Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 85/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5094

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 85/15

vom
22. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Geldfälschung
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
22.
September
2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29.
Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 24.
Oktober 2014 durch Beschluss vom 29.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31.
August 2015 erhobene Anhörungsrüge. Der [X.] hat keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, weil dem [X.] des Verurteilten nicht zu entnehmen ist, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen
Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich

wie hier

die Einhaltung der Frist des §
356a Satz
2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte
ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach §
356a Satz
2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Ge-hörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§
356a Satz
3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. [X.], [X.] vom 9.
März 2005

2
StR
444/04, [X.]R StPO §
356a Frist
1, vom 29.
September 2009

1
StR
628/08, StV
2010, 297).
1
2
-
3
-
Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Verurteilten zu einem möglichen Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen [X.] nach §
243 Abs.
4 Satz
1 StPO nicht ge-folgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts
auf rechtliches Gehör.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 85/15

22.09.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. 4 StR 85/15 (REWIS RS 2015, 5094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5094

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5 StR 258/13

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