Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. III ZR 226/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4444

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:19. Februar 2004K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 661aEine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinnedes § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist,bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers denEindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten;auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfängerkommt es nicht an.[X.], Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.]/03 -[X.] [X.] [X.] ([X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2004 durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des [X.]es zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin war Kundin der [X.], einer in den [X.] [X.].Nach Empfang der Aufforderung einer "[X.],[X.]& [X.]", einen Gewinn in Höhe von 20.000 DM anzufordern, undeiner "[X.]" über 19.958,24 DM (Gewinnsumme abzüglichangefallener "Depot-Gebühren") ging der Klägerin ein mit der [X.]versehenes Schreiben der [X.] vom 9. Oktober 2000zu. Es lautete auszugsweise wie [X.] 3 -"... Ich habe Ihnen bereits am 18.09.2000 Ihren Einkommens-Be-scheid geschickt, mit der Aufforderung, die 25.000,- DM direkt beiunserer [X.] abzurufen.Es war für [X.] so selbstverständlich, daß Sie auf mein Schreibensofort antworten würden, daß ich [X.] nicht mehr extra bei der[X.] erkundigt habe, ob Sie den Gewinn tatsächlich [X.] angefordert haben ...Man hat [X.] aufgefordert, den Sachverhalt schnellstens aufzu-klären, damit der Gewinn endlich ausbezahlt werden kann.Um ganz sicher zu gehen, habe ich Ihnen daher von allen Unter-lagen Zweitausfertigungen ausstellen lassen.Ich bitte Sie jetzt inständig, alles sorgfältig auszufüllen und inner-halb der gesetzten Frist (vor dem 27. Oktober) zurückzuschicken..."Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, sich "beiliegende(s) Ange-bot" anzuschauen und Ware anzufordern.Dem vorgenannten Schreiben lag eine "[X.]" [X.] der [X.] bei, in der es unter anderem [X.] geehrte Frau B. ,wie Sie sich sicher noch erinnern können, erfolgte am 15. Sep-tember 2000 die offizielle Ziehung zur Vergabe von 25.000,- [X.] einen unserer Kunden ...Nun muß ich heute ... erfahren, daß die 25.000,- DM noch nichtausbezahlt werden können, weil ... der [X.] noch nicht vorliegt ...- 4 -Es scheint [X.] nun, daß Sie nicht die nötige Sorgfalt aufgebrachthaben, Frau [X.]<= Klägerin> ordentlich zu [X.]. Wie sonst wäre es zu erklären, daß der [X.] von Frau [X.] bis heute nicht vorliegt?Bitte senden Sie Frau [X.] jetzt umgehend die [X.] zu. Notfalls lassen Sie bitte durch die [X.]Zweitausfertigungen ausstellen, ...Ich erwarte, daß dies jetzt mit äußerster Dringlichkeit erfolgt, [X.] die 25.000,- DM umgehend ausbezahlt werden können ..."Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 erhielt die Klägerin außerdemdie "[X.]" eines auf ihren Namen lautenden "Offizielle(n)Einkommens-Bescheid(es)" und eines "[X.](es)" über [X.]. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anweisung schick-te die Klägerin den unterschriebenen "[X.]" zurück. Die [X.] zahlte nicht.Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einerGewinnzusage (§ 661a BGB) 12.782,30 DM) nebst Zinsen. [X.] hat gerügt, die angerufenen [X.] Gerichte seien nicht [X.] zuständig.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-hin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.[X.] Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die [X.] Gerichte seien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.[X.]. Art. 5Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom27. September 1968 ([X.] [X.], im folgenden: EuGVÜ) internationalzuständig.Der Streitfall unterliege [X.] Recht.Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 habe die Beklagte der [X.] im Sinne des § 661a BGB gemacht. Daß ein durchschnitt-licher Verbraucher möglicherweise davon habe ausgehen müssen, die Ge-winnzusage der [X.] sei nicht ernstlich gemeint, sei unerheblich.I[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.1.Die [X.] Gerichte sind, was im [X.] von Amts we-gen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - [X.]/02 -[X.]Z 153, 82, 84 ff = NJW 2003, 426 f), international zuständig. Für die auf- 6 -eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine(natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Beklagte, in dem [X.] eines Vertragsstaates des vorgenannten Übereinkommens vom 27. Sep-tember 1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers- d.h. hier am Wohnsitz der Klägerin in [X.] - entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3Abs. 1 i.[X.]. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 Abs. 1i.[X.]. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. [X.]Z aaO S. 87 ff). Das Übereinkommen vom27. September 1968 ist im Streitfall noch anwendbar. Denn die Klage ist am2. Juli 2001, vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.L 12/01 S. 1) zum 1. März 2002, eingereicht worden (vgl. Art. 30 Nr. 1, 66Abs. 1, 76 der Verordnung). Die Revision nimmt die internationale Zuständig-keit der [X.] Gerichte ausdrücklich [X.] Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem [X.] [X.] 12.782,30 DM) nebst Zinsen verlangen. [X.] § 661a BGB.a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem[X.] Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihremVortrag übereinstimmend [X.] Recht zugrunde gelegt.b) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-mäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des [X.] einzuholen. Auf das Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 ([X.]/03- 7 -- NJW 2003, 3620 f) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß [X.] vom 5. Januar 2004 (1 BvR 2518/03) wird [X.]) Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen odervergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die [X.] Zusagen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis ge-wonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts enthielt das Schreiben der [X.] an die Klä-gerin vom 9. Oktober 2000 eine solche Gewinnzusage. Die hiergegen vorge-brachten Revisionsrügen greifen nicht durch.aa) Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß nach [X.] Berufungsgerichts die äußere Gestaltung der Gewinnmitteilung keine Rollespiele.Bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen [X.] als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661aBGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch aufdie äußere Gestaltung abzustellen. Das ergibt sich, wie die Revision zu [X.] macht, bereits aus dem Wortlaut des § 661a BGB, folgt aber ebensoaus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. §§ 133, 157 BGB). [X.] war mithin nicht - wie man das Berufungsgericht verstehen könnte -allein der Inhalt des Schreibens vom 9. Oktober 2000, sondern auch dessenäußere Erscheinung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei diesemSchreiben um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des- 8 -§ 661a BGB handelt. Zu dieser Feststellung ist der Senat selbst befugt, weilweitere tatsächliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.bb) Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des§ 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, daß aus objektivierter [X.] der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muß- nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittli-chen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, [X.] einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (vgl. [X.] Saarbrücken[X.]Report 2003, 55, 60; [X.]/[X.], [X.]. 2003 § 661a Rn. [X.]/Sprau, [X.]. 2004 § 661a Rn. 2; [X.] in HK-BGB 3. [X.] § 661a Rn. 2; [X.] NJW 2000, 3305, 3306; [X.] 2003, 28, 30;[X.], [X.] 2002, 1653, 1654). Auf das subjektive Verständnis der Zusen-dung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nichterforderlich, daß der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt.Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durch-schaut oder durchschauen könnte, kann - entgegen der Auffassung der [X.] - nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises ver-langen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Das legt [X.] Wortlaut des § 661a BGB nahe, der nur auf die Gestaltung der Zusendungabstellt und gerade nicht auf die Vorstellung des einzelnen Verbrauchers. [X.] es auf letztere an, würde vor allem das Ziel des Gesetzgebers verfehlt, dieunlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden,indem der Unternehmer vom Verbraucher gemäß § 661a BGB beim Wort ge-nommen, d.h. auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann (vgl.[X.]Z aaO [X.] f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien; [X.]/[X.] aaO;- 9 -[X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO und NJW 2003, 407;Fetsch [X.] 2002, 936, 937).cc) Das Schreiben der [X.] vom 9. Oktober 2000 nebst [X.] im vorbeschriebenen Sinn geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zuerwecken, er habe einen Preis in Höhe von 25.000 DM gewonnen. Das [X.] muß nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt als Benachrichtigungüber einen Gewinn verstanden werden, dessen sofortige Auszahlung verbind-lich zugesagt ist und allein von der Vorlage des von der Klägerin unterzeich-neten "[X.]" abhängt. Dieser Eindruck wird durch diedem Schreiben beigefügte "[X.]" der Direktion der [X.]n und die "[X.]" eines an die Klägerin gerichteten"Offizielle Einkommens-Bescheid" über 25.000 DM noch verstärkt. [X.] Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers konnten der "Offizielle Ein-kommens-Bescheid" und der "[X.]" - in Verbindung mit [X.] der [X.] vom 9. Oktober 2000 und der "[X.]" - für die Klägerin ausgestellte Urkunden sein, die deren Anspruch aufAuszahlung eines bereits gewonnenen Preises verbrieften. Daß in dem [X.] vom 9. Oktober 2000, besonders auf dessen Rückseite, für zwei "[X.]" der [X.] geworben wurde, änderte an diesem Gesamt-eindruck nichts. Die werbenden Hinweise ließen die Gewinnmitteilung unbe-rührt.[X.] [X.][X.][X.]Herrmann

Meta

III ZR 226/03

19.02.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. III ZR 226/03 (REWIS RS 2004, 4444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4444

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