Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7269

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
104/14
Verkündet am:

30. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Posterlounge
EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
b, Abs. 2, Art. 102 Abs. 1; [X.] § 14 Abs. 6; [X.] § 7 Abs. 1
Programmiert der [X.]treiber einer Verkaufsplattform die auf seiner [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier:
r-m-men werden, ist er als Täter durch [X.] dafür verantwortlich, dass eine [X.]suchmaschine (hier: [X.]) aus der im Quelltext aufgefundenen [X.]-griffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis ([X.]) zur [X.]plattform des [X.]treibers führt (im [X.] an [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010 -
I [X.], [X.], 835 -
POWER [X.]).
[X.], Urteil vom 30. Juli 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof. Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
[X.]
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 2. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]rufung der [X.] gegen die Feststellung der Schadensersatz-pflicht (Tenor zu 4 des landgerichtlichen Urteils) und der [X.] (Tenor zu 3 a des landgericht-lichen Urteils) zurückgewiesen worden ist.

Auf die [X.]rufung der [X.] wird das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Februar 2012 im nachstehenden Umfang abgeändert:

Die Klage mit den Anträgen zu
4
a (Tenor zu
3
a des landge-richtlichen Urteils) und zu
5 (Tenor zu
4 des landgerichtlichen Urteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr.
006745731, aus der [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und der Gemein-schaftsbildmarke Nr.
005450143 wird abgewiesen. Im Übrigen

Klage mit den Anträgen zu
4
a und 5 aus dem Unterneh-menskennzeichen
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]rufungsgericht zurückverwiesen.
-
3
-
I[X.]
Auf die [X.]revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] weiter insoweit aufgeho-ben, als das [X.]rufungsgericht die Klage hinsichtlich der gel-tend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90

Zinsen abgewiesen hat.

Die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 29. Februar 2012 ausgesproche-ne Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz der [X.] seit dem 7. Oktober 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete [X.]rufung der [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.
II[X.]
Im Übrigen werden die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt
unter ihrer Unternehmensbezeichnung

R-leitet auf Grund einer ihr vertraglich eingeräumten ausschließlichen
Lizenz Rechte aus der für ihren Ge-schäftsführer am 7.
April 2009 unter anderem für [X.], ge-rahmte und ungerahmte Gemälde sowie
das [X.]reitstellen von Informations-
und Angebotsplattformen im [X.]
eingetragenen
Gemeinschaftswortmarke Nr.
006745731

ab. Hilfsweise stützt 1
-
4
-
sie ihre Klage
in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für dieselben Waren und Dienstleistungen eingetragene

([X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr.
005450143) sowie auf ihr
Unternehmenskennzeichenrecht.
Die [X.]klagte betreibt im [X.].

.

eine Plattform, auf der unter anderem Poster und Druckerzeugnisse versteigert und verkauft werden sowie Werbung entsprechender Anbieter geschaltet ist.
Die Klägerin stellte am 13. August 2010 fest, dass bei einer Eingabe des in die Suchmaske der Suchmaschine [X.] auf der ersten Seite der Trefferliste die folgenden Suchergebnisse erschienen:
[X.] ->

.de
Aluminium [X.], PC

Rolling Stones Voodoo Lounge

Ra-rität

Komplett, Rolling Stones

Voodoo Lounge

VHS.
www.

.de/suche/1285699/[X.]

Im Cache
und
[X.] ->

.de
CD Bar Lounge Classics

Latin Edition [Doppel-CD], CD Bar
Lounge Classics

Bossa Nova Edition [Doppel-CD], CD Bar
Lounge Classics

Volume 2 [Doppel-CD]
www.

.de/suche/1285699/[X.]

Im Cache
[X.]im Anklicken der Suchergebnisse
gelangte man
jeweils
auf die [X.] der [X.].
Diese
von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten
Suchergebnisse kamen wie folgt zustande:
2
3
4
5
-
5
-
Die Suchmaschine [X.]
durchsucht
nicht nur den sichtbaren Teil, son-dern
auch den Quelltext von [X.]seiten
nach den Suchbegriffen. Wird in die
[X.]-Suchmaske
eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, [X.] die Suchmaschine die Wörter
der Gruppe regelmäßig genau in der eingegebenen Reihenfolge.
Im Quelltext der
in den Suchergebnissen
verlinkten Seite der [X.]
war mehrfach das
[X.]griffsp[X.]r

.
Dieser Umstand beruhte
darauf, dass die [X.]klagte
die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine
so programmiert
hatte, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwendet wurden, späteren Nutzern Suchworte vorzuschlagen. Die gesammelten [X.] darüber hinaus, soweit sie vom Programm automatisch zu [X.] umgesetzt worden
waren, auch in den
Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen. Der
so zustande gekommene
Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse. Auch die konkrete Ti-telzeile der Treffer ([X.] ->

.de) ergab sich aus dem Inhalt des
Quelltextes der
[X.]seite der
[X.].
Die Klägerin mahnte die [X.]klagte mit Schreiben vom 25. August 2010 ab. Dennoch waren
die beanstandeten
Suchergebnisse bei [X.] noch
am 2.
September 2010
abrufbar.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der [X.]
die Rechte an den Marken und an ihrem
Unternehmenskennzeichen verletzt. Sie hat beantragt, die [X.]klagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.],
im gesch(insbesondere: Poster, Kunstdrucke) unter Einschluss der [X.]werbung derselben und/oder für das [X.]reitstellen einer Informations-
oder Angebotsplattform in der Weise im [X.] zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn das geschieht durch Verwendung des vorgenannten Zeichens im Quelltext einer [X.]seite, 6
7
8
-
6
-
die [X.]standteil des Angebots unter Einschluss der [X.]werbung von Druckerzeug-nissen oder der [X.]reitstellung einer Informations-
oder Angebotsplattform ist und zu den nachfolgend abgebildeten Suchergebnissen führt: (es folgt die [X.] der oben dargestellten Suchergebnisse).

Die Klägerin hat die [X.]klagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie
Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] beantragt.
Das [X.]
hat die [X.]klagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung
und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben und für ein Abschluss-schreiben
verurteilt. Es hat zudem die Schadensersatzverpflichtung der [X.]klag-ten festgestellt. Die dagegen gerichtete [X.]rufung der [X.] hatte -
soweit für die Revision von [X.]deutung -
nur im Hinblick auf die Verurteilung zum Er-satz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 25. August 2010 in Höhe von 699,90 Euro Erfolg; außerdem hat das [X.]rufungsgericht die vom [X.] ausgesprochene Verpflichtung zur
Auskunftserteilung auf den [X.] ab dem 28. August 2010 begrenzt ([X.], [X.], 385).
Gegen das [X.]rufungsurteil richtet sich die vom [X.]rufungsgericht zugelas-sene Revision der [X.], mit der sie die
vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin verfolgt im Wege der [X.]revision ihren Antrag
auf vollständige Zurückweisung der [X.]rufung der [X.] weiter. Die [X.] beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das [X.]rufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Schadensersatzanspruch und im Wesentlichen auch den Auskunftsanspruch 9
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7
-
für begründet gehalten. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des [X.] vom 25. August 2010 hat es dagegen verneint. Zur [X.]gründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus Art. 102 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1
Satz 2
Buchst. b, Abs. 2 [X.] zu. Die [X.]klagte habe
den [X.]griff

markenmäßig verwendet. Sie habe durch die Gestaltung ihrer [X.]seite das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] beeinflusst und bewirkt, dass dem

die Suchmaske eingegeben habe, in der Trefferliste die beanstandeten [X.] ->

.en. Die

vom Nutzer nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Der Nutzer werde davon ausgehen, dass

.-
ge.

bestehe auch
[X.]. Es sei hohe Zeichenähnlichkeit gegeben. Die von der [X.] im Quelltext ihrer [X.]seite verwendete [X.]griffskombination unterscheide sich von der [X.] nur durch ein Leerzeichen zwischen
den [X.]griffen

Angesichts der
bestehenden hochgradigen Wa-ren-
und Dienstleistungsähnlichkeit
sei eine [X.] auch dann gegeben, wenn eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] unterstellt werde.
Die [X.]klagte sei für die Markenverletzung verantwortlich. Durch die Ge-staltung ihrer Suchfunktion verhalte sie sich nicht rein passiv, sondern mache die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen wie die streitgegenständliche nteresse ande-ren Nutzern und auch der Suchmaschine [X.] zugänglich. Sie müsse sich daher das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Verarbeitung der Nutzeranfra-13
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-
8
-
gen zurechnen lassen. Da der [X.] aber [X.], sondern ein Unterlassen vorzuwerfen sei, liege keine Täterhaftung, sondern der typische Fall der Störerhaftung vor. Eine Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht liege darin, dass die [X.]klagte keine Vorkehrungen getroffen habe, um die beanstan-deten Treffer zu verhindern, obwohl sie bereits von der Klägerin durch die Ab-mahnung vom 25. August 2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerksam gemacht worden sei. Die [X.]klagte könne sich nicht auf die Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b [X.] berufen, weil eine
nach dieser [X.]stimmung privile-gierte
beschreibende [X.]nutzung nicht gegeben sei und die Manipulation des Suchergebnisses nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Han-del entspreche.
Der Klägerin stehe ein Schadensersatz-
und zu dessen Vorbereitung ein Auskunftsanspruch gemäß
Art. 102 Abs. 2 [X.] i.V. mit §§ 14 [X.], 242 [X.] zu. Dagegen habe sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das [X.] vom 25. August 2010. Die [X.]klagte sei erst nach dieser Ab-mahnung zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Kosten für das die Haf-tung auslösende Abmahnschreiben seien
deshalb nicht zu erstatten.
B. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet (dazu unter B.
[X.]). Sie hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die [X.] zur Auskunftserteilung wendet (dazu unter B.
I[X.]). Insoweit ist die auf die Marken gestützte Klage unbegründet, während das [X.]rufungsurteil aufzuheben und die Sache an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen ist, soweit die Klä-gerin die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz aus ihrem [X.] verfolgt.
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-
Die gegen die Abweisung des Antrags auf Erstattung der geltend gemach-ten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichtete
[X.] der Klägerin hat Erfolg. Im Übrigen
(zeitliche Einschränkung des [X.])
ist die [X.]revision als unzulässig zu verwerfen, weil sie keine hinreichende Angabe von [X.] enthält
(dazu unter B. II[X.]).
[X.] Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet. Das
[X.]rufungsgericht ist mit Recht davon ausgegan-gen, dass die [X.]klagte der Klägerin zur Unterlassung
verpflichtet ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] zu. Das [X.]rufungsgericht hat

die [X.] der Kläge-rin verletzt und die [X.]klagte für diese Verletzung verantwortlich ist.
1. Das [X.]rufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer mar-kenmäßigen Verwendung bejaht.
a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwen-dung der beanstandeten [X.]zeichnung
vorliegt. Eine markenmäßige Verwen-dung oder -
was dem entspricht -
eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete [X.]zeichnung im Rahmen des Produkt-
oder Leistungs-absatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.], dessen Anwendung eine Verwechslungs-gefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die 17
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10
-
[X.]nutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher,
beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte
([X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.], 1239 Rn.
20
= [X.], 1601 -
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, [X.]). Die [X.]urteilung der Frage, ob der Verkehr eine [X.]zeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im [X.] dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu [X.] und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen
wird ([X.], [X.], 1239 Rn.
21 -
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
b) Von diesen Grundsätzen ist das [X.]rufungsgericht
ausgegangen. Ihm ist
bei seiner [X.]urteilung
auch sonst
kein Rechtsfehler unterlaufen.
Das [X.] hat die vorliegende [X.]sonderheit zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin
eine Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Ergebnisses eines Suchmaschinentreffers beanstandet.
[X.]) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer [X.]suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des Verwenders
zu führen ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006

[X.], [X.]Z 168, 28 Rn. 17 -
Impuls; Urteil vom 8. Februar 2007

I
ZR
77/04, [X.], 784 Rn. 18 = [X.], 1095 -
AIDOL; Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], [X.], 1167 Rn. 14 = [X.], 1520

Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 -
I [X.], [X.], 835 Rn. 25 = [X.], 1165 -
POWER [X.]).
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-
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-
Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung hat das [X.] vorliegend zutreffend angenommen. Nach seinen Feststellungen hatte die [X.]klagte die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext ihrer [X.]seite aufgenommen
wurden. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass im
Quelltext der [X.]seite der [X.], die von [X.] bei der [X.] berücksichtigt wird,
mehrfach das [X.]griffsp[X.]r

war. Dies wiederum war ursächlich für den Umstand, dass es bei der Eingabe der in Anführungszeichen gesetzten [X.]griffskombina-deten Su-->

kam, die über einen
elektronischen Verweis zur [X.]plattform der [X.] führten.
[X.])
Die Revision hält der Annahme einer markenmäßigen Verwendung ohne Erfolg entgegen, das [X.]rufungsgericht habe keine tragfähige [X.]gründung dafür gegeben, dass der Verkehr der
bei [X.] angezeigten
Trefferüberschrift
e-schreibenden [X.]griffen bestehe, eine herkunftshinweisende [X.]deutung ent-nehme.
(1) Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den [X.]griff ->

-
menhang mit dem darunter angezeigten Text nicht als beschreibende Angabe, sondern als
Herkunftshinweis auffassen. Die Überschrift enthalte die beiden [X.]griffe, aus denen sich die Marke der Klägerin zusammensetze. In der Über-schrift werde der Nutzer zudem über den Pfeil direkt auf
die [X.]seite der [X.] hingewiesen. In dieser Form wirke die [X.]griffskombination nicht rein h-rungszeichen in die Suchmaschine ein, so suche er nicht nur Einträge, in denen 24
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-

men, sondern gezielt diejeni-gen Einträge mit genau der Kombination, die der [X.] entspreche. Dies gelte umso mehr, als [X.] bei einer Eingabe in Anführungszeichen grund-sätzlich nur die [X.]griffe in dieser Reihenfolge suche und nur entsprechende Treffer anzeige. Ohne
einen weiteren Hinweis gehe der Nutzer davon aus, dass er über

.de

zu Waren von Poster Lounge

gelange. Diese tatrichterliche
Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Ohne Erfolg macht
die Revision geltend, es liege
nach der Lebenser-fahrung näher, dass der Nutzer, der auf der Suche nach Webseiten sei, die das ielten, so-gleich die Marke in ihrer zutreffenden, zusammengeschriebenen Form in die Suchmaschine eingebe. Dagegen suche
derjenige, der den aus zwei Wörtern bestehenden [X.]griff e-mäß nach Postern mit [X.] nutze die Wörter beschreibend. Dies gelte umso mehr, als eine Suche in Anführungszeichen nur Suchergebnisse mit den einzelnen [X.]griffen in genau dieser Reihenfolge und nicht in Zusammenschreibung erzeuge. Mit die-ser [X.]urteilung ersetzt die Revision lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des [X.]rufungsgerichts darzulegen. Es ist zudem weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die [X.]griffskom-

(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin mit der Eingabe zielgerichtet
eine Situation hervorgerufen, die nicht dem allgemeinen Nutzerverhalten in der
konkreten Suchsituation entspricht
und in der Praxis so nicht vorkommt.
Die Revision lässt insoweit die vom [X.]rufungsgericht in [X.]zug genommene
tatrichterliche [X.]urtei-lung des
[X.]s außer [X.]. Danach liegt es
nahe, dass derjenige Nut-27
28
-
13
-
zer, der die genaue Schreibweise des Kennzeichens der Klägerin oder ihrer [X.] nicht kennt, sondern -
etwa aufgrund einer mündlichen Empfeh-lung oder einer unklaren Erinnerung
-
nur weiß, dass

ommen, bei [X.] nach Pos-ird. Dass diese [X.]urteilung erfahrungswidrig ist, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das [X.]rufungsgericht habe keine Feststellungen zum Grad der [X.]kannt-Rechtsfehler des [X.]rufungsgerichts dargetan. Ein bestimmter Grad der [X.] ist für die Annahme
der markenmäßigen Verwendung als Grundvo-raussetzung einer Markenverletzung wegen [X.] nicht erfor-derlich, sondern wirkt sich erst bei der Prüfung der [X.] im Rahmen der Frage
aus, welcher Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemar-ke
zukommt.
2.
Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, zwischen der [X.] und

Gegen diese [X.]urteilung hat die Revision keine
Rügen erhoben, sondern lediglich erneut
gel-tend gemacht, der die Suchmaschine [X.] eingebe, erwarte nicht die Angabe von Marken, son-dern bloß
die
warenbeschreibende Darstellung von
Postern
mit Lounge-Motiven.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.]klagte könne sich nicht auf
eine Nutzung im Sinne der Schutzschranke
des Art.
12 Buchst. b [X.] berufen.
a) Nach der [X.]stimmung
des Art. 12 Buchst. b [X.] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, Angaben
über die Art, die
29
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-
14
-
[X.]schaffenheit,
die Menge, die [X.]stimmung, den Wert, die geografische Her-kunft oder die [X.] oder der Erbringung der Dienstleis-tung
oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftli-chen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]nutzung den anständigen Gepflogen-heiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift
ist nicht ausgeschlossen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig
verwendet wird. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese [X.]-nutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene [X.] als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienst-leistungen verwendet wird und die [X.]nutzung den anständigen Gepflogenhei-ten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2013
-
I [X.], GRUR
2013, 631
Rn. 26
= [X.], 778
-
AMARULA/[X.], [X.]). Diese Voraussetzungen hat das [X.]rufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
b) Allerdings scheidet eine Haftung des [X.]treibers einer [X.]seite aus, wenn er bestimmte [X.]griffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in
einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige [X.]nutzung dieser [X.]griffe entnimmt ([X.], [X.], 1167 Rn. 18, 31
-
Partnerprogramm). Das [X.]rufungsgericht hat
eine solche rein beschreibende Verwendung der [X.]griffe im Quelltext der [X.]seite der [X.] jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
[X.]) Das [X.]rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den [X.] der internen Suchmaschine der [X.] möglicherweise noch rein be-32
33
-
15
-
das von der [X.] nicht beeinflussbare Auswahlverfahren der Suchmaschi-ne [X.] zu den
beanstandeten Treffern

zusammengefügt würden. Vielmehr bewirke bereits das Programm der [X.], dass die von den Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverlet-zend beanstandeten Kombination zusammengesetzt
und in dieser Kombination -
für die Suchmaschine [X.] auffindbar -
in den
Quelltext der Seite der [X.] eingefügt würden.
Die auf das Angebot der [X.] hinweisende Ti-telzeile

lounge ->

r

Seite der [X.] vorhanden gewesen. Diese [X.]urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.])

im Quelltext der [X.]seite der [X.] sei -
entsprechend der mit der [X.] verfolgten Absicht der [X.] -
beschreibend auf die dort an-gebotenen Pos-Motiven

hingewiesen worden, ersetzt sie wiede-rum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie tatrichterliche
[X.]urteilung durch ihre eigene.
cc) Ohne Erfolg macht die
Revision ferner geltend, selbst derjenige
Nut-zer, welcher bei [X.] mit der Eingabe

e-marke gekennzeichneter
Waren suche, sei nicht schutzwürdig, weil die [X.]--
wie er wisse -
primär warenbeschreibend sei und er daher damit rechnen müsse, warenbeschreibende Suchtreffer im -.
Anders als beim wettbe-werbsrechtlichen Irreführungsverbot geht
es bei der [X.]stimmung des Art. 12 [X.]
in ihrer Eigenschaft als markenrechtliche Schutzschranke nicht um die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, sondern um diejenige des Inhabers des Markenrechts.
34
35
-
16
-
c) Das [X.]rufungsgericht hat weiter in
Übereinstimmung
mit der Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 1167 Rn. 31

Partnerprogramm) angenommen,
dass sich die [X.]klagte auch deswegen nicht auf Art.
12 [X.] berufen
kann, weil die Manipulation eines Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise zu einer markenmäßigen Verwendung der [X.]griffs-kombi, ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser [X.]griffe zugrunde liegt, nicht mit den anständigen Gepflo-genheiten in Gewerbe und Handel
im Einklang steht.
4.
Das [X.]rufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der [X.] bejaht (vgl. dazu sogleich unter I[X.] 1.).
I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz aufgrund der Gemein-schaftsmarke Nr.
006745731 richtet. Zwar hat das [X.]rufungsgericht die Ver-antwortlichkeit der [X.] im Ergebnis zutreffend auch für diese Ansprüche bejaht (dazu unter I[X.]
1.). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht (dazu unter I[X.]
2.). Aus diesem Grund scheiden die in Rede stehenden Ansprüche aufgrund der [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und der Gemeinschaftsbildmarke Nr.
005450143 ebenfalls aus. Dagegen ist die Sache an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin diese Ansprüche auf die Verletzung ih-res Unternehmenskennzeichens stützt.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.]
dage-gen, dass das [X.]rufungsgericht eine Verantwortlichkeit der [X.] nicht nur 36
37
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39
-
17
-
für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die geltend gemachten [X.] auf Schadensersatz und Auskunft bejaht hat.
a) Allerdings beanstandet die Revision zutreffend, dass das [X.]rufungsge-richt
die [X.]klagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten
und gleichzei-tig einen Schadensersatz-
und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. Das [X.] hat insoweit nicht berücksichtigt, dass
nach der Rechtsprechung des [X.]s gegenüber dem
Störer nur Abwehr-
und keine Schadensersatzan-sprüche in [X.]tracht kommen (vgl. [X.], Urteil vom
18.
Oktober 2001
-
I ZR 22/99, [X.], 618, 619 =
[X.]
2002, 532
-
Meißner Dekor;
Urteil vom 22. April 2004 -
I [X.], [X.], 704, 705
= [X.], 1021
-
Verabschiedungsschreiben; Urteil vom 27. Januar 2005 -
I [X.], [X.], 670, 671
= [X.]
2005, 1018

WirtschaftsWoche).
Dieser Rechtsfehler verhilft der Revision jedoch nicht zum
Erfolg, weil sich das [X.]rufungsurteil aus anderen
Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
b) Die [X.]gründung, mit der das [X.]rufungsgericht eine Täterhaftung ver-neint und stattdessen eine Störerhaftung angenommen
hat, hält einer rechtli-chen Nachprüfung nicht stand (dazu 2.
b [X.]). Das [X.]rufungsgericht hat jedoch hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme einer tä-terschaftlichen Verletzung der [X.] durch die [X.]klagte rechtfertigen
(dazu 2.
b [X.]).
[X.]) Das [X.]rufungsgericht hat eine Haftung der [X.]
als Täterin
rechtsfehlerhaft
mit der [X.]gründung verneint, der [X.] sei im Streitfall nicht ein
positives
Tun, sondern ein Unterlassen, also ein typischer Fall der [X.],
vorzuwerfen.
Entgegen der Ansicht des [X.]rufungsgerichts ist die Frage, ob dem Verletzer
ein
[X.] oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist, 40
41
42
-
18
-
für die Abgrenzung der Täter-
und Teilnehmerhaftung von der Störerhaftung unerheblich.

Davon, ob dem Verletzer eines Schutzrechts [X.] oder [X.] vorzuwerfen ist, hängen zwar die Voraussetzungen der Haftung im Einzel-fall, insbesondere die Frage ab, ob der Verletzer aufgrund einer Garantenstel-lung zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet ist ([X.]gehung durch [X.], vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 823 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O Vor § 249 Rn. 51), oder ob bereits das innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende adäquat kausale aktive Tun zur Tatbestandsverwirklichung
ausreicht ([X.]gehung
durch Tun). Die
Frage nach
aktivem Verhalten oder Unterlassen stellt sich
jedoch
unabhängig davon, ob der Verletzer den zum
Erfolg
hinfüh-renden Kausalverlauf beherrscht und daher als Täter verantwortlich ist, ob er lediglich einem mit Tatherrschaft handelnden [X.] Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft und daher als Gehilfe oder Anstifter handelt, oder aber ob
die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Täter-
oder Teilneh-merhaftung fehlen und deshalb lediglich
eine
allein zur Unterlassung
und [X.]sei-tigung
verpflichtende
Verantwortlichkeit als Störer in [X.]tracht kommt. Ergibt die Prüfung der Umstände des Einzelfalls, dass der Schwerpunkt der [X.] nicht in [X.], sondern in einem Unterlassen liegt
(vgl.
zur Maßgeblichkeit dieses
Abgrenzungskriteriums
[X.], Urteil vom 22. Juli 2010
-
I [X.], [X.], 152 Rn. 34 = [X.], 223 -
Kinderhochstühle im [X.] I; Urteil vom 14. Mai 2013 -
[X.] [X.], [X.]Z 197, 213 Rn. 25 f.
-
Autocomplete-Funktion; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl., § 8
Rn. 2.16), kommt deshalb
nicht nur eine Störerhaftung, sondern auch eine Tä-ter-
oder Teilnehmerhaftung durch Unterlassen in [X.]tracht (vgl. zur Täterhaf-tung durch Unterlassen [X.], Urteil vom 6. April 2000 -
I ZR
67/98, [X.], 82, 83 = [X.]
2000, 1263
-
Neu in [X.]; Urteil vom 12. Juli 2007
43
-
19
-
-
I ZR 18/04,
[X.], 890 Rn. 36
= [X.], 1173
-
Jugendgefährdende Schriften; zur Teilnehmerhaftung durch Unterlassen [X.], [X.], 152
Rn. 34 -
Kinderhochstühle
im [X.] I; zu beiden
Möglichkeiten vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 8 Rn. 2.16 f.).
[X.]) Entgegen der Annahme
des [X.]rufungsgerichts ist der [X.] im Streitfall nach dem maßgeblichen Kriterium des Schwerpunkts der [X.] kein Unterlassen, sondern ein [X.] vorzuwerfen.
Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]s hat sich die [X.]klagte
nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine Handelsplattform im [X.] zur Verfügung zu stellen. Sie hat vielmehr die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und derart in den Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen
wurden, dass sie von Suchmaschinen aufgefunden und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum
durch einen elektronischen Verweis
und durch ihre Ge-staltung
([X.] ->

.de) auf das Angebot der [X.]
hinführten.

Durch diese
aktive [X.]einflussung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens ei-ner [X.]suchmaschine
im eigenen wirtschaftlichen Interesse hatte die [X.]-klagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der zu der streitgegen-ständlichen Markenverletzung geführt hat.
Der vom [X.]rufungsgericht als maß-geblich angesehene Umstand, dass der markenverletzende [X.]griff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe von zwei für sich ge-nommen rein beschreibend wirkenden [X.]griffen
entstanden sei, tritt bei werten-der [X.]trachtung hinter dem Tatbeitrag der [X.] zurück. Die [X.]klagte
ist deshalb als Täterin durch [X.] verantwortlich (vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 45 f. -
POWER [X.]).
44
45
-
20
-
Entgegen der Ansicht des [X.]rufungsgerichts ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Urteil Autocomplete-Funktion

des V[X.]
Zivilsenats des [X.] ([X.]Z 197, 213). In dieser Entscheidung ist der V[X.]
Zivilsenat davon ausgegangen, dass die [X.]suchmaschine [X.] für die Verarbei-tung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das [X.]griffe verbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener [X.] schafft, als Störerin haftet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der V[X.] Zivilsenat von einem
Störerbegriff im Sinne von § 1004 [X.] ausgegan-gen ist, bei dem
es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen [X.]teiligten an der Verwirklichung der Störung ankommt ([X.]Z 197, 213 Rn. 24 -
Autocomplete-Funktion). Der Entscheidung liegt damit ein
auch den Täter erfassendes [X.]griffsverständnis des Störers zu-grunde (vgl. von [X.], [X.], 8, 16), während nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer
-
ohne
Täter oder Teilnehmer
zu sein -
willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004

I
ZR 304/01, [X.], 860, 863
f. = [X.], 1287
-
[X.]versteigerung I; Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 633 Rn. 10 ff.

[X.] unseres Le-bens; [X.], [X.], 152 Rn. 45 -
Kinderhochstühle im [X.] I; [X.], Ur-teil vom 17. August 2011
-
I ZR 57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
20 -
Stiftparfüm; Urteil vom 15. August 2013 -
I [X.], [X.], 1030 Rn. 28
= [X.], 1348
-
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 -
I [X.], [X.], 485 Rn. 49 =
[X.], 577 -
Kinderhochstühle im [X.] III; von [X.], [X.], 8, 16).
c) Im Streitfall liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines
Scha-densersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 14 Abs. 6 [X.] und eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 [X.]
vor. Ein Verschulden der [X.]-46
47
-
21
-
klagten ist gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.]klagte nicht schuldloses Opfer eines mehrdeutigen, nicht ohne weiteres als marken-
oder firmenmäßig zu erkennenden Suchverhaltens eines Nutzers geworden. Sie hat vielmehr durch die
auf [X.]einflussung des Auswahlverfahrens der [X.]such-maschine [X.] gerichtete Gestaltung ihrer
internen Suchmaschine
das Mar-kenrecht der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt.
Der [X.] musste klar sein, dass infolge der von ihr vorgenommenen Programmierung markenverlet-zende [X.]griffe in den Quelltext aufgenommen und von der [X.]suchmaschi-ne [X.] als Treffer Einträge ausgewiesen werden, die auf das Angebot der [X.] hinweisen. Das [X.]rufungsgericht hat
von der Revision unbean-standet
zudem angenommen, dass die fraglichen Treffer noch am 2.
September 2010 aufgerufen werden konnten, obwohl die [X.]klagte bereits mit Abmahnschreiben vom 25.
August 2010 auf die Markenverletzung konkret [X.] gemacht worden war. Ab dem Zugang des [X.] lag mithin sogar Vorsatz vor.
Der Haftung der [X.] stehen auch die Vorschriften des Telemedien-gesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem au-tomatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer [X.]plattform vornehmen und in denen den
Diensteanbieter nur eine Haf-tung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 [X.]), ist die [X.]klagte für die [X.] ihrer
internen Suchmaschine zum Zwecke der [X.]einflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der [X.]suchmaschine [X.] unein-geschränkt verantwortlich. [X.]i den durch
ihr Verhalten
geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer [X.]seite handelt es sich um eigene Informationen der [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.];
vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 46 -
POWER [X.]).
2. Die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und zum Scha-densersatz
kann dennoch keinen [X.]stand haben, weil der Klägerin als Lizenz-48
49
-
22
-
nehmerin kein eigener Schadensersatzanspruch und damit auch kein vorberei-tender Auskunftsanspruch
wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr.
006745731
zusteht.
a) Das [X.]rufungsgericht ist davon ausgegangen, das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass
die [X.]klagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Inha-berin der [X.] ist, sondern sie ihre Aktivlegitimation auf eine ihr vertrag-lich eingeräumte Lizenz stützt. Dem Lizenznehmer
steht jedoch nach der Rechtsprechung des [X.]s kein eigener Schadensersatzanspruch zu. [X.] kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliqui-dation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen oder der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wo-bei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2013
I
ZR
106/11, [X.], 925 Rn.
57 =
[X.], 1198
[X.], [X.]). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des ihr entstandenen Scha-dens begehrt. Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der [X.]ziffe-rung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzan-spruchs.
b) Der Klägerin ist nicht durch Zurückverweisung der Sache an das [X.] Gelegenheit zu geben, den dem Markeninhaber zustehenden Schadensersatzanspruch nun in den Rechtsstreit einzuführen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit einzuführen ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007
I
ZR
24/05, [X.], 614 Rn.
16 =
[X.] 50
51
-
23
-
2008, 794
[X.]; Urteil vom 15.
März 2012
I
ZR
137/10, [X.], 630 Rn.
55 =
[X.] 2012, 824
CONVERSE
II). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich übersehen haben
vorliegend die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung
und hierzu erst während des Revisionsverfahrens eine höchstrichterliche Entschei-dung ergangen ist, kann offenbleiben. Die Entscheidung, in der der [X.] hat, dass dem Lizenznehmer kein eigener Schadensersatzanspruch zu-steht und eine Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nicht zu einer eigenen [X.]sberechtigung des Lizenznehmers führt ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2007

I
ZR
93/04, [X.], 877 Rn.
27
ff. =
[X.], 1187
[X.]), ist bereits vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergangen.
c) Die Anträge auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens und auf Auskunftserteilung sind ebenfalls unbegrün-det, soweit sie hilfsweise auf die [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr.
005450143 gestützt sind. Hier gelten die Er-wägungen zur Anspruchsberechtigung der Klägerin als Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke Nr.
006745731 entsprechend.
d) Die Sache ist dagegen an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Schadensersatzund der Auskunftsanspruch auf das Unterneh-menskennzeichen der Klägerin gestützt sind. Hier stehen Ansprüche nach §
15 Abs.
4 [X.] und §
242 [X.] wegen Verletzung eines eigenen Kennzei-chenrechts der Klägerin in Rede. Über diese Ansprüche kann der [X.] nicht in der Sache abschließend entscheiden, weil das [X.]rufungsgericht

von seinem Standpunkt
aus
folgerichtig
rzu keine Feststellungen getroffen hat.
52
53
-
24
-
II[X.] Die [X.]revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet
(dazu I[X.]
1.). Im Üb-rigen (zeitliche Einschränkung des [X.]) ist die [X.]revision
unzulässig (I[X.]
2.).
1. Soweit sich die [X.]revision gegen die vom [X.]rufungsgericht ausgesprochene Abweisung des auf Erstattung der geltend gemachten [X.] in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags
wen-det, hat sie Erfolg.
a)
Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein [X.] auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben
ihrer Prozessbevoll-mächtigten vom 25. August 2010
zu. Die [X.]klagte sei erst zum Tätigwerden verpflichtet gewesen, nachdem sie von der Klägerin auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei erst mit dem Abmahnschreiben vom 25. August 2010 geschehen. Ein Ersatz der dafür angefallenen Kosten komme deshalb nicht in [X.]tracht.
b)
Diese [X.]urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die vom [X.]rufungsgericht gegebene [X.]gründung beruht auf der Annahme, der [X.] sei lediglich die
Verletzung
einer Verpflichtung zum Tätigwerden
vorzu-werfen, die ihr als Störerin erst nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung oblegen habe. Auf eine solche eingeschränkte [X.], die der [X.] im Hinblick auf die Störerhaftung des [X.]treibers
eines Online-Marktplatzes für rechtsverletzende Angebote Dritter angenommen hat (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn. 39 -
Stiftparfüm), kann sich die [X.]klagte jedoch im Streitfall nicht berufen. Sie ist
aufgrund der im eigenen wirtschaftlichen [X.] vorgenommenen Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwe-54
55
56
57
-
25
-
cke der [X.]einflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] als Täterin durch zumindest fahrlässiges [X.] uneingeschränkt verantwort-lich
(dazu vorstehend Rn.
45).
c) Nach den Feststellungen des [X.]s besteht der Anspruch
der Klägerin
auf Erstattung der für die Abmahnung vom 25. August 2010 angefalle-nen Kosten in Höhe von 699,90 Euro. Dem ist die [X.]revisionserwide-rung nicht entgegengetreten.
2. Die weitergehende [X.]revision der Klägerin, mit der sie auch im Übrigen
(zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs)
die Aufhebung des [X.]rufungsurteils beantragt hat, soweit das [X.]rufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist unzulässig. Sie enthält insoweit entgegen §§ 554 Abs.
3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 552 Abs. 1 ZPO keine [X.]gründung.
[X.] Danach ist das [X.]rufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben, die auf die Markenrechte gestützte Feststellung und Auskunftsklage abzuweisen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klage mit den Anträgen zu
4
a und 5 aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen.
Das [X.]rufungsurteil ist ferner auf die [X.]berufung der Klägerin in-soweit aufzuheben, als das [X.]rufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts [X.]
vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit dem 7. Okto-ber 2010 (Tenor zu 5 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete [X.]rufung der [X.]-58
59
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61
-
26
-
klagten insgesamt zurückzuweisen.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der [X.]
insoweit
in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
9 [X.] (362) -

[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
2 U 44/12 -

Meta

I ZR 104/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14 (REWIS RS 2015, 7269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7269

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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