Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 128/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 4764

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Gegenstand

Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung


Leitsatz

Wird ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben, gilt dieser als nicht mit Gründen versehen. Die fehlende Begründung stellt einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat, dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt. Die Arbeitsgerichte haben dann unmittelbar und ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens bedingten Beschränkungen über das Sachbegehren zu entscheiden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2013 - 8 [X.] 1143/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer [X.] und der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Die Beklagte ist Trägerin der Bühnen der Stadt [X.] und des [X.] Die Klägerin war bei ihr seit dem 1. September 2007 als Solotänzerin mit [X.]ruppenverpflichtung beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2007 heißt es auszugsweise:

        

§ 1   

        

[X.] wird als [X.] mit der Tätigkeitsbezeichnung Solotänzerin mit [X.]ruppenverpflichtung für die Kunstgattung alle Sparten für die T [X.]mbH eingestellt.

        

§ 2     

        

(1)     

        

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 2007/2008 begründet.

                 

Der Vertrag beginnt am:

01.09.2007

                 

und endet zum:

31.07.2008

        

(2)     

        

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Solo) ausgesprochen wurde.

        

…       

        

§ 6     

        

(1)     

        

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…       

        

§ 8     

        

(1)     

        

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten [X.]iedsgerichte zuständig. ...

        

…“    

4

Der [X.] (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 (im Folgenden [X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 1  

        

[X.]eltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für [X.]er und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der [X.], die von einem Lande oder von einer [X.]emeinde oder von mehreren [X.]emeinden oder von einem [X.]emeindeverband oder mehreren [X.]emeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. …

        

(2)     

[X.]er sind Einzeldarsteller …

        

…       

        
        

§ 2    

        

Begründung des Arbeitsvertrages

        

…       

        
        

(2)     

Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.

        

…       

        
        

§ 53  

        

Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

        

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten [X.]iedsgerichte zuständig.

        

II.    

        

Besonderer Teil

        

1. Abschnitt Sonderregelungen ([X.]) Solo

        

…       

        

§ 61  

        

Nichtverlängerungsmitteilung - Solo

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

        

(2)     

Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). …

        

…       

        
        

(4)     

Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das [X.] - auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das [X.] angehört, oder das von dem [X.] benannte Vorstandsmitglied des [X.] einer der vertragsschließenden [X.]ewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Das [X.] ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. …

        

(5)     

Das [X.] und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die [X.] oder einen [X.]astierurlaub bedingten Abwesenheit des [X.]s spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das [X.] verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das [X.] fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

        

(6)     

Ist das [X.] durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen [X.]runde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das [X.] die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. …

        

…       

        
        

(8)     

Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den im Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

        

…“    

        

5

Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (B[X.][X.]O) vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:

        

„§ 1 [X.]eltungsbereich

        

(1)     

Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige [X.]iedsgerichte.

        

(2)     

Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf [X.] Bühne beschäftigten Mitglieder.

        

…       

        
        

§ 26 [X.]iedsspruch

        

(1)     

Der [X.]iedsspruch ist vom Obmann zu entwerfen und von ihm und den Beisitzern zu unterschreiben. Der [X.]iedsspruch ist zu verkünden oder den Parteien zuzustellen; der Tag der Verkündung ist anzugeben.

        

(2)     

Der [X.]iedsspruch enthält:

        

…       

        

c)    

die Urteilsformel;

        

d)    

äußerlich gesondert von der Urteilsformel eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der [X.]rundlage des Vorbringens der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand), wobei eine Bezugnahme auf den Inhalt der [X.]riftsätze und der [X.] zulässig ist;

        

e)    

äußerlich gesondert vom Tatbestand die Entscheidungsgründe, die erkennen lassen müssen, welche Würdigung das Vorbringen der Parteien und die Beweisaufnahme gefunden hat;

        

…       

        
        

h)    

die Rechtsmittelbelehrung.

        

(3)     

Eine schriftliche Begründung des [X.]iedsspruches ist nicht erforderlich, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

        

…       

        
        

III. Teil [X.] VOR DEM BÜHNENOBERSCHIEDS[X.]ERICHT

        

§ 30 Berufung

        

(1)     

[X.]egen die [X.]iedssprüche der [X.] ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn …

        

…       

        
        

§ 34 Weiteres Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht

        

Auf das weitere Verfahren finden die für das Verfahren vor den [X.]n geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

        

…       

        

IV. Teil SCHLUSSBESTIMMUN[X.]EN

        

…       

        

§ 39 Allgemeines

        

Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des [X.]erichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend.“

6

Ab dem 26. Januar 2010 wurde durch den behandelnden Arzt der Klägerin infolge einer [X.]wangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Am 7. September 2010 gebar die Klägerin ein Kind.

7

Mit [X.]reiben vom 7. Oktober 2010 teilte der damalige [X.]eschäftsführer und [X.]eneralintendant der Beklagten Prof. O der Klägerin mit, er beabsichtige, ihren Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, und lud sie zu einem Anhörungsgespräch am 14. Oktober 2010 ein. An diesem [X.]espräch nahmen auf Seiten der Beklagten Prof. O, der kommissarische Verwaltungsdirektor W und die [X.] teil. Die Klägerin hatte eine Person ihres Vertrauens zugezogen. In dem über die Anhörung erstellten Protokoll heißt es auszugsweise:

        

„Herr O legt dar, dass, wie [X.] auch bereits bekannt ist, in der Ballettleitung ein Wechsel stattfinden wird und damit eine Änderung in der künstlerischen Ausrichtung verbunden ist. Frau [X.] ist von [X.] mit der Vorbereitung der Spielzeit 2011/2012 beauftragt worden. In diesem Zusammenhang besuchte sie das Training, Proben und Vorstellungen der [X.].

        

Herr O nennt folgende [X.]ründe:

        

Die von Frau [X.] choreografierten Tanzstücke verlangen eine moderne Tanztechnik, spielerisches Ausdrucksvermögen, schnelle Auffassungsgabe, akrobatische Bewegungsabläufe basierend auf einer hoch ausgebildeten klassischen [X.]rundlage.

        

Die kommenden Tanzstücke werden von den Beteiligten viel Emotion, gepaart mit speziellen tanztechnischen Bewegungen abfordern. [X.]werpunkt wird moderne Technik mit klassischer [X.]rundlage.

        

Herr O ist auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Frau [X.] zu der Auffassung gelangt, dass [X.]

        

-       

die in Zukunft geforderten modernen akrobatischen Bewegungsabläufe nicht optimal ausführen kann

        

-       

über nicht ausreichende moderne und akrobatische Tanztechniken verfügt

        

-       

über zu wenig spielerisches Ausdrucksvermögen verfügt.

        

Herr O sieht deshalb für die Zukunft mit [X.] keine Möglichkeit für eine Zusammenarbeit.

        

…“    

8

Die designierte [X.] [X.] stand zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

9

Mit [X.]reiben vom 25. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde den Dienstvertrag nicht über den 31. Juli 2011 hinaus verlängern.

Prof. O teilte im Frühjahr 2011 der Öffentlichkeit mit, sein Intendantenvertrag werde nicht verlängert. Er schied zum Ende der Spielzeit 2010/2011 aus dem Vertragsverhältnis aus.

Mit ihrer am 24. November 2010 beim Bezirksbühnenschiedsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.] geltend gemacht. Sie hat im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010, der Klägerin zugegangen am 25./26. Oktober 2010, nicht beendet worden ist,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat die [X.]iedsklage abgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat mit am 16. Januar 2012 verkündetem [X.]iedsspruch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nachdem der Klägerin fünf Monate nach Verkündung des [X.]iedsspruchs noch kein mit [X.]ründen versehener Spruch des [X.] zugestellt worden war, hat sie mit am 26. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem [X.]riftsatz „[X.]“ erhoben. Am 10. Juli 2012 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der mit [X.]ründen versehene [X.]iedsspruch des [X.] zugestellt. Daraufhin hat die Klägerin mit am 17. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem [X.]riftsatz eine weitere „[X.]“ erhoben. Das Arbeitsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der [X.]iedsspruch des [X.] gelte als nicht mit [X.]ründen versehen, da er nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Mitgliedern des [X.] unterschrieben und der [X.]eschäftsstelle übergeben worden sei. Der [X.]iedsspruch sei daher unwirksam und aufzuheben. Es sei fraglich, ob das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren erschöpft sei. Die [X.] sei unwirksam. Sie sei nicht ordnungsgemäß nach § 61 [X.] angehört worden. Da Prof. O zum Zeitpunkt der Anhörung „Intendant auf Abruf“ gewesen sei, sei die Anhörung durch eine für das Profil des Theaters nicht mehr verantwortliche Person erfolgt. Auch genüge das [X.] der Einschätzung der [X.] zukünftigen [X.] [X.] dem Anhörungserfordernis nicht. Die Nichtverlängerung des Vertrags sei zudem aufgrund des Zusammenhangs mit der [X.]wangerschaft und dem Beschäftigungsverbot diskriminierend und verfassungswidrig. Da es der Beklagten aufgrund des Beschäftigungsverbots an einer sachlichen Einschätzungsgrundlage im Hinblick auf ihre Fähigkeiten gefehlt habe, stelle die Nichtverlängerung zudem eine unzulässige Rechtsausübung dar. [X.]ließlich sei die Befristung des Arbeitsvertrags zum Ende der Spielzeit 2010/2011 unwirksam, weil die gesetzliche [X.]riftform in § 14 Abs. 4 TzBf[X.] nicht gewahrt sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2012 - BO[X.][X.] 14/11 - unwirksam ist,

                 

hilfsweise,

                 

den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2012 - BO[X.][X.] 14/11 - aufzuheben,

        

2.    

den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2012 - BO[X.][X.] 14/11 - aufzuheben und den Spruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht [X.] vom 28. Februar 2011 - Reg-Nr. 31/10 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 25. Oktober 2010, der Klägerin zugegangen am 25./26. Oktober 2010, nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, im Aufhebungsverfahren könne die Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist nicht geltend gemacht werden. Das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren sei verbraucht. Die [X.] sei wirksam. Die Anhörung vor Ausspruch der [X.] sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Unwirksamkeit der Befristung könne die Klägerin nicht mehr geltend machen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 1. durch das [X.] wendet. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Die [X.] vom 25. Oktober 2010 ist ebenso wie die zum 31. Juli 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wirksam.

A. Die gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. gerichtete Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 153, 365; 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 15).

II. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf den Antrag zu 1. nicht gerecht.

1. Das [X.] hat den Antrag zu 1., mit dem die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]iedsspruchs des [X.] und hilfsweise dessen isolierte Aufhebung ohne damit verbundenen Sachantrag begehrt, als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren seien nicht als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet, vielmehr sei mit der Entscheidung des [X.] das [X.]iedsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei daher nicht die vom Bühnenschiedsgericht bzw. Bühnenoberschiedsgericht getroffene Entscheidung, sondern das Sachbegehren der Klägerin, weshalb im Aufhebungsverfahren der ursprüngliche Sachantrag zu stellen sei. Danach erweise sich die isolierte Geltendmachung der Unwirksamkeit des Spruchs des [X.] und die hilfsweise beantragte isolierte Aufhebung dieses Spruchs als ein unzulässiges Begehren der [X.].

2. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander. Sie befasst sich vielmehr insoweit im Wesentlichen mit der Frage, ob die Rechtsgrundsätze, die der [X.] mit Beschluss vom 27. April 1993 (- [X.] 1/92 - BVerwGE 92, 367) zur fünfmonatigen Begründungsfrist für gerichtliche Entscheidungen aufgestellt hat, auf die Abfassung des [X.]iedsspruchs im bühnen[X.]n Verfahren anzuwenden sind. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des [X.]s, denn dieses hat hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1. nicht darauf abgestellt, ob ein [X.]iedsspruch im bühnen[X.]n Verfahren innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung unterzeichnet und mit Gründen versehen der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Auch die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung, dem auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs des [X.] gerichteten Antrag könne ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, weil ein verspätet abgesetzter [X.]iedsspruch als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei, lassen nicht erkennen, mit welchem Argument die Klägerin die Grundannahme des [X.]s in Frage stellen will, Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei das ursprüngliche Sachbegehren, weshalb eine ohne Sachbegehren geltend gemachte Feststellung der Unwirksamkeit oder Aufhebung des [X.]iedsspruchs unzulässig sei. Die Klägerin zeigt nicht auf, in welchem Punkt diese Erwägung des Gerichts fehlerhaft sein soll. Sie stellt nur ihre eigene Rechtsmeinung zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses dar, ohne auf die Begründung des [X.]s einzugehen.

III. Eine den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügende Begründung der Revision war nicht deshalb entbehrlich, weil eine solche in Form der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits vorgelegen hätte. Zwar kann zur Begründung einer vom [X.] zugelassenen Revision gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Vorliegend hat die Klägerin jedoch weder in ihrer Revisionsbegründung noch zu einem anderen [X.]punkt innerhalb der [X.] auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen. Auf eine solche Bezugnahme hat das Gesetz gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht verzichtet (vgl. zur Rechtsbeschwerdebegründung [X.] 8. Mai 2008 - 1 [X.] - Rn. 6, [X.]E 126, 339).

B. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. richtet, ist sie unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Klägerin mit diesem Klageantrag im Rahmen einer [X.] nach § 110 ArbGG die Unwirksamkeit der [X.] vom 25. Oktober 2010 geltend macht. Damit verbunden ist eine gesonderte, nicht im Rahmen der [X.] angebrachte [X.] iSv. § 17 Satz 1 [X.], mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch eine zwischen den [X.]en vereinbarte Befristung am 31. Juli 2011 geendet.

1. Die Klägerin hat im bühnen[X.]n Verfahren wie im Rahmen der arbeitsgerichtlichen [X.] nach § 110 ArbGG stets die Auffassung vertreten, die [X.] vom 25. Oktober 2010 sei wegen einer fehlerhaften Anhörung und aus anderen Gründen unwirksam. Dieses Begehren ist mit der gemäß § 61 Abs. 8 NV Bühne fristgebundenen Klage gegen die [X.] geltend zu machen.

2. Daneben hat sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags berufen und damit eine [X.] gemäß § 17 Satz 1 [X.] verfolgt. Das entspricht dem für die Auslegung des Klageantrags maßgeblichen Klageziel und der richtig verstandenen Interessenlage der Klägerin, die ihr Feststellungsbegehren auch auf die Annahme stützt, die zum Ende der Spielzeit 2010/2011 vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der [X.]riftform gemäß § 14 Abs. 4 [X.] nicht [X.] zu Stande gekommen. Die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der gesetzlichen [X.]riftform ist mit der [X.] geltend zu machen.

3. Die Klägerin hat ihre [X.] als gesonderten Streitgegenstand erstmals im [X.] vor dem [X.] erhoben. Sie ist daher nicht Gegenstand der [X.] nach § 110 ArbGG.

a) Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer [X.] und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände (ausführlich [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 145, 142). Ob eine nach dem Bühnentarifrecht ausgesprochene [X.] wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist gemäß § 16 Satz 1 Halbs. 1 [X.], dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 26, aaO).

b) Die Auslegung der [X.] der Klägerin sowohl im bühnen[X.]n Verfahren als auch im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Aufhebungsverfahrens ergibt, dass sie sich lediglich auf die Unwirksamkeit der [X.] berufen hat. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sich die Klägerin bereits in diesem Stadium nicht nur gegen die Wirksamkeit der [X.], sondern auch gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses wenden wollte. Zwar hat die Klägerin dort zunächst auch die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis „über den 31.07.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht“. Diesen Antrag hat sie aber nach ihrem gesamten Vorbringen im bühnen[X.]n Verfahren und vor dem [X.] bis dahin ausschließlich damit begründet, dass die [X.] unwirksam sei. Die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung hat sie seinerzeit nicht in Zweifel gezogen. Erstmals im [X.] vor dem [X.] hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen Verstoßes gegen das [X.]riftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] unwirksam, nachdem das [X.] im erstinstanzlichen Urteil auch über die Wirksamkeit der Befristung entschieden hatte, obwohl dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

II. Der im Rahmen der [X.] gemäß § 110 ArbGG auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 25. Oktober 2010 gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die [X.] ist zulässig.

a) Die [X.] ist gemäß § 110 ArbGG statthaft.

aa) Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines [X.]iedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das [X.] Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der [X.]iedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die [X.] nach § 110 ArbGG kann nur gegen [X.]iedssprüche erhoben werden, die bestandskräftig sind, bei denen also die [X.] des § 108 Abs. 4 ArbGG eingetreten ist (GMP/Germelmann 8. Aufl. § 110 Rn. 3; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 110 Rn. 2). Das setzt voraus, dass nach dem [X.]iedsvertrag gegen den [X.]iedsspruch kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Bestandskraft tritt jedenfalls ein mit der gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgesehenen Zustellung des [X.]iedsspruchs an die [X.]en. Sieht der [X.]iedsvertrag eine Verkündung des [X.]iedsspruchs vor, ist ggf. diese maßgebend ([X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 108 Rn. 13 und § 110 Rn. 2).

bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

(1) Die [X.] richtet sich gegen einen bestandskräftigen [X.]iedsspruch des [X.]. Der angegriffene Spruch ist, wie § 26 Abs. 1 iVm. § 34 [X.] gestattet, durch das Bühnenoberschiedsgericht am 16. Januar 2012 verkündet und außerdem - wenngleich nach mehr als fünf Monaten - vollständig abgefasst und von allen Mitgliedern des [X.] unterschrieben den [X.]en zugestellt worden. Er ist im [X.]n Verfahren nicht mehr angreifbar.

(2) Die Klägerin macht zwar geltend, der [X.]iedsspruch des [X.] sei als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, weil er nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Mitgliedern des [X.] unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Dies hindert jedoch nicht den Eintritt der Bestandskraft des [X.]iedsspruchs. Damit stützt die Klägerin ihre Klage vielmehr auf einen Verfahrensfehler im bühnen[X.]n Verfahren iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Daneben rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 4 NV Bühne fehlerhaft ausgelegt und angewandt und zudem verkannt, dass die [X.] rechtsmissbräuchlich und in diskriminierender Weise erfolgt sei. Damit macht sie geltend, der [X.]iedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm.

b) Die zweiwöchige Klagefrist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Danach ist die Klage binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des [X.]iedsspruchs zu erheben. Die Klägerin hat die Klage bereits vor der Zustellung des vollständig abgefassten [X.]iedsspruchs am 26. Juni 2012 und anschließend erneut am 17. Juli 2012 und damit in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach der am 10. Juli 2012 erfolgten Zustellung des [X.]iedsspruchs erhoben.

c) Der im Rahmen der [X.] angebrachte, auf die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] gerichtete Sachantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der [X.] als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 145, 142). Da sich die Beklagte der Wirksamkeit der [X.] berühmt, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung.

2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Rüge der Klägerin, der Spruch des [X.] gelte als nicht mit Gründen versehen, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Die [X.] vom 25. Oktober 2010 ist wirksam.

a) Es kann dahinstehen, ob der Spruch des [X.] als nicht mit Gründen versehen gilt. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Spruch des [X.] den [X.]en nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung zugestellt. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass der Spruch des [X.] auch nicht binnen fünf Monaten seit seiner am 16. Januar 2012 erfolgten Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Mitgliedern des [X.] unterschrieben der Geschäftsstelle des [X.] übergeben wurde, wozu das [X.] keine Feststellungen getroffen hat. Allein dieser Umstand führte nicht zum Erfolg des Antrags. Auch dann wäre das im Rahmen der [X.] geltend gemachte Feststellungsbegehren nur bei Unwirksamkeit der [X.] begründet. Zwar läge ein Mangel des bühnen[X.]n Verfahrens iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor, da gegen § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e iVm. § 34 [X.] verstoßen worden wäre. Dies allein führte jedoch nicht zur Begründetheit des mit dem Antrag zu 2. angebrachten [X.]. Wegen des Verbrauchs des [X.] hätte der Verfahrensfehler lediglich zur Folge, dass das Sachbegehren den [X.]en nach den allgemeinen Regeln des [X.]sgesetzes zur Entscheidung angefallen wäre.

aa) Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasster Spruch des [X.] gilt als nicht mit Gründen versehen, wenn er nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des [X.] unterschrieben der Geschäftsstelle des [X.] übergeben wurde. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Verfahrensvorschriften in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e iVm. § 34 [X.].

(1) Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der [X.]iedsspruch unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des [X.]iedsgerichts zu unterschreiben und schriftlich zu begründen, soweit die [X.]en nicht auf eine schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Das [X.]sgesetz regelt in § 108 Abs. 2 die inhaltlichen Anforderungen an einen [X.]iedsspruch nicht abschließend. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem [X.]iedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem [X.]iedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des [X.]iedsgerichts. Die gesetzliche Regelung in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wird für den Bereich der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ergänzt und konkretisiert durch § 26 [X.], der nach § 34 [X.] auch für das bühnen[X.] Berufungsverfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht Anwendung findet. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e [X.] enthält der [X.]iedsspruch äußerlich gesondert von der Urteilsformel eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auf der Grundlage des Vorbringens der [X.]en unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand) und äußerlich gesondert vom Tatbestand die Entscheidungsgründe, die erkennen lassen müssen, welche Würdigung das Vorbringen der [X.]en und die Beweisaufnahme gefunden hat.

(2) Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] (Beschluss vom 27. April 1993 - [X.] 1/92 - BVerwGE 92, 367) gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil der staatlichen Gerichtsbarkeit als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Diese übergreifend für verschiedene Verfahrensordnungen vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] getroffene Annahme beruht auf der Auslegung des Begriffs „alsbald“ in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO und der grundsätzlichen Erwägung, dass in dem Urteil des Gerichts die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die in das schriftlich abgefasste Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden kann, ist es notwendig, dass zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Urteils und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Urteils an die Geschäftsstelle eine nicht zu große [X.]spanne liegt ([X.] 27. April 1993 - [X.] 1/92 - zu II 3 der Gründe, aaO). Dieser Rechtsprechung hat sich das [X.] angeschlossen (vgl. [X.] 1. Oktober 2003 - 1 [X.] - zu II 3 c der Gründe, [X.]E 108, 55; 9. Juli 2003 - 5 [X.]/03 - zu 1 der Gründe; 3. Dezember 1998 - 2 [X.] - zu I der Gründe; 16. Dezember 1993 - 8 [X.] - zu I der Gründe). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.] 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - zu [X.] 2 c cc der Gründe).

(3) Diese Grundsätze gelten auch für Sprüche im bühnen[X.]n Verfahren (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 108 Rn. 12 und § 26 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 108 Rn. 11; [X.]/[X.]/Voßkühler 4. Aufl. § 108 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 11). Auch diese bedürfen gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 26 Abs. 2 Buchst. d und Buchst. e [X.] einer Begründung. Das erfordert die Angabe der Gründe, die für die Überzeugung des [X.]iedsgerichts leitend gewesen sind. Das ist nicht mehr gesichert, wenn zwischen Beratung und Verkündung einerseits und Übergabe des begründeten Spruchs an die Geschäftsstelle andererseits eine zu große [X.]spanne liegt. Die Annahme des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.], nach allgemeiner Lebenserfahrung verblasse die Erinnerung mit fortschreitender [X.] zunehmend, deshalb sei davon auszugehen, dass nach einer Frist von mehr als fünf Monaten das Beratungsergebnis - aufbauend auf dem vorhandenen Fachwissen - eher rekonstruiert als reproduziert werde (vgl. [X.] 27. April 1993 - [X.] 1/92 - zu II 4 der Gründe, BVerwGE 92, 367), trifft auch im [X.]n Verfahren uneingeschränkt zu.

bb) Die fehlende Begründung ist ein Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Aufhebung des Spruchs führt (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 3; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 108 Rn. 15; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 108 Rn. 11; [X.]/[X.]/Voßkühler 4. Aufl. § 108 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 12). Zwar fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das [X.] Verfahren nicht unter § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Verpflichtung zur Begründung des [X.]iedsspruchs folgt aber aus der gesetzlichen Regelung in § 108 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die für den Bereich der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit durch die tarifliche Regelung in § 26 [X.] lediglich ergänzt und konkretisiert wird. Verstöße gegen die im [X.]sgesetz geregelten Verfahrensvorschriften können einen Aufhebungsgrund abgeben ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 24 f.).

cc) Das Vorliegen des von der Klägerin gerügten Verfahrensfehlers und die Aufhebung iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hätten allerdings für sich genommen nicht zur Folge, dass der dem [X.] zur Sachentscheidung angefallene, auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 25. Oktober 2010 gerichtete Antrag Erfolg hat. Der Verfahrensfehler führte lediglich dazu, dass der [X.]iedsspruch der Aufhebung unterläge. Das [X.] hat in einem solchen Fall unmittelbar über das Sachbegehren zu entscheiden.

(1) Das Aufhebungsverfahren ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem [X.]iedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 145, 142; 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN). Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat zB zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. [X.] 2. Juli 2003 - 7 [X.] - zu II 2 c bb (3) der Gründe; 6. November 1997 - 2 [X.] - zu II 4 der Gründe mwN) und neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 20, aaO).

(2) Die [X.] nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des [X.]iedsspruchs“. Das drückt aus, dass die [X.] Entscheidung in der Sache einer Aufhebung zugänglich sein soll. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem [X.]iedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 145, 142; 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; 12. Januar 2000 - 7 [X.] - zu A der Gründe mwN). Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der bestandskräftigen Entscheidung des [X.] ist das [X.] verbraucht ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 110 Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 110 Rn. 35; [X.] 8. Aufl. § 110 Rn. 26). Der Rechtsstreit kann im Rahmen der [X.] nach § 110 ArbGG daher auch nicht von den Gerichten für Arbeitssachen an das Bühnenoberschiedsgericht zurückverwiesen werden ([X.] 27. Januar 1993 - 7 [X.] - zu [X.]). Das folgt schon daraus, dass in § 110 ArbGG eine § 1059 Abs. 4 ZPO entsprechende, die Zurückverweisung ausdrücklich gestattende Regelung fehlt. § 1059 ZPO wird für den [X.]iedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten gemäß §§ 101 ff. ArbGG durch § 110 ArbGG verdrängt und findet auch keine entsprechende Anwendung (GMP/Germelmann 8. Aufl. § 110 Rn. 1; [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 110 Rn. 1; [X.]/[X.]/Voßkühler 4. Aufl. § 110 Rn. 1). Eine wiederholte Einschaltung der [X.]iedsgerichtsbarkeit könnte insbesondere angesichts des dreistufigen Instanzenzugs der [X.]sbarkeit zu einer im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen ([X.] 27. Januar 1993 - 7 [X.] - zu IV 2 der Gründe).

(3) Liegt ein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 ArbGG vor, ist mit der Aufhebung nunmehr ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Verfahrens bedingten Beschränkungen die Zuständigkeit der [X.]e gegeben (vgl. [X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 110 Rn. 29; [X.]/[X.]/Voßkühler 4. Aufl. § 110 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 110 Rn. 35). Dabei steht diesen nach den allgemeinen Regeln des [X.]sgesetzes die alleinige Sachentscheidungskompetenz zu, wobei ggf. eine weitere Sachaufklärung erfolgen kann und neuer Sachvortrag zu berücksichtigen ist ([X.]/[X.] Stand Juni 2016 § 110 Rn. 30).

dd) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] gerichtete Sachantrag wäre daher auch bei Vorliegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlers iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nur begründet, wenn die [X.] vom 25. Oktober 2010 unwirksam wäre.

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die [X.] vom 25. Oktober 2010 wirksam ist. Das gilt unabhängig davon, ob diese Prüfung vom [X.] im Rahmen einer revisionsähnlichen Rechtsüberprüfung gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG oder einer uneingeschränkten Sachprüfung nach den allgemeinen Regeln des [X.]sgesetzes vorzunehmen war. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt war bereits im bühnen[X.]n Verfahren vorgetragen; neues Vorbringen der Klägerin wurde vom [X.] auch nicht mit Verweis auf die Besonderheiten des Aufhebungsverfahrens unberücksichtigt gelassen. Die vor Ausspruch der [X.] erfolgte Anhörung war gemäß § 61 Abs. 4 NV Bühne ordnungsgemäß. Die [X.] ist weder rechtsmissbräuchlich erfolgt noch verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot oder verfassungsrechtliche Grundsätze.

aa) Die [X.] ist nicht nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin unwirksam.

(1) Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne ist eine [X.] unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, das [X.] fristgerecht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Arbeitgeber eine Anhörung vollständig unterlässt. Die [X.] ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr. des Senats, vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 145, 142). Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des [X.]s nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 61 Abs. 4 bis 6 NV Bühne zu beachten.

(a) Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das [X.] zu hören, bevor er eine [X.] ausspricht. Dem [X.] sind die Gründe für die beabsichtigte [X.] zur Kenntnis zu geben, um ihm eine sachliche Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. Die Anhörung darf sich nicht auf eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Gründe beschränken (vgl. [X.] 18. April 1986 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 51, 375). Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen Mitglieds konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. [X.] 18. April 1986 - 7 [X.] - zu I 3 b der Gründe, aaO; APS/[X.] 4. Aufl. § 14 [X.] Rn. 202). Ausreichend ist es, dass der Intendant seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt ([X.] 26. August 1998 - 7 [X.] - zu 3 b der Gründe, [X.]E 89, 339; [X.]/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand August 2016 Teil A I § 61 NV Bühne Rn. 88). Da die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die [X.] verzichtet haben, ist die [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 26. August 1998 - 7 [X.] - zu 3 a der Gründe mwN, aaO).

(b) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber [X.](n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt. Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der [X.] befugt sind, ist nicht zulässig ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 43, [X.]E 145, 142). Die Anhörung hat den Zweck, dass die Entscheidung zum Ausspruch der [X.] von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom [X.] vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] - zu III 4 der Gründe, [X.]E 39, 1). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn diejenige Person, die für die Entscheidung über den Ausspruch der [X.] zuständig ist, an der Anhörung teilnimmt ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 45, aaO). Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehindert wäre, für Fälle seiner Verhinderung [X.] vorzusehen. Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 45, aaO).

(2) Danach hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Anhörung der Klägerin vom 14. Oktober 2010 ordnungsgemäß erfolgt ist.

(a) Die Beklagte hat der Klägerin die maßgeblichen Gründe für die Nichtverlängerung ordnungsgemäß mitgeteilt. Ausweislich des über den Ablauf der Anhörung erstellten Protokolls, dessen Inhalt vom [X.] für den Senat bindend festgestellt ist und dessen inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, wurden der Klägerin die Gründe dargetan, die die Beklagte dazu bewogen haben, eine [X.] auszusprechen. Danach hat der seinerzeitige Generalintendant und Geschäftsführer der Beklagten Prof. O der Klägerin mitgeteilt, mit dem bevorstehenden Wechsel in der Ballettleitung sei eine Änderung in der künstlerischen Ausrichtung verbunden. Die von der zukünftigen [X.] [X.] choreografierten Tanzstücke verlangten eine moderne Tanztechnik, spielerisches Ausdrucksvermögen, schnelle Auffassungsgabe sowie akrobatische Bewegungsabläufe basierend auf einer hoch ausgebildeten klassischen Grundlage. Die kommenden Tanzstücke forderten von den Beteiligten viel Emotion, gepaart mit speziellen tanztechnischen Bewegungen. [X.]werpunkt werde moderne Technik mit klassischer Grundlage sein. Frau [X.] sei mit der Vorbereitung der Spielzeit 2011/2012 beauftragt worden und habe das Training, Proben und Vorstellungen der [X.] besucht. Der Generalintendant sei auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Frau [X.] zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die in Zukunft geforderten modernen akrobatischen Bewegungsabläufe nicht optimal ausführen könne, sie verfüge nicht über ausreichende moderne und akrobatische Tanztechniken und über zu wenig spielerisches Ausdrucksvermögen. Damit hat der Generalintendant der Klägerin eine konkret auf ihre Person bezogene und nachvollziehbare Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung mitgeteilt, die sich nicht auf eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Gründe beschränkte. Ob die genannten von subjektiven Einschätzungen geprägten Gründe objektiv gerechtfertigt sind, ist nicht zu überprüfen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Gründen zu äußern.

(b) Die Anhörung wurde am 14. Oktober 2010 durch den zu diesem [X.]punkt im Amt befindlichen und nach § 61 Abs. 4 NV Bühne zum Ausspruch der [X.] befugten Generalintendanten und Geschäftsführer der Beklagten Prof. O durchgeführt. Das stellt die Klägerin nicht in Frage. Der Befugnis zur Durchführung der Anhörung steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass das Vertragsverhältnis von Prof. O nicht über die Spielzeit 2010/2011 hinaus verlängert wurde. Nach dem Vortrag der Klägerin hat Prof. O im Frühjahr 2011 - also mehrere Monate nach der Anhörung - der Öffentlichkeit mitgeteilt, sein Intendantenvertrag werde nicht verlängert. Selbst wenn im [X.]punkt der Anhörung bereits festgestanden hätte, dass sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum Ende der Spielzeit endete, würde dies die Berechtigung von Prof. O zum Ausspruch der [X.] nicht in Frage stellen. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn zu diesem [X.]punkt ein designierter Intendant festgestanden hätte, der bereits zum Ausspruch von [X.]en befugt war (vgl. insoweit für die [X.] wegen Intendantenwechsels BO[X.]G 22. Oktober 1984 - BO[X.]G 10/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 26). Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass dies der Fall war.

(c) Der Wirksamkeit der [X.] steht auch nicht entgegen, dass sich Prof. O bei der Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung maßgeblich auf die Einschätzung der designierten [X.] [X.] gestützt hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Prof. O hat damit die Anhörung nicht auf eine Person delegiert, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der [X.] befugt war. Er hat vielmehr die Anhörung selbst durchgeführt und der Klägerin die für ihn ausschlaggebenden Gründe dargestellt. Dabei hat er sich die Einschätzung der sachkundigen und mit der Vorbereitung der Spielzeit 2011/2012 beauftragten künftigen [X.] zu eigen gemacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es im Protokoll zur Anhörung heißt, Prof. O sei „auch unter Berücksichtigung der Einschätzung von Frau [X.]“ zu der dargestellten Bewertung der künstlerischen und technischen Fähigkeiten der Klägerin gelangt. Prof. O als Generalintendant und künstlerischer Gesamtleiter konnte auf die Beratung und Sachkenntnis der zukünftigen Spartenleiterin zurückgreifen. Geht es um die Planung der kommenden Spielzeit, spricht nichts dagegen, die designierte und demnächst in der Verantwortung stehende [X.] bei der Meinungsbildung hinzuzuziehen.

bb) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Ausspruch der [X.] nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die zur Begründung der [X.] von der Beklagten herangezogenen Umstände nur vorgeschoben waren. Das folgert die Klägerin zu Unrecht aus dem Umstand, dass ihre tänzerischen Fähigkeiten von Frau [X.] aufgrund des seit dem 26. Januar 2010 bestehenden [X.] zuletzt nicht beurteilt werden konnten. Das [X.] hat angenommen, die für die [X.] herangezogenen Gründe erforderten nicht zwingend einen unmittelbaren Eindruck, sondern ließen sich auch aus anders gearteten Aufführungen und hierbei erforderlichen Anforderungen früherer Spielzeiten ableiten. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung zudem auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, es führe nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Anhörungsverfahrens, dass die der Bewertung des Intendanten zu Grunde liegenden Beobachtungen von Frau [X.] schon längere [X.] zurücklagen. Damit hat das [X.] festgestellt, dass die Beurteilung durch Frau [X.] auf der Grundlage früherer Beobachtungen in der [X.] vor dem Beschäftigungsverbot erfolgt war. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Sie ist daher für den Senat bindend. Auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen zählen zu den das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Tatsachenfeststellungen. Die Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin durch Frau [X.] ist daher nicht ohne Grundlage erfolgt. Es besteht deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlass für die Annahme, die zur Begründung der [X.] von der Beklagten genannten Umstände seien vorgeschoben.

cc) Die [X.] ist nicht nach § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 134 BGB unwirksam. Die Klägerin wird durch die [X.] nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die Würdigung des [X.]s, die [X.]wangerschaft der Klägerin sei nicht der Grund für den Ausspruch der [X.] gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Nach der [X.] in § 22 AGG genügt es, dass eine [X.] Indizien vorträgt und ggf. beweist, die ihre Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. Sind solche Umstände vorgetragen, trägt die andere [X.] die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]E 151, 189). Die Würdigung, ob Tatsachen vorgetragen sind, die eine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen, obliegt den Tatsachengerichten ([X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 39 mwN, aaO). Die gewonnene Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einem verpönten Merkmal - hier dem Geschlecht der Klägerin - und einem Nachteil kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. zur Kündigungserklärung [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 40 mwN, aaO).

(2) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s stand. Das [X.] hat insoweit durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.]s angenommen, wegen des [X.]raums zwischen der Bekanntgabe des [X.] und der Mitteilung über die beabsichtigte Nichtverlängerung von fast einem Dreivierteljahr könne nicht davon ausgegangen werden, die [X.]wangerschaft der Klägerin sei maßgeblicher Grund für den Ausspruch der [X.] gewesen. Diese Würdigung ist in sich widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Der fehlende unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der [X.]wangerschaft und des [X.] einerseits und der [X.] andererseits trägt den [X.]luss, die [X.] sei nicht aufgrund der [X.]wangerschaft bzw. aus einem im Wesentlichen auf der [X.]wangerschaft beruhenden Grund ausgesprochen worden. Zudem basierte die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin erfülle die zukünftigen Anforderungen nicht, auf Beurteilungen der Leistungen der Klägerin in der [X.] vor dem Beschäftigungsverbot. Soweit die Klägerin den Ablauf anders beurteilt sehen will, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derer des [X.]s. Rechtsfehler zeigt sie damit nicht auf.

dd) Demgemäß verstößt die [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den „verfassungsrechtlich verankerten [X.]utz von Ehe und Familie“ iSv. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG.

ee) Die [X.] ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Mu[X.]G, § 134 BGB unwirksam. Zwar wurde die [X.] am 25. Oktober 2010 während der [X.]utzfrist des § 9 Mu[X.]G nach der Geburt des Kindes der Klägerin am 7. September 2010 ausgesprochen. Eine [X.] ist jedoch keine Kündigung. Das Kündigungsverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mu[X.]G ist daher auf die [X.] nach § 61 Abs. 2 NV Bühne nicht anwendbar (vgl. [X.] 23. Oktober 1991 - 7 [X.] - [X.]E 69, 1).

III. Der Klageantrag zu 2. ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihm eine [X.] verfolgt.

1. Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob das [X.] an einer Entscheidung über den von der Klägerin erstmals im [X.] des Aufhebungsverfahrens angebrachten Befristungskontrollantrag gehindert war.

a) Das [X.] hat, indem es mit der Abweisung eines erstinstanzlich nicht geltend gemachten Befristungskontrollantrags über den von der Klägerin in das Verfahren bis dahin eingeführten Streitgegenstand hinausgegangen ist, gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Danach ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die [X.] nicht gestellt hat. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 1; 28. Februar 2006 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]E 117, 137). Die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Antrag ist gegenstandslos.

b) Allerdings hat die Klägerin die Klage mit der Berufungsbegründung im Aufhebungsverfahren erweitert, indem sie sich auch auf die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses berufen hat. Sie hat damit einen neuen prozessualen Anspruch geltend gemacht. Das [X.] hat über diesen zusätzlichen Streitgegenstand sachlich entschieden, indem es angenommen hat, die Befristung des Arbeitsverhältnisses gelte gemäß § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 K[X.]G als wirksam. Damit hat das [X.] die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1; 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 24; 19. Januar 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 22).

2. Der Befristungskontrollantrag ist zulässig.

a) Aufgrund der Wirksamkeit der [X.] der Beklagten vom 25. Oktober 2010 ist das Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en zum Ende der Spielzeit 2010/2011 und damit zum 31. Juli 2011 befristet. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag ein [X.]vertrag. Gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 61 Abs. 2 NV Bühne verlängert sich der für mindestens ein Jahr (Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag des [X.]s zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern ([X.]). Für die [X.] bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ([X.] 24. Juni 2015 - 7 [X.] - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 9 f.).

b) Die [X.] ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 53 NV Bühne auch insoweit zunächst die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit hätte anrufen müssen. Nach § 102 Abs. 1 ArbGG hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn das [X.] wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen wird, für die die [X.]en des Tarifvertrags einen [X.]iedsvertrag geschlossen haben, wenn sich der Beklagte auf den [X.]iedsvertrag beruft. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Befristungskontrollantrag die Einrede des [X.]iedsvertrags nicht erhoben.

3. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31. Juli 2011 gilt gemäß § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 K[X.]G als rechtswirksam.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 [X.] innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim [X.] auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist.

Die Klägerin hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des 31. Juli 2011 keine [X.] erhoben. Sie hat die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses erst mit ihrer am 2. Januar 2013 beim [X.] eingegangenen Berufungsbegründung geltend gemacht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    R. Gmoser     

        

    [X.]     

                 

Meta

7 AZR 128/14

28.09.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 10. Oktober 2012, Az: 9 Ha 14/12, Urteil

§ 110 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 108 Abs 2 S 1 ArbGG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az. 7 AZR 128/14 (REWIS RS 2016, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4764

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