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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 235/14
vom
3. September
2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1.: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
zu 2. und 3.: Bestechung im geschäftlichen Verkehr
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten
N.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. September
2015
gemäß §
356a StPO
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten
N.
vom 24.
Juli 2015 gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Oktober 2013 durch Beschluss vom 29. April 2015 verworfen.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der [X.] hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sons-tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang
auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführten beiden
Verfahrensrügen
bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteilig-ten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 1
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3
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[Kammer], Beschluss vom 30.
Juni 2014
2
BvR 792/11 Rn.
16 mwN, [X.], 434), zumal es nach Art. 103 Abs.
1 [X.] nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], [X.] vom 20.
Juni 2007
2 BvR 746/07).
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision für [X.] anders als für weitere Verfahrensrügen nicht ausführlich [X.] hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Der [X.] hat dementsprechend nur ergänzend zu den [X.] des Generalbundes-anwalts Ausführungen gemacht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit [X.] Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.].
Dass der [X.] die
Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
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6
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014
1 [X.]).
[X.] Graf Cirener
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. [X.] ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
Mosbacher
7
Meta
03.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. 1 StR 235/14 (REWIS RS 2015, 5908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5908
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.