Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 524/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5641

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B5STR524.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 524/15

vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2016
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. August 2016 gegen das [X.]surteil vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzu-lässig zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 30. April 2015 den Angeklag-ten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugend-strafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Seine Revision hat der [X.] mit Urteil vom 22. Juni 2016 [X.]. Gegen das Urteil des [X.]s hat der Verurteilte am 9. August 2016 die [X.] nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.

wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO in-nerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desje-nigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des [X.] verletzt sein soll (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. März 2005

2 [X.], [X.]R StPO § 356a Frist 1, und vom 10.
Januar 2013

1 StR 382/10). Vorliegend verhält sich die Anhörungsrüge allein zur Kenntniserlangung durch den neuen Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt [X.].

, der geltend
macht, ihm sei das [X.]surteil vom 22. Ju-1
2
-
3
-
ni
2016 am 3. August 2016 zugestellt worden. Es wird indes weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO), auch der Verurteilte habe erst zu diesem Zeitpunkt von der behaupteten Verletzung seines rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt.
2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der [X.] hat das angefochtene Urteil des [X.] unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung und im Rahmen der Revisionshauptverhandlung geltend gemachten Beanstandungen und der von den Verfahrensbeteiligten hierzu ge-machten Ausführungen umfassend geprüft. In seinem Urteil vom 22. Juni 2016 hat er zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergan-gen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der [X.] habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Septem-ber
2015

1 StR 207/15, [X.], 151). Schließlich ist auch ein ver-meintlicher Verstoß gegen das Recht auf [X.] nicht geeig-net, eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu begründen.
3
-
4
-
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015

1 [X.], dort nicht abgedruckt).

Sander [X.] Berger

Bellay Feilcke
4

Meta

5 StR 524/15

13.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 524/15 (REWIS RS 2016, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge


1 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist; fehlende Rechtsbehelfsbelehrung


2 StR 512/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 207/15

1 StR 433/14

5 StR 524/15

5 StR 60/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.