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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer formunwirksam erhobenen Verfassungsbeschwerde: Vertretung der Beschwerdeführer durch ihren Sohn weder subjektiv notwendig noch objektiv sachdienlich - mangelnde Sprachkenntnisse lassen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht entfallen
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam erhoben.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von deren [X.] erhoben. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem [X.] nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, juris, Rn. 9).
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zulassung des [X.]es der Beschwerdeführer, [X.], als Beistand ist abzulehnen, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren nicht sachdienlich ist und für sie auch kein Bedürfnis besteht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der [X.] nicht mächtig und in Finanzgeschäften unerfahren sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ihnen unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen vertreten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Zulassung des [X.]es der Beschwerdeführer als Beistand auch nicht sachdienlich.
Darauf, dass es auch an der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 [X.] genügenden schriftlichen Vollmacht fehlt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
21.06.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 4. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2016, Az: 12 W 19/16, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2017, Az. 1 BvR 781/17 (REWIS RS 2017, 9302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9302
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 781/17, 21.06.2017.
Oberlandesgericht Köln, 12 W 19/16, 24.10.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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