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Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland (Ansprüche und Anwartschaften aus den für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystemen)
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 28. April 1999
- 1 [X.] 11/94 -
- 1 [X.] 33/95 -
- 1 BvR 1560/97 -
[X.]
- 1 [X.] 11/94 -
- 1 [X.] 33/95 -
- 1 BvR 1560/97 -
I. des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und [X.]en des [X.](Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom
25. Juli 1991 ([X.] 1606, 1677)
- [X.] und Vorlagebeschluß des [X.]vom 30. März 1994 (4 RA 33/92) -
- 1 [X.] 11/94 -,
II. des § 7 Abs. 1 Satz 1 (in
Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
[X.]en des [X.] (Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991
([X.] 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18.
Dezember 1991 ([X.] 2207)
- [X.] und Vorlagebeschluß des [X.]vom 14. Juni 1995 (4 RA 54/94) -
- 1 [X.] 33/95 -,
[X.]. über die [X.]beschwerde
des [X.] ...
1. unmittelbar
gegen a) | das Urteil des
[X.]s vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 -, |
b) | das Urteil des
Sozialgerichts [X.]lin vom 30. August 1994 - [X.] -, |
c) | den Bescheid des
[X.]esministers des Innern - Außenstelle [X.]lin - vom 27. November 1990 - 045907 - und den Widerspruchsbescheid des [X.] - Außenstelle [X.]lin-Lichtenberg - vom 28. Mai 1991 - [X.]4/045907 -, |
2. mittelbar
gegen | die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, insbesondere gegen § 2 Buchst. a des nach dem [X.] über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 ([X.]), |
- 1 BvR 1560/97 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richter
Grimm,
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.],
Jentsch
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998 durch
für Recht erkannt:
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem für Angehörige des Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit der [X.] geschaffenen [X.]in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, aus diesem Versorgungssystem überführte Renten für Bezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 802 [X.] monatlich zu begrenzen und bei der Neuberechnung nicht an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzuknüpfen, sondern an einen Betrag, der unterhalb des in der [X.] erzielten [X.] liegt. Die [X.]beschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus dem [X.] vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
1. In der [X.]wurde die Altersversorgung bestimmter Gruppen von Staatsbediensteten durch Versorgungszusagen aus eigenständigen [X.]en gesichert. Staatsbedienstete, die Rentenleistungen aus diesen Systemen bezogen, konnten gleichartige Renten aus der Rentenversicherung nicht erhalten. Der Status von [X.]echtigten aus [X.]en glich demjenigen von Ruhestandsbeamten in den alten [X.]esländern (zur Struktur der Alterssicherung und der [X.]der [X.] vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 [X.] 34/95 -, Umdruck [X.] 3, 5 ff.).
[X.] von Angehörigen des Ministeriums für [X.] ([X.]) und seiner Nachfolgeorganisation, des Amtes für Nationale Sicherheit ([X.]), beruhte zunächst auf dem [X.] für Soldaten auf [X.] und [X.]ufssoldaten des [X.], das im [X.] eingeführt worden war. Seit 1987 bestimmte sich das Beitrags- und Leistungsrecht des [X.]s nach der amtlich nicht veröffentlichten Ordnung Nr. 7/87 über die [X.] Versorgung der [X.]ufsoffiziere, Fähnriche, [X.]ufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf [X.] des Ministeriums für [X.] - Versorgungsordnung - vom 30. September 1987. Danach bestand während der Dauer des Dienstverhältnisses mit dem [X.]/[X.] Versicherungspflicht. Von den Angehörigen des [X.]s war ein Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert der Vergütung zu zahlen (Teil I/3 Nr. 301/1 der Versorgungsordnung). Das [X.]/[X.] entrichtete einen Versorgungsanteil in gleicher Höhe.
Die Höhe der Sonderversorgung überstieg die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen erheblich. Bei Erreichen der Altersgrenze stand den Bediensteten des [X.]/[X.] ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung zu ([X.]/3 Nr. 301/3 der Versorgungsordnung). Gleiches galt bei Invalidität und Entlassung aus dem Dienstverhältnis für die Invalidenrente ([X.]/2 Nr. 201/3 der Versorgungsordnung). Maßgeblich für die [X.]echnung der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung waren je nach Günstigkeit die letzten zwölf Monate vor Erreichen des Rentenalters, die letzten zwölf Monate vor Vollendung des 50. Lebensjahres oder die monatliche beitragspflichtige Durchschnittsvergütung der zehn günstigsten zusammenhängenden Dienstjahre ([X.]/2/3 Nr. 201/2 und 301/2 der Versorgungsordnung). Altersrente und Invalidenrente betrugen [X.] monatlich. Gewährt wurden die Versorgungsleistungen durch die Abteilung Finanzen des [X.]/[X.] (Teil I/2 Nr. 211/4 der Versorgungsordnung). Die auf der Versorgungsordnung beruhenden Einnahmen einschließlich des [X.]des [X.]/[X.] wurden an den Staatshaushalt der [X.] abgeführt, der seinerseits die Ausgaben des [X.]s deckte.
Nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] und der [X.]für Angestellte wurden aus dem [X.] des [X.]/[X.] im [X.]punkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung über 11.000 Renten gezahlt.
2. a) Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.]; im folgenden: Staatsvertrag) wurden die Umstellung aller [X.] auf [X.] im Verhältnis 1:1 (vgl. Art. 10 Abs. 5 des [X.]) und eine Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau (vgl. im einzelnen Art. 20 Abs. 3 des [X.]) vereinbart. Außerdem sollten Zusatz- und [X.]e zum 1. Juli 1990 geschlossen und Ansprüche und Anwartschaften in die [X.]überführt werden. Für Leistungen aufgrund von Sonderregelungen war eine Überprüfung mit dem Ziel vorgesehen, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des [X.]).
b) Diese Festlegungen des [X.] setzte die [X.] für das [X.] des [X.]/[X.] mit dem Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 ([X.]; im folgenden: Aufhebungsgesetz oder [X.]) um. Nach § 1 Satz 1 [X.] wurde die Versorgungsordnung des [X.]/[X.] mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben und das [X.] geschlossen. Da die Überführung der in diesem [X.]erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung der [X.] erst zum 1. Januar 1991 erfolgen sollte, traf das Aufhebungsgesetz für die Überführung bestehender Versorgungen folgende Übergangsregelung:
§ 2
Kürzung der Versorgungen
Ab 1. Juli 1990 werden mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen [X.]eich die nach der Versorgungsordnung festgesetzten Renten vorläufig in folgender Höhe gezahlt:
a) Die Alters- und Invalidenrenten werden um 50 % des 495 [X.] übersteigenden Betrages gekürzt, dürfen jedoch die Höhe von 990 [X.] nicht überschreiten.
b) ...
c) Die Übergangsrenten werden von der nach Buchstabe a gekürzten Invalidenrente abgeleitet und in dieser Höhe bis zum 31. Dezember 1990 weitergezahlt.
d) ...
Der Höchstbetrag von 990 [X.] monatlich entsprach dem Doppelten der am 1. Juli 1990 in der [X.] bestehenden Mindestsicherung für Rentner in Höhe von 495 [X.] (Mindestrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der [X.] in Höhe von 330 [X.] und [X.] in Höhe von 165 [X.]; vgl. [X.]Drucks 11/8485, [X.] 2 f.). Nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] führte die Absenkung der Versorgung auf 990 [X.] monatlich bei Altersrenten zu Kürzungsbeträgen zwischen 0,5 und 77,77 vom Hundert und bei Invalidenrenten zu solchen zwischen 3,21 und 76,79 vom Hundert der ursprünglichen Leistungen. Im Durchschnitt wurden Altersrenten um 19,46 vom Hundert und Invalidenrenten um 33,78 vom Hundert der bisherigen Versorgung gemindert.
Die Grundsätze der beabsichtigten Überführung von Renten aus dem [X.] des [X.]/[X.] in die - noch zu schaffende - Rentenversicherung der [X.] ergaben sich aus §§ 3 ff. [X.]. Danach sollte die in § 2 [X.] geregelte Kürzung bestehender Versorgungen auch nach deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung bei einer Neufestsetzung beibehalten werden (§ 3 Abs. 3 [X.]). Die neu festgesetzten Renten sollten künftigen Rentenanpassungen unterliegen (§ 3 Abs. 4 [X.]). Neben diesen Bestimmungen enthielt § 5 Abs. 1 [X.] für Ansprüche aus dem [X.] eine Vorschrift über deren Kürzung nach einer Überprüfung im Einzelfall. Er hatte folgenden Wortlaut:
Ansprüche aus der Versorgungsordnung können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der [X.]echtigte in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Durch eine Kürzung darf die gesetzlich festgelegte Mindestrente nicht unterschritten werden.
Die Übergangsregelungen des [X.] waren für Angehörige des [X.]s des [X.]/[X.] ungünstiger als für alle anderen Versorgungsberechtigten. Bei bestimmten [X.]n und den übrigen [X.]en wurden die Versorgungsleistungen ab 1. Juli 1990 lediglich auf 1.500 [X.] monatlich herabgesetzt (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Angleichung der [X.] an das [X.] der [X.] und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - <im folgenden: [X.]> vom 28. Juni 1990, [X.]). Für Angehörige der von diesen Begrenzungsvorschriften nicht betroffenen [X.] waren sogar die Fortzahlung ihrer Renten in der bisherigen Höhe und eine Neufestsetzung ohne Bindung an Höchstbeträge vorgesehen (§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 [X.]).
Die [X.] der [X.] verfolgte mit den Bestimmungen des [X.] den Zweck, "den Rentenempfängern nach der Versorgungsordnung des [X.] keine ungerechtfertigt wesentlich günstigeren Startbedingungen für die [X.] nach der Währungsunion einzuräumen als im zivilen [X.]eich" (vgl. den [X.]icht des Abgeordneten [X.] vom 29. Juni 1990 zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, [X.]okolle der [X.] der [X.], 10. Wp., [X.]). Wegen des Beitritts der [X.] zur [X.] kam es jedoch nicht mehr zu einer Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
3. Im Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - [X.] - (im folgenden: [X.]) vom 31. August 1990 ([X.]) wurde die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en der [X.] in die Rentenversicherung erneut aufgegriffen. In Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. b [X.] ist vereinbart:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des [X.]genannten Gebiet unter [X.]ücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der [X.]echtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der [X.] vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach [X.] der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Der [X.] hat damit das dem Aufhebungsgesetz zugrundeliegende Konzept für eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] in die Rentenversicherung verändert.
Der vom Aufhebungsgesetz vorgesehene, auf den Maßgaben des [X.] beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Herstellung der Rechtseinheit - nämlich die Schaffung eines den Strukturvorgaben des [X.] ([X.]) entsprechenden Rentenversicherungsrechts der [X.] - entfiel. Die im Aufhebungsgesetz enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im [X.] bis zum 31. Dezember 1991 verlängert (vgl. Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 1 [X.]). Damit blieb die Überführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.
Für [X.] und Angehörige rentennaher Jahrgänge sah der [X.] in Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 4 und 5 die Garantie eines bestimmten [X.] (im folgenden: [X.]garantie) vor. Weiterhin enthielt Satz 3 in Nummern 1 und 2 Regelungen über die Abschaffung und den A[X.]au sowie die Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsleistungen aus bestimmten Gründen; dabei wich der [X.] von den Vorstellungen des Gesetzgebers der [X.] in § 5 [X.] ab, wonach eine Kürzung oder Aberkennung nur erfolgen durfte, wenn der [X.]echtigte seine Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hatte.
4. Auch nach dem Beitritt der [X.] zur [X.] am 3. Oktober 1990 entsprachen die [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] noch weitgehend dem Rentenversicherungsrecht der [X.]. Insbesondere waren sie trotz der verhältnismäßig niedrigen Zahlbeträge von den Erhöhungen nach den beiden Rentenanpassungsverordnungen um je 15 vom Hundert (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 16 ff.) ausgeschlossen.
Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606) unternahm der Gesetzgeber weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Rentenrechts. [X.] des in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992, teilweise aber auch schon zum 1. August 1991 in [X.] getretenen Renten-Überleitungsgesetzes bildete die Erstreckung der rentenrechtlichen Bestimmungen des [X.] auf das Beitrittsgebiet (Art. 1 RÜG). Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Überführung der Zusatz- und [X.]e in die gesetzliche Rentenversicherung. Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in [X.] getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 ([X.] 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des [X.] - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. [X.], Urteile vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 19 f., sowie - 1 [X.] 22/95 und 1 [X.] 34/95 -, Umdruck [X.] 11 f.).
a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG begrenzte die Zahlbeträge der Leistungen des [X.]s des [X.]/[X.] für [X.] ab 1. August 1991 auf feste Höchstbeträge (sogenannte vorläufige [X.]; zur Bedeutung siehe [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 20 ff.). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AAÜG in der für die vorliegenden Verfahren maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 ([X.] 2207) hat folgenden Wortlaut:
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge der Leistungen des [X.]s des ehemaligen Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für [X.] auf 802 [X.],
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 [X.],
3. für Vollwaisenrenten auf 321 [X.] und
4. für [X.] auf 241 [X.].
Satz 1 gilt auch für die Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den [X.]eich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind, oder wenn Leistungen gezahlt werden, denen auch [X.]en einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit zugrunde liegen. Diese Ansprüche gelten als in dem [X.] nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
...
aa) Nach dieser Bestimmung wurde die bereits im Aufhebungsgesetz gekürzte Versorgung (vgl. § 2) für bestimmte [X.]echtigte aus dem [X.] des [X.]/[X.] und für anderweitig versicherte [X.]/[X.]-Mitarbeiter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 AAÜG) ab 1. August 1991 weiter gekürzt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG). Die Absenkung der Zahlbeträge wirkte so lange fort, bis der sich aus der Neuberechnung nach § 307 b [X.] ergebende dynamisierte Monatsbetrag der Rente dieselbe Höhe erreichte. Der garantierte Zahlbetrag wurde somit durch einen Höchstbetrag ersetzt.
[X.]) In der Begründung der Gesetzentwürfe der [X.]esregierung vom 11. April 1991 ([X.] 197/91, [X.] f., 148) und der Fraktionen der [X.] und [X.]vom 23. April 1991 ([X.]Drucks 12/405, [X.] f., 148) ist zu § 10 AAÜG ausgeführt:
Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Bestandsaufnahme der Zusatz- und [X.]e hat ergeben, daß die Einhaltung der Vorgaben des [X.]es zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müßte.
...
Völlig unvertretbar wäre jedoch die Beibehaltung der Besitzschutzregelung des [X.]es mit der Folge der Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente aus der Rentenversicherung vor allem auch bei Personen, die unter den politischen Rahmenbedingungen der ehemaligen [X.] in hohe und höchste Funktionen aufsteigen konnten und deren Versorgungsansprüche sich teilweise ausschließlich auf Ministerratsbeschlüsse - ohne Rechtsgrundlage in der jeweiligen Versorgungsordnung - stützen. Können aber die Vorgaben des [X.]es nicht eingehalten werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.
...
Die Vorschrift begrenzt im Vorgriff auf die Ergebnisse, die sich aus der Überführung der individuell erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter [X.]ücksichtigung der in den §§ 6 und 7 geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe ergeben, die Renten und Zusatz- sowie Sonderversorgungen zum Beginn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats auf 1500 [X.]/Monat und für Leistungen aus dem Versorgungssystem der [X.] auf 600 [X.]/Monat. Die Begrenzungen entsprechen in etwa dem [X.] aus den gerundeten Höchstbegrenzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Sie lösen die bisherigen Besitzschutzregelungen des [X.]es ab, nach denen Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren oder bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der für Juli 1990 zu zahlende Betrag geschützt wurde.
...
Aus den [X.]atungen im [X.] läßt sich als Zweck der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG weiter entnehmen, daß der bisherige Rentenzahlbetrag für [X.]echtigte aus dem [X.] des [X.]/[X.] anders als für [X.]echtigte aus den übrigen Zusatz- und [X.]en auf die Höhe einer Durchschnittsrente herabgesetzt werden sollte (vgl. die Stellungnahme der Abgeordneten Jäger, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, [X.].[X.]., [X.]).
[X.]) Für [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] lag der Höchstbetrag einheitlich bei 802 [X.] monatlich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG). Dieser Zahlbetrag entsprach am 1. Juli 1991 dem Betrag einer durchschnittlich verfügbaren (noch nicht neu berechneten) Versichertenrente im Beitrittsgebiet (vgl. Wilmerstadt, Das neue Rentenrecht <[X.]>, 1992, [X.]).
Nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] kam es bei 6.045 [X.] zu einer Begrenzung des [X.] auf 802 [X.] monatlich. Bezogen auf die aus dem [X.] des [X.]/[X.] übernommenen 8.548 [X.] lag der Anteil der von der neuen Begrenzung Betroffenen damit bei 70,72 vom Hundert. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG wirkte sich nur bei solchen Versorgungsempfängern aus, denen nach der Kürzung gemäß § 2 Buchst. a [X.] ein monatlicher Rentenbetrag über 802 [X.] verblieben war. Dabei handelte es sich um Versicherte, die am 30. Juni 1990 eine Versorgung über [X.] bezogen hatten. Bei Versorgungsleistungen unter [X.] monatlich hatte das Aufhebungsgesetz bereits zu deutlich stärkeren Rentenkürzungen als § 10 AAÜG geführt. Das [X.]esministerium für Arbeit und [X.] hat weiter mitgeteilt, daß die Differenz zu den noch im Juli 1991 erbrachten Versorgungsleistungen für etwa 4.800 Renten bei 188 [X.] (18,98 vom Hundert) und für etwa 1.200 Renten bei 100 [X.] (10,1 vom Hundert) monatlich gelegen habe. Im Regelfall hätten sich die Kürzungen nur bis zum Jahre 1994 ausgewirkt.
b) § 5 Abs. 1 AAÜG bestimmt, daß [X.]en der Zugehörigkeit zu Zusatz- und [X.]en (Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG und Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 AAÜG), in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten (vgl. § 55 [X.]). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bei der Neuberechnung nach § 307 b [X.] das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Von diesem für die meisten [X.] geltenden Grundsatz macht der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG Ausnahmen (vgl. zu den Einzelheiten [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 [X.] 34/95 -, Umdruck [X.] 12 f.).
Eine über § 6 Abs. 2 und 3 hinausgehende Regelung zum A[X.]au überhöhter Versorgungsleistungen enthält das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für Angehörige des [X.]/[X.] (Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Die bis heute unverändert geltende Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 lautet:
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der [X.] der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem [X.] nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand. Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.
Die in Bezug genommene Anlage 6 enthält eine Jahresgehaltstabelle für die [X.] von 1950 bis 30. Juni 1990. Sie legt für jedes Jahr die Höchstgrenze der [X.]fest, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden dürfen.
aa) Nach dieser Bestimmung, die als Spezialregelung der Vorschrift des § 6 AAÜG vorgeht (vgl. Kommentar zum Recht der Gesetzlichen [X.]<hrsg. vom Verband [X.] Rentenversicherungsträger>, Sozialgesetzbuch, Anhang, Band I, 1997, § 7 Art. 3 RÜG <AAÜG>, [X.]. 2), werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der von ihr betroffenen Personen nur bis zu den Werten der Anlage 6 und damit höchstens bis zu 70 vom Hundert des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet [X.]berücksichtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Eine Höherbewertung nach den Regelungen zur Rente nach Mindesteinkommen (vgl. § 262 [X.]) findet nicht statt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG). Andererseits unterliegt der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) allein der vom [X.]/[X.] bezogene Verdienst, nicht auch weiteres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AAÜG).
[X.]) In der Begründung der Gesetzentwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz ([X.] 197/91, [X.], 147, und [X.]Drucks 12/405, [X.], 147) ist zu § 7 AAÜG ausgeführt:
Allerdings soll das Einkommen grundsätzlich nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden, um entsprechend der Maßgabe des [X.]es überhöhte Anwartschaften abzubauen.
...
Kriterium... soll eine bei typisierender Betrachtung relativ geringe Staats- oder Systemnähe sein.
...
Die Vorschrift regelt eine besondere Begrenzung für Personen, die dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für [X.] angehört haben.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Renten-Überleitungsgesetz wurde zur Begründung der Sonderregelung für Angehörige des [X.]/[X.] auch auf den Gesichtspunkt des [X.]n Rechtsempfindens und der [X.]n Gerechtigkeit hingewiesen. So wurde ausgeführt, es bestehe "aus dem Gefühl und dem Bewußtsein der [X.]n Gerechtigkeit heraus" das Bedürfnis, "Stasi-Renten" zu kürzen; gäbe es keine Kürzungen, würden die "Gequälten" möglicherweise niedrigere Renten erhalten als die "Quäler" (vgl. die Stellungnahmen des [X.]esministers Dr. Blüm, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, [X.].[X.]., [X.] 1629; BR, 630. Sitzung vom 17. Mai 1991, [X.].[X.]., [X.]; ferner des Abgeordneten Schreiner, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, [X.]). Weil sich das Unrecht der Vergangenheit im Rentenrecht der Gegenwart nicht fortsetzen dürfe, müßten Prämien für "[X.]" und "[X.]" beseitigt werden. Das "[X.] Rechtsempfinden" zwinge zu der Entscheidung, Privilegien für Führungskader der [X.] abzubauen (vgl. die Stellungnahme des Abgeordneten Hörsken, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, [X.].[X.]., [X.]).
Gründe für die Absenkung des rentenwirksamen Verdienstes unter das durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet auf 70 vom Hundert des [X.] wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht genannt. Allerdings läßt sich den [X.]atungen im [X.] entnehmen, daß die Kappungsgrenze für Angehörige des [X.]/[X.] in jedem Fall unter 75 vom Hundert des [X.] liegen und damit niedriger sein sollte als die Rente nach Mindesteinkommen (vgl. die Stellungnahme des [X.]esministers Dr. Blüm, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, [X.].[X.]., [X.] 1629).
[X.]) Nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] wirkt sich die Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) bei [X.] [X.]echtigten aus dem [X.] des [X.]/[X.] und damit auch bei den unteren Lohn- und [X.] aus. Die [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte hat mitgeteilt, daß das Verhältnis der durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbeträge der Angehörigen des [X.]/[X.] zur durchschnittlich verfügbaren Versichertenrente in den neuen [X.]esländern am 1. Januar 1993 bei Männern etwa 61 vom Hundert und bei Frauen etwa 85 vom Hundert betrug. Am 1. Juli 1994 lag der Anteil für Männer bei etwa 78 vom Hundert und für Frauen bei etwa 95 vom Hundert der durchschnittlichen Versichertenrente. Nach einer weiteren Auswertung der [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte belief sich der Anteil der Rentenbezieher mit Ansprüchen aus dem [X.] des [X.]/[X.], deren Rentenleistung infolge der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) am 1. Juli 1994 weniger als 1.000 [X.]monatlich betrug, bei den Männern auf 6,97 vom Hundert und bei den Frauen auf 51,17 vom Hundert der [X.]. Rentenzahlbeträge unter 1.200 [X.] monatlich erhielten bei den männlichen Angehörigen des [X.]/[X.] 49,14 vom Hundert und bei den Frauen 90,31 vom Hundert der Versicherten, Rentenzahlbeträge unter 1.400 [X.] monatlich 78,2 vom [X.]der Männer und 98,21 vom Hundert der Frauen.
Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. a) Der 1939 geborene Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 [X.] 11/94 stand seit 1959 hauptberuflich im Dienst des [X.]/[X.], bis er am 28. Februar 1990 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis im Rang eines Oberstleutnants ausschied. In den letzten zwölf Monaten seiner [X.]ufstätigkeit (März 1989 bis Februar 1990) betrug sein beitragspflichtiges Gehalt 33.750 [X.], seine monatliche beitragspflichtige Durchschnittsvergütung also 2.812,50 [X.]. Der Kläger gehörte dem 1953 eingeführten [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Ab März 1990 bezog er vom Ministerrat der [X.] (Abteilung Finanzen des Amtes für Nationale Sicherheit) eine Invalidenrente in Höhe von 2.110 [X.] monatlich (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung).
b) Ab 1. Juli 1990 erhielt der Kläger seine Invalidenrente aufgrund des [X.] in [X.] [X.] ausgezahlt. Sie wurde nach § 2 Buchst. a [X.] vorläufig auf 990 [X.] im Monat gekürzt und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ab 1. August 1991 auf 802 [X.]herabgesetzt. Nach der [X.]echnung gemäß § 307 b Abs. 1 [X.] beträgt die monatliche Rente ab 1. Juli 1992 872,20 [X.], also mehr als 802 [X.], und ab 1. Juli 1993 1.056,03 [X.], also mehr als 990 [X.].
c) Die auf höhere Rentenleistungen ab 1. August 1991 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das [X.]verpflichtete die beklagte [X.] und die [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte, für [X.] ab 1. August 1991 den Rentenbetrag zu gewähren, der im Juli 1990 auf Grund der [X.]garantie zu erbringen war. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das [X.] das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des [X.]zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en des [X.](Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>, verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes <RÜG> vom 25. Juli 1991 <[X.] 1606>, in [X.]getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 <[X.] 2207> und Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 <[X.] 1038>), insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als der Höchstbetrag der [X.] des [X.]s des ehemaligen Ministeriums der [X.]/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802,00 [X.]begrenzt worden ist.
Für die Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Revision komme es auf die Gültigkeit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG an. [X.]sich die Bestimmung als verfassungsgemäß, so habe die Revision der Beklagten Erfolg, weil das Sozialgericht der Klage in diesem Fall zu Unrecht stattgegeben habe. Für den streitigen Rentenbezugszeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1991 könne der Kläger dann nur den herabgesetzten Rentenbetrag in Höhe von 802 [X.] monatlich beanspruchen. Bei Ungültigkeit der Norm sei die Revision zurückzuweisen. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift werde durch Anlage [X.] V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 4 [X.] nicht verdrängt. Vielmehr gehe § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG den Bestimmungen des [X.]es als jüngeres [X.]esrecht vor. Auch nach der Neuberechnung der Rente auf der Grundlage des § 307 b [X.] bleibe § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Die Begrenzung des [X.] auf 802 [X.] monatlich stelle sich im streitigen Rentenbezugszeitraum nicht als vorläufig, sondern als endgültig dar. Außerdem übersteige die angepaßte [X.]-Rente den Höchstbetrag von 802 [X.] monatlich erst ab 1. Juli 1992.
Die zur Prüfung gestellte Norm, die sich nicht verfassungskonform auslegen lasse, verstoße gegen Art. 14 [X.]. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greife in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ein, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter [X.]ücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigten.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 990 [X.] habe unter dem Schutz des Art. 14 [X.] gestanden. Der Gesetzgeber habe Ansprüche aus [X.]en einerseits als - nach Rechtsgrund und Zweck - geeignet und dazu bestimmt angesehen, in die gesetzliche Rentenversicherung überführt zu werden. Diese habe Rentenansprüche und -anwartschaften immer nur als Äquivalent eigener Arbeit und Leistung begriffen und sei vom Prinzip der politisch-moralischen Neutralität geprägt. Andererseits sei dem Gesetzgeber bewußt gewesen, daß die genannten Ansprüche und Anwartschaften an die Vorgaben des [X.] hätten angepaßt werden müssen. Es seien ungerechtfertigte oder überhöhte Leistungen abzuschaffen oder abzubauen gewesen.
Einer zu starken Absenkung des [X.]n Besitzstandes bei der Anpassung wirke die [X.]garantie des [X.]es entgegen. Weil sich [X.]und rentennahe Jahrgänge auf die neue Rechtslage - etwa durch Schaffung einer "zweiten" und "dritten Säule" der Alterssicherung - nicht mehr hätten einstellen können, habe der Gesetzgeber ihnen den nominalen Wert der am 1. Juli 1990 gewährten Altersversorgung auch für den Fall erhalten wollen, daß dieser Betrag über dem Höchstbetrag einer späteren [X.]-Rente liege. Die existenzsichernde Bedeutung und Privatnützigkeit der von der [X.]garantie erfaßten Ansprüche habe für den Gesetzgeber auf der Hand gelegen. Dem Gesetzgeber sei außerdem bekannt gewesen, daß die als überhöht erachteten Leistungen für [X.] ab 1. Juli 1990 bereits nach dem Recht der [X.] auf 990 [X.] gekürzt worden seien und der [X.] die ursprünglich in § 3 Abs. 4 [X.] vorgesehene Rentenanpassung nicht umgesetzt habe.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG stelle gegenüber den Bestimmungen des [X.]es über die [X.]garantie ein neues inhaltsbestimmendes Gesetz dar. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sei in jedem Falle deshalb verfassungswidrig, weil der in einer weiteren monatlichen Kürzung der Versorgung um etwa 20 vom Hundert bestehende Eingriff nicht von einem verfassungsgemäßen Zweck getragen sei. Die Kürzung sei bloßer Ausdruck des Willens, eine bundesrechtlich eingeräumte, eigentumsgeschützte Position teilweise zurückzunehmen und durch eine neue Wertung zu Lasten der bislang Begünstigten zu ersetzen. Sie stelle den Versuch einer politischen Selbstkorrektur des Gesetzgebers dar, bei der die rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bindungen nicht beachtet worden seien.
Wenn zur Begründung der Kürzung angeführt werde, die Besitzschutzregelung des [X.]es sei "nicht sachgerecht", "sozialpolitisch unvertretbar" oder "unerträglich", so werde verkannt, daß der nicht dynamisierte Zahlbetrag in Höhe von 990 [X.] bereits im Jahre 1993 weit unter dem Betrag der [X.]-Durchschnittsrente der Männer im Beitrittsgebiet gelegen habe. Auch sei nicht ersichtlich, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG einer objektiven Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung der [X.]garantie maßgebend gewesen seien, oder einem Irrtum der [X.] über die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Folgen der [X.]garantie habe Rechnung tragen sollen. Die Begleitumstände der Versorgungsüberleitung seien dem Gesetzgeber des [X.]es bekannt gewesen. Die vorläufige [X.] bezwecke schließlich nicht die Konsolidierung des [X.]eshaushalts oder eine Umschichtung von Haushaltsmitteln. Ein solcher Zweck habe im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz keinen Ausdruck gefunden und sei auch nicht Gegenstand der [X.]atungen gewesen.
2. a) Die 1933 geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 [X.] 33/95 war von 1973 bis zum 31. Oktober 1989 als [X.]ufssoldatin in der Diensteinheit Hauptabteilung [X.] und Schulung des [X.] beschäftigt. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bekleidete sie den Rang eines Hauptmanns. In den letzten zwölf Monaten vor der Entlassung aus dem Dienst des [X.] (November 1988 bis Oktober 1989) betrug ihre beitragspflichtige Vergütung 23.040 [X.], ihr monatliches beitragspflichtiges Durchschnittsgehalt also 1.920 [X.]. Während ihrer [X.]ufstätigkeit für das [X.] gehörte sie dem für Angehörige des [X.]/[X.] geschaffenen [X.]an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Seit November 1989 bezog sie vom Ministerrat der [X.] (Abteilung Finanzen des Ministeriums für [X.]) eine Invalidenrente in Höhe von 1.440 [X.] monatlich (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung).
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Invalidenrente der Klägerin auf [X.] umgestellt und nach § 2 Buchst. a [X.] vorläufig auf 968 [X.] monatlich gekürzt (Absenkung um 50 vom Hundert des 495 [X.] übersteigenden Betrags). Für [X.] ab 1. August 1991 nahm das [X.] eine vorläufige Begrenzung der monatlichen Rentenleistung der Klägerin auf 802 [X.] vor. Zum 1. Januar 1992 wurde die Invalidenrente in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Das [X.] als Versorgungsträger teilte der [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte nach § 8 Abs. 2 AAÜG als nachgewiesene [X.]en der Zugehörigkeit zu dem [X.] des [X.]/[X.] den [X.]raum vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1989, die jeweilige beitragspflichtige Jahresbruttovergütung sowie die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähigen Entgelte mit. Danach wurden die tatsächlich erzielten Verdienste für den genannten [X.]raum auf die Werte der Anlage 6 (70 vom Hundert des [X.] im Beitrittsgebiet) begrenzt. Mit dem (Entgeltüberführungs-)Bescheid vom 26. Januar 1993 gab das [X.] der Klägerin den Inhalt dieser Mitteilung bekannt. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Diese Bescheide sind Gegenstand des Ausgangsverfahrens.
Mit Bescheiden vom 18. März 1996 und 2. Januar 1997 berechnete die [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte die Rente der Klägerin nach § 307 b Abs. 1 [X.] - unter [X.]ücksichtigung der Vorschriften des [X.] und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - neu und paßte sie ab 1. Juli 1990 rückwirkend an. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) ergab sich für die Klägerin ab 1. Januar 1992 ein Monatsbetrag der Rente in Höhe von 940,16 [X.], ab 1. Juli 1992 in Höhe von 1.059,82 [X.], ab 1. Juli 1994 in Höhe von 1.375,71 [X.] und ab 1. Juli 1996 in Höhe von 1.530,87 [X.]. Damit erhielt die Klägerin erst für [X.] ab 1. Juli 1992 eine Rentenleistung oberhalb des Betrages, der ihr noch bis Juli 1991 monatlich zugestanden hatte (968 [X.]).
c) Das mit der Klage verfolgte Begehren, der Rentenberechnung den tatsächlich erzielten Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) zugrunde zu legen, hatte keinen Erfolg. Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das [X.] das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 7 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes <RÜG> vom 25. Juli 1991 <[X.] 1606>, in [X.] getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 <[X.] 2207> und durch Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 <[X.] 1038>), insoweit mit Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes ([X.]) vereinbar ist, als das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für [X.] ([X.]) maßgebende Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG, also ausschließlich bis zu sieben Zehnteln des [X.] Ost für die [X.]echnung der Rentenhöhe berücksichtigt wird.
Die Frage der [X.]mäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei für die Entscheidung erheblich. Bei Gültigkeit der Norm sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Im Fall ihrer Ungültigkeit müsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die Rechtsmaterie neu geordnet habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
Die zur Prüfung gestellte Norm verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]).
Personen wie die Klägerin seien im Hinblick auf die [X.]ücksichtigung ihrer Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung gegenüber [X.]echtigten aus Versorgungssystemen schlechtergestellt, für die § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) oder jedenfalls § 6 Abs. 2 AAÜG zur Anwendung komme. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) würden als rentenwirksamer Verdienst nur 70 vom Hundert des [X.] zugrundegelegt. Außerdem könnten die Vorschriften des [X.] über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht herangezogen werden.
Diese Benachteiligung begegne grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folge das nicht bereits daraus, daß Unterschiede zwischen beiden Personengruppen offensichtlich seien. Denn das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz stelle nicht auf die ausgeübte Beschäftigung ab, sondern differenziere allein nach dem Typ der zugesagten Versorgung. Diese Unterscheidung entspreche aber nicht der Grundstruktur des Rentenversicherungsrechts des [X.], weil sie auf die "Staats- oder Systemnähe" abstelle. Nach den Vorschriften des [X.] komme es hingegen darauf an, ob ein nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 [X.] erlaubter [X.]uf gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Auch rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, daß den Angehörigen des [X.]/[X.] als den "Nutznießern" des Unrechtssystems der [X.] im Hinblick auf die [X.]skosten ein Sonderopfer abverlangt werden soll. Denn deren persönliche Mitverantwortung an der Verursachung dieser Kosten sei nicht geprüft worden.
Für die grundsätzliche Benachteiligung der von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG betroffenen Personen bestehe jedoch ein hinreichender sachlicher Grund darin, daß frühere Mitarbeiter der [X.] nicht mehr Rente bekommen sollen als ihre Opfer. In diesem Zusammenhang sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber den Wert der entgeltlichen Tätigkeit für das [X.] rentenversicherungsrechtlich niedriger eingestuft habe als denjenigen der Beschäftigungen anderer Versorgungsberechtigter. Zwar hätten keine Erkenntnisse darüber bestanden, daß die Gehälter bei der [X.] für alle Mitarbeiter und zu jeder [X.] überhöht gewesen seien. Gleichwohl verstoße eine solche typisierende Betrachtung im Hinblick auf die Aufgabenstellung des [X.] und die Gemengelage, in der sich die dort ausgeübten Tätigkeiten befunden hätten, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].
Die weitere Ausgestaltung der Typisierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei indessen verfassungswidrig. Die Vorschrift genüge aus mehreren Gründen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht.
Der Gesetzgeber habe in den Vorschriften des [X.]es und in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG [X.]en einer entlohnten Beschäftigung im Dienst des [X.] als Pflichtversicherungszeiten im Sinn des [X.] anerkannt und sie damit rentenversicherungsrechtlich als einer sonstigen entgeltlichen Beschäftigung annähernd gleichwertig angesehen. Für das dafür gezahlte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen könne nichts anderes gelten.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lasse ferner außer acht, daß typische Unterschiede im Unrechtsgehalt von Tätigkeiten bei der [X.] zu einer typisierend ungleichen Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen führen müßten. Es sei davon auszugehen, daß der Unrechtsgehalt der Beschäftigung in der funktionalen Einheit des [X.] typisch "hierarchisch" angestiegen sei. Entsprechend hätte sich die Begrenzung von Verdiensten bei Angehörigen des [X.] an die [X.]-Hierarchie anlehnen müssen.
Die zur Prüfung gestellte Norm sei schließlich deshalb gleichheitswidrig, weil sie eine ausnahmslose, absolute Höchstbegrenzung vorsehe. Es fehle eine Härteklausel, die es den von der Typisierung sinnwidrig erfaßten Personen ermögliche, in einem besonderen Verfahren zu beweisen, daß in ihrem Fall keine Unrechtsentgelte gezahlt worden seien.
3. a) Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1560/97 ist ein 1933 geborener ehemaliger Oberst des [X.]. Er war von 1951 bis zum 31. März 1990 hauptberuflich für die [X.] und dort vornehmlich in der Hauptabteilung Aufklärung tätig. Vom 1. April 1990 bis zum 30. November 1990 war er Mitarbeiter im [X.] zur Auflösung des [X.]. In den letzten zwölf Monaten seiner Beschäftigung beim [X.]/[X.] (April 1989 bis März 1990) betrug sein beitragspflichtiges Gehalt 46.500 [X.], seine durchschnittliche monatliche Vergütung demnach 3.875 [X.]. Wegen einer seit Mai 1990 bestehenden Arbeitsunfähigkeit beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Invalidenrente aus dem [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Für [X.] ab 1. April 1990 gewährte ihm der Ministerrat der [X.] (Abteilung Finanzen des Amtes für Nationale Sicherheit) eine Übergangsrente in Höhe von 1.454 [X.] monatlich (50 vom Hundert der Invalidenrente, die mit 2.907 [X.] 75 vom [X.]der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung betrug).
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund des [X.] in [X.] [X.] ausgezahlt. Mit Bescheid vom 27. November 1990 kürzte die beklagte [X.] die Übergangsrente nach § 2 Buchst. a und c [X.] rückwirkend vorläufig auf 495 [X.] und gewährte dem Beschwerdeführer für [X.] ab 1. Dezember 1990 vorläufig eine Invalidenrente in Höhe von 990 [X.] monatlich. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde vom [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1991 zurückgewiesen.
Für [X.] ab 1. August 1991 setzte das [X.] den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Beschwerdeführers auf 802 [X.] herab. Zum 1. Januar 1992 wurde die Invalidenrente in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet. Mittlerweile hat die [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte diese Rente des Beschwerdeführers nach § 307 b Abs. 1 [X.] neu berechnet und ab 1. Dezember 1990 rückwirkend angepaßt. Danach erhält der Beschwerdeführer erst für [X.] ab 1. Juli 1993 eine Rentenleistung oberhalb von 990 [X.] monatlich, nämlich 1.054,98 [X.].
c) Mit seiner gegen den Bescheid vom 27. November 1990 und den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage begehrte der Beschwerdeführer für [X.] ab 1. Dezember 1990 die Gewährung einer Invalidenrente in Höhe von 2.907 [X.] monatlich. In dieser Höhe habe ihm die Rente nach der Versorgungsordnung des [X.]/[X.] zugestanden. Die Klage wurde abgewiesen.
Das [X.] verwarf die Sprungrevision des Beschwerdeführers für die [X.] vom 1. Juli bis 30. November 1990 als unzulässig und wies sie für die Rentenbezugszeit ab 1. Dezember 1990 zurück. Für [X.] ab diesem [X.]punkt könne der Beschwerdeführer keine höhere Rente verlangen.
Die Gewährung der Invalidenrente beruhe im streitigen [X.]raum auf § 2 Buchst. a [X.]. Die Vorschrift des § 2 [X.] beanspruche nach dem Beitritt der [X.] am 3. Oktober 1990 weiter Geltung. In Gestalt dieser Vorschrift sei die Versorgungsordnung des [X.]/[X.] sekundäres [X.]esrecht geworden. Das beziehe sich vor allem auf deren leistungsrechtliche Regelungen, an die der [X.] in Anlage II Kapital V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 2 anknüpfe. Einer besonderen Erwähnung der Bestimmungen des [X.] im [X.] habe es für deren Fortgeltung nicht bedurft.
Die Vorschrift des [X.]es über die weitere Anwendung des § 2 [X.] widerspreche weder speziellen Bestimmungen dieses Vertrages noch verstoße sie gegen [X.]recht.
Die [X.]garantie des [X.]es in Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 4 werde schon deshalb nicht verletzt, weil auch in der [X.] eine höhere Invalidenrente nicht gezahlt worden sei. Die Begrenzung auf 990 [X.] gehe auf das Recht der [X.] zurück.
Auch verstoße die Kürzung der Rente nicht gegen Art. 14 [X.]. Der Schutz der Eigentumsgarantie habe sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände erstreckt, die in der [X.] verwirklicht worden seien. Für deren Rechtsakte müsse die [X.] nicht einstehen. Den Bindungen des Art. 14 [X.] habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unterlegen.
Die Absenkung auf 990 [X.] monatlich verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Soweit der Gesetzgeber zwischen Sozialpflichtversicherten und Mitgliedern der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung einerseits und Angehörigen der Zusatz- und [X.]e andererseits unterscheide, beständen hierfür sachliche Gründe. So könne nur bei der zuerst genannten Gruppe von einer konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie davon ausgegangen werden, daß das Niveau der [X.]-Renten bei einer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht überschritten würde. Sachliche Gründe gebe es aber auch dafür, daß innerhalb der Personengruppe der Versorgungsberechtigten differenziert werde. Das Überführungsprogramm des [X.]es knüpfe an eine dreistufige Typik an, die noch vom Gesetzgeber der [X.] geschaffen worden sei. Danach seien Renten aus dem [X.] des [X.]/[X.] spürbar und Renten aus bestimmten [X.]n und den übrigen [X.]en maßvoll gekürzt worden, während alle anderen [X.] von Zusatzversorgten in der bisherigen Höhe weitergezahlt wurden. Diese dreistufige Typik habe nach dem Beitritt der [X.]am 3. Oktober 1990 ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für eine Übergangszeit beibehalten werden dürfen. Insoweit sei als Prüfungsmaßstab derjenige anzulegen, der für Überleitungs- und Übergangsvorschriften sowie die Neuregelung komplexer Sachverhalte vom [X.] entwickelt worden sei.
d) Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Bescheide. Gleichzeitig richtet sich die [X.]beschwerde mittelbar gegen die angewendeten Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.]. Er vertritt die Auffassung, daß ihm die in der [X.] verbindlich zuerkannte Übergangsrente in Höhe von 1.454 [X.] und ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenrente in Höhe von 2.907 [X.] monatlich zu zahlen und entsprechend anzupassen seien. Es verstoße gegen [X.]recht, die rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Sonderversorgung durch eine doppelte Sanktion zunächst auf den Satz der gesetzlichen Rentenversicherung und dann weiter auf den Satz des "Rentenstrafrechts" für das [X.] zu kürzen. Soweit die Kürzung auf 990 [X.] damit begründet werde, daß eine Angleichung an das Niveau im zivilen [X.]eich erreicht werden solle, sei schon unklar, was darunter zu verstehen sei. Jedenfalls habe die Bestandskraft des in der [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] erlassenen [X.] nicht in Zweifel gezogen werden dürfen. Das ergebe sich auch aus Art. 19 [X.]. Für die Rentenbezugszeit bis zum 30. November 1990 habe es einen Kürzungsbescheid der [X.] nicht gegeben.
Mit den angegriffenen Bescheiden seien die Übergangsrente auf 30,8 vom Hundert und die Invalidenrente auf 34,04 vom Hundert des ursprünglichen Rentenbetrages abgesenkt worden. Das erweise sich als unverhältnismäßig. Eine Regelung, die solche Kürzungen vorschreibe, habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 [X.] nicht übernehmen dürfen. Auch für Rentenansprüche, die in der [X.] erworben worden seien, bestehe ein kontinuierlicher Eigentumsschutz. Das führe dazu, daß ihm eine den neuen Bedingungen entsprechende angemessene [X.] Absicherung gewährt werden müsse.
Darüber hinaus verletze die Beschränkung seiner Ansprüche das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 [X.]. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich sowohl im Verhältnis zu Rentnern aus den alten [X.]esländern als auch innerhalb der Gruppe der Rentner aus dem Beitrittsgebiet. Unterschiede in der Lohnhierarchie der [X.]würden mißachtet. Die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 2 Buchst. a und c [X.] wirke sich dahingehend aus, daß ihm - dem Beschwerdeführer - eine Vollversorgung verweigert werde. Aber auch eine Grundversorgung werde nicht zur Verfügung gestellt.
Zu den Vorlagen und zur [X.]beschwerde haben das [X.]esministerium für Arbeit und [X.] und das [X.] namens der [X.]esregierung, die Verwaltung für Gesundheit und Soziales namens des Senats von [X.]lin, der [X.], Rentner und Hinterbliebenen im [X.], die [X.]zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]), die Initiativgemeinschaft zum Schutz der [X.]n Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der [X.] - [X.] und die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 [X.] 11/94 und 1 [X.] 33/95 Stellung genommen.
1. Die [X.]esministerien halten alle Schritte der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] in die gesetzliche Rentenversicherung für verfassungsgemäß.
a) Nach Auffassung des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] steht § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang. Das [X.]verweist hierbei zunächst auf die Ausführungen, die es im Normenkontrollverfahren zur Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 35 ff.). Ergänzend legt es dar:
[X.]eits in der [X.] seien Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] erheblichen Beschränkungen unterworfen worden. Aus der Kürzung der Leistungen auf 990 [X.] monatlich werde deutlich, daß im [X.]eich des [X.]s des [X.]/[X.] dem Gesichtspunkt der Abschaffung ungerechtfertigter und des A[X.]aus überhöhter Leistungen in weitergehendem Umfang als in anderen [X.]eichen habe Rechnung getragen werden sollen. Das ergebe sich auch daraus, daß für die Aufhebung der Versorgungsordnung des [X.]s ein eigenständiges Gesetz erlassen worden sei. Die [X.]des [X.]/[X.] habe eine besonders systemstabilisierende Funktion gehabt, und zwar unabhängig von der konkreten Tätigkeit und dem konkreten Amt, das der einzelne Angehörige des [X.]/[X.] bekleidet habe.
Zwar enthalte die Regelung über die vorläufige [X.] eine "unechte Rückwirkung". Ein Vertrauenstatbestand sei aber weder durch den Staatsvertrag noch durch die Vorschriften des [X.]es begründet worden. Der Gesetzgeber der [X.]habe die Regelungen des [X.] mit dem Aufhebungsgesetz nicht vollständig umgesetzt, sondern nur erste Schritte unternommen. Nach der Absenkung der bisherigen Versorgung zum 1. Juli 1990 habe über die Angemessenheit und die Höhe der Leistungen aus dem [X.] des [X.]/[X.] ein erneuter Meinungsbildungsprozeß stattgefunden. Aufgrund der Regelungen des [X.]es habe sich im Hinblick auf dessen Offenheit in den Fragen der Versorgungsüberleitung kein Vertrauen bilden können.
Im übrigen dürfe nicht verkannt werden, daß der Sozialstaat auf dem Boden des Grundgesetzes allein mit den Mitteln des Rechtsstaates realisiert werden könne. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wäre berührt, wenn der Staat mittelbar oder unmittelbar Verantwortung für Vorgänge übernähme, von deren Rechtmäßigkeit er nicht überzeugt sein könne. Im Hinblick auf das dem Gesetzgeber bekannte Einkommensgefüge in der [X.] sei die im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorgenommene differenzierende Behandlung der Versorgungsberechtigten geboten gewesen. Vor allem Angehörige des [X.]/[X.] hätten deshalb mit einem ungeschmälerten Fortbestand ihrer [X.]n Gesamtsituation nicht rechnen können.
Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen [ref=ece539af-3b37-4721-aab7-61b4e7a0ba72]Art. 3 Abs. 1 [X.]].
Zweck der Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 1 AAÜG sei es, Privilegien im [X.]eich der Altersversorgung abzubauen, die während des [X.]ufslebens in der [X.]eingeräumt worden seien. Bei den Angehörigen der Zusatz- und [X.]e sei der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen, daß sie typischerweise aus politischen Gründen überhöhte Arbeitsentgelte erhalten hätten.
Wegen der historisch einmaligen Situation der [X.] sei eine solche typisierende Regelung notwendig und gerechtfertigt gewesen. Insbesondere habe der Gesetzgeber bei der Begrenzung der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen an die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder [X.] anknüpfen und damit die Einschätzung der Wertigkeit einer Tätigkeit aus der Sicht der [X.] zugrundelegen dürfen. Eine andere als die gefundene Lösung und damit ein milderes, aber dennoch praktikables Mittel, um das gesetzgeberische Ziel gleich wirksam zu erreichen, sei nicht erkennbar.
Wenn das [X.] in seinem Vorlagebeschluß unter Hinweis auf das Statut des [X.]/[X.] ausführe, die [X.] sei eine funktionelle Einheit gewesen, so müsse es daraus auch den Schluß ziehen, daß jede Beschäftigung beim [X.]/[X.] mehr oder weniger von dem Unrechtsgehalt der Gesamtorganisation betroffen gewesen sei. Im übrigen besage die offizielle Funktion des Einzelnen in dieser Institution nichts über dessen tatsächliche Aufgabe, da vielfach verdeckt gearbeitet worden sei. Eine Differenzierung nach erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten, wie sie das vorlegende Gericht verlange, komme jedenfalls nicht in Betracht. Die Entwicklung von Kriterien aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] sei nicht praktikabel. Eine Unterscheidung nach erlaubten und unerlaubten Beschäftigungen berücksichtige außerdem nicht die konkreten Umstände in einer Umbruchsituation, wie sie die [X.] zweier [X.] darstelle. Maßgebend sei vielmehr, daß Angehörige des [X.]/[X.] eine entgeltliche Beschäftigung mit staatlicher Billigung ausgeübt hätten.
Dieser Ansatz liege auch den Regelungen des [X.]es zugrunde, die allerdings eine Überprüfung daraus erzielter Arbeitsverdienste gestatteten. In Anbetracht des Beitrages des [X.]/[X.] zur Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems der [X.] und unter [X.]ücksichtigung des geringen volkswirtschaftlichen Wertes der Leistungen dieser Institution sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorge dessen Angehörigen eine Alterssicherung nur auf dem Niveau verschafft habe, das dem Durchschnitt der damaligen Renten in der [X.] entsprochen, aber zugleich die Sozialhilfesätze überstiegen habe.
b) Das [X.] ist der Auffassung, die Fortgeltung des § 2 Buchst. a [X.] nach dem Beitritt zur [X.] am 3. Oktober 1990 sei nicht verfassungswidrig. Durch die Kürzung der Versorgung auf 990 [X.] monatlich seien durch Art. 14 [X.] geschützte Rechtspositionen nicht betroffen. Die Benachteiligung gegenüber sonstigen Personengruppen, die Rechte aus Zusatz- oder [X.]en erworben hätten, verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 [X.].
2. Die Verwaltung für Gesundheit und [X.]des Senats von [X.]lin hält die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) über die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei Angehörigen des [X.]/[X.] für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie befürwortet eine Änderung des in der Vorschrift enthaltenen Begrenzungsmodus und verweist hierzu auf den [X.]liner Entwurf eines [X.]zur Änderung des [X.] und [X.] und der Rentenüberleitung vom 29. September 1995 ([X.] 616/95), der nicht in den [X.] eingebracht worden sei, weil er im Plenum des [X.]esrats nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe.
3. Der [X.], Rentner und Hinterbliebenen im [X.] vertritt die Auffassung, daß die zur Prüfung gestellte Norm des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verfassungswidrig sei.
Die Begrenzung des für die [X.]echnung der Rente maßgebenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die daraus resultierende Rentenkürzung verstießen gegen das Willkürverbot und seien trotz des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt. Eine Regimenützlichkeit könne nicht ohne weiteres aus solchen Tätigkeiten hergeleitet werden, die die inneren staatlichen Abläufe sicherstellten, weil der öffentliche Dienst per se "staatsnah" sei. Auch fehlten rechtstatsächliche Erhebungen, die überhöhte Einkommen bei den Angehörigen des [X.]/[X.] belegten. Könnten aber solche offenkundigen Privilegien nicht nachgewiesen werden, so sei eine Beschränkung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nicht gerechtfertigt.
Von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Betroffene würden gegenüber vielen Personengruppen zu Unrecht benachteiligt, so gegenüber Angehörigen des [X.]s, die vor dem 19. Mai 1990 in die [X.] übergesiedelt seien, gegenüber Zusatz- und Sonderversorgten, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG begrenzt würden, und gegenüber Rentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Begrenzungsregelung erfasse darüber hinaus Renten solcher Personen, die dem [X.] des [X.]/[X.] angehört hätten, jedoch später in Ungnade gef[X.] und aus dem System ausgeschieden seien. Insoweit bestehe keine Möglichkeit, die der Begrenzungsvorschrift zugrundeliegende Vermutung der Regimenützlichkeit zu widerlegen.
4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]) und die [X.]zum Schutz der [X.]n Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der [X.] - [X.] sehen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) als verfassungswidrig an. Dabei stützt sich die [X.] weitgehend auf die Gutachten und Stellungnahmen der Professoren [X.] und [X.]. Die [X.] schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des [X.]s an.
5. Auch die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 [X.] 11/94 und 1 [X.] 33/95 halten die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungswidrig.
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Vorschrift stelle die von ihr Betroffenen massiv schlechter, als es das Aufhebungsgesetz und Art. 30 Abs. 5 [X.] vorgesehen hätten. Die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gewährte Leistung bleibe deutlich hinter denjenigen Leistungen zurück, die sich bei einer Anwendung der §§ 3 ff. [X.] ergeben hätten. Gewährt werde in etwa jene Mindestleistung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] selbst im Fall individueller Kürzung nicht habe unterschritten werden dürfen.
aa) Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen verletze Art. 14 [X.]. Ein auf den Grundsätzen des Generationenvertrages beruhendes Sicherungssystem könne zwar keine statischen Ansprüche begründen, jedoch sei bei Eingriffen in Leistungen Art. 14 [X.] zu beachten. [X.]Eigentum werde wie dingliches Eigentum geschützt.
Die Bürger der [X.] seien nicht etwa mit einem geminderten Grundrechtsstandard oder gar schutzlos Bürger des Gesamtstaates geworden. Versorgungsansprüche und -anwartschaften hätten unter dem Schutz des [X.]grundsätze-Gesetzes der [X.] gestanden. Danach sei die Teilhabe an einem auf dem Generationenvertrag beruhenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystem verfassungsrechtlich gewährleistet gewesen. Jedenfalls soweit das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent betroffen sei, hätten der Gesetzgeber der [X.] und der gesamtdeutsche Gesetzgeber dieser verfassungsrechtlichen Bindung unterlegen.
[X.] Leistungsäquivalents habe eine Art materielle Beitrittsbedingung der [X.]dargestellt. Die [X.]rechtslage in der [X.] sei der [X.] bekannt gewesen und habe von ihr bei den Verhandlungen zum [X.] beachtet werden müssen, wie seinerzeit die [X.] beim Abschluß des Grundlagenvertrages das [X.]sgebot des Grundgesetzes habe respektieren müssen. Letztlich sei der [X.] dort, wo er Mindestgarantien festlege, als materielles [X.]gesetz anzusehen. Diesen Mindestgarantien komme ein erhöhter Bestandsschutz zu, weil der Vertragspartner, für dessen Angehörige sie vereinbart worden seien, mit dem Vollzug der Einheit seine Schutzfunktion gegenüber diesen Angehörigen eingebüßt habe.
Eine Beschränkung des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne nicht auf dem Weg über [ref=[X.]-44b1-4[X.]1-a1b4-ea18f0fbe0a4]Art. 135 a Abs. 2 [X.]] erreicht werden. Eine dahingehende Auslegung des Art. 135 a Abs. 2 [X.] verstoße gegen grundlegende [X.]prinzipien. Art. 135 a Abs. 2 [X.] gestatte dem Gesetzgeber nur, aus seiner Sicht systemwidrige Verbindlichkeiten der [X.] oder ihrer Rechtsträger aufzuheben. Insoweit hätte es besonderer Ermittlungen des Gesetzgebers bedurft, welche Verpflichtungen hierunter f[X.]. Jedenfalls könne über Art. 135 a Abs. 2 [X.] nicht das entzogen werden, was im [X.] ausdrücklich zugesichert worden sei.
[X.]) Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent eingreife und Angehörige des [X.]/[X.] dadurch gegenüber anderen Personengruppen benachteilige, liege ein Verstoß gegen [ref=e9d9279e-0ae6-4fe5-9861-1fb25a4ac158]Art. 3 Abs. 1 [X.]] vor. Vor allem fehle es für die von der Begrenzungsregelung Betroffenen an der Möglichkeit, in einem ordentlichen Verfahren darzulegen, daß die Gründe für die eingeschränkte [X.]ücksichtigung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei ihnen nicht vorlägen.
Die Kläger beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes f[X.]den Personen vom 11. Mai 1951 ([X.] 307; im folgenden: [X.]) über die sozialrechtliche Behandlung politisch belasteter Beamter des [X.]. Das [X.] unterscheide strikt zwischen der statusrechtlichen und der sozialrechtlichen Fragestellung. Ihm seien kollektiv wirksame Eingriffe in Versorgungsansprüche fremd, weil es Eingriffe nur beamtenrechtlich, nur ausnahmsweise und nur im Wege einer Einzelf[X.]tscheidung ermöglicht habe. Sei auch die Gewährung von Versorgungsleistungen wie im Recht der Beamtenversorgung verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Amtswalter der [X.] nicht darauf hätten vertrauen können, daß ihnen gewährte Sonderrechte erhalten blieben, so müsse doch das Vertrauen auf eine derjenigen des [X.] entsprechende Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsäquivalents und damit auf eine angemessene Nachversicherung in der Rentenversicherung geschützt werden.
b) Erweise sich § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als verfassungswidrig, so werde hiervon auch die vorläufige [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG erfaßt. Müsse für Angehörige des [X.]/[X.] nämlich als Altersversorgung mindestens das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent erbracht werden, so wären schon am 1. Januar 1992 in einer Vielzahl von Fällen Renten zu zahlen gewesen, die den Betrag von 802 [X.] monatlich überstiegen hätten.
Die Regelung über die vorläufige [X.] sei aber auch dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn von der [X.]mäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgegangen werde. Sie sei unzumutbar, weil sie wegen der fehlenden Dynamisierung des Höchstbetrages im Laufe der [X.] ein immer stärkeres Gewicht erhalte und die davon Betroffenen in die Sozialhilfe dränge.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren, der Beschwerdeführer, die [X.]esregierung, die [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte, der Verband [X.] Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. ([X.]) sowie die Initiativgemeinschaft zum Schutz der [X.]n Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der [X.] - [X.] Als Sachverständige hat der Senat den Direktor bei der [X.] Dr. König, [X.], und Professor Dr. Kaufmann, [X.], gehört.
Die Vorlagen und die [X.]beschwerde sind zulässig. Das [X.] ist in dem [X.] 1 [X.] 11/94 zutreffend davon ausgegangen, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für den Ausgang des Revisionsverfahrens erheblich ist, weil sich die Begrenzung des [X.] auf 802 [X.] monatlich für den Rentenbezugszeitraum, über den es zu entscheiden hat (1. August bis 31. Dezember 1991), als endgültig darstellt. Das bestätigt der Bescheid über die Neuberechnung der Rente vom 13. September 1994.
Die in dem [X.] 1 [X.] 33/95 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) ist verfassungswidrig. Zwar verletzt die in dieser Bestimmung und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG vorausgesetzte Entscheidung des Gesetzgebers für eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem für Angehörige des [X.]/[X.] geschaffenen [X.]der [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die [X.]garantie des [X.]es nicht die Grundrechte der Gruppe der Versorgungsberechtigten, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören (I). Jedoch verstößt § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) selbst gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 [X.] und gegen Art. 14 [X.] (II).
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 14 [X.] und ist nichtig ([X.]). Die mit der [X.]beschwerde mittelbar angegriffene Vorschrift des § 2 Buchst. a [X.] ist demgegenüber mit dem Grundgesetz vereinbar; die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 [X.] (IV).
[X.] des [X.]sgesetzgebers, die in den Zusatz- und [X.]en der [X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, verstößt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die [X.]garantie des [X.]es nicht gegen das Grundgesetz (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 53 ff.). Auch die Gruppe von [X.], deren Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.]des [X.]/[X.] in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden und zu der die Kläger der Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 [X.] 11/94 und 1 [X.] 33/95 gehören, ist in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht verletzt, wenn der im [X.] garantierte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den Fällen angepaßt wird, in denen er für die davon betroffenen [X.] auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (§ 307 b Abs. 3 Satz 2 [X.]), weil der Monatsbetrag der neuberechneten Renten diesen Betrag zum 1. Januar 1992 nicht erreicht ([X.], a.a.[X.], Umdruck [X.] 59 f., 64 f.).
Die in dem [X.] 1 [X.] 33/95 zur Prüfung gestellte Norm des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verletzt Art. 3 Abs. 1 und [ref=f33a5ce0-f669-47e7-bdd9-3b9c5e9df7b6]Art. 14 [X.]].
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG verstößt gegen den Gleichheitssatz, der hier vornehmlich als Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt.
a) Art. 3 Abs. 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Das Gleichheitsgebot ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund anders behandelt ([X.] 96, 315 <325>; stRspr).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).
b) Im Hinblick auf die Begrenzung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird die Personengruppe, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, gegenüber der großen Mehrheit der Bestands- und Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet benachteiligt.
Die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 führt zu einer Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises gegenüber [X.] anderen Bestands- und Zugangsrentnern aus dem Beitrittsgebiet. Deren tatsächlich erzielte Arbeitsverdienste werden bei der Rentenberechnung entweder bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll berücksichtigt oder wenigstens nach den günstigeren Werten des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 AAÜG erfaßt.
Die Benachteiligung von Angehörigen des [X.]/[X.] liegt in der besonders ungünstigen Anrechnung von Arbeitsverdiensten, die dazu führt, daß sogar in der Sozialpflichtversicherung versicherte Personen mit unterdurchschnittlichen [X.] oder Arbeitseinkommen bessergestellt sind. Sie wird noch dadurch verstärkt, daß nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Vorschriften des [X.] über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (vgl. § 262 [X.]) außer [X.]gesetzt sind, so daß die nachteilige Anrechnung von Arbeitsverdiensten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht durch die übliche rentenrechtliche Höherbewertung im Rahmen der Rente nach Mindesteinkommen abgeschwächt werden kann.
c) Für die Ungleichbehandlung gibt es keine ausreichende Rechtfertigung.
Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Begrenzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ein einsichtiges und legitimes Ziel (aa). Er hat auch ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] den von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis festgelegt ([X.]). Die Regelung verletzt jedoch [ref=[X.]-4d50-8efa-f[X.]4025ff582]Art. 3 Abs. 1 [X.]], soweit der Gesetzgeber durch die angegriffene Vorschrift Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen unterhalb des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet einer Begrenzung unterworfen hat ([X.]).
aa) Ebenso wie mit den [X.]des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG wollte der Gesetzgeber mit der auf Angehörige des [X.]/[X.] anzuwendenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das Einkommen grundsätzlich nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur in begrenztem Umfang berücksichtigen, "um entsprechend der Maßgabe des [X.]es überhöhte Anwartschaften abzubauen" ([X.] 197/91, [X.]; [X.]Drucks 12/405, [X.]). Die Begrenzungsregelungen verfolgen den Zweck, Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen "erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems" der [X.] geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen [X.]n Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.], [X.]und [X.] vom 27. April 1993, [X.]Drucks 12/4810, [X.] 20 f.). Mit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens auf einen Betrag unterhalb des jeweiligen [X.] im Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für Angehörige des [X.]/[X.] eine "besondere Begrenzung" vorgesehen ([X.] 197/91, [X.] 147; [X.]Drucks 12/405, [X.] 147).
Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 22/95 und 1 [X.] 34/95 -, Umdruck [X.] 46 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ebenso wie bei § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG an den [X.] der Nummer 1 der Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nummer 9 Buchst. b Satz 3 [X.] ("A[X.]au überhöhter Leistungen") und nicht an den Kürzungsvorbehalt der Nummer 2 angeknüpft. Der Verzicht auf die Anwendung der Nummer 2 hat seinen Grund darin, daß eine Kürzung von Versorgungsleistungen auf der Grundlage dieser Regelung die Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der [X.] und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vorausgesetzt hätte. Die für Angehörige des [X.]/[X.] geltende Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG macht die Begrenzung der Arbeitsverdienste nicht von einer persönlichen Überprüfung abhängig.
[X.]) Der Gesetzgeber hat auch den Personenkreis, der von der Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfaßt wird, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgelegt.
Der Zuschnitt des betroffenen Personenkreises insgesamt steht bei einer typisierenden Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] in Einklang. Er umfaßt die Angehörigen aus den [X.]en des [X.]/[X.] und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim [X.]/[X.] beschäftigt waren. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß diese Personengruppen während ihrer verdeckten Tätigkeit hinsichtlich der Entgeltmerkmale große Ähnlichkeiten mit den Angehörigen des [X.]s aufwiesen.
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] ist es auch nicht zu beanstanden, daß seit dem Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 ([X.] 1038) die Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auch für Einkommen gelten, die auf Tätigkeiten für das [X.] zu einer [X.] entf[X.], als das [X.] als Staatssekretariat für [X.] dem Ministerium des Innern der [X.] unterstellt war (§ 7 Abs. 3 AAÜG). Damit ist der Gesetzgeber zwar teilweise von dem Kriterium der formalen Zugehörigkeit zu dem [X.] des [X.]/[X.] abgerückt und hat in die Begrenzungsregelung alle Personen einbezogen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]/[X.] verpflichtet und diesem nach dem Sinn des [X.]es und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes grundsätzlich zuzuordnen waren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.], der [X.] und der [X.] vom 27. April 1993, [X.]Drucks 12/4810, [X.] 31; ferner die Beschlußempfehlung und den [X.]icht des Ausschusses für Arbeit und [X.] vom 6. November 1991, [X.]Drucks 12/1479, [X.] 13). Im Hinblick auf das berechtigte Ziel des A[X.]aus überhöhter Leistungen stellt sich seine Entscheidung, den von der Begrenzungsregelung betroffenen Personenkreis um die genannten Beschäftigten zu erweitern, aber als sachgerecht dar. Sie beruht darauf, daß er die der Bestimmung des § 7 AAÜG in ihrer Ursprungsfassung zugrundeliegenden Annahmen überprüft und neue Erkenntnisse verwertet hat, die sich für ihn nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens zum Renten-Überleitungsgesetz in diesem [X.]eich ergaben (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] vom 9. Oktober 1991, [X.]Drucks 12/1275, [X.] 7).
[X.]) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) überschreitet jedoch insoweit die dem Gesetzgeber gezogenen Grenzen, als das in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen dieses Personenkreises unter das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden ist.
(1) Der Gesetzgeber war allerdings berechtigt, für Angehörige des [X.]/[X.] eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.
Dem Gesetzgeber war bekannt, daß die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der [X.] innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der [X.] deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außerdem Anhaltspunkte dafür vor, daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim [X.]/[X.] die allgemein in der [X.] für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.
Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche [X.] der Angehörigen des [X.]/[X.] ergab sich für den Gesetzgeber aus dem [X.] im gesamten sogenannten X-[X.]eich, zu dem das [X.]/[X.] später gehörte. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der [X.] lag es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher.
Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im [X.]eich des [X.]/[X.] ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, daß Zivilbeschäftigte "aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit" (vgl. [X.], Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für [X.], in: Anatomie der [X.] - [X.]-Handbuch, hrsg. vom [X.]für die Unterlagen des [X.]sdienstes der ehemaligen [X.], 1995, [X.] 29) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere [X.] (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuß der beschriebenen Vergünstigungen.
Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte durfte der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen, daß das [X.] im Laufe der [X.] ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der [X.] entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des [X.] in vielerlei Hinsicht privilegierte (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 58 ff.). Die Vergünstigungen setzten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fort. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus bezogen Angehörige der [X.] aus der eigenen Rentenkasse des [X.]/[X.] eine Altersversorgung, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung; vgl. oben unter [X.]). Sogar noch in der Phase der Auflösung des [X.]/[X.] wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der [X.] durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderten Übergangsgebührnissen" aufgestockt (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 92 f.; [X.]/Schröter, Das Ministerium für [X.], 1991, [X.] 270 ff.).
Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des [X.]/[X.] durfte der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der [X.] anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im [X.]eich des [X.]/[X.] in §§ 2 f. [X.] ebenfalls pauschal gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des [X.]/[X.] noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim [X.]/[X.] erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der [X.] - anders als in anderen Arbeitsbereichen - statistisch zu keiner [X.] erfaßt worden waren.
(2) Nicht gerechtfertigt ist es jedoch, daß der Gesetzgeber das bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der in § 7 AAÜG genannten Personen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt hat.
(aa) Der Gesetzgeber konnte sich zur Begründung der Absenkung des rentenwirksamen Verdienstes auf 70 vom Hundert des jeweiligen [X.] durch die Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) nicht auf den Gesetzgeber der [X.] berufen.
Verglichen mit den Bestimmungen des [X.] über die Behandlung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] nach der Überführung in die Rentenversicherung der [X.] stellt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG eine erhebliche Verschärfung dar. Nach § 3 Abs. 2 [X.] sollte bei der Neufestsetzung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] ein zuvor an die allgemeinen Einkommensverhältnisse angepaßter Verdienst zugrundegelegt werden, wobei der Gesamtbetrag maßvoll auf 990 [X.] (als dem Doppelten der Mindestsicherung im Beitrittsgebiet zum [X.]punkt des 30. Juni 1990) zu begrenzen und später zu dynamisieren war (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 [X.]). § 5 Abs. 1 [X.] sah darüber hinaus die Möglichkeit einer Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsansprüchen nur nach einer Überprüfung im Einzelfall vor; dabei durfte die gesetzlich festgelegte Mindestrente nicht unterschritten werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Demgegenüber ordnet § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Kürzung des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens an. Eine Orientierung an den allgemeinen Einkommensverhältnissen findet gerade nicht statt, so daß die nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des [X.] berechneten Renten von Angehörigen des [X.]/[X.] hinter den im Aufhebungsgesetz für sie vorgesehenen Leistungen zurückbleiben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG sind die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht anwendbar.
([X.]) Die Absenkung unter den Durchschnitt wird von dem mit der Regelung verfolgten Zweck nicht getragen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurden sachbezogene Anknüpfungspunkte für die Festlegung des Grenzwertes gerade auf 70 vom Hundert des [X.] nicht genannt. Die Gesetzentwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz hatten zunächst ohne weitere Begründung eine Begrenzung beim [X.]/[X.] erzielter Verdienste auf 65 vom Hundert des [X.] vorgesehen (vgl. [X.] 197/91, [X.] 79, 83, und [X.]Drucks 12/405, [X.] 79, 83). Auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.]vom 20. Juni 1991 ([X.]Drucks 12/829, [X.] 4, 10) wurde der Grenzwert im Hinblick auf die Sachverständigenanhörungen im Ausschuß für Arbeit und [X.] (vgl. [X.], 12. Wp., Sitzung vom 5. Juni 1991, [X.].[X.]., [X.] 1 ff., 22 ff., 77 ff., 95 ff., 105 ff.) um 5 vom Hundert auf 70 vom Hundert des [X.] angehoben. Nach den [X.]atungen im [X.] sollte die Bemessungsgrundlage bei Angehörigen des [X.]/[X.] jedenfalls unter derjenigen liegen, von der bei der [X.]echnung der Rente nach Mindesteinkommen auszugehen ist (vgl. die Stellungnahme des [X.]esministers Dr. Blüm, [X.], 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, [X.].[X.]., [X.] 1629).
Daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei [X.] von § 7 AAÜG erfaßten Personen wegen politischer Begünstigung schon dann überhöht waren, wenn sie 70 vom Hundert des [X.] überstiegen, ist nicht erkennbar. Der Wert ist so niedrig, daß er nicht mehr mit dem Wert der in den unterschiedlichsten [X.]ufen und Positionen verrichteten Arbeit in Zusammenhang gebracht werden kann, es sei denn, man hielte die Angehörigen des [X.]/[X.] durchweg für deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert. Dafür ist im Gesetzgebungsverfahren nichts hervorgetreten. Auch im Ausgangsverfahren sind insoweit keine Erkenntnisse gewonnen worden. Die Ausführungen der Anhörungsberechtigten vor dem [X.] lassen ebenfalls keine derartigen Schlußfolgerungen zu.
Die pauschale Absenkung des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens auf Beträge unterhalb des jeweiligen Durchschnittseinkommens und gegebenenfalls unterhalb des Mindesteinkommens trägt nicht dazu bei, eine Besserstellung der Angehörigen des [X.]s im Verhältnis zu vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu vermeiden. Ein solcher Vergleich findet tatsächlich nicht statt. Soweit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG das gesetzgeberische Anliegen verwirklicht werden soll, solche überhöhten Versorgungsleistungen abzubauen, die die Gewährung einer [X.]-Rente nicht rechtfertigen (vgl. Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 3 Nr. 1 [X.]), kommt [X.]falls eine Absenkung der in der [X.] erzielten Arbeitsverdienste auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) in Betracht ("A[X.]au"; vgl. [X.], [X.] 1994, [X.] 193 <200>).
2. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verletzt auch das Eigentumsgrundrecht ([ref=a232de38-abef-4f74-a32d-bdab01f425fe]Art. 14 [X.]]) der von dieser Regelung Betroffenen.
a) Die in der [X.] erworbenen und im [X.] nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und [X.]en genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Daraus folgt, daß nach der Überführung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung jedenfalls ein Leistungsrest erhalten bleiben muß, der den Zweck einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben erfüllt (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 200; ferner Heintzen, [X.] 1995, [X.] 1 <[X.] 22 f. und [X.]. 87>). Ein A[X.]au, der die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter diese Grenze f[X.] läßt, schränkt das Eigentum unverhältnismäßig ein.
b) Eine solche bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung war für die von § 7 AAÜG betroffenen Personen in der ersten [X.] nach der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nicht gewährleistet, so daß sie generell auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen verwiesen waren. Nach den Angaben der [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte lagen die durchschnittlichen monatlichen Rentenleistungen für Angehörige des [X.]/[X.] noch am 1. Januar 1993 bei Beträgen, die das [X.] (vgl. unten unter C [X.] 2 b) nicht erreichten. Das niedrige Leistungsniveau war auch dadurch begründet, daß die Vorschriften des [X.] über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht anzuwenden waren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG), ein [X.] zur Rente (vgl. Art. 40 RÜG) für Angehörige des [X.]/[X.] regelmäßig nicht in Betracht kam und der [X.]schutz des § 307 b Abs. 3 Satz 2 [X.] wegen des auf 802 [X.] verminderten Rentenbetrags ein Absinken des [X.]n Besitzstandes nicht verhindern konnte.
3. Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen [X.]nicht zu berücksichtigen, erscheint es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten. Dies sichert den in § 7 AAÜG genannten Personen typischerweise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig macht. Damit erledigt sich auch die verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses der Höherbewertung im Rahmen einer Rente nach Mindesteinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG. Es ist dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe Arbeitsverdienste von Angehörigen des [X.]/[X.] bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollen, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen. [X.]rechtlich verpflichtet ist er hierzu nicht.
Die in dem [X.] 1 [X.] 11/94 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verstößt gegen die Eigentumsgarantie des [ref=bee1cbd0-1b5c-48f7-b8e8-918d5d62694d]Art. 14 [X.]].
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greift in eine durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 [X.] geschützte Rechtsposition ein (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 43 ff.). Die Regelung über die vorläufige [X.] führte dazu, daß der im [X.] garantierte Zahlbetrag der Leistungen des [X.]s des [X.]/[X.] für [X.] ab 1. August 1991 auf einen Höchstbetrag von 802 [X.] monatlich herabgesetzt wurde. Personen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens des Normenkontrollverfahrens 1 [X.] 11/94 wurden auf diese Weise 188 [X.] monatlich - etwa 19 vom [X.]der ihnen im [X.] zugesagten Altersversorgung - so lange vorenthalten, bis der sich aus der Überführung ergebende dynamische Rentenanspruch den Betrag von 990 [X.]monatlich erreichte.
2. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht. Zwar erhalten Angehörige des [X.]/[X.] seit dem 1. Januar 1992 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Dynamisierung unterliegt, und damit einen gewissen Ersatz für die in der [X.] bezogene Versorgungsleistung. Jedoch wurde vielen Versorgungsempfängern ein Teil dieser Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Zahlbetrag und dem Höchstbetrag von 802 [X.] monatlich durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG endgültig vorenthalten; eine spätere Nachzahlung des Differenzbetrages ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 68 f.).
Dieser Verlust wiegt deshalb besonders schwer, weil er bei vielen Beziehern von Renten aus dem [X.] des [X.]/[X.] zu einer Einkommenssituation führte, die diese von Beginn an oder jedenfalls alsbald von anderen Sozialleistungen abhängig machte. Die bei Angehörigen des [X.]/[X.] schon durch die Begrenzung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) bewirkte spürbare Nivellierung wurde durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für [X.] ab 1. August 1991 noch verstärkt (vgl. [X.], [X.] der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl. 1994, [X.] 142).
a) Allerdings waren von der Kürzung nicht alle Sonderversorgten des [X.]/[X.], sondern nur 70,72 vom [X.](etwa 6.000) betroffen, und die Betroffenen wurden nur vorübergehend belastet (vgl. oben unter A I 4 a [X.]).
Zu Einbußen durch die vorläufige [X.] kam es nur bei Versorgungsempfängern, denen nach Anwendung der Begrenzungsregelung des [X.] ein monatlicher Rentenbetrag über 802 [X.]verblieben war. Nach § 2 Buchst. a [X.] waren Alters- und Invalidenrenten um 50 vom Hundert des 495 [X.]übersteigenden Betrages gekürzt worden; dabei bildete ein Betrag von 990 [X.] für Empfänger mittlerer und hoher Versorgungen die Höchstgrenze für die monatlichen Rentenleistungen. Bezieher niedriger Versorgungen (unter [X.] monatlich) wurden von der Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG gar nicht erfaßt, weil ihre Renten bereits nach dem Aufhebungsgesetz unter 802 [X.]monatlich abgesenkt worden waren. Zudem wurde den von der vorläufigen [X.] betroffenen Personen die Differenz zu dem im [X.] garantierten Zahlbetrag bei einem typischen Versicherungsverlauf infolge der Rentenanpassung nicht länger als bis zum Jahre 1994 vorenthalten. Auch bei dem Kläger des Ausgangsverfahrens überstieg die neuberechnete Rente am 1. Juli 1993 wieder den ihm ursprünglich garantierten Zahlbetrag von 990 [X.].
b) Während der Dauer dieses Anpassungsprozesses führte die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG jedoch zu einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für die Lebensführung der Betroffenen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die den Angehörigen des [X.]/[X.] gewährten Versorgungsleistungen bereits durch den Gesetzgeber der [X.] deutlich begrenzt worden waren und bei hohen Alters- und Invalidenrenten zu Kürzungsbeträgen von mehr als 70 vom Hundert der ursprünglichen Leistungen geführt hatten (vgl. oben unter [X.]). Hatte der Betrag von 990 [X.] monatlich im Juli 1990 noch dem Doppelten der in der [X.]bestehenden Mindestsicherung entsprochen, so machte er am 1. Januar 1993 schon etwas weniger als die durchschnittlich verfügbare Versichertenrente und gegen Ende des Anpassungsprozesses (im Jahre 1994) etwa 75 vom Hundert der durchschnittlichen Versichertenrente aus (vgl. unten unter [X.]).
Durch die nochmalige Absenkung der bereits vom Gesetzgeber der [X.] gekürzten Versorgungsleistungen auf 802 [X.] monatlich ab 1. August 1991 erfolgte für [X.]echtigte aus dem [X.] des [X.]/[X.] eine weitere spürbare Einschränkung der Alterssicherung. Mit dem Betrag von 802 [X.] monatlich wurde ihnen tatsächlich schon ab 1. Juli 1991 nur noch eine der durchschnittlich verfügbaren Rente im [X.]entsprechende Leistung gewährt (vgl. oben unter A I 4 a [X.] und [X.]). Ihre Versorgung war seit dem Staatsvertrag wertmäßig auf die Hälfte vermindert. Diese Entwertung setzte sich fort, als zum 1. Januar 1992 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der übrigen laufenden [X.] auf 881 [X.] und zum 1. Juli 1992 auf 956 [X.] monatlich anstieg.
Versorgungsempfänger, die zum Lebensunterhalt auf den gekürzten Zahlbetrag des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG (802 [X.]) angewiesen waren, mußten schon bald nach dem Beitritt Sozialhilfe und Wohngeld in Anspruch nehmen. Zwar liegen statistisch auswertbare Daten über die Zahl der Rentner mit Ansprüchen aus dem [X.] des [X.]/[X.], die aufgrund der vorläufigen [X.] nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sozialhilfebedürftig geworden sind, nicht vor. Ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem Regelsatz bemessene laufende Leistungen, Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen) in den neuen [X.]esländern zeigt jedoch, daß mit dem Betrag von 802 [X.] monatlich [X.]falls bis 1993 noch eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung gewährleistet war. So lag der durchschnittliche Bedarf eines Alleinstehenden in den neuen [X.]esländern nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] am 1. Juli 1993 bei 849 [X.], am 1. Juli 1994 bei 876 [X.] und am 1. Juli 1995 bei 888 [X.] monatlich. Wegen des erheblich höheren durchschnittlichen Bedarfs dürften viele Mehr-Personen-Haushalte noch früher als Alleinstehende von Sozialhilfeleistungen abhängig gewesen sein.
3. Mit der Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG bewegt sich der Gesetzgeber nicht mehr im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.].
a) Die Begründung des Gesetzgebers vermag die Regelung nicht zu tragen.
Er verfolgte das Ziel, [X.] aus dem [X.] des [X.]/[X.] "im Vorgriff" auf die Ergebnisse zu beschränken, die aus der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Versorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung unter [X.]ücksichtigung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgesehenen Begrenzung zu erwarten waren. Mit der Begrenzungsregelung sollte verhindert werden, daß die endgültig berechneten Renten niedriger als der garantierte Zahlbetrag waren (vgl. [X.] 197/91, [X.] 148; [X.]Drucks 12/405, [X.] 148). Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sollte zudem den im [X.] garantierten Zahlbetrag absenken, weil die Einhaltung der [X.]garantie "zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen" führe. Die [X.]garantie bewirke eine Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente aus der Rentenversicherung (vgl. den Gesetzentwurf der [X.]esregierung vom 11. April 1991, [X.] 197/91, [X.] [X.], 113 f., 148, und den Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 23. April 1991, [X.]Drucks 12/405, [X.] [X.], 113 f., 148; siehe ferner den [X.]icht des Ausschusses für Arbeit und [X.] vom 20. Juni 1991, [X.]Drucks 12/826, [X.] 5).
Diese Gründe tragen die durch die Höchstbetragsregelung bewirkte nachträgliche Veränderung der [X.]garantie, der Eigentumsschutz nach Art. 14 [X.] zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 43 ff., 56, 68 f.), nicht. Zwar wirkte sich die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 erbrachten oder zu erbringenden Betrages nach Anlage II Kapitel V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. [X.] 4 und 5 [X.] für Angehörige des [X.]/[X.] wegen des bereits in der [X.] verminderten Rentenzahlbetrags über einen wesentlich kürzeren [X.]raum anders als für [X.]echtigte aus anderen Versorgungssystemen begünstigend aus. Jedoch bewahrte sie Empfänger von Leistungen aus dem [X.] des [X.]/[X.] während dieser [X.] vor einem Absinken ihres versorgungsrechtlichen Besitzstandes auf das Niveau der Sozialhilfe (vgl. oben unter C [X.] 2 b und unten unter [X.]).
Die nochmalige Verminderung der Rentenleistung auf einen Höchstbetrag von 802 [X.] monatlich konnte für viele Betroffene früher oder später in die Abhängigkeit von anderen Sozialleistungen (vgl. oben unter C [X.] 2 b) führen und belastete die davon Betroffenen unzumutbar. Der über die [X.]garantie des [X.]es vermittelte Besitzschutz wurde aber gerade in Kenntnis des Umstandes geschaffen, daß die nach der Versorgungsordnung des [X.]/[X.] festgesetzten Renten schon vom Gesetzgeber der [X.] erheblich gekürzt worden waren. Jedenfalls ein monatlicher Betrag von 990 [X.] sollte den Betroffenen verbleiben.
Die Aufrechterhaltung der [X.]garantie hätte im übrigen für die Bezieher von Leistungen aus dem [X.] des [X.]/[X.] nicht die Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt. Der im [X.] garantierte einheitliche Zahlbetrag von 990 [X.] lag zwar bis zum Jahre 1993 über der durchschnittlichen Versichertenrente im Beitrittsgebiet, jedoch zu keiner [X.] über der theoretisch erreichbaren Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. unten unter [X.]).
b) Andere Gemeinwohlgründe, die § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Die Absenkung des [X.] kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der [X.], anzupassen (vgl. dazu [X.] 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 74, 203 <214>; 75, 78 <98>; 95, 143 <162>). Die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG kommt nicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugute, weil die durch die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem [X.] des [X.]/[X.] entstehenden Mehraufwendungen vom [X.] getragen werden (vgl. Anlage [X.] V[X.] Sachgebiet H Abschnitt [X.] Nr. 9 Buchst. d Satz 2 [X.]; § 15 Abs. 1 AAÜG).
[X.]) Zur Entlastung des Staatshaushalts bedurfte es der Höchstbetragsregelung ebenfalls nicht.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die durch die Absenkung des ursprünglichen [X.] auf 802 [X.] monatlich bewirkten Einsparungen angesichts der Gesamtausgaben des [X.]eshaushalts nicht entscheidend ins Gewicht f[X.]. Nach den Angaben des [X.]esministeriums für Arbeit und [X.] über die Zahl der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG begrenzten [X.] und die monatlichen Kappungsbeträge (vgl. oben unter A I 4 a [X.]) ergab sich für den Monat August 1991 ein monatliches "Kappungsvolumen" von 1.022.400 [X.]. Das [X.]esministerium hat weiter mitgeteilt, daß die Summe der durch die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG bewirkten Gesamteinsparungen bei etwa 17.112.000 [X.] liege, und dabei berücksichtigt, daß sich die monatlichen Einsparungen infolge der Dynamisierung der neuberechneten Renten stetig verringerten und die vorläufige [X.] ab 1994 zu keiner Entlastung des Staatshaushalts mehr geführt habe. Mußten Versorgungsberechtigte zusätzlich andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen, so hätte es bereits an der Geeignetheit der Regelung gefehlt. Denn im Ergebnis tritt keine Entlastung der öffentlichen Haushalte ein, wenn die bei der Rentenzahlung eingesparten Mittel beispielsweise als Sozialhilfe und Wohngeld wieder ausgegeben werden müssen.
Die für [X.]echtigte aus dem [X.] des [X.]/[X.] geltende Höchstbetragsregelung war im übrigen ungeeignet, Überzahlungen zu verhindern. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) über die Begrenzung des bei der Neuberechnung der Renten zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, auf die die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG Bezug nimmt, ist verfassungswidrig (vgl. oben unter [X.] und 2). Darf für die von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfaßten Personen bei der [X.]echnung der Rentenleistungen danach nicht weniger als das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt werden und ist infolgedessen eine höhere Altersversorgung zu gewähren, als sie bei einer Begrenzung des rentenwirksamen Verdienstes auf 70 vom Hundert des [X.] zu erbringen wäre, so trägt die Absenkung auf den verhältnismäßig niedrigen Höchstbetrag von 802 [X.] monatlich nicht mehr dazu bei, Überzahlungen zu vermeiden.
Die mit der [X.]beschwerde mittelbar angegriffene, als [X.]esrecht fortgeltende Vorschrift des § 2 Buchst. a [X.] steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Die auf sie gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen nicht das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 [X.]. Sie verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.].
1. Die gesetzgeberische Entscheidung, von einer Dynamisierung der [X.] für [X.] ab 3. Oktober 1990 bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung am 1. Januar 1992 abzusehen, schränkt Art. 14 [X.] nicht unverhältnismäßig ein.
Die [X.]beschwerde gibt keinen Anlaß zu einer Entscheidung der Frage, ob die Anpassung von Leistungen aus dem [X.] des [X.]/[X.] vor dem 1. Januar 1992 dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz untersteht. Denn der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Norm Inhalt und Schranken des Eigentums der Betroffenen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] in zulässiger Weise bestimmt. Die Vorschrift des § 2 Buchst. a [X.] regelte die Behandlung von laufenden Renten aus dem [X.] des [X.]/[X.] während einer Übergangszeit bis zur Überführung in die [X.]der [X.]. Sie entsprach dem Übergangsrecht der [X.] in § 23 [X.] für [X.] aus den [X.]n und den übrigen [X.]en (vgl. oben unter [X.]). Daran durfte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1991 anknüpfen. Der [X.]sgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der [X.] erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 52).
Bei einem Zahlbetrag von 990 [X.] monatlich für Bezieher mittlerer und hoher Versorgungsleistungen entsprach die Einkommenssituation dieses Personenkreises am 1. Juli 1990 derjenigen von Rentnern im Beitrittsgebiet mit erheblich überdurchschnittlichen [X.]. So betrugen die durchschnittliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und die Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zusammen am 1. Juli 1990 nur 636,88 [X.] monatlich; der Betrag für eine durchschnittliche Invalidenaltersrente lag bei 666,29 [X.]monatlich (vgl. den [X.] 1990, [X.]Drucks 11/8504, [X.] 44). Nach den Angaben der [X.]esversicherungsanstalt für Angestellte betrug die Höhe der Leistungen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers am 1. Juli 1990 147 vom Hundert der [X.] im Beitrittsgebiet (672 [X.]).
Selbst bei 45 Arbeitsjahren und Verdiensten in Höhe von 150 vom Hundert des [X.] konnte nur eine Altersversorgung unterhalb des Betrages von 990 [X.]monatlich erreicht werden (901 [X.]; vgl. [X.]/Müller/[X.], [X.], [X.] 468 <476>). Über dem Durchschnitt der im Beitrittsgebiet verfügbaren [X.] lag der Zahlbetrag auch noch am 1. Januar 1992; erst ab 1. Januar 1993 machte er weniger als die Durchschnittsrente aus. Bei dieser Sachlage blieb der Gesetzgeber innerhalb seiner - im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Rechtsvereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht besonders weiten - Gestaltungsbefugnis, wenn er für Bezieher mittlerer und hoher Renten aus dem [X.] des [X.]/[X.] vorübergehend auf Rentenanpassungen verzichtete.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Überführungsfrist des [X.] im [X.] über den 1. Januar 1991 hinaus bis zum 31. Dezember 1991 verlängert worden ist (vgl. oben unter [X.]). Jedenfalls an der befristeten Fortgeltung des § 2 Buchst. a [X.] änderte sich dadurch nichts. Darüber hinaus stand die Rentengewährung nach § 2 Buchst. a [X.] unter dem Vorbehalt späterer Rentenanpassung und der - gegebenenfalls zum 1. Juli 1990 rückwirkenden - Neuberechnung nach § 307 b [X.], die anders als bei [X.]aus [X.]n und anderen [X.]en nicht zunächst vorläufig erfolgen durfte, sondern - für [X.] ab 1. Januar 1992 - endgültig vorgenommen werden mußte (vgl. § 307 b Abs. 6 [X.]).
2. Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 [X.].
a) In der Übergangszeit bis zur Eingliederung ihrer Versorgungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung war die Rechtslage für [X.], die aus dem [X.] des [X.]/[X.] berechtigt waren, ungünstiger als für alle anderen Versichertengruppen aus den neuen [X.]esländern.
Bei [X.] aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergab sich nach dem Rentenangleichungsgesetz seit dem 1. Juli 1990 eine Erhöhung des [X.], weil diese Renten an Anpassungen teilnahmen (vgl. § 19 [X.]). An diesen - angehobenen - Zahlbetrag knüpften die Rentenanpassungsverordnungen an und dynamisierten ihn jeweils zum 1. Januar und 1. Juli 1991. In ähnlicher Weise erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen, die jedenfalls aus den Regelungen der Rentenanpassungsverordnungen Vorteile zogen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1999 - 1 [X.] 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck [X.] 16 ff.).
Vergleichsweise günstig hat der Gesetzgeber die Übergangsphase auch für [X.] gestaltet, die höhere Leistungen aus bestimmten [X.]n erhielten. Renten mit höheren Zusatzversorgungen wurden zwar nicht dynamisiert, aber in unveränderter Höhe weitergezahlt (vgl. § 23 Abs. 1 [X.]). Bei späteren Erhöhungen der Rente aus der Rentenversicherung nach den Rentenanpassungsverordnungen kam es zu einer Anrechnung der Anhebungsbeträge nur insoweit, als der bisher gewährte Gesamtzahlbetrag nicht unterschritten wurde (vgl. § 6 1. [X.] und § 8 2. [X.]).
Im Hinblick auf ihr Versorgungsniveau bessergestellt waren schließlich [X.] mit Ansprüchen aus den übrigen Zusatz- und [X.]en. Zwar mußten auch diese Versicherten wie die Personengruppe, zu der der Beschwerdeführer gehört, ab 1. Juli 1990 eine Kürzung ihrer ursprünglichen Rentenzahlbeträge hinnehmen. Diese fiel jedoch weniger gravierend aus. In der Übergangszeit bis zur endgültigen Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 wurde für die Versorgungsleistungen dieser Personen ein Höchstbetrag von 1.500 [X.] monatlich festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 [X.]). Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung (510 [X.]) konnte damit eine Altersversorgung von 2.010 [X.] monatlich erreicht werden, während die Angehörigen des [X.]/[X.] gewährten Leistungen auf 990 [X.] monatlich begrenzt waren.
b) Die Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Es besteht ein hinreichender sachlicher Grund, [X.] mit Ansprüchen aus dem [X.] des [X.]/[X.] übergangsweise gegenüber anderen Versichertengruppen aus dem Beitrittsgebiet zu benachteiligen.
Diese Benachteiligung war bereits in der Gesetzgebung der [X.]vorgezeichnet. Im Hinblick auf die Überführung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in die Rentenversicherung der [X.]hatte sich die [X.] in § 23 [X.] und in § 2 [X.] darauf festgelegt, nach der Versorgungsordnung des [X.]/[X.] festgesetzte Renten wegen strukturell stark überhöhter Leistungen spürbar und Renten aus bestimmten [X.]n und den übrigen [X.]en wegen strukturell geringerer Entgeltüberhöhungen maßvoll zu kürzen sowie alle anderen [X.] im Beitrittsgebiet in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Bei der Bestimmung des Umfangs der vorläufigen Kürzung hatte sie das Ziel verfolgt, Leistungen aus dem [X.] des [X.]/[X.] an das Niveau im zivilen [X.]eich anzupassen (vgl. § 2 [X.]).
An diese Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der [X.] durfte die [X.] bei der Gestaltung ihres Übergangsrechts ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz anknüpfen. Das galt auch für die Regelung des § 2 Buchst. a [X.] über die Rentenhöhe. Die Kürzung auf 990 [X.] monatlich wirkte sich nur bei mittleren und hohen Versorgungen aus und erfaßte lediglich Rentenleistungen, die in zivilen [X.]ufen selbst bei maximaler Beitragsleistung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kaum erreicht werden konnten. Daß der Gesetzgeber der [X.] mit seiner Grenzziehung einen anderen als den von ihm genannten Zweck verfolgt hat, ist nicht erkennbar.
Die Benachteiligung gegenüber [X.] mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Beziehern niedriger Zusatzversorgungen ist deshalb gerechtfertigt, weil jene in der Übergangszeit bis zur Rechtsvereinheitlichung schutzbedürftiger waren. Gesetz- und Verordnungsgeber konnten sich bei der Gestaltung ihres Übergangskonzepts darauf stützen, daß sich [X.]echtigte aus dem [X.]des [X.]/[X.] trotz der Absenkung ihrer Versorgungsleistungen immer noch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als diese Versichertengruppen befanden und daß ihnen daher ein Verzicht auf die Rentenanpassung bis zum 31. Dezember 1991 zugemutet werden konnte.
Die [X.]widrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) führt zur Nichtigkeit, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Die [X.]widrigkeit des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG hat ebenfalls die Nichtigkeit zur Folge.
Die auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung der Vorschrift des [X.]es über die [X.]garantie beruhenden sowie die auf der Grundlage der nichtigen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) und des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ergangenen, im [X.]punkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide bleiben von der Entscheidung für die [X.] vor der Bekanntgabe unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.]. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen und die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von [X.] wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.
Grimm | Kühling | [X.] |
[X.] | Hömig | [X.] |
Jentsch |
Meta
1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97
28.04.1999
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.04.1999, Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (REWIS RS 1999, 23)
Papierfundstellen: REWIS RS 1999, 23 BVerfGE 100, 138-195 REWIS RS 1999, 23
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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