Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7268

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Gegenstand

Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer Verkaufsplattform mit interner Suchmaschine wegen Beeinflussung einer Trefferliste einer externen Suchmaschine - Posterlounge


Leitsatz

Posterlounge

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 - POWER BALL).

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) und der Verurteilung zur Auskunftserteilung (Tenor zu 3 a des landgerichtlichen Urteils) zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 29. Februar 2012 im nachstehenden Umfang abgeändert:

Die Klage mit den Anträgen zu 4 a (Tenor zu 3 a des landgerichtlichen Urteils) und zu 5 (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731, aus der [X.] Nr. 305091518 und der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 wird abgewiesen. Im Übrigen - Klage mit den Anträgen zu 4 a und 5 aus dem Unternehmenskennzeichen - wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

II. Auf die [X.] der Klägerin wird das Urteil des [X.] weiter insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit dem 7. Oktober 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.

[X.] Im Übrigen werden die Revision der Beklagten und die [X.] der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt unter ihrer Unternehmensbezeichnung „[X.]“ im [X.] Kunstdrucke und Poster. Sie leitet auf Grund einer ihr vertraglich eingeräumten ausschließlichen Lizenz Rechte aus der für ihren Geschäftsführer am 7. April 2009 unter anderem für [X.], gerahmte und ungerahmte Gemälde sowie das Bereitstellen von Informations- und Angebotsplattformen im [X.] eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. 006745731 „Posterlounge“ (nachfolgend [X.]) ab. Hilfsweise stützt sie ihre Klage in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für dieselben Waren und Dienstleistungen eingetragene Marken „Posterlounge“ ([X.] Wort-Bild-Marke Nr. 305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143) sowie auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht.

2

Die Beklagte betreibt im [X.] unter dem Domainnamen „www.  .de“ eine Plattform, auf der unter anderem Poster und Druckerzeugnisse versteigert und verkauft werden sowie Werbung entsprechender Anbieter geschaltet ist.

3

Die Klägerin stellte am 13. August 2010 fest, dass bei einer Eingabe des mit Anführungszeichen versehenen Begriffspaares „Poster Lounge“ in die Suchmaske der Suchmaschine [X.] auf der ersten Seite der Trefferliste die folgenden Suchergebnisse erschienen:

[X.] ->  .de

Aluminium Lounge Set, [X.] - [X.] [X.] - Rarität - Komplett, [X.] - [X.] - VHS.

www.  .de/suche/1285699/[X.] - Im Cache

und

[X.] ->  .de

CD [X.] - Latin Edition [Doppel-CD], CD [X.] - [X.] [Doppel-CD], CD [X.] - Volume 2 [Doppel-CD]

www.  .de/suche/1285699/[X.] - Im Cache

4

Beim Anklicken der Suchergebnisse gelangte man jeweils auf die [X.]seite der [X.].

5

Diese von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten Suchergebnisse kamen wie folgt zustande:

6

Die Suchmaschine [X.] durchsucht nicht nur den sichtbaren Teil, sondern auch den Quelltext von [X.]seiten nach den Suchbegriffen. Wird in die [X.]-Suchmaske eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, berücksichtigt die Suchmaschine die Wörter der Gruppe regelmäßig genau in der eingegebenen Reihenfolge. Im Quelltext der in den Suchergebnissen verlinkten Seite der [X.] war mehrfach das Begriffspaar „[X.]“ enthalten. Dieser Umstand beruhte darauf, dass die Beklagte die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwendet wurden, späteren Nutzern Suchworte vorzuschlagen. Die gesammelten Suchdaten wurden darüber hinaus, soweit sie vom Programm automatisch zu [X.] umgesetzt worden waren, auch in den Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen. Der so zustande gekommene Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse. Auch die konkrete Titelzeile der Treffer ([X.] ->  .de) ergab sich aus dem Inhalt des Quelltextes der [X.]seite der [X.].

7

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2010 ab. Dennoch waren die beanstandeten Suchergebnisse bei [X.] noch am 2. September 2010 abrufbar.

8

Die Klägerin sieht durch das Verhalten der [X.] die Rechte an den Marken und an ihrem Unternehmenskennzeichen verletzt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „[X.]“ für Druckerzeugnisse (insbesondere: Poster, Kunstdrucke) unter Einschluss der Bewerbung derselben und/oder für das Bereitstellen einer Informations- oder Angebotsplattform in der Weise im [X.] zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht durch Verwendung des vorgenannten Zeichens im Quelltext einer [X.]seite, die Bestandteil des Angebots unter Einschluss der Bewerbung von Druckerzeugnissen oder der Bereitstellung einer Informations- oder Angebotsplattform ist und zu den nachfolgend abgebildeten Suchergebnissen führt: (es folgt die Einblendung der oben dargestellten Suchergebnisse).

9

Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] beantragt.

Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben und für ein [X.] verurteilt. Es hat zudem die Schadensersatzverpflichtung der [X.] festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - nur im Hinblick auf die Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 25. August 2010 in Höhe von 699,90 Euro Erfolg; außerdem hat das Berufungsgericht die vom [X.] ausgesprochene Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf den Zeitraum ab dem 28. August 2010 begrenzt ([X.], [X.], 385).

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin verfolgt im Wege der [X.] ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der [X.] weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Schadensersatzanspruch und im Wesentlichen auch den Auskunftsanspruch für begründet gehalten. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des [X.] vom 25. August 2010 hat es dagegen verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus Art. 102 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 [X.] zu. Die Beklagte habe den Begriff „[X.]“ markenmäßig verwendet. Sie habe durch die Gestaltung ihrer [X.]seite das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] beeinflusst und bewirkt, dass dem Nutzer, der die Suchworte „Poster [X.]“ in die Suchmaske eingegeben habe, in der Trefferliste die beanstandeten Suchergebnisse mit dem Titel „[X.] ->  .de“ angezeigt worden seien. Die Begriffskombination „Poster [X.]“ werde vom Nutzer nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Der Nutzer werde davon ausgehen, dass er über die [X.]seite „  .de“ zu Waren von „Poster [X.]“ gelange. Zwischen der [X.] und der Bezeichnung „[X.]“ bestehe auch Verwechslungsgefahr. Es sei hohe Zeichenähnlichkeit gegeben. Die von der [X.] im Quelltext ihrer [X.]seite verwendete Begriffskombination unterscheide sich von der [X.] nur durch ein Leerzeichen zwischen den Begriffen „poster“ und „lounge“. Angesichts der bestehenden hochgradigen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr auch dann gegeben, wenn eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] unterstellt werde.

Die Beklagte sei für die Markenverletzung verantwortlich. Durch die Gestaltung ihrer Suchfunktion verhalte sie sich nicht rein passiv, sondern mache die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen wie die streitgegenständliche Begriffskombination „[X.]“ im eigenen wirtschaftlichen Interesse anderen Nutzern und auch der Suchmaschine [X.] zugänglich. Sie müsse sich daher das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Verarbeitung der Nutzeranfragen zurechnen lassen. Da der [X.] aber [X.], sondern ein Unterlassen vorzuwerfen sei, liege keine Täterhaftung, sondern der typische Fall der Störerhaftung vor. Eine Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht liege darin, dass die Beklagte keine Vorkehrungen getroffen habe, um die beanstandeten Treffer zu verhindern, obwohl sie bereits von der Klägerin durch die Abmahnung vom 25. August 2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b [X.] berufen, weil eine nach dieser Bestimmung privilegierte beschreibende Benutzung nicht gegeben sei und die Manipulation des Suchergebnisses nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspreche.

Der Klägerin stehe ein Schadensersatz- und zu dessen Vorbereitung ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 [X.] i.V. mit §§ 14 [X.], 242 [X.] zu. Dagegen habe sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben vom 25. August 2010. Die Beklagte sei erst nach dieser Abmahnung zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Kosten für das die Haftung auslösende Abmahnschreiben seien deshalb nicht zu erstatten.

[X.] Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet (dazu unter [X.]). Sie hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet (dazu unter [X.]). Insoweit ist die auf die Marken gestützte Klage unbegründet, während das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, soweit die Klägerin die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz aus ihrem Unternehmenskennzeichen verfolgt.

Die gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichtete [X.] der Klägerin hat Erfolg. Im Übrigen (zeitliche Einschränkung des [X.]) ist die [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie keine hinreichende Angabe von [X.] enthält (dazu unter [X.] I[X.]).

I. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Begriffskombination „[X.]“ im Quelltext der [X.]seite der [X.] die [X.] der Klägerin verletzt und die Beklagte für diese Verletzung verantwortlich ist.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung bejaht.

a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.], dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte ([X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1239 Rn. 20 = [X.], 1601 - [X.]/Volks.Inspektion, mwN). Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird ([X.], [X.], 1239 Rn. 21 - [X.]/Volks.Inspektion).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihm ist bei seiner Beurteilung auch sonst kein Rechtsfehler unterlaufen. Das Berufungsgericht hat die vorliegende Besonderheit zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin eine Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Ergebnisses eines Suchmaschinentreffers beanstandet.

aa) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer [X.]suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des Verwenders zu führen ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 28 Rn. 17 - Impuls; Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.], 784 Rn. 18 = [X.], 1095 - [X.]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.], 1167 Rn. 14 = [X.], 1520 - Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 835 Rn. 25 = [X.], 1165 - POWER BALL).

Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung hat das Berufungsgericht vorliegend zutreffend angenommen. Nach seinen Feststellungen hatte die Beklagte die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext ihrer [X.]seite aufgenommen wurden. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass im Quelltext der [X.]seite der [X.], die von [X.] bei der Erstellung von Suchergebnislisten berücksichtigt wird, mehrfach das Begriffspaar „[X.]“ enthalten war. Dies wiederum war ursächlich für den Umstand, dass es bei der Eingabe der in Anführungszeichen gesetzten Begriffskombination „Poster [X.]“ in die Suchmaschine [X.] zu den beanstandeten Suchergebnissen mit der Titelzeile „[X.] ->  .de“ kam, die über einen elektronischen Verweis zur [X.]plattform der [X.] führten.

bb) Die Revision hält der Annahme einer markenmäßigen Verwendung ohne Erfolg entgegen, das Berufungsgericht habe keine tragfähige Begründung dafür gegeben, dass der Verkehr der bei [X.] angezeigten [X.] „[X.]“, die aus der Kombination von zwei für sich genommen rein beschreibenden Begriffen bestehe, eine herkunftshinweisende Bedeutung entnehme.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den Begriff „[X.]“ in der [X.] „[X.] ->  .de“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis auffassen. Die Überschrift enthalte die beiden Begriffe, aus denen sich die Marke der Klägerin zusammensetze. In der Überschrift werde der Nutzer zudem über den Pfeil direkt auf die [X.]seite der [X.] hingewiesen. In dieser Form wirke die Begriffskombination nicht rein beschreibend. Gebe der Nutzer die Kombination „Poster [X.]“ in Anführungszeichen in die Suchmaschine ein, so suche er nicht nur Einträge, in denen die Begriffe „Poster“ und „[X.]“ irgendwo vorkämen, sondern gezielt diejenigen Einträge mit genau der Kombination, die der [X.] entspreche. Dies gelte umso mehr, als [X.] bei einer Eingabe in Anführungszeichen grundsätzlich nur die Begriffe in dieser Reihenfolge suche und nur entsprechende Treffer anzeige. Ohne einen weiteren Hinweis gehe der Nutzer davon aus, dass er über „  .de“ zu Waren von „Poster [X.]“ gelange. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es liege nach der Lebenserfahrung näher, dass der Nutzer, der auf der Suche nach Webseiten sei, die das Zeichen „Posterlounge“ in seiner markenmäßigen Bedeutung enthielten, sogleich die Marke in ihrer zutreffenden, zusammengeschriebenen Form in die Suchmaschine eingebe. Dagegen suche derjenige, der den aus zwei Wörtern bestehenden Begriff „Poster [X.]“ als Suchbegriff eingebe, erfahrungsgemäß nach Postern mit [X.]-Motiven und nicht nach Waren der Marke „Posterlounge“. Er nutze die Wörter beschreibend. Dies gelte umso mehr, als eine Suche in Anführungszeichen nur Suchergebnisse mit den einzelnen Begriffen in genau dieser Reihenfolge und nicht in Zusammenschreibung erzeuge. Mit dieser Beurteilung ersetzt die Revision lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzulegen. Es ist zudem weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die Begriffskombination „Poster [X.]“ eine generische Bedeutung hat.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin mit der Eingabe von „Poster [X.]“ in Anführungszeichen nicht zielgerichtet eine Situation hervorgerufen, die nicht dem allgemeinen Nutzerverhalten in der konkreten Suchsituation entspricht und in der Praxis so nicht vorkommt. Die Revision lässt insoweit die vom Berufungsgericht in Bezug genommene tatrichterliche Beurteilung des [X.] außer [X.]. Danach liegt es nahe, dass derjenige Nutzer, der die genaue Schreibweise des Kennzeichens der Klägerin oder ihrer [X.]adresse nicht kennt, sondern - etwa aufgrund einer mündlichen Empfehlung oder einer unklaren Erinnerung - nur weiß, dass die Bestandteile „Poster“ und „[X.]“ darin vorkommen, bei [X.] nach der Begriffskombination „Poster [X.]“ suchen wird. Dass diese Beurteilung erfahrungswidrig ist, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum Grad der Bekanntheit des Klagezeichens „Posterlounge“ getroffen, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargetan. Ein bestimmter Grad der Bekanntheit ist für die Annahme der markenmäßigen Verwendung als Grundvoraussetzung einer Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, sondern wirkt sich erst bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Frage aus, welcher Grad der Kennzeichnungskraft der [X.] zukommt.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen der [X.] und der Bezeichnung „[X.]“ bestehe Verwechslungsgefahr. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine [X.] erhoben, sondern lediglich erneut geltend gemacht, der Nutzer, welcher die Begriffskombination „Poster [X.]“ in die Suchmaschine [X.] eingebe, erwarte nicht die Angabe von Marken, sondern bloß die warenbeschreibende Darstellung von Postern mit „[X.]-Motiven“.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf eine Nutzung im Sinne der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] berufen.

a) Nach der Bestimmung des Art. 12 Buchst. b [X.] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2013 - [X.], [X.], 631 Rn. 26 = [X.], 778 - [X.]/Marulablu, mwN). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

b) Allerdings scheidet eine Haftung des Betreibers einer [X.]seite aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt ([X.], [X.], 1167 Rn. 18, 31 - Partnerprogramm). Das Berufungsgericht hat eine solche rein beschreibende Verwendung der Begriffe im Quelltext der [X.]seite der [X.] jedoch rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den Nutzern der internen Suchmaschine der [X.] möglicherweise noch rein beschreibend verwendeten Einzelbegriffe „Poster“ und „[X.]“ nicht erst durch das von der [X.] nicht beeinflussbare Auswahlverfahren der Suchmaschine [X.] zu den beanstandeten Treffern „Poster [X.]“ zusammengefügt würden. Vielmehr bewirke bereits das Programm der [X.], dass die von den Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverletzend beanstandeten Kombination zusammengesetzt und in dieser Kombination - für die Suchmaschine [X.] auffindbar - in den Quelltext der Seite der [X.] eingefügt würden. Die auf das Angebot der [X.] hinweisende Titelzeile der Suchergebnisse „[X.] ->  .de“ sei so im Quelltext der Seite der [X.] vorhanden gewesen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Soweit die Revision geltend macht, durch die Begriffe „Poster [X.]“ im Quelltext der [X.]seite der [X.] sei - entsprechend der mit der Programmierung verfolgten Absicht der [X.] - beschreibend auf die dort angebotenen Poster mit „[X.]-Motiven“ hingewiesen worden, ersetzt sie wiederum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, selbst derjenige Nutzer, welcher bei [X.] mit der Eingabe „Poster [X.]“ nach mit der [X.] gekennzeichneter Waren suche, sei nicht schutzwürdig, weil die Begriffskombination „Poster [X.]“ - wie er wisse - primär warenbeschreibend sei und er daher damit rechnen müsse, warenbeschreibende Suchtreffer im Sinne von „Poster mit [X.]-Motiven“ zu generieren. Anders als beim wettbewerbsrechtlichen [X.] geht es bei der Bestimmung des Art. 12 [X.] in ihrer Eigenschaft als markenrechtliche Schutzschranke nicht um die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, sondern um diejenige des Inhabers des Markenrechts.

c) Das Berufungsgericht hat weiter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 1167 Rn. 31 - Partnerprogramm) angenommen, dass sich die Beklagte auch deswegen nicht auf Art. 12 [X.] berufen kann, weil die Manipulation eines Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise zu einer markenmäßigen Verwendung der Begriffskombination „Poster [X.]“ führt, ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe zugrunde liegt, nicht mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel im Einklang steht.

4. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der [X.] bejaht (vgl. dazu sogleich unter [X.] 1.).

[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz aufgrund der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 richtet. Zwar hat das Berufungsgericht die Verantwortlichkeit der [X.] im Ergebnis zutreffend auch für diese Ansprüche bejaht (dazu unter [X.] 1.). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht (dazu unter [X.] 2.). Aus diesem Grund scheiden die in Rede stehenden Ansprüche aufgrund der [X.] Nr. 305091518 und der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 ebenfalls aus. Dagegen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin diese Ansprüche auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens stützt.

1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] dagegen, dass das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der [X.] nicht nur für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft bejaht hat.

a) Allerdings beanstandet die Revision zutreffend, dass das Berufungsgericht die Beklagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten und gleichzeitig einen Schadensersatz- und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s gegenüber dem Störer nur Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - [X.], [X.], 618, 619 = [X.], 532 - [X.] Dekor; Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 303/01, [X.], 704, 705 = [X.], 1021 - [X.]; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 119/02, [X.], 670, 671 = [X.], 1018 - [X.]). Dieser Rechtsfehler verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO).

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Täterhaftung verneint und stattdessen eine Störerhaftung angenommen hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu 2. b aa). Das Berufungsgericht hat jedoch hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme einer täterschaftlichen Verletzung der [X.] durch die Beklagte rechtfertigen (dazu 2. b bb).

aa) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der [X.] als Täterin rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, der [X.] sei im Streitfall [X.], sondern ein Unterlassen, also ein typischer Fall der Störerhaftung, vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob dem Verletzer [X.] oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist, für die Abgrenzung der Täter- und Teilnehmerhaftung von der Störerhaftung unerheblich.

Davon, ob dem Verletzer eines Schutzrechts [X.] oder Unterlassen vorzuwerfen ist, hängen zwar die Voraussetzungen der Haftung im Einzelfall, insbesondere die Frage ab, ob der Verletzer aufgrund einer Garantenstellung zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet ist (Begehung durch Unterlassen, vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 823 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO Vor § 249 Rn. 51), oder ob bereits das innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende adäquat kausale aktive [X.] zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht (Begehung durch [X.]). Die Frage nach aktivem Verhalten oder Unterlassen stellt sich jedoch unabhängig davon, ob der Verletzer den zum Erfolg hinführenden Kausalverlauf beherrscht und daher als Täter verantwortlich ist, ob er lediglich einem mit Tatherrschaft handelnden [X.] Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft und daher als Gehilfe oder Anstifter handelt, oder aber ob die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Täter- oder Teilnehmerhaftung fehlen und deshalb lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht kommt. Ergibt die Prüfung der Umstände des Einzelfalls, dass der Schwerpunkt der [X.] nicht in einem positiven [X.], sondern in einem Unterlassen liegt (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Abgrenzungskriteriums [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 Rn. 34 = [X.], 223 - Kinderhochstühle im [X.]; Urteil vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 213 Rn. 25 f. - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.16), kommt deshalb nicht nur eine Störerhaftung, sondern auch eine Täter- oder Teilnehmerhaftung durch Unterlassen in Betracht (vgl. zur Täterhaftung durch Unterlassen [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.], 82, 83 = [X.], 1263 - Neu in [X.] I; Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.], 890 Rn. 36 = [X.], 1173 - Jugendgefährdende Schriften; zur Teilnehmerhaftung durch Unterlassen [X.], [X.], 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im [X.]; zu beiden Möglichkeiten vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 2.16 f.).

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der [X.] im Streitfall nach dem maßgeblichen Kriterium des Schwerpunkts der [X.] kein Unterlassen, sondern [X.] vorzuwerfen.

Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine Handelsplattform im [X.] zur Verfügung zu stellen. Sie hat vielmehr die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und derart in den Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen wurden, dass sie von Suchmaschinen aufgefunden und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum durch einen elektronischen Verweis und durch ihre Gestaltung ([X.] ->  .de) auf das Angebot der [X.] hinführten. Durch diese aktive Beeinflussung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens einer [X.]suchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse hatte die Beklagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der zu der streitgegenständlichen Markenverletzung geführt hat. Der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Umstand, dass der markenverletzende Begriff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe von zwei für sich genommen rein beschreibend wirkenden Begriffen entstanden sei, tritt bei wertender Betrachtung hinter dem Tatbeitrag der [X.] zurück. Die Beklagte ist deshalb als Täterin durch aktives [X.] verantwortlich (vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 45 f. - POWER BALL).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Urteil „[X.]“ des [X.]. Zivilsenats des [X.] ([X.]Z 197, 213). In dieser Entscheidung ist der [X.]. Zivilsenat davon ausgegangen, dass die [X.]suchmaschine [X.] für die Verarbeitung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffe verbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener Suchvorschläge schafft, als Störerin haftet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der [X.]. Zivilsenat von einem Störerbegriff im Sinne von § 1004 [X.] ausgegangen ist, bei dem es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung ankommt ([X.]Z 197, 213 Rn. 24 - [X.]). Der Entscheidung liegt damit ein auch den Täter erfassendes Begriffsverständnis des Störers zugrunde (vgl. von [X.], [X.], 8, 16), während nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.], 860, 863 f. = [X.], 1287 - [X.]versteigerung I; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.], 633 Rn. 10 ff. [X.] unseres Lebens; [X.], [X.], 152 Rn. 45 - Kinderhochstühle im [X.]; [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 Rn. 20 - [X.]; Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1030 Rn. 28 = [X.], 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 49 = [X.], 577 - Kinderhochstühle im [X.]II; von [X.], [X.], 8, 16).

c) Im Streitfall liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 14 Abs. 6 [X.] und eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 [X.] vor. Ein Verschulden der [X.] ist gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht schuldloses Opfer eines mehrdeutigen, nicht ohne weiteres als marken- oder firmenmäßig zu erkennenden Suchverhaltens eines Nutzers geworden. Sie hat vielmehr durch die auf Beeinflussung des Auswahlverfahrens der [X.]suchmaschine [X.] gerichtete Gestaltung ihrer internen Suchmaschine das Markenrecht der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Der [X.] musste klar sein, dass infolge der von ihr vorgenommenen Programmierung markenverletzende Begriffe in den Quelltext aufgenommen und von der [X.]suchmaschine [X.] als Treffer Einträge ausgewiesen werden, die auf das Angebot der [X.] hinweisen. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - zudem angenommen, dass die fraglichen Treffer noch am 2. September 2010 aufgerufen werden konnten, obwohl die Beklagte bereits mit Abmahnschreiben vom 25. August 2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden war. Ab dem Zugang des [X.] lag mithin sogar Vorsatz vor.

Der Haftung der [X.] stehen auch die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer [X.]plattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der [X.]suchmaschine [X.] uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer [X.]seite handelt es sich um eigene Informationen der [X.] (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 46 - POWER BALL).

2. Die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz kann dennoch keinen Bestand haben, weil der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 zusteht.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Inhaberin der [X.] ist, sondern sie ihre Aktivlegitimation auf eine ihr vertraglich eingeräumte Lizenz stützt. Dem Lizenznehmer steht jedoch nach der Rechtsprechung des [X.]s kein eigener Schadensersatzanspruch zu. Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wobei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2013 - [X.], [X.], 925 Rn. 57 = [X.], 1198 - [X.], mwN). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens begehrt. Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der Bezifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs.

b) Der Klägerin ist nicht durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, den dem Markeninhaber zustehenden Schadensersatzanspruch nun in den Rechtsstreit einzuführen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit einzuführen ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2007 - [X.], [X.], 614 Rn. 16 = [X.], 794 - [X.]; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 630 Rn. 55 = [X.], 824 - [X.]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich übersehen haben - vorliegend die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung - und hierzu erst während des Revisionsverfahrens eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, kann offenbleiben. Die Entscheidung, in der der [X.] ausgeführt hat, dass dem Lizenznehmer kein eigener Schadensersatzanspruch zusteht und eine Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nicht zu einer eigenen Anspruchsberechtigung des Lizenznehmers führt ([X.], Urteil vom 19. Juli 2007 - [X.], [X.], 877 Rn. 27 ff. = [X.], 1187 - [X.]), ist bereits vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergangen.

c) Die Anträge auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens und auf Auskunftserteilung sind ebenfalls unbegründet, soweit sie hilfsweise auf die [X.] Nr. 305091518 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 005450143 gestützt sind. Hier gelten die Erwägungen zur Anspruchsberechtigung der Klägerin als Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 entsprechend.

d) Die Sache ist dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützt sind. Hier stehen Ansprüche nach § 15 Abs. 4 [X.] und § 242 [X.] wegen Verletzung eines eigenen Kennzeichenrechts der Klägerin in Rede. Über diese Ansprüche kann der [X.] nicht in der Sache abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

I[X.] Die [X.] der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet (dazu [X.] 1.). Im Übrigen (zeitliche Einschränkung des [X.]) ist die [X.] unzulässig ([X.] 2.).

1. Soweit sich die [X.] gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet, hat sie Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2010 zu. Die Beklagte sei erst zum Tätigwerden verpflichtet gewesen, nachdem sie von der Klägerin auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei erst mit dem Abmahnschreiben vom 25. August 2010 geschehen. Ein Ersatz der dafür angefallenen Kosten komme deshalb nicht in Betracht.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung beruht auf der Annahme, der [X.] sei lediglich die Verletzung einer Verpflichtung zum Tätigwerden vorzuwerfen, die ihr als Störerin erst nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung oblegen habe. Auf eine solche eingeschränkte Verantwortlichkeit, die der [X.] im Hinblick auf die Störerhaftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für rechtsverletzende Angebote Dritter angenommen hat (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn. 39 - [X.]), kann sich die Beklagte jedoch im Streitfall nicht berufen. Sie ist aufgrund der im eigenen wirtschaftlichen Interesse vorgenommenen Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] als Täterin durch zumindest fahrlässiges aktives [X.] uneingeschränkt verantwortlich (dazu vorstehend Rn. 45).

c) Nach den Feststellungen des [X.] besteht der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für die Abmahnung vom 25. August 2010 angefallenen Kosten in Höhe von 699,90 Euro. Dem ist die [X.]serwiderung nicht entgegengetreten.

2. Die weitergehende [X.] der Klägerin, mit der sie auch im Übrigen (zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs) die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt hat, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist unzulässig. Sie enthält insoweit entgegen §§ 554 Abs. 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 552 Abs. 1 ZPO keine Begründung.

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzuheben, die auf die Markenrechte gestützte [X.] abzuweisen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klage mit den Anträgen zu 4 a und 5 aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsurteil ist ferner auf die Anschlussberufung der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] Braunschweig vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit dem 7. Oktober 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete Berufung der [X.] insgesamt zurückzuweisen. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der [X.] insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Büscher                        Koch                            Löffler

                Schwonke                    [X.]

Meta

I ZR 104/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 2. April 2014, Az: 2 U 44/12, Urteil

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 EGV 207/2009, § 14 Abs 6 MarkenG, § 7 Abs 1 TMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14 (REWIS RS 2015, 7268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7268

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