Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. III ZR 191/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 512

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 269, 661a; [X.]BGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; [X.] I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet. b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wä-re" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem in-ternationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht. c) Art. 34 des ([X.]) [X.]BGB beruft für die Entscheidung über [X.] aus Gewinnmitteilungen das [X.] Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach [X.]m Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressa-ten der Gewinnzusage. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2005 - [X.]/03 - [X.]

LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine in [X.]/[X.] ansässige AG (inzwischen umge-wandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der Klägerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: 1 "Stimmt Ihre persönliche GEWINN-NUMMER mit einer in den [X.] überein, dann winken Ihnen tatsächlich [X.] 50.000,00 – [X.] 100.000,00 – oder sogar bis zu [X.] 200.000,00 IN BAR! – Frau E. <= Klägerin>, [X.] SIE SICH [X.] IHRER GEWINN-NUMMER [X.] 200.000,00!" –". - 3 - Die von der Klägerin freigeru[X.]elte [X.] entsprach derjeni-gen, für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 [X.] genannt war. 2 Im Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der [X.] bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 [X.]. 3 Im Februar 2001 ging der Klägerin schließlich "ÜBER [X.] 125.000" eine "[X.]" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mit-tels der beigefügten "[X.]" "Ihren Bargeld-An-teil" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten [X.] hat sie drei Teilbeträge zu je 12.000 [X.], insgesamt also 36.000 [X.] (= 18.406,51 •), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 • "vorge-richtliche Mahnkosten" bei dem [X.] [X.] eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - festzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die eingeklagten Teilbeträge (36.000 [X.]) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von 250.021,73 • (= 489.000 [X.] = 200.000 [X.] + 200.000 [X.] + 125.000 [X.] - 36.000 [X.]) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten Teilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 • (= 24.000 [X.]) zuzüglich Zin-sen und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage (12.000 [X.] aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf 6 - 4 - die Widerklage der [X.] hat es - unter Abweisung im Übrigen - [X.], dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 [X.] hinaus weitere [X.] • (= 188.000 [X.] = 200.000 [X.] - 12.000 [X.]) nicht zustehen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage vollständig abzuweisen und ihrer [X.] auch im Übri-gen stattzugeben. 7 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 8 A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Für die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in [X.] an-sässige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in [X.] die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des [X.]er Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. [X.], im Folgenden: EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). 10 - 5 - Die von Seiten der [X.] der Klägerin übersandten Mitteilungen von Dezember 2000 und Januar 2001 seien [X.] im Sinne des § 661a BGB. Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin. 11 B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 12 [X.] Die [X.] Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB international zuständig. 13 1. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ. Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei [X.] eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] L 12/01 S. 1, im Folgenden: [X.]) am 1. März 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 [X.]). 14 2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren [X.] in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten die-ses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristi-sche Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha-15 - [X.] (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 60 [X.]). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines ande-ren Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff [X.]). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen Klage. 3. Zwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff EuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff [X.]) zu verneinen. Soweit sie der Se-nat ([X.] 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum [X.]sstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten. 16 a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt ins-besondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem ge-schlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des [X.] hat entstehen lassen (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2002 - [X.]/00 Gab-riel Slg. 2002, [X.] = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - [X.]/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGVÜ genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen ([X.], Urteil vom [X.] aaO Rn. 33). Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ müssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die in dem 17 - 7 - Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ normieren eine Abweichung von dem allgemei-nen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO Rn. 31 f, 42 f). b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für Ver-brauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht gege-ben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand" hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der [X.] führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte. Der Erhalt des von der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, dass sie von der [X.] angebotene Ware kaufte. Dass die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der [X.] auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; an[X.] noch [X.]surteil [X.] 153, 82, 89). Ob dasselbe für die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c [X.] gilt (vgl. [X.], [X.]. 2005 Art. 15 [X.] Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden. 18 4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 [X.]) eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO 19 - 8 - Rn. 29 und 60; an[X.] - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch [X.]s-urteil [X.] 153, 82, 89 ff; s. ferner [X.] aaO [X.] Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur [X.] nach Art. 5 Nr. 1).
a) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" wird von dem [X.] nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Kla-ge um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt [X.] - schon seinem Wortlaut nach und insoweit an[X.] als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier: 20 b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer [X.], der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die Schreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines [X.] wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die freigeru[X.]elte [X.] - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert [X.] - 9 - einstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das "von gewonnene Bargeld" mittels "ANFORDERUNGS-SCHEIN" zu [X.]. Die Revision bekämpft diese Feststellungen mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO). Der [X.] hat sie geprüft und erachtet sie für unbegründet; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Die Klägerin "nahm" auch die [X.] der [X.] "an", indem sie die Auszahlung der scheinbar gewonnenen Preise verlangte. Eine freiwillig eingegangene, die Grundlage der Klage bildende Verpflichtung der [X.] ist somit gegeben; die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ sind - aus Sicht des Übereinkommens - erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 52 ff). 22 5. Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c [X.]) ist das Gericht des Ortes international zustän-dig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die [X.], wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1976 - [X.]/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - [X.]/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; [X.]surteil vom 31. Januar 1991 - [X.] - NJW 1991, 3095, 3096; [X.] 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner [X.]. [X.] 2. Aufl. 2003 23 - 10 - Art. 5 [X.] Rn. 10 ff; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner [X.]. 4. Aufl. 2005 Art. 5 [X.] Rn. 7). [X.] ist hier das ([X.]) [X.]BGB; es beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das [X.] Recht. Das ergibt sich aus einer Sonderanknüpfung gemäß Art. 34 [X.]BGB. 24 a) Der Revision ist - im Ergebnis - dahin zu folgen, dass Ansprüche aus Gewinnmitteilungen - aus Sicht des [X.] Rechts - weder vertraglich (Art. 27, 28 [X.]BGB) noch deliktisch (Art. 40, 41 [X.]BGB) qualifiziert werden können. 25 aa) Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die [X.] wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versen[X.] anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der "Zusage" ist nicht vonnöten. Es kommt nur dar-auf an, dass die dem Verbraucher zugegangene Zusendung eines [X.]s - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durch-schnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwe-cken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet inso-weit keine Anwendung. Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzli-chen Schuldverhältnis, das durch eine geschäftsähnliche Handlung, eben die Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen [X.] - 11 - Verbraucher, begründet wurde (vgl. [X.]surteil vom 19. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1652, 1653 m.w.N.; [X.] NJW 2000, 3305, 3307 und [X.] 2002, 192, 193, 195; [X.]/[X.] [X.] 2005, 219, 221, 223). [X.]) [X.] ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. [X.]surteil [X.] 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeord-net, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661 BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. [X.] NJW 2000, 3305, 3308). An den im Se-natsurteil [X.] 153, 82, 90 ff - bezüglich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - angestellten Erwägungen hält der [X.] nicht fest. 27 b) Der von der Revision geforderten Anwendung des Art. 11 [X.]BGB kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung betrifft die Form von Rechts-geschäften. Durch die alternative Zulassung der Geschäftsform und der Orts-form soll den Parteien die formgültige Vornahme ihres Rechtsgeschäfts erleich-tert werden (vgl. im Einzelnen [X.]. 1998 Art. 11 [X.]BGB Rn. 1 ff m.w.N.); darum geht es hier nicht. 28 c) Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseiti-gen Rechtsgeschäfte. Wenn das [X.] (Art. 27, 28 [X.]BGB), das für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. [X.]/[X.], BGB 29 - 12 - 64. Aufl. 2005 Art. 27 [X.]BGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung fän-de, führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung nach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versen[X.] gelegt, der sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nicht[X.] (oder nichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. [X.] NJW 2000, 3305, 3308; der [X.] hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess erfolgte - Wahl [X.] Rechts "jedenfalls" genügen lassen - vgl. [X.]sur-teile vom 9. Dezember 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - [X.]/03 - NJW 2003, 3620). d) § 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 [X.]BGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das - entsprechend Art. 27 ff [X.]BGB beru-fene - [X.] nach [X.]m Recht zu regeln (vgl. [X.]/ [X.] aaO Art. 34 [X.]BGB Rn. 3a; [X.]/[X.] 2. Aufl. 2004 § 661a Rn. 36; [X.] [X.] 2002, 192, 196; [X.]/[X.] [X.] 2005, 219, 223; [X.] 103, 464, 498 f; [X.], 770, 777; [X.]/Jordans [X.] 2004, 409, 411 und [X.] 2005, 228, 230; s. auch [X.] [X.] 2004, 55, 56 und [X.] NJW 2002, 3637, 3639, die die Anwendung von Art. 34 oder 40 bzw. Art. 29 oder 40 [X.]BGB offen las-sen; zweifelnd noch [X.] NJW 2000, 3305, 3308; kritisch ferner: Sonnenber-ger [X.] 2003, 104, 110; [X.] VuR 2005, 164, 168; [X.] 2002, 936, 938 f, der allerdings über eine wettbewerbsrechtliche Qualifikation des [X.] aus § 661a BGB Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für anwendbar hält und so [X.] zu einem internationalen Gerichtsstand in [X.] kommt - aaO S. 942). 30 - 13 - aa) Sieht das Gesetz - wie hier § 661a BGB - nicht ausdrücklich den in-ternationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 [X.]BGB die mit ihr verfolgten ord-nungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. [X.] 154, 110, 115 ; [X.]/[X.] <2002> Art. 34 [X.]BGB Rn. 2, 51 ff; [X.]. 1998 Art. 34 [X.]BGB Rn. 12; [X.] aaO S. 109 ff; je-weils m.w.N.). Solche sind in der - eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden - lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des § 661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreite-ten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass [X.] Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels - im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. [X.] NJW 2000, 3305, 3306) - Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den [X.] beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten "Gewinns" zu ver-langen (vgl. [X.]surteil [X.] 153, 82, 90 f m.w.N. aus den [X.]). Welche Ausmaße diese Art Werbung angenommen hat, belegt der Vor-trag der [X.], allein auf e i n solches "Gewinnspiel" von ihr seien mehr als 25.000 Gewinnanforderungen eingegangen. Indem § 661a BGB diesen aus-ufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem [X.] ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. [X.]/Jordans [X.] 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 [X.]BGB zu verstehen. 31 - 14 - [X.]) Die Art. 29, 29a [X.]BGB, die in ihrem Regelungsbereich den Rück-griff auf Art. 34 [X.]BGB grundsätzlich nicht zulassen (vgl. [X.] 123, 380, 390 f; 135, 124, 135 f), sind im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) nicht an-wendbar (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2005, 219, 223; [X.]/Jordans [X.] 2004, 409, 410 f; [X.] VuR 2005, 164, 168; für Analogie hingegen: [X.], Festschrift [X.], 334; [X.], Festschrift [X.], 86; s. auch [X.]/[X.] aaO Art. 29 [X.]BGB Rn. 2; [X.] aaO). Denn es geht bei § 661a BGB nicht um einen der in Art. 29, 29a [X.]BGB aufgeführten [X.], sondern - wie bereits darge-legt - um die Haftung des Unternehmers aus einem gesetzlichen Schuldverhält-nis, das durch die Versendung der Gewinnzusage an einen Verbraucher be-gründet wurde. Eine analoge Anwendung der Art. 29, 29a [X.]BGB würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen ein spezifisches, in sich abgeschlossenes Regelungsziel verfolgt hat (vgl. Lo-renz/[X.] aaO; [X.] 135, 124, 135). 32 6. Der demnach gemäß Art. 34 [X.]BGB nach [X.]m Recht zu [X.] - für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ maßgebliche - Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Empfängers der Zusage. 33 a) Es gelten die [X.] Regeln zum Leistungsort (§§ 269, 270 BGB; vgl. [X.]surteil vom 31. Januar 1991 - [X.] - NJW 1991, 3095, 3096; Musielak/[X.] aaO Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, s. auch [X.]. aaO Art. 5 [X.] Rn. 7). Danach ergibt sich der Leistungsort zunächst aus gesetzlicher Sonder-regelung, Parteivereinbarung oder den Umständen; subsidiär liegt der [X.] am Wohnsitz des Schuldners (vgl. § 269 Abs. 1 BGB; [X.] - 15 - [X.] Aufl. 2003 § 269 Rn. 9; [X.], [X.]. 1990 § 269 Rn. 1; [X.], [X.]. 2004 § 269 Rn. 7). b) Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. [X.] NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. [X.] 103, 464, 490; a.A. [X.]/Un-berath [X.] 2002, 219, 222; s. auch [X.], 770, 778). 35 Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar - wie bereits dargelegt - nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täu-schendes Versprechen "bestraft" werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. [X.]surteil [X.] 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten [X.]. § 661a BGB wäre dann, wie in der [X.] nicht in Frage ge-stellt worden ist, obsolet. Denn der Verbraucher müsste, wenn der Leistungsort am Wohnsitz des Unternehmers läge, den Anspruch auf den Gewinn an [X.], meist im Ausland liegenden Sitz durchzusetzen versuchen; dazu wird er aber nur selten bereit und in der Lage sein. Die unlautere Werbung wirksam abwehren, d.h. die täuschenden [X.] tatsächlich mit einem [X.]srisiko belasten, kann der neu geschaffene [X.] nach § 661a BGB nur dann, wenn der Empfänger an seinem Wohnsitz den [X.] auf Zahlung des Gewinns "belangen" kann. § 661a BGB muss daher 36 - 16 - - über seinen Wortlaut hinaus - als Regelung des [X.] am Wohnsitz des Empfängers, hier [X.]als Wohnsitz der Klägerin, verstanden wer-den. I[X.] Die Klage, für die mithin gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ ein inter-nationaler Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin besteht, ist (im noch anhän-gigen Umfang) begründet. Die - gemäß Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ zulässige - negative [X.] der [X.] ist (soweit noch anhängig) un-begründet. Aufgrund der Gewinnmitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 kann die Klägerin von der [X.] Zahlung von 325.000 [X.] = 166.169,86 • beanspruchen. Grundlage hierfür ist § 661a BGB, dessen Vor- 37 - 17 - aussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat; die von der Revision gegen seine Beweiswürdigung vorgebrachten [X.] greifen nicht durch. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -

Meta

III ZR 191/03

01.12.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. III ZR 191/03 (REWIS RS 2005, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 512

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