Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9557

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] A[X.] Art. 108 Abs. 3 Satz 3; [X.] § 823 Abs. 2 Bf, L; UWG § 4 Nr. 11, § 11 a) Das beihilferechtliche [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] ist zugunsten der Wett-bewerber des [X.] Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. b) Nimmt ein Wettbewerber den [X.] erfolgreich auf Rückforderung einer unter Verstoß gegen das [X.] gewährten Beihilfe in Anspruch, so kann es dem Beihilfeempfänger versagt sein, sich auf eine inzwischen eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen, wenn der [X.] aufgrund des von dem Wettbewerber erwirkten Urteils die Rückzahlung der Beihilfe begehrt. c) Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. d) Kann die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das [X.] gewährten Beihilfe nicht nur nach allgemeinem Deliktsrecht, sondern auch wettbewerbsrechtlich begründet werden, findet die kurze Verjährung des § 11 UWG auf die Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] keine Anwendung. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 - [X.] [X.]

- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2009 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte betreibt den [X.]. Gesell-schafter der [X.] sind zu 65% die [X.] und zu jeweils 17,5% die Länder [X.] und [X.]. An der börsennotierten [X.] sind mehrheitlich die [X.], das Land [X.] und die [X.] beteiligt. Entgegen ursprünglichen Prognosen führte der Betrieb des [X.] auch über das [X.] hinaus zu jährlichen [X.] der [X.] in Höhe von mehreren Millionen Euro, die bislang auf-grund von Ergebnisabführungsverträgen die [X.] trug. 1 - 3 -Ein ganz wesentlicher Teil des [X.] auf dem [X.] entfällt auf die [X.]. Aufgrund der Entgeltordnungen der [X.] von 2001 und 2006 hatte [X.] je Passagier ein Entgelt zu zahlen, das sich ab einer Gesamtpassagierzahl von drei Millionen ermäßigte. [X.] wurden weder Start-, Lande- und Anflugentgelte noch ein Entgelt für die [X.] der zentralen Infrastruktureinrichtung berechnet, weil ausschließlich [X.] genutzt wurden, die entsprechende Ermäßigungstatbestände der Ent-geltordnung erfüllten. Die Beklagte gewährte [X.] zudem jährliche Zahlun-gen als "[X.]". 2 Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 eröffnete die [X.] ein förm-liches Prüfverfahren zu möglichen st[X.]tlichen Beihilfen zugunsten der [X.] und [X.] ([X.] 2009 Nr. [X.] 12 S. 6). 3 Die Klägerin, die [X.], hat behauptet, [X.] habe ein zu niedriges Entgelt zu zahlen, das zwangsläufig zu Verlusten der [X.] führe. Der "[X.]" werde ohne nennenswerte Gegenleistung gewährt. Es sei auf Dauer nicht absehbar, dass die Beklagte Gewinne erzielen werde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass deshalb unzulässige st[X.]tliche Beihil-fen an [X.] vorlägen. Im Hinblick darauf macht die Klägerin Ansprüche un-mittelbar aus einem Verstoß gegen das [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.], aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 823 Abs. 2, § 1004 [X.] sowie aus § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB in Verbindung mit [X.] Kartellrecht und §§ 19, 20 GWB geltend. 4 Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage in Anspruch ge-nommen. Sie hat zuletzt von der [X.] begehrt, 5 - 4 -Auskunft über die an [X.] in den Jahren 2002 bis 2005 geleistete "Marke-tingförderung" in Form von Einmalzahlungen für neu eingerichtete Strecken [X.] von Ermäßigungen der Flughafenentgelte zu erteilen und diese Beihilfen (hilfsweise: [X.]) in einer nach Erteilung der [X.] zu bestimmenden Höhe zurückzufordern. 6 Außerdem hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Beihilfen aus der Reduzierung von Flughafenentgelten (hilfsweise: nicht erho-bene Flughafenentgelte) in Höhe von 2,679 Mio. • für das [X.] [X.] und es zu unterlassen, in Zukunft st[X.]tliche Beihilfen (insbesondere in Form der Start- und Landeentgelte für Passagierflüge nach der Entgeltordnung von 2006) an die [X.] Ltd. zu gewähren, ohne dass diese zuvor nach Art. 88 Abs. 3 [X.] (jetzt Art. 108 Abs. 3 A[X.]) - bei der [X.] angemeldet und - von dieser genehmigt wurden. Für den Fall, dass der Unterlassungsantrag keinen Erfolg hat, hat die Klägerin zwei Hilfsanträge gestellt, in denen sie ihren Anspruch konkret auf [X.] nach der Entgeltordnung 2006 beschränkt (erster Hilfsantrag) und die beanstandeten Leistungen nicht als Beihilfe, sondern als Begünstigung [X.] hat (zweiter Hilfsantrag). 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 491). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 8 - 5 -Entscheidungsgründe: 9 A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche weder [X.] aus dem [X.] (jetzt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]) zu noch aus §§ 242, 823 Abs. 2, § 1004 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]. Bei den genannten beihilferechtlichen Vorschriften handele es sich insbesondere nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Auch liege kein Verstoß gegen Kartellrecht vor. Ein solcher setze voraus, dass eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt werde. Eine sol-che komme der [X.] angesichts der in Reichweite befindlichen Flughäfen in [X.] und [X.] aber nicht zu. Zudem habe die Klägerin den [X.] zu den gleichen Konditionen wie [X.] nutzen können. B. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen zu Recht bejaht. 11 Soweit die Klägerin die Unterlassung der Gewährung "st[X.]tlicher Beihil-fen" begehrt (Antrag zu 5), ist ihr Antrag allerdings nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs kann zwar genügen, wenn im Einzelfall über seinen Sinngehalt kein Zweifel besteht. [X.] liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnun-gen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen würden, wenn Sinnge-halt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen ([X.], 12 - 6 -Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 171/90, [X.], 561 - Unbestimmter Unter-lassungsantrag II; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 13 = [X.], 98 - Versandkosten). Das ist vorliegend der Fall, da die Beklagte der Auffassung ist, dass ihre beanstandeten Maßnahmen keine st[X.]t-lichen Beihilfen sind. Die Unbestimmtheit des Klageantrags ist im [X.] auch von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.] 144, 255, 263 - Abgasemissionen). Der Antrag enthält allerdings als Minus die konkret beanstandete Verlet-zungsform ([X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 36 = [X.], 1104 - [X.], [X.]). Die Klägerin hat den Antrag durch Bezugnahme auf die "Start- und Landeentgelte für Passagier-flüge nach der Entgeltordnung von 2006" hinreichend konkretisiert. Art und Um-fang der von der Klägerin insoweit beanstandeten Begünstigung von [X.] lassen sich der Entgeltordnung konkret entnehmen. 13 II. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil sich die Klägerin weder unmittelbar noch in Verbindung mit § 823 Abs. 2 [X.] auf Art. 107, 108 A[X.] als Anspruchsgrundlage stützen könne und ihr auch keine kartellrechtlichen Ansprüche zustünden. Das hält revisionsrechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich jedenfalls ein deliktsrechtlicher Anspruch der Klägerin (§ 823 Abs. 2 [X.], § 1004 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]) nicht ausschlie-ßen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob auch die Art. 107, 108 A[X.] Ansprüche von Wettbewerbern gegen vermeintliche [X.] unmittelbar begründen können. 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das beihilferechtliche Durch-führungsverbot sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Es sei 15 - 7 -nicht dazu bestimmt, dem Wettbewerber des [X.] ein subjekti-ves Recht gegenüber dem [X.] zu vermitteln, sondern bezwecke allein den objektiven Schutz des Binnenmarktes. Zwar seien durch die Beihilfe auch die Interessen des Wettbewerbers betroffen; das genüge aber nicht für die An-nahme eines Schutzgesetzes. Für den Wettbewerber reiche es aus, ein Verlet-zungsverfahren nach der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des Vertrags; [X.]. 1999 Nr. L 83, [X.] - nachfolgend: [X.] - bei der [X.] einleiten zu können. Gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] [X.] die [X.] nach einer Negativentscheidung anordnen, dass der betref-fende Mitgliedst[X.]t die Beihilfe nach Maßgabe seines nationalen Rechts - in [X.]: §§ 134, 812 [X.] - zurückzufordern habe. Das [X.]srecht ver-lange jedoch nicht, Wettbewerbern zusätzlich ein Recht zur unmittelbaren Durchsetzung der Rückforderung gegenüber [X.] oder Beihilfeemp-fänger zu gewähren. Dem unionsrechtlichen Effizienzgebot werde zudem da-durch Rechnung getragen, dass nach Art. 11 [X.] die Beihilfemaßnahme ausgesetzt oder eine einstweilige Rückforderung angeordnet werden könne. Außerdem gelte es, widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem nationalen Gericht und der Europäischen [X.] zu vermeiden; letztere habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abschließend darüber zu entscheiden, ob eine st[X.]tliche Beihilfe vorliege und ob diese [X.] mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Schließlich folge weder daraus, dass der [X.] Art. 108 Abs. 3 A[X.] als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.] anerkannt habe, noch aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des [X.]s dessen Eigenschaft als Schutzgesetz. 2. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 16 - 8 -a) Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] kommt auch [X.] anwendbares [X.]srecht in Betracht ([X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 823 Rn. 56a [X.]; für Art. 101 A[X.] [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.], [X.], 276, 277 = [X.], 101 - Depotkosmetik). [X.] als das Beihilfeverbot des Art. 107 A[X.], dessen Anwendung der [X.] vorbehalten ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1991 - [X.]-354/90, [X.]. 1991, [X.] = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FN[X.]E), hat das Durchführungsver-bot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] unmittelbare Geltung. Es begründet Rech-te der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Von die-ser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der [X.] angezeigt worden ist ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1973 - [X.]-120/73, [X.]. 1973, 1471 Rn. 7 f. - [X.], [X.]). 17 b) Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.], wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzel-nen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür ge-nügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der [X.] der Schutzgesetze nicht zu sehr erwei-tert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten 18 - 9 -Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 [X.] zu knüpfen ([X.], Urteil vom 18. November 2003 - [X.], NJW 2004, 356, 357; Urteil vom 16. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1949 [X.]; Urteil vom 28. März 2006 - [X.], [X.], 2110, 2112 [X.]). Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] erfüllt diese Vorausset-zungen (vgl. [X.], Festschrift Mestmäcker, 1996, [X.]; Koenig, BB 2000, 573, 577; [X.]/[X.], [X.], 212, 221; [X.] in [X.], Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 2003, § 58 Rn. 30; [X.], [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.]-Vertrag, 2003, [X.]; Blume, St[X.]tliche Beihilfen in der [X.], 2004, [X.]65; [X.], [X.] 2008, 161, 165; von [X.], [X.] 2008, 470, 471; [X.]/Strohmayr, [X.] 2008, 745, 748; [X.]/[X.] [X.]O § 823 Rn. 61; [X.], [X.], 169, 170). Die Beihilferegeln der [X.] richten sich nach ihrem Wortlaut zwar nur an die Mitgliedst[X.]ten. Das [X.] hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] aber gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der [X.] betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen [X.] des [X.]s - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wur-de ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.]-368/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2006, 65 Rn. 46 - Transalpine Ölleitung, [X.]; Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.]-199/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.] 2008, 145 Rn. 38 - [X.]ELF I; vgl. [X.]remer in [X.]alliess/[X.], [X.]/[X.]V, 3. Aufl., § 88 [X.]V Rn. 12, 26; v. [X.] in [X.], Das Recht der [X.], Art. 88 [X.]V Rn. 101 (Stand: Januar 2000). Es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen [X.] im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. [X.] in [X.] [X.]O). 19 - 10 - 20 Die Gerichte der Mitgliedst[X.]ten haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des [X.]s zu schützen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1992 - [X.]-144/91, [X.]. 1992, [X.] Rn. 26 - [X.]; Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.]-39/94, [X.]. 1996, [X.] = [X.] 1996, 564 Rn. 44 - [X.]). In einem Vorabentscheidungsverfahren, dem eine auf einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] gestützte Konkurrentenklage zugrunde lag, hat der Gerichtshof dementsprechend das nationale Gericht für verpflichtet gehal-ten, einen Schutz gegen die Auswirkungen der rechtswidrigen Durchführung von Beihilfen sicherzustellen ([X.], [X.] 1996, 564 Rn. 67 - [X.]). Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die [X.] die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. [X.], [X.]. 1992, [X.] Rn. 26 f. - [X.]). Auch nach der Rechtsprechung des [X.] kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] eine die Wettbewerber des [X.] individuell schützende Funktion zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.], [X.] 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.] 173, 129 Rn. 34; so auch zur Klagebefugnis im [X.] [X.], [X.] 2010, 274, 275). 21 c) Einer Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 A[X.] als Schutzgesetz lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] eine entsprechende Anspruchsgrundlage im nationalen Recht voraussetzt. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ih-rem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung 22 - 11 -der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Be-stimmung gewährt wurden ([X.], [X.] 2008, 145 Rn. 41 - [X.]ELF I, [X.]). Sie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß ge-gen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere [X.], [X.] 1996, 564 Rn. 70 - [X.]; [X.] 2008, 145 Rn. 39 - [X.]ELF I). Jede [X.] Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] durch den betreffenden Mitgliedst[X.]t begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 16 - FN[X.]E; [X.] 2008, 145 Rn. 40 - [X.]ELF I). Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerst[X.]tlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 12 - FN[X.]E; [X.] 1996, 564 Rn. 68 - [X.]), bedeutet dies allein, dass das [X.]srecht keine Vor-schriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des [X.] enthält. Das ändert indes nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung der mit-gliedst[X.]tlichen Gerichte, ihr nationales Recht unionsrechtskonform in einer Weise anzuwenden, die auch den Konkurrenten des [X.] er-möglicht, den wegen einer Verletzung des [X.]s bestehenden Rückzahlungsanspruch durchzusetzen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2010, 23, 25). Die dafür erforderliche Vorschrift stellt das [X.] Recht mit § 823 Abs. 2 [X.], im Übrigen aber auch mit der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG bereit. 23 d) Das Ergebnis, das beihilferechtliche [X.] als Schutz-gesetz anzuwenden, wird durch den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bestätigt. Danach dürfen die Mitgliedst[X.]ten die Ausübung der Rechte, die das [X.]srecht den von einer [X.]verzerrung betroffenen Unternehmen bei Verstößen gegen das [X.] gewährt, weder praktisch [X.] - 12 -möglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. [X.], [X.] 2006, 65 Rn. 44 f. - Transalpine Ölleitung, [X.]; [X.], [X.] 2006, 729, 730; siehe auch Bekanntmachung der [X.] über die Durchsetzung des Beihilfen-rechts durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte, [X.]. [X.] 2009 Nr. [X.] 85, 5.1, Rn. 22). Zwar ist es allein Aufgabe der [X.], gemäß Art. 108 Abs. 2 A[X.] die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 A[X.] festzustellen ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.]-261/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.] 2004, 87 Rn. 75 - van [X.]alster, [X.]). Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das [X.] obliegt es aber den nationa-len Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die [X.] keine verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 A[X.] ge-troffen hat (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 10 - FN[X.]E). 25 Nach [X.]srecht müssen die in den Schutzzweck des Durchführungs-verbots einbezogenen Wettbewerber des [X.] zur Einleitung einer solchen Prüfung befugt sein. Andernfalls wäre im Hinblick auf die beihilfe-typische Interessenlage der Beteiligten der unionsrechtliche Effektivitätsgrund-satz verletzt, weil Verstöße gegen Art. 108 Abs. 2 A[X.] regelmäßig [X.] blieben. Denn die [X.] darf nicht schon deshalb eine abschließende Rückforderungsentscheidung erlassen, weil die Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 A[X.] gewährt wurde ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1990 - [X.]-301/87, [X.]. 1990, [X.] = [X.] 1990, 164 Rn. 19 f. - [X.]). Auch [X.], [X.] und von der Beihilfe nicht betroffene Wirt-schaftsteilnehmer haben in der Regel kein eigenes Interesse, über die Einhal-tung des [X.]s zu wachen. Demgegenüber können die wirt-schaftlichen Interessen von Wettbewerbern schwer beeinträchtigt werden, wenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen. Es werden [X.] - 13 -mit in erster Linie Wettbewerber bereit sein, das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] durchzusetzen (vgl. [X.], [X.] 2001, 202, 204; [X.], [X.] 2001, 357). Damit wäre es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die Eigenschaft als Schutzgesetz mit der Begründung ab-zulehnen, dass das [X.] nicht ausdrücklich die Wettbewerber schützt. e) Die Anerkennung des [X.]s als Schutzgesetz kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, den Konkurrenten des [X.] seien bereits anderweitig ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1994 - [X.], [X.] 125, 366, 374). Die den Wettbewerbern durch Art. 20 [X.] gewährten Rechte ge-währleisten keinen den Anforderungen des Gerichtshofs der [X.] entsprechenden Schutz gegen eine Verletzung des [X.]s. 27 Gegenstand des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens der [X.] ist die materielle Beurteilung, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme überhaupt um eine Beihilfe handelt und ob diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt verein-bar ist (vgl. Art. 7 [X.]). Der unzulässige [X.]vorteil, der - unabhängig von dem Ergebnis der materiellen Beurteilung - schon in der [X.] einer nicht genehmigten Beihilfe liegt, wird von der [X.] regelmä-ßig nicht abgeschöpft. Die Anordnung einer vorläufigen Aussetzung der Beihilfe nach Art. 11 Abs. 1 [X.] beseitigt die in der Vergangenheit durch Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] erlangten Vorteile nicht. Zwar sieht Art. 11 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit einer vorläufigen Rückforderung von Beihilfen vor. Sie ist aber an enge Voraussetzungen gebunden und nur zulässig, wenn der [X.] der Maßnahme nach geltender Praxis eindeutig und ein Tätigwerden dringend geboten ist; zudem muss ein erheblicher und nicht wie-dergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten 28 - 14 -sein. Damit ist dem Konkurrenten auf [X.]sebene bei Verletzung des [X.] kein subjektives Recht gewährt, das den Anforderungen des Gerichtshofs der [X.] genügt und den auf §§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] oder auch auf §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, § 9 UWG gestützten Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz entspricht. f) Auch eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der [X.]n Gerichte und der [X.] steht einer Einordnung des Durchführungsver-bots als Schutzgesetz nicht entgegen. 29 Liegt tatsächlich eine nicht angemeldete Beihilfe vor, ist die [X.] unabhängig davon rechtmäßig, ob die [X.] später die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt. Grundsätzlich denkbar ist allerdings eine unterschiedliche Beurteilung des [X.]s einer Maßnahme durch die nationalen Gerichte und die [X.]. [X.] das Gericht eine Beihilfe, wird sie aber später von der [X.] bejaht, so ist eine Rückforderungsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] zu Unrecht unterblieben. Im umgekehrten Fall - das nationale Ge-richt nimmt eine Beihilfe an, die [X.] verneint sie später - wäre eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen. Diese Möglichkeiten un-terschiedlicher Beurteilung sind allerdings Folge der Aufgabenverteilung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zwischen den Gerichten der Mitgliedst[X.]ten und der [X.] besteht (vgl. [X.], [X.] 2006, 65 Rn. 37 f. - Transalpine Ölleitung), und die deshalb grundsätz-lich hinzunehmen ist. Die Gerichte können zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mindern, indem sie eine Stellungnahme der [X.] zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften einholen (vgl. Bekanntma-chung der [X.] über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte, [X.]O Rn. 89 ff.). Diese Stellungnahme bindet das 30 - 15 -Gericht selbstverständlich nicht. Sie gibt aber Aufschluss über die Haltung, die die [X.] zu der [X.] einnimmt, und macht damit gegebenenfalls das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen deutlich. 31 Im Übrigen wird davon auszugehen sein, dass die Gefahr einer unter-schiedlichen Beurteilung des [X.]s nur in ernsthaft zweifelhaften Fällen bestehen wird. In einem solchen Fall kann der mögliche [X.] die Maßnahme von sich aus oder auf Veranlassung des möglichen Beihilfeempfän-gers vorsorglich anmelden, um schon im Vorprüfverfahren die Feststellung der [X.] zu erhalten, dass es sich um keine Beihilfe handelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 [X.]). g) Rechtssystematische Gründe sprechen ebenfalls für eine Anerken-nung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] als Schutzgesetz (vgl. [X.]/[X.], [X.], 212, 221). 32 Das Beihilferecht ist Teil des [X.]rechts der [X.]. Die Art. 107, 108 A[X.] dienen dazu, st[X.]tliche [X.]verfälschungen durch Beihilfen abzuwehren. Sie finden sich unmittelbar nach den gegen [X.]be-schränkungen durch Unternehmen gerichteten Art. 101, 102 A[X.] in [X.] im Titel [X.]. Die [X.]regeln die-nen insgesamt dazu, das System unverfälschten [X.] zu [X.], das notwendiges Element des Binnenmarkts der [X.] ist (vgl. früher Art. 3 Buchst. g [X.] und nunmehr Art. 2 A[X.] in Verbindung mit dem Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb). An der Verbindlichkeit des Wettbe-werbsprinzips für die [X.] hat sich nach Inkrafttreten des [X.] nichts geändert (vgl. [X.], [X.] 2008, 193). 33 - 16 -Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Art. 101, 102 A[X.] Schutzgesetze. Ansprüche wegen der Verletzung dieser Vorschriften durch [X.]beschränkungen von Unternehmen konnten bis zur Einbe-ziehung der Art. 101, 102 A[X.] in die spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1 GWB auf § 823 Abs. 2 [X.] gestützt werden (vgl. [X.], [X.], 276, 277 - Depotkosmetik). Danach spricht viel dafür, dass auch der ge-gen st[X.]tliche Eingriffe in den Wettbewerb gerichtete und als unmittelbar [X.] Verbot ausgestaltete Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] Schutzgesetz ist. Aus der Sicht der von der [X.]verfälschung betroffenen Unternehmen besteht in beiden Fällen kein Unterschied. 34 h) Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] als Schutzgesetz der [X.] der Schutzgesetze in bedenkli-cher Weise erweitert wird. Sie führt vielmehr nur zu einer Gleichstellung dieser unmittelbar anwendbaren Norm des unionsrechtlichen Beihilferechts mit den unmittelbar geltenden Vorschriften des Kartellrechts der [X.]. Damit ist eine erweiterte Anerkennung von Schutzgesetzen außerhalb der [X.]vor-schriften der [X.] weder verbunden noch angelegt. 35 Ebenso wenig sind unübersehbare Haftungsfolgen zu befürchten. Die wirtschaftlichen Wirkungen einer Beihilfe auf Wettbewerber werden für Beihilfe-geber wie Beihilfeempfänger regelmäßig ebenso absehbar sein wie der [X.] gegebenenfalls klagebefugter Konkurrenten. 36 i) Die Klägerin gehört im Streitfall zu dem durch § 823 Abs. 2 [X.] in [X.] mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] geschützten Personenkreis. Sie fliegt die Flughäfen [X.]/Main sowie [X.]/[X.] an, die im Einzugsbereich des [X.] liegen. Sie gehört damit als Wettbewerberin von [X.] zum [X.] der von der - hier zu unterstellenden - Beihilfe Betroffenen 37 - 17 -(aA [X.], Urteil vom 21. Juli 2009 - Kart U 1/07, juris Rn. 109 f.). Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin auch für eine Nutzung des Flughafens der [X.] interessiert. 38 3. Die Abweisung der Klage erweist sich nach den bisherigen [X.] auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass [X.] gegen [X.] für die Jahre 2002 bis 2005 verjährt seien und nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. 39 [X.]) Der etwaige Rückforderungsanspruch der [X.] gegen [X.] beruht auf einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]) und [X.] daher nach § 195 [X.]. Der Vertrag, auf dessen Grundlage eine Beihilfe unter Verletzung des beihilferechtlichen [X.]s (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]) gewährt wird, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist [X.] nach § 134 [X.] nichtig ([X.], [X.] 2004, 252, 253; [X.] 173, 129 Rn. 34 ff.). 40 [X.]) Es ist davon auszugehen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage verfolgten, die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden (etwaigen) Rückforderungsansprüche der [X.] gegenüber [X.] bereits abgelau-fen ist. Der Beginn der regelmäßigen Verjährung bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 [X.]. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen, wenn er von der Leistung und von den Tatsachen weiß, aus denen das Fehlen des [X.] folgt. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags und das Fehlen des Rechtsgrunds gezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.] 175, 161 Rn. 26). 41 - 18 - 42 Danach begann die Verjährung regelmäßig schon mit der Auszahlung der Beihilfe. Verjährungsunterbrechende Handlungen der [X.] gegenüber [X.] sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verjährungsfrist für etwaige Rückforderungsansprüche der [X.] aus bis Ende 2005 gewährten Beihilfen wäre somit spätestens Ende 2008 abgelaufen. [X.]) [X.] ist es aber nach § 242 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] versagt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen. Das folgt aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. 43 Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] verpflichtet, sämtliche Folgerungen bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung des [X.]s gewährt wurden, zu ziehen ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 12 - FN[X.]E; [X.] 2006, 65 Rn. 47 - Transalpine Ölleitung; [X.] 2008, 145 Rn. 41 - [X.]ELF I). Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedst[X.]t begünstigen und ihr die prakti-sche Wirksamkeit nehmen ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 16 - FN[X.]E; [X.] 2008, 145 Rn. 40 - [X.]ELF I). Dabei darf die Ausübung der von der [X.]srechtsord-nung verliehenen Rechte durch die nationalen Gerichte nicht praktisch unmög-lich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz; vgl. [X.], [X.] 2006, 65 Rn. 45 - Transalpine Ölleitung, [X.]). Dem [X.] es, wenn im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch kurze nationale [X.] eingreifen würden. Denn die beihilfegewährenden Stellen [X.] möglicherweise erst durch ein rechtskräftiges Urteil zur Rückforderung [X.] werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1997 - [X.]-24/95, [X.]. 1997, [X.] = NJW 1998, 47 Rn. 37 - [X.]). Ein solches Urteil wird sich häufig nicht 44 - 19 -innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) erstreiten lassen. 45 Diese Situation unterscheidet sich maßgeblich von dem Fall, in dem ein Wirtschaftsteilnehmer nicht weiß, ob die zuständige Behörde Rückforderung verlangen wird, und in dem die Rechtssicherheit verlangt, dass diese Unge-wissheit nach Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird (vgl. [X.], NJW 1998, 47 Rn. 35 - [X.]). Denn [X.] hätte sich als sorgfältiger Wirt-schaftsteilnehmer darüber informieren müssen, ob die Zuwendungen, deren [X.]harakter als Beihilfen hier zu unterstellen ist, bei der [X.] angemeldet und genehmigt worden waren. Andererseits folgt aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssi-cherheit, dass es auch im Hinblick auf die effiziente Durchsetzung des [X.] nicht geboten ist, Beihilfeempfänger zeitlich unbegrenzt aufgrund von gegen die [X.] gerichteten Konkurrentenklagen in Anspruch nehmen zu können. Es ist deshalb zu verlangen, dass die Klage auf Rückforderung ge-gen den [X.] innerhalb der Verjährungsfrist erhoben und vom Kläger nicht verzögert wird. Ist dies der Fall, muss dem [X.] nach Rechtskraft des ihn zur Rückforderung verpflichtenden Urteils eine angemessene Frist ein-geräumt werden, die Rückforderungsklage gegen den Beihilfeempfänger zu erheben. Dabei könnte eine analoge Anwendung der Dreimonatsfrist in § 204 Abs. 1 Nr. 12 [X.] in Betracht kommen. Erfolgt die Klage danach rechtzeitig, ist es dem Beihilfeempfänger nach § 242 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] versagt, sich auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu berufen. 46 - 20 -Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass die möglichen Rückforderungsansprüche der [X.] gegen [X.] nach diesen Grundsätzen verjährt sein könnten. 47 48 b) Der Beseitigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist [X.] nicht verjährt. [X.]) Die Verjährungsfrist für den auf §§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] gestützten Beseitigungsanspruch beträgt drei Jahre (§ 195 [X.]). Die kurze Verjährung des § 11 UWG findet keine An-wendung. 49 (1) Allerdings kann die Klägerin, wenn ihr ein deliktsrechtlicher Beseiti-gungsanspruch zusteht, ihre Klage auch auf eine unlautere geschäftliche Hand-lung der [X.] stützen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]). 50 (a) Die Klägerin ist als Wettbewerberin von [X.] aktivlegitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Bei der Förderung fremden [X.], die hier in Rede steht, kommt es auf das [X.]verhältnis zwischen dem [X.] und dem benachteiligten Unternehmen an ([X.], Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], [X.], 907, 908 = [X.], 843 - Emil-Grünbär-[X.]lub, [X.]). 51 (b) Die von der Klägerin beanstandeten Leistungen und Zahlungen zu-gunsten von [X.] sind "geschäftliche Handlungen" nach § 2 Nr. 1 UWG 2008. Sie hängen objektiv mit Abschluss und Durchführung der Vereinbarung zwischen [X.] und der [X.] über die Benutzung des Flughafens der [X.] zusammen. 52 - 21 - 53 (c) Das beihilferechtliche [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] ist auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. [X.], Festschrift Mestmäcker, 1996, [X.], 510; [X.]/ [X.], [X.]-Beihilfenrecht, 2. Aufl., Rn. 431; [X.], Die negative Konkurren-tenklage im [X.]-Beihilferecht vor [X.] und [X.]n Gerichten, 2002, [X.]; [X.], [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.]-Vertrag, 2003, [X.], 227; [X.], [X.], 1412, 1417; ebenso [X.] [X.], Entschei-dung vom 19. Januar 2010 - 4 Ob 154/09i; [X.], [X.], 169, 170; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 4 UWG Rn. 13.59; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 65; [X.], [X.], 173, 180 f.; [X.], Festschrift [X.], 2002, S. 657, 666 f.). Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergibt, die im Zu-sammenhang mit den Ausführungen zur Eigenschaft als Schutzgesetz wieder-gegeben worden ist (s. Rn. 19), hat Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] jedenfalls auch die Funktion, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dem [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] ist ferner eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion eigen, weil es die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gerade vor [X.]verfälschungen schützen soll. Die Voraussetzung des [X.] ist im Streitfall ebenfalls erfüllt. Denn die (angebliche) Beihilfe wird über ein am Markt auftretendes öffentliches Unternehmen gewährt. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Flughafenbetreiber den Vertrag mit [X.] ab-geschlossen, mit dem sie - wie hier zu unterstellen ist - Beihilfen gewährte. (2) Im Fall eines Verstoßes gegen das [X.] des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] bestehen die wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Ansprü-che auch nebeneinander. Das Beihilferecht der [X.] enthält keine abschlie-ßende Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche, die Mitbewerber bei einem [X.] - 22 -chen Verstoß geltend machen können (anders zum Verhältnis von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen [X.]beschränkungen und nach § 4 Nr. 11 UWG [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.] 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Es verweist dafür vielmehr auf das Recht der Mitglied-st[X.]ten. (3) Die für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltende kurze Verjäh-rung des § 11 UWG findet auf den deliktsrechtlichen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] aber keine Anwendung. 55 (a) Erfüllt ein [X.]verhalten zugleich einen Tatbestand des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb und die Voraussetzungen der §§ 823, 824 oder 826 [X.], unterliegt grundsätzlich jeder der sich daraus erge-benden Ansprüche der für ihn geltenden besonderen Verjährung. Insbesondere schließen die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften die Anwendung der Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts nicht schlechthin als Spezialgesetze aus, wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob eine der Bestimmungen als erschöpfende und deshalb die anderen ausschließende Re-gelung der jeweiligen Teilfrage anzusehen ist, was auch für die Verjährung gilt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.], 820, 822 f. = WRP 1984, 678 - [X.], [X.]). Aus dem Umstand allein, dass ein [X.] gegen Vorschriften des [X.] verstößt, ist nicht zu schließen, dass Art und Maß der sich daran anknüpfenden Haftung in jedem Fall dort ab-schließend geregelt sind (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1961 - [X.], [X.] 36, 252, 255 - Gründerbildnis). 56 (b) Für die Verjährung von Schadens-, Beseitigungs- und Unterlassungs-ansprüchen wegen eines Verstoßes gegen das beihilferechtliche [X.] - 23 -rungsverbot gilt nicht ausschließlich die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG. Ist die verletzte Norm sowohl ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.] als auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, ist darauf abzustellen, ob der Schwerpunkt des [X.] der [X.] Norm im Lauterkeitsrecht liegt. Nur wenn dies der Fall ist, gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 11 Rn. 1.9). Der Schwerpunkt des hier in Rede stehenden Verstoßes liegt außer-halb des [X.]. Hierfür spricht bereits, dass sich die Unlauterkeit im Streitfall unter dem Aspekt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG) aus einer Verletzung unmittelbar anwendbaren [X.]srechts ergibt. § 823 Abs. 2 [X.] ist im Streitfall nicht allein deshalb anwendbar, weil eine lauterkeitsrechtliche Vorschrift zugleich Schutz-gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1959 - [X.], [X.] 1959, 31, 34 = [X.], 307 - Feuerzeug als Werbege-schenk, [X.]). Das [X.] hat gegenüber dem Lauterkeitsrecht auch keinen nur lückenausfüllenden [X.]harakter (vgl. [X.] 36, 252, 257 - Gründerbildnis; [X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.], [X.] 1974, 99, 100 = [X.], 30 - [X.]). Der Unrechtsgehalt eines Verstoßes gegen das [X.] besteht vielmehr schon nach [X.] unabhängig von einer Verletzung des [X.]n [X.]. Er ergibt sich aus dem Unterlaufen der Beihilfekontrolle durch die [X.] und der daraus folgenden Beeinträchtigung unverfälschten [X.] im europä-ischen Binnenmarkt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt dagegen allein die Lauterkeit des [X.] in [X.]. Es gibt somit keinen Grund, bei einer Verletzung des [X.]s Ersatz- und Be-seitigungspflichtige durch Anwendung der kurzen Verjährung des § 11 UWG zu privilegieren. Die lauterkeitsrechtliche Haftung eröffnet dem Verletzten nur eine 58 - 24 -zusätzliche Anspruchsgrundlage, ohne seine Möglichkeiten zur Durchsetzung des deliktsrechtlichen Anspruchs zu beschränken. 59 [X.]) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] ist im Streitfall nicht abgelaufen. Die Klage ist am 24. November 2006 erhoben worden. Soweit sich die Klägerin gegen in den Jahren 2003 bis 2006 gewährte mögliche Beihilfen wendet, können die eventuellen deliktsrechtlichen Beseitigungs- und [X.] nicht verjährt sein (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]). Aber auch soweit mögliche Beihilfen des Jahres 2002 Gegenstand der Klage sind, ist eine Verjäh-rung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vorgetragen, wesentliche klagebegrün-dende Informationen dem Jahresabschluss 2002 der [X.] entnommen zu haben. Es ist ausgeschlossen, dass ihr dieser Jahresabschluss noch im Jahre 2002 vorgelegen hat. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass die Klägerin schon 2002 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis erlangt hatte. Bei Kenntniserlangung im [X.] ist die Verjährung aber erst Ende 2006 abgelaufen (§ 199 Abs. 1 [X.]). 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit aufzuheben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann jedenfalls ein delikts-rechtlicher Anspruch der Klägerin (§§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]) nicht ausgeschlossen werden, der zur [X.] aller Klageanträge - im Fall des [X.] in Verbindung mit § 242 [X.] - in Betracht kommt. 60 III. [X.] ist gemäß § 563 Abs. 1 und 3 ZPO an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die bisheri-gen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen das [X.] zu bejahen oder zu verneinen. 61 - 25 -1. Das [X.] gilt nur für Beihilfemaßnahmen. Ob es ver-letzt worden ist, hängt somit davon ab, ob [X.] von der [X.] Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.] erhalten hat. Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das [X.] obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die [X.] keine verfahrens-abschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 A[X.] getroffen hat (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 10 - FN[X.]E). 62 Die [X.] hat zwar bereits im Juni 2008 ein Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 A[X.] zu möglichen st[X.]tlichen Beihilfen zugunsten der [X.] und [X.] eingeleitet. Eine Entscheidung der [X.] liegt aber noch nicht vor. 63 2. Das Berufungsgericht hat - wie schon das [X.] - keine ausrei-chenden Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annah-me von Beihilfen getroffen. Das gilt insbesondere für das erste Tatbestands-merkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 A[X.], die Frage der st[X.]tlichen Zurechenbarkeit (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2002 - [X.]-482/99, [X.]. 2002, [X.] = NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - [X.]). 64 a) Das Berufungsgericht ist im Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2008 davon ausgegangen, dass es an einer st[X.]tlichen Kontrolle der Mittel fehle. [X.] sei der Vorstand der [X.] nicht weisungsgebunden und im paritätisch besetzten Aufsichtsrat entfielen nur sechs von 20 Mitgliedern auf die öffentlich-rechtlichen Gesellschafter. Die Revisionserwiderung macht geltend, dass im fakultativen Aufsichtsrat der [X.] die Vertreter der [X.] die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigten. 65 - 26 -Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen - um sie dem St[X.]t als Beihilfemaßnahme zuzurechnen - zum einen unmittelbar oder mittelbar aus st[X.]tlichen Mitteln gewährt werden müssen. Zum anderen darf sich die Zurech-nung nicht allein darauf stützen, dass die Zuwendung von einem öffentlichen Unternehmen gewährt worden ist; erforderlich ist vielmehr, dass die [X.] Kontrollmöglichkeiten der öffentlichen Hand auch tatsächlich ausgeübt wurden ([X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - [X.]). Auf der [X.] getroffenen Feststellungen könnte lediglich die erste der beiden Voraussetzungen bejaht werden. 66 b) Im Streitfall stammen die von der Klägerin behaupteten Vergünstigun-gen entweder von der [X.] selbst oder - mittels des [X.] - von der [X.]. St[X.]tlich sind diese Mittel, wenn der St[X.]t in der Lage ist, durch Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diese Unter-nehmen ihre Verwendung zu steuern ([X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 38 - [X.]). Nach Art. 2 Buchst. [X.]. i der Richtlinie 2006/111/[X.] der [X.] vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen [X.] zwischen den Mitgliedst[X.]ten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ("[X.]"; [X.]. [X.] 2006 Nr. L 318, [X.]9) wird vermutet, dass ein beherr-schender Einfluss unter anderem dann ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt. Das trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl auf die Beklagte als auch auf die [X.] zu. Die [X.] kann auch zur Bestimmung der St[X.]tlichkeit von Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.] herangezogen werden (vgl. [X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 34 - [X.]). Die Möglichkeit zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder [X.], die das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung in Zweifel gezogen haben, ist hingegen nicht Vorausset-67 - 27 -zung für die St[X.]tlichkeit von Mitteln. Sie wird in Art. 2 Buchst. [X.]. iii der [X.] lediglich als alternativer Grund für die Vermutung ge-nannt. 68 c) Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den St[X.]t verlangt außerdem, dass die Behörde in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt war ([X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - [X.]). Insoweit kann allerdings nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Behörde das öffentli-che Unternehmen konkret veranlasst hat, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Die Zurechenbarkeit der Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den St[X.]t ist vielmehr aus einem Komplex von Indizien abzuleiten, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Zusammenhang erge-ben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. Insoweit ist unter anderem zu [X.], ob die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen. Außerdem ist gegebenenfalls etwa von Bedeutung die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unter-nehmensführung und jedes andere Indiz, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden an der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen [X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 53 ff. - [X.]). Dazu mangelt es bislang an Feststellungen. 3. Dem Senat fehlt deshalb die erforderliche tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, ob die Maßnahmen der [X.] gegenüber [X.] Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.] darstellen. 69 [X.]. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 70 - 28 -I. Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 5) geht im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag zu weit, da das Verbot nur nach Anmeldung der Beihilfe bei der [X.] und deren Genehmigung entfallen soll. Die Beihilfe gilt als ge-nehmigt, wenn die [X.] nach vollständiger Anmeldung zwei Monate nicht reagiert und der Mitgliedst[X.]t dann der [X.] die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme anzeigt ([X.], [X.]. 1973, 1471 Rn. 4 - [X.]; [X.] 1996, 564 Rn. 38 - [X.]; Art. 4 Abs. 6 VO ([X.]) Nr. 659/1999). 71 Hinsichtlich des zweiten [X.] zu Antrag zu 5 wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das darin verwendete Verb "zu begünstigen" vor dem Hinter-grund des Streits der Parteien um den [X.] der von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen als hinreichend bestimmt anzusehen ist. 72 II. Das Berufungsgericht hat zudem Gelegenheit, die weiteren Darlegun-gen in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2008 im Hinblick auf die [X.] im Schreiben der Europäischen [X.] vom 17. Juni 2008 zu überprüfen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass es an der für den Begriff der Beihilfe erforderlichen Selektivität der Maßnahme fehlt, wenn alle auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen durch die Maßnahme begünstigt werden ([X.] in von der [X.], Kommentar zum [X.]-/[X.]-Vertrag, 6. Aufl., Art. 87 [X.] Rn. 43; v. [X.] in [X.] [X.]O Art. 87 [X.]V Rn. 53 (Stand: September 2004); [X.]/[X.] [X.]O Rn. 180). 73 Ebenso ist zu beachten, dass die im Rahmen des Privatinvestorenver-gleichs ("[X.]") erhobene Behauptung einer längerfristigen Rentabilitätsstrategie in erster Linie durch einen entsprechenden Geschäftsplan auf der Grundlage der beim Vertragsabschluss verfügbaren Erkenntnisse belegt werden kann (vgl. Mitteilung der [X.] über gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung st[X.]tlicher Anlaufbeihil-74 - 29 -fen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, [X.]. [X.] 2005 Nr. [X.] 312 [X.], Rn. 51). 75 III. Die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen ist nicht des-halb auszusetzen, weil bislang kein abschließender Beschluss der [X.] gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] vorliegt. Die nationalen Gerichte haben die Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der [X.] der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entschei-dung der [X.] noch verbleibenden [X.] nicht weiterhin frei über sie ver-fügen kann. Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des [X.]raums des [X.]s aufrecht-erhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 A[X.] unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme ([X.], Urteil vom 11. März 2010 - [X.]-1/09, [X.] 2010, 587 Rn. 30 f. - [X.]ELF II). Sollte die [X.] eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 VO 659/1999 erlassen, also die gegenüber [X.] getroffenen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.] vorgenom-menen Durchführungsmaßnahmen zur Folge ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 16 - FN[X.]E). Das [X.]srecht verlangt in diesem Fall zwar nicht, die Rückzahlung der gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht ist aber verpflichtet, dem Beihilfeempfänger für die Dauer der Rechtswidrigkeit aufzugeben, angemessene Zinsen zu zahlen ([X.], [X.] 2008, 145 Rn. 45 bis 52 - [X.]ELF I). 76 IV. Falls das Berufungsgericht den [X.] der [X.] einge-räumten Konditionen verneinen sollte, dürften sich die Ansprüche der Klägerin 77 - 30 -nach den bislang getroffenen Feststellungen auch nicht auf Kartellrecht stützen lassen. 78 1. Allerdings reichen diese Feststellungen nicht aus, eine [X.] Stellung der [X.], die Voraussetzung für Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit Art. 102 A[X.] oder § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 GWB wä-re, schon mit der Begründung des Berufungsgerichts abzulehnen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine marktbeherrschende Stellung fehle angesichts der in Reichweite liegenden Flughäfen [X.]/Main und [X.]/[X.]. Zwar lässt die Annahme, den [X.] nut-zende Passagiere betrachteten jedenfalls diese Flughäfen als Alternative, kei-nen Rechtsfehler erkennen. Sie findet in den räumlichen Gegebenheiten und dem Umstand, dass der [X.] jedenfalls überwiegend von Urlaubs- und Freizeitreisenden genutzt wird, eine ausreichende Grundlage. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass es aufgrund der festgestellten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der [X.] und dem Flug-hafen [X.]/Main über die [X.] naheliegt, von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Unternehmen auszugehen. Dann könnten die Marktan-teile der Flughäfen [X.]/Main und [X.]-Hahn zusammenzurechnen sein (vgl. zu § 36 Abs. 2 GWB, der für das gesamte Gesetz gegen Wettbe-werbsbeschränkungen gilt, [X.], Urteil vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 1402 Rn. 15 - [X.]). Für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung käme es in diesem Fall darauf an, welchen Marktanteil der Flughafen [X.]/[X.] hat und ob - wie vom Berufungsgericht erwogen, aber [X.] - auch die Flughäfen in [X.], [X.], [X.] und [X.] in den relevanten Markt einzubeziehen sind. 79 - 31 -b) Sollte zwischenzeitlich die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwi-schen den Flughäfen [X.]-Hahn und [X.]/Main beendet worden sein, hätte die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung und damit auch ihre [X.] als Normadressat der §§ 19, 20 GWB und Art. 102 A[X.] verloren, so dass die für den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wie-derholungsgefahr entfallen wäre. 80 Die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse wäre dagegen ohne Be-deutung für den Rückforderungsanspruch und den ihn vorbereitenden [X.]sanspruch. Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen Beseitigungsanspruch. Anders als der Schadensersatzanspruch, der auf den Ausgleich des aus einem rechtswidrigen Eingriff entstandenen Schadens ge-richtet ist, zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, den bereits erfolgten, fort-dauernden Eingriff selbst und damit die [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 8 UWG Rn. 1.73). So verhält es sich hier. Die behaupteten Beihilfen, die Gegenstand des [X.] sind, stellen unmittelbar den Eingriff in die geschützten Interessen der Klägerin als Mitbewerberin dar. Sie sind kein Schaden, der erst Folge eines sol-chen Eingriffs ist. Der mit den angeblichen Beihilfen verbundene Eingriff soll mit dem Rückforderungsverlangen für die Zukunft beseitigt werden. 81 Der Beseitigungsanspruch gleicht durch seine Ausrichtung auf die Zu-kunft zwar dem auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichteten Unterlas-sungsanspruch. Für den Beseitigungsanspruch ist jedoch keine Begehungsge-fahr erforderlich; materielle Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr allein der fort-dauernde Störungszustand. An der Rechtswidrigkeit der schon eingetretenen und noch fortwirkenden Beeinträchtigung hätte sich durch den Wegfall der Normadressateneigenschaft der [X.] nichts geändert. 82 - 32 -2. Das Berufungsgericht hat aber weiter angenommen, es liege [X.] auch keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor, weil die Klägerin unbestritten den [X.] zu den gleichen Konditionen wie [X.] nutzen könne; die Klägerin habe ihre Be-hauptung, es sei nur [X.] möglich, auf dem [X.] hohe Passagiervolumen zu generieren, nicht mit Tatsachen unterlegt. Trifft dies zu, fehlt es sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer unbilligen Behinde-rung der Klägerin. Die [X.] angeblich gewährten Beihilfen beeinträchtigten dann allenfalls die [X.]möglichkeiten anderer Flughäfen (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB). Auf § 33 GWB kann sich die Klägerin aber nur stüt-zen, soweit sie durch die beanstandete Verhaltensweise selbst im Wettbewerb beeinträchtigt und deshalb Betroffene im Sinne dieser Norm ist. 83 - 33 - 84 5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht die [X.] um Auskunft darüber ersuchen kann, wann mit einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rech-nen ist (vgl. Bekanntmachung der [X.] über die Durchsetzung des [X.] durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte Rn. 89 f.). [X.] Ri[X.] Pokrant ist in Büscher Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

[X.] Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 759/07 -

Meta

I ZR 136/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 136/09 (REWIS RS 2011, 9557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9557

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