§ 105 ArbGG

Anhörung der Parteien

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(2) 1Die Anhörung erfolgt mündlich. 2Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:31

G. zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;

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