Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2019, Az. 2 BvR 498/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 2198

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags - hier: polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld einer Unterbringung gem PsychKG zum Schutz der Beschwerdeführerin vor letaler Gesundheitsgefahr - Zur Frage der Begründungspflicht eines Beschlusses nach § 172 StPO


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Strafverfolgung der Polizeibeamten [X.] (Beschuldigte), weil diese sie gemeinsam mit einem Stationsarzt und einem Pfleger am Verlassen des [X.] gehindert und zwangsfixiert haben.

2

1. Die Beschwerdeführerin stürzte am 6. Juli 2012 gegen 20:45 Uhr während einer Reitstunde vom Pferd. Im [X.] wurde sie zunächst auf der neurochirurgischen Station des [X.] medizinisch versorgt und sodann auf die Intensivstation der Klinik für Anästhesiologie verlegt.

3

Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein CCT des Kopfes gefertigt. Darauf waren kleine schwarze Linien sichtbar, die nach Auffassung des behandelnden Arztes Anzeichen für kleine Blutungen im Gehirn hätten sein können. Es sei deshalb notwendig, die Patientin für eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus zu behalten. Ein in der Nacht durchgeführtes weiteres [X.] ergab keine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin.

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Da sich die Beschwerdeführerin gesund fühlte und mit der Pflegesituation auf der Station unzufrieden war, beabsichtigte sie am Morgen des 7. Juli 2012, die Klinik zu verlassen. Daraufhin verständigte ein Klinikmitarbeiter aus Sorge um ihre Gesundheit die Polizei. Gegen 9:05 Uhr trafen die Polizeibeamten [X.] vor Ort ein. Inzwischen begab sich die verwirrt wirkende, nur mit einem Nachthemd bekleidete und keine Schuhe tragende Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten vor die Klinik, wo sie beiden Polizeibeamten begegnete. Nach einigen Diskussionen kamen die Beteiligten überein, auf die Station zurückzugehen, um die Situation zu besprechen. Die Beschwerdeführerin erwartete dabei, vom Stationsarzt über die vermeintliche Lebensgefahr ihrer Verletzungen und die Erforderlichkeit einer weiteren klinischen Überwachung aufgeklärt zu werden.

5

2. Auf der Station erteilte der Stationsarzt dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegen 9:46 Uhr Hausverbot. Da sich dieser weigerte, die Station zu verlassen, schob ihn der Beschuldigte [X.] unter Anwendung von leichter Gewalt vor die [X.] und sperrte ihn aus. Im [X.] daran drängten die Beschuldigten, der Stationsarzt und ein Pfleger die Beschwerdeführerin in ihr Behandlungszimmer, wo am Bett mittlerweile eine Fixierungseinrichtung angebracht worden war. Der Stationsarzt forderte die Beschwerdeführerin zunächst auf, in ihr Bett zu gehen. Als sie dem nicht nachkam, ergriffen die Beteiligten die Beschwerdeführerin. Der Stationsarzt verabreichte ihr ein Riechanästhetikum mit einer Wirkdauer von vier bis fünf Sekunden und verbrachte sie in ihr Bett. Dort fixierten sie die Beschwerdeführerin, nachdem ihr erneut ein Riechanästhetikum verabreicht worden war. Im [X.] setzte der Stationsarzt der Beschwerdeführerin eine Kanüle und legte eine Infusion. Gegen 10:00 Uhr verließen beide Beschuldigte die Station.

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3. Um diese Zeit erschien der Amtsarzt, der von der Leitstelle der Polizei gebeten worden war, sich mit der Intensivstation der Anästhesiologie des [X.] ([X.]) in Verbindung zu setzen. Dieser erstellte im Folgenden ein Gutachten, in dem er ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Durchgangssyndrom mit [X.] diagnostizierte. Die Beschwerdeführerin zeige sich in Bezug auf ihre medizinische Situation und die potentielle Lebensbedrohlichkeit ihrer Verletzungen jedoch nicht einsichtig. Er ordnete daher die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin, längstens bis zum 8. Juli 2012 um 24:00 Uhr, auf der Intensivstation der Anästhesiologie des [X.] in [X.] an und beantragte gleichzeitig beim Amtsgericht [X.] einen Beschluss über die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geeigneten Krankenanstalt.

7

4. Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete das Amtsgericht [X.] die Unterbringung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Auf deren Beschwerde hin stellte das [X.] mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 fest, dass die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin durch den Amtsarzt rechtswidrig war. Ihr habe kein Gutachten zugrunde gelegen, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründet habe.

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5. Die Beschwerdeführerin blieb bis zum 8. Juli 2012 gegen 8:00 Uhr fixiert in der Klinik und wurde im [X.] entlassen. Am 16. August 2012 erstattete sie Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchten Totschlags, Verleumdung, Körperverletzungsdelikten, Freiheitsberaubung und Nötigung.

9

6. Die Staatsanwaltschaft [X.] stellte das gegen beide Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2014 gemäß § 170 Abs. 2 [X.] ein, weil für einen versuchten Totschlag keine Anhaltspunkte bestünden und ihnen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei. Im Übrigen sei das Handeln der Beamten durch Polizeirecht gerechtfertigt gewesen. Sie hätten aufgrund der § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 174, § 176 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Ob eine solche bestanden habe, sei auf der Grundlage der den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ex [X.] zu beurteilen. Demnach habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, weil eine Unterbringung der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen für das [X.] ([X.] - PsychKG) angestrebt worden sei und für sie nach Mitteilung der Ärzte zudem Lebensgefahr bestand. Die Beschuldigten hätten auch davon ausgehen können, dass die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig gewesen seien, um die aus ihrer Sicht für die Beschwerdeführerin bestehende unmittelbare Lebensgefahr zu beseitigen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit ihres Handelns scheide deshalb auch eine Gar[X.]npflicht aus [X.] für das weitere Geschehen aus. Die Beschuldigten hätten daher die Beschwerdeführerin auf der Station zurücklassen dürfen.

7. Die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2014, begründet am 6. November 2014, wies die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit Bescheid vom 20. November 2014 zurück und führte ergänzend aus, dass die Beschuldigten nach den Grundsätzen einer Anscheinsgefahr davon ausgehen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lebensgefahr und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 174 LVwG vorgelegen habe. Zwar gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der Einzelne aussetzen will. Wenn dieser jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt sei, seinen Willen frei zu bestimmen und die Tragweite seines Handelns zu erkennen, treffe den Staat eine Schutzpflicht, auch gegen den Willen des Betroffenen tätig zu werden. Die von den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs seien auch verhältnismäßig gewesen.

8. Den [X.] vom 28. Dezember 2014 verwarf das [X.]-Holsteinische [X.] mit Beschluss vom 15. Januar 2015 mit [X.], in der es auf die zutreffenden Gründe des [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] und des [X.] der Generalstaatsanwaltschaft [X.] Bezug nahm. Die dagegen gerichtete [X.] verwarf das [X.] mit Beschluss vom 16. Februar 2015 als unzulässig. Eine Gehörsverletzung habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt weder eine Verletzung des Grundrechts auf effektive Strafverfolgung (1.) noch des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (2.) erkennen.

1. Das Grundgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff. und vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. [X.]E 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; [X.]K 17, 1 <5>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. [X.]E 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

a) Die Beschwerdeführerin hat indes nicht vorgetragen, dass das [X.] durch die Bezugnahme auf den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [X.] die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf Strafverfolgung verkannt hätte. Dies betrifft insbesondere die Verneinung des Tötungsvorsatzes. Aus dem Beschwerdevortrag folgt insbesondere nicht, dass das [X.]-Holsteinische [X.] das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts für einen versuchten Totschlag in willkürlicher Weise verneint hat. Dessen Vorliegen ist völlig fernliegend, weil die vom Gericht in Bezug genommene Begründung der Generalstaatsanwaltschaft erkennen lässt, dass die Beschuldigten nicht billigend in Kauf genommen haben, die Beschwerdeführerin zu töten, sondern, im Gegenteil, auf den Schutz ihrer körperlichen Integrität bedacht waren. Aus ärztlicher Sicht war aufgrund des Verdachts einer Scherverletzung (diffuses axonales Schädelhirntrauma) unzweifelhaft die intensivmedizinische Überwachung der Beschwerdeführerin indiziert. Um sie vor der anzunehmenden letalen Gefahr zu schützen, unterstützten die Polizeibeamten das Klinikpersonal bei der Beruhigung der Beschwerdeführerin und der Deeskalation der Situation, als sie medikamentös behandelt und schließlich zu ihrem eigenen Schutz fixiert werden sollte.

b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt hat, dass das Handeln der beschuldigten Polizeibeamten nicht durch polizeirechtliche Befugnisnormen gedeckt und deshalb strafrechtlich gerechtfertigt gewesen ist. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten aus (vgl. [X.]E 120, 224 <239 f.>; vgl. auch [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, vor § 32 StGB Rn. 3, 18; [X.], in: [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl. 2019, [X.]. zu § 32 Rn. 4).

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Insoweit dürften die im [X.] für das [X.] (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung (vgl. dazu [X.]E 149, 293 <319 f. Rn. 68>) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs erlauben, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls nicht dargelegt, dass dies bei den von den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen nicht der Fall gewesen sei.

2. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch nicht dargelegt, dass das [X.]-Holsteinische [X.] ihr grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der [X.] des Staates (vgl. [X.]E 81, 123 <129>; [X.]K 19, 377 <383>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.]E 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>; [X.]K 19, 377 <383>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 3). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht somit, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.]E 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. [X.]E 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; [X.]K 15, 116 <119>; 19, 377 <383>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7; stRspr). Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 [X.] bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. [X.]E 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7).

b) Es ist nicht erkennbar, dass das Gericht [X.] des [X.] der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Beschluss nach § 172 [X.] um eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung handelt, die regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. [X.]E 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; 81, 97 <106>; 86, 133 <146>; 94, 166 <210>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>), was mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 [X.] zweifelhaft erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 - A 16/15 u.a. -, Rn. 41), hat das [X.] seiner Begründungspflicht jedenfalls dadurch genügt, dass es sich alle Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu eigen gemacht und zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdebegründung keine neuen Aspekte enthalten habe (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 34 [X.] Rn. 10).

Das [X.]-Holsteinische [X.] hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 keine besondere Begründung für die Verwerfung des von der Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft [X.] und den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts des Landes [X.]-Holstein gestellten Antrags gemäß § 174 Abs. 1 [X.] gegeben. Der Beschluss enthält jedoch eine [X.], in der es unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen heißt, dass der gestellte Antrag "aus den zutreffenden Gründen des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht [X.] vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts des Landes [X.]-Holstein vom 20. November 2014, die durch das [X.] nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen" werde.

Zudem hat das [X.]-Holsteinische [X.] im Beschluss vom 16. Februar 2015, mit dem die [X.] der Beschwerdeführerin verworfen wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat vor seiner Beschlussfassung am 15. Januar 2015 den Antragsschriftsatz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen habe, dieser Gegenstand der Beratungen gewesen und sein Inhalt bei Erlass des Senatsbeschlusses gewürdigt worden sei.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 498/15

25.10.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Februar 2015, Az: 1 Ws 3/15 (302/14), Beschluss

Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 6 MRK, PsychKG SH, § 172 StPO, § 168 Abs 1 Nr 3 VwG SH, § 174 VwG SH, § 230 Abs 1 S 1 VwG SH, § 235 Abs 1 Nr 3 VwG SH, § 239 VwG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2019, Az. 2 BvR 498/15 (REWIS RS 2019, 2198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2198

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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