Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017, Az. 1 BvR 963/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 14378

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

VERFASSUNG EHE BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) FAMILIENRECHT FAMILIE SCHEIDUNG

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Tenorbegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 963/16

09.03.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 9. März 2016, Az: XII ZB 540/14, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017, Az. 1 BvR 963/16 (REWIS RS 2017, 14378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14378


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 963/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 963/16, 09.03.2017.


Az. XII ZB 540/14

Bundesgerichtshof, XII ZB 540/14, 09.03.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

Vf. 9-VI-17

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