Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 626/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 9157

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Gegenstand

Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-Bühne


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 - 4 [X.] 391/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.

2

Die (aufhebungs-)klagende [X.] ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die ([X.] war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „[X.]/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.

3

In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:

        

„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem [X.] Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband [X.] Theater und der Genossenschaft [X.] Bühnen-Angehöriger für die auf [X.] Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“

4

Der [X.] Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom [X.] und der Genossenschaft [X.] geschlossenen - [X.] (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.

5

Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für [X.] und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der [X.], die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

        

(2) [X.] sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.

        

…       

        

§ 2     

        

Begründung des Arbeitsverhältnisses

        

(1) ...

        

(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.

        

…       

        

§ 53   

        

Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

        

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

        

II.     

        

Besonderer Teil

        

1. Abschnitt

        

Sonderregelungen ([X.]) Solo

        

...     

        

§ 61   

        

Nichtverlängerungsmitteilung - Solo

        

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

        

(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.

        

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.

        

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das [X.] in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

        

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das [X.] vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.

        

(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das [X.] - … - zu hören. Das [X.] ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

        

(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das [X.] fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“

6

Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der [X.]sordnung eingesetzten [X.]e entscheiden. Der Tarifvertrag über die [X.]sbarkeit - [X.]sordnung ([X.]) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.

        

(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf [X.] Bühne beschäftigten Mitglieder.

        

…       

        

§ 30   

        

Berufung

        

(1) Gegen die Schiedssprüche der [X.] ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.

        

…       

        

§ 31   

        

Berufungsfrist

        

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.

                 
        

§ 32   

        

Einlegung der Berufung

        

…       

        

(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.

        

…       

        

§ 39   

        

Allgemeines

        

Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“

7

Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten [X.] mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.

8

Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht [X.] mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die [X.] vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der [X.] unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der [X.].

9

Das [X.] wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die [X.] nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.

Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des [X.] der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des [X.] ab und gab der [X.] statt.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 [X.] beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 [X.] iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der [X.] vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-[X.] Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die [X.] spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-[X.] Solo greife noch nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - [X.] - aufzuheben und

        

2.    

die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht [X.] vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.] abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des [X.] habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-[X.] Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine [X.] zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.

Das Arbeitsgericht hat die [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem [X.] gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten [X.]. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die [X.] abgewiesen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnen[X.]n Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die [X.] der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.

A. Die [X.] ist statthaft und auch sonst zulässig.

I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs [X.]. geklagt werden, wenn das [X.] Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.

II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des [X.] zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV [X.] Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.

B. Die [X.] ist unbegründet.

I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des [X.] nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN, EzA [X.] § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.

II. Hiernach haben die Vorinstanzen die [X.] zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Es liegt kein [X.] iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das [X.] Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der [X.] war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem [X.] geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der [X.] umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 [X.]). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei [X.] der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. [X.] 25. Febr[X.]r 2009 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.], Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 86, 190; GK-ArbGG/[X.] Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „[X.] Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem [X.] und der Genossenschaft [X.] Bühnen-Angehöriger für die auf [X.] Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der [X.] ist an die Stelle des [X.]s Solo getreten (vgl. Hk-[X.]-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.

2. Das [X.] hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des [X.]n Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenober[X.]n (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die [X.] nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das [X.] einen beachtlichen [X.] verneint hat.

a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das [X.] Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das [X.] Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen [X.] iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. [X.] 2. Juli 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das [X.] Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer [X.] erfolgreich gerügt werden.

aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des [X.]n Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen [X.] abgeben können (ähnlich bereits [X.] 12. Mai 1982 - 4 [X.] - [X.]E 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des [X.] darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.

bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die [X.] Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im [X.]n Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der [X.]barkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des [X.] ist das [X.]verfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom [X.] und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der [X.] ist] [X.] 12. Jan[X.]r 2000 - 7 [X.] - zu A der Gründe mwN, [X.] BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA [X.] § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des [X.]n Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.

b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der [X.] nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des [X.] als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im [X.]n Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.

3. [X.] - in Gestalt der Entscheidung des [X.] - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die [X.] vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.

a) Nach § 61 Abs. 1 NV [X.] Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses [X.] um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine [X.] erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV [X.] Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch [X.] die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB [X.] 24. September 1986 - 7 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere [X.] nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln ([X.] 24. August 2011 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN). Danach ist vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am [X.] zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB [X.] 4. April 2001 - 4 [X.]/00 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 97, 271).

bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die [X.] zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.

(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV [X.] Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die [X.] ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der [X.]“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der [X.] fällt, verknüpft.

(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV [X.] Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der [X.] in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV [X.] Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die [X.] nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV [X.] Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV [X.] Solo (Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das [X.] schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV [X.] Solo („mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV [X.] Solo liegt („mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV [X.] Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die [X.] spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die [X.] spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.

(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und [X.] ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der [X.] Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die [X.] zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern ([X.]) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des [X.] unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 [X.] ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV [X.] Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV [X.] Solo verlängert, wenn eine [X.] unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV [X.] Solo eingeschränkt.

(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem [X.] vom 14. Febr[X.]r 2011 zur Änderung des [X.]s Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das [X.] 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV [X.] Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der [X.] betroffene Spruch des [X.] sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des [X.] zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV [X.] Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem [X.] vom 15. April 2011 zur Änderung des [X.]s Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht [X.]. im Ministerialblatt des [X.] Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV [X.] Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den [X.]en und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.

b) Demnach hat die [X.] der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Jan[X.]r 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV [X.] Solo jeweils um ein Jahr (Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine [X.] konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV [X.] Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 626/10

15.02.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 28. Januar 2010, Az: 10 Ha 15/09, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 110 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 110 Abs 1 Nr 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2012, Az. 7 AZR 626/10 (REWIS RS 2012, 9157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9157

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 Ha 5/19

6 Sa 1065/20

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12 Sa 911/13

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