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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 269, 661a; [X.]BGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; [X.] I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet. b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wä-re" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem in-ternationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht. c) Art. 34 des ([X.]) [X.]BGB beruft für die Entscheidung über [X.] aus Gewinnmitteilungen das [X.] Recht ( § 661a BGB).
d) Der nach [X.]m Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressa-ten der Gewinnzusage. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2005 - [X.]/03 - [X.]
LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine in [X.]/[X.] ansässige AG (inzwischen umge-wandelt in eine GmbH i.L.), betrieb einen Versandhandel. Sie übersandte der Klägerin im Dezember 2000 ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: 1 "Stimmt Ihre persönliche GEWINN-NUMMER mit einer in den [X.] überein, dann winken Ihnen tatsächlich [X.] 50.000,00 – [X.] 100.000,00 – oder sogar bis zu [X.] 200.000,00 IN BAR! – Frau E. <= Klägerin>, [X.] SIE SICH [X.] IHRER GEWINN-NUMMER [X.] 200.000,00!" –". - 3 - Die von der Klägerin freigeru[X.]elte [X.] entsprach derjeni-gen, für die ein Gewinn in Höhe von 200.000 [X.] genannt war. 2 Im Januar 2001 erhielt die Klägerin ein ähnliches Schreiben der [X.] bezüglich eines Gewinns in Höhe von 200.000 [X.]. 3 Im Februar 2001 ging der Klägerin schließlich "ÜBER [X.] 125.000" eine "[X.]" zu. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, mit-tels der beigefügten "[X.]" "Ihren Bargeld-An-teil" anzufordern und ein Potenzmittel zu bestellen. 4 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB in Anspruch. Gestützt auf die vorerwähnten [X.] hat sie drei Teilbeträge zu je 12.000 [X.], insgesamt also 36.000 [X.] (= 18.406,51 •), der dort genannten Gewinne nebst Zinsen und 10,23 • "vorge-richtliche Mahnkosten" bei dem [X.] [X.] eingeklagt. Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit der [X.] Gerichte gerügt. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und - auf ihre Widerklage hin - festzustellen, dass der Klägerin aufgrund der Gewinnmitteilungen - über die eingeklagten Teilbeträge (36.000 [X.]) hinaus - ein Anspruch auf Zahlung von 250.021,73 • (= 489.000 [X.] = 200.000 [X.] + 200.000 [X.] + 125.000 [X.] - 36.000 [X.]) nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Mitteilungen von Dezember 2000 und Februar 2001 die insoweit begehrten Teilbeträge in Höhe von zusammen 12.271,01 • (= 24.000 [X.]) zuzüglich Zin-sen und "vorgerichtlicher Mahnkosten" zugesprochen und die weitergehende Klage (12.000 [X.] aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001) abgewiesen. Auf 6 - 4 - die Widerklage der [X.] hat es - unter Abweisung im Übrigen - [X.], dass der Klägerin aus der Gewinnmitteilung von Januar 2001 über den eingeklagten und abgewiesenen Teilbetrag von 12.000 [X.] hinaus weitere [X.] • (= 188.000 [X.] = 200.000 [X.] - 12.000 [X.]) nicht zustehen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Klage vollständig abzuweisen und ihrer [X.] auch im Übri-gen stattzugeben. 7 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 8 A. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Für die auf § 661a BGB gestützte Klage gegen die in [X.] an-sässige Beklagte bestehe am Wohnsitz der Klägerin in [X.] die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 des [X.]er Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGBl. [X.], im Folgenden: EuGVÜ) oder der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). 10 - 5 - Die von Seiten der [X.] der Klägerin übersandten Mitteilungen von Dezember 2000 und Januar 2001 seien [X.] im Sinne des § 661a BGB. Sie enthielten die Ankündigung eines - bereits gewonnenen - Preises durch die Beklagte als Absenderin an die Klägerin als Empfängerin. 11 B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 12 [X.] Die [X.] Gerichte sind für die vorliegende Klage aus § 661a BGB international zuständig. 13 1. Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist hier noch das EuGVÜ. Denn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 17. Juli 2001 bei [X.] eingereicht worden, vor Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] L 12/01 S. 1, im Folgenden: [X.]) am 1. März 2002 (vgl. Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 [X.]). 14 2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ sind natürliche Personen, die ihren [X.] in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten die-ses Staates zu verklagen; Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristi-sche Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ha-15 - [X.] (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 60 [X.]). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines ande-ren Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ, vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 5 ff [X.]). So liegt es bezüglich der vorbeschriebenen Klage. 3. Zwar ist die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff EuGVÜ; vgl. andererseits Art. 15 ff [X.]) zu verneinen. Soweit sie der Se-nat ([X.] 153, 82, 88 f) in einem gleich gelagerten Fall - alternativ zum [X.]sstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) - befürwortet hat, ist daran nicht festzuhalten. 16 a) Der allein nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht zu ziehende Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers setzt ins-besondere voraus, dass die Klage des Verbrauchers an einen von diesem ge-schlossenen Vertrag anknüpft, der die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat und der gegenseitige, voneinander abhängende Pflichten zwischen den beiden Parteien des [X.] hat entstehen lassen (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2002 - [X.]/00 Gab-riel Slg. 2002, [X.] = NJW 2002, 2697, jeweils Rn. 38 ff und 47 ff und vom 20. Januar 2005 - [X.]/02 Engler - NJW 2005, 811 Rn. 34). Die in Art. 13 EuGVÜ genannten Begriffe sind - ebenso wie diejenigen in Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVÜ - autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten sicherzustellen ([X.], Urteil vom [X.] aaO Rn. 33). Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 EuGVÜ müssen eine enge Auslegung erfahren, die nicht über die in dem 17 - 7 - Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Denn die Art. 13 bis 15 EuGVÜ normieren eine Abweichung von dem allgemei-nen Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, der die Zuständigkeit den Gerichten des Vertragsstaates zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; zudem ist Art. 13 EuGVÜ lex specialis zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO Rn. 31 f, 42 f). b) Die vorbeschriebenen Voraussetzungen der Zuständigkeit für Ver-brauchersachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ sind im Streitfall nicht gege-ben. Es kam nicht zum Abschluss eines Vertrages, der "die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand" hatte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die werbenden Gewinnmitteilungen der [X.] führten nicht dazu, dass die Klägerin Waren bestellte. Der Erhalt des von der Klägerin angeblich gewonnenen Preises hing auch nicht davon ab, dass sie von der [X.] angebotene Ware kaufte. Dass die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der [X.] auf die Anbahnung eines solchen Vertrages zielte, genügte nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ nicht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 36 ff; an[X.] noch [X.]surteil [X.] 153, 82, 89). Ob dasselbe für die Auslegung des weiter gefassten Art. 15 Abs. 1 lit. c [X.] gilt (vgl. [X.], [X.]. 2005 Art. 15 [X.] Rn. 10), ist hier nicht zu entscheiden. 18 4. Die hier in Rede stehende Klage ist aber als Klage aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ anzusehen; damit kann dahinstehen, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. auch Art. 5 Nr. 3 [X.]) eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO 19 - 8 - Rn. 29 und 60; an[X.] - für Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - noch [X.]s-urteil [X.] 153, 82, 89 ff; s. ferner [X.] aaO [X.] Art. 5 Rn. 16 und Art. 15 Rn. 20: nur [X.] nach Art. 5 Nr. 1).
a) Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" wird von dem [X.] nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Kla-ge um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt [X.] - schon seinem Wortlaut nach und insoweit an[X.] als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ - nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f). So liegt es hier: 20 b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass das beklagte Versandhandelsunternehmen auf eigene Initiative hin einer [X.], der Klägerin nämlich, ohne dass diese darum gebeten hatte, die Schreiben übersandte, in denen sie namentlich als Gewinner eines [X.] wurde. Die Klägerin konnte - bei objektiver Betrachtung - die Mitteilung von Dezember 2000 dahin verstehen, sie werde den Preis erhalten, wenn die freigeru[X.]elte [X.] - wie unstreitig - mit derjenigen im Kuvert [X.] - 9 - einstimme und sie den "SUPER-TEILNAHME-GEWINN" anfordere. Im Fall der Mitteilung von Februar 2001 sollte sie ohne weiteres berechtigt sein, das "von
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 O 819/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.06.2003 - 30 U 634/02 -
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. III ZR 191/03 (REWIS RS 2005, 512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 512
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