Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021, Az. 10 AZR 256/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 1212

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Gegenstand

Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern


Tenor

A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2020 - 14 [X.] 1105/19 - teilweise aufgehoben, berichtigt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.604,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 152,40 Euro seit dem 18. Juni 2019, aus 224,28 Euro seit dem 16. Juli 2019, aus 334,62 Euro seit dem 16. August 2019, aus 315,76 Euro seit dem 17. September 2019, aus 230,28 Euro seit dem 16. Oktober 2019 und aus 346,78 Euro seit dem 16. November 2019 zu zahlen.
[X.]  Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2019 - 2 [X.]/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.132,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5,90 Euro seit dem 16. November 2018, aus 222,68 Euro seit dem 18. Dezember 2018, aus 189,56 Euro seit dem 16. Januar 2019, aus 173,62 Euro seit dem 16. Februar 2019, aus 148,48 Euro seit dem 16. März 2019, aus 182,08 Euro seit dem 16. April 2019, aus 154,92 Euro seit dem 16. Mai 2019 sowie aus 54,90 Euro seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2019 für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde iSv. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 [X.] wahlweise einen Zuschlag von 30 % auf das ihr hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt oder bezahlte freie Tage zu gewähren, wobei für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 0,3 Stunden anzusetzen sind.

B. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 [X.].

2

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene [X.]. Sie gehört zu der Unternehmensgruppe W. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2011 als [X.]ungszustellerin beschäftigt. Auf Anweisung der Beklagten trug sie werktags bis spätestens 06:00 Uhr Tageszeitungen aus. Donnerstags und samstags stellte sie zudem Anzeigenblätter zu. Im [X.]raum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 arbeitete sie regelmäßig an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der [X.] zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr. Die Beklagte vergütete die Arbeitsleitung bis zum 31. Dezember 2018 mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2019 mit 9,19 Euro brutto pro Stunde.

3

Im Arbeitsvertrag vom 19. August 2016 war ein „Nachtzuschlag“ in Höhe von 10 % geregelt. Als Fälligkeitstermin für die Vergütung war der 15. des jeweiligen Folgemonats vereinbart. Darüber hinaus heißt es in diesem Vertrag auszugsweise:

        

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, müssen von beiden Parteien innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monate nach der Ablehnung oder dem Ablauf der [X.] gerichtlich geltend gemacht wird.

        

Ansprüche auf den zu zahlenden Mindestlohn werden durch diese Regelung nicht berührt.“

4

Mit ihrer am 26. März 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem weitere Nachtarbeitszuschläge für die Monate Oktober 2018 bis Februar 2019 in Höhe von 740,24 Euro brutto geltend gemacht. Gegenstand ihrer Klageerweiterung vom 28. Juni 2019 sind weitere Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 391,90 Euro brutto für die Monate März bis Mai 2019, wobei die Klägerin für Mai 2019 zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 54,90 Euro brutto verlangt hat. In der Berufungserwiderung vom 20. Dezember 2019 hat die Klägerin weitere Nachtarbeitszuschläge für Mai 2019 in Höhe von 154,40 Euro brutto und für den [X.]raum von Juni bis Oktober 2019 einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 1.451,68 Euro brutto begehrt.

5

Die Klägerin hat gemeint, für ihre dauerhaft während der Nachtzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Selbst wenn sich die Beklagte für ihr Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer nicht unterlaufen, der durch § 6 Abs. 5 [X.] gewährleistet werde. Die Ausschlussfristenregelung sei unwirksam.

6

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.132,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5,90 Euro seit dem 16. November 2018, aus 222,68 Euro seit dem 16. Dezember 2018, aus 189,56 Euro seit dem 16. Januar 2019, aus 173,62 Euro seit dem 16. Februar 2019, aus 148,48 Euro seit dem 16. März 2019, aus 182,08 Euro seit dem 16. April 2019, aus 154,92 Euro seit dem 16. Mai 2019 sowie aus 54,90 Euro seit dem 16. Juni 2019 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.606,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 154,40 Euro seit dem 16. Juni 2019, aus 224,28 Euro seit dem 16. Juli 2019, aus 334,62 Euro seit dem 16. August 2019, aus 315,76 Euro seit dem 16. September 2019, aus 230,28 Euro seit dem 16. Oktober 2019 sowie aus 346,78 Euro seit dem 16. November 2019 zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die ab dem 1. November 2019 geleistete Nachtarbeit wahlweise einen [X.] von 30 % des Bruttostundenlohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde 0,3 bezahlte freie Stunden zu gewähren, sofern sie Nachtarbeit iSd. § 2 Abs. 5 [X.] in Form von Dauernachtarbeit verrichtet.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die flächendeckende Zustellung von Tageszeitungen in den frühen Morgenstunden sei Gegenstand der grundrechtlich garantierten Medienfreiheit und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unverzichtbar. Für die Verwirklichung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei sie im Klagezeitraum zwingend auf die Nachtarbeit angewiesen gewesen. Der [X.]ungsvertrieb sei nicht weniger systemrelevant und für das Gemeinwohl von Bedeutung als beispielsweise die Arbeit von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Da allein die mit der ungünstigen Lage der Arbeitszeit verbundene Erschwernis habe ausgeglichen werden können, sei der [X.] von 10 % angemessen.

8

Die Erhöhung des Zuschlags um 20 Prozentpunkte gefährde die Medienfreiheit. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, ihre Unternehmensgruppe habe ebenso wie alle [X.] Tageszeitungsverlage im Streitzeitraum unter erheblichem wirtschaftlichem Druck gestanden. Schon seit Jahren sei ein stetiger und signifikanter Rückgang der Anzeigen- und Beilagenumsätze, der Auflagenzahlen und der [X.] zu beklagen gewesen. Die Vertriebskosten hätten sich in demselben [X.]raum vor allem durch die Vorgaben des Mindestlohngesetzes überproportional erhöht. Die Unternehmensgruppe W habe im Jahr 2018 einen Verlust in Höhe von knapp 1,6 Mio. Euro ausgewiesen. Eine Erhöhung der Nachtarbeitszuschläge um 20 Prozentpunkte hätte allein durch eine weitere Erhöhung der Abonnementpreise ausgeglichen werden können und zwangsläufig weitere Kündigungen von Abonnements nach sich gezogen. Die Beklagte hat ferner gemeint, die Erhöhung des [X.]s auf 30 % stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 GG dar.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Das [X.] hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge für die Monate Mai bis Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 1.606,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. des jeweiligen Folgemonats verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderungen unbegründet. Die Vorinstanzen haben die [X.] im Ergebnis zu Recht dazu verurteilt, höhere [X.] zu zahlen, und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

A. [X.] ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt.

I. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die sog. Gesamtklage zusammensetzt ([X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.]/20 - Rn. 47 mwN).

II. [X.] sind nach dem Vorbringen der Klägerin abschließend auf konkrete Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2018 bis Oktober 2019 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. [X.] ist dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 13; 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - Rn. 13). Die Klägerin hat in der Klageschrift, der [X.] vom 28. Juni 2019 und der [X.] vom 20. Dezember 2019 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Forderungen sich die Gesamtklage zusammensetzt.

III. [X.] ist auch hinsichtlich des die Monate Mai bis Oktober 2019 betreffenden [X.] zulässig, den die Klägerin in der [X.] angekündigt hat. Der Antrag konnte im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung gestellt werden, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

1. Ein Kläger kann seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. [X.] der in erster Instanz obsiegende Kläger eine [X.] vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, muss er sich der Berufung der Gegenseite anschließen ([X.] 24. März 2021 - 10 [X.] - Rn. 22). Das gilt auch dann, wenn er seine Klage nach § 264 Nr. 3 iVm. Nr. 2 ZPO umstellt und erweitert ([X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN; vgl. [X.] 7. Juli 2020 - [X.]/18 - Rn. 18).

2. Da die Klägerin nicht Berufungsführerin war, konnte sie ihr weiteres Begehren nur mit einer Anschlussberufung erreichen. Ihre [X.] ist daher als Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszulegen (vgl. [X.] 25. März 2021 - 8 [X.] - Rn. 42 ff.). Eine ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, ist nach § 524 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ([X.] 21. Januar 2021 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 167, 196). Die Anschließung genügt den Begründungsanforderungen nach § 524 Abs. 3 ZPO. Sie war nicht verspätet.

a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur [X.] zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Für die Berufungsbeantwortung gilt anstelle der „gesetzten“ die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist ([X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 27). Im Fall des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ist der Ablauf der verlängerten Frist maßgeblich ([X.] 25. März 2021 - 8 [X.] - Rn. 52).

b) Das [X.] hat die Frist zur Berufungsbeantwortung von Amts wegen durch Verfügungen vom 9. September 2019 und vom 23. September 2019 bis zum 20. Dezember 2019 verlängert. Die als Anschlussberufung auszulegende Berufungsbeantwortung der Klägerin ist zwar am 20. Dezember 2019 bei Gericht eingegangen. Allerdings waren die Fristverlängerungen unwirksam. Sie erfolgten entgegen § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin und mehr als einmal (vgl. zur mehrfachen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist [X.] 7. November 2012 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN).

c) Die Anschlussberufung war dennoch nicht verspätet. Die Fristen zur Berufungsbeantwortung und zur Einlegung der Anschlussberufung sind nicht in Lauf gesetzt worden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat ([X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 27; 21. Januar 2021 - 8 [X.] - Rn. 30; 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 68). Daran fehlt es im Streitfall. Mit dem vom [X.] vorgefertigten Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur bestätigt, eine beglaubigte Abschrift der [X.] erhalten zu haben. Dass ihm auch der in der Akte befindliche Hinweis nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erteilt wurde, ergibt sich daraus nicht (vgl. [X.] 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 46, [X.]E 118, 211).

3. Das [X.] hat über den Antrag in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO gegeben und sie ggf. zulässig ist ([X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 21; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 36; 18. November 2020 - 5 [X.] - Rn. 15 mwN).

IV. [X.] ist - in der gebotenen Auslegung - auch im Feststellungsantrag zulässig (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 14. Oktober 2021 - 8 [X.]/20 - Rn. 12 mwN).

1. Unter Berücksichtigung ihres Vorbringens bezieht sich die begehrte Feststellung nur auf Arbeitsstunden, die die Klägerin als [X.] iSv. § 2 Abs. 5 [X.] in Form von Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. 4 [X.] leistet. Vor dem Hintergrund ihrer Klarstellung in der [X.] erfasst der Feststellungsantrag überdies nur noch den [X.]raum ab dem 1. November 2019, nachdem die Zahlungsanträge den [X.]raum bis zum 31. Oktober 2019 bereits abdecken. Schließlich ist der Antrag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sich die - alternativ zur Zahlung - begehrte Freistellung nicht auf Bruchteile von Stunden bezieht, sondern auf eine bestimmte Zahl „bezahlter freier Tage“ (§ 6 Abs. 5 [X.]).

2. Der so ausgelegte Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin hinsichtlich der zwischenzeitlich fällig gewordenen Zuschläge Zahlungsanträge stellen könnte.

a) Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 26). Das Begehren der Klägerin betrifft die Zuschläge, die die [X.] nach § 6 Abs. 5 [X.] an die Klägerin zu zahlen hat. Diese Verpflichtung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - aaO).

b) Das besondere Feststellungsinteresse besteht. Die [X.] ist nicht bereit, höhere als die von ihr geleisteten Zuschläge zu zahlen. Durch den erstrebten Feststellungausspruch kann die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. Über andere Faktoren, die maßgeblich sind, um die Zuschläge nach § 6 Abs. 5 [X.] zu berechnen, streiten die Parteien nicht. Sie können die konkrete Berechnung der Zahlungsansprüche ohne Weiteres selbst durchführen (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 16). In einem solchen Fall steht auch der Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 16). Deshalb musste die Klägerin auch mit Blick auf die zwischenzeitlich fällig gewordenen Ansprüche nicht auf [X.] übergehen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 20; 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 15).

3. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Klägerin der [X.]n das Recht eingeräumt hat, den Ausgleich der von ihr geleisteten Nachtarbeit ab dem 1. November 2019 durch Freizeit zu bewirken. Nach § 6 Abs. 5 [X.] kann der Arbeitgeber grundsätzlich wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 171, 280). Auch wenn sich die gesetzlich begründete [X.] (§ 262 BGB) im Streitfall auf die Zahlung von Geld konkretisiert haben sollte, weil die Parteien dies im Arbeitsvertrag vom 19. August 2016 vereinbart haben, ist es der Klägerin unbenommen, der [X.]n einzuräumen, ihr Wahlrecht für die [X.] ab dem 1. November 2019 (erneut) auszuüben.

B. Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass für die Arbeitsstunden, die die Klägerin im [X.]raum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 während der Nachtzeit geleistet hat, ein Zuschlag von insgesamt 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen ist. Die [X.] auf die [X.] für November 2018 und Mai 2019 bestehen erst seit dem 18. des jeweiligen Folgemonats, während die [X.] für August 2019 erst seit dem 17. September 2019 verzinslich ist. Soweit das [X.] die [X.] dazu verurteilt hat, an die Klägerin für Mai 2019 weitere 154,40 Euro brutto anstelle von 152,40 Euro brutto zu zahlen, handelt es sich um einen [X.]. Der Senat hat ihn von Amts wegen berichtigt.

I. § 6 Abs. 5 [X.] verpflichtet den Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem [X.] für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

1. Wie die [X.] erstinstanzlich zu Protokoll erklärt hat, besteht keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung. Die Klägerin war im Streitzeitraum [X.] iSd. Arbeitszeitgesetzes. Sie erbrachte die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung ausschließlich während der Nachtzeit iSv. § 2 Abs. 3 Halbs. 1 [X.]. Da ihre Arbeit mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit umfasste, leistete die Klägerin Nachtarbeit iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 4 [X.]). Die Nachtarbeit versah sie an allen Werktagen und damit an mehr als 48 Tagen im Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 [X.]).

2. Die Parteien haben von der Möglichkeit, einen Ausgleich durch Zahlung von Geld zu vereinbaren, im Arbeitsvertrag vom 19. August 2016 Gebrauch gemacht. Die darin vereinbarte Beschränkung der Höhe des Zuschlags auf 10 % ist nach § 134 BGB nichtig, soweit sie gegen § 6 Abs. 5 [X.] verstößt. § 6 Abs. 5 [X.] ist zwingendes Recht (vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 153, 378).

3. Bei dem Merkmal „angemessen“ in § 6 Abs. 5 [X.] handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Grundrechte zur Geltung zu bringen sind. Die Grundrechte des Grundgesetzes haben in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten mittelbare Drittwirkung im Sinn einer Ausstrahlungswirkung. Sie entfalten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein ([X.] 11. April 2018 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 148, 267; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 52 mwN; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 28). [X.] sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 76 mwN, [X.]E 152, 152; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - aaO; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - aaO; 30. Januar 2019 - 10 [X.] (A) - Rn. 36, [X.]E 165, 233). Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab ([X.] 11. April 2018 - 1 [X.] - Rn. 33, aaO).

a) Nachtarbeit ist schädlich ([X.] 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 37; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 171, 280; [X.]/[X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR Bd. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 33; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 8 Rn. 3 mwN). Sie hat nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen negative gesundheitliche Auswirkungen ([X.] 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - aaO). Durch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-Beschwerden und kardiovaskulären Beeinträchtigungen äußert ([X.] Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 38; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 71; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO mwN; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. [X.] [X.] 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

b) Das [X.] hat für den Bereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln ([X.] 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - zu [X.]II 3 der Gründe, [X.]E 85, 191). Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 36 ff.; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 44). Das hohe Gewicht, das der Gesundheit des Einzelnen in der Wertordnung des Grundgesetzes zukommt, zeigt sich daran, dass sich für dieses Rechtsgut aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten des Staates ergeben können. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen ([X.] 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 ua. - Rn. 145, [X.]E 157, 30).

c) Die Regelungen in § 6 [X.] dienen in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit ([X.]. 12/5888 S. 21, 25 f.). Nach § 6 Abs. 5 [X.] sollen [X.] einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten, ohne dass der Gesetzgeber Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs macht ([X.]. 12/5888 S. 22, 26, 52). Soweit § 6 Abs. 5 [X.] einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründet, tritt eine gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. Soweit ein [X.] vorgesehen ist, soll er den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 171, 280). Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Rangverhältnis. Der Freizeitausgleich ist nicht vorrangig. Die Angemessenheit des Ausgleichs iSv. § 6 Abs. 5 [X.] ist für beide Alternativen nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nicht davon ab, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entsprechen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 29 mwN, aaO, auch zu den abweichenden Auffassungen in der Literatur).

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stellt ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] dar (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 171, 280).

bb) Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein geringerer als der regelmäßig angemessene Ausgleich den Anforderungen nach § 6 Abs. 5 [X.] genügen.

(1) Eine Verringerung des Zuschlags mit der Begründung, dass Nachtarbeit unvermeidbar ist, kann in Betracht kommen, wenn die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 [X.] unvermeidbar ist ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 171, 280; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.]E 153, 378). Zuletzt ist in der Rechtsprechung des [X.] einschränkend angenommen worden, dass eine Verminderung des Zuschlags jedenfalls dann möglich ist, wenn überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern, wie das etwa im Rettungswesen der Fall sein kann ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 56, [X.]E 162, 340; kritisch zu diesem Kriterium [X.] SR 2019, 303, 310 f.).

(2) Ebenso kommt ein geringerer Zuschlag in Betracht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zu der üblichen Situation geringer ist. Das kann beispielsweise bei der nächtlichen Bereitschaftszeit gegeben sein. Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. [X.] 9. September 2021 - [X.]/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - [X.]/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 29 ff.; grundlegend [X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - [X.]-303/98 - [[X.]] Rn. 48 ff.; [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 35). Nächtliche [X.] oder auch Bereitschaftsdienste sind daher nach § 6 Abs. 5 [X.] ausgleichspflichtig ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 171, 280; [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 6 Rn. 78a; [X.]/[X.] § 6 [X.] Rn. 44). Ein geringerer Zuschlag als 25 % des [X.] kann gleichwohl wegen des [X.]harakters des Zuschlags als Entgeltbestandteil und finanzieller Ausgleich angemessen sein. Während der nächtlichen Bereitschaftszeit ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu inaktiven [X.]en der Entspannung und einer geringeren Arbeitsbelastung kommt (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.]E 162, 340; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 25). Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Für die Höhe des Entgelts besteht nach Art. 153 Abs. 5 A[X.]V keine Rechtsetzungskompetenz der [X.]. Art. 31 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] und die Richtlinie 2003/88/[X.] regeln Fragen des Arbeitsentgelts im Ausgangspunkt deshalb nicht. Die Art und Weise der Vergütung von [X.] unterliegt vielmehr dem innerstaatlichen Recht. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit [X.]en, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und [X.]en, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese [X.]en insgesamt als „Arbeitszeit“ für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. [X.] 9. September 2021 - [X.]/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 42; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 58; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 57; [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 55, aaO; 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 170, 172).

cc) Eine Erhöhung des [X.] auf 30 % kommt in Betracht, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Ein solcher Fall ist typischerweise bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit gegeben (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 32, [X.]E 171, 280; 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 50 mwN, [X.]E 162, 340; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 153, 378; [X.]/[X.] ArbR-HdB 19. Aufl. § 69 Rn. 35).

d) Die allgemeinen Grundsätze zu einer angemessenen Höhe der Zuschläge berücksichtigen hinreichend die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

aa) Die Berufsfreiheit der Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG ist mit dem auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden [X.] der Arbeitnehmer in Ausgleich zu bringen.

(1) Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen [X.] das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Sie umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Als Teil der Berufsfreiheit ist damit auch die Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Unternehmers geschützt ([X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 14). Das Grundrecht sichert ua. die Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten rechtlichen Regeln. Es gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln. Die Vertragsfreiheit wird zwar auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Ist jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung betroffen, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. [X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 78, [X.]E 116, 202). Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich allerdings nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Da nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, drohte das Grundrecht sonst, konturlos zu werden ([X.] 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 ua. - Rn. 96 mwN, [X.]E 155, 238).

(2) § 6 Abs. 5 [X.] knüpft tatbestandlich allein an die Beschäftigung während der Nachtzeit an. Ein Zuschlag von bis zu 30 % oder eine entsprechende Zahl freier Tage betrifft grundsätzlich alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zur Nachtzeit ausgeübt werden. Er berührt die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung des Arbeitgebers regelmäßig nicht in einem Umfang, der einer objektiv berufsregelnden Tendenz gleichkäme (vgl. dazu [X.] 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 ua. - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 191). Dieser geringen Betroffenheit der Berufsfreiheit stehen gewichtige Interessen des [X.]es gegenüber.

(3) Die aus § 6 Abs. 5 [X.] regelmäßig folgende Verpflichtung, für eine Arbeitsleistung in der Nacht einen Ausgleich in Höhe von bis zu 30 % zu gewähren, soll den Anreiz zur Anordnung dieser besonders gesundheitsschädlichen Arbeit vermindern. Mit [X.] kann jedenfalls der mit dieser Arbeitsform verbundenen [X.] Desynchronisation entgegengewirkt werden (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 171, 280). Das genügt für die Eignung im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 ua. - Rn. 102, [X.]E 155, 238). Die Förderung des [X.]es stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang dar (Art. 2 Abs. 2 GG; [X.] 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 - Rn. 47). In der Wertordnung des Grundgesetzes kommt ihr ein hohes Gewicht zu. Mit Blick darauf darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich betreffen (vgl. [X.] 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 ua. - Rn. 95, [X.]E 126, 112; 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 119, 122, [X.]E 121, 317). Die durch die Höhe der [X.] ohnehin nur in geringem Umfang betroffene Berufsfreiheit der Arbeitgeber hat daher hinter den [X.] der Arbeitnehmer zurückzutreten.

(4) Die Interessen der Arbeitgeber finden Eingang in die Höhe der Zuschläge, indem nicht ein fester Zuschlag als angemessen angesehen wird. Die Höhe des angemessenen Zuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 171, 280; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 378). Abzustellen ist auf die Art und den Umfang der zur Nachtzeit ausgeübten Tätigkeit sowie auf die damit verbundenen Belastungen für die [X.]. In einem differenzierenden System kann so auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden. Eine Absenkung der grundsätzlich als angemessen angesehenen Zuschlagshöhe von 25 % kann im Fall von Nachtarbeit in Betracht kommen, die aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar ist ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 39 ff., aaO; 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 56, [X.]E 162, 340). Entsprechendes gilt für [X.]en mit geringerer Arbeitsbelastung (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 44, aaO; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 25).

bb) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem nach § 6 Abs. 5 [X.] geschuldeten Ausgleich für Nachtarbeit von bis zu 30 % ebenfalls nicht entgegen. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst ([X.] 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 ua. - Rn. 86, [X.]E 155, 238; 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 ua. - Rn. 240, [X.]E 143, 246).

II. Die Beurteilung des [X.]s, für die von der Klägerin im Klagezeitraum geleistete Nachtarbeit sei ein Zuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt angemessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.

1. Bei der Anwendung des Merkmals „angemessen“ kommt dem [X.] ein Beurteilungsspielraum zu ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 171, 280; 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 37, [X.]E 162, 340). Er ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist ([X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - Rn. 16; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO). Aufgrund des [X.] ist es möglich, dass verschiedene [X.]e oder verschiedene Kammern eines [X.]s bei vergleichbaren Sachverhalten in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unterschiedliche Zuschlagshöhen als angemessen iSv. § 6 Abs. 5 [X.] ansehen. Feste höchstrichterliche Werte über Richtwerte hinaus lässt der tatrichterliche Beurteilungsspielraum nicht zu ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - aaO).

2. Nach der von der [X.]n nicht angegriffenen Feststellung des [X.]s leistete die Klägerin im streitigen [X.]raum durchgehend [X.]. Das Berufungsgericht hat eine Verringerung des für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessenen Zuschlags wegen einer im Vergleich zu der üblichen Situation geringeren Belastung durch die Dauernachtarbeit daher folgerichtig nicht in Betracht gezogen. Insbesondere hat es zu Recht davon abgesehen, den für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessenen Zuschlag in Höhe von 30 % abzusenken, weil es sich bei der [X.]ungszustellung um eine sog. leichte Tätigkeit handle. Die Höhe des angemessenen [X.]s richtet sich nicht nach der Schwere der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. Der Zuschlag knüpft an das dem [X.] für die Nachtarbeit „zustehende“ Bruttoarbeitsentgelt an ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 39, [X.]E 162, 340). Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 171, 280).

3. Die Angemessenheit des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 [X.] hängt auch nicht davon ab, ob die Nachtarbeit in Vollzeit oder in Teilzeit ausgeführt wird. Ein [X.] iSv. § 2 Abs. 2 und 5 [X.] hat nach § 6 Abs. 5 [X.] Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich immer dann, wenn seine Arbeit mehr als zwei Stunden der in § 2 Abs. 3 [X.] definierten Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 [X.]; allgemeine Auffassung, vgl. nur [X.] [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 87). Auch für die Angemessenheit des Ausgleichs für Dauernachtarbeit kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer während der gesamten Nachtzeit iSv. § 2 Abs. 3 [X.] gearbeitet hat. Die besondere Belastung durch Dauernachtarbeit folgt typischerweise daraus, dass die Nachtarbeit über lange [X.]räume hinweg in Anspruch genommen wird. Dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.] ist zu entnehmen, dass lange Nachtarbeitszeiträume besonders nachteilig für die Gesundheit der Arbeitnehmer sind und ihre Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen können.

4. Das [X.] hat seinen Beurteilungsspielraum mit der Annahme überschritten, der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene [X.] von 30 % könne unter keinen Umständen verringert werden. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ in § 6 Abs. 5 [X.] verkannt.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hängt es von der Art der Arbeitsleistung ab, ob der vom Gesetzgeber mit dem [X.] verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.]E 162, 340; 31. August 2005 - 5 [X.] - zu I 4 a, b der Gründe, [X.]E 115, 372).

b) Der Wegfall dieses sog. Lenkungszwecks führt bei einem Ausgleich nach § 6 Abs. 5 [X.] in Geld nicht zwangsläufig zu einem abgesenkten Zuschlag. Ein [X.] wirkt sich zwar unabhängig von seiner Höhe nicht auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 171, 280). Dennoch bezweckt er nicht ausschließlich eine Verteuerung der Nachtarbeit, um sie möglichst weitgehend zu vermeiden. Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die damit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigt werden. Diese Zwecke lassen sich auch bei unvermeidbarer Nachtarbeit erreichen ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 44 mwN, aaO).

c) Allerdings kommt es bei Nachtarbeit, die aus den unter Rn. 37 genannten Gründen unvermeidbar ist, in Betracht, den Zuschlag zu verringern.

5. Die angefochtene Entscheidung erweist sich trotz dieses Rechtsfehlers im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung das erstinstanzliche Urteil bestätigt und der [X.] stattgegeben hat. Bei wertender Betrachtung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 [X.] für die von der Klägerin im [X.]raum von Oktober 2018 bis Oktober 2019 geleistete Dauernachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 30 % auf das ihr hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt angemessen. Den [X.] im Urteil des [X.]s, der den mit der Anschlussberufung geforderten weiteren Differenzbetrag für Mai 2019 betrifft, hat der Senat nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

a) Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, auf die sich die [X.] im Streitfall berufen kann, führt nicht dazu, die Zuschläge nach § 6 Abs. 5 [X.] in der regelmäßig anfallenden Höhe abzusenken.

aa) Zugunsten der [X.]n kann unterstellt werden, dass der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit auch noch im Streitzeitraum zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten gehörte und damit dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfiel (vgl. [X.] 29. April 2003 - 1 [X.] - zu II 2 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - zu II 2 a der Gründe).

(1) Die Verbreitung von Berichten über Vorgänge des öffentlichen Lebens unterfällt der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ([X.] 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 94, [X.]E 152, 152). Freie Medien tragen durch Information und Kritik zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei ([X.] 28. Mai 1999 - 1 [X.] - zu II 1 a der Gründe). Das Grundrecht sichert die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten für die Herstellung und Aufrechterhaltung des auf Verwirklichung der [X.] gerichteten Kommunikationsprozesses ([X.] 12. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 24; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - [Presse-Grossist] zu [X.] der Gründe, [X.]E 77, 346). Davon umfasst ist auch die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen ([X.] 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 113, 63).

(2) Freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Medien sind konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und deshalb von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. [X.] 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480/13 - Rn. 16 mwN). Sie sind für die moderne Demokratie unentbehrlich ([X.] 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - zu [X.] 1 b aa der Gründe, [X.]E 113, 63; grundlegend [X.] 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 ua. - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 20, 162). Freie Medien erbringen durch die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse eine Leistung, die von öffentlichem Interesse und gesellschaftlich bedeutsam ist. Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung [X.], aber auch privaten Entscheidens - sowohl bei einer politischen Wahl als auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen ([X.] 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14 - Rn. 23).

(3) Freie Medien gewinnen ihren Standard aus der Rücksicht auf das Gemeinwohl. Sie teilen diese Besonderheit, aus der sich ihre [X.]harakterisierung als öffentliche Aufgabe ergibt, mit anderen Dienstleistungen oder Tätigkeiten von öffentlichem Interesse (vgl. [X.] 27. Juli 1971 - 2 [X.] ua. - [X.]E 31, 314).

bb) Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete [X.] der [X.]n rechtfertigt es bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 [X.] nicht, den Zuschlag unter den für Dauernachtarbeit angemessenen Regelwert von 30 % zu senken.

(1) Auch der durch die Pressefreiheit vermittelte Schutz der Arbeitgeber ist mit dem [X.] der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuwägen. Das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG kommt ein hoher Rang zu, der mit Blick auf das Arbeitsrecht zB das Gewicht des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes überwiegen kann ([X.] 14. Januar 2008 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN).

(2) Allerdings schützt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nur vor einer nicht wertneutralen Einflussnahme auf den Inhalt des Medienprodukts oder auf dessen Verbreitung. Die Medienfreiheit gewährleistet nicht, dass [X.] verbreitet werden können, ohne die allgemein geltende Rechtsordnung zu beachten ([X.] 29. April 2003 - 1 [X.] - zu II 2 c der Gründe). Nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die auf der Anwendung geltenden [X.] beruhen, genügen daher grundsätzlich nicht für die Annahme eines Eingriffs in die Medienfreiheit. Das Grundrecht der Medienfreiheit kann auch nicht davor schützen, dass sich bestimmte Vertriebsformen auf längere Sicht als wirtschaftlich unrentabel erweisen.

(3) Der Zuschlag von bis zu 30 % dient dem verfassungsrechtlich besonders wichtigen Ziel des [X.]es. Dabei handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang ([X.] 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 - Rn. 47). In der Wertordnung des Grundgesetzes kommt ihm ein hohes Gewicht zu (vgl. [X.] 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 ua. - Rn. 95, [X.]E 126, 112; 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 119, 122, [X.]E 121, 317).

(4) Die Pflicht der [X.]n, an ihre in Dauernachtarbeit eingesetzten [X.]ungszusteller Zuschläge in Höhe von 30 % zu leisten, lässt ihr Recht unberührt, Nachtarbeit anzuordnen und entsprechende Leistungen am Markt anzubieten. Die [X.] hat zwar auf den seit Jahren zu beobachtenden Umsatzrückgang bei gleichzeitig steigenden Kosten hingewiesen. Sie werde durch die Belastung mit einem [X.] von 30 % wirtschaftlich überfordert. Auf Dauer werde der Vertrieb und in der Folge auch die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt. Dabei handelt es sich jedoch um rein wirtschaftliche Erwägungen. Ihnen darf der mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgte [X.] der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 48, [X.]E 162, 340; vgl. den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]). Das gilt auch für [X.], die nur mittelbar gesundheitsschützend wirken, weil sie die Nachtarbeit verteuern und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen.

(5) Im Gegensatz zu den Betreibern von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Rettungsdiensten ist die [X.] nicht gesetzlich verpflichtet, Nachtarbeit anzuordnen. Die [X.]ungszustellung während der Nachtzeit dient für sich genommen auch nicht einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel von Verfassungsrang, während das für den [X.] und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zutrifft (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 1 BvR 895/16 - Rn. 47; 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 ua. - Rn. 95, 99, [X.]E 126, 112).

(6) Der Zuschlag von 30 % steht nicht außer Verhältnis zu der Einschränkung grundrechtlich geschützter Positionen derjenigen, die - wie die [X.] - einen [X.]ungszustelldienst betreiben. Weder ist erkennbar, dass ein [X.] von 30 % die [X.] unzumutbar belastet, noch durfte sie darauf vertrauen, dass ein Zuschlag von lediglich 10 % für die von ihren [X.]ungszustellern geleistete Dauernachtarbeit angemessen iSv. § 6 Abs. 5 [X.] ist. Die von der [X.]n herangezogene Entscheidung des [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 (- 5 [X.]) betraf keinen [X.]ungszusteller, sondern einen Beschäftigten des [X.], dessen Nachtarbeit zudem - anders als im Streitfall - durch Phasen der Entspannung gekennzeichnet war.

b) Entgegen der Auffassung der [X.]n kann den Regelungen in § 10 Abs. 1 [X.] und § 24 Abs. 2 [X.] idF vom 11. August 2014 (aF) nicht entnommen werden, dass eine Anhebung des Zuschlags für die in Dauernachtarbeit versehene [X.]ungszustellung auf 30 % ausgeschlossen ist.

aa) [X.]ungszusteller dürfen zwar nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ebenso wie Arbeitnehmer in Rettungsdiensten und Krankenhäusern an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 [X.]) dient jedoch - anders als der auf Unionsrecht beruhende § 6 Abs. 5 [X.] - nicht dem [X.], sondern der Umsetzung des aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 [X.] folgenden Gebots zum Schutz des Sonntags und der anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (vgl. [X.]. 12/5888 S. 21, 28). Die Ausnahmeregelungen in § 10 Abs. 1 [X.] sind deshalb für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags nach § 6 Abs. 5 [X.] nicht erheblich.

bb) Die bereits am 31. Dezember 2017 ausgelaufene Branchenausnahme in § 24 Abs. 2 [X.] aF betraf allein die Grundvergütung für [X.]ungszusteller. § 6 Abs. 5 [X.] wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 ([X.]I S. 1348) nicht geändert. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber angenommen haben könnte, das [X.] halte einen Zuschlag von 10 % auf das Bruttoarbeitsentgelt für Dauernachtarbeit für angemessen. Er hat die Angemessenheit des Zuschlags für das regelmäßig in Nachtarbeit erfolgende Austragen von [X.]ungen weder selbst bestimmt noch die Branche von der [X.] nach § 6 Abs. 5 [X.] ausgenommen (vgl. [X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 28, 48 mwN, [X.]E 171, 280).

c) Danach bestehen die geltend gemachten Differenzansprüche für den [X.]raum von Oktober 2018 bis Oktober 2019. Die [X.] hat auf die in diesen Monaten geleisteten [X.] nur einen Zuschlag von jeweils 10 % anstelle des nach § 6 Abs. 5 [X.] angemessenen Zuschlags von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt gezahlt. Die von der [X.]n geschuldete Gesamtdifferenz beläuft sich auf 2.736,22 Euro brutto. Diese Summe weicht um 2,00 Euro von dem Betrag ab, den das [X.] zugesprochen hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die mit der Anschlussberufung geforderten weiteren [X.] für Mai 2019 fehlerhaft berechnet sind. Die - rechnerisch unumstrittene - Differenz für diesen Monat beläuft sich auf insgesamt 207,30 Euro brutto. Ein Teilbetrag iHv. 54,90 Euro brutto ist Gegenstand des Klageantrags zu 1. gewesen, über den das Arbeitsgericht befunden hat. Mit der Anschlussberufung hat die Klägerin den Restbetrag geltend gemacht. Er beläuft sich auf 152,40 Euro brutto und nicht, wie dort angegeben, auf 154,40 Euro brutto. Der Senat muss den [X.], den das [X.] übernommen hat, nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigen (vgl. [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] - Rn. 37).

d) Die Zahlungsansprüche sind nicht verfallen. Die im Arbeitsvertrag vom 19. August 2016 vereinbarte Ausschlussfristenregelung ist insgesamt unwirksam. Sie begrenzt entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes. An ihre Stelle treten - unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen - die gesetzlichen Bestimmungen ( § 306 Abs. 1 und 2 BGB ).

aa) Die [X.] ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen (zu den Maßstäben [X.] 9. März 2021 - 9 [X.] - Rn. 17; 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 61). Sollte die Klausel nicht für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden sein, handelt es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. [X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 165, 19).

bb) Die Ausschlussfristenregelung bezieht sich auf „alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen“. Ausdrücklich ausgenommen sind nur Ansprüche auf den zu zahlenden Mindestlohn. Da Anhaltspunkte für weitere sachliche Einschränkungen nicht erkennbar sind, erfasst die Klausel alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Parteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. [X.] 9. März 2021 - 9 [X.] - Rn. 11 mwN).

cc) Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf nach § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Das gesetzliche Verbot findet auch auf vereinbarte Ausschlussfristen Anwendung ([X.] 25. Februar 2021 - 8 [X.] - Rn. 58). Verstößt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Ausschlussfristenregelung gegen § 202 Abs. 1 BGB, führt dies nach § 134 BGB grundsätzlich zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, während der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam bleibt ([X.] 9. März 2021 - 9 [X.] - Rn. 23). Nur wenn die Klausel mehrere Regelungen enthält, der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist und nach seiner Streichung weiterhin eine verständliche Regelung verbleibt, bleibt diese ausnahmsweise bestehen (sog. Blue-Pencil-Test, vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 64 mwN).

dd) Die Ausschlussfristenregelung ist nicht nach diesen Maßgaben teilbar. Sie erfasst - außer dem [X.] - inhaltlich und sprachlich sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ohne weiter zu differenzieren. Es ist daher nicht möglich, einen Teil der zu beanstandenden Regelung unter Aufrechterhaltung der restlichen Bestimmungen zu streichen.

6. Zinsen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Anspruch auf die weiteren Zuschläge stehen der Klägerin nach § 187 Abs. 1 BGB jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zu (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] - Rn. 38). Da die Parteien insoweit den 15. des jeweiligen Folgemonats bestimmt haben, kann die Klägerin Verzugszinsen auf die [X.] frühestens ab dem darauffolgenden Tag verlangen. Der 15. Dezember 2018 fiel ebenso wie der 15. Juni 2019 auf einen Samstag, so dass die Verzinsung der [X.] für November 2018 und für Mai 2019 jeweils erst drei Tage später einsetzte. Da der 15. September 2019 auf einen Sonntag fiel, war der Anspruch auf die weiteren [X.] für August 2019 erst ab dem 17. September 2019 zu verzinsen.

[X.]. Die [X.] hat nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Uhamou    

        

    Schürmann     

                 

Meta

10 AZR 256/20

10.11.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Paderborn, 11. Juli 2019, Az: 2 Ca 437/19, Urteil

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 5 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 187 Abs 1 BGB, § 262 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB, § 291 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 134 BGB, § 260 ZPO, § 561 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 2 ArbZG, § 2 Abs 3 Halbs 1 ArbZG, § 2 Abs 4 ArbZG, § 2 Abs 5 Nr 2 ArbZG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 9 ArbZG, § 10 Abs 1 Nr 8 ArbZG, § 24 Abs 2 MiLoG vom 11.08.2014, Art 153 Abs 5 AEUV, EGRL 88/2003, § 524 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021, Az. 10 AZR 256/20 (REWIS RS 2021, 1212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1212

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