Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 26 W (pat) 18/19

26. Senat | REWIS RS 2022, 7884

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 046 658 – [X.]/18 Lösch

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (dunkelgrün, hellgrün, weiß)

Abbildung

2

ist am 20. Juli 2015 angemeldet und am 15. September 2015 unter der Nummer 30 2015 046 658 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20, 21, 35, 37 und 42 eingetragen worden.

3

Am 2. Mai 2018 hat der Beschwerdegegner die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, das [X.] bzw. [X.] Wortelement „[X.]“ entspreche dem [X.] Begriff „Natur“ und sei geeignet, wesentliche Eigenschaften der geschützten Produkte und Dienste zu beschreiben. Ferner hätten die am Im- und Exporthandel beteiligten Fachkreise ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Sachhinweis zu verwenden. Bei dem als hellgrünes Rechteck ausgestalteten Bildbestandteil mit dunkelgrünem Rahmen handele es sich um eine einfache geometrische Form, die trotz geschwungener Außenlinien mit drei kleinen Unterbrechungen an den Ecken klar erkennbar bleibe und eine übliche Gebrauchsgrafik darstelle. Mit den beiden unterschiedlichen Grüntönen assoziierten die Verkehrskreise Begriffe wie „Natur“, „natürlich“ oder „naturbelassen“, so dass die verwendete Farbe den glatt beschreibenden Aussagegehalt des [X.] nur unterstreiche. Bei Möbeln sowie Geräten und Behältern für Haushalt und Küche werde der Eindruck erweckt, dass sie aus natürlichen oder naturbelassenen Materialien bestünden. Solche Möbel könnten auch Gegenstand der Handelsdienstleistungen sein. Im Rahmen der [X.] könnten natürliche, unbehandelte oder naturbelassene Materialien verwendet werden.

4

Dem ihr am 23. Mai 2018 zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 25. Juni 2018 widersprochen. Sie hat auf die Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Wortmarke „nature´s finest“ (24 W (pat) 27/00) verwiesen, wonach bei Waren aus [X.] Produktion dem Begriff „Natur“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Um solche Produkte aus industrieller Herstellung handele es sich hier, so dass es bereits an einem beschreibenden Bezug fehle. Auch die grafische Ausgestaltung sei unterscheidungskräftig, weil das hellgrüne Viereck durch die dunkelgrüne, geschwungene Außenkontur von der einfachen Rechteckform abweiche. Optisch entstehe der unzutreffende dreidimensionale Eindruck, als befinde sich die dunkelgrüne Linie hinter der hellgrünen Fläche. Ferner sei das Wortelement in einer besonderen, weißen Schriftart ausgeführt, was insbesondere bei den Anfangsbuchstaben AbbildungAbbildung

5

Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht und zwar für die Waren und Dienstleistungen der

6

Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Einrichtungsgegenstände, Arbeitsplatten, Vitrinen, [X.], [X.], Schatullen, Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Küchenmöbel;

7

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert];

8

[X.]: organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen über Einkauf, Marketing, Sortimentsgestaltung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorganisation; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel;

9

Klasse 37: Bau von Möbeln; Bau von Küchen;

[X.]: wissenschaftliche Dienstleistungen; technologische Dienstleistungen; [X.]; Küchendesign; Design von Möbeln; Design von Inneneinrichtungen; Designberatung für die Designgebung von Möbeln.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Streitmarke sei weder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch zum Entscheidungszeitpunkt für die tenorierten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig gewesen. Bei dem Wortbestandteil „La [X.]“ handele es sich um den [X.]n oder [X.]n Ausdruck für „Die Natur“, wobei der Bedeutungsgehalt bereits aufgrund der Übereinstimmung mit dem [X.] Substantiv „Natur“ ohne weiteres erkennbar sei. Auch im Zusammenhang mit den gelöschten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr diese Bedeutung wahrnehmen. Denn im Möbel- und Einrichtungsbereich werde häufig mit der Natürlichkeit der angebotenen Produkte geworben. Geräte und Behälter für Haushalt und Küche seien auch schon vor dem Anmeldezeitpunkt aus natürlichen, plastikfreien Materialien angeboten worden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Möbeldesigns könnten Werkstoffe aus der Natur und natürliche Materialien zum Einsatz kommen. Auch im Bereich der Unternehmensführung würden Aspekte der Schonung natürlicher Ressourcen seit Jahren diskutiert. Die Handelsdienstleistungen könnten sich auf Möbel aus natürlichen Materialien beziehen. Die Beratungsdienstleistungen könnten eine die natürlichen Ressourcen schonende, ökologische Unternehmensführung zum Gegenstand haben. „Technologische Dienstleistungen“ könnten zum schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen beitragen. „Wissenschaftliche Dienstleistungen“ könnten sich mit dem Thema „Natur“ beschäftigen. Auch die grafische Gestaltung der Streitmarke sei nicht geeignet, von dem rein sachbezogenen Verständnis wegzuführen. Vielmehr weise die grüne Farbgebung üblicherweise auf Natur, Natürlichkeit oder Naturbelassenheit hin und unterstütze damit noch die Bedeutung des [X.]. Die Schrift nach Art einer Handschrift und deren Platzierung auf einem schildartigen gerahmten Rechteck stellten werbeübliche Gestaltungsmittel zur dekorativen Hervorhebung dar. Das [X.] werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als schlagwortartiger werbeüblicher Hinweis auf die Natürlichkeit der angebotenen Waren sowie auf eine entsprechende Ausrichtung oder einen entsprechenden Gegenstand der Dienstleistungen verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie wiederholt ihre Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren. In ihrem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen hat sie sich hilfsweise bereit erklärt, die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen durch den ergänzenden Zusatz „soweit in industrieller Fertigung hergestellt“ einzuschränken. Damit ließen sich jegliche Missverständnisse im Hinblick auf eine wie auch immer geartete Natürlichkeit dieser Waren vermeiden. Auch wenn zur Herstellung dieser Produkte natürliche Rohstoffe zum Einsatz kämen, werde dieses Ausgangsmaterial intensiv technisch und industriell derart verarbeitet, dass bei diesen Massenwaren kein Anklang originärer Natürlichkeit verbleibe. Bei Beratung, Geschäftsführung oder sonstigen Dienstleistungen bestehe für den Verkehr kein Anlass, von einer besonderen Natürlichkeit auszugehen. Die Wortschöpfung „La [X.]“ werde vom Verkehr daher nur als eine heutzutage übliche, an eine Fremdsprache angelehnte Fantasiebezeichnung verstanden, mit der er allenfalls Natürlichkeit im Sinne einer Unbeschwertheit, Leichtigkeit oder Zwanglosigkeit assoziiere. Das Substantiv „Natur“ habe mehrere Bedeutungen. Um diese mit dem angeblichen Umweltbezug der fraglichen Waren und Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, bedürfe es einer Vielzahl gedanklicher Zwischenschritte. In einem ersten Schritt müsse der Wortbestandteil „La [X.]“ mit „Die Natur“ übersetzt werden. Sodann sei zu definieren, was unter „Natur“ zu verstehen sei. In einem weiteren Schritt sei der Widerspruch aufzulösen, dass die „Natur“ das bezeichne, was nicht vom Menschen gemacht sei, während die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen von Menschen hergestellt bzw. erbracht würden. In einem weiteren Schritt sei zu überlegen, was unter natürlichen Materialien bzw. Naturmaterialien zu verstehen sei, zumal der Verkehr keine eindeutigen Vorstellungen mit ihnen verbinde. Die gelöschten Waren seien weder Naturprodukte noch unmittelbar für eine Verwendung in der Natur gedacht. Der Verkehr könne nur vermuten, dass sie entweder aus natürlichem Material produziert seien, ihre Herstellung besonders umweltbewusst oder umweltschonend erfolge oder die design- oder farbtechnische Gestaltung der Natur nachempfunden sei. Ein derartiges Wecken von Vorstellungen oder Vermutungen reiche jedoch nicht aus, um den Begriff „[X.]“ als warenbeschreibend zu qualifizieren. Die Unterscheidungskraft des [X.] zeige sich auch darin, dass der Verkehr eine Aussage wie „Die Küche ist von La [X.]“ ohne weiteres als betrieblichen Herkunftshinweis verstehe. Die [X.] ([X.] 6 zum gerichtlichen Hinweis) habe nicht belegt, dass „[X.]“ als betrieblicher Herkunftshinweis verbraucht sei.

Bei der Wortmarke „[X.] Balance“ ([X.] BeckRS 2018, 6033) habe der beschreibende Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausgereicht, um eine Unterscheidungskraft zu verneinen. Auch dem Wortelement „pronatura“ der älteren Wort-/Bildmarke AbbildungAbbildungAbbildung

Die Streitmarke stelle zudem eine einzigartige Gesamtgrafik dar. Durch die ungewöhnlich verlaufenden dunkelgrünen Linien entstehe ein dynamischer Eindruck. Die hellgrüne Fläche und die dunkelgrüne Umrahmung gingen ineinander über und ergänzten sich. Der dadurch erzielte [X.] lenke die Aufmerksamkeit des Betrachters verstärkt auf die Fläche als zentralen, hervortretenden Wahrnehmungspunkt. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung komme der Farbe Grün nicht der Bedeutungsgehalt „Natur“, „Natürlichkeit“ oder „Naturbelassenheit“ zu. Es gebe keine Farbe, die für Natur stehe. Bei Möbeln habe vielmehr [X.] als Holzfarbe einen beschreibenden Charakter.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 31. Januar 2019 aufzuheben und den Löschungsantrag auch im Übrigen zurückzuweisen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Antragsteller, der seinen Kostenantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Ansicht, der Wortbestandteil „La [X.]“ gebe nur an, dass die damit gekennzeichneten oder gehandelten Waren aus natürlichen Materialien hergestellt seien. Die Entscheidung des [X.] zur Marke „nature´s finest“ (20 W (pat) 27/00) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die Waren dort ihrer Art nach ausnahmslos technisch-industrielle Erzeugnisse und keine Naturprodukte gewesen seien, während die vorliegend relevanten Produkte zum einen nicht zwingend aus industrieller Herstellung stammen müssten und zum anderen auch natürliche Materialien, wie [X.] Holz, Stoffe, Kork, Leder und Ähnliches, zu Möbeln verarbeitet würden. Im Übrigen belege der [X.]auftritt der Markeninhaberin selbst, dass sie die von ihr mit der Marke „La [X.]“ gekennzeichneten Möbel mit deren natürlichen Eigenschaften bewerbe, an den allgemeinen Trend „Natur“ anknüpfen und mit ihren Möbeln den Naturliebhaber ansprechen wolle. Die fehlende Unterscheidungskraft des Wortes „[X.]“ zeige sich auch darin, dass es nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche ([X.] 6 zum gerichtlichen Hinweis) von verschiedenen, miteinander konkurrierenden Herstellern verwendet werde und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden könne. Die Unterscheidungskraft der Wortmarke „[X.] Balance“ ([X.] 30 W (pat) 543/16) beruhe allein auf der Neuartigkeit dieser Wortkombination. Der Wort-/Bildmarke AbbildungAbbildung

Das Bildelement bestehe nur aus einfachen grafischen Elementen. Die an einigen Stellen unterbrochene und etwas geschwungen verlaufende dunkelgrüne Linie sei eine werbeübliche Gestaltung. Hinzu komme, dass der flüchtige Betrachter den genauen Verlauf dieser Linie nicht erkennen werde.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 2020 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von [X.] ([X.]e 1 bis 17, [X.]. 114 – 254 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der Markeninhaberin voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Eintragung der angegriffenen Wort-/Bildmarke Abbildung

Während des amtlichen Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert worden. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist § 50 Abs. 1 [X.] in seiner neuen Fassung anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt ([X.] GRUR 2021, 1195 [X.]. 10 f. – [X.]ack Friday). Da der Löschungsantrag am 2. Mai 2018 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2 [X.] in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 [X.]). Die Vorschrift des § 54 [X.] ist in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 [X.]).

1. Der Löschungsantrag ist zulässig.

a) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 [X.]) und wenn die Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 [X.] auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dabei obliegt es nach der jüngsten Rechtsprechung des [X.] (GRUR 2021, 1526 [X.]. 37 ff. – [X.] im [X.] an [X.] [X.], 776 [X.]. 70 – [X.] u. a. [[X.]]; GRUR 2020, 1301 – [X.]) dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt. Soweit der Löschungsantrag auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] gestützt wird, kommt eine Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist.

b) Der Löschungsantrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 23. Mai 2018 gemäß § 94 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 [X.] gegen [X.] zugestellt worden. Die zweimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] a. F. hat mit der [X.] zu laufen begonnen und ist am 23. Juli 2018 abgelaufen (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der am 25. Juni 2018 beim [X.] eingegangene Widerspruch der Antragsgegnerin ist daher rechtzeitig erfolgt.

c) Der am 2. Mai 2018 beim [X.] eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. September 2015 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

2. Der Löschungsantrag ist im beschwerdegegenständlichen Umfang begründet.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. O. [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.], 376 [X.]. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, [X.]. 86
– Postkantoor; [X.] a. a. O. [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.], 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hat die Streitmarke Abbildung

aa) Von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 20 und 21 werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Möbel-, Kunst- und Haushaltswarenfachhandel angesprochen. Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 richten sich im Wesentlichen an gewerbliche Kunden; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel der [X.] sowie Bau von Möbeln und Küchen der Klasse 37 werden aber auch von breiten Endabnehmerkreisen in Anspruch genommen.

bb) Die angegriffene Marke Abbildung

aaa) Das zentrale Wortelement bildet „La [X.]“, das sich aus den Bestandteilen „La“ und „[X.]“ zusammensetzt.

(1) „La“ ist in den [X.] Sprachen [X.], Italienisch, [X.] und [X.] der bestimmte weibliche Artikel „die“. Als solcher ist er selbst inländischen Verkehrsteilnehmern, die über keine besonderen Kenntnisse der vorgenannten Sprachen verfügen, aus der Allgemeinbildung, der Alltagssprache und aus Urlaubsreisen bekannt, [X.] aus Ortsnamen wie „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“, Namen von Bauwerken, wie „[X.]“ oder „[X.]“, Gaststättenbezeichnungen wie „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ oder aus Werkstiteln und Redewendungen in Kultur und Freizeit, wie [X.] „La Dolce Vita“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“. Als Teil des Namens des lateinamerikanischen Tanzstils „[X.]“, der auch den Titel eines mehrfach vertonten bekannten Schlagers bildet, ist das Wortelement „la“ auch in [X.] Wörterbüchern nachweisbar, wie [X.] im [X.], Das große Wörterbuch der [X.] Sprache, 3. Aufl., S. 2328, [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis).

(2) „[X.]“ ist das aus dem [X.] mit den Bedeutungen „Geburt; natürliche Beschaffenheit; Schöpfung“ stammende und zum [X.]n Grundwortschatz gehörende Substantiv, das mit „Natur“ übersetzt wird (Giovannelli, Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch, 1980, S. 69; [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis). Wegen seiner nahezu vollständigen klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmung mit dem [X.] Begriff „Natur“, an den nur ein in [X.] Sprachen übliches weibliches Endungs-a angehängt ist, und wegen des bekannten, in den [X.] Sprachgebrauch eingegangenen [X.]n Ausdrucks „in natura“ (vgl. [X.], a. a. O., [X.]945; [X.], [X.], 7. Aufl., S. 681; [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis) ist das Markenwort „[X.]“ schon lange vor dem maßgeblichen Anmeldetag von allen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Natur“ verstanden worden ([X.] 26 W (pat) 40/13 – [X.]).

bbb) Der Wortfolge „La [X.]“ kommt daher insgesamt die Bedeutung „Die Natur“ zu.

(1) Es kann davon ausgegangen werden, dass dem [X.] Durchschnittsverbraucher diese Bedeutung bekannt ist.

(2) Auf jeden Fall kennt aber der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2013, 110 [X.]. 71 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2010, 534 [X.]. 30 – Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 509/18 – INTERI[X.]R [X.]; 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]), den Bedeutungsgehalt dieser Wortfolge, weil ihm unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen ([X.] 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]; 26 W (pat) 536/18 – [X.]; 30 W (pat) 534/18 – SMARTCORE).

ccc) Der Begriff „Natur“ bedeutet „alles, was an organischen und anorganischen Erscheinungen ohne Zutun des Menschen existiert oder sich entwickelt“, „[Gesamtheit der] Pflanzen, Tiere, Gewässer und Gesteine als Teil der Erdoberfläche oder eines bestimmten Gebietes [das nicht oder nur wenig von Menschen besiedelt oder umgestaltet ist]“, „geistige, seelische, körperliche oder biologische Eigentümlichkeit, Eigenart von [bestimmten] Menschen oder Tieren, die ihr spontanes Verhalten o. Ä. entscheidend prägt“, „Mensch im Hinblick auf eine bestimmte, typische Eigenschaft, Eigenart“, „(einer Sache o. Ä.) eigentümliche Beschaffenheit“ oder „natürliche, ursprüngliche Beschaffenheit, natürlicher Zustand von etwas“, wie [X.] „ein Schlafzimmer in Birke Natur/natur (Schlafzimmermöbel in naturfarbenem Birkenholz)“ (https://[X.].duden.de/rechtschreibung/Natur).

ddd) Die Wörter „Natur“ und „natürlich“ gehören seit Jahrzehnten zum elementaren Vokabular in der [X.] Werbesprache ([X.], Wörterbuch der Werbesprache, 1991, [X.] bis 157, in der mündlichen Verhandlung überreichter Recherchebeleg) und werden branchenübergreifend als Hinweis auf die natürliche, ursprüngliche Beschaffenheit einer Sache eingesetzt ([X.] 26 W (pat) 40/13 – [X.]; 28 W (pat) 121/08 – [X.]; 28 W (pat) 253/07 – [X.]; 26 W (pat) 155/02 – [X.]; 28 W (pat) 200/96 – Natur). Das Substantiv „Natur“ findet auch und gerade in Alleinstellung und werbemäßiger Herausstellung als besonderes Eigenschafts- und Wertversprechen Verwendung ([X.] 28 W (pat) 200/96 – Natur; Rothfuß, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, [X.]).

eee) Im [X.] ist dem Verkehr schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt mit dem Einsatz des Wortes „Natur“ massiv suggeriert worden, das so beworbene und gekennzeichnete Produkt stehe im Einklang mit der Natur, weil es aus naturbelassenen Materialien und/oder umweltschonend hergestellt oder nach dem Muster der Natur oder mit [X.] ausgestaltet sei. Daher sind die Natürlichkeit des Wohnens und die Naturbezogenheit entsprechender Möbel als eine für den Kunden offenbar wichtige Eigenschaft von Einrichtungsgegenständen besonders herausgestellt worden, wie die mit dem gerichtlichen Hinweis übersandte Recherche des Senats gezeigt hat:

- „Zurück zur Natur – Auf der Mailänder Möbelmesse gibt man sich ökologisch. [X.] tritt als Sponsor auf und die Farbe grün wurde als [X.]fnungsträger entdeckt. … Wo man auch hinkommt auf dieser Messe, der kunstvoll arrangierte [X.], der Teppich in Form eines [X.]attes und das Vogelgezwitscher vom Band sind schon da. Ja, die [X.]! …“ (19. Mai 2010, [X.].sueddeutsche.de, [X.] 5);

- „Die Wohntrends 2013 – das ist angesagt! … Trend 1: der Natur-Look – Der stilisierte Garderobenständer von [X.] holt den Wald nach [X.] – fehlt nur noch das [X.]ätterrauschen…“ (06.12.2012, [X.], [X.] 5);

- „Schöner Wohnen Kollektion: die Trends 2013 … Dabei steht die Sehnsucht nach Natur als Gegenentwurf zur Technik …“ (01.02.2013, [X.], [X.] 5);

- „Die aktuellen Wohntrends für 2014 – zurück zum natürlichen Wohnen – [X.] in Kombination mit Naturmaterialien …“ (3. Dezember 2013, [X.], [X.] 5);

- „Design – 2014 für [X.] ein Stück Natur geben …“ (https://de.socialdesignmagazine.com, [X.] 5);

- „ideen BUCH 2013/2014 – Ihr Journal für natürliches Wohnen – Design trifft Natur ([X.], [X.] 5);

- „mein [X.] 3/2014 Möbel Design von der Natur inspiriert … ([X.], [X.] 5);

- „[X.] 2013/2014 … Trend 01: Natur im Haus – Natur in der Wohnung ist ein deutlicher Trend, der sich wie im letzten Jahr fortsetzt. Neu sind allerdings die Materialien. Echtes, authentisches Holz mit rustikalen Rissen und Maserungen findet sich in schlichten, geometrischen Formen wieder, die der einzigartigen Wirkung des lebhaften Holzes den Vortritt lassen. Puristisch und mit Präzision gearbeitet sind Massivholzbetten aus Wildeiche oder Akazie im Schlafzimmer voll im Trend. …“ ([X.].betten.de, [X.] 5);

- „[X.] plus – Massivholzmöbel von [X.], Neueröffnung März 2012 ([X.].produkte24.com, [X.] 15).

Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt:

- „[X.] … aus Liebe zur Natur – [X.], die hochwertige Massivholzmöbelmarke … Die naturschönen Programme richten alle Räume ein … Jedes [X.] Massivholzmöbel ist ein Unikat. Seine Herkunft ist die Natur. … Massivholz fühlt sich natürlich an, duftet nach Wald und verbreitet ein gesundes Wohnklima. …“ (06.08.2020, [X.], [X.] 5);

- „WohnSINN – Möbel Pollmann … Natürlichkeit für Ihre Einrichtung – Möbel und Wohntrends mit natürlicher Schönheit … Auf 2.000 qm … inspirieren wir Sie … zu neuer Einrichtung mit natürlich schöner Ausstrahlung. In unserem Möbelhaus … entführen Sie Naturholzmöbel, Einrichtung aus Massivholz … in moderne Wohnwelten. …“ (12.08.2020, https://wohnsinn-pollmann-europa-moebel.de, [X.] 5);

- „[X.] PUR! MODERNE NATÜRLICHKEIT FÜR [X.] – Entspannt die Natur genießen – das geht jetzt auch bei dir zu [X.]! Mit trendigen [X.] und den Massivholzmöbeln der SCHÖNER WOHNEN-Möbelkollektion wird dein Essbereich zum Indoor-Naturerlebnis …“ (12.08.2020, [X.], [X.] 5);

- „[X.]: … Holen Sie sich die Natur in Ihre Küche. Gönnen Sie sich eine unserer praktischen, modularen Massivholzküchen aus Eiche oder [X.]buche. …“ (11.08.2020, [X.].allnatura.de, [X.] 7);

- „[X.]-flex: Naturlatexmatratzen, Kaltschaummatratzen, Bettgestelle und weitere Möbel im Fabrikverkauf …“ (11.08.2020, https://[X.].natura-flex.com, [X.] 4);

- „Möbel Letz … Pure Natur – Das Lebensgefühl … Massivholzmöbel … schaffen beständige Werte im Einklang mit der Natur. …“ (12.08.2020, [X.], [X.] 15);

- „[X.] & Style vom 06. - 29.06.2019 … Ab sofort startet in unseren Einrichtungshäusern und Küchenstudios in [X.], [X.] und [X.] die große Aktion „Natur & Style …“ (12.08.2020, [X.], [X.] 15);

- „Das große Naturmöbelhaus – IN[X.] – [X.] – HOLZMÖBEL – Lifestyle und natürliches Wohnen (Katalog, 12.08.2020, [X.].yumpu.com/de, [X.] 15);

- „Das ist Audena – Möbel aus der Natur … Audena bietet langlebige und schöne Möbel aus Massivholz …“ ([X.], 12.08.2020, [X.] 15);

(1) Zahlreiche Slogans in der Einrichtungsbranche haben schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt den Begriff „Natur“ benutzt, um auf natürliche, umweltfreundliche bzw. ökologische Möbelprodukte hinzuweisen, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Recherche des Senats in der Datenbank [X.].slogans.de und im [X.] ergeben hat:

- „Wo die Natur zu [X.] ist“ (Casa [X.], 2013)

- „In der Natur zu [X.]!“ ([X.], 2010)

- „Die Natur veredelt“ (Laquett, 2005)

- „Mensch. Natur. Design.“ (Modul 3 Design, 2013)

- „Ein Stück Natur im Haus.“ (Nabo-Kork, 2010)

- „Design im Einklang mit Natur und Preis.“ (Next125/Nextline, 2012)

- „Natur erleben“ (Nord-Möbel, 2004)

- „Holz erleben – Natur und Raum fühlen.“ ([X.], 2008)

- „Ganz nah an der Natur.“ (Sycrotex, 2003)

- „Design trifft Natur“ ([X.], 2008)

- „Aus Liebe zur Natur“ (Valmondo, 2015)

- Von Natur aus perfekt (Zeyko, 1992);

- „Gemütliche Küchen für die kühle Jahreszeit … Natur pur bietet die hochwertige Landhausküche „Solway“ …“ ([X.], [X.] 7 zum gerichtlichen Hinweis);

- „50 moderne Landhausküchen … Um einen rustikalen Touch in der Küche zu kreieren, lässt man sich von der Natur draußen inspirieren. Küchenschränke aus Naturholz …“ (28.03.2014, [X.], [X.] 7 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Einbaumöbel Küche ([X.], 2013) … Einen Hauch Landhaus und Natur bringen die Akzente in Echtholzoptik in diesen Raum …“ ([X.], [X.] 7 zum gerichtlichen Hinweis).

(2) Auch der Begriff der „Naturmöbel“ ist bereits verwendet worden und wird auch gegenwärtig noch benutzt, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Recherchebelege des Senats zeigen:

- Die Naturmatratzen-Manufaktur ([X.], 2004, [X.].slogans.de);

- Naturmöbel der besonderen Art ([X.], 2010, [X.].slogans.de);

- „Naturmöbel: Natur und Design …“ (13.11.2013, [X.], [X.] 7 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Naturmöbel ... Holz ist ein klassisches Material für Möbel. Es besticht durch seine Wärme, Natürlichkeit und Haltbarkeit. Daher sind Massivholzbetten und -schränke sehr beliebt als Einrichtung im Schlafzimmer, wo Massivholzmöbel ein angenehmes Raumklima schaffen. ...“ (2015, https://[X.].moebelfans.de/suchbegriff/naturmobel);

- Naturmöbel im neuen Zeitgeist! (Löwe, 2012, [X.].slogans.de);

- „Aus [X.] design WIRD IN[X.] … NaturmöbelNaturmöbel bestehen – wie der Name schon sagt – aus natürlichem Holz und das bedeutet, dass das Holz naturbelasssen ist und sein Gefüge nicht durch chemische oder mechanische Einflüsse verändert wurde, … in der Regel unbehandelt bleiben oder eine natürliche Oberflächenversiegelung aus hochwertigen Ölen und Wachsen erhalten. Dadurch bliebt die natürliche Struktur des Materials sichtbar …“ (19.09.2022, https://[X.].danskdesign.de/naturmoebel.html);

- „Naturmöbel aus [X.] zu [X.] … Mit unseren Naturmöbeln aus Massivholz bringen wir Ihnen ein Stück Natur in Ihre Wohnräume … Das [X.] stammt aus nachhaltiger Forstwirtschaft … Die Oberflächen sind mit biologischen, allergikerfreundlichen Naturölen … behandelt. …“ (19.09.2022, https://[X.].bio-moebel.eu/);

- „… Die Naturmöbelexperten in der [X.] … Unser Angebot - Lebensraum Naturmöbel präsentiert in gemütlich eingerichteten Ausstellungsräumen Massivholzmöbel für alle Wohnbereiche …“ (19.09.2022, https://naturmoebel-marburg.de/).

(3) Dieser [X.], der sich vor allem in der Beschaffenheit der Ausgangsmaterialien und im Design niederschlägt, ist ein wichtiges und häufig beworbenes Merkmal der Möbelwaren, so dass es entgegen der Ansicht der Markeninhaberin nicht einer Vielzahl gedanklicher Schritte bedarf, um die Streitmarke mit natürlichen Eigenschaften der fraglichen Waren in Verbindung zu bringen bzw. den beworbenen [X.] zu erkennen. Weder der Durchschnittsverbraucher noch der Fachverkehr werden angesichts der Kennzeichnung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen mit der Streitmarke besondere Übersetzungsvorgänge oder gedankliche Überlegungen über den Sinngehalt des Begriffs „Natur“ vornehmen müssen, um zum Verständnis einer beschreibenden Angabe zu gelangen. Dieses liegt vielmehr auf der Hand, ohne dass es hierbei auf einen bestimmten Anbringungsort der Marke ankommen würde. Im Übrigen belegt der [X.]auftritt der Markeninhaberin, dass auch sie selbst die von ihr mit der Marke „La [X.]“ gekennzeichneten Möbel mit deren natürlichen Eigenschaften bewirbt, an den allgemeinen Trend „Natur“ anknüpft und mit ihren Möbeln den Naturliebhaber ansprechen will:

„… die Möbel der Marke „La [X.]“ liegen für Naturliebhaber immer im Trend. Als Holzsorten verarbeiten wir hauptsächlich Eiche, Kiefer, Buche und Nussbaum. Qualität und Verarbeitung erfüllen dabei stets höchste Standards. … Deswegen ist „La [X.]“ als starke Marke mit Natürlichkeit und Ästhetik auch in Ihrer Nähe zu finden …“ (20. Juni 2019, Anlage [X.] zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2019).

Soweit die Markeninhaberin im oben zitierten Text Formulierungen wie „die Möbel der Marke „La [X.]“ liegen … Deswegen ist „La [X.]“ als starke Marke …“ verwendet oder in ihrem Beschwerdevorbringen darauf hinweist, dass eine Aussage wie „Die Küche ist von La [X.]“ als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde, so liegen hier zusätzliche begleitende Angaben vor, die dem Leser oder Hörer im konkreten Kontext den Eindruck eines betrieblichen [X.] vermitteln können. Die Streitmarke ist jedoch ohne solche Zusatzhinweise eingetragen. Solche Elemente dürfen auch nicht hinzugedacht werden (vgl. [X.] GRUR 2015, 173 [X.]. 22 – for you; [X.], 65 [X.]. 10 – Buchstabe T mit Strich).

cc) Über die gelöschten Möbelwaren der Klasse 20 „Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Einrichtungsgegenstände, Arbeitsplatten, Vitrinen, [X.], [X.], Schatullen aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Küchenmöbel“ haben die Wortelemente der Streitmarke am Anmeldetag, dem 20. Juli 2015, daher nur schlagwortartig und werblich anpreisend ausgesagt, dass diese aus natürlichen, naturbelassenen, die Natur nicht belastenden Materialien hergestellt oder nach dem Muster der Natur oder mit [X.] ausgestaltet sind.

Auch soweit die eingetragenen Einrichtungsgegenstände aus Kunststoffen bestehen, verbleibt es bei einem werblich anpreisenden Sachhinweis, weil schon vor dem Anmeldetag Möbel ganz oder teilweise aus biologisch abbaubaren oder biobasierten und damit aus natürlichen Ausgangsstoffen erzeugten Kunststoffen produziert oder geplant worden sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Bio-basierter_Kunststoff; https://de.wikipedia.org/wiki/Biologisch_abbaubarer_Kunststoff). Dies hat eine weitere, in der mündlichen Verhandlung überreichte Recherche des Senats ergeben:

- „[X.] 2015 – Finalisten … Alki ([X.]) - [X.] – Der erste Stuhl aus Bio Kunststoff - [X.], [X.] ([X.]) ist der erste Stuhl auf dem Markt, der aus Biokunststoff hergestellt wird. Der zur Herstellung der Sitzschale verwendete Biokunststoff basiert auf PLA, hergestellt aus pflanzenbasierten erneuerbaren Rohstoffen (Maisstärke, Zuckerrohr, Naturfasern, etc.). Das vollständig recyclebare Material bietet einen bedeutenden Umweltvorteil, da durch die Verwendung des Rohstoffes Treibhausgasemissionen reduziert werden können. …“ (28. Oktober 2015, https://[X.].bioplasticsmagazine.com/en/news/meldungen/20151028-award-d.php);

- „[X.] aus Holz und Biokunststoff - Als Energieträger wie auch in der stofflichen Verwertung ist Holz ein gefragter Rohstoff. Einer der größten Nutzer ist die Holzwerkstoffindustrie. Hier werden vielfach [X.]n eingesetzt. Die Verbundkonstruktionen enthalten im [X.] meist Waben aus unterschiedlichen Materialien oder Holzspäne. Vermehrt wird hierfür jedoch auch Kunststoff eingesetzt – bis dato auf Erdölbasis. [X.] [X.] arbeitet zusammen mit dem Hamburger Thünen-Institut für Holzforschung an einer Bio-[X.] aus 100 Prozent nachwachsenden Rohstoffen. …“ (5. Mai 2015, https://[X.].netzwerk-waste2value.de/aktuelles/news/datum/2015/05/05/sandwichplatte-ausholz-und-biokunststoff/);

- „Bio ist trendy - Umweltfreundliche und nachhaltige Kunststoffe auf der [X.] 2014 - Bio liegt im Trend und das auch bei Kunststoffen. Fast alle Hersteller und Distributeure haben heute eine umweltfreundliche Kunststoff-Variante in ihrem Portfolio. Ob biobasiert, biologisch abbaubar oder als Rezyklat – die Kunststoffbranche folgt der Nachfrage, denn Verbraucher sind sensibilisiert für das Thema. Bei biobasierten Kunststoffen präsentierten die Aussteller auf der [X.] verschiedene Konzepte, vom Einsatz natürlicher Fasern in Verbundwerkstoffen, zum PE-Rohstoff auf Basis nachwachsender Rohstoffe bis hin zum Ansatz aus Biogas Basis-Moleküle für Polymere zu gewinnen. Auch einige bioabbaubare Kunststoffe wurden auf der Messe vorgestellt. … Hier zeigte beispielsweise [X.], [X.], ein Compound, das aus Polypropylen und Holzfasern besteht. Es ist feuchteresistent und recycelbar und lässt sich gut zu stabilen Platten verarbeiten. Als mögliche Anwendungen sieht der Anbieter Garten- oder Innenmöbel sowie Türblätter. …“ (23. Januar 2015, https://[X.].plastverarbeiter.de/markt/umweltfreundliche-und-nachhaltige-kunststoffe-auf-der-fakuma-2014.html).

Das gilt erst recht für den Entscheidungszeitpunkt.

- „Grüne Werkstoffe - Biokunststoff für den Möbelbau - Ein neuer „grüner Kunststoff“ soll mit holzähnlichen Eigenschaften speziell im Möbelbau neue Einsatzmöglichkeiten und Anwendungen erschließen. …“ (16. August 2016, https://[X.].kunststoff-magazin.de/gruene-werkstoffe/biokunststoff-fuer-den-moebelbau.htm);

- “[X.]: Stühle aus Biomaterial - Sitzen auf Seegras, Kartoffeln oder [X.]ättern? Neue Biowerkstoffe für die Produktion von Stühlen machen es möglich. Designer entdecken die Natur als Inspirationsquelle und gestalten klassische Sitzmöbel mit einem grünen Anspruch. … Aus Seegras, das massenhaft an die Küste gespült wird, gestaltet zum Beispiel die Designerin [X.] ihren „Zostera Stool“. Der [X.], der sonst als Sondermüll auf Deponien landet, findet als Biokunststoff für den Sitz des Hockers Verwendung. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt [X.] aus [X.] mit seinem „Potatoe Chair“ aus Abfällen der Kartoffelindustrie. Die niederländische Designerin [X.] hat einen Stuhl aus Flachs und einem Kunststoff aus Milchsäure (PLA) entwickelt. Das preisgekrönte [X.] ist vollständig biologisch abbaubar und zeigt, dass Ökodesign sehr stylisch sein kann. Elegant sind auch der Lounge und Dining Chair des Kizis Studio mit Sitz in [X.] und [X.]. Das zu 100 Prozent abbaubare Biomaterial für deren Sitzschalen besteht aus [X.]. Zu den jüngsten Projekten gehört der „Beleaf Chair“ des [X.] Designers Šimon [X.]. Der in Entwicklung befindliche Stuhl nutzt eine Mischung aus Laub und einem Bio-Harz, das aus alten Speiseölen gewonnen wird. …“ (23. März 2017, https://[X.].interzum.de/news/blog/gruener-moebeltrend-stuehle-aus-biomaterial.php);

Bioplastik mit Holzfasern - Forscher aus [X.] und [X.] experimentieren mit [X.] aus Buchenfasern und Biokunststoffen. ..." (11. Oktober 2017, https://biooekonomie.de/foerderung/foerderbeispiele/bioplastik-mit-holzfasern);

„[X.] Möbelmesse 2019: die Highlights - Designklassiker in Biomaterial bei [X.] sind wir vor allem an der nachhaltigen Edition des Design-Klassikers "Componibili": Der stapelbare Container, entworfen 1969 von [X.], erscheint in diesem Jahr aus 100 Prozent natürlichem Bioplastik. …“ (https://[X.].schoener-wohnen.de/einrichten/wohntrends/designklassiker-in-biomaterial-bei-kartell-bild-18_12616940-12635932.html);

- Nachhaltige Gemütlichkeit: Natürliche Einrichtungsmaterialien und Accessoires - Bilder aus Algen? Ein Stuhl aus Holzfurnier? Raumtrenner aus Zellulose? Wohnglück-Kolumnistin [X.] hat sich auf die Suche nach neuen, nachhaltigen Materialien beim Wohndesign gemacht – und ist auf spannende Produkte gestoßen. Bilder und Bioplastik aus Algen … Nachhaltigkeit ist wohl eines der großen Themen der letzten Jahre geworden. …“ (12. November 2021, https://wohnglueck.de/artikel/natuerliche-einrichtungsmaterialien-67730).

dd) Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Bau von Möbeln; Bau von Küchen“ der Klasse 37 werden durch die Wortkombination „La [X.]“ dahingehend beschrieben, dass sie auf den Bau von Möbeln und Küchen ausgerichtet sind, die nach Materialauswahl, Bearbeitung und Design Bezüge zur Natur aufweisen, wie es bei den Möbeln bereits dargestellt und belegt worden ist.

ee) Die gelöschten Dienstleistungen „[X.]; Küchendesign; Design von Möbeln; Design von Inneneinrichtungen; Designberatung für die Designgebung von Möbeln“ der [X.] können auf das Design solcher naturbezogener Möbel spezialisiert sein, wie die mit dem Hinweis übersandte [X.] sowie einige Slogans der entsprechenden [X.]datenbank gezeigt haben:

- Design – 2014 für [X.] ein Stück Natur geben …“ (https://de.socialdesignmagazine.com, [X.] 5);

- „ideen BUCH 2013/2014 – Ihr Journal für natürliches Wohnen – Design trifft Natur ([X.] 5);

- „mein [X.] 3/2014 Möbel Design von der Natur inspiriert … ([X.] 5);

- „Mensch. Natur. Design.“ (Modul 3 Design, 2013, [X.].slogans.de);

- „Design im Einklang mit Natur und Preis.“ (Next125/Nextline, 2012, [X.].slogans.de);

- „Design trifft Natur“ ([X.], 2008, [X.].slogans.de);

- „Naturmöbel: Natur und Design …“ (13.11.2013, [X.] 7).

ff) Bei den „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ der [X.] hat die Wortfolge „La [X.]“ schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt und auch gegenwärtig schlagwortartig deren Gegenstand angegeben, nämlich die Natur. Mit der Erforschung der Natur beschäftigt sich sogar ein eigener Wissenschaftszweig, die Naturwissenschaft.

gg) Die in Rede stehenden technologischen Dienste der [X.] können auf die Herstellung naturbezogener Möbel spezialisiert sein oder nach dem Vorbild der Natur erbracht werden, [X.] durch Bionik, einem Kofferwort aus Biologie und Technik. Diese [X.] beschäftigt sich mit dem Übertragen von Phänomenen der Natur auf die Technik (https://de.wikipedia.org/wiki/Bionik):

- „[X.] schaut sich [X.] von der Natur ab…“ (31.10.2013, [X.].umweltdialog.de, [X.] 12 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Unternehmen lernen von der Natur … Ob Symbiose, Spezialisierung oder Anpassung – von der Evolution lassen sich zahlreiche Prinzipien entlehnen. … tatsächlich gibt es sehr erfolgreiche Unternehmen, die sich intuitiv an der Natur anlehnen. In technischen Disziplinen hat sich dieses Vorgehen unter dem Namen Bionik – eine Wortkombination aus Biologie und Technik – schon seit einigen Jahrzehnten bewährt. …“ (11. Mai 2011, [X.], [X.] 12 zum gerichtlichen Hinweis).

hh) Auch im Hinblick auf die gelöschten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel“ der [X.] ist die Streitmarke nicht als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Denn in der Regel führt die Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Handelsdienstleistungen der [X.], da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine funktionelle Nähe besteht ([X.] 29 W (pat) 28/16 – Bodenarena; 29 W (pat) 41/12 – [X.]; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; 29 W (pat) 62/10 – [X.]; 29 W (pat) 505/10 – Klebewelten.de; 29 W (pat) 43/04 – [X.]). Denn Handels- bzw. Vertriebsdienstleistungen zeichnen sich u. a. durch das Sortiment aus ([X.] 29 W (pat) 41/12 – [X.]).

ii) Bei den gelöschten Waren „Geräte für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]“ der Klasse 21 hat die angegriffene Marke schon am Anmeldetag schlagwortartig darauf hingewiesen, dass sie aus natürlichen oder naturbelassenen Materialien hergestellt sind.

aaa) Denn bei „Geräten für Haushalt und Küche“ handelt es sich nach der maßgeblichen Internationalen Klassifikation von [X.] aus dem Jahre 2012 – abweichend vom gerichtlichen Hinweis vom 24. August 2020, worüber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich informiert worden ist – nicht um große elektrische Küchengeräte, sondern um handbetätigte kleine Geräte zum Hacken, Mahlen, Pressen, wie [X.] handbetriebene Kaffeemühlen, Frucht- und Knoblauchpressen, ([X.], handbetätigte Rühr- und Putzgeräte, Sahne- bzw. Schneeschläger, Käsehobel, Gewürzmühlen etc.

bbb) Bei diesen Geräten hat die Wortfolge „La [X.]“ schon vor dem Anmeldetag, aber auch zum Entscheidungszeitpunkt sowohl auf natürliche, nachhaltige Herstellungsstoffe wie Naturholz oder Naturstein als auch auf den sich daraus ergebenden Farbton eines unbehandelten, also weder gebleichten noch gefärbten Produkts hingewiesen (https://de.wikipedia.org/wiki/Naturfarben).

Denn der Begriff „natur“ ist zu beiden Zeitpunkten sehr häufig bei aus Naturholz hergestellten Pfeffer- und Salz- sowie Kaffeemühlen als Farbtonangabe verwendet worden, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Recherche des Senats ergeben hat: Pfeffermühle von [X.], Farbe natur, bei [X.].testbericht.de mit Bewertungen von 2013 und 2014 sowie Angebot vom 20.06.2022; „Pfeffermühle natur „[X.]“, Buche natur“ bei [X.] am 16.09.2022; Kaffeemühle von [X.], Farbe: Natur bei https:espressogeeks.de seit 12. November 2014; Pfeffer-, Salz- und Kaffeemühlen mit der Farbangabe natur im Katalog 2014/2015 der Firma [X.]; „[X.] natur, Buchenholz massiv“ bei [X.] am 16.09.2022. Auch andere handbetätigte Küchen- und Haushaltsgeräte, wie [X.] Zitronenpressen aus Buchenholz (von [X.] bei [X.] am 23.07.2009 und 20.06.2022), Teigroller aus Olivenholz (von [X.]lly Med bei [X.] am 15.05.2011 und [X.]) oder Mörser mit Stößel aus Naturstein (von [X.] bei [X.] am 13.09.2013 und 17.09.2022), sind zu beiden Zeitpunkten als langlebige Naturprodukte aus naturbelassenem Holz bzw. Naturstein angeboten worden.

Gegenwärtig werden Trüffel- und Käsehobel sowie Käsereiben ebenfalls damit beworben, dass sie aus Naturholz wie Oliven- und Eichenholz oder Bambus hergestellt sind, den Farbton natur haben oder als ein Stück Natur angesehen werden („[X.] oder [X.] aus Olivenholz … 100 % natürlich … Also ein wunderbares Stück Natur und Lebensfreude. …“ bei [X.].olivenholz.de, 16.09.2022; „[X.], natur … Farbe batur … Bambus/Edelstahl …“ bei [X.] am 16.09.2022; „sagaform Käsereibe „[X.]“, Eichenholz, Edelstahl …“ bei [X.] am 16.09.2022).

jj) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren „Behälter für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]“ der Klasse 21 hat die Streitmarke schon vor dem Anmeldetag angegeben, dass diese aus natürlichen oder naturbelassenen Materialien, wie [X.] Weide, Ton, [X.], Holz etc., hergestellt, nachhaltig, naturfarbig oder mit [X.] ausgestaltet sind. Dies hat auch eine ergänzende, in der mündlichen Verhandlung überreichte [X.] bestätigt:

- „[X.] Naturgeflechte – Weide Haselnuss Robinie - So schön sind [X.] Kollektion 2014 … [X.]körbe quadratisch … [X.]körbe rund … aus 100 % naturreinen Vollweidenruten gefertigt …“ ([X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Retro-Wandkorb natur“ (2014, https://minimididesign.com, [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Premier [X.] Aufbewahrungskorb – Natur … Material Weide … Wasserhyazinthe Natur …“ (08.12.2014, [X.]);

- „… [X.]körbchen oval, Natur … Material Holz Farbe Natur“ (27. Januar 2014, [X.]);

- „[X.] Holz Vorratsdose … Aus nachhaltigen Holz hergestellt“ (5. Januar 2014, [X.]);

Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Nachhaltige Aufbewahrungsdosen mit luftdichten Deckel aus Bambus … aus nachhaltigem Rohstoff … Individuelle runde Vorratsboxen mit exklusiven Design von der Künstlerin [X.]. [X.] erhält sie von der Natur, …“ (11.08.2020, https://shop.wenko.de);

- „[X.] aus Keramik … aus Ton … Obwohl es sich um ein bewährtes Naturprodukt handelt, ist der [X.] in den letzten Jahren etwas in Vergessenheit geraten. … (11.08.2020, [X.].brotbackstein.com);

- „[X.] [X.] Dekorativer [X.] aus Wasserhyazinthe in Natur – stilvoll und praktisch …“ (11.08.2020, [X.].moemax.de);

- „[X.] Mia Naturfarben … Dieser quadratische [X.] aus Seegras in Natur … Der Korb ist aus reinen Naturmaterialien gefertigt …“ (11.08.2020, [X.].moemax.de);

- „[X.] % natural aus echtem Terrakotta … 100 % Natur …“ (11.08.2020).

kk) Die beschwerdegegenständlichen Waren „Statuen, Figuren und Kunstwerke aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“ der Klasse 20 können nicht nur hinsichtlich ihrer Materialauswahl und Bearbeitung einen Bezug zur Natur aufweisen, sondern stellen häufig künstlerisch Motive aus der Natur dar bzw. sind „natur-inspiriert“, so dass „La [X.]“ auch den inhaltlichen Gegenstand solcher Waren benennen kann. Es wird sogar von Naturkunst gesprochen (vgl. [X.] 10 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Kunst und Natur …“Ars [X.] – Kunst begegnet Natur“ …“ ([X.] vom 10. Juni 2015);

- „Kunst trifft Natur – Kunst von der Natur, in der Natur und letztendlich auch für die Natur wird am kommenden Wochenende … am [X.] in [X.] präsentiert …“ (22.05.2013, [X.].SN-Online.de);

- „Kunst in der Natur … [X.]KUNST …“ (September 2010);

- „Kunstausstellung [X.] – MENSCH … Die Kunst übertrifft niemals die Natur, sondern macht sie vollkommen. ... Seit 1995 zeigen Künstler ihre Werke bei der Kunstausstellung [X.] – MENSCH …“.

Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. [X.] 10 zum gerichtlichen Hinweis):

- „[X.] ist ein ausgesprochener [X.]nthusiast, der seine Begegnungen mit der Natur in Kunstobjekte transformiert. Dabei steht bei ihm weniger die „natura naturata“, die geschaffene Natur als Folge oder Produkt einer schöpferischen Kausalkette, im [X.]. Dieses gilt vielmehr der „natur naturans“, also der schaffenden, erzeugenden, schöpferischen, aktiven Natur …“ (11.08.2020, https://[X.].josef-hirthammer.com/naturkunst.html);

- „… [X.] … [X.] – Die [X.]-Sammlung vereint eine Reihe von Kunstwerken, die die Synergie zwischen Natur und Umgebung … symbolisieren. …“ (11.08.2020, [X.].singulart.com);

- „Natur in der Kunst, Kunst in der Natur: Land Art …“ (11.08.2020);

- „Landart – Kunst mit Natur“ (11.08.2020).

Dass bildende Künstler schon immer Motive aus der Natur abgebildet haben, wie [X.] bei historischen Höhlenmalereien mit Tiermotiven, Landschaftsmalerei oder der Stilrichtung des [X.]lismus im 19. Jahrhundert, gehört im Übrigen zum präsenten Allgemeinwissen.

ll) Die gelöschten Produkte „Verzierungen und Dekorationen aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“ der Klasse 20 können aus Naturmaterialen bzw. nachhaltigen Stoffen bestehen oder der Abbildung der Natur dienen. Dies war sowohl zum Anmeldezeitpunkt der Fall (vgl. [X.] 11 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Basteln mit Naturmaterialien – Viel Draht zur Natur – Etwas Draht, eine [X.] und einige Naturmateralien. Mehr ist nicht nötig, um die „Naturbilder“ anzufertigen …“ ([X.], [X.].wochenblatt.com);

- „[X.]: [X.] aus der Natur …“ (2010 GoogleBooks);

- [X.] 2011! Naturmaterialien sind angesagt! … Aber auch im Alltag kommt eine [X.] immer gut an. Eine natürliche Tischdekoration verleiht jedem Raum eine individuelle Note. … Somit wird jede Tischdekoration zum Unikat. Einfach Natur PUR!“ ([X.].tafeldeko.de);

- „[X.] DEKORATION VON MUTTER [X.] …“ (23. Juni 2011);

- „Einfach schön“-Deko-Ideen aus der Natur! …“ (7. Oktober 2015, [X.].landfrauen-sulingen.de)

und ist auch gegenwärtig noch so (vgl. [X.] 11 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Bastelmaterial aus der Natur * [X.] … [X.]“ (11.08.2020, [X.]);

- „Willkommen in meiner Welt – Deko [X.] steht für Liebe zur Dekoration im Einklang mit der Natur. …“ (11.08.2020, [X.].dekonatura.de);

- „Herbstdeko zum Selbermachen – Mit den Schätzen der Natur dekorieren …“ (11.08.2020);

- „[X.] Ideen: Ein Stück Natur für Deine Wohnung – Deko mit Materialien aus der Natur verleiht Deiner Wohnung ein harmonisches Erscheinungsbild … Traditionelle Materialien wie Holz oder [X.] passen zudem zu vielen Einrichtungsstilen…“ (11.08.2020, [X.].solebich.de).

mm) Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen „organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen über Einkauf, Marketing, Sortimentsgestaltung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorganisation“ der [X.] hat die Wortkombination der Streitmarke schon vor dem Anmeldezeitpunkt angezeigt, dass diese von der Verantwortung für die Natur geprägt sind und daher durch Naturschutz und Nachhaltigkeit bei der Unternehmensführung bestimmt werden bzw. eine Umwelt bzw. Natur schonende Unternehmensstrategie verfolgen, [X.] durch [X.] (vgl. [X.] 12 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Unternehmen lernen von der Natur … Ob Symbiose, Spezialisierung oder Anpassung – von der Evolution lassen sich zahlreiche Prinzipien entlehnen. … tatsächlich gibt es sehr erfolgreiche Unternehmen, die sich intuitiv an der Natur anlehnen. …“ (11. Mai 2011, [X.]);

- „Die Natur als Vorbild für Unternehmen … vor allem bei Unternehmensberatern …“ (10.11.2013, [X.].dw.com.de);

- „Von der einzelbetrieblichen Naturschutzberatung im Ökolandbau zum Gesamtbetriebskonzept …“ ([X.], Tagungsbeitrag 2008);

- „Unternehmen schaffen Lebensräume für Tiere und Pflanzen auf ihrem Firmengelände … Mindestens 20 Firmen sollen einen „Biodiversity Check“ durchführen, der die konkrete Bedeutung der biologischen Vielfalt für das Unternehmenshandeln herausarbeitet. …“ (14.08.2013, [X.].bmu.de).

Dies gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. [X.] 12 zum gerichtlichen Hinweis):

- „Weiterbildung Evolutionsmanagement – Von der Natur für die Wirtschaft lernen. Erfolg liegt in der Natur der Natur …“ (5. Oktober 2017, https://silo.tips/download/erfolg-liegt-in-der-natur-der-natur);

- „[X.] – Ex-Stahlarbeiter aus [X.] kämpft jetzt für die Umwelt … Seine „Max [X.] Unternehmensberatung“ ist zwar noch nicht angemeldet, aber die Abonnenten auf [X.] werden täglich mehr … Dass er … die Wirtschaft für Nachhaltigkeit begeistern möchte, kommt von [X.] Überzeugung, dass Unternehmen durch mehr Umweltbewusstsein auch Wettbewerbsvorteile schaffen können. …“ (17.02.2019, [X.].waz.de);

- „Unternehmensberatung [X.] … Wir übernehmen Verantwortung! Wir verstehen [X.] Verantwortung als integralen Bestandteil der Unternehmensführung. Um Rücksicht auf Mensch und Natur zu nehmen …“ (12.08.2020, [X.].ubdg.de);

- „Nachhaltigkeit und Umweltschutz – wirkungsvolle Maßnahmen für Unternehmen … Die Maßnahmen für mehr Nachhaltigkeit und einen schonenden Umgang mit der Umwelt kommen nicht nur der Natur zugute, sondern spiegeln sich auch im Unternehmenserfolg wider. … Ein Unternehmen, das sich für mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz stark macht, leistet einen wertvollen Beitrag zur Erhaltung und Schonung natürlicher Ressourcen. Doch nicht nur die Natur profitiert von solchen Schutzmaßnahmen – letztendlich bringen sie dem Unternehmen selbst bedeutende Vorteile ein. …“ (22.05.2018, [X.].wissen.de).

nn) Soweit für die Wortfolge „La [X.]“ mehrere Bedeutungen in Betracht kommen, vermag dieser Umstand keine Schutzfähigkeit zu begründen. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff, der zur Verneinung der Unterscheidungskraft führt, kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Charakter hat ([X.] GRUR 2017, 520 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 25 – [X.]; [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] a. a. O., [X.]. 24 – [X.]; GRUR a. a. O. [X.]. 28 – [X.]). Vorliegend haben zudem alle Bedeutungen beschreibenden Charakter.

oo) Die grafische Ausgestaltung kann der angegriffenen Marke Abbildung

aaa) Grundsätzlich kann einem [X.], unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortbestandteile, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.], 229 [X.]. 73 f. – BioID/[X.] [BioID]; [X.] GRUR 2010, 640 f. – hey!; [X.], 1153, 1154 – anti Kalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. [X.] a. a. O. [X.]. 32 – [X.]; [X.], 376 [X.]. 18 – [X.]). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ([X.] a. a. O. – anti Kalk). Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert ([X.] GRUR 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; a. a. O. – antiKALK).

bbb) Das Bildelement der Streitmarke setzt sich aus bekannten Stilmitteln der Werbegrafik zusammen und geht daher nicht über eine werbeübliche Hintergrundgestaltung hinaus.

(1) Schildartige, an die Breite des Schriftzugs angepasste [X.] mit einer bestimmten Grundfarbe, in denen sich auch handschriftartige Schrifttypen befinden, sind bereits zum Anmeldezeitpunkt weit verbreitet gewesen, wie zahlreiche

Abbildung

(2) Die „unperfekte“ Führung der [X.] mit ungeraden Linien, Dickeabweichungen und Unterbrechungen an drei Ecken erinnert an eine handschriftliche Gestaltung, die zur Schriftform passt. Außerdem sind diese Abweichungen von der normalen Rechteckform so gering, dass sie kaum wahrgenommen werden.

(3) Auch die Verwendung einer grünen Hintergrundfarbe und einer dunkelgrünen [X.] können der Streitmarke keine Unterscheidungskraft vermitteln. Gerade die Farbe Grün wird häufig verwendet, um den naturbelassenen oder auch ökologischen Charakter der jeweiligen Produkte hervorzuheben bzw. zu unterstreichen ([X.] 29 W (pat) 511/16AbbildungAbbildungAbbildung

c) Die von der Markeninhaberin angeführten nationalen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

aa) Die Schutzfähigkeit der Wortmarke „[X.] Balance“ ([X.] 30 W (pat) 543/16) ist aufgrund der unüblichen Kombination eines [X.]n Wortes mit einem aus dem [X.] bzw. [X.]en stammenden Begriff angenommen worden, die zudem als werbeübliches Wertversprechen nicht belegt war und daher als eigentümliche, fantasievolle Wortbildung individualisierend wirkte. Vorliegend fehlt es an einer derart ungewöhnlichen Wortverbindung.

bb) Im [X.] AbbildungAbbildung

cc) Die Entscheidung des [X.] zur Wortmarke „nature´s finest“ (20 W (pat) 27/00) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der schlagwortartige, werblich anpreisende Hinweis auf die Natur nicht auf in Handarbeit und/oder maßgefertigte Waren beschränkt ist. Auch Hersteller oder Verkäufer größerer Serien, die typischerweise industriell gefertigt sind, werben mit der Naturbezogenheit ihrer Produkte.

d) Eine andere Einschätzung bewirken auch die genannten [X.] Entscheidungen nicht.

aa) Das Urteil des EuG ([X.]/09 [X.]. 54 f.), bestätigt vom [X.] ([X.]/11 P, [X.]. 2012, 754 [X.]. 79), im [X.] zwischen den [X.] AbbildungAbbildung

bb) Die Nichtigerklärung der Unionswort-/Bildmarke AbbildungAbbildung

cc) Im Übrigen sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom [X.]IPO aufgrund der [X.]verordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428 [X.]. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] [X.], 569 [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 18 – [X.]). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System, das vom nationalen Recht unabhängig ist (vgl. [X.] GRUR 2018, 1146 [X.]. 72 – Neuschwanstein).

3. Soweit die Markeninhaberin in ihrem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen hilfsweise angeboten hat, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch den ergänzenden Zusatz „soweit in industrieller Fertigung hergestellt“, einzuschränken, würde auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Ein solcher Zusatz wäre als bedingt erklärter teilweiser Markenverzicht bereits unzulässig. Denn ein teilweiser Markenverzicht gemäß § 48 Abs. 1 [X.] kann als Verfahrenshandlung, die ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der Marke führt, nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden ([X.] GRUR 2008, 714 [X.]. 35 – idw; [X.], 654 [X.]. 14 – Yoghurt-Gums; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 48 [X.]. 7; [X.], [X.], 3. Aufl., § 48 [X.]. 6; [X.] in Kur/v. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 48 [X.] [X.]. 9), auch nicht von einem innerhalb des Verfahrens liegenden Ereignis, wie [X.] dem Erfolg eines gegen die Marke erhobenen Löschungsantrags ([X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 48 [X.]. 4).

b) Aber selbst wenn dieser Teilverzicht unbedingt erklärt worden wäre, könnte er nicht aus dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft herausführen.

aa) Eine Einschränkung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen ([X.] [X.], 674 [X.]. 114 - 117 – Postkantoor; [X.] [X.], 778 [X.]. 9 – [X.]). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss ([X.] [X.], 822 [X.]. 46 ff. – [X.]). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt ([X.] GRUR 2002, 340 [X.]. 29 – [X.]; GRUR 2013, 725 [X.]. 33 – [X.]). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen ([X.] a. a. O. [X.]. 114– Postkantoor; [X.] a. a. O. – [X.]). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben ([X.] a. a. O. [X.]. 115 – Postkantoor).

bb) Der Zusatz „soweit in industrieller Fertigung hergestellt“ ist zwar positiv formuliert, eine Unterscheidung zwischen Möbeln, die rein industriell produziert worden sind, und solchen, die [X.] in Teilen auch handwerklich bearbeitet worden sind, ist den angesprochenen Verkehrskreisen aber kaum möglich. Ein solcher Zusatz würde keine eigene Warenart benennen, sondern zu Unsicherheiten führen, ob ein bestimmtes Möbelstück handwerklich oder industriell oder sowohl handwerklich als auch industriell gefertigt ist. Unabhängig von der Frage, ob sich mit diesem Zusatz die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienste wirtschaftlich-rechtlich als eigenständige Produkt- und [X.] abgrenzen lassen, zeigen die durchgeführten Recherchen zudem, dass der schlagwortartige, werblich anpreisende Hinweis „La [X.]“ nicht auf in Handarbeit und/oder maßgefertigte Waren beschränkt ist. Auch Hersteller oder Verkäufer größerer Serien, die typischerweise industriell gefertigt sind, werben mit der Naturbezogenheit ihrer Produkte.

cc) Darüber hinaus könnte das angesprochene Publikum aufgrund des von der Streitmarke vermittelten schlagwortartigen Sachhinweises auf die Natur trotz des beabsichtigten Zusatzes denken, die damit gekennzeichneten Waren verfügten über Eigenschaften im Einklang mit der Natur, weil sie aus natürlichen Materialien hergestellt sind oder dem Naturschutz, der Umweltverträglichkeit und/oder der Nachhaltigkeit dienen (vgl. [X.] 26 W (pat) 563/19 – biovinyl; 26 W (pat) 513/18 – Popcorn; [X.]E 30, 196, 200 – ORT[X.]ECH). Dadurch würde eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entstehen, weil keine Möglichkeit der nichttäuschenden Verwendung einer „die Natur“ benennenden Marke mehr besteht. Der einschränkende Zusatz wäre daher auch aus diesem Grund ungeeignet, die Schutzunfähigkeit zu überwinden.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

IV.

Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

a) Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom [X.] und [X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt.

b) Selbst wenn die vorliegende Entscheidung von der [X.] Eintragungspraxis abwiche, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Auch wenn das nationale Markenrecht durch die [X.] weitgehend harmonisiert ist, ist das System der nationalen Markenrechte und des [X.] Markenrechts von den Grundsätzen der Autonomie und der Koexistenz geprägt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ([X.]), BT-Drucks. 19/2898, [X.], 50). Aus dem Grundsatz der Autonomie der Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen Markenrechtssysteme und des [X.] Markenrechtssystems folgt zwingend, dass [X.] oder [X.] gegen parallel eingetragene Marken auf nationaler und auf [X.] im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind ([X.] 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 – [X.]). Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und [X.] Anmeldungen und Markeneintragungen ist schon wegen des unterschiedlichen Sprachenregimes notwendig ([X.] 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 – [X.]). Soweit die Entscheidungen der [X.] Behörden und Gerichte von denen der nationalen Behörden und Gerichte bei identischen Anmeldungen und Registrierungen abweichen, finden hierin die Grundsätze der Autonomie und der Koexistenz lediglich ihren Niederschlag. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wirft keine Rechtsfragen auf, die den harmonisierten Teil des Markenrechts betreffen oder die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sind.

Meta

26 W (pat) 18/19

28.09.2022

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2022, Az. 26 W (pat) 18/19 (REWIS RS 2022, 7884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7884

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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