[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:16. Oktober 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 661aGG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.[X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 - [X.]/03 -OLG Celle [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Oktober 2003 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2003 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Beklagte ist eine in den [X.] ansässige [X.]. Sie übersandte im September 2001 dem in der [X.] wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:"Lieber [X.][= Kläger],über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres '[X.] hat am 11.09.2001 eine [X.] 3 -2.Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A. , den [X.] der Justi-ziar [X.] war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteiltwurde....Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt [X.], 10:30 Uhr ... es ging um die [X.] 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur [X.] bereit ...Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen...Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber [X.] können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möch-ten. Denn Ihr Name ist dabei! ...Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. [X.] wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die [X.] die Vorfreude kaum noch aushalten ...Es sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und [X.] eindeutig zugeteilt wurden! ...Meine dringende Bitte:Schicken Sie jetzt Ihren [X.] und Ihre Spezialitäten-Test-Anforderung ein, damit wir die [X.] vollzie-hen [X.] Schreiben der Beklagten war ein von "Herr S. [X.],Justiziar" unterzeichnetes "[X.]" beigefügt, das den- 4 -Kläger als "[X.]" eines "Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM" aus-wies.Entsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitungsandte der Kläger den "[X.]" und die "[X.]" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlteden angeblichen Gewinn nicht.Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer Ge-winnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63 DM) nebst Zinsen. Die [X.] gerügt, die angerufenen [X.] Gerichte seien nicht international zu-ständig. Im übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig.Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-hin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.[X.] Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat die [X.] Gerichte für international zu-ständig erachtet. Die in den [X.] ansässige Beklagte könne vor einem- 5 -[X.] Gericht verklagt werden, weil in der [X.] die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom [X.], [X.]. [X.], im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubtenHandlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661a BGB verstoße nicht ge-gen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich [X.] Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die [X.] auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von Doppelsanktionenverfassungswidrig.I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung [X.] Klage ist zulässig. Die [X.] Gerichte sind international zustän-dig. Die Revision bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltungdes § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der [X.] Zuständigkeit ergibt keine Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2002- Rs. [X.]/00 - [X.]E 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002,2697, 2698 f; Senatsurteil vom 28. November 2002 - [X.]/02 - [X.],426 ff, vorgesehen zum Abdruck in [X.]Z; weiter zur Amtsprüfung: [X.], [X.] 27. Mai 2003 - [X.], 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli2003 - [X.] - [X.], 2830).- 6 -2.Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten [X.] 4.601,63 661a BGB.a) Der Streitfall ist nach dem [X.] Bürgerlichen Gesetzbuch zuentscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozeß [X.] Recht ge-wählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend [X.] Recht zugrundegelegt haben.b) Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen odervergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die [X.] Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preisgewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den nichtmit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des [X.] die Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage über 9.000 DM(= 4.601,63 c) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-mäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des [X.] einzuholen.Die Revision macht unter Bezugnahme auf [X.] (BB 2002, 1653 ff)geltend, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des [X.] Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift verstoße [X.] (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie gegen [X.] (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge nicht dem Be-stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist indes nicht [X.] 7 -aa) § 661a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip be-gründeten Grundsatz, daß jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Un-recht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuldvoraussetzt ("nulla poena sine culpa", z.B. [X.] 20, 323, 331, st. [X.]/[X.], GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.[X.]); er verletzt den betrof-fenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1GG.§ 661a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe odereine andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktionauf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidri-gen Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des [X.] zumBegriff der "Strafbarkeit" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. [X.] 42, 261,262 f; [X.] in [X.]/[X.], GG Art. 103Rn. 195; [X.]/[X.] aaO Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nichtzivilprozessualen Maßnahmen mit [X.] Charakter wie der Verhängung [X.] zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890Abs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden (an[X.] wohl [X.] aaO S. 1657).§ 661a BGB handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. [X.] aaOS. 1656).Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer [X.] und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, [X.] Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-den, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf [X.] aber nicht aushändigen (vgl. Senatsurteil aaO S. 428). Nach [X.] hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauterenWettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschiendeshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu un-terlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den [X.] abzustellen (vgl. [X.] und Bericht des [X.]> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Begründung der Bundes-regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andereFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.]. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu derStellungnahme des [X.]. 14/2920 S. 15; [X.]VuR 2000, 427, 434). Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des [X.] gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementspre-chend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefaßt; streitig ist allein des-sen Einordnung innerhalb des Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftlicheoder geschäftsähnliche Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/Schulze[X.] 2003, 328, 332; [X.] aaO S. 3308 , [X.].[X.] 2002, 192, 193; [X.], 79, 80; Ring, [X.] 2000§ 661a BGB Rn. 172; wohl auch [X.] NJW 2002, 3598, 3599; [X.], 873, 874; vgl. auch [X.][X.], BGB 2003 § 661 Rn. 1; [X.] in [X.], [X.]. 2003 § 661aRn. 1 f und 4; [X.]/[X.] 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 ; für deliktische, deliktsähnliche oder wettbe-werbsrechtliche Qualifikation: [X.] 2002, 936, 938, 942; [X.] [X.]2003, 28, 30 f; [X.]. [X.], 407, 408; [X.]/[X.] 2000/2001,334, 337; [X.] EuLF 2003, 41, 43 f; [X.] aaO; [X.], 852, 856; wohl auch [X.] aaO S. 1656).- 9 -§ 661a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums([X.] aaO S. 1656; [X.] aaO S. 938; [X.] [X.] 2003, 31; [X.]/[X.] aaO S. 337; [X.] aaO S. 43 f) erwogen - in die Nähe eineszivilrechtlichen Strafschadensersatzes nach Art der "punitive damages" des[X.]n Rechts (vgl. [X.]Z 118, 312, 334 ff) gerückt und deshalbals Regelung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.Der [X.] Strafschadensersatz wird durch die Momente [X.] und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist alleinder gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des [X.] zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die "punitivedamages" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nachdem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. [X.]Z aaO S. 335 f, 343 f).Demgegenüber knüpft § 661a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäftoder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. Senatsurteil aaOS. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an, nimmt den [X.] beim "lauten Wort" ([X.] aaO S. 874). Die Vorschrift gibt [X.] nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungs-anspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der Höhe nach [X.] (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.Handelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661a BGB aber nichtum eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht- wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von [X.] wegen keinGrund für die Anwendung des [X.] 10 -bb) Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. [X.] zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. [X.] greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungenin Rede stehen (vgl. [X.] 34, 269, 293; 84, 82, 89 [zivilgerichtliches Ver-fahren]; [X.]/[X.] aaO Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; [X.] aaO Rn. 195; [X.] inBonner Kommentar GG Art. 103 Rn. 85).cc) Ebensowenig verstößt § 661a BGB gegen das Verbot der doppeltenBestrafung aufgrund der "allgemeinen Strafgesetze" (Art. 103 Abs. 3 GG). [X.] ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlungknüpfende Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB kann zu diesen Gesetzennicht gezählt werden.dd) Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemesse-nen, verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt§ 661a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt.Für diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des [X.] (§§ 242, 826 BGB). Der vorliegende Fall bietet jedoch [X.] für die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs (vgl. [X.] aaO S. 941).Es geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600 z-überschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht hatnicht festgestellt, daß die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in [X.] genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im Hinblickauf die Zielsetzung des § 661a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam zu un-terbinden, würde im übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durchmehrere Verbraucher einen Mißbrauch noch nicht begründen können. Das Be-- 11 -rufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Unternehmer das Risiko, auf-grund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst [X.].RinneWurm[X.][X.]Galke