichten zur Sozialpolitik in [X.] seit 1945 , [X.] unter Mitarbeit von [X.] und [X.], [X.] 2006 [X.]). Die von den Gutachten behauptete interne Homogenität der Gruppenmitglieder bestätigt damit gerade die Annahme des [X.] und kann nicht etwa sinnwidrig zugunsten der Angehörigen des [X.]/[X.] dahin gewendet werden, dass deren interner Vergleich mit den Angehörigen des militärischen Bereichs keine Begünstigung im Sinn einer "positiven Diskriminierung" erkennen lasse. Den weiteren von der [X.] in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen "Ansprüche der [X.], Fähnriche und [X.] auf finanzielle und andere Unterstützung beim Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst im Vergleich zwischen den bewaffneten Organen der [X.]" vom März 2007 und "Sachstand zur materiellen Lage der Berufssoldaten des [X.] der [X.], Aspekte ihrer [X.] Betreuung und Versorgung" vom April 2008 sind damit ebenfalls keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu entnehmen. Ebenso ist ohne Belang, dass die interne Relation im Durchschnittseinkommen angeblich auf weitgehend identischen rechtlichen Bestimmungen für die Entgeltfindung und übereinstimmenden Anforderungen beruht.

Entgegen der Auffassung der Revision ist schließlich dem Nichtannahmebeschluss der [X.] des 1. Senats des [X.] vom 22.6.2004 (1 BvR 1070/02 - [X.] 4-8570 § 7 [X.]) nicht etwa zu entnehmen, dass eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des [X.]/[X.]" notwendig und hinreichend sein könnte, eine Änderung der hiernach rechtlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse zu belegen. Die Kammer stützt ihre Aussage, dass die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ausdrücklich und uneingeschränkt auf die Senatsentscheidung vom [X.]. Folglich ist auch nach ihrer Auffassung insbesondere davon auszugehen, dass weder das mit § 7 Abs 1 [X.] verfolgte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen noch Art 3 Abs 1 GG die Festsetzung individualisierter Rechtsfolgen in Gestalt einer Entgeltkürzung nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls fordern. Vielmehr durfte sich der Gesetzgeber auch auf der Rechtsfolgenseite mit einer Typisierung auf der Grundlage der in ihrem Zusammenwirken bewerteten Anhaltspunkte/Hinweise auf eine privilegierte Sonderstellung der Angehörigen des [X.]/[X.] in ihrer Gesamtheit zum einen und der Einschätzung des [X.]-Gesetzgeber bei Erlass des [X.] zum anderen begnügen. Wird daher die verfassungsrechtlich zulässige Gesamtbetrachtung aller Angehörigen des [X.]/[X.] zunächst ohne Begründung aufgegeben, um nunmehr abweichend von der Rechtsauffassung des [X.] zeitlich oder sachlich beschränkt einzelne Gruppen von Angehörigen des [X.]/[X.] mit Erwerbseinkommen in der Volkswirtschaft der [X.] zu vergleichen, kann damit das Ergebnis des Gesamtvergleichs nicht widerlegt werden. Dass die diesbezüglichen "Erkenntnisse" - worauf der Beschluss vom 22.6.2004 ausdrücklich hinweist - ohnehin nur begrenzte [X.]räume erfassen bzw von "zahlreichen Vorbehalten" abhängen, fällt daneben nicht mehr ins Gewicht, zumal im Übrigen die Einbettung der [X.] in das Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung durch die weiteren von der [X.] aufgeführten Aspekte auch von dieser ausdrücklich bestätigt wird (Beschluss vom 22.6.2004 [X.]O Rd[X.]7). Der von der Senatsentscheidung in einem relativen Satzanschluss nur ergänzend affirmativ herangezogene Aspekt der nicht ausreichenden statistischen Dokumentation der [X.] könnte folglich auch dann nicht zu einer Neubewertung der Argumentation des [X.] führen, wenn diese Verhältnisse entgegen dessen damaliger Annahme doch vollständig dokumentiert wären. Auch dann wären das mit § 7 Abs 1 [X.] verfolgte Ziel und die ausreichenden Belege für eine generelle privilegierende Begünstigung der Betroffenen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen weiterhin für sich allein in der Lage, die vom Gesetzgeber gewählte Rechtsfolge vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen. Soweit der Beschluss vom 22.6.2004 darauf hinweist, dass die damaligen Gutachter selbst nicht für sich in Anspruch nähmen, eine "sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des [X.]/[X.]" vorzulegen ([X.]O Rd[X.]6), spricht er daher nicht etwa ein hinreichendes Kriterium der Sachgerechtigkeit an. Vielmehr beschränkt er sich auf einen spezifischen Aspekt des konkreten Sachverhalts, der den fehlenden Nachweis einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst recht belegt. Schon deshalb und weil der auf die [X.] der Verfassungsbeschwerde beschränkten Entscheidung keine materielle Rechtskraft und keine Bindungswirkung iS des § 31 Abs 1 [X.]G zukommt (vgl [X.] Beschluss vom 7.3.1968 - 2 BvR 354/66 ua - [X.]E 23, 191, 207), ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob das [X.] in der [X.] [X.] sein könnte, hätte es tatsächlich in der Sache von der Entscheidung vom [X.] abweichende Aussagen getroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 2/10 R

14.12.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 3. Mai 2007, Az: S 13 RA 872/03, Urteil

§ 4 AAÜG, § 7 Abs 1 S 1 AAÜG vom 27.07.2001, § 8 Abs 1 AAÜG vom 03.08.2001, § 8 Abs 2 AAÜG vom 03.08.2001, § 8 Abs 5 S 2 AAÜG, Anl 2 AAÜG, Anl 6 AAÜG vom 27.07.2001, § 307a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 307a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 307b Abs 1 SGB 6, § 307b Abs 2 SGB 6, § 307b Abs 3 SGB 6, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 BVerfGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 163 SGG, AAÜGÄndG 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 5 R 2/10 R (REWIS RS 2011, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 11/94

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