Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. VIII ZR 72/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3356

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagtenvertreter hat mit [X.] vom 24. Februar 2023 Gegenvorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das [X.] auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erhoben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem [X.] zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der [X.] auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme.

2

Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 3. August 2011, das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus.

II.

3

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2016 - [X.], juris Rn. 1 mwN).

4

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist.

5

Die [X.] beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - [X.], juris Rn. 8; vom 28. November 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).

6

Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom 3. August 2011 an die Beklagte abzustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten ersichtlich erneuert. In der Klageschrift vom 23. Dezember 2016 hat sie den [X.] - unter Einschluss des [X.]s - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorprozessualen Schreibens vom 3. August 2011 - Einwände nicht erhoben.

7

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2021 die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Ausweislich des [X.] haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren.

8

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im [X.] weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der [X.] in seinem Beschluss vom 21. Februar 2023 abzuweichen.

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Liebert

  

Wiegand     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 72/22

09.05.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. Mai 2023, Az: VIII ZR 72/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. VIII ZR 72/22 (REWIS RS 2023, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3356

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