Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2015, Az. I ZR 171/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7271

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Gegenstand

Streitwertheraufsetzung nach Abschluss eines Revisionsverfahrens


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (vgl. [X.], Beschluss vom 8. August 2014 - [X.], juris). Anlass zu einer Änderung des auf 148.500 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.

2

Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift "vorläufig geschätzt" mit 250.000 € angegeben. Nachdem sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das [X.] den Streitwert auf 250.000 € festgesetzt. Das [X.] hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da gegen dieses Urteil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsgericht den Wert des Berufungsverfahrens entsprechend der Kostenquote in erster Instanz auf zwei Drittel von 250.000 €, gerundet 165.000 €, festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500 € bestimmt.

3

Die Klägerin hat vor dem 7. Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen die [X.] durch das [X.], das [X.] und den [X.]gerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12. Februar 2015 wirksam zurückgenommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000 € begehrt. Nachdem die ursprüngliche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, besteht kein Anlass zu einer Streitwertheraufsetzung nach Abschluss des Revisionsverfahrens.

4

Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaftliches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die durch das Berufungsurteil untersagten [X.] unterlassen, mehr als 148.500 € beträgt. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Beschränkung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf das [X.]land [X.] als auch die Vielzahl der Anbieter illegaler [X.] zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in [X.] der Klägerin durch die illegalen [X.] der Beklagten entgeht.

Büscher     

Schaffert     

     [X.]

Schwonke     

Richter am [X.] Feddersen ist
im Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

Büscher

Meta

I ZR 171/10

30.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 3. September 2010, Az: I-6 U 196/09, Urteil

§ 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2015, Az. I ZR 171/10 (REWIS RS 2015, 7271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7271

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