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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:190318B1STR556.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/17
vom
19. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. März 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Februar 2018 ge-gen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck
vom 18.
Juli
2017
als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO vom 19. Februar 2018 und macht geltend, dass bei der Revisionsentscheidung das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher [X.] verletzt worden sei, weil
auch im Revisionsverfahren
Akteneinsicht nicht in sämtliche zu dem Verfahren sichergestellten und beschlagnahmten E-Mails gewährt und die vollständigen Akten der Steuerfahndung nicht beigezogen worden seien.
2. Die zulässig erhobene
Anhörungsrüge nach §
356a StPO ist unbe-gründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des
Verur-teilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser
nicht ge-hört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des
Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen 1
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hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvor-bringens. Soweit der Verurteilte einen Gehörsverstoß im Revisionsverfahren in der Nichtgewährung von Akteneinsicht in sichergestellte und beschlagnahmte E-Mails und in der Nichtbeiziehung von Akten der Steuerfahndung sieht, wurde ein entsprechender Antrag im Revisionsverfahren nicht gestellt. Im Übrigen [X.] §
356a StPO nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im [X.].
Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das [X.], das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014 -
1 StR 114/14
mwN).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 -
1 [X.], [X.], 351
und vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]/15).
Graf Radtke Fischer
Bär Hohoff
5
Meta
19.03.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 1 StR 556/17 (REWIS RS 2018, 12162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12162
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