Bundessozialgericht, Urteil vom 13.06.2013, Az. B 13 R 19/10 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 5076

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente - FZR - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Für die Berechnung der Vergleichsrente eines sonder- oder zusatzversorgten Bestandsrentners unter Zugrundelegung eines 20-Jahres-Zeitraums sind grundsätzlich dieselben Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wie bei der Berechnung der entsprechenden Rente nach den allgemeinen Regelungen des SGB 6 zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der bei der Festsetzung der Regelaltersrente des vormaligen [X.] gemäß § 307b Abs 3 [X.] zu ermittelnden Vergleichsrente.

2

Der 1927 geborene, während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger gehörte von Mai 1950 bis November 1978 in der [X.] dem Sonderversorgungssystem der [X.] <[X.]> ([X.] der Anlage 2 zum [X.]) an. Er erhielt nach seinem Ausscheiden aus der [X.] gemäß deren Versorgungsordnung eine Übergangsrente iHv monatlich [X.]. Zudem war er von Dezember 1978 bis August 1990 beim Schulverwaltungsamt der [X.] M. als pädagogischer Mitarbeiter mit monatlichen [X.]n zwischen [X.] beschäftigt. Ein Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) nach der [X.]-VO vom 17.11.1977 (GBl [X.] I 395) war ihm aufgrund der bestehenden Anwartschaft auf Versorgung gemäß der [X.]-Versorgungsordnung nicht möglich (§ 1 Abs 2 Buchst e [X.]-VO).

3

Ab November 1990 bezog der vormalige Kläger aus dem Sonderversorgungssystem der [X.] eine Invalidenrente, welche die Beklagte (noch unter ihrer früheren Bezeichnung [X.] - im Folgenden einheitlich: Beklagte) ab [X.] als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit leistete. Vom 1.11.1992 an zahlte ihm die Beklagte Regelaltersrente. Sie legte nach den Feststellungen des [X.] bei der Berechnung dieser Renten für den Zeitraum ab 1.12.1978 auch Entgelte, die den Betrag von [X.] je Monat überschritten, als Überentgelte (§ 256a Abs 3 [X.]) zugrunde. In der Folgezeit stellte sie die Regelaltersrente mehrmals neu fest, zuletzt mit Bescheid vom [X.] unter Berücksichtigung der Regelungen des 2. [X.]-ÄndG vom 27.7.2001 ([X.] 1939); dabei ergaben sich für den Kläger 76,3023 persönliche Entgeltpunkte ([X.]).

4

Aufgrund eines Antrags des vormaligen [X.] vom 28.4.2004 ermittelte die Beklagte in Umsetzung des [X.] vom [X.] ([X.] RA 27/04 R - [X.] 4-2600 § 307b [X.]) die Altersrente für Rentenbezugszeiträume ab 1.7.1993 auch unter Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 [X.]. Dabei ergab sich keine Änderung der zu berücksichtigenden EP und des [X.]. Denn für die Vergleichsrente errechneten sich insgesamt nur 62,3227 EP, weil die Beklagte bei dieser Berechnung im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 lediglich die in der Sozialpflichtversicherung versicherten Entgelte bis [X.] pro Monat berücksichtigte (Bescheid vom 11.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006).

5

Der Klage auf Berücksichtigung von Überentgelten gemäß § 256a Abs 3 [X.] für den Zeitraum ab 1.12.1978 auch im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung hat das [X.] stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids "der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 3 [X.] für den Berechnungszeitraum ab 1. Dezember 1978 den im Versicherungsverlauf des [X.] festgestellten Arbeitsverdienst ungekürzt zu Grunde zu legen" (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil vom 28.1.2010).

6

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils im Wesentlichen ausgeführt, eine Begrenzung der im Versicherungsverlauf festgestellten Arbeitsentgelte in dem streitbefangenen Zeitraum auf maximal [X.] pro Monat könne weder dem Wortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen noch der Rechtsprechung des [X.] zur Vorgängernorm entnommen werden. Schon der einleitende Wortlaut des § 307b Abs 3 [X.] zeige, dass Grundlage der Vergleichsberechnung die Daten des bereits vorhandenen Versicherungsverlaufs sein sollten. Der Gesetzgeber beziehe sich nicht - wie in § 307a [X.] und noch in § 307b [X.] aF - auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern allein auf die Summe der Arbeitsentgelte und verdeutliche auf diese Weise, dass er bewusst auf eine solche Einschränkung verzichtet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine Begrenzung auf [X.] in § 307b Abs 3 [X.] [X.] nur für Zeiträume vor dem 1.3.1971 angeordnet sei; eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehe daher nicht. Die Berechnungsvorschrift in Art 2 § 31 [X.] sei hier nicht heranzuziehen, weil sie einen anderen Regelungsgegenstand betreffe. Ebenso wenig könne im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b [X.] auf § 307a [X.] zurückgegriffen werden. Beide Vorschriften stellten jeweils eigene Berechnungsvorgaben auf, wobei diejenige in § 307b Abs 3 Nr 3 [X.] für [X.] mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen spezieller sei. Dem Hinweis in der Gesetzesbegründung zum 2. [X.]-ÄndG, die "Zwanzigjahreszeitraumbetrachtung (werde) in Anlehnung an § 307a [X.] vorgenommen", lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch das [X.] habe in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.]E 100, 104 = [X.] 3-2600 § 307b [X.]) den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307b [X.] genauso auszugestalten wie in § 307a [X.]. Dieser habe vielmehr seinen Gestaltungsspielraum für eine spezifische Regelung genutzt, die eine gleichheitswidrige Benachteiligung der [X.] nicht erkennen lasse.

7

Weiterhin hat das [X.] darauf abgestellt, dass der in § 307b Abs 3 Nr 3 [X.] verwendete Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV legal definiert sei; auch dort komme es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig sei. Zudem ergebe sich aus der Formulierung in § 307b Abs 3 [X.], die Vergleichsrente sei aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten Versicherungsverlaufs zu ermitteln, dass die für eine "normale" Rentenberechnung nach § 307b Abs 1 S 1 [X.] gemäß § 256a [X.] ermittelten [X.] auch in die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 1 S 2 iVm Abs 3 [X.] einzustellen seien. Der Rechtsmeinung der Beklagten, dass die vom Kläger ab Dezember 1978 erzielten Arbeitsentgelte nicht dem [X.] unterfielen und daher insoweit Überentgelte nicht zu berücksichtigen seien, sei nicht zu folgen, weil in diesem Fall die vom Kläger im Zeitraum Dezember 1978 bis Dezember 1989 erzielten Entgelte überhaupt nicht in die Vergleichsberechnung einfließen dürften. Jedoch sei einschränkend zu beachten, dass für Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bei der Vergleichsberechnung nur die für eine Rentenberechnung nach § 256a [X.] maßgeblichen Verdienste berücksichtigt werden könnten. Danach hätten die Überentgelte des [X.] ab Dezember 1978 wegen der Regelung in § 256a Abs 3 S 1 [X.] nur dann ausgesondert werden müssen, wenn dieser die Möglichkeit gehabt habe, Beiträge zur [X.] zu zahlen (Hinweis auf das Urteil des Thüringer [X.] vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris); dies sei aber nicht der Fall gewesen.

8

Die Beklagte hat das Urteil des [X.] im [X.] vom [X.] vorläufig umgesetzt. Dabei ergaben sich für die Vergleichsrente nunmehr 0,1526 durchschnittliche EP pro Monat, die gemäß § 307b Abs 3 [X.] [X.] auf den maximal berücksichtigungsfähigen Wert 0,15 begrenzt wurden, was bei 583 Monaten mit rentenrechtlichen Zeiten insgesamt 87,4500 persönliche EP ([X.]), einen laufenden monatlichen Zahlbetrag von 1902,31 [X.] und eine Nachzahlung iHv 60 063,61 [X.] (darunter 14 607,06 [X.] Zinsen) zur Folge hatte.

9

Die Beklagte rügt mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung von § 307b Abs 3 Nr 3 [X.] sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die vorinstanzlichen Urteile zu der ungewöhnlichen Versicherungsbiografie des [X.] könnten nicht überzeugen. Auf der Grundlage des [X.] vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.] - dort RdNr 20 bis 26) sei es vertretbar, bei der Vergleichsrentenberechnung nur die vom Kläger innerhalb des Versorgungssystems erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und die im Zeitraum Dezember 1978 bis Dezember 1989 außerhalb erworbenen [X.] außer Betracht zu lassen. Wenn danach "Arbeitsverdienst" und "Arbeitsentgelt" zwei inkompatible, nicht zu vermengende Größen darstellten, sei es folgerichtig, im Rahmen des § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 [X.] ausschließlich "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 [X.] zu berücksichtigen. Gleichwohl habe sich die Beklagte zugunsten des betroffenen Personenkreises entschlossen, neben den "eigentlichen" [X.]-Arbeitsentgelten zusätzlich auch sonstige in der [X.] erzielte [X.] im Sinne der Legaldefinition des § 256a Abs 2 S 1 [X.] in die Berechnung der Vergleichsrente einzubeziehen. Dann müsse es ihr aber erlaubt sein, die Lücke des Gesetzes mittels einer Analogie zu der sachnächsten Regelung in § 307a [X.] zu schließen. Zwar sei § 307b [X.] für [X.] aus dem Beitrittsgebiet mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen die speziellere Regelung. Wo diese jedoch keinen Platz greife, sei der Rückgriff auf die allgemeine Bestimmung des § 307a [X.] erlaubt und geboten. [X.] nach § 307a [X.] hätten aber nach der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf B[X.]E 79, 204 = [X.] 3-2600 § 307a [X.] und auf B[X.]E 82, 64 = [X.] 3-2600 § 307a [X.]1) aufgrund der völlig unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 307a [X.] und von § 256a [X.] keinen Anspruch auf Anerkennung von Überentgelten gemäß § 256a Abs 3 [X.].

Wenn sich das [X.] auf den im Eingangssatz von § 307b Abs 3 [X.] verwendeten Begriff der "vorhandenen Daten" berufe, verkenne es, dass auch § 307a Abs 8 [X.] eine ähnliche Formulierung enthalte. Ebenso wenig stehe die Regelung in § 307b Abs 3 [X.] [X.] ihrer Rechtsmeinung entgegen; dies sei eine [X.] in Bezug auf Arbeitsentgelte iS des § 6 Abs 1 [X.], erfasse jedoch keine [X.] iS von § 256a Abs 2 S 1 [X.]. Jedenfalls könne ihr nicht entnommen werden, dass im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 3 [X.] nach dem 28.2.1971 erzielte Einkünfte nur ungekürzt berücksichtigt werden dürften. Letztlich teile sie - die Beklagte - die Rechtsauffassung des Thüringer [X.] (Urteil vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris), der zufolge bei der Vergleichsrentenberechnung außerhalb der [X.]-Zeiten nur diejenigen [X.] anerkannt werden könnten, die in der Sozialversicherung oder in der [X.] versichert gewesen seien. Die Berücksichtigung nicht versicherter Entgelte im gesamten [X.] würde hingegen zu einer mit Art 3 Abs 1 GG nicht zu vereinbarenden Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgten gegenüber den [X.]n nach § 307a [X.] führen.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2010 und des [X.] vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die nach dem Tod des [X.] den Rechtsstreit fortführt, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht ihre Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b [X.] 3 [X.] [X.]B VI sind die im Versicherungsverlauf des vormaligen [X.] im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 festgestellten Arbeitsverdienste auch insoweit zu berücksichtigen, als sie den Betrag von [X.] übersteigen, weil er hierfür keine Beiträge zur [X.] entrichten konnte.

A) Die Revision ist zulässig. Sie richtet sich nach dem Tod des vormaligen [X.] während des Revisionsverfahrens nunmehr gegen seine Ehefrau, die hinsichtlich der hier streitbefangenen Ansprüche auf höhere monatliche Rentenzahlungen dessen Sonderrechtsnachfolgerin ist (§ 56 [X.] 1 [X.] [X.] [X.]B I). Ein solcher [X.] kraft Gesetzes enthält keine [X.]lageänderung iS der §§ 99, 168 [X.] [X.]G (B[X.]E 110, 93 = [X.]-3500 § 19 [X.], Rd[X.]3 mwN), sondern führt von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (vgl B[X.]E 90, 27, 28 = [X.]-2600 § 307b [X.] sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 99 Rd[X.] 7a).

B) Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 [X.] 1 [X.] [X.]G).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der [X.] vom 11.11.2005, mit dem die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] auf Antrag des vormaligen [X.] vom 28.4.2004 die ab 1.11.1992 bewilligte Regelaltersrente für [X.] ab 1.7.1993 "neu festgestellt", in der Sache jedoch keine Neufeststellung vorgenommen, sondern es nach Durchführung der Vergleichsrentenberechnung (§ 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 3 [X.]B VI idF des [X.] vom 27.7.2001, [X.]) bei der Rentenwertfestsetzung auf der Grundlage von 76,3023 persönlichen EP ([X.]) gemäß dem (letzten) [X.] vom [X.] belassen hat. Mit diesem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2006 hat die Beklagte somit im Ergebnis für [X.] der Regelaltersrente ab 1.7.1993 die [X.]orrektur des [X.]s vom [X.] sowie die Zahlung einer höheren Altersrente aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsrentenberechnung abgelehnt. Da sich der vormalige [X.]läger vor dem [X.] nicht gegen die Begrenzung der Vergleichsrentenberechnung auf [X.] erst ab 1.7.1993 gewandt hat und der Bescheid vom 11.11.2005 für davor liegende Zeiträume sowohl des Bezugs von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab [X.]) als auch von Regelaltersrente (ab 1.11.1992) keine Regelung enthält, ist auch im Revisionsverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung des [X.]s vom [X.] für Zeiträume ab 1.7.1993 zu befinden.

2. Materielle Anspruchsnorm für das Begehren auf höhere Regelaltersrente ist § 307b [X.] 1 [X.] und 3 iVm [X.] 3 [X.]B VI (idF von [X.] des [X.], die hier gemäß Art 13 [X.] 5 [X.] rückwirkend ab [X.] anzuwenden ist). Der vormalige [X.]läger hatte am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Bestandsrente des [X.], nämlich auf eine Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem der [X.] (§ 2 [X.] 1 und 2, § 4 [X.] 2 [X.], [X.] 3 [X.] iVm § 1 [X.] 3 und Anl 2 [X.] [X.]). Damit gehörte er zu dem Personenkreis der ehemals zusatz- oder sonderversorgten "[X.]", für die sich die Berechnung von Renten nach dem [X.]B VI - auch einer erst nach dem 31.12.1991 beginnenden Altersrente, wie sie hier im Streit steht - nach den Regelungen in § 307b [X.]B VI richtet (B[X.] [X.]-2600 § 307b [X.] Rd[X.] 27 ff).

Verwaltungsverfahrensrechtliche Besonderheiten - insbesondere die aus § 44 [X.] 4 [X.]B X folgenden Beschränkungen - sind hier nicht zu beachten. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aus der Sonderregelung in § 307b [X.] 2 S 4 [X.]B VI ergibt (vgl B[X.] [X.]-2600 § 307b [X.] Rd[X.]8 am Ende). Für eine Anwendung des § 44 [X.]B X ist jedenfalls dann kein Raum, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die in einem vorangegangenen [X.] enthaltene Ablehnung der Zahlung einer höheren Rente gegenüber dem Versicherten bindend wurde (vgl Senatsurteil vom 31.10.2012 - [X.] R 65/11 R - Rd[X.]8, zur Veröffentlichung in [X.]-1500 § 163 [X.] vorgesehen). So verhält es sich hier. Zwar erscheint es vom zeitlichen Ablauf her als möglich, dass der Rentenneufeststellungsbescheid vom [X.] für den vormaligen [X.]läger bereits bindend geworden war, als dieser - nach den Feststellungen des [X.] am 28.4.2004 - bei der Beklagten eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Einbeziehung einer Vergleichsrentenberechnung beantragte. Das [X.] hat in seiner Entscheidung jedoch weder den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom [X.] an den vormaligen [X.]läger noch dessen genauen Inhalt (insbesondere den Wortlaut von dessen Rechtsbehelfsbelehrung) noch die Vorschrift des § 44 [X.]B X erwähnt. Eine weitere Aufklärung der für den Eintritt der Bindungswirkung bedeutsamen Umstände ist aber ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat - nach erneuten internen Nachforschungen in der mündlichen Verhandlung - vor dem Senat bekräftigt, dass (abgesehen von rekonstruierten Teilen, die insoweit nicht weiterhelfen) die Verwaltungsakte des vormaligen [X.] endgültig verlorengegangen sei. Die verbleibende Ungewissheit darüber, ob der Bescheid vom [X.] am 28.4.2004 bestandskräftig war, hat nach den allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast zur Folge, dass § 44 [X.] 4 [X.]B X hier nicht anwendbar ist (zur Unanwendbarkeit der einschränkenden Regelungen des § 44 [X.]B X auf eine Bescheidkorrektur als Ergebnis eines Rechtsbehelfsverfahrens vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B X, 3. Aufl 2011, § 44 Rd[X.] 8; ferner [X.]/ [X.], VwVfG, 13. Aufl 2012, § 48 Rd[X.]5).

3. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, hat die Beklagte im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.]B VI) zu Unrecht lediglich die vom vormaligen [X.]läger in der Sozialpflichtversicherung der [X.] versicherten Arbeitsverdienste bis zu [X.] pro Monat eingestellt und die darüber hinausgehend von ihm erzielten sog [X.] unberücksichtigt gelassen.

a) § 307b [X.] 1 [X.] [X.]B VI bestimmt, dass eine überführte Rente des [X.] nach den Vorschriften des [X.]B VI (also auf Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie) neu zu berechnen ist. Nach [X.] dieser Vorschrift (idF des [X.]) ist für die Zeit ab [X.] zusätzlich eine Vergleichsrente (nach Maßgabe des [X.] 3 unter Zugrundelegung nur eines [X.]s) zu ermitteln; die höhere der beiden Renten ist gemäß [X.] (aaO) zu leisten. § 307b [X.] 4 und 5 [X.]B VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte [X.] noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag" (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, B[X.] [X.]-2600 § 307b [X.] S 96 ff und B[X.] [X.]-2600 § 307b [X.] Rd[X.] 21); diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente ergeben sich aus § 307b [X.] 3 [X.]B VI. Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP ([X.]) entsprechend der Handhabung in der [X.] nur unter Zugrundelegung der letzten 20 [X.]alenderjahre der Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Die persönlichen "[X.]" ([X.]) werden berechnet, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung (nach § 307b [X.] 1 [X.] [X.]B VI) berücksichtigten [X.]alendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat - höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 - vervielfältigt wird (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich wiederum dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 [X.]alenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen", vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten [X.]alendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI). Dabei sind Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1.3.1971 höchstens bis [X.] je belegtem [X.]alendermonat zu berücksichtigen ([X.] [X.] aaO); für Zeiten vor 1946 haben sie für die Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat gänzlich außer [X.] zu bleiben ([X.] [X.] aaO).

b) Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente entspricht diesen Vorgaben insoweit nicht, als sie bei der Bestimmung der "durchschnittlichen EP pro Monat" (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.]B VI) die vom vormaligen [X.]läger im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 neben der Übergangsrente als "Hinzuverdienst" erzielten Arbeitsentgelte lediglich bis zur Höhe von [X.] pro Monat berücksichtigt hat. Diese Entgeltbegrenzung im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung verletzt Bundesrecht. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, ergibt sich aber unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks.

aa) Dem Wortlaut des § 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI lässt sich hierzu keine eindeutige Aussage entnehmen. Dieser bezieht sich auf "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen", die von dem [X.] in den letzten 20 [X.]alenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erzielt wurden, ohne die genannten Begriffe näher zu definieren. Dass - wie [X.] und [X.] es angenommen haben - insoweit stets die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne Rücksicht darauf heranzuziehen sind, ob diese in einem System der Alterssicherung versichert waren oder nicht, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Im Gegenteil weist die Heranziehung der in den letzten 20 [X.]alenderjahren vor Beendigung der letzten "versicherungspflichtigen" Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelte bzw Arbeitseinkommen darauf hin, dass dem Umstand der Versicherungspflicht bei dieser Regelung durchaus eine gewisse Bedeutung zukommt. Das zeigt auch die spezielle Vorschrift in § 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI zur Begrenzung der vor dem 1.3.1971 erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen auf den in der Sozialpflichtversicherung der [X.] bis dahin maximal versicherbaren Betrag von [X.] pro Monat. Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich lediglich, dass für Zeiträume ab 1.3.1971 die Grenze von [X.] nicht mehr generell maßgeblich ist; dass von da an keinerlei Eingrenzung der Entgelte mehr erfolgen dürfe, folgt daraus jedoch nicht. Letztlich geht aber auch das Berufungsgericht davon aus, dass bei der Vergleichsberechnung jedenfalls eine Begrenzung auf Entgelte iS von § 256a [X.]B VI zu erfolgen habe, mithin der Wortlaut von § 307 [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI einer Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für Zeiten ab 1.3.1971 nicht entgegenstehe.

bb) Jedoch lässt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich erkennen, dass als "Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" iS von § 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI grundsätzlich dieselben Beträge zugrunde zu legen sind, die bereits bei der Berechnung der Rente der zusatz- oder sonderversorgten [X.] gemäß § 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 2 [X.]B VI zu berücksichtigen waren - also auch [X.] iS von § 256a [X.] 3 [X.]B VI.

Der Gesetzgeber des [X.] hat die heute geltende Fassung des § 307b [X.]B VI ausdrücklich "in Umsetzung der Urteile des [X.] vom 28. April 1999 ([X.] 100, 104 ff.) und des [X.] vom 3. August 1999 (B[X.]E 84, 156 ff.)" geschaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], [X.] [X.]7 - zu [X.] <§ 307b>, [X.] 3). Ihm war daran gelegen, die "Vorgaben der Gerichte für eine verfassungskonforme Regelung der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen [X.]" zu übernehmen, weil diese "in einem ausgesprochen kontrovers diskutierten Bereich des [X.] Einigungsprozesses die notwendige [X.]lärung herbeigeführt und damit zum Rechtsfrieden beigetragen" haben ([X.] [X.]3 - [X.] 2). "Zur Vermeidung erneuter ideologisch geführter Diskussionen" (aaO) sollte grundsätzlich nicht über die Vorgaben des [X.] hinausgegangen werden. Die Neuberechnung von [X.] nach § 307b [X.]B VI sollte in diesem Rahmen "entsprechend den Vorgaben des B[X.] (B[X.]E 84, 156 ff.)" im Wege der Vergleichsberechnung vorgenommen werden ([X.] [X.]3 - 2. Spalte letzter Spiegelstrich).

An anderer - thematisch verwandter - Stelle war nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings beabsichtigt, in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung eine "[X.]larstellung" vorzunehmen. Es sollte § 6 [X.], der die Details der Überführung von Ansprüchen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung regelt, um einen [X.] 10 ergänzt (Art 1 [X.] 2 [X.] b) des Entwurfs zum [X.]) und so verdeutlicht werden, "dass als rentenrechtlich berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das auch im bisherigen Versorgungssystem rentenwirksame Entgelt anzusehen ist, also ein Entgelt, das seiner Art nach im bisherigen Versorgungssystem versichert oder seiner Art nach versicherbar war" ([X.] [X.]4 - zu [X.] 2 <§ 6>, zu [X.] b). Zudem sollte verhindert werden, dass im Rahmen der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen "andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a des [X.] ihrer Art nach versicherbare Entgelte" (aaO). Die [X.]larstellung berücksichtige, dass es unmöglich sei, Arbeitsentgelt iS von §§ 14, 15 [X.]B IV festzustellen; außerdem verhindere sie, dass Zusatz- oder Sonderversorgte gegenüber Sozial- und [X.]-Versicherten besser gestellt würden (aaO). Weiter wird dort ausgeführt: "Die Einschränkung auf das im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksame Entgelt führt damit zu einer einheitlichen Verfahrensweise bei allen Sicherungssystemen des [X.] und berücksichtigt die Besonderheiten der unterschiedlichen Beitragszahlung in den Systemen. Ohne diese auf die Besonderheiten der Sicherungssysteme des [X.] abgestellte Definition der Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wären zudem der Vergleichsberechnung nach § 307b [X.]. 1 und 2 des [X.] zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen (vgl. Urteil des [X.] vom 3. August 1999, B[X.]E 84, 156 ff.)".

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung in § 6 [X.] 10 [X.] wurde allerdings nicht Gesetz, weil der [X.] diese [X.]larstellung angesichts der Rechtsprechung, die Besonderheiten der Regelungen des [X.] bei der Bestimmung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen beachte, für entbehrlich hielt (BT-Drucks 14/6063 [X.]1 - zu Art 1). Gleichwohl lässt dieser Teil der Entstehungsgeschichte des [X.] erkennen, dass grundsätzlich nicht gewollt war, den vergleichsweise durchzuführenden Rentenberechnungen einerseits nach § 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 2 [X.]B VI und andererseits nach § 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 3 [X.]B VI "zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen".

Außerdem macht die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, auf die insoweit auch der [X.] verwiesen hat (vgl BT-Drucks 14/6063 [X.]1 - Einleitung zu B. Besonderer Teil), deutlich, dass mit der Regelung in § 307b [X.] 3 [X.]B VI idF des [X.] die "Vorgaben" aus der Entscheidung des B[X.] vom 3.8.1999 (B[X.]E 84, 156) umgesetzt werden sollten. Der 4. Senat des B[X.] hatte in jener Entscheidung zum einen ausgeführt, dass in die Rentenwertermittlung nach § 307b [X.] 1 [X.]B VI "sämtliche vom Versicherten während seines gesamten (versicherten) Berufslebens im Beitrittsgebiet während der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten erzielten … Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelte als bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze versichert einzustellen" sind (B[X.]E 84, 156, 173 = [X.]-2600 § 307b [X.] 7 S 65 f - Juris Rd[X.]3). Insoweit würden die allgemeinen, auch für [X.] geltenden Regeln in den §§ 248 ff [X.]B VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 [X.] als Pflichtbeitragszeiten iS des [X.]B VI gälten (aaO [X.]77 bzw [X.] - Juris Rd[X.]6), während es hinsichtlich der sonstigen Zeiten außerhalb der Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme bei den allgemeinen Regelungen der §§ 248 ff [X.]B VI verbleibe. Für die Durchführung der Vergleichsberechnung müsse der Rentenversicherungsträger für den [X.] "den Durchschnitt der (individuell festgestellten) Entgeltpunkte aus den kalenderjährlich in diesem Zeitraum wirklich erzielten Entgeltpunkten ausrechnen" (aaO [X.]77 f bzw [X.] f - Juris Rd[X.]8). Hierbei sei es unzulässig, sämtliche erzielten Arbeitsentgelte und -einkommen undifferenziert ohne Rücksicht auf Versicherungs- oder Beitragsbemessungsgrenzen für den gesamten [X.] zu addieren und anschließend dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten in einem entsprechenden [X.] gegenüberzustellen; eine "Übertragung" nicht versicherter Verdienste in einzelnen [X.]alenderjahren auf andere [X.]alenderjahre sei sowohl bei der Rentenberechnung auf der Grundlage des gesamten Erwerbslebens als auch bei derjenigen nach Maßgabe der letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn nicht statthaft (aaO [X.]78 bzw [X.] - Juris Rd[X.]9). Letztlich sei die Summe der in der gesamten Versicherungsbiografie individuell erworbenen EP derjenigen Summe gegenüberzustellen, die sich ergebe, wenn der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiografie vor Rentenbeginn erzielten EP auf alle rentenrechtlichen Zeiten übertragen und unter Einbeziehung dieser Werte die Summe der EP ermittelt und in die Rentenformel (§ 64 [X.]B VI) eingestellt werde (aaO [X.]79 bzw [X.] - Juris Rd[X.] 70).

Aus diesen "Vorgaben" des B[X.] ergibt sich hinreichend klar, dass (1) auch bei der Vergleichsrentenberechnung die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen von "[X.]" kalenderjährlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Anlage 3 zum [X.] zu berücksichtigen sind. Zudem wird deutlich, dass (2) für die Ermittlung der Vergleichsrente auf der Grundlage des [X.]s grundsätzlich keine anderen EP zugrunde zu legen sind als diejenigen, die für den betreffenden Zeitraum bei der Berechnung der Rente nach Maßgabe der gesamten Versicherungsbiografie ermittelt wurden. Das hat zur Folge, dass nach dem vom 4. Senat des B[X.] entwickelten und vom Gesetzgeber in § 307b [X.]B VI idF des [X.] im Wesentlichen übernommenen [X.]onzept der Vergleichsrentenberechnung in beiden Berechnungen grundsätzlich auch jeweils für denselben Zeitraum Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in derselben Höhe zugrunde zu legen sind, sofern Abweichendes nicht ausdrücklich bestimmt ist. Für unterschiedliche Entgeltabgrenzungen in den Rentenberechnungen nach § 307b [X.] 1 [X.] [X.]B VI einerseits und nach § 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 3 [X.]B VI andererseits ist danach für Zeiträume ab 1.3.1971 (dh außerhalb der Sonderregelungen in § 307b [X.] 3 [X.] [X.] und 3 [X.]B VI) kein Raum.

Dass der Gesetzgeber auf der Grundlage des [X.]onzepts des 4. Senats des B[X.] zur Vergleichsrentenberechnung für beide Berechnungen im Grundsatz dieselbe Entgeltabgrenzung angewandt wissen will, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass er im Einleitungssatz von § 307b [X.] 3 [X.]B VI die Ermittlung der EP für die Vergleichsrente "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" angeordnet hat. Das sollte gewährleisten, dass die Vergleichsberechnung "ohne Einschaltung der Sachbearbeitung" grundsätzlich in maschineller Verarbeitung ohne aufwändige Verwaltungsarbeiten zeitnah erfolgen kann ([X.] [X.]7 - zu [X.] <§ 307b>, [X.] 3). Auch dies zeigt, dass im Grundsatz eine Zugrundelegung unterschiedlicher Entgelte bei den beiden Rentenberechnungen nach § 307b [X.]B VI nicht gewollt war (zur gewünschten "einheitlichen Verfahrensweise" s auch nochmals [X.] [X.]4 - zu Art 1, zu [X.] 2 <§ 6>, zu [X.] b).

cc) Letztlich ist auch aus dem Sinn und Zweck der in § 307b [X.] 1 [X.] [X.]B VI angeordneten Vergleichsrentenberechnung abzuleiten, dass bei beiden Berechnungen für denselben Zeitraum grundsätzlich jeweils dieselben Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sind. Die Neugestaltung des § 307b [X.]B VI durch das [X.] bezweckte eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Rentenüberleitung nach Maßgabe des Urteils des [X.] vom [X.] ([X.] 100, 104 = [X.]-2600 § 307b [X.]). Das [X.] hatte in jener Entscheidung die ursprüngliche Fassung der Vorschrift nur insoweit als mit Art 3 [X.] 1 GG unvereinbar beanstandet, als den zusatz- und sonderversorgten [X.]n bei der Neuberechnung ihrer Rentenansprüche nach dem [X.]B VI die den sonstigen [X.]n aus dem Beitrittsgebiet in § 307a [X.] 2 [X.]B VI gewährte Vergünstigung einer Rentenberechnung nur auf der Grundlage der im letzten [X.] des Erwerbslebens erzielten - typischerweise höheren - Arbeitsentgelte versagt worden war ([X.] 100, 104, 134 ff = [X.]-2600 § 307b [X.] S 44 f). Mit der Neufassung des § 307b [X.]B VI sollte lediglich dieser Verfassungsverstoß beseitigt und den zusatz- und sonderversorgten [X.]n - entsprechend dem vom 4. Senat des B[X.] entwickelten [X.] - auch eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung und Hochrechnung nur der Arbeitsentgelte der letzten 20 Jahre des Erwerbslebens ermöglicht werden. Nur insoweit erfolgte eine "Anlehnung an § 307a [X.]B VI" ([X.] [X.]3 unter [X.] - letzter Spiegelstrich), während das [X.] "ersichtlich nicht auf die nach § 307a [X.] 2 [X.] [X.] und 2 [X.]B VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt" hat (so bereits B[X.] Urteil vom 31.3.2004 - [X.] RA 11/03 R - Juris Rd[X.]6; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 8.9.2004 - 1 BvR 1632/04 ; im weiteren [X.]ammerbeschluss vom 3.9.2007 - 1 BvR 1935/07, Juris Rd[X.]1 - wird dieses B[X.]-Urteil bestätigend in Bezug genommen).

Mithin ist im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b [X.]B VI für die Ermittlung der EP nur ein Ausschnitt der ansonsten unverändert bleibenden Versicherungsbiografie heranzuziehen; die Zugrundelegung auch unterschiedlicher Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gebietet die Vorschrift - abgesehen von den Sonderregelungen in § 307b [X.] 3 [X.] [X.] und 3 [X.]B VI - dagegen nicht (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 307b Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung Juli 2005: Anwendung auch des § 256a [X.] 3 [X.]B VI; für eine Anwendung des § 256a [X.]B VI auch [X.] in [X.], [X.]B VI, Stand Januar 2013, § 307b Rd[X.]9; [X.] ua, [X.]omm GRV, § 307b [X.]B VI Anm 13.2, Stand Einzelkommentierung März 2007; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B für die Praxis, Stand September 2012, § 307b [X.]B VI Rd[X.] 27; ähnlich auch [X.]reikebohm/[X.]uszynski in [X.], Gemeinschafts[X.]omm zum [X.]B VI, § 307b Rd[X.]1, Stand Einzelkommentierung Januar 2011).

dd) Auf dieser Grundlage ist kein Raum für die von der Beklagten praktizierte lückenfüllende Heranziehung der Berechnungsweise nach § 307a [X.] 2 [X.]B VI im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b [X.] 1 [X.] iVm [X.] 3 [X.]B V[X.] Es fehlt bereits - wie oben näher dargestellt - an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses (vgl B[X.]E 109, 147 = [X.]-3800 § 1 [X.]9, Rd[X.]9; Senatsurteil vom 31.10.2012 - [X.] R 10/12 R - Rd[X.] 43, zur Veröffentlichung in [X.]-3250 § 49 [X.] 2 vorgesehen, jeweils mwN).

ee) Die bisherige Rechtsprechung des B[X.] steht der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 307b [X.] 3 [X.] [X.]B VI nicht entgegen. Soweit der 5. Senat des B[X.] im Urteil vom 6.11.1996 entschieden hat, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG verstoße, wenn bei der Überführung von Renten nicht zusatz- oder sonderversorgter [X.] in eine [X.]B VI-Rente gemäß § 307a [X.]B VI die Vorschrift des § 256a [X.] 3 [X.]B VI keine Anwendung finde (B[X.]E 79, 204, 206 = [X.]-2600 § 307a [X.] 4 [X.]0 f; fortgeführt vom 4. Senat in B[X.]E 82, 64, 70 ff = [X.]-2600 § 307a [X.]1 S 67 ff), widerspricht das einer Anwendung des § 256a [X.] 3 [X.]B VI im Rahmen der grundlegend anders ausgestalteten Umwertung von Renten zusatz- oder sonderversorgter [X.] gemäß § 307b [X.]B VI von vornherein nicht. Für eine Anfrage beim 5. Senat gemäß § 41 [X.] 3 [X.]G besteht daher keine Veranlassung.

4. Nach alledem hatte der vormalige [X.]läger und hat nunmehr die [X.]lägerin - unabhängig von der Frage, ob der [X.]läger im streitbefangenen Zeitraum als Lehrer tätig war und die dabei erzielten (Über-)Entgelte möglicherweise bereits aufgrund Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen ([X.]8 der Anlage 1 zum [X.]) zu berücksichtigen sind - einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen EP pro Monat für die Vergleichsrente (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.] [X.]B VI) auch die im Zeitraum vom 1.12.1978 bis zum 31.12.1989 erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von [X.] im Monat überschreiten. Denn er erfüllte die Voraussetzungen des § 256a [X.] 3 [X.] Alt 2 [X.]B VI, weil er aufgrund der Vorschrift in § 1 [X.] 2 [X.] e [X.]-VO (idF vom 17.11.1977, GBl [X.] I 395) wegen seiner im Sonderversorgungssystem der [X.] erworbenen Versorgungsanwartschaften in Bezug auf seinen Hinzuverdienst zur Übergangsrente von einer Beitragszahlung zur [X.] ausgeschlossen war (vgl [X.] in juris-P[X.] [X.]B VI, 2008, § 256a Rd[X.]94). Dabei sind [X.] monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum [X.] (vgl B[X.]E 84, 156, 165 = [X.]-2600 § 307b [X.] 7 S 57 - Juris Rd[X.]1), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur [X.] unbegrenzt möglich (§ 8 [X.] 2 [X.]-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem [X.] zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch B[X.] Urteil vom 31.3.2004 - [X.] RA 11/03 R - Juris Rd[X.]2). Einer Überprivilegierung der [X.] nach § 307b [X.]B VI aufgrund der Vergleichsrentenberechnung hat der Gesetzgeber durch die Regelung zur Begrenzung der anzurechnenden durchschnittlichen EP pro Monat auf maximal 0,15, die auch im Fall des vormaligen [X.] zum Tragen kommt, entgegengewirkt (§ 307b [X.] 3 [X.] [X.] letzter Satzteil [X.]B VI).

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 183 [X.] iVm § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 19/10 R

13.06.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Magdeburg, 10. Juli 2009, Az: S 12 R 156/06, Urteil

§ 256a Abs 3 SGB 6, § 307b Abs 1 S 1 SGB 6, § 307b Abs 1 S 2 SGB 6, § 307b Abs 1 S 3 SGB 6, § 307b Abs 2 S 4 SGB 6, § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 SGB 6, § 307a SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, Anl 1 Nr 2 AAÜG, AAÜGÄndG 2, § 44 Abs 4 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.06.2013, Az. B 13 R 19/10 R (REWIS RS 2013, 5076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5076

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