Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.09.2010, Az. 1 BvR 1865/10

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 3175

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VOLKSZÄHLUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> einer gegen Vorschriften über den Zensus 2011 gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde - unzureichende Bezeichnung der angegriffenen Normen, Möglichkeit eines Grundrechtseingriffs nicht hinreichend dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von [X.] vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - [X.] 2011; im Folgenden: [X.]) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.]nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 [X.] entsprechend begründet.

2

a) Nach § 92 [X.] bedarf es dazu der genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (vgl. [X.] 109, 279 <305>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>; [X.]K 10, 365 <368 f.>). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3

Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011 insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 [X.] und die Zusammenführung dieser Daten nach § 9 [X.] seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies den Anforderungen von [[X.]-[X.] [X.][/ref] ebenfalls nicht. Denn angesichts des umfangreichen und detaillierten [X.] der §§ 3 bis 9 [X.] reicht deren undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 <1288>).

4

b) Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 [X.], weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargetan ist (vgl. [X.] 89, 155 <171>). Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt. Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend erkennen.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1865/10

21.09.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 4 BevStatG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 MZG 2005, Art 1 ZensAnO/StatÄndG, § 3 ZensG 2011, § 4 ZensG 2011, § 5 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, § 7 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 9 ZensG 2011, § 16 ZensVorbG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.09.2010, Az. 1 BvR 1865/10 (REWIS RS 2010, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3175

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvF 1/15 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz …


2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (Bundesverfassungsgericht)

Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß


2 BvF 1/15 (Bundesverfassungsgericht)

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG …


2 BvF 1/15 (Bundesverfassungsgericht)

Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz …


2 BvF 1/15 (Bundesverfassungsgericht)

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG …


Referenzen
Wird zitiert von

B 2 U 5/10 R

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.