Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2022, Az. 7 AZR 448/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 9229

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Gegenstand

Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2021 - 6 Sa 1065/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer [X.] über die Wirksamkeit einer [X.].

2

Der [X.] (nachfolgend [X.]) ist seit dem 19. August 2004 bei der Aufhebungsklägerin (nachfolgend Klägerin) in dem von dieser betriebenen Theater in [X.] als Schauspieler beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2004 lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 19.08.2004 und endet am 31.08.2005.

        

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Solo) ausgesprochen wurde.

        

…       

        

§ 4     

        

Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.] Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

        

…       

        

§ 6     

        

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. …“

3

Der [X.] Bühne vom 15. Oktober 2002 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung des 10. [X.] vom 22. September 2017 (im Folgenden NV Bühne) lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

[X.]eltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für [X.] und … (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der [X.], die von einem Lande oder von einer [X.]emeinde oder von mehreren [X.]emeinden oder von einem [X.]emeindeverband oder mehreren [X.]emeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

        

(2)     

[X.] sind Einzeldarsteller …

                          
        

§ 2     

        

Begründung des Arbeitsvertrags

        

…       

        
        

(2)     

Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.

        

…       

        
        

§ 53   

        

Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

        

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

                 
        

II.     

        

Besonderer Teil

        

1. Abschnitt Sonderregelungen ([X.]) Solo

        

…       

        

§ 61   

        

Nichtverlängerungsmitteilung - Solo

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

        

(2)     

Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. …

        

(4)     

Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das [X.] - auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das [X.] angehört, oder das von dem [X.] benannte Vorstandsmitglied des [X.] einer der vertragschließenden [X.]ewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Das [X.] ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. …

        

(5)     

Das [X.] und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die [X.] oder einen [X.]astierurlaub bedingten Abwesenheit des [X.]s spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das [X.] verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das [X.] fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

        

(6)     

Ist das [X.] durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen [X.]runde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das [X.] die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des [X.]s jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der das [X.] angehört, oder das von dem [X.] benannte Vorstandsmitglied des [X.] einer der vertragschließenden [X.]ewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. …

        

(8)     

Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den im Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

        

…“    

        

4

Schon im Jahre 2013 erwog der Intendant der Klägerin, das Arbeitsverhältnis des [X.]n nicht zu verlängern, sah dann aber davon ab, eine [X.] auszusprechen. Am 19. Juni 2018 führte er zwei [X.]espräche mit dem [X.]n, eines am Morgen und ein weiteres am Abend. Letzteres hatte der [X.] selbst gesucht, nachdem das erste [X.]espräch mit einer verbalen Auseinandersetzung geendet hatte. Der genaue Inhalt der [X.]espräche ist streitig.

5

Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte die Klägerin dem [X.]n mit, sie ziehe in Erwägung, dessen befristeten Arbeitsvertrag über die Spielzeit 2018/2019 hinaus nicht zu verlängern und lud ihn zu einem [X.] am 28. Juni 2018, 14:00 Uhr in das Büro des Intendanten ein. An diesem [X.]espräch nahmen der [X.], der Intendant und die Verwaltungsdirektorin der Klägerin sowie ein Betriebsratsmitglied teil. Die Klägerin informierte den [X.]n im [X.] über den beabsichtigten Ausspruch einer [X.]. [X.]ründe hierfür führte sie nicht näher aus; weitere Einzelheiten des [X.]esprächsinhalts sind streitig. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte die Klägerin dem [X.]n mit, der Arbeitsvertrag werde nicht über das Ende der Spielzeit 2018/2019 verlängert.

6

Mit seiner beim Bezirksbühnenschiedsgericht vor dem 30. November 2018 erhobenen [X.] hat der [X.] die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen [X.] geltend gemacht. Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat der [X.], mit der der [X.] die Feststellung begehrt hatte, dass die ihm gegenüber ausgesprochene [X.] unwirksam ist, stattgegeben. Es hat zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die [X.] sei nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam, da der [X.] vor deren Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Schiedsspruch vom 25. November 2019 zurückgewiesen.

7

[X.]egen den ihr am 19. März 2020 zugestellten Schiedsspruch des [X.] hat die Klägerin mit einem am 2. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem [X.]n am 18. April 2020 zugestellten Schriftsatz die vorliegende [X.] erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Intendant der Klägerin habe dem [X.]n schon am 19. Juni 2018 die Nichtverlängerung des Vertrags zum Ablauf der Spielzeit 2018/2019 angekündigt. Im [X.]espräch am Abend des 19. Juni 2018 seien dem [X.]n in Anwesenheit des Chefdramaturgen in einer differenzierten Stellungnahme die Nichtverlängerungsgründe mitgeteilt worden. Den Anhörungstermin am 28. Juni 2018 habe der Intendant dann mit den Worten „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ eingeleitet und dem [X.]n unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der [X.] sei nicht überrascht gewesen und habe sofort das Wort ergriffen. Damit sei der Inhalt des am Abend des 19. Juni 2018 geführten [X.]esprächs in zulässiger Weise zum [X.]egenstand der Anhörung vom 28. Juni 2018 gemacht worden und der tarifvertraglichen Pflicht zur Anhörung vor Ausspruch einer [X.] genügt. Diese verlange nicht, bereits zuvor mitgeteilte [X.]ründe im Anhörungstermin zu wiederholen. Ein solches Erfordernis stelle eine unnötige [X.] dar.

8

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

        

den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2019 - BOSch[X.] 1/19 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der [X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, die [X.] abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne erfordere die Mitteilung der [X.]ründe für die Nichtverlängerung in dem Anhörungstermin, zu dem das [X.] nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Da die Klägerin im [X.] am 28. Juni 2018 selbst keine [X.]ründe für die Nichtverlängerung genannt habe, sei die [X.] vom 29. Juni 2018 unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das die [X.] abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

I. Die [X.] ist zulässig. Sie ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 2. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN). Die Klägerin wendet sich gegen den Schiedsspruch des [X.], das ihre Berufung gegen den Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts, mit dem auf Antrag des Beklagten die Unwirksamkeit der [X.] vom 29. Juni 2018 festgestellt worden ist, zurückgewiesen hat. Die Klägerin rügt im Rahmen der [X.] die Verletzung von Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Sie greift die Entscheidung des [X.] mit der Begründung an, dieses habe den Umfang der [X.] nach § 61 Abs. 4 und Abs. 5 NV Bühne verkannt. Die zweiwöchige Klagefrist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Danach ist die Klage binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben. Die Klageschrift, mit der die Klägerin die Aufhebung des ihr am 19. März 2020 zugestellten Schiedsspruchs geltend gemacht hat, ist am 2. April 2020 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten „demnächst“ iSv. § 167 ZPO am 18. April 2020 zugestellt worden.

II. Die [X.] ist unbegründet. Das Bühnenoberschiedsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Bezirksbühnenschiedsgericht der innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Juli 2018 - und damit innerhalb der Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 8 iVm. Abs. 2 NV Bühne - erhobenen Schiedsklage des Beklagten zu Recht stattgegeben hat.

1. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] vom 29. Juni 2018 gerichtete [X.] ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der [X.] als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (vgl. zu § 96 Abs. 8 NV Bühne [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 166, 202). Da sich die Klägerin der Wirksamkeit der [X.] berühmt, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

2. Die streitbefangene [X.] ist aufgrund einer unzureichenden Anhörung des Beklagten vor ihrem Ausspruch nach § 61 Abs. 5 Satz 2 iVm. Abs. 4 NV Bühne unwirksam. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 NV Bühne ist eine [X.] unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, das [X.] fristgerecht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur ein, wenn der Arbeitgeber eine Anhörung vollständig unterlässt. Die [X.] ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (st. Rspr., vgl. zuletzt zu § 69 Abs. 5 NV Bühne [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 161, 179). Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des [X.]s nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 61 Abs. 4 bis 6 NV Bühne zu beachten (vgl. zu § 69 Abs. 4 bis 6 NV Bühne [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - aaO; 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 42, [X.]E 145, 142).

aa) Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das [X.] zu hören, bevor er eine [X.] ausspricht. Dem [X.] sind die Gründe für die beabsichtigte [X.] zur Kenntnis zu geben, um ihm eine sachliche Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. Die Anhörung darf sich nicht auf eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Gründe beschränken. Es bedarf vielmehr einer auf die Person des betroffenen [X.]s konkret bezogenen und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung, damit der Arbeitnehmer bei der Darlegung seines Standpunkts auf sie eingehen kann (vgl. [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 50, [X.]E 161, 179; 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 55, [X.]E 157, 44; 18. April 1986 - 7 [X.] - zu I 3 b der Gründe, [X.]E 51, 375). Ausreichend ist es, dass der Intendant seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrags offenlegt. Da ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der vereinbarten Befristung endet und die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die [X.] verzichtet haben, ist die [X.] nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist ([X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - aaO mwN).

bb) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass diese durch die beim Arbeitgeber [X.](n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.]E 161, 179). Im Übrigen ist das [X.] nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne fünf Tage vor der Anhörung schriftlich hierzu zu laden. Die Ladung muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Anhörung den beabsichtigten Ausspruch einer [X.] betreffen soll. Im [X.] müssen die Gründe für die Nichtverlängerung allerdings noch nicht mitgeteilt werden (vgl. zu § 69 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 53 mwN, aaO).

b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die [X.] vom 29. Juni 2018 aufgrund einer unzureichenden Anhörung des Beklagten vor ihrem Ausspruch unwirksam ist.

aa) Die Anhörung im Anhörungstermin beginnt mit der Mitteilung der Gründe durch den Arbeitgeber (vgl. [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 53, [X.]E 161, 179). Das schließt zwar nicht kategorisch aus, dass sich der Arbeitgeber hierbei auf bereits zuvor - etwa mit der Ladung zum Anhörungstermin - mitgeteilte Gründe beziehen kann. Diese Annahme vermag aber als Ausnahme nur zu greifen, wenn die (nochmalige) Angabe von Gründen im [X.] eine bloße [X.] darstellen würde. Sie verbietet sich von vornherein bei einer Bezugnahme auf Gründe, die Gegenstand von - und sei es zeitnah - vor der förmlichen Einladung zur Anhörung geführten Gesprächen waren. Das geben die Maßgaben des tarifvertraglichen Anhörungserfordernisses als Folge einer an dessen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik orientierten Auslegung vor (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

(1) Eine entsprechende Konkretisierung der [X.] ist dem Wortlaut von § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Danach hat der Arbeitgeber das [X.] vor dem Ausspruch einer [X.] schlicht „zu hören“. Allerdings spricht bereits der allgemeine und insbesondere der juristische Sprachgebrauch, der unter „zu hören“ nicht lediglich ein stummes, reaktionsloses Abwarten des [X.] versteht, eher dafür, dass dem [X.] zuvor der konkrete Sachverhalt, zu dem er gehört werden soll, bekannt gegeben sein muss. Für das [X.] ist daher die Kenntnis der Gründe für die in Aussicht genommene [X.] erforderlich, um dazu Stellung nehmen und seine Gegenargumente vorbringen zu können (vgl. zur nahezu wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 39, 1). Dieses [X.] erfordert eine Ausgestaltung der [X.] des Arbeitgebers, die Unklarheiten auf Seiten des [X.]s über den genauen Inhalt der Gründe für die beabsichtigte [X.] so weit wie möglich ausschließt.

(2) Ausgehend hiervon streiten insbesondere Sinn und Zweck von § 61 Abs. 4 NV Bühne gegen die Annahme, der Verpflichtung zur Mitteilung von Gründen für die beabsichtigte Nichtverlängerung des Vertrags sei durch eine Bezugnahme auf Gespräche, die vor der förmlichen Einladung zur Anhörung stattgefunden haben, genügt. Die Anhörung soll dem [X.] Gelegenheit geben, zu den mitgeteilten Gründen für die Nichtverlängerung Stellung zu nehmen und die aus seiner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Umstände anzugeben, so dass der Arbeitgeber seine Entscheidung zum Ausspruch der [X.] unter Berücksichtigung der von dem [X.] vorgetragenen Gegenargumente überdenken und überprüfen kann (vgl. [X.] 13. Dezember 2017 - 7 [X.] - Rn. 53, [X.]E 161, 179; 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 45, [X.]E 145, 142). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass das [X.] in der Anhörung hinsichtlich der genauen Gründe für die beabsichtigte [X.] keinen Zweifeln unterliegt. Der zweckgebotenen Eindeutigkeit und Unmissverständlichkeit genügt die Darstellung der Gründe durch eine Bezugnahme auf mündliche Gespräche, die vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens stattfanden, nicht. Die Einladung des [X.]s zur Anhörung, die nach § 61 Abs. 4 Satz 2 NV Bühne schriftlich und fünf Tage vor der Anhörung zu erfolgen hat, markiert den Beginn des Anhörungsverfahrens. Dem [X.] ist förmlich und mit einem zeitlichen Mindestabstand zum Anhörungstermin zur Kenntnis zu geben, dass nun der Ausspruch einer [X.] droht. Frühestens mit Zugang der Ladung zur Anhörung ist sichergestellt, dass das [X.] etwaigen vom Arbeitgeber benannten Gründen für eine auszusprechende [X.] die nötige Ernsthaftigkeit zuerkennt. Mündlichen Ausführungen des Arbeitgebers in Gesprächen vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens hingegen muss das [X.] noch keine ernsthafte Relevanz für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses beimessen. Vielmehr besteht in dieser Situation bei generalisierender Betrachtung die Gefahr, dass dem [X.] Inhalte von Äußerungen des Arbeitgebers bei der späteren Anhörung nicht mehr derart präsent sind, dass es ihm möglich wäre, hierauf einzugehen. Auch wäre das [X.] dann darauf angewiesen, gleichsam auf Verdacht Argumente gegen die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags vorzutragen, die aus Sicht des Arbeitgebers diese ggf. gar nicht - oder nicht ausschlaggebend - tragen sollen.

(3) Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die [X.] verzichtet haben. Die [X.] ist demnach nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist. Der Sicherung des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes dient allein die tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörung. Dieser formelle, in der Notwendigkeit eines Gesprächs bestehende Schutz darf nicht dadurch entwertet werden, dass sich der Entscheidungsträger einer direkten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem betroffenen Arbeitnehmer entzieht. Nur dann, wenn der Arbeitgeber gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem [X.] im Einzelnen offenzulegen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom [X.] vorgetragenen Gegenargumente zu überdenken bzw. zu überprüfen ([X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 45, [X.]E 145, 142; 11. März 1982 - 2 [X.] - zu III 4 der Gründe, [X.]E 39, 1). Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem anzuhörenden [X.] durch die [X.] Person des Arbeitgebers ist nur gewährleistet, wenn dessen Darstellung der Gründe in der Anhörung mit der erforderlichen inhaltlichen Klarheit erfolgt.

(4) Dieses Verständnis der tarifvertraglichen Anhörungsverpflichtung des Arbeitgebers wird durch normsystematische Erwägungen gestützt. Das [X.] hat das Recht, zu der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, soweit durch deren Teilnahme der Zweck des Gesprächs nicht gefährdet wird bzw. berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 46, [X.]E 145, 142). Dieser Anspruch bedingt es, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Gründe für die [X.] im Anhörungstermin nicht allein auf vorherige, außerhalb des förmlichen Anhörungsverfahrens mit dem [X.] geführte Gespräche Bezug nehmen kann. Anderenfalls ergäbe sich für die Vertrauensperson nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, über welche Nichtverlängerungsgründe überhaupt gesprochen wird, was dem Zweck des [X.] - dem Ausgleich einer potentiellen Unterlegenheit des [X.]s in einer den Bestand seines Arbeitsverhältnisses anbelangenden Gesprächssituation (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - aaO) - nicht gerecht würde. Dieses Defizit ließe sich auch nicht dadurch ausgleichen, dass ggf. das [X.] der hinzugezogenen Vertrauensperson (mögliche) Gründe, die der Arbeitgeber in vorangegangenen Gesprächen angeführt hat, schildern kann. Denn das [X.] hat vor dem förmlichen Anhörungsverfahren im Allgemeinen keine Veranlassung, Ausführungen des Arbeitgebers als solche zu verstehen, die die Verlängerung des Arbeitsvertrags in Frage stellen. Entsprechend soll nach der tarifvertraglichen Regelvorstellung die Mitteilung der Gründe für die [X.] gerade im Anhörungstermin - und damit in Anwesenheit der Vertrauensperson - erfolgen.

(5) Der von der Revision angeführte Verweis auf die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 [X.] vor einer Kündigung verfängt nicht.

(a) Zwar kann der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 102 Abs. 1 [X.] - den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen - dadurch genügen, dass er auf Kündigungsgründe Bezug nimmt, über die er den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens erschöpfend unterrichtet hat (so [X.] 19. Mai 1993 - 2 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 73, 151). Diese Wertung ist aber nicht auf § 61 Abs. 4 NV Bühne übertragbar. Anders als bei dem formfreien Beteiligungsverfahren nach § 102 Abs. 1 [X.], in dem der Betriebsrat als Gremium fristgebunden durch Beschlussfassung über seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung unter Vorgabe der in § 102 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] geregelten Reaktionsmöglichkeiten entscheidet, erfolgt die Anhörung des [X.]s nach § 61 Abs. 4 NV Bühne vor Ausspruch einer [X.] im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Dieses soll dem [X.] eine argumentative Auseinandersetzung mit den Beweggründen des Arbeitgebers ermöglichen, um die [X.] ggf. abzuwenden. Eine unmittelbare Darstellung der Gründe für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsvertrags in der [X.] ist daher prinzipiell unverzichtbar. Sie erschöpfte sich nur dann in einer unnötigen [X.], wenn bei generalisierender Betrachtung eine Unsicherheit der Gesprächsteilnehmer über die vom Arbeitgeber angeführten Gründe für den Ausspruch der [X.] ebenso ausgeschlossen ist wie die Gefahr, dass sich der Arbeitgeber im [X.] einer direkten Aussprache mit dem betroffenen [X.] entzieht. Eine solche Konstellation liegt bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber im [X.] lediglich pauschal auf Inhalte von Gesprächen Bezug nimmt, die vor Beginn des förmlichen Anhörungsverfahrens geführt wurden.

(b) Eine Parallelwertung von § 102 Abs. 1 [X.] und § 61 Abs. 4 NV Bühne ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb angezeigt, weil der [X.] des [X.] bei der Auslegung der [X.] der mit § 61 Abs. 4 NV Bühne vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 neben anderen Gesichtspunkten den „Grundsatz der Systemkonformität“ - im Sinn einer wortgleichen Verwendung des Ausdrucks „zu hören“ sowohl in der Tarifregelung als auch in § 102 Abs. 1 [X.] (bzw. § 66 Abs. 1 [X.] 1952) - herangezogen hat (vgl. [X.] 11. März 1982 - 2 [X.] - zu III 3 der Gründe, [X.]E 39, 1; 23. Januar 1986 - 2 [X.] - zu IV 3 der Gründe). Dieser [X.] betraf die Frage, ob im Rahmen der Anhörung des [X.]s überhaupt eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Gründe für die [X.] anzugeben. Auch nach dieser Rechtsprechung ist jedoch das Anhörungsrecht des [X.]s nach § 61 Abs. 4 NV Bühne und das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 [X.] nicht in allen Einzelheiten identisch ausgestaltet.

bb) Hiernach war die am 28. Juni 2018 durchgeführte Anhörung des Beklagten bereits unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht ordnungsgemäß. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Klägerin dem Beklagten im [X.] die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung nicht mitgeteilt. [X.] man ihr Vorbringen als zutreffend, der Intendant habe das [X.] am 28. Juni 2018 mit den Worten eingeleitet „Die Sicht des Theaters ist dargestellt“ und damit dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, zu Gründen Stellung zu nehmen, die diesem insbesondere in den beiden am 19. Juni 2018 geführten Gesprächen mitgeteilt worden seien, wäre die Anhörung nicht ordnungsgemäß. Im Zeitpunkt dieser Vorgespräche hatte das förmliche Anhörungsverfahren noch nicht begonnen. Der Beklagte war erst mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zum [X.] eingeladen worden. Der Streitfall verlangt keine abschließende Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die Angabe der Gründe für die [X.] durch eine Bezugnahme auf vorherige Ausführungen - etwa in der Ladung zur Anhörung - ausreichen kann.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schmidt    

        

    Hamacher    

        

    Waskow    

        

        

        

    Deinert    

        

    Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 448/21

21.12.2022

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 23. September 2020, Az: 18 Ha 6/20, Urteil

§ 1 TVG, § 110 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 102 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2022, Az. 7 AZR 448/21 (REWIS RS 2022, 9229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9229

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 AZR 665/11 (Bundesarbeitsgericht)

Normalvertrag Bühne - Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung


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