Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 26 W (pat) 540/14

26. Senat | REWIS RS 2016, 14413

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DERBÜROEINRICHTER Konsequent das Bessere (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 003 243.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 16. März 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters kraft Auftrags Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/ Bildzeichen (schwarz, weiß)

Abbildung

2

ist am 14. Mai 2013 unter der Nummer 30 2013 003 243.8 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 20: Möbel, insbesondere Büromöbel;

4

Klasse 37: Bauwesen, Installationsarbeiten, insbesondere in Bezug auf den Büro-Innenausbau;

5

Klasse 42: Dienstleistungen eines Designers, insbesondere eines Raumdesigners und eines Möbeldesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten

6

angemeldet worden.

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BÜRO[X.]“, die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten und –größen sowie die zweizeilige Wiedergabe seien werbeüblich. Die Hervorhebung des Wortes „BÜRO“ durch Fettdruck erleichtere zudem die Lesbarkeit der Wortzusammensetzung. Die vier leicht schräg und parallel angeordneten Striche dienten als sog. „Eyecatcher“ nur dazu, die Aufmerksamkeit der Kunden zu erregen. Die Verwendung von Anführungs- und Schlusszeichen und die mehrzeilige Anordnung hätten auch bei anderen Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit geführt (BPatG 26 W (pat) 502/13 – [X.]; 27 W (pat) 22/11 – [X.] MEHR TUN!; 30 W (pat) 331/05 – landundleute). Angesichts des glatt waren- und dienstleistungsbeschreibenden Wortsinns bedürfe es einer besonderen Ausgestaltung, um einen betrieblichen Herkunftshinweis zu ermöglichen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.]s vom 27. August 2014 aufzuheben.

BÜRO[X.]“ werde als der Name eines Unternehmens angesehen. Aufgrund der Großschreibung und der Darstellung in einem Wort sowie des Fettdrucks des Bestandteils „BÜRO“ werde der Verkehr das Anmeldezeichen nicht in den Artikel „DER“ und das Nomen „BÜRO[X.]“ zergliedern, sondern es für die Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts halten. Das Anmeldezeichen werde damit zu einem eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis. Da es sich um eine originelle Wort-/Bildkombination mit sloganartigem Charakter und beschränktem Schutzumfang handele, auf deren konkrete Verwendung ihre Wettbewerber nicht angewiesen seien, scheide auch eine Freihaltebedürftigkeit aus.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Januar 2016 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 4, [X.]. 22 – 42 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete [X.] nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Eintragung des [X.] steht im Hinblick auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198, 1201 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143, 1144, [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen bzw. die Wortelemente von Wort-/ Bildzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270 [X.]. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.] 2014, 872, 874 [X.]. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 12 - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 [X.]. 25 - Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.] 2014, 872 [X.]. 14 - [X.]; [X.] 2014, 565 [X.]. 14 - smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. O. – My World, [X.] u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.] 2013, 552 [X.]. 9 - [X.] schönste Seiten; a. a. O. – My World).

aa) Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind vor allem Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, aber auch die Verbraucher.

BÜRO[X.]“ in der ersten Zeile und der sloganartigen Wortfolge „Konsequent das Bessere“ in der zweiten Zeile zusammen.

BÜRO[X.]“ lässt sich aufgrund des teilweise verwendeten Fettdrucks ohne weiteres in den bestimmten Artikel „DER“, das Nomen „BÜRO“ und das substantivierte Verb „[X.]“ zerlegen.

Das Substantiv „Büro“ bezeichnet sowohl einen Arbeitsraum oder eine Dienststelle, in dem verschiedene schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten eines Betriebes oder bestimmter Einrichtungen des öffentlichen Lebens erledigt werden, als auch die Gesamtheit der zu einem Büro gehörenden Angestellten (www.duden .de; BPatG 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24.de).

Unter einem „Einrichter“ versteht man u. a. ein Einrichtungshaus, weil „einrichten“ die Bedeutung hat, „mit Möbeln, Geräten ausstatten“ oder „eine Wohnung oder Ähnliches gestalten (www.duden.de).

BÜRO[X.]“ somit eine personifizierte allgemeine Angabe der Büroeinrichtungsbranche dar. Die Zusammenschreibung der drei Wörter bewirkt keine andere Aussprache und ändert nichts daran, dass das Publikum trotz der Verbindung die drei Wörter auseinanderhält und ihren Sinngehalt erkennt. Die der Anmelderin bekannte Internetrecherche des Amtes und des Senats hat zudem ergeben, dass dieser Wortbestandteil als werbende Aussage sehr gebräuchlich ist. Dabei findet dieser Begriff nicht nur in Fließtexten als Schlagwort, sondern auch neben Firmenbezeichnungen als Angabe des Betätigungsfeldes sowie als Internet-Domain und somit in herausgehobener Stellung Verwendung:

büroeinrichter GERDES“;

dem kreativen Büroeinrichter in Trier;

Der Büroeinrichter und [X.] in [X.] …“;

Ihr Büroeinrichter in [X.] …“;

der Büroeinrichter“;

Büroeinrichter 3b [X.] auf Expansionskurs (Pressemeldung im [X.] vom 25.8.2010);

Büroeinrichter [X.] Ihr Büro-Einrichter in Idar-Oberstein“

(alle vorgenannten Beispiele waren dem Beanstandungsbescheid des Amtes vom 23. August 2013 beigefügt)

der Büroeinrichter ist Ihr Partner für Büromöbel und Objekteinrichtung … (www.bueroeinrichter.de);

Ihr Büroeinrichter in München“ (www.roha-gmbh.de);

Büroeinrichter [X.] in München“ … Wir als moderner Büroeinrichter von [X.] BüroRaumKultur beschäftigen uns ständig mit aktuellen Bürotrends und News … Wir als professionelle Büroeinrichter vereinen Farben, Formen und Funktionen … (www.sundw.de);

die-bueroeinrichter.de“ (www.die-bueroeinrichter.de);

bbb) Bei der Wortfolge „Konsequent das Bessere“ handelt es sich um einen Werbeslogan. Das Adjektiv „konsequent“ bedeutet „unbeirrbar, (fest) entschlossen“ (www.duden.de). „[X.]“ ist der substantivierte Komparativ des Eigenschaftswortes „gut“. Er verspricht einen Vorteil gegenüber anderen Produkten und/oder Dienstleistungen. Die Wortfolge „Konsequent das Bessere“ bringt somit insgesamt eine zielstrebig verfolgte Qualitätssteigerung zum Ausdruck. Sowohl die Verbindung des Wortes „konsequent“ mit anderen Attributen als auch die Wortfolge „[X.]“ in Kombination mit Substantiven oder in Alleinstellung sind geläufige werbliche Anpreisungen, wie sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben hat (www.slogans.de), deren Ergebnis der Anmelderin mit dem gerichtlichen Hinweis übermittelt worden ist.

BÜRO[X.] Konsequent das Bessere“ enthält daher für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtaussage, dass (irgend-)ein auf Büroeinrichtung spezialisiertes Unternehmen entschlossen eine höhere Qualität als seine Mitbewerber anbietet.

cc) Damit gibt das Anmeldezeichen für die angemeldete Ware „

Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.] 2006, 229, [X.]. 73, 74 - BioID/[X.] [BioID]; [X.] [X.] 2010, 640 f. - hey!; [X.] 2001, 1153 - anti Kalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (vgl. [X.] WRP 2014, 573, [X.]. 32 - [X.]; [X.] 2014, 376, [X.]. [X.]). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ([X.] a. a. O. 1153, 1154 - anti Kalk). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

AbbildungAbbildungBÜRO“(vgl. BPatG 28 W (pat) 58/12AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

ee) Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete [X.] daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] a. a. O. - antiKALK; [X.] 2009, 954 [X.]. 17 – Kinder III; [X.] 2010, 640 [X.]. 17 – hey!). Eine derart komplexe und hinreichend eigentümliche Gestaltung weist das Anmeldezeichen auch in seiner Gesamtheit nicht auf.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 540/14

16.03.2016

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 26 W (pat) 540/14 (REWIS RS 2016, 14413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14413

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