Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2019, Az. 10 AZR 549/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 4106

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Gegenstand

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge


Leitsatz

1. Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB.

2. Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2018 - 10 [X.]/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Verzugszinsen auf Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Er verlangt vom Beklagten 1 % Zinsen für jeden angefangenen Monat auf Beiträge für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 30. Juni 2015 iHv. noch 58,38 [X.] auf der [X.]rundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 ([X.] 2014). Den Zinsen liegen Beiträge für den Zeitraum von Januar bis Mai 2015 zugrunde. Im Einzelnen macht der Kläger auf Beiträge für den Monat Januar 2015 iHv. 400,33 [X.] Zinsen für fünf angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 [X.] geltend. Auf Beiträge für den Monat Februar 2015 iHv. 363,94 [X.] verlangt der Kläger Zinsen für vier angefangene Monate iHv. jeweils 3,64 [X.]. Zinsen für drei angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 [X.] fordert der Kläger vom Beklagten auf Beiträge iHv. 400,33 [X.] für den Monat März 2015. Auf Beiträge für den Monat April 2015 iHv. 400,33 [X.] verlangt der Kläger Zinsen für zwei angefangene Monate iHv. jeweils 4,00 [X.]. Weitere Zinsen iHv. 3,82 [X.] für einen angefangenen Monat macht der Kläger auf Beiträge für den Monat Mai 2015 geltend, die sich auf 382,13 [X.] belaufen.

3

Der nicht verbandsangehörige Beklagte unterhält im [X.] [X.] einen [X.]ewerbebetrieb, in dem [X.], Maurerarbeiten, Renovierungsarbeiten und sonstige Ausbauarbeiten ausgeführt werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte unterfalle dem betrieblichen [X.]eltungsbereich des [X.] 2014. Aufgrund des SokaSi[X.], das verfassungsgemäß sei, sei der Beklagte an den [X.] 2014 gebunden. Der Beklagte habe sich mit der Beitragszahlung in Verzug befunden und schulde Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beiträge.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 58,38 [X.] zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, nicht an den [X.] 2014 gebunden zu sein. Die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam. Das SokaSi[X.] sei verfassungswidrig.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der [X.]rundlage des SokaSi[X.] stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin sein Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

A. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.]erufung des [X.]n zulässig ist.

I. Die Zulässigkeit der [X.]erufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der [X.]erufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen ([X.]., vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 12; 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]). Das gilt auch dann, wenn das [X.]erufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat. Zu den vom [X.] zu prüfenden Voraussetzungen gehört auch die [X.] ([X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - Rn. 8 [X.]).

II. Der [X.] steht nicht entgegen, dass der [X.] durch das erstinstanzliche Urteil nur iHv. 58,38 Euro beschwert war, die [X.]renze von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 [X.]uchst. b Arb[X.][X.] also nicht überschritten ist. Die [X.]erufung ist nach § 64 Abs. 2 [X.]uchst. a Arb[X.][X.] statthaft, weil das Arbeitsgericht sie zugelassen hat.

III. Entgegen der Ansicht des [X.] hat der [X.] die [X.]erufung ausreichend begründet. Die [X.]erufungsbegründung setzt sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des [X.] auseinander. Darin liegt ein [X.]erufungsangriff auf ein tragendes Argument des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er ist geeignet, der angegriffenen Entscheidung die Tragfähigkeit zu nehmen, und genügt daher den Anforderungen des § 520 Abs. 3 [X.]tz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 18; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 12 f. [X.]). [X.] ist, dass die [X.]erufungsbegründung den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 [X.][X.][X.] nicht behandelt. Im Urteil des Arbeitsgerichts finden sich zu diesem Anspruch außer dem [X.] keine Ausführungen. Es handelt sich um keine selbstständig tragende [X.]egründung des Urteils, die anzugreifen gewesen wäre (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 19; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]).

[X.]. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]n zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen. Der Anspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 1 [X.] 2014. An ihn ist der [X.] sowohl nach § 5 Abs. 4 TV[X.] iVm. der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 ([X.]Anz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]; [X.] [X.] 2015) als auch nach § 7 Abs. 2 iVm. Anlage 27 [X.] gebunden.

I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Zinsforderungen zunächst allein auf die [X.] [X.] 2015 und später auch auf § 7 [X.] gestützt hat. [X.] nach dem [X.], für dessen [X.]eltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in [X.]etracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 [X.]).

II. Ungeachtet der fehlenden Tarifbindung ist der [X.] an den [X.] 2014 nach § 5 Abs. 4 TV[X.] gebunden. Der [X.] hat die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2014 für wirksam befunden ([X.] 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 51 ff., [X.]E 162, 166). Der [X.]eschluss wirkt nach § 98 Abs. 4 [X.]tz 1 Arb[X.][X.] für und gegen jedermann und damit auch für und gegen den [X.]n.

1. Der [X.]eltungsbereich des [X.] 2014 ist eröffnet.

a) Der im [X.] [X.] gelegene [X.]etrieb des [X.]n unterfällt dem räumlichen [X.]eltungsbereich des [X.] 2014 (§ 1 Abs. 1 [X.] 2014). Die vom [X.]n beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen [X.]eltungsbereich des [X.] 2014 erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 1 [X.] 2014).

b) Der betriebliche [X.]eltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 [X.] 2014 eröffnet. Im [X.]etrieb des [X.]n werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 [X.] 2014 ausgeführt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s wird ein [X.]etrieb vom betrieblichen [X.]eltungsbereich des [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 [X.] fallen. [X.]etriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den [X.]eispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen [X.]eltungsbereich des [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem [X.]etrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten [X.]eispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 30; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 15; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 18).

bb) Im [X.]etrieb des [X.]n werden zeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 [X.] 2014 verrichtet. Der Kläger ist der Einlassung des [X.]n, er unterhalte einen [X.]etrieb, in dem [X.], Maurerarbeiten, Renovierungsarbeiten und sonstige Ausbauarbeiten ausgeführt würden, nicht entgegengetreten. Trotz der beim Kläger liegenden Darlegungs- und [X.]eweislast und unbeschadet des Umstands, dass der Kläger in der [X.]erufungsinstanz zunächst von einem Fliesenlegerbetrieb ausgegangen ist, konnte das [X.] seine Entscheidung auf diesen Vortrag stützen. Im Weg der freien Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO war es möglich, die vom [X.]n eingeführten Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. [X.][X.]H 26. Februar 2009 - I ZR 155/07 - Rn. 10; [X.]/[X.]reger ZPO 32. Aufl. § 288 Rn. 3a).

[X.]) Die einzelnen vom [X.]n geschilderten Tätigkeiten stellen baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2014 dar.

(1) [X.] unterfallen dem betrieblichen [X.]eltungsbereich kumulativ oder alternativ nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 40 [X.] 2014 ([X.] 19. Juli 2000 - 10 [X.] - zu II 1 b aa der [X.]ründe).

(2) Maurerarbeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 [X.] 2014 vom betrieblichen [X.]eltungsbereich erfasst.

(3) Renovierungsarbeiten unterfallen dem betrieblichen [X.]eltungsbereich als Dämm-/Isolierarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.] 2014), als Estricharbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 [X.] 2014), als Fassadenbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 [X.] 2014), als Fugarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 16 [X.] 2014), als Maurerarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 [X.] 2014), als Trocken- und Montagebauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2014) oder als [X.]odenverlegearbeiten im Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 [X.] 2014). Jedenfalls ist der betriebliche [X.]eltungsbereich aufgrund von baulichen Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2014 eröffnet. Renovierungsarbeiten sind bauliche Leistungen, die dazu dienen, [X.]auwerke instand zu setzen. Mit [X.]lick auf die verwendeten Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden des [X.]augewerbes sind die Arbeiten baulich geprägt (vgl. [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 21).

(4) Ausbauarbeiten unterfallen als Trocken- und Montagebauarbeiten dem betrieblichen [X.]eltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] 2014, jedenfalls aber nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] 2014. Die Tätigkeiten dienen dazu, [X.]auwerke zu erstellen, instand zu halten oder zu ändern und sie ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zuzuführen ([X.] 23. Juni 2010 - 10 [X.] - Rn. 13). Darüber hinaus sind die Arbeiten baulich geprägt.

2. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Verzugszinsen nach § 20 Abs. 1 [X.] 2014 sind erfüllt. Danach hat die Einzugsstelle Anspruch auf Verzugszinsen iHv. 1 % der [X.]eitragsforderung für jeden angefangenen Monat, in dem sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des [X.] oder des [X.]eitrags für Angestellte in Verzug befindet.

a) Der [X.] schuldet auf Eigenmeldungen beruhende [X.]eiträge für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. jeweils 400,33 Euro für die Monate Januar, März und April 2015, iHv. 363,94 Euro für Februar 2015 und iHv. 382,13 Euro für Mai 2015. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] 2014 Einzugsstelle für die [X.]eitragsforderungen.

b) Der [X.] war mit der Zahlung der [X.]eiträge nach Eintritt der Fälligkeit mindestens bis zum 23. Juni 2015 in Verzug.

aa) Ob sich der [X.] in Verzug befand, ist am Maßstab von § 286 [X.][X.][X.] zu beurteilen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den [X.]egriff des Verzugs als Fachbegriff in seiner in fachlichen Kreisen bestimmten [X.]edeutung verwenden wollten ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 52).

bb) Der Verzug des [X.]n ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] [X.] 2015 Rückwirkung zukommt und die [X.] in den Rückwirkungszeitraum fallen. Die zu § 184 [X.][X.][X.] entwickelten [X.]rundsätze, wonach im Rückwirkungszeitraum kein Verzug entstehen könne, sind auf die [X.] [X.] 2015 nicht übertragbar.

(1) In der Rechtsprechung und in der Literatur wird angenommen, dass der Schuldner im Fall einer nach § 184 Abs. 1 [X.][X.][X.] rückwirkenden [X.]enehmigung in der [X.] bis zum Zugang der [X.]enehmigungserklärung nicht in Verzug komme. Da in der [X.] kein klagbarer Anspruch bestanden habe, könne der Schuldner nur „ex nunc“, dh. frühestens ab dem [X.]punkt der [X.]enehmigung, in Verzug geraten (OL[X.] Rostock 11. Mai 1995 - 1 [X.] - zu A e der [X.]ründe; OL[X.] Karlsruhe 15. Mai 1985 - 13 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe; [X.] [X.][X.][X.]/[X.]ub Stand 1. August 2019 § 184 Rn. 9; [X.]eckO[X.]K/[X.] Stand 1. Juli 2019 [X.][X.][X.] § 184 Rn. 66; [X.]/[X.] 78. Aufl. § 184 Rn. 2; MüKo[X.][X.][X.]/[X.] 8. Aufl. § 184 Rn. 13; [X.]/[X.] [X.][X.][X.] 15. Aufl. § 184 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] jurisPK-[X.][X.][X.] 8. Aufl. § 184 Rn. 24; [X.]/[X.]ursky [2014] § 184 Rn. 38).

(2) Diese Erwägungen sind aus Sicht des [X.]s nicht auf die [X.] [X.] 2015 übertragbar.

(a) Die Vorschrift des § 184 [X.][X.][X.] betrifft die nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft. Das Rechtsgeschäft ist bis zur Erteilung der [X.]enehmigung schwebend unwirksam. Die am Rechtsgeschäft [X.]eteiligten dürfen im Fall der Zustimmungsbedürftigkeit nicht davon ausgehen, dass das Rechtsgeschäft wirksam werden wird.

(b) Demgegenüber handelt es sich bei der [X.] [X.] 2015 um einen staatlichen Rechtsakt. Sie hat die [X.]eltung des [X.] 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 angeordnet. Damit kommt dieser [X.]eltungsanordnung zwar ebenfalls Rückwirkung zu. Im Unterschied zu einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft war mit der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung zu rechnen. [X.]etroffene müssen jedenfalls dann mit der rückwirkenden [X.]eltungsanordnung rechnen, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. [X.]ei dieser [X.]chlage müssen die [X.] nicht nur mit einer Allgemeinverbindlicherklärung des [X.], sondern auch mit der Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den [X.]punkt seines Inkrafttretens rechnen ([X.]., vgl. [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] 1058/12 - Rn. 19; 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 20; 21. August 2007 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 124, 1). Dies gilt umso mehr, wenn der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung in Anwendung des § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (DVO TV[X.]) bekannt gemacht und auf die mögliche Rückwirkung hingewiesen wurde.

(c) Für die [X.] [X.] 2015 sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der [X.] 2014 erneuert den [X.] vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 3. Dezember 2013. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 22. Dezember 2014 im [X.] mit dem Hinweis auf die mögliche Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung bekannt gemacht ([X.]Anz. [X.] 22. Dezember 2014 [X.]4).

[X.]) Der [X.] befand sich jeweils nach dem 20. eines Monats mit den [X.]eiträgen für den Vormonat in Verzug. Die im Streitfall erheblichen [X.]eiträge wurden nach § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] 2014 jeweils am 20. des Folgemonats fällig. Damit ist der Termin für die Leistung kalendermäßig bestimmt. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.][X.] entbehrlich. Verzug trat jeweils ab dem Folgetag der Fälligkeit ein ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 58; 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 38, [X.]E 152, 315).

[X.]) Der [X.] unterließ schuldhaft, die [X.]eiträge zu leisten.

(1) Nach § 286 Abs. 4 [X.][X.][X.] kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.][X.][X.] Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der [X.]esetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 61; 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 49; 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 31).

(2) Ein Verschulden ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] davon ausgehen durfte, nicht zur Leistung von [X.]eiträgen verpflichtet zu sein. Er kann sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die strengen Anforderungen sind in [X.]ezug auf die [X.] [X.] 2015 nicht erfüllt (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 63 [X.]). Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 22. Dezember 2014 bekannt gemacht. Die [X.]ekanntmachung enthielt den Hinweis auf eine mögliche Rückwirkung nach § 4 Abs. 1 [X.]tz 1 DVO TV[X.]. Die [X.] waren in der Vergangenheit lückenlos für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der [X.] durfte im [X.] deshalb nicht davon ausgehen, nicht der [X.]eitragspflicht zu den Sozialkassen der [X.]auwirtschaft zu unterliegen.

c) Der Zinssatz von 1 % für jeden angefangenen Monat ist aus Sicht des [X.]s mit höherrangigem Recht vereinbar.

aa) Den Tarifvertragsparteien ist es nicht verwehrt, für den Fall des Verzugs mit tariflichen Leistungen einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz zu vereinbaren. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und Abs. 2 [X.][X.][X.] sind insoweit dispositiv (Hessisches LA[X.] 18. August 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.] 1 der [X.]ründe; MüKo[X.][X.][X.]/[X.] 8. Aufl. § 288 Rn. 40). § 288 Abs. 6 [X.][X.][X.] beschränkt die Vertragsfreiheit der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeiten, die Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 [X.][X.][X.] und den Ersatz von [X.]eitreibungskosten ganz oder teilweise abzubedingen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, strengere Regelungen zu treffen. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende Richtlinie 2011/7/[X.] lässt eine Verschärfung zulasten des Schuldners zu. Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/[X.] können die Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den [X.]läubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

bb) Der Zinssatz von 1 % für jeden angefangenen Monat kollidiert nicht mit dem [X.]rundgesetz, insbesondere nicht mit [X.]rundrechten.

(1) Der [X.] kann offenlassen, ob nur die [X.] [X.] 2015 oder auch die Tarifnorm des § 20 Abs. 1 [X.] 2014 am Maßstab der [X.]rundrechte zu prüfen ist.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Daher besteht nur eine zurückgenommene Prüfungsdichte durch die [X.]erichte ([X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 33 ff., [X.]E 163, 144; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist im Streitfall nicht maßgeblich, weil es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handelt.

(b) Im Zusammenhang mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gilt ein strengerer Prüfungsmaßstab. Hier hat eine Prüfung unmittelbar am Maßstab der [X.]rundrechte zu erfolgen. Da eine Allgemeinverbindlicherklärung einen staatlichen Rechtsakt darstellt, ist der Staat dabei nach Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] an die [X.]rundrechte gebunden. Umstritten ist, ob sich die [X.]indung nur auf die Allgemeinverbindlicherklärung selbst beschränkt oder sie auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge erfasst.

(aa) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen der [X.]indung an die [X.]rundrechte nach Art. 1 Abs. 3 [X.][X.] unterliegen. [X.]ei der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien handle es sich um [X.]esetzgebung im materiellen Sinn. Nach der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags kämen dessen Rechtsnormen auch für die nicht organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit sie unter den [X.]eltungsbereich des Tarifvertrags fielen, zur [X.]eltung ([X.]Verf[X.] 15. Juli 1980 - 1 [X.]vR 24/74, 1 [X.]vR 439/79 - zu [X.] 1 der [X.]ründe, [X.]Verf[X.]E 55, 7; vgl. auch [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 67, [X.]E 164, 201; 22. September 1993 - 10 [X.] - zu II 4 der [X.]ründe, [X.]E 74, 226).

(bb) Teile der Literatur gehen deshalb davon aus, dass Prüfungsgegenstand auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge seien (Dreier/Dreier [X.][X.] 3. Aufl. Art. 1 Abs. 3 Rn. 41; [X.]/[X.]/van [X.] 4. Aufl. § 70 Rn. 23; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 226 Rn. 12; [X.]/Lakies TV[X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 52; wohl auch [X.]/[X.]/Herdegen [X.][X.] Stand März 2019 Art. 1 Abs. 3 Rn. 114, der als Prüfungsgegenstand die durch die Erklärung bewirkte Erstreckung ansieht).

([X.]) Andere Teile des Schrifttums befürworten, dass lediglich die Allgemeinverbindlicherklärung der unmittelbaren [X.]rundrechtsbindung unterfalle, weil es sich nur insoweit um einen staatlichen Rechtsetzungsakt handle ([X.] 1998 S. 117, 132; [X.]/Höfling [X.][X.] 8. Aufl. Art. 1 Rn. 100; [X.]/Jacobs TV[X.] 8. Aufl. Einleitung Rn. 383; [X.]/[X.]/[X.] [X.][X.] 14. Aufl. Art. 1 Rn. 51; [X.]/[X.] 19. Aufl. Einleitung [X.][X.] Rn. 23; von [X.][X.]/[X.]/[X.] [X.][X.] 7. Aufl. Art. 1 Abs. 3 Rn. 255). Der Tarifvertrag selbst unterliege nur der Kontrolle, der er auch ohne Allgemeinverbindlicherklärung unterfalle ([X.] FS [X.] 2002 S. 543, 549).

(2) Eine Entscheidung ist entbehrlich. § 20 Abs. 1 [X.] 2014 verstößt selbst dann nicht gegen die Verfassung, wenn er unmittelbar am Maßstab der [X.]rundrechte zu prüfen ist.

(a) Die Regelung in § 20 Abs. 1 [X.] 2014 ist mit dem allgemeinen [X.]leichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] vereinbar.

(aa) Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] gebietet, alle Menschen vor dem [X.]esetz gleichzubehandeln. Das hieraus folgende [X.]ebot, wesentlich [X.]leiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleichzubehandeln, gilt für ungleiche [X.]elastungen und ungleiche [X.]egünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] dem [X.]esetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen müssen jedoch stets durch [X.]chgründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.]Verf[X.] 18. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1675/16, 1 [X.], 1 [X.]vR 836/17, 1 [X.] - Rn. 64, [X.]Verf[X.]E 149, 222). Eine Norm verletzt danach den allgemeinen [X.]leichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.], wenn durch sie eine [X.]ruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden [X.]ruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen können ([X.]Verf[X.] 7. Mai 2013 - 2 [X.]vR 909/06, 2 [X.]vR 1981/06, 2 [X.]/07 - Rn. 76 [X.], [X.]Verf[X.]E 133, 377).

(bb) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] verstoßende Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass zwar Arbeitgeber im Fall verspäteter [X.]eitragszahlungen zusätzlich Zinsen zahlen müssen, nicht aber die Sozialkassen auf bestehende Erstattungsansprüche. Die unterschiedliche [X.]ehandlung ist jedenfalls durch sachliche [X.]ründe, die unter [X.]erücksichtigung des mit der Verzinsung verfolgten Zwecks zu bestimmen sind, gerechtfertigt.

([X.]) Mit der Regelung, dass Arbeitgeber im Verzugsfall zusätzlich Zinsen entrichten müssen, soll vorrangig der Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber erhöht werden, ihrer Meldepflicht rechtzeitig und vollständig nachzukommen sowie die geschuldeten [X.]eiträge termingerecht zu leisten. Einem ähnlichen Druck müssen die Sozialkassen nicht ausgesetzt werden. Die durch die Konzeption der [X.] zum Ausdruck kommende Annahme, dass die Sozialkassen ihre tarifvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen, ist von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten Einschätzungs- und [X.]estaltungsspielraum gedeckt.

(bbb) Der weitere in der [X.] liegende Zweck - Wettbewerbsvorteile zu vermeiden und ggf. eingetretene Wettbewerbsvorteile auszugleichen - kommt mit [X.]lick auf Erstattungsleistungen der Sozialkassen nicht zum Tragen. Arbeitgeber, die geschuldete [X.]eiträge erst verspätet leisten, sind gegenüber Mitbewerbern am Markt, die sich [X.] verhalten, im Vorteil, weil sie die freien finanziellen Mittel anderweitig einsetzen oder Aufträge im Vergleich zu Mitbewerbern günstiger anbieten können. Eine vergleichbare Situation besteht bei der jeweils zuständigen Sozialkasse nicht. Es gibt keinen Wettbewerb zwischen Sozialkassen.

([X.]) § 20 Abs. 1 [X.] 2014 verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.], weil Arbeitgeber für jeden angefangenen Monat Zinsen entrichten müssen. Die mit der [X.]eitragszahlung säumigen Arbeitgeber werden gleichbehandelt, ohne dass berücksichtigt wird, wie lange die Phase der Säumnis innerhalb eines Monats andauert. Diese [X.]leichbehandlung ist als pauschalierende [X.]etrachtung mit Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] vereinbar.

([X.]) Für eine gesetzliche [X.]estimmung hat das [X.] ausgeführt, dass der [X.]esetzgeber zu einer Differenzierung bei ungleichen [X.]chverhalten nur verpflichtet ist, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am [X.]erechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. [X.]ei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der [X.]esetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen [X.]leichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den [X.]leichheitssatz nicht sehr intensiv ist. [X.]ei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von [X.]ewicht ([X.]Verf[X.] 26. März 2019 - 1 [X.] - Rn. 114 ff.; 27. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 249/15 - Rn. 15). Der [X.]esetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen [X.]esonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. [X.]egünstigungen oder [X.]elastungen können in einer gewissen [X.]andbreite zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (vgl. [X.]Verf[X.] 29. März 2017 - 2 [X.] - Rn. 107, [X.]Verf[X.]E 145, 106). Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist desto enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.][X.] betroffen sind ([X.]Verf[X.] 7. Mai 2013 - 2 [X.]vR 909/06, 2 [X.]vR 1981/06, 2 [X.]/07 - Rn. 88, [X.]Verf[X.]E 133, 377). Auch die Tarifvertragsparteien dürfen generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und typisieren ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 22 [X.]).

(bbb) [X.]emessen daran ist die tatsächliche Ungleichheit, die durch die monatsweise Staffelung des Zinszeitraums entsteht, nicht so groß, dass sie dem [X.]erechtigkeitsdenken widerspricht. Es handelt sich um einen überschaubaren [X.]raum von nur 30 Tagen, der eine Zusammenfassung aus [X.]ründen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien haben sich an gesetzlichen [X.]estimmungen orientiert. [X.]ei den sozialversicherungsrechtlichen und den steuerrechtlichen Säumniszuschlägen (§ 24 Abs. 1 [X.]tz 1 S[X.][X.], § 240 Abs. 1 [X.]tz 1 AO) hat der [X.]esetzgeber ebenso wie im Recht der Kraftfahrzeugsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftSt[X.] 2002) eine Staffelung nach Monaten vorgenommen. Die Pauschalierung knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an personenbezogene Merkmale an, so dass ein Konflikt mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.][X.] ausgeschlossen ist.

(b) Der Zinssatz verstößt weder isoliert noch unter [X.]erücksichtigung, dass Zinsen pro angefangenem Monat geschuldet werden, gegen das Übermaßverbot aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.].

(aa) Ist die den [X.]n entstammende Pflicht, im Verzugsfall Zinsen auf geschuldete [X.]eiträge zu entrichten, wie im Steuerrecht am Maßstab des in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzips zu messen, wird die Zinsregelung in § 20 Abs. 1 [X.] 2014 dieser Voraussetzung gerecht (vgl. für das Steuerrecht [X.]Verf[X.] 3. September 2009 - 1 [X.]vR 2539/07 - Rn. 27 [X.]).

(bb) Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der Pflicht, im Verzugsfall Zinsen zu zahlen, legitime Zwecke. Es geht darum, Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber aufzubauen, um zu forcieren, dass die geschuldeten [X.]eiträge rechtzeitig geleistet werden. Daneben schafft die [X.] [X.]edingungen für einen fairen Wettbewerb, indem Wettbewerbsverzerrungen vermieden und finanzielle Vorteile, die aus der verspäteten Leistung von [X.]eiträgen folgen, abgeschöpft werden. Mit der [X.] soll zudem der Schaden pauschal ausgeglichen werden, der dadurch entstanden ist, dass die [X.]eiträge der Sozialkasse nicht rechtzeitig zur Verfügung standen und die Sozialkasse daher nur unter erschwerten [X.]edingungen in der Lage war, ihren tarifvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und ihren Verwaltungsaufwand zu bestreiten. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass die [X.]en Arbeitgeber nicht an den [X.] beteiligt werden, die durch die verspätete Zahlung der [X.]eiträge verursacht werden.

([X.]) Die Verpflichtung, Zinsen von 1 % für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu entrichten, ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Verfassungsrechtlich muss es nur möglich sein, dass der erstrebte Erfolg gefördert wird. Es genügt, dass es möglich ist, den Zweck zu erreichen. Die Regelungen dürfen lediglich nicht von vornherein untauglich sein.

([X.]) Dem [X.]esetzgeber billigt das [X.] einen Einschätzungsspielraum für die [X.]eurteilung der tatsächlichen [X.]rundlagen einer Regelung zu. Die [X.]renze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat ([X.]Verf[X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.]3/15, 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 159 [X.], [X.]Verf[X.]E 146, 71; [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 38).

(bbb) Wie auch dem [X.]esetzgeber ein [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum zusteht, verfügen die Tarifvertragsparteien aufgrund von Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] über eine [X.] in [X.]ezug auf die tatsächlichen [X.]egebenheiten und betroffenen Interessen. [X.]ei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen ([X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 36, [X.]E 163, 144; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 43, [X.]E 162, 230).

([X.]c) Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum überschritten hätten, sind nicht gegeben.

([X.]) [X.]edenken gegen die Erforderlichkeit der Zinsregelung greifen im Ergebnis nicht durch.

([X.]) Eine Regelung ist erforderlich, wenn jedenfalls kein eindeutig sachlich gleichwertiges, also zweifelsfrei gleich wirksames, die [X.]rundrechtsberechtigten aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem [X.]esetz verfolgten Zweck zu erreichen. Wie bei einem [X.]esetz ist nicht zu prüfen, ob es bessere Lösungen für die hinter einer Regelung stehenden Probleme gibt (vgl. [X.]Verf[X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.]3/15, 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 162, [X.]Verf[X.]E 146, 71; [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] 559/17 - Rn. 40; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 49). Aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] geschützten Tarifautonomie verfügen die Tarifvertragsparteien auch insoweit über einen [X.]estaltungsspielraum (vgl. [X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 36, [X.]E 163, 144; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 43, [X.]E 162, 230).

(bbb) [X.]emessen daran ist der Zinssatz von 1 % pro angefangenem Monat erforderlich. Er hält sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eröffneten [X.]estaltungsspielraums. Es ist nicht ersichtlich, dass ein geringerer Zinssatz zweifelsfrei gleich wirksam wäre.

([X.]a) Aus der drohenden Pflicht, im Verzugsfall Zinsen zahlen zu müssen, muss ein so großer Druck auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber erwachsen, dass sie Alternativen zur Finanzierung der [X.]eiträge oder anderweitiger Investitionen in Anspruch nehmen und nicht auf die verspätete [X.]eitragszahlung als Liquiditätsvorteil ausweichen. Nicht ausreichend ist daher ein Verzugszinssatz, der niedriger ist als ein entsprechender Zinssatz bei einem [X.]ankdarlehen. Mit dem tariflichen Zinssatz von 12 % haben die Tarifvertragsparteien einen Wert festgelegt, der sich jedenfalls innerhalb des Rahmens der Darlehenszinsen in [X.] hält. Diese bewegten sich im Jahr 2013 zwischen 0,15 % und 14,70 % (Monatsbericht der [X.] März 2014 Statistischer Teil S. 43 ff.; vgl. auch [X.] 9. November 2017 - III R 10/16 - Rn. 35 f., [X.]E 260, 9). Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass der gewählte Zinssatz über den Zinssätzen für Darlehen im unternehmerischen [X.]ereich liegt. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die subjektiven Entscheidungen der Arbeitgeber zu wesentlich höheren Renditen führen können. Die mit den Zinsen abzuschöpfenden [X.] bestehen nicht allein darin, bei Anlagen Zinsen zu erzielen oder im Fall eines nicht erforderlichen Darlehens Zinsen zu sparen, sondern auch darin, die nicht für die [X.]eitragszahlung aufgewendeten Mittel für Investitionen einzusetzen, die deutlich höhere Renditen erbringen (vgl. [X.] 9. November 2017 - III R 10/16 - Rn. 33, 50, aaO; aA [X.] 25. April 2018 - IX [X.] 21/18 - Rn. 23 ff., 34, [X.]E 260, 431).

([X.]) Mit der Verpflichtung, im Verzugsfall Zinsen zu entrichten, soll zudem die Funktionsfähigkeit und finanzielle Stabilität der Sozialkassen sichergestellt werden (vgl. für den Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 [X.]tz 1 S[X.][X.] [X.]S[X.] 2. November 2015 - [X.] 13 [X.]/14 R - Rn. 21 [X.]). Das System der Sozialkassen ist wie das der Sozialversicherung als Solidargemeinschaft auf den ordnungsgemäßen [X.]eitragseinzug angewiesen. Dieses Erfordernis rechtfertigt, dass die Tarifvertragsparteien die Verzugszinsen ebenso hoch festgelegt haben wie der [X.]esetzgeber den Säumniszuschlag im Recht der Sozialversicherung. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Systems der Sozialkassen steht dem nicht entgegen. Das Erfordernis der rechtzeitigen [X.]eitragszahlung ist deshalb nicht anders zu beurteilen.

([X.][X.]) Es ist nicht sichergestellt, dass mit einem niedrigeren Zinssatz der weitere Zweck der Verzugszinsen erreicht werden kann, den durch die verspätete [X.]eitragszahlung verursachten [X.] auszugleichen. Der den Tarifvertragsparteien eröffnete [X.]estaltungsspielraum trägt die Annahme, dass der gewählte Zinssatz es ermöglicht, die infolge der verspäteten [X.]eitragszahlung angefallenen Mehrkosten nicht auf die rechtzeitig leistenden Arbeitgeber umlegen zu müssen.

([X.]c) § 20 Abs. 1 [X.] 2014 ist erforderlich, obwohl die Anknüpfung der [X.] an den jeweils angefangenen Monat im Einzelfall - hochgerechnet - zu einem deutlich höheren Zinssatz führt. Der [X.]undesgerichtshof ist in [X.]anksachen beispielsweise davon ausgegangen, dass pauschale Kosten im Fall einer geduldeten Überziehung Zinsen mit einem fünfstelligen Zinssatz gleichkämen. Die als Allgemeine [X.]eschäftsbedingung eingeordnete Regelung wurde für unwirksam erklärt, weil sie die [X.]ankkunden nach § 307 Abs. 1 [X.]tz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.][X.] unangemessen benachteilige ([X.][X.]H 25. Oktober 2016 - [X.] - Rn. 30 ff., [X.][X.]HZ 212, 329). Diese Erwägungen sind auf den tariflichen Verzugszins nicht übertragbar. Während es bei den Vorschriften des Rechts der Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen um den Ausgleich eines strukturellen Ungleichgewichts der Verhandlungspartner geht, wird bei Tarifverträgen die bei [X.] typischerweise zu verneinende [X.] aus verfassungsrechtlichen [X.]ründen vorausgesetzt (vgl. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 29, [X.]E 148, 139). Mit § 310 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.][X.][X.], wonach Tarifverträge von der Prüfung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen ausgenommen sind, kommt diese Erwägung zum Ausdruck (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] 300/18 - Rn. 14). Dies gilt auch für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Auch insoweit können sich die vertragsschließenden Verbände auf die durch Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] geschützte Tarifautonomie berufen, die eine zurückgenommene Kontrolldichte gebietet (vgl. [X.]T-Drs. 14/6857 S. 54). Zudem sind die Tarifvertragsparteien befugt, bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen und zu typisieren ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 22 [X.]). Mit dieser [X.]efugnis ist das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung, das das Recht der Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen kennt, nicht vereinbar (vgl. etwa [X.][X.]H 21. September 2018 - V ZR 68/17 - Rn. 31).

(ee) Schließlich sind die mit § 20 [X.] 2014 verbundenen [X.]elastungen zumutbar. Zinsen sind nur im Verzugsfall zu entrichten. Damit können beitragspflichtige Arbeitgeber durch ihr eigenes Verhalten beeinflussen, ob es zu einer Zinszahlungspflicht kommt. Zudem ist die Pflicht, Zinsen entrichten zu müssen, wegen § 286 Abs. 4 [X.][X.][X.] verschuldensabhängig ausgestaltet. [X.]ei fehlendem Verschulden sind keine Zinsen geschuldet. Damit sind die [X.]eeinträchtigungen der Interessen der Arbeitgeber trotz des nicht unerheblichen Zinssatzes zumutbar. Die Arbeitgeber können es selbst beeinflussen, die Verzinsung zu vermeiden. [X.]egenüber den gewichtigen [X.]elangen, die mit der Zinszahlungspflicht verfolgt werden, muss das Interesse, von Verzugszinsen verschont zu bleiben, zurücktreten.

(3) Der Zinssatz nach § 20 Abs. 1 [X.] 2014 ist auch mit einfachem [X.]esetzesrecht vereinbar. Insbesondere verstößt die Tarifnorm nicht gegen § 138 [X.][X.][X.].

(a) Dies wäre der Fall, wenn ein auffälliges, dh. grobes Missverhältnis von Leistung und [X.]egenleistung bestünde und entweder die in § 138 Abs. 2 [X.][X.][X.] angeführten besonderen Umstände hinzuträten oder ein subjektives Moment, z[X.] eine verwerfliche [X.]esinnung, vorläge (vgl. [X.] 24. Mai 2017 - 5 [X.] 251/16 - Rn. 38; 18. November 2015 - 5 [X.] 814/14 - Rn. 20).

(b) Die vom [X.]undesgerichtshof zu Darlehenszinsen ergangene Rechtsprechung, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und [X.]egenleistung besteht, wenn der effektive [X.] den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um zwölf Prozentpunkte überschreitet, kann nicht übertragen werden (vgl. dazu [X.][X.]H 25. Oktober 2016 - [X.] - Rn. 34, [X.][X.]HZ 212, 329). Tarifverträge genießen im Unterschied zu [X.] ein größeres „[X.]“. Sie bieten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine materielle Richtigkeitsgewähr. Aufgrund des [X.] der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln ([X.] 28. März 2006 - 1 A[X.]R 58/04 - Rn. 47 [X.], [X.]E 117, 308). Im Unterschied zu einem Darlehensvertrag geht es nicht um die Frage, ob sich der Kreditnehmer auf die erhöhten Zinsen einlassen muss, sondern um die Frage, ob das Risiko einer verspäteten [X.]eitragszahlung angemessen zwischen Arbeitgeber und Sozialkasse verteilt ist (vgl. Hessisches LA[X.] 18. August 2017 - 10 [X.]/17 - zu [X.] 2 b [X.] der [X.]ründe). Mit [X.]lick darauf, dass sich die tarifliche Regelung der Verzinsung als verhältnismäßig, insbesondere als zumutbar erweist, ist von einer angemessenen Risikoverteilung in diesem Sinn auszugehen.

d) Der [X.] hat die im Einzelnen ermittelten Zinsbeträge nicht angegriffen. Sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den am 21. Februar 2015 beginnenden [X.]raum von einem Monat stehen dem Kläger Zinsen iHv. 4,00 Euro, für den Monatszeitraum ab 21. März 2015 weitere 7,64 Euro, für den Monatszeitraum ab 21. April 2015 weitere 11,64 Euro, für den Monatszeitraum ab 21. Mai 2015 weitere 15,64 Euro und für den Monatszeitraum ab 23. Juni 2015 weitere 19,46 Euro zu.

III. Daneben ist der [X.] auch auf [X.]rundlage von § 7 Abs. 2 iVm. Anlage 27 [X.] an den [X.] 2014 gebunden.

1. Nach § 7 Abs. 2 [X.] gelten die Rechtsnormen des [X.] 2014 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015. Die Anlage 27 enthält den vollständigen Text des Verfahrenstarifvertrags in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (vgl. den Anlageband zum [X.][X.][X.]l. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 269 bis 282). [X.]egen die gesetzliche [X.]eltungserstreckung auf den nicht tarifgebundenen [X.]n bestehen aus Sicht des [X.]s keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verzugszinsen nach § 20 Abs. 1 [X.] 2014 sind erfüllt.

a) Der Verzug des [X.]n ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem [X.] Rückwirkung zukommt. Der [X.] teilt die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, die die zu § 184 [X.][X.][X.] entwickelten [X.]rundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können (so [X.] 2018, 285, 286 f.). Die Erwägungen der Rechtsprechung und der Literatur zu § 184 [X.][X.][X.] sind auch auf das [X.] nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 184 [X.][X.][X.] betrifft die nachträgliche Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft, das bis zur Erteilung der [X.]enehmigung schwebend unwirksam ist. Demgegenüber handelt es sich beim [X.] um ein [X.]esetz, das an die Stelle einer unwirksamen bzw. neben eine wirksame Allgemeinverbindlicherklärung tritt und die [X.]eltung der bezeichneten Tarifverträge anordnet. Im Unterschied zu einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft kommt einer Allgemeinverbindlicherklärung als staatlichem Rechtsakt der erste Anschein der Rechtmäßigkeit zugute. [X.]estand zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und waren auch von Amts wegen keine ernsthaften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich. Diese Erwägung kommt in der Konzeption des [X.]esetzgebers zum Ausdruck. Aus § 98 Abs. 6 [X.]tz 1 Arb[X.][X.] ergibt sich, dass ein Rechtsstreit fortgesetzt wird, wenn keine erheblichen Zweifel beim erkennenden [X.]ericht bestehen. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist in diesem Fall als wirksam zu werten ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 53 ff., vor allem Rn. 57).

b) Der [X.] unterließ schuldhaft, die geschuldeten [X.]eiträge zu leisten.

aa) Die Voraussetzungen nach § 286 Abs. 4 [X.][X.][X.], wonach der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, sind nicht erfüllt.

bb) Ein Verschulden ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] davon ausgehen durfte, nicht zur Leistung von [X.]eiträgen verpflichtet zu sein. Es handelt sich nicht um den Fall eines unverschuldeten [X.], der zum Ausschluss des Verschuldens führte. Die strengen Voraussetzungen hierfür erfüllt der [X.] nicht (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 63 [X.]). Er konnte und durfte im [X.] nicht davon ausgehen, nicht der [X.]eitragspflicht zu den Sozialkassen der [X.]auwirtschaft zu unterliegen. [X.]is zum [X.]punkt der Entscheidungen des [X.]s vom 21. September 2016 (- 10 A[X.]R 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 A[X.]R 48/15 - [X.]E 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass die [X.] wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Der erste Anschein sprach für die Rechtmäßigkeit der [X.]. Erstmals mit Urteil vom 2. Juli 2014 hatte das Hessische [X.] die Rechtmäßigkeitsvermutung für erschüttert gehalten. Es hatte inzidenter die Wirksamkeit der maßgeblichen [X.] geprüft und bejaht (- 18 [X.] 619/13 -). Das [X.]undesarbeitsgericht hat dieses Urteil bestätigt ([X.] 17. Februar 2016 - 10 [X.] 600/14 - Rn. 19).

3. [X.]egen die [X.]eltungserstreckung des [X.] 2014 auf den nicht tarifgebundenen [X.]n durch § 7 Abs. 2 iVm. Anlage 27 [X.] bestehen aus Sicht des [X.]s keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

a) § 7 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] vereinbar (vgl. [X.] 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 30 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 45 ff., [X.]E 164, 201).

aa) Die Tarifautonomie wird entgegen der Auffassung des [X.]n nicht dadurch verletzt, dass mit dem [X.] eine weitere [X.]rundlage zur Erstreckung der [X.] auf Außenseiter geschaffen wurde. Der [X.]esetzgeber darf aus formellen [X.]ründen nichtige [X.] durch eine gesetzliche Regelung ersetzen. Er kann sich dabei insbesondere für eine andere Rechtsform als die in § 5 TV[X.] geregelte Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden ([X.]Verf[X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]vR 948/00 - zu II 2 der [X.]ründe). Er ist dazu befugt, die Funktionsfähigkeit des [X.] durch gesetzliche Regelungen herzustellen und zu sichern. Er kann und muss ggf. auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie [X.]eltung zu verschaffen (vgl. [X.]Verf[X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15, 1 [X.]vR 1588/15, 1 [X.]3/15, 1 [X.], 1 [X.]vR 1477/16 - Rn. 144, 147, [X.]Verf[X.]E 146, 71).

bb) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie ist jedenfalls gerechtfertigt. Das [X.]esetz verfolgt einen legitimen Zweck. Es dient dazu, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren der [X.]auwirtschaft und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] zu sichern, indem es die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden [X.] auf [X.] ausdehnt. Darüber hinaus schafft es [X.]edingungen für einen fairen Wettbewerb. Das [X.]esetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Es ist ferner erforderlich. Die vom [X.]esetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Schließlich sind die mit § 7 [X.] verbundenen [X.]elastungen zumutbar. Die bezweckte Sicherung der Sozialkassenverfahren in der [X.]auwirtschaft sowie die Herstellung von [X.]edingungen für einen fairen Wettbewerb stehen im allgemeinen Interesse und stellen einen gewichtigen [X.]elang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die Tarifautonomie der vom [X.] erfassten Arbeitgeber und Verbände nur mit geringer Intensität beeinträchtigt ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 83; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 35 ff.).

b) § 7 [X.] verstößt aus Sicht des [X.]s nicht gegen Art. 14 Abs. 1 [X.][X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die aufgrund des [X.] bestehenden Pflichten, [X.]eiträge und ggf. Verzugszinsen zu entrichten, den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit unberührt lassen und etwaige Eingriffe jedenfalls gerechtfertigt wären ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 42; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 86 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 54 ff. [X.]). Dies gilt nicht nur für den Zinssatz in gesetzlicher Höhe, sondern auch für den Zinssatz von 1 % für jeden angefangenen Monat. Die vom [X.] angestellten Erwägungen gelten in entsprechender Weise für den höheren Zinssatz.

c) § 7 [X.] „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 [X.]tz 2 [X.][X.] entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht gesetzt werden. Das hält der [X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 95; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff., [X.]E 164, 201).

d) § 7 [X.] verletzt nach Auffassung des [X.]s nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden [X.]esetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff., [X.]E 164, 201). Der gegenteiligen Auffassung des [X.]n stimmt der [X.] nicht zu.

aa) Der [X.] musste wie alle [X.]etroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - [X.]estätigung der [X.]eitragspflicht aufgrund der [X.] rechnen. Ob der [X.]chverhalt einer der in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von [X.]elang. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es allein darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver [X.]etrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. [X.]Verf[X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vL 5/08 - Rn. 64, [X.]Verf[X.]E 135, 1; [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 47).

bb) [X.]is zum 20. September 2016 bestand keine [X.]rundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] in der Fassung der Anlage 27 des [X.], auf die Absatz 2 des § 7 [X.] verweist (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 77 ff., [X.]E 164, 201). Über die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2015 war bei Inkrafttreten des [X.] noch nicht rechtskräftig entschieden. Schon deshalb konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber darauf entstanden sein, nicht von der Rechtsnormerstreckung erfasst zu werden. Die von dem [X.]n und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete [X.]rundlage für die [X.]ildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der [X.] beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die [X.]rundlage entzogen werden würde ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 93; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 79 ff., aaO).

[X.]) Der [X.] beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem [X.]esetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TV[X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 94; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201). Dass die Rechtsformen mit unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden sind, führt zu keiner anderen [X.]ewertung.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]allner    

        

    [X.]rune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    Meyer    

                 

Meta

10 AZR 549/18

28.08.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. März 2018, Az: 10 Ca 555/17, Urteil

§ 184 BGB, § 286 ZPO, § 286 Abs 4 BGB, § 4 Abs 1 S 1 TVGDV, § 288 Abs 1 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 138 BGB, Art 3 Abs 1 GG, § 7 SokaSiG, Art 9 Abs 3 GG, § 5 Abs 4 TVG, § 20 Abs 1 VTV-Bau, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2019, Az. 10 AZR 549/18 (REWIS RS 2019, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4106

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13 Sa 291/20

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