Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 213/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9525

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 213/08 Verkündet am: 10. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Kirch-hoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2008 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] betreibt den [X.]. Ihre alleinige Gesellschafterin war zunächst die [X.], die aufgrund eines Unterschussdeckungsvertrags die in der Jahresrechnung der [X.] ausgewiesenen Verluste nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplans aus-zugleichen hatte. Rückwirkend zum 1. Januar 2005 übernahm ein privater In- vestor, die [X.]., 90% der Anteile an der [X.]. Für die Nutzung des Flughafens gilt eine Entgeltordnung. 1 Seit dem [X.] führt die Luftverkehrsgesellschaft [X.] Flüge von und zum Flughafen der [X.] durch und unterhält dort einen Stützpunkt. 2 - 3 - Am 29. Mai 2000 schloss die [X.] mit [X.] einen [X.] ab, dessen Inhalt zwischen den [X.]en streitig ist. 3 Die Klägerin, die Fluggesellschaft [X.], hat behauptet, die [X.] habe aufgrund des Vertrags [X.] Beihilfen in Form von Rabatten, Zahlungen sowie Leistungen gewährt und damit gegen das [X.]srecht verstoßen. [X.] sei Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V verletzt worden, nach dem die Mit-gliedst[X.]ten keine Beihilfemaßnahme durchführen dürften, bevor die Kommis-sion abschließend über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ent-schieden habe. Im Hinblick darauf macht die Klägerin Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG sowie aus den §§ 19, 20 und 33 GWB geltend. Sie hat die [X.], soweit für die Revision von Bedeutung, im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die an [X.] gewährten, näher bezeichne-ten Zahlungen und Leistungen, auf deren Rückforderung in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe sowie auf Unterlassung solcher Zahlun-gen und Leistungen in Anspruch genommen. 4 Das [X.] hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben und die [X.] verurteilt, 5 der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den [X.]punkt der in den Jahren 2000 bis 2004 von der [X.] an [X.] ge-zahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von - "Marketing Support", - einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen, - Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusam-menhang mit der [X.] und -abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von [X.], - Beteiligungen an Kosten für - Anschaffung von Ausstattung, - Hotel und Verpflegung für das Personal von [X.], - Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von [X.], - 4 - - weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber der Ent-geltordnung der [X.] vom 1. Oktober 2002 und - sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, die aufgrund eines [X.]es mit [X.] entrichtet bzw. erbracht [X.] sind. Nach Verkündung dieses Urteils hat die [X.] mit Schreiben vom 10. Juli 2007 ein förmliches Prüfverfahren zu möglichen st[X.]tli-chen Beihilfen zugunsten der [X.] und [X.] eröffnet ([X.]. [X.] 2007 Nr. [X.] 295 S. 29). 6 Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsanspruch sei unbegründet, weil es für die von der Klägerin mit dem [X.] begehrte Rückforderung keine Anspruchsgrundlage gebe. Bei den Beihilfevorschriften des [X.] handele es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Ansprüche nach den §§ 19, 20 GWB kämen nicht in Betracht, weil die [X.] mit einem Anteil von lediglich rund fünf Prozent der [X.] im nord[X.] Raum nicht marktbeherrschend und damit kein Normad-ressat im Sinne dieser Vorschriften sei. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus, da die Klägerin als Luftfahrtunternehmen nicht Mitbe-werberin der [X.] sei. 8 [X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein deliktsrechtlicher [X.] - 5 - spruch zusteht (§§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V). 10 [X.] Der Auskunftsantrag ist im Wesentlichen zulässig. 11 1. Der Klägerin fehlt auch dann nicht das Rechtsschutzbedürftnis für den Auskunftsanspruch, wenn sie - wie die [X.] behauptet - den [X.] der [X.] und [X.] kennt. Damit hätte die Klägerin allenfalls Kenntnis der vertraglich geschuldeten, aber nicht der tatsächlich an [X.] gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen. Nur auf Letztere kommt es indes für die Berechnung eines möglichen beihilferechtlichen Rückforderungsan-spruchs an. Zudem hängen die von [X.] entrichteten Flughafenentgelte nach dem übereinstimmenden Vortrag beider [X.]en von der Anzahl der [X.]oder Starts dieser Fluggesellschaft in [X.] sowie der von ihr [X.] transportierten Passagierzahl ab. Die Klägerin geht dementsprechend da-von aus, dass sich auch die [X.] angeblich gewährte Vergünstigung nut-zungsabhängig bemisst. Die [X.] beruft sich nicht darauf, Abweichendes dargetan und belegt zu haben. Soweit der Auskunftsantrag auf einmalige Anreizzahlungen für die Auf-nahme neuer Flugverbindungen Bezug nimmt, macht die [X.] weder gel-tend, diese seien in dem [X.] bereits abschließend bestimmt [X.], noch beruft sie sich darauf, dass dem Vertrag die tatsächliche Einrichtung einer darin vereinbarten neuen Verbindung entnommen werden könne. [X.] kann auch nicht unterstellt werden, dass allein der am 29. Mai 2000 zwi-schen der [X.] und [X.] abgeschlossene [X.] Grundlage für [X.] möglicherweise gewährte Vorteile sein kann. 12 - 6 - 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich das Rechts-schutzbedürfnis der Klägerin auch nicht mit der Begründung verneinen, dass die Einzelheiten der Rückforderung der [X.] überlassen werden könnten und die Klägerin deshalb nicht erfahren müsse, welcher Betrag gegebenenfalls zurückgefordert werde. Steht der Klägerin gegen die [X.] der hauptsäch-lich geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, so hat sie auch ein berechtig-tes Interesse daran, die vollständige Erfüllung dieses Anspruchs zu überprüfen. Das setzt die Kenntnis der konkreten [X.] voraus. Die [X.], die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs konkret überprüfen zu können, besteht bei der beihilferechtlichen Konkurrentenklage in besonderem Maße, weil der [X.] aus den Gründen, auf denen die Gewährung der Beihilfe beruht, typischerweise daran interessiert sein wird, den Beihilfeempfän-ger möglichst wenig zu belasten. Auch im vorliegenden Fall ist [X.] der wichtigste Kunde der [X.], auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen naheliegt. Aus den Regeln der Beihilferückforderung, die zwischen [X.] und Mitgliedst[X.]ten Anwendung finden, kann die [X.] im vorliegenden [X.] schon deshalb nichts für sich ableiten. 13 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die nach dem Vortrag der [X.] zwischen ihr und [X.] bestehende Schiedsgerichtsklausel entge-gen, die alle Streitigkeiten aus der im [X.] abgeschlossenen Vereinba-rung erfassen soll. Die Klägerin ist jedenfalls nicht [X.] dieser Vereinbarung, so dass sie ihr gegenüber auch keine Wirkung entfalten kann (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 63 mwN). 14 Ob die [X.], wie sie behauptet, nach einer Verurteilung zur [X.] eine entsprechende Rückzahlung gegenüber [X.] aufgrund der Schiedsvereinbarung nicht gerichtlich durchsetzen könnte und ob der mit dem Auskunftsantrag vorbereitete Rückforderungsantrag der Klägerin deshalb auf 15 - 7 - eine unmögliche Leistung gerichtet ist, berührt nicht die Zulässigkeit, sondern allein die Begründetheit der Klage. 16 Im Übrigen hat ein [X.] Schiedsgericht als Teil des [X.] Rechts auch die unionsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Durchsetzung des Art. 108 Abs. 3 A[X.]V zu beachten. Es wäre zudem verpflichtet, gegebenenfalls vom Bestand eines vollstreckbaren [X.] [X.] gegen die [X.] auszugehen. Aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug ge-nommenen Vortrag der [X.] ergeben sich keine Belege für eine abwei-chende Rechtslage in [X.]. 4. Für die Zulässigkeit der Klage ist unerheblich, ob die Klägerin [X.] an einer Nutzung des Flughafens [X.]-Blankensee hat. Die Klägerin be-nutzt jedenfalls den benachbarten [X.]. Ihre Interessen werden deshalb berührt, wenn die [X.] Wettbewerbern Beihilfen gewährt. 17 5. Soweit die Klägerin Auskunft über "sonstige Zahlungen oder Leistun-gen ohne angemessene Gegenleistung" begehrt, ist der Antrag allerdings zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs kann zwar genügen, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt kein Zweifel be-steht. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder [X.] zwischen den [X.]en streitig ist; in solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen ([X.], Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 171/90, [X.], 561 = [X.], 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Das ist vorliegend im Hinblick auf den unbestimmten Begriff "angemessene Gegenleistung" der Fall. Die [X.] behauptet, dass den behaupteten Vorteilen zugunsten von [X.] marktge-rechte Gegenleistungen gegenüberstehen. Die Unbestimmtheit des Antrags ist 18 - 8 - im Revisionsverfahren auch von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.]Z 144, 255, 263 - Abgasemissionen). 19 I[X.] Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage für unbegründet erach-tet, weil es für den mit ihr vorbereiteten Rückforderungsanspruch gegen die [X.] keine Anspruchsgrundlage gebe. Das hält revisionsrechtlicher Nachprü-fung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lässt sich [X.] ein deliktsrechtlicher Anspruch der Klägerin (§ 823 Abs. 2 [X.], § 1004 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V) nicht ausschließen. 20 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das beihilferechtliche Durch-führungsverbot sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.]. Etwas anderes folge weder aus seiner unmittelbaren Anwendbarkeit, noch daraus, dass der [X.] Art. 108 Abs. 3 A[X.]V als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.] anerkannt habe. Das [X.], das sich allein an die Mitgliedst[X.]ten richte, diene der Verwirklichung des Binnenmarktes. Es [X.] zwar auch, unrechtmäßige [X.]vorteile des Beihilfeempfän-gers zu verhindern. Daraus folgten indes keine sich unmittelbar im nationalen Recht auswirkenden Rechtsbeziehungen zwischen privaten Rechtsträgern. Auch die Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des Vertrags, [X.]. 1999 Nr. L 83 [X.] - nachfolgend: [X.] - sehe nicht vor, dass ein Wettbewerber im Rahmen der nationalen Rechtsordnung gegen den [X.] oder den Beihilfeempfänger vorgehen könne. 21 b) Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 22 - 9 - [X.]) Als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] kommt auch un-mittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht in Betracht ([X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 823 Rn. 56a mwN; für Art. 101 A[X.]V [X.], Urteil vom 12. Mai 1998 - [X.], [X.], 276, 277 = [X.], 101 - Depotkosmetik). [X.] als das Beihilfeverbot des Art. 107 A[X.]V, dessen Anwendung der [X.] vorbehalten ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1991 - [X.]-354/90, [X.]. 1991, [X.] = NJW 1993, 49 Rn. 8 f. - FN[X.]E), hat das Durchführungsver-bot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V unmittelbare Geltung. Es begründet Rech-te der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Von die-ser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie der [X.] angezeigt worden ist ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1973 - [X.]-120/73, [X.]. 1973, 1471 Rn. 7 f. - [X.], mwN). 23 bb) Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.], wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzel-nen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür ge-nügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der [X.] der Schutzgesetze nicht zu sehr erwei-tert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten 24 - 10 - Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 [X.] zu knüpfen ([X.], Urteil vom 18. November 2003 - [X.], NJW 2004, 356, 357; Urteil vom 16. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1949 mwN; Urteil vom 28. März 2006 - [X.], [X.], 2110, 2112 mwN). Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V erfüllt diese Vorausset-zungen (vgl. [X.], Festschrift Mestmäcker, 1996, [X.]; Koenig, BB 2000, 573, 577; [X.]/[X.], [X.], 212, 221; [X.] in [X.], Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 2003, § 58 Rn. 30; [X.], [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.]-Vertrag, 2003, [X.]; Blume, St[X.]tliche Beihilfen in der [X.], 2004, [X.]; [X.], [X.] 2008, 161, 165; von [X.], [X.] 2008, 470, 471; [X.]/Strohmayr, [X.] 2008, 745, 748; [X.]/[X.] [X.]O § 823 Rn. 61; [X.], [X.], 169, 170). Die Beihilferegeln der [X.] richten sich nach ihrem Wortlaut zwar nur an die Mitgliedst[X.]ten. Das [X.] hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] aber gerade die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der [X.] betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen [X.] des [X.]s - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wur-de ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.]-368/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2006, 65 Rn. 46 - Transalpine Ölleitung, mwN; Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.]-199/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.] 2008, 145 Rn. 38 - [X.]ELF I; vgl. [X.]remer in [X.]alliess/[X.], [X.]V/[X.]V, 3. Aufl., § 88 [X.]V Rn. 12, 26; v. [X.] in [X.], Das Recht der Europäischen [X.], Art. 88 [X.]V Rn. 101 (Stand: Januar 2000). Es soll verhindern, dass durch unangemeldete Beihilfen [X.] im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben (vgl. [X.] in [X.] [X.]O). 25 - 11 - [X.] haben die Rechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des [X.]s zu schützen ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1992 - [X.]-144/91, [X.]. 1992, [X.], Rn. 26 - [X.]; Urteil vom 11. Juli 1996 - [X.]-39/94, [X.]. 1996, [X.] = [X.] 1996, 564 Rn. 44 - [X.]). In einem Vorabentscheidungsverfahren, dem eine auf einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V gestützte Konkurrentenklage zugrunde lag, hat der Gerichtshof dementsprechend das nationale Gericht für verpflichtet gehal-ten, einen Schutz gegen die Auswirkungen der rechtswidrigen Durchführung von Beihilfen sicherzustellen ([X.], [X.] 1996, 564 Rn. 67 - [X.]). Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die [X.] die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (vgl. [X.], [X.]. 1992, [X.], Rn. 26 f. - [X.]). 26 Auch nach der Rechtsprechung des [X.] kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2003 - [X.], [X.] 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.], [X.] 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 129 Rn. 34; so auch zur Klagebefugnis im [X.] [X.], [X.] 2010, 274, 275). 27 cc) Einer Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 A[X.]V als Schutzgesetz lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] eine entsprechende Anspruchsgrundlage im nationalen Recht voraussetzt. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ih-rem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser [X.] - 12 - stimmung gewährt wurden ([X.], [X.] 2008, 145 Rn. 41 - [X.]ELF I, mwN). Sie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß ge-gen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere [X.], [X.] 1996, 564 Rn. 70 - [X.]; [X.] 2008, 145 Rn. 39 - [X.]ELF I). Jede [X.] Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V durch den betreffenden Mitgliedst[X.]t begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 16 - FN[X.]E; [X.] 2008, 145 Rn. 40 - [X.]ELF I). Soweit der Gerichtshof ausführt, die Erstattung der Beihilfe habe unter Beachtung der innerst[X.]tlichen Verfahrensvorschriften bzw. entsprechend dem nationalen Recht zu erfolgen ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 12 - FN[X.]E; [X.] 1996, 564 Rn. 68 - [X.]), bedeutet dies allein, dass das [X.]srecht keine Vor-schriften über die verfahrensrechtliche Durchsetzung des [X.] enthält. Das ändert indes nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung der mit-gliedst[X.]tlichen Gerichte, ihr nationales Recht unionsrechtskonform in einer Weise anzuwenden, die auch den Konkurrenten des Beihilfeempfängers er-möglicht, den wegen einer Verletzung des [X.]s bestehenden Rückzahlungsanspruch durchzusetzen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2010, 23, 25). Die dafür erforderliche Vorschrift stellt das [X.] Recht mit § 823 Abs. 2 [X.], im Übrigen aber auch mit der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG bereit. 29 [X.]) Das Ergebnis, das beihilferechtliche [X.] als Schutzgesetz anzuwenden, wird durch den unionsrechtlichen [X.] bestätigt. Danach dürfen die Mitgliedst[X.]ten die Ausübung der Rech-te, die das [X.]srecht den von einer [X.]verzerrung betroffenen Un-ternehmen bei Verstößen gegen das [X.] gewährt, weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. [X.], [X.] 30 - 13 - 2006, 65 Rn. 44 f. - Transalpine Ölleitung, mwN; [X.], [X.] 2006, 729, 730; siehe auch Bekanntmachung der [X.] über die Durchsetzung des [X.] durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte, [X.]. [X.] 2009 Nr. [X.] 85, [X.] Rn. 22). 31 Zwar ist es allein Aufgabe der [X.], gemäß Art. 108 Abs. 2 A[X.]V die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 A[X.]V festzustellen ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.]-261/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.] 2004, 87 Rn. 75 - van [X.]alster, mwN). Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das [X.] obliegt es aber den nationa-len Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die [X.] kei-ne verfahrensabschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 A[X.]V getrof-fen hat (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 10 - FN[X.]E). Nach [X.]srecht müssen die in den Schutzzweck des Durchführungs-verbots einbezogenen Wettbewerber des Beihilfeempfängers zur Einleitung einer solchen Prüfung befugt sein. Andernfalls wäre im Hinblick auf die beihilfe-typische Interessenlage der Beteiligten der unionsrechtliche Effektivitätsgrund-satz verletzt, weil Verstöße gegen Art. 108 Abs. 2 A[X.]V regelmäßig [X.] blieben. Denn die [X.] darf nicht schon deshalb eine abschließende Rückforderungsentscheidung erlassen, weil die Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 A[X.]V gewährt wurde ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1990 - [X.]-301/87, [X.]. 1990, [X.] = [X.] 1990, 163 Rn. 19 f. - [X.]). Auch [X.], [X.] und von der Beihilfe nicht betroffene Wirt-schaftsteilnehmer haben in der Regel kein eigenes Interesse, über die Einhal-tung des [X.]s zu wachen. Demgegenüber können die wirt-schaftlichen Interessen von Wettbewerbern schwer beeinträchtigt werden, wenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen. Es werden so-mit in erster Linie Wettbewerber bereit sein, das Verbot des Art. 108 Abs. 3 32 - 14 - Satz 3 A[X.]V durchzusetzen (vgl. [X.], [X.] 2001, 202, 204; [X.], [X.] 2001, 357). Damit wäre es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die Eigenschaft als Schutzgesetz mit der Begründung ab-zulehnen, dass das [X.] nicht ausdrücklich die Wettbewerber schützt. 33 ee) Die Anerkennung des [X.]s als Schutzgesetz kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, den Konkurrenten des [X.] seien bereits anderweitig ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1994 - [X.], [X.]Z 125, 366, 374). Die den Wettbewerbern durch Art. 20 [X.] gewährten Rechte ge-währleisten keinen den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen [X.] entsprechenden Schutz gegen eine Verletzung des Durchführungsver-bots. Gegenstand des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens der [X.] ist die materielle Beurteilung, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme überhaupt um eine Beihilfe handelt und ob diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. Art. 7 [X.]). Der unzulässige [X.]vorteil, der - unabhängig von dem Ergebnis der materiellen Beurteilung - schon in der [X.] einer nicht genehmigten Beihilfe liegt, wird von der [X.] regelmä-ßig nicht abgeschöpft. Die Anordnung einer vorläufigen Aussetzung der Beihilfe nach Art. 11 Abs. 1 [X.] beseitigt die in der Vergangenheit durch Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V erlangten Vorteile nicht. Zwar sieht Art. 11 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit einer vorläufigen Rückforderung von Beihilfen vor. Sie ist aber an enge Voraussetzungen gebunden und nur zulässig, wenn der Beihilfecharakter der Maßnahme nach geltender Praxis eindeutig und ein Tätigwerden dringend geboten ist; zudem muss ein erheblicher und nicht wie-dergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten 34 - 15 - sein. Damit ist dem Konkurrenten auf [X.]sebene bei Verletzung des [X.] kein subjektives Recht gewährt, das den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen [X.] genügt und den auf §§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] oder auf §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, § 9 UWG gestützten Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadenersatz entspricht. 35 ff) Auch eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der [X.] Gerichte und der [X.] steht einer Einordnung des Durchführungsver-bots als Schutzgesetz nicht entgegen. Liegt tatsächlich eine nicht angemeldete Beihilfe vor, ist die [X.] unabhängig davon rechtmäßig, ob die [X.] später die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt. Grundsätzlich denkbar ist allerdings eine unterschiedliche Beurteilung des Beihilfecharakters einer Maßnahme durch die nationalen Gerichte und die [X.]. [X.] das Gericht eine Beihilfe, wird sie aber später von der [X.] bejaht, so ist eine Rückforderungsentscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V zu Unrecht unterblieben. Im umgekehrten Fall - das nationale Ge-richt nimmt eine Beihilfe an, die [X.] verneint sie später - wäre eine rechtswidrige Rückforderungsentscheidung ergangen. Diese Möglichkeiten un-terschiedlicher Beurteilung sind allerdings Folge der Aufgabenverteilung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zwischen den Gerichten der Mitgliedst[X.]ten und der [X.] besteht (vgl. [X.], [X.] 2006, 65 Rn. 37 f. - Transalpine Ölleitung), und die deshalb grundsätz-lich hinzunehmen ist. Die Gerichte können zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mindern, indem sie eine Stellungnahme der [X.] zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften einholen (vgl. Bekanntma-chung der [X.] über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte [X.]O Rn. 89 ff.). Diese Stellungnahme bindet das [X.] - 16 - richt selbstverständlich nicht. Sie gibt aber Aufschluss über die Haltung, die die [X.] zu der [X.] einnimmt, und macht damit gegebenenfalls das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen deutlich. 37 Im Übrigen wird davon auszugehen sein, dass die Gefahr einer unter-schiedlichen Beurteilung des Beihilfecharakters nur in ernsthaft zweifelhaften Fällen bestehen wird. In einem solchen Fall kann der mögliche [X.] die Maßnahme von sich aus oder auf Veranlassung des möglichen Beihilfeempfän-gers vorsorglich anmelden, um schon im Vorprüfverfahren die Feststellung der [X.] zu erhalten, dass es sich um keine Beihilfe handelt (vgl. Art. 4 Abs. 2 [X.]). gg) Rechtssystematische Gründe sprechen ebenfalls für eine Anerken-nung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V als Schutzgesetz (vgl. [X.]/[X.], [X.], 212, 221). 38 Das Beihilferecht ist Teil des [X.]rechts der [X.]. Die Art. 107, 108 A[X.]V dienen dazu, st[X.]tliche [X.]verfälschungen durch Beihilfen abzuwehren. Sie finden sich unmittelbar nach den gegen [X.]be-schränkungen durch Unternehmen gerichteten Art. 101, 102 A[X.]V in [X.] im Titel [X.]. Die [X.]regeln die-nen insgesamt dazu, das System unverfälschten [X.] zu [X.], das notwendiges Element des Binnenmarkts der [X.] ist (vgl. früher Art. 3 Buchst. g [X.] und nunmehr Art. 2 A[X.]V in Verbindung mit dem Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb). An der Verbindlichkeit des Wettbe-werbsprinzips für die [X.] hat sich nach Inkrafttreten des [X.] nichts geändert (vgl. [X.], [X.] 2008, 193). 39 - 17 - Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Art. 101, 102 A[X.]V Schutzgesetze. Ansprüche wegen der Verletzung dieser Vorschriften durch [X.]beschränkungen von Unternehmen konnten bis zur Einbe-ziehung der Art. 101, 102 A[X.]V in die spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1 GWB auf § 823 Abs. 2 [X.] gestützt werden (vgl. [X.], [X.], 276, 277 - Depotkosmetik). Danach spricht viel dafür, dass auch der ge-gen st[X.]tliche Eingriffe in den Wettbewerb gerichtete und als unmittelbar [X.] Verbot ausgestaltete Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V Schutzgesetz ist. Aus der Sicht der von der [X.]verfälschung betroffenen Unternehmen besteht in beiden Fällen kein Unterschied. 40 hh) Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Anerkennung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V als Schutzgesetz der [X.] der Schutzgesetze in bedenkli-cher Weise erweitert wird. Sie führt vielmehr nur zu einer Gleichstellung dieser unmittelbar anwendbaren Norm des unionsrechtlichen Beihilferechts mit den unmittelbar geltenden Vorschriften des Kartellrechts der [X.]. Damit ist eine erweiterte Anerkennung von Schutzgesetzen außerhalb der [X.]vor-schriften der [X.] weder verbunden noch angelegt. 41 Ebenso wenig sind unübersehbare Haftungsfolgen zu befürchten. Die wirtschaftlichen Wirkungen einer Beihilfe auf Wettbewerber werden für Beihilfe-geber wie Beihilfeempfänger regelmäßig ebenso absehbar sein wie der [X.] gegebenenfalls klagebefugter Konkurrenten. 42 ii) Die Klägerin gehört im Streitfall zu dem durch § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V geschützten Personenkreis. Sie fliegt den nur 65 Kilometer entfernten [X.] an, der nach den von der [X.] unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts größter Wettbewerber der [X.] ist. Das setzt voraus, dass die von [X.] und 43 - 18 - [X.] aus angebotenen Flugverbindungen aus der Sicht der Passagiere [X.] für Ferienreiseziele in erheblichem Maß austauschbar sind. Die [X.] gehört damit als Wettbewerberin von [X.] zum [X.] der von der - hier zu unterstellenden - Beihilfe Betroffenen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2009 - Kart U 1/07, juris Rn. 109 f.). Unerheblich ist unter diesen Umständen, ob sich die Klägerin auch für eine Nutzung des Flughafens der [X.] inte-ressiert. c) Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer es ausnahmsweise nicht sachgerecht wäre, die Rückzahlung der - unterstellten - Beihilfe anzuordnen. Solche Umstände können in Betracht kommen, wenn der Verfahrensablauf des [X.] berechtigtes Vertrauen geweckt hat, die Beihilfe behalten zu dürfen, oder wenn auch ein sorgfältiger Gewerbetreibender den Beihilfecharakter der Maßnahmen nicht hätte erkennen können (vgl. [X.], [X.] 2008, 145 Rn. 42 f. - [X.]ELF I; [X.], [X.] 1996, 564 Rn. 70 - [X.], mit Verweis auf Schlussantrag des Generalanwalts [X.], [X.], [X.] 1996 [X.] Rn. 73 bis 77; siehe auch Bekanntmachung der [X.] über die Durch-setzung des Beihilfenrechts durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte, [X.]. [X.] 2009 Nr. [X.] 85, [X.] Rn. 32 bis 34). 44 Ob - wie die Revisionserwiderung meint - die [X.] im Falle einer Ver-urteilung zur Rückforderung den Abbruch der Vertragsbeziehungen zu [X.] riskieren und damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls nicht wettbewerbsfähige Unternehmen stets durch subventionierte Absatzver-träge künstlich auf dem Markt gehalten werden könnten, ohne beihilferechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Sollten die [X.] eingeräumten [X.] Beihilfen sein und träfe die von der [X.] geäußerte Befürchtung zu, 45 - 19 - ließe dies nur den Schluss zu, dass der Flughafenbetrieb der [X.] unter Marktbedingungen nicht rentabel geführt werden könnte. Das ist kein Grund, Beihilfen behalten zu dürfen. 46 2. Die Abweisung der Klage erweist sich nach den bisherigen [X.] auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Verjährungseinrede der [X.] noch rechtzeitig erfolgt ist. Denn sie greift jedenfalls nicht durch. Die Verjährungsfrist für den auf §§ 1004, 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V gestützten Beseitigungsanspruch beträgt drei Jahre (§ 195 [X.]). Obwohl die Klägerin, wenn ihr ein deliktsrechtlicher Beseiti-gungsanspruch zusteht, ihre Klage auch auf eine unlautere geschäftliche Hand-lung der [X.] stützen kann (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V), findet die kurze Verjährung des § 11 UWG keine Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, Rn. 49 - [X.]). 47 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] ist im Streitfall nicht ab-gelaufen. Die Klage ist am 17. Dezember 2004 erhoben worden. Soweit sich die Klägerin gegen ab dem 1. Januar 2001 gewährte mögliche Beihilfen wen-det, können die eventuellen deliktsrechtlichen Beseitigungs- und [X.] nicht verjährt sein (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]). Aber auch soweit mögliche Beihilfen des Jahres 2000 Gegenstand der Klage sind, ist eine Verjäh-rung nicht ersichtlich. Die [X.] hat nicht geltend gemacht, dass die Klägerin noch im [X.] die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässig-keit hätte erlangen müssen. 48 - 20 - 3. Es besteht kein Anlass, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b A[X.]V zur Vorabentscheidung vorzule-gen. Im Streitfall sind allein durch gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärte Grundsätze des [X.]srechts auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 14 - [X.].[X.]L.F.[X.]T.). 49 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher schon nicht auf-rechterhalten werden, weil es die deliktsrechtliche Grundlage für den [X.] mit unzutreffender Begründung verneint hat. Damit entbehrt auch die Zurückweisung der weiteren Ansprüche der Klägerin der Grundlage. [X.] [X.] ist gemäß § 563 Abs. 1 und 3 ZPO an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die bisheri-gen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Verstoß gegen das [X.] zu bejahen oder zu verneinen. 51 1. Das [X.] gilt nur für Beihilfemaßnahmen. Ob es ver-letzt worden ist, hängt somit davon ab, ob [X.] von der [X.] Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V erhalten hat. Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das [X.] obliegt es den nationalen Gerichten, den Begriff der Beihilfe auszulegen, solange die [X.] keine verfahrens-abschließende Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 A[X.]V getroffen hat (vgl. [X.], NJW 1993, 49 Rn. 10 - FN[X.]E). 52 Die [X.] hat zwar bereits im Juli 2007 ein Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 A[X.]V zu möglichen st[X.]tlichen Beihilfen zugunsten der [X.] und [X.] eingeleitet. Eine Entscheidung der [X.] liegt aber noch nicht vor. 53 - 21 - 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei den Maßnahmen der [X.] gegenüber [X.] um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V handelt, offengelassen. Auch die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, auf die das Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug ge-nommen hat, erlauben dem Senat nicht, über die Frage der Beihilfe selbst zu entscheiden. 54 Die Vorschrift des Art. 107 Abs. 1 A[X.]V verbietet st[X.]tliche oder aus st[X.]tlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begüns-tigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb ver-fälschen oder zu verfälschen drohen. 55 a) Erstes Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 A[X.]V ist, dass die mögliche Beihilfemaßnahme dem St[X.]t zurechenbar sein muss ([X.], Urteil vom 16. Mai 2002 - [X.]-482/99, NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - [X.]). Das [X.] hat dies mit der Erwägung bejaht, Alleingesellschafte-rin der als privatrechtliches Unternehmen organisierten [X.] sei die Han-sestadt [X.] gewesen und Zahlungen, die über private Dritte, insbesondere öffentliche Unternehmen, vermittelt würden, seien als Beihilfen einzustufen. 56 Dies allein reicht indes für die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den St[X.]t nicht aus. Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter st[X.]tlicher Kontrolle steht, genügt dafür nicht. Es muss vielmehr außer-dem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in [X.] am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren ([X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - [X.]). Insoweit kann allerdings nicht der Nachweis [X.] werden, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret [X.] haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Die Zurechenbarkeit der Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den St[X.]t ist vielmehr aus 57 - 22 - einem Komplex von Indizien abzuleiten, die sich aus den Umständen des [X.] Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme [X.] ist. Insoweit ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die fragliche Einrich-tung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den [X.] der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen. Außerdem ist [X.] etwa die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der [X.] Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz von Be-deutung, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden an der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen [X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - [X.]). Weiteren Aufschluss, welche Umstände im vorliegenden Fall für die st[X.]tliche Zurechenbarkeit erheblich sein können, kann das Schreiben der [X.] vom 10. Juli 2007 zu möglichen st[X.]tlichen Beihilfen zugunsten der [X.] und [X.] ([X.]. [X.] 2007 Nr. [X.] 295 S. 29 - nachfolgend: Mitteilung [X.] - Rn. 132 bis 136) geben. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen tatrichterlichen [X.] sind bislang nicht getroffen. b) Der Begriff der Beihilfe setzt als zweites Tatbestandsmerkmal voraus, dass die fragliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. 58 [X.]) Hinsichtlich der Begünstigung hat das [X.] angenommen, dass die [X.] [X.] in der Entgeltordnung nicht vorgesehene Rabatte gewährt habe. Die [X.] sei nach eigenem Vortrag auch verpflichtet gewe-sen, Zahlungen an [X.] zu leisten. Eine Differenz von ca. 1,9 Mio. • zwi-schen der vorläufigen und der endgültigen Gewinn- und Verlustrechnung 2003 deute auf weitere Leistungen der [X.] an [X.] hin. Der Beihilfecharak-ter lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, dass [X.] diese Vorteile 59 - 23 - auch unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte. Dieser sog. "[X.]" sei hier nicht anwendbar, weil die [X.] im Bereich der [X.] handele und für sie Kontrahierungszwang bestehe. Sie könne zwar zwischen einzelnen Flugunternehmen differenzieren, die dafür maßgebli-chen Kriterien müssten aber offengelegt werden. 60 Dieser Beurteilung kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] üben Flughäfen ei-ne wirtschaftliche Tätigkeit aus, die keine Ausübung hoheitlicher Gewalt ist und daher unter die Beihilfevorschriften der Art. 107 ff. A[X.]V fällt ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - [X.]-82/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.]/E [X.]-R 597 Rn. 75 ff. - [X.]). Soweit sie Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse wahrnehmen und deshalb im Bereich der Daseinsvorsorge handeln, kann ihnen allerdings ein angemessener Ausgleich für zusätzliche Kosten ge-währt werden, die im Rahmen solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen. Dieser Ausgleich stellt keine st[X.]tliche Beihilfe dar (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2003 - [X.]-280/00, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 2515 Rn. 87 ff. - [X.]; Mitteilung der [X.] über gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung st[X.]tlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, [X.]. [X.] 2005 Nr. [X.] 312 [X.] - nachfolgend: Leitlinien - Rn. 34 ff.). Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Flugverbindungen nach und von [X.] als im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Leistung von [X.] anzusehen ist. Für die Beurteilung der [X.] etwa [X.] Vergünstigungen kommt es deshalb auf den Aspekt der [X.] nicht an. Vielmehr ist der [X.] ("[X.]") auch im vorliegenden Fall maßgebliches Beurteilungskriterium für den [X.] - 24 - ter der beanstandeten Maßnahmen. Soweit die [X.] bei den [X.] mit [X.] wie ein privater Investor in vergleichbarer Lage unter Berück-sichtigung der längerfristigen Rentabilitätsaussichten und unabhängig von [X.], regional- oder wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt hat, liegen keine Beihilfen vor (vgl. [X.], NVwZ 2003, 461 Rn. 70 - [X.]; [X.], Urteil vom 21. März 1991 - [X.]-305/89, [X.]. 1991, [X.] Rn. 19 f. - [X.]). Dies könnte die [X.] vorliegend etwa mit einem Geschäftsplan belegen, aus dem sich auf der Grundlage der beim Vertragsabschluss mit [X.] verfügbaren Erkenntnisse die Erwartung ergibt, dass sich die Durchführung des Vertrags für die [X.] zumindest nach einem angemessenen [X.]raum - ohne Berücksichtigung struktur- und regionalpolitischer Aspekte - als wirt-schaftlich rentabel erweist (vgl. Leitlinien Rn. 46 ff.; Mitteilung [X.] Rn. 117 f.). Dafür, dass sich die [X.] beihilferechtlich unbedenklich wie ein privater Kapitalgeber verhalten hätte, spräche auch, wenn der Privatinvestor [X.]. den Vertrag mit [X.] seit 2005 ununterbrochen und unverändert fortgeführt hätte, wie die [X.] behauptet. Das gilt allerdings nur, wenn [X.] aus der Geschäftsbeziehung mit [X.] nicht, wie die Revision geltend macht, von [X.]. kaufpreismindernd geltend gemacht werden konnten. Auch zum [X.] hat das Berufungsgericht keine [X.] getroffen. bb) Der Begriff der Beihilfe setzt weiter voraus, dass die Begünstigung selektiv nur bestimmten Unternehmen oder [X.] gewährt wird. Das hat das [X.] mit der Begründung bejaht, die [X.] habe [X.] individuell ausgehandelte Konditionen eingeräumt, die nicht aus der Entgeltord-nung ersichtlich und Konkurrenten unbekannt seien. 62 Dagegen bestehen im rechtlichen Ausgangspunkt keine Bedenken. Nach der Entscheidungspraxis der Europäischen [X.] liegen spezifische 63 - 25 - Maßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 A[X.]V im Bereich von [X.] vor, wenn sie Luftfahrtunternehmen nicht allgemein in transpa-renter Weise angeboten, sondern nur einem bestimmten Unternehmen gewährt wurden ([X.], Entscheidung vom 12. Februar 2004, [X.]. [X.] 2004 Nr. L 137, [X.] Rn. 242 - Flughafen [X.]harleroi; vgl. auch Mitteilung [X.] Rn. 122). Diese Auslegung des [X.]srechts durch die [X.] ver-dient Zustimmung. Das Merkmal der Selektivität ist nicht erfüllt, wenn alle auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen durch die Maßnahme begünstigt werden ([X.] in von der [X.], Kommentar zum [X.]-/[X.]-Vertrag, 6. Aufl., Art. 87 [X.], Rn. 43; v. [X.] in [X.] [X.]O Art. 87 [X.]V, Rn. 53 (Stand: September 2004); Koenig/Kühling/[X.], [X.]-Beihilfenrecht, 2. Aufl. Rn. 180). Allerdings hat die [X.] geltend gemacht, sie gewähre allen Fluggesellschaften, die sich zu einer Nutzung des Flughafens [X.] entschließen, gleiche und faire Bedingungen, die dem von ihnen gene-rierten Passagiervolumen entsprechen. Auch hierzu sowie zur Frage, ob dies gegebenenfalls in transparenter Weise geschehen ist, wird das Berufungsge-richt noch Feststellungen zu treffen haben. 3. Der Tatbestand der Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 A[X.]V setzt weiter voraus, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfäl-schen und den Handel zwischen Mitgliedst[X.]ten zu beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]-372/97, [X.]/[X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 44). 64 Insoweit hat das [X.] zutreffend angenommen, die Wettbe-werbsmöglichkeiten der Klägerin, die den nur 65 Kilometer entfernten [X.]-Fuhlsbüttel nutzt, würden durch eine Beihilfegewährung für [X.] am Flughafen [X.] beeinträchtigt, weil es [X.] dadurch möglich sei, Kun-den zu binden und aus dem Einzugsgebiet [X.] abzuwerben. 65 - 26 - Da [X.] von [X.] aus jedenfalls auch Ziele in anderen Mitglied-st[X.]ten der [X.] anfliegt, dürfte auch eine Handelsbeeinträchtigung vorliegen. 66 67 [X.]. Für die neue Verhandlung wird zudem auf Folgendes hingewiesen: 68 [X.] Dem gegen die Gewährung von Beihilfen unter Verstoß gegen das [X.] gerichteten Unterlassungsanspruch (Antrag zu 5) fehlt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch angesichts der Regelung des Notifizierungsverfahrens in Art. 108 Abs. 3 A[X.]V nicht am [X.]. Der Unterlassungsantrag dient vielmehr gerade der Durchsetzung dieses Verbots. I[X.] Auch nach neuer Verhandlung dürfte sich der Klageantrag zu 6 nicht als begründet erweisen. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die [X.] an [X.] in Form von Flughafenentgelten, die nicht die laufenden betrieblichen Gesamtaufwendungen der [X.] [X.]. Dieser Antrag wäre nur begründet, wenn es sich bei den so umschriebe-nen, [X.] berechneten Flughafenentgelten um Beihilfen handelte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ist die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt jedoch der [X.] vorbehalten ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.]-261/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.] 2004, 87 Rn. 75 - van [X.]alster). 69 II[X.] Die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen ist nicht des-halb auszusetzen, weil bislang kein abschließender Beschluss der [X.] gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V vorliegt. Die nationalen Gerichte haben die Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der [X.] der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entschei-dung der [X.] noch verbleibenden [X.] nicht weiterhin frei über sie ver-70 - 27 - fügen kann. Eine Aussetzung der Entscheidung liefe darauf hinaus, dass der Vorteil der Beihilfe während des [X.]raums des [X.]s aufrecht-erhalten bliebe, was mit dem Ziel des Art. 108 Abs. 3 A[X.]V unvereinbar wäre und dieser Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nähme ([X.], Urteil vom 11. März 2010 - [X.]-1/09, [X.], 631 Rn. 30 f. - [X.]ELF II). 71 Sollte die [X.] eine Positiventscheidung nach Art. 6 Abs. 3 der [X.]/1999 erlassen, also die gegenüber [X.] getroffenen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, hat dies im Übrigen nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 vorgenomme-nen Durchführungsmaßnahmen zur Folge ([X.], NJW 1993, 49 Rn. 16 - FN[X.]E). Das [X.]srecht verlangt in diesem Fall zwar nicht, die Rückzahlung der gesamten rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht ist aber verpflichtet, dem Beihilfeempfänger für die Dauer der Rechtswidrigkeit aufzugeben, angemessene Zinsen zu zahlen ([X.], [X.] 2008, 145 Rn. 45 bis 52 - [X.]ELF I). IV. Keinen Rechtsfehler lässt erkennen, dass das Berufungsgericht [X.] der Klägerin aus § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 33 GWB mangels markt-beherrschender Stellung der [X.] als Flughafenbetreiber im nor[X.]eut-schen Raum zurückgewiesen hat. 72 - 28 - V. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei der [X.] um Auskunft darüber ersuchen kann, wann mit einer Entschei-dung über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu rechnen ist (vgl. Bekanntmachung der [X.] über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelst[X.]tlichen Gerichte, [X.]. [X.] 2009 Nr. [X.] 85, [X.] Rn. 89 f.). 73 [X.] Ri[X.] Pokrant ist in [X.] und kann daher nicht unter-schreiben. [X.] Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 14 O Kart. 176/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 6 U 54/06 -

Meta

I ZR 213/08

10.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. I ZR 213/08 (REWIS RS 2011, 9525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9525

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