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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 171/10
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juli 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-zung vom 12.
Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Schreiben der Klägerin vom 18.
Juni 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2015 aus-zulegen, weil nach §
68 Abs.
1 Satz
5, §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG eine Streitwert-beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
August 2014
IX
ZR
189/10, juris). Anlass zu einer Än-derung des auf 148.500
Die Klägerin hat den Streitwert für das Verfahren in der Klageschrift vor-läufig geschätzt
250.000
sie in erster Instanz keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, hat das [X.] den Streitwert auf 250.000
abgewiesen und die Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt. Da
gegen die-ses Urteil
allein die Beklagten
Berufung eingelegt haben, hat das Berufungsge-richt den Wert des Berufungsverfahrens
entsprechend der Kostenquote in ers-ter Instanz
auf zwei Drittel von 250.000
n-ter Berücksichtigung der Kostenquote in zweiter Instanz hat der Senat mit Be-schluss vom 12.
Januar 2015 den Streitwert für die allein von den Beklagten eingelegte Revision auf 148.500
bestimmt.
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Die Klägerin hat vor dem 7.
Mai 2015 zu keinem Zeitpunkt Einwände ge-gen die Streitwertfestsetzungen
durch das [X.], das [X.] und
den [X.]gerichtshof erhoben. Erst nachdem der Senat mit Beschluss vom 7.
Mai 2015 festgestellt hat, dass die Beklagten die Revision gegen das Berufungsurteil im Verhandlungstermin vom 12.
Februar 2015 wirksam zurück-genommen hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.
Juni 2015 eine Streitwertfestsetzung auf nicht unter 500.000
g-liche Streitwertfestsetzung der Angabe der Klägerin entspricht und diese
mehr als sechseinhalb Jahre keine abweichende Wertfestsetzung begehrt hat, be-steht
kein Anlass zu einer
Streitwertheraufsetzung
nach Abschluss des [X.].
Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr wirtschaft-liches Interesse daran, dass gerade die Beklagten die
durch das Berufungsur-teil untersagten [X.]
unterlassen,
mehr als 148.500
In diesem Zusammenhang
sind
sowohl die Beschränkung der Geschäftstätig-keit der Klägerin auf das [X.]land [X.] als auch die Vielzahl
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der Anbieter illegaler [X.] zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist, welches legale Geschäft in [X.] der Klägerin durch die illegalen [X.] der Beklagten entgeht.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
[X.]
Richter am [X.] Feddersen
ist
im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
31 O 552/08 -
O[X.], Entscheidung vom 03.09.2010 -
6 U 196/09 -
Meta
30.07.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 171/10 (REWIS RS 2015, 7258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7258
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