Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 97/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7261

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
97/14
Verkündet am:

30. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof. Dr.
Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision der [X.] wird
-
unter Zurückweisung ih-res weitergehenden Rechtsmittels
-
das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]rufung der [X.] gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Tenor zu 3 des landgerichtlichen Urteils) und die Feststellung der Erledigung des [X.]
(Tenor zu
5 des landge-richtlichen Urteils) zurückgewiesen worden ist.

Auf die [X.]rufung der [X.] wird das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Dezember 2011 im nachstehenden Umfang abgeändert:

Die Klage mit dem Feststellungsantrag zur Schadensersatz-pflicht (Tenor zu
3 des landgerichtlichen Urteils) und zur Erledi-gung des [X.] (Tenor zu
5 des landgerichtlichen Urteils) aus der Gemeinschaftsmarke Nr.
006745731, aus der [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und aus der Ge-meinschaftsbildmarke Nr.
005450143 wird abgewiesen.
-
3
-

Im Übrigen
Klage mit den Anträgen entsprechend der Urteils-formel zu
3 und 5 des landgerichtlichen Urteils aus dem Unter-nehmenskennzeichen
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]rufungsgericht zurückverwiesen.
II.
Auf die [X.] der Klägerin wird das Urteil des [X.] weiter insoweit aufgehoben, als
das [X.]rufungsgericht die Klage hinsichtlich der geltend ge-machten Abmahnkosten in Höhe von 699,90

abgewiesen hat.

Die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2011 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] seit dem 9. November 2010 ([X.] zu 4 des landgerichtlichen Urteils) gerichtete [X.]rufung der [X.] wird insgesamt zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt
unter ihrer Unternehmensbezeichnung

R-leitet auf Grund einer ihr vertraglich eingeräumten ausschließlichen
Lizenz Rechte aus der für ihren Ge-schäftsführer am 7.
April 2009 unter anderem für [X.], [X.]
-
4
-
rahmte und ungerahmte Gemälde sowie
das [X.]reitstellen von Informations-
und Angebotsplattformen im [X.]
eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr.
006745731

ab. Hilfsweise stützt sie ihre Klage
in der angegebenen Reihenfolge auf weitere für dieselben Waren und Dienstleistungen eingetragene

([X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und Gemeinschaftsbildmarke Nr.
005450143) sowie auf ihr
Unternehmenskennzeichenrecht.
Die [X.]klagte betreibt
im [X.]
unter dem Domainnamen ww.

.Produkt-
und Preissuchmaschine, die den Nutzer zu
relevanten Online-Shops dritter Anbieter weiterleitet. Vermittelt über die Platt-form der [X.] werden auch Poster und Druckerzeugnisse
verkauft.
Die Klägerin stellte am 13. August 2010 fest, dass bei einer Eingabe des in die Suchmaske der Suchmaschine [X.] auf der ersten Seite der Trefferliste das
folgende Suchergebnis erschien:
[X.] ->Produktsuche
&
Preisvergleich bei

.de
Preisvergleich bei

.de -
Produkte suchen
&
Preise vergleichen -
[X.].
www.

.de/ergebnis25341811.html -
Im Cache

[X.]im Anklicken des
Suchergebnisses
gelangte man
auf die [X.]seite der [X.].
Diese
von der Klägerin als Verletzung ihres Markenrechts beanstandeten
Suchergebnisse kamen wie folgt zustande:
2
3
4
5
-
5
-
Die Suchmaschine [X.] durchsucht
nicht nur den sichtbaren Teil, son-dern
auch den Quelltext von [X.]seiten
nach den Suchbegriffen. Wird in die
[X.]-Suchmaske
eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, [X.] die Suchmaschine die Wörter
der Gruppe regelmäßig genau in der eingegebenen Reihenfolge.
Im Quelltext der
in den Suchergebnissen
verlinkten Seite der [X.]
war mehrfach das
[X.]griffsp[X.]r

.
Dieser Umstand beruhte
darauf, dass die [X.]klagte
die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine
so programmiert
hatte, dass
die durch
Suchanfragen der Nutzer generierten Ergebnisseiten mit Links zu Angeboten, die die Suchbegriffe der Nutzer enthalten, nicht gelöscht, sondern erhalten [X.]. Die gesammelten Suchdaten wurden in den
Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen. Der
so zustande gekommene
Quelltext war ursäch-lich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse.
Die Klägerin mahnte die [X.]klagte mit Schreiben vom 16. September
2010 ab. Dennoch war
das
beanstandete
Suchergebnis bei [X.] auch
noch
am 22. September 2010
abrufbar.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der [X.]
die Rechte an den Marken und an ihrem
Unternehmenskennzeichen verletzt. Sie hat beantragt, die [X.]klagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.],
im

s-besondere: Poster, Kunstdrucke)
und/oder das [X.]reitstellen einer Informations-
oder Angebotsplattform in der Weise im [X.] zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, dass bei [X.] folgende Sucheintrag erscheint:
(es folgt die Einblendung des
oben dargestell-ten Suchergebnisses).

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7
8
-
6
-
Die Klägerin hat die [X.]klagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie
Zahlung
von Abmahnkosten in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] beantragt.
Das [X.]
hat
die [X.]klagte zur Unterlassung und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben und für ein Abschlussschreiben
verurteilt. Es hat zudem die Schadensersatzverpflichtung der [X.] und die Erledigung des gestellten [X.] festgestellt. Die dagegen gerichtete [X.]rufung der [X.] hatte -
soweit für die Revision von [X.]deutung -
nur im Hinblick auf die Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahn-schreiben vom 16. September
2010 in Höhe von 699,90 Euro Erfolg
([X.], GRUR
2014, 1002).
Gegen das [X.]rufungsurteil richtet sich die vom [X.]rufungsgericht zugelas-sene Revision der [X.], mit der
sie die
vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin verfolgt im Wege der [X.] ihren Antrag
auf vollständige Zurückweisung der [X.]rufung der [X.] weiter. Die [X.] beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das [X.]rufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch und den Scha-densersatzanspruch für begründet gehalten und die Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs bestätigt. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des
Abmahnschreibens vom 16.
September 2010 hat es dagegen verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:
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-
7
-
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus Art. 102 Abs. 1 i.V. mit Art. 9 Abs. 1
Satz 2
Buchst. b, Abs. 2 [X.] zu. Die [X.]klagte habe
den [X.]griff ost

markenmäßig verwendet. Sie habe durch die Gestaltung ihrer [X.]seite das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] beeinflusst und bewirkt, dass dem

die Suchmaske eingegeben habe, in der Trefferliste die beanstandeten Sucher-gebnisse mit dem Titel

->Produktsuche & Preisvergleich bei

angezeigt worden seien

vom Nutzer nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis verstanden. Der Nutzer werde davon ausgehen, dass
er über die [X.]seite

.deder Marke

und damit der Klägerin

gelange.

[X.] auch [X.]. Es sei hohe Zeichenähnlichkeit gegeben. Die von der [X.] im Quelltext ihrer [X.]seite verwendete [X.] unterscheide sich von der [X.] nur durch ein Leerzeichen zwischen
den [X.]griffen

Angesichts der
bestehenden hochgradigen Waren-
und Dienstleistungsähnlichkeit
sei eine [X.] auch dann gegeben, wenn eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] unterstellt werde.
Die [X.]klagte sei für die Markenverletzung verantwortlich. Durch die Ge-staltung ihrer Suchfunktion verhalte sie sich nicht rein passiv, sondern mache die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen wie die streitgegenständliche nde-ren Nutzern und auch der Suchmaschine [X.] zugänglich. Sie müsse sich daher das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Verarbeitung der Nutzeranfra-gen zurechnen lassen. Da der [X.] aber [X.], sondern ein Unterlassen vorzuwerfen sei, liege keine Täterhaftung, sondern der typische 13
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-
8
-
Fall der Störerhaftung vor. Eine Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht liege darin, dass die [X.]klagte keine Vorkehrungen getroffen habe, um die beanstan-deten Treffer zu verhindern, obwohl sie bereits von der
Klägerin durch die Ab-mahnung vom 16. September
2010 auf die Markenverletzung konkret aufmerk-sam gemacht worden sei. Die [X.]klagte könne sich nicht auf die [X.] nach Art. 12 Buchst. b [X.] berufen, weil eine
nach dieser [X.]stimmung pri-vilegierte
beschreibende [X.]nutzung nicht gegeben sei und die Manipulation des Suchergebnisses nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Han-del entspreche.
Der Klägerin stehe gemäß Art.
102 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
14 [X.] ein Schadensersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls begründet gewesen. Nach Erteilung der verlangten Auskünfte sei deshalb die Erledigung des [X.] in der Hauptsache auszusprechen. Dagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abmahn-schreiben vom 16.
September 2010. Die [X.]klagte sei erst nach dieser [X.] zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Kosten für das die Haftung auslösende Abmahnschreiben seien deshalb nicht zu erstatten.
B. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet (dazu unter
B.
I.). Sie hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Fest-stellung der Erledigung des [X.] wendet (dazu unter
B.
II.). Inso-weit ist die auf die Marken gestützte Klage unbegründet, während das [X.]ru-fungsurteil aufzuheben und die Sache an das [X.]rufungsgericht [X.] ist, soweit die Klägerin diese Ansprüche aus ihrem Unternehmenskenn-zeichen verfolgt.
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-
Die gegen
die Abweisung des Antrags auf Erstattung der geltend gemach-ten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichtete [X.] der Klägerin hat Erfolg
(dazu unter B. III.).
I. Die gegen die Verurteilung zur Unterlassung gerichtete Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.]rufungsgericht ist mit Recht davon ausgegan-gen, dass die [X.]klagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] zu. Das [X.]rufungsgericht hat
[X.] der Kläge-rin verletzt und die [X.]klagte für diese Verletzung verantwortlich ist.
1. Das [X.]rufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer mar-kenmäßigen Verwendung bejaht.
a) Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwen-dung der beanstandeten [X.]zeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwen-dung oder -
was dem entspricht -
eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete [X.]zeichnung im Rahmen des Produkt-
oder Leistungs-absatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.], dessen Anwendung eine Verwechslungs-gefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die [X.]nutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher,
beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte ([X.], 17
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-
Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.], 1239 Rn. 20 = [X.], 1601 -
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion, [X.]). Die [X.]urteilung der Frage, ob der Verkehr eine [X.]zeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im [X.] dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu [X.] und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird ([X.], [X.], 1239 Rn.
21 -
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
b) Von diesen Grundsätzen ist das [X.]rufungsgericht ausgegangen. Ihm ist bei seiner [X.]urteilung auch sonst kein Rechtsfehler unterlaufen. Das [X.] hat die vorliegende [X.]sonderheit zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin eine Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Ergebnisses eines Suchmaschinentreffers beanstandet.
[X.]) Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer [X.]suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des Verwenders zu führen ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006

[X.], [X.]Z 168, 28 Rn. 17 -
Impuls; Urteil vom 8. Februar 2007

I
ZR
77/04, [X.], 784 Rn. 18 = WRP
2007, 1095 -
AIDOL; Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], [X.], 1167 Rn. 14 = [X.], 1520

Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 -
I [X.], [X.], 835 Rn. 25 = [X.], 1165 -
POWER [X.]).
Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung hat das [X.] vorliegend zutreffend angenommen. Nach seinen Feststellungen hatte die [X.]klagte die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch in den Quelltext
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-
11
-
ihrer [X.]seite aufgenommen
wurden. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass im
Quelltext der [X.]seite der [X.], die von [X.] bei der [X.] berücksichtigt wird,
mehrfach das [X.]griffsp[X.]r

war. Dies wiederum war ursächlich für den Umstand, dass es bei der Eingabe der in Anführungszeichen gesetzten [X.] mit der Titelzeile ->Produktsuche & Preisver-gleich bei

kam, die über einen elektronischen Verweis zur In-
ternetplattform der [X.] führten.
bb)
Die Revision hält der Annahme einer markenmäßigen Verwendung ohne Erfolg entgegen, das [X.]rufungsgericht habe keine tragfähige [X.]gründung dafür gegeben, dass der Verkehr der
bei [X.] angezeigten
Trefferüberschrift
e-schreibenden [X.]griffen bestehe, eine herkunftshinweisende [X.]deutung ent-nehme.
(1) Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde den [X.]griff
->Produktsuche & Preis-vergleich bei

im Zusammenhang mit dem darunter angezeig-
ten Text nicht als beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis auffas-sen. Die Überschrift enthalte die beiden [X.]griffe, aus denen sich die Marke der Klägerin zusammensetze. In der Überschrift werde der Nutzer zudem über den Pfeil direkt auf
die [X.]seite der [X.] hingewiesen. In dieser Form [X.] die [X.]griffskombination nicht rein beschreibend. Gebe der Nutzer die Kom-u-vorkämen, sondern gezielt diejenigen Einträge mit genau der Kombination, die der [X.] entspreche. Ohne einen weiteren Hinweis gehe der Nutzer da-25
26
-
12
-
von aus, dass er über

.de

jedenfalls auch zu Waren der Marke

Poster Lounge

und damit der Klägerin
gelange. Diese tatrichterliche Würdi-gung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Ohne Erfolg macht
die Revision geltend, es liege
nach der Lebenser-fahrung näher, dass der Nutzer, der auf der Suche nach Webseiten sei, die das in seiner markenmäßigen [X.]deutung enthielten, so-gleich die Marke in ihrer zutreffenden, zusammengeschriebenen Form in die Suchmaschine eingebe. Dagegen suche derjenige, der den aus zwei Wörtern bestehenden [X.]griff rfahrungsge-mäß nach Postern mit Lounge-s-

Er nutze die Wörter beschreibend. Mit dieser [X.]urteilung ersetzt die Revision lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des [X.]rufungsgerichts darzulegen. Es ist zudem weder festgestellt eine generische [X.]deutung hat.
(3) Soweit die Revision rügt, das [X.]rufungsgericht habe keine Feststellun-gen zum sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des [X.]rufungsgerichts dargetan. Ein [X.] Grad der [X.]kanntheit ist für die Annahme
der markenmäßigen Ver-wendung als Grundvoraussetzung einer Markenverletzung wegen Verwechs-lungsgefahr nicht erforderlich, sondern wirkt sich erst bei der Prüfung der Ver-wechslungsgefahr im Rahmen der Frage
aus, welcher Grad der Kennzeich-nungskraft der [X.]
zukommt.
2. Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, zwischen der [X.] und der [X.]zeichnung [X.]

bestehe [X.]. Gegen diese [X.]urteilung hat die Revision keine konkreten [X.] erhoben, sondern lediglich 27
28
29
-
13
-
erneut geltend gemacht, der Nutzer, wPoster Lounge

in die Suchmaschine [X.] eingebe, erwarte nicht die Angabe von Marken, sondern bloß die warenbeschreibende Darstellung von Postern mit Lounge-Motiven.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, die [X.]klagte könne sich nicht auf eine Nutzung im Sinne der Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b [X.] berufen.
a) Nach der [X.]stimmung des Art. 12 Buchst. b [X.] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, Angaben über die Art, die [X.]schaffenheit, die Menge, die [X.]stimmung, den Wert, die geografische Her-kunft oder die [X.] oder der Erbringung der Dienstleis-tung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im geschäftli-chen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]nutzung den anständigen Gepflogen-heiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, wenn das angegriffene
Zeichen markenmäßig
verwendet wird. Im Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an,
ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese [X.]-nutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene [X.] als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Waren oder Dienst-leistungen verwendet wird und die [X.]nutzung den anständigen Gepflogenhei-ten in Gewerbe oder Handel entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2013
-
I
ZR
100/11, [X.], 631 Rn. 26 = [X.], 778 -
AMARULA/[X.], [X.]). Diese Voraussetzungen hat das [X.]rufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
b) Allerdings scheidet eine Haftung des [X.]treibers einer [X.]seite aus, wenn er bestimmte [X.]griffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem 30
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-
14
-
beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige [X.]nutzung dieser [X.]griffe entnimmt ([X.], [X.], 1167 Rn. 18, 31
-
Partnerprogramm). Das [X.]rufungsgericht hat eine solche rein beschreibende Verwendung der [X.]griffe im Quelltext der [X.]seite der [X.] jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
[X.]) Das [X.]rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den [X.] der internen Suchmaschine der [X.] möglicherweise noch
rein be-das von der [X.] nicht beeinflussbare Auswahlverfahren der Suchmaschi-ne [X.] zu den
beanstandeten Treffern

zusammengefügt würden. Vielmehr bewirke bereits das Programm der [X.], dass die von den Nutzern der Plattform verwendeten Einzelbegriffe zu der als markenverlet-zend beanstandeten Kombination zusammengesetzt
und in dieser Kombination -
für die Suchmaschine [X.] auffindbar -
in den
Quelltext
der Seite der [X.] eingefügt würden.
Die [X.]seite der [X.] wäre ohne die von der [X.] veranlasste Speicherung der Wörter Poster Lounge

durch die gleichlautende Suchanfrage bei [X.] nicht gefunden worden. Diese [X.]urtei-lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

im Quelltext der [X.]seite der [X.] sei -
entsprechend der mit der [X.] verfolgten Absicht der [X.] -
beschreibend auf die dort
an--sie wie-derum in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie tatrichterli-che [X.]urteilung durch ihre eigene.
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-
cc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, selbst derjenige Nut-e-marke gekennzeichneter
Waren suche, sei nicht schutzwürdig, weil die [X.]--
wie er wisse -
primär warenbeschreibend sei und er daher damit rechnen müsse, warenbeschreibende Suchtreffer im Sinne

-e-werbsrechtlichen [X.] geht es bei der [X.]stimmung des Art. 12 [X.] in ihrer Eigenschaft als markenrechtliche Schutzschranke nicht um die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, sondern um diejenige des Inhabers des Markenrechts.
c) Das [X.]rufungsgericht hat weiter in
Übereinstimmung mit der Recht-sprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 1167 Rn. 31

Partnerprogramm) angenommen, dass sich die [X.]klagte auch deswegen nicht auf Art.
12 [X.] berufen kann, weil die Manipulation eines Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise zu einer markenmäßigen Verwendung der [X.]griffs-em eine bloß beschreibende Verwendung dieser [X.]griffe zugrunde liegt, nicht mit den anständigen Gepflo-genheiten in Gewerbe und Handel im Einklang steht.
4. Das [X.]rufungsgericht hat im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch im Ergebnis zutreffend auch die Verantwortlichkeit der [X.] bejaht (vgl. dazu sogleich unter [X.]).
II. Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] zum Schadensersatz und gegen die Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruchs aufgrund der Gemeinschaftsmarke Nr. 006745731 richtet. Zwar hat das [X.]rufungsgericht die Verantwortlichkeit der [X.] im Ergebnis zutreffend für diese Ansprüche bejaht (dazu unter [X.]). Es hat jedoch nicht be-35
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38
-
16
-
rücksichtigt, dass der Klägerin als Lizenznehmerin
kein eigener Schadenser-satzanspruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht (dazu unter [X.]). Aus diesem Grund scheiden die in Rede stehenden [X.] aufgrund der [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und der Gemein-schaftsbildmarke Nr.
005450143 ebenfalls aus. Dagegen ist die Sache an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Klägerin diese Ansprüche auf die Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens stützt.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] dage-gen, dass das [X.]rufungsgericht eine Verantwortlichkeit der [X.] nicht nur für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die geltend gemachten [X.] auf Schadensersatz und Auskunft bejaht hat.
a) Allerdings beanstandet die Revision zutreffend, dass das [X.]rufungsge-richt die [X.]klagte lediglich als Störerin für verantwortlich gehalten und gleichzei-tig einen Schadensersatz-
und einen Auskunftsanspruch bejaht hat. Das [X.] hat insoweit nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s gegenüber dem Störer nur Abwehr-
und keine Schadensersatzan-sprüche in [X.]tracht kommen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001
-
I [X.], [X.], 618, 619 = [X.], 532 -
Meißner Dekor; Urteil vom 22. April 2004 -
I [X.], [X.], 704, 705 = [X.], 1021
-
Verabschiedungsschreiben; Urteil vom 27. Januar 2005 -
I [X.], [X.], 670, 671 = [X.], 1018

[X.]). Dieser Rechtsfehler verhilft der Revision jedoch nicht zum
Erfolg, weil sich das [X.]rufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
b) Die [X.]gründung, mit der das [X.]rufungsgericht eine Täterhaftung ver-neint und stattdessen eine Störerhaftung angenommen hat, hält einer rechtli-chen Nachprüfung nicht stand (dazu 2.
b [X.]). Das [X.]rufungsgericht hat jedoch 39
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-
17
-
hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme einer tä-terschaftlichen Verletzung der [X.] durch die [X.]klagte rechtfertigen (dazu 2.
b bb).
[X.]) Das [X.]rufungsgericht hat eine Haftung der [X.]
als
Täterin
rechtsfehlerhaft mit der [X.]gründung verneint, der [X.] sei im Streitfall [X.], sondern ein Unterlassen, also ein typischer Fall der [X.] vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des [X.]rufungsgerichts ist die Frage, ob dem
Verletzer [X.] oder ein Unterlassen vorzuwerfen ist, für die Abgrenzung der Täter-
und Teilnehmerhaftung von der Störerhaftung unerheblich.
Davon, ob dem Verletzer eines Schutzrechts [X.] oder [X.] vorzuwerfen ist, hängen zwar die Voraussetzungen der Haftung im Einzel-fall, insbesondere die Frage ab, ob der Verletzer aufgrund einer Garantenstel-lung zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet ist ([X.]gehung durch [X.], vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 823 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.]O Vor § 249 Rn. 51), oder ob bereits das innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegende adäquat kausale aktive [X.] zur Tatbestandsverwirklichung ausreicht ([X.]gehung durch [X.]). Die Frage nach aktivem Verhalten oder Unterlassen stellt sich jedoch unabhängig davon, ob der Verletzer den zum
Erfolg
hinfüh-renden Kausalverlauf beherrscht und daher als Täter verantwortlich ist, ob er lediglich einem mit Tatherrschaft handelnden [X.] Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft und daher als Gehilfe oder Anstifter handelt, oder aber ob die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Täter-
oder Teilneh-merhaftung fehlen und deshalb lediglich eine allein zur Unterlassung und [X.]sei-tigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in [X.]tracht kommt. Ergibt die Prüfung der Umstände des Einzelfalls, dass der Schwerpunkt der [X.] nicht in einem positiven [X.], sondern in einem Unterlassen liegt (vgl. zur 42
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-
18
-
Maßgeblichkeit dieses Abgrenzungskriteriums [X.], Urteil vom 22. Juli 2010
-
I [X.], [X.], 152 Rn. 34 = [X.], 223 -
Kinderhochstühle im [X.] I; Urteil vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], [X.]Z 197, 213 Rn. 25 f.
-
[X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 33. Aufl., § 8
Rn. 2.16), kommt deshalb nicht nur eine Störerhaftung, sondern auch eine Tä-ter-
oder Teilnehmerhaftung durch Unterlassen in [X.]tracht
(vgl. zur Täterhaf-tung durch Unterlassen [X.], Urteil vom 6. April 2000
-
I ZR 67/98, [X.], 82, 83 = [X.], 1263 -
Neu in [X.]; Urteil vom 12. Juli 2007
-
I [X.], [X.], 890 Rn. 36 = [X.], 1173 -
Jugendgefährdende Schriften; zur Teilnehmerhaftung durch Unterlassen [X.], [X.], 152
Rn. 34 -
Kinderhochstühle im [X.] I; zu beiden Möglichkeiten vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
8 Rn. 2.16 f.).
bb) Entgegen der Annahme
des [X.]rufungsgerichts ist der [X.] im Streitfall nach dem maßgeblichen Kriterium des Schwerpunkts der [X.] kein Unterlassen, sondern [X.] vorzuwerfen.
Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des [X.]s hat sich die [X.]klagte
nicht darauf beschränkt, ihren Nutzern eine Preissuchmaschine
im [X.] zur Verfügung zu stellen. Sie hat vielmehr die auf ihrer [X.]seite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch derart in den Quelltext der [X.]seite der [X.] aufgenommen
wurden, dass sie von Suchmaschinen aufgefun-den und zu Suchergebnissen verarbeitet werden konnten, die wiederum
durch einen elektronischen Verweis
und durch ihre Gestaltung
([X.]
->Produktsuche & Preisvergleich bei

.de) auf das Angebot der [X.]-
klagten
hinführten.
Durch diese
aktive [X.]einflussung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens einer [X.]suchmaschine
im eigenen wirtschaftlichen [X.] hatte die [X.]klagte die Tatherrschaft über den Lebenssachverhalt, der 44
45
-
19
-
zu der streitgegenständlichen Markenverletzung geführt hat.
Der vom [X.] als maßgeblich angesehene Umstand, dass der markenverletzen-de [X.]griff erst durch das Suchverhalten der Nutzer unter kombinierter Eingabe von zwei für sich genommen rein beschreibend wirkenden
[X.]griffen
entstanden sei, tritt bei wertender [X.]trachtung hinter dem Tatbeitrag der [X.] zurück.
Die [X.]klagte
ist deshalb als Täterin durch aktives [X.] verantwortlich (vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 45 f. -
POWER [X.]).
Entgegen der Ansicht des [X.]rufungsgerichts ergibt sich Abweichendes [X.]

des VI.
Zivilsenats des [X.] ([X.]Z 197, 213). In dieser Entscheidung ist der VI.
Zivilsenat davon ausgegangen, dass die [X.]suchmaschine [X.] für die Verarbei-tung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das [X.]griffe verbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener [X.] schafft, als Störerin haftet. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der VI.
Zivilsenat von einem Störerbegriff im Sinne von §
1004 [X.] ausgegan-gen ist, bei dem es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen [X.]teiligten an der Verwirklichung der Störung ankommt ([X.]Z 197, 213 Rn.
24
[X.]). Der Entscheidung liegt damit ein auch den Täter umfassendes [X.]griffsverständnis des Störers zugrunde (vgl. von [X.], [X.], 8, 16), während nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer
-
ohne
Täter oder Teilnehmer
zu sein -
willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004 -
I [X.], [X.], 860, 863
f. = [X.], 1287
-
[X.]versteigerung I; Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.], 633 Rn. 10 ff.

[X.] unseres Le-bens; [X.], [X.], 152 Rn. 45 -
Kinderhochstühle im [X.] I; [X.], Ur-teil vom 17. August 2011
-
I ZR 57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
20 -
Stiftparfüm; Urteil 46
-
20
-
vom 15. August 2013 -
I [X.], [X.], 1030 Rn. 28
= [X.], 1348
-
File-Hosting-Dienst; Urteil vom 5. Februar 2015 -
I [X.], [X.], 485 Rn.
49 =
[X.], 577 -
Kinderhochstühle im [X.] III; von [X.], [X.], 8, 16).
c) Im Streitfall liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines
Scha-densersatzanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 14 Abs. 6 [X.] und eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 [X.]
vor. Ein Verschulden der [X.] ist gegeben. Sie
hat durch die
auf [X.]einflussung des Auswahlverfah-rens der [X.]suchmaschine [X.] gerichtete Gestaltung ihrer
internen Suchmaschine
das Markenrecht der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt.
Der [X.] musste klar sein, dass infolge der von ihr vorgenommenen [X.]
markenverletzende [X.]griffe in ihren Quelltext aufgenommen und von der [X.]suchmaschine [X.]
als Treffereinträge ausgewiesen
werden, die auf das Angebot der [X.] hinwiesen.
Das [X.]rufungsgericht hat -
von der Revision unbeanstandet -
zudem angenommen, dass die fraglichen Treffer noch am 22. September 2010 aufgerufen werden konnten, obwohl die [X.]klagte bereits mit Abmahnschreiben vom 16. September
2010 auf die [X.] konkret aufmerksam gemacht worden war.
Ab dem Zugang des [X.] lag mithin sogar Vorsatz vor.
Der Haftung der [X.] stehen auch die Vorschriften des Telemedien-gesetzes nicht entgegen. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem au-tomatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer [X.]plattform vornehmen und in denen den
Diensteanbieter nur eine Haf-tung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die [X.]klagte für die [X.] ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der [X.]einflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der [X.]suchmaschine [X.] unein-geschränkt verantwortlich. [X.]i den durch
ihr Verhalten
geschaffenen Einträgen 47
48
-
21
-
im Quelltext ihrer [X.]seite handelt es sich um eigene Informationen der [X.] (§ 7 Abs. 1 TMG;
vgl. [X.], [X.], 835 Rn. 46 -
POWER [X.]).
2. Die Verurteilung der [X.] zum Schadensersatz
und die Feststel-lung der Erledigung des [X.]
können dennoch keinen [X.]stand ha-ben, weil
der Klägerin als Lizenznehmerin kein eigener Schadensersatzan-spruch und damit auch kein vorbereitender Auskunftsanspruch zusteht.
a) Das [X.]rufungsgericht ist davon ausgegangen, das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass die [X.]klagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht Inha-berin der [X.] ist, sondern ihre Aktivlegitimation auf eine ihr vertraglich eingeräumte Lizenz stützt. Dem Lizenznehmer steht jedoch nach der Recht-sprechung des [X.]s kein eigener Schadensersatzanspruch zu. Vielmehr kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation einen dem Lizenznehmer entstandenen Schaden geltend machen, oder aber der vom Markeninhaber zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Lizenznehmer den Schadensersatzanspruch des Lizenzgebers einklagen, wo-bei im letztgenannten Fall Zahlung an den Markeninhaber beantragt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2013
I
ZR
106/11, [X.], 925 Rn.
57 = [X.], 1198
[X.], [X.]). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des ihr entstandenen Scha-dens begehrt.
Aus dem gleichen Grund steht der Klägerin auch kein Anspruch auf [X.] zu. Dieser Anspruch dient der Vorbereitung der [X.]zifferung des Schadens und teilt das rechtliche Schicksal des Schadensersatzanspruchs.
49
50
51
-
22
-
b) Der Klägerin ist nicht durch Zurückverweisung der Sache an das [X.] Gelegenheit zu geben, den dem Markeninhaber zustehenden Schadensersatzanspruch nunmehr in den Rechtsstreit einzuführen. [X.] ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, einen neuen Klagegrund in den Rechtsstreit einzuführen ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007
I
ZR
24/05, [X.], 614 Rn.
16 = [X.], 794
[X.]; Urteil vom 15.
März 2012
I
ZR
137/10, [X.], 630 Rn.
55 = [X.], 824
CONVERSE
II). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich übersehen haben
vorliegend die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Markenverletzung
und hierzu erst während des Revisionsverfahrens eine höchstrichterliche Entschei-dung ergangen ist,
kann offenbleiben. Die Entscheidung, in der der [X.] hat, dass dem Lizenznehmer kein eigener Schadensersatzanspruch zu-steht und eine Ermächtigung zur Rechtsverfolgung nicht zu einer eigenen [X.]sberechtigung des Lizenznehmers führt ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2007

I
ZR
93/04, [X.], 877 Rn.
27
ff. = [X.], 1187
[X.]), ist bereits vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ergangen.
c) Die Anträge auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens und auf Feststellung der Erledigung des [X.] sind ebenfalls unbegründet, soweit sie hilfsweise auf die [X.] Wort-Bild-Marke Nr.
305091518 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr.
005450143 ge-stützt sind. Hier gelten die Erwägungen zur Anspruchsberechtigung der Kläge-rin als Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke Nr.
006745731 entsprechend.
d) Die Sache ist dagegen an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Schadensersatz-
und der Auskunftsanspruch auf das Unterneh-menskennzeichen der Klägerin gestützt sind. Hier stehen Ansprüche nach §
15 52
53
54
-
23
-
Abs.
4 [X.] und §
242 [X.] wegen Verletzung eines eigenen Kennzei-chenrechts der Klägerin in Rede. Über diese Ansprüche kann der [X.] nicht in der Sache abschließend entscheiden, weil das [X.]rufungsgericht
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
rzu keine Feststellungen getroffen hat.
III. Die [X.] der Klägerin, mit der sie sich
gegen die Abwei-sung des auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrags wendet,
hat Erfolg.
1. Das [X.]rufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein [X.] auf Ersatz der Kosten für das Abmahnschreiben ihrer Prozessbevoll-mächtigten vom 16. September
2010
zu. Die [X.]klagte sei erst zum Tätigwerden verpflichtet gewesen, nachdem sie von der Klägerin auf die Markenverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Dies sei erst mit dem Abmahnschreiben vom 16. September
2010 geschehen. Ein Ersatz der dafür angefallenen Kosten komme deshalb nicht in [X.]tracht.
2. Diese [X.]urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die vom [X.]rufungsgericht gegebene [X.]gründung beruht auf der Annahme, der [X.]klag-ten sei lediglich die
Verletzung
einer Verpflichtung zum Tätigwerden
vorzuwer-fen, die ihr als Störerin erst nach Erlangung der Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung oblegen habe. Auf eine solche eingeschränkte [X.], die der [X.] im Hinblick auf die Störerhaftung des [X.]treibers
eines Online-Marktplatzes für rechtsverletzende Angebote Dritter angenommen hat (vgl. [X.]Z 191, 19 Rn. 39 -
Stiftparfüm), kann sich die [X.]klagte jedoch im Streitfall nicht berufen. Sie ist
aufgrund der im eigenen wirtschaftlichen [X.] vorgenommenen Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum [X.] der [X.]einflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine [X.] als 55
56
57
-
24
-
Täterin durch zumindest fahrlässiges aktives [X.] uneingeschränkt verantwort-lich
(dazu vorstehend Rn.
45).
3.
Nach den Feststellungen des [X.]s besteht der Anspruch
der Klägerin
auf Erstattung der für die Abmahnung vom 16.
September 2010 ange-fallenen Kosten in Höhe von 699,90 Euro. Dem ist die [X.]serwi-derung nicht entgegengetreten.
C. Danach ist das [X.]rufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben, die
auf die Markenrechte gestützten Feststellungsanträge zur Scha-densersatzpflicht und zur Erledigung des [X.] abzuweisen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die entsprechenden Feststellungsanträge aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin an das [X.]rufungsgericht zurückzuverweisen.
Das [X.]rufungsurteil ist ferner insoweit aufzuheben, als das [X.]rufungsge-richt die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 699,90 Euro nebst Zinsen abgewiesen hat. Insoweit ist die gegen die durch das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember
2011
ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,65 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der euro-päischen Zentralbank seit dem 9. November 2010 (Tenor zu 4
des landgericht-lichen Urteils) gerichtete [X.]rufung der [X.] insgesamt zurückzuweisen.

58
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-
25
-

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der [X.] insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
9 O 2740/10 -

[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
2 U 8/12 -

Meta

I ZR 97/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 97/14 (REWIS RS 2015, 7261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7261

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 109/06 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 214/11

I ZR 51/08

I ZR 139/08

VI ZR 269/12

I ZR 121/08

I ZR 57/09

I ZR 80/12

I ZR 240/12

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