Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14815

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen Teilung


Leitsatz

Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. September 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

[X.]: 2.000 €

Gründe

A.

1

Die am 24. Juni 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf einen am 3. April 2008 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

2

Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit (1. Juni 1988 bis 31. März 2008) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat daneben aufgrund einer [X.] seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Firma [X.] (Beteiligte zu 1) erlangt. Die Beteiligte zu 1 hat zuletzt am 29. März 2012 eine Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Ehezeitanteil der Versorgung mit einem Kapitalwert von 98.512 € beziffert und einen Ausgleichswert von 49.256 € vorgeschlagen hat. Dabei hat die Beteiligte zu 1 der Ermittlung des [X.] der künftigen Versorgungsleistungen - wie zuvor von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen [X.] vorgeschlagen - einen Rechnungszins von 5,13 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B (im Folgenden auch: [X.]) im Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft entsprach. Die Beteiligte zu 1 verlangt die externe Teilung.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemannes angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2008 bezogenes Anrecht in Höhe von 49.256 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird; ferner ist die Beteiligte zu 1 verpflichtet worden, diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 1. April 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 3 zu zahlen.

4

Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur externen Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers gewendet. Die Antragsgegnerin hat den von der Beteiligten zu 1 verwendeten Rechnungszinssatz von 5,13 % als zu hoch beanstandet und geltend gemacht, dass der Barwert der Versorgung bei Ansatz eines "marktüblichen [X.]" von 2,25 % bis 3,25 % die Wertgrenze des § 17 [X.] überschreite und die Beteiligte zu 1 demzufolge die externe Teilung nicht verlangen könne. Das [X.] hat auf die Beschwerde den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau in der Beschwerdeinstanz hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der [X.] (Beteiligte zu 4) als Zielversorgung berücksichtigt hat. Das weitergehende und auf Korrektur des [X.] und gegebenenfalls der Ausgleichsform gerichtete Rechtsmittel der Ehefrau hat das [X.] zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die in erster Linie weiterhin eine interne Teilung des von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts erstrebt.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

8

Das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 sei auf deren Verlangen gemäß §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] extern zu teilen, weil der Kapitalbetrag von 49.256 € die in § 17 [X.] in Bezug genommene Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit (hier: 63.600 €) nicht übersteige. Die gesetzliche Regelung des § 17 [X.] führe nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den [X.], der selbst kein Verfassungsgrundsatz sei. Zwar seien die ehezeitbezogenen Versorgungswerte entsprechend der grundgesetzlichen [X.]ewährleistung des Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte wirklich die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhalte. Der [X.]esetzgeber habe § 17 [X.] allerdings zu [X.]unsten der Träger der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die höhere Wertgrenze für die interne Teilung habe er damit gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Verwaltung betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse. Das Interesse der [X.] Person an einer systemimmanenten Teilhabe müsse deshalb zurückstehen, bleibe aber insoweit gewahrt, als sie nach § 15 [X.] über die Zielversorgung entscheiden könne. Der [X.]esetzgeber habe dadurch mit sachbezogenen Erwägungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzlichen [X.]estaltungsspielraum wahrgenommen.

9

Eine Korrektur des vom Versorgungsträger angewendeten [X.] sei nicht veranlasst. Das [X.]esetz regle die Bewertung des [X.] des betroffenen Anrechts in § 45 Abs. 1 [X.], der seinerseits auf Vorschriften des [X.] verweise. Nach § 4 Abs. 5 [X.] erfolge die Berechnung eines [X.] nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der anzuwendende Rechnungszins sei im [X.]esetz nicht festgelegt worden. Seine Auswahl sei nach der [X.]esetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die von dem Beteiligten zu 1 vorgenommene Anwendung des [X.]es sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des [X.] und die bilanzielle Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen. Eine von den [X.]erichten auszufüllende [X.]esetzeslücke, die eine Veränderung des vom Versorgungsträger gewählten [X.] ermöglichen würde, liege gerade nicht vor. Der [X.] erfordere keine [X.]ewährung gleich hoher Rentenbeträge, weil die Halbteilung nicht nur durch Halbierung der ehezeitlichen Rentenbeträge, sondern auch durch Halbierung des [X.] erreicht werden könne. Dass sich aus diesem Kapitalbetrag je nach Ausgestaltung und Wertentwicklung von [X.] einerseits und Zielversorgung andererseits unterschiedliche Rentenbeträge ergeben könnten, sei eine notwendige Folge der vom [X.]esetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17, 45 [X.] zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des [X.].

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihre Erstbeschwerde wirksam auf die Teilung des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts der betrieblichen Altersversorgung beschränken konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - [X.], 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - [X.], 612 Rn. 23). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Anrechte ist nur dann nicht möglich, wenn und soweit eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte in das Rechtsmittelverfahren gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - [X.] 629/13 - zur [X.] bestimmt). So liegt der Fall hier nicht. Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung zur Teilung des betrieblichen Anrechts bei der Beteiligten zu 1 - mit der insbesondere über die von der Ehefrau erhobenen Beanstandungen zur Wertermittlung und zur Ausgleichsform zu befinden ist - kann sich unter keinem [X.]esichtspunkt auf den nicht angefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute auswirken.

2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.

Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 [X.] oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgehen wollen.

Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 S[X.]B IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 [X.] (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 [X.]). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 [X.] höhere [X.]renzwerte gelten (vgl. [X.] NZFam 2014, 721).

3. Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung). Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Zahlungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 47 [X.] Rn. 13; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 66). Die Höhe des [X.] wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des [X.] um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des [X.] aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 305; Engbroks/[X.] [X.] 2009, 16, 18; [X.] NZFam 2014, 721 f.; konkrete Berechnungsbeispiele bei Engbroks/[X.]/[X.]/[X.] Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012 Rn. 91 f.).

4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Die Wahl des [X.] hat der [X.]esetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 [X.]; vgl. auch Senatsbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

a) In bestimmten Fällen wird die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des [X.] durch die Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt.

aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der [X.] möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind (vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 40). In der Praxis werden für den [X.] bei beitragsorientierten Leistungszusagen [X.] zwischen 1,25 % und 6 % verwendet (vgl. [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 84). In solchen Fällen kann für die Abzinsung grundsätzlich der Zinssatz herangezogen werden, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - [X.], 773 Rn. 21; [X.], 1112, 1114; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; [X.]/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 [X.] Rn. 32; [X.] in [X.]ötsche/[X.]/[X.] [X.]. § 45 [X.] Rn. 20; [X.] Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn. 157 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Portierung im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers ebenso verfahren würde ([X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der [X.] und des [X.] vom 4. Dezember 2013" [X.] 2014, 169, 170).

bb) Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrechts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung - und damit auch des dort verwendeten [X.] - in Betracht, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der Versorgungszusage zumindest in den regulären [X.] durch diese Versicherung gedeckt werden kann (vgl. "Fachgrundsatz der [X.] und des [X.] vom 4. Dezember 2013" [X.] 2014, 169, 170).

b) Im Übrigen wählen die Versorgungsträger - wie auch hier - für die Ermittlung des [X.] eines [X.] üblicherweise diejenigen [X.], die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer [X.] herangezogen werden. Daher findet als Rechnungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B Anwendung, was den Versorgungsträgern in den [X.]esetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist. In der Begründung des [X.] wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des [X.]es Bezug genommen, der in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für [X.] mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen hat, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 [X.] die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der [X.] ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 [X.]). Der Rechtsausschuss des [X.] hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein [X.] die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 H[X.]B-RegE nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der [X.] bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche Bewertungsrecht führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "klar definierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S. 56).

aa) Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 H[X.]B sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben [X.]eschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend hiervon ist den Unternehmen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B gestattet, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu diskontieren, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Es ist somit nicht erforderlich, die Restlaufzeit für jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung zu ermitteln; hierin liegt eine Ausnahme vom [X.]rundsatz der Einzelbewertung, die der Vereinfachung dienen soll (vgl. [X.]/[X.] § 253 H[X.]B Rn. 63 mwN).

bb) Da die Verwendung eines stichtagsbezogenen Marktzinses für die Diskontierung von Rückstellungen wegen der Zufallselemente bei der Zinsentwicklung starke und von der [X.]eschäftstätigkeit des Unternehmens unbeeinflusste Schwankungen in seiner [X.]ewinn- und Verlustrechnung auslösen könnte, hat sich der [X.]esetzgeber des [X.]es für eine [X.]lättung des anzusetzenden Marktzinssatzes durch eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre entschieden. Im Referentenentwurf zum [X.] war noch eine Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen ([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Der [X.]esetzentwurf der Bundesregierung verweist demgegenüber auf Simulationsrechnungen, aus denen sich ergeben habe, dass sich erst mit einem über sieben Jahre gebildeten [X.] ein hinreichender [X.]lättungseffekt einstellen würde, der die nicht durch die [X.]eschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitige (BT-Drucks. 16/10067 [X.]).

cc) Die maßgeblichen Abzinsungszinssätze werden auf der [X.]rundlage einer Rechtsverordnung - der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 ([X.] I S. 3790 - [X.]) - von der [X.] ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Die Höhe der Abzinsungszinssätze orientiert sich an der [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA oder [X.]). Die Rückstellungsabzinsungsverordnung leitet den Zinssatz dabei nicht unmittelbar aus den Renditen von Unternehmensanleihen ab, weil das gesamte Umlaufvolumen [X.], aber auch [X.] Unternehmensanleihen zu gering erschien, um allein auf dieser Datengrundlage zu verlässlichen Schätzungen für eine Zinsstrukturkurve - insbesondere für lange Restlaufzeiten - zu kommen ([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2137; vgl. auch BT-Drucks. 16/10067 [X.]). Die rechnerische Herleitung des Zinssatzes erfolgt vielmehr gemäß § 1 Satz 2 [X.] auf der [X.]rundlage einer sogenannten Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve, die um einen einheitlichen Aufschlag erhöht wird. Bei der für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren gebildeten Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve handelt es sich um eine Zinsstrukturkurve, die von der [X.] auf der [X.]rundlage von Marktdaten für auf [X.] lautende Festzins-Swaps geschätzt wird. Der nach § 6 [X.] zu berechnende Aufschlag soll den Abstand zwischen der (auf sieben Jahren geglätteten) Rendite hochklassiger, auf [X.] lautender Unternehmensanleihen und dem (ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten) Zinssatz aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve widerspiegeln und dadurch dem leichten Ausfallrisiko bei Unternehmensanleihen Rechnung tragen. Als Datengrundlage wird dabei auf den Renditeindex eines privaten Datenanbieters für auf [X.] lautende Unternehmensanleihen mit [X.] zurückgegriffen; rechnerisch ergibt sich der Aufschlag als Differenz aus der Effektivverzinsung des aus diesen hochklassigen Unternehmensanleihen bestehenden Indexes und dem Null-Kupon-[X.]-Zinsswapsatz, der eine Restlaufzeit entsprechend der durchschnittlichen Restlaufzeit der in den Renditeindex eingehenden Unternehmensanleihen aufweist (vgl. dazu [X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2137 f.).

c) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des [X.] Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter [X.]n bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "[X.]n" der Art, dass die Versorgung, die der [X.] aus dem zu seinen [X.]unsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der [X.] im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Begründung des Anrechts bei einem versicherungsförmig organisierten Zielversorgungsträger wie beispielsweise der [X.] (vgl. dazu etwa die Beispielsrechnung in der "Initiativstellungnahme des [X.] zur externen Teilung" [X.], 928, 929).

aa) Ein Teil dieser [X.] lässt sich dabei auf die unterschiedlichen biometrischen Rechnungsgrundlagen zurückführen. Ein Lebensversicherungsunternehmen muss die jederzeitige Erfüllung der von ihm eingegangenen [X.] gewährleisten und sich in seiner Kalkulation gegen das [X.] absichern. Den für die Anwendung in privaten Rentenversicherungen zugelassenen Sterbetafeln [X.] liegen generell längere Lebenserwartungen zugrunde als den für die bilanzielle Bewertung von [X.]en üblicherweise herangezogenen [X.] 2005 [X.] nach K. [X.] (vgl. [X.] [X.] 2015, 104, 106 ff.; [X.] NZFam 2014, 721, 725; vgl. auch BeckBilKomm/[X.]rottel/Rhiel 9. Aufl. § 253 H[X.]B Rn. 202). Ein weiterer Teil der [X.] ist auf die Kosten zurückzuführen, die bei der Verwaltung eines Anrechts durch einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger entstehen, während der Arbeitgeber die mit seiner Versorgungszusage verbundenen Kosten grundsätzlich selbst übernimmt.

bb) Der überwiegende Teil der wahrgenommenen [X.] beruht allerdings - insbesondere bei jüngeren [X.]n - auf einer Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstellungsfinanzierten [X.] regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des [X.]n in einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits (vgl. Übersicht bei [X.] NZFam 2014, 721, 725). Dieses Zinsgefälle wird durch die nachstehende [X.]egenüberstellung des jeweiligen [X.]es mit der laufenden [X.]esamtverzinsung [X.] Lebensversicherer und dem Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrücklagen ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung ("[X.]arantiezins") verdeutlicht:

        

Abzinsungszinssatz
nach § 253 Abs. 2
Satz 2 H[X.]B
(jeweils zum 31.12.)    

Laufende Verzinsung    
[X.] Lebens-
versicherer

Höchstrechnungszins
nach § 2 Deckungs-
rückstellungsverordnung

2009        

5,25%

4,28%

2,25%

2010

5,15%

4,20%

2,25%

2011

5,14%

4,07%

1,75%

2012

5,04%

3,91%

1,75%

2013

4,88%

3,61%

1,75%

2014

4,53%

3,40%

1,75%

2015

3,89%

3,16%

1,25%

5. Insbesondere vor dem wirtschaftlichen Hintergrund der seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase wird die Frage, ob ein vom Versorgungsträger unterbreiteter und auf der Verwendung des [X.]es beruhender Vorschlag für den Ausgleichswert durch das Familiengericht korrigiert werden könne oder müsse, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert.

a) Nach einer verbreiteten Auffassung soll die Verwendung des [X.]es jedenfalls bei der externen Teilung von Anrechten aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, die nach § 17 [X.] bis zu [X.] in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zulässig ist, zu verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlungen der Halbteilung führen (vgl. nur [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 305; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 744 f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 17 [X.] Rn. 7; [X.] 2014, 129; Weil FPR 2013, 254, 256; [X.] FamRZ 2010, 1714, 1718).

aa) Insbesondere in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung wird hieraus gefolgert, dass der bei der Barwertermittlung verwendete Rechnungszins durch das Familiengericht gegebenenfalls verändert und auch unter den [X.] herabgesetzt werden müsse, um unter Beachtung versicherungsmathematischer [X.]rundsätze zu einer dem [X.] genügenden neuen Bewertung des Anrechts zu gelangen. Hierzu werden im Einzelnen unterschiedliche Ansätze vertreten.

Teilweise soll der Rechnungszins auf einen sachverständig ermittelten "marktüblichen Rechnungszins" beschränkt werden, dessen Höhe sich an den realistischen gegenwärtigen Renditeaussichten in einer privaten Lebensversicherung - "[X.]arantiezins" zuzüglich Überschussbeteiligung - orientieren soll (vgl. OL[X.] Hamm [12. [X.]] Beschluss vom 6. Februar 2012 - 12 UF 207/10 - juris Rn. 12 ff.; zustimmend [X.]/[X.] 14. Aufl. § 42 [X.] Rn. 8). Nach einer neueren Ansicht kann bei der Berechnung des [X.] zwar weiterhin grundsätzlich der [X.] nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] (vgl. OL[X.] Nürnberg [11. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025 ff.; OL[X.] Nürnberg [7. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; OL[X.] Koblenz FamRZ 2015, 925, 926).

bb) Die Versorgungsausgleichskommission des [X.] hat vorgeschlagen, zur Wahrung des [X.]es die Berechnung des [X.] auf der [X.]rundlage eines pauschal erhöhten "[X.]arantiezinses" in der Lebensversicherung vorzunehmen. Hiernach solle sich der zu berücksichtigende Abzinsungszinssatz bei Division des jeweils aktuellen Höchstrechnungszinssatzes nach § 2 Abs. 1 [X.] durch 0,6 ergeben. Ein derartiges Verfahren wird rechtlich allerdings erst nach einer verbindlichen Regelung durch den [X.]esetzgeber für möglich gehalten, weil sich die Träger der betrieblichen Altersversorgung nach geltender Rechtslage auf die gesetzlichen Vorschriften berufen könnten, die ihnen eine Anwendung des [X.]es ermöglichten (FamRZ 2014, 357, 358).

cc) Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass die [X.]erichte die von einem Versorgungsträger in den Fällen des § 17 [X.] verlangte externe Teilung "bei eklatanter Verletzung" des [X.]es, die selbst durch Modifikationen beim Rechnungszins nicht behoben werden könne, nicht zulassen, sondern das Anrecht intern teilen sollten ([X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745). Unter Hinweis darauf, dass es für ein solches Vorgehen der [X.]erichte an einer Rechtsgrundlage fehle, wird in Teilen des Schrifttums auch die Verfassungsmäßigkeit des § 17 [X.] bezweifelt (vgl. insbesondere [X.] 2015, 147, 149 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 287 ff.).

b) Mit dem Beschwerdegericht tragen demgegenüber die wohl überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OL[X.] Frankfurt [4. Familiensenat] FamRZ 2015, 1112, 1113; OL[X.] Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110 f.; OL[X.] Karlsruhe FamRZ 2014, 1368, 1370; OL[X.] Frankfurt [1. Familiensenat]FamRZ 2014, 760 f.; OL[X.] Hamm [2. [X.]] Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 UF 150/13 - juris Rn. 153 ff.; OL[X.] Düsseldorf FamRZ 2014, 763 f.; OL[X.] München FamRZ 2012, 130, 131) und Teile der Literatur (vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 69 ff.; [X.]ötsche in [X.]ötsche/[X.]/[X.] [X.]. § 14 [X.] Rn. 60; [X.] [X.] 2015, 104, 106; Engelstädter/[X.]/[X.] FamRZ 2014, 1247, 1250) keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwendung des [X.]es als Rechnungszins für die Ermittlung des [X.] der Versorgung.

6. Auch der Senat hat in der Vergangenheit die Verwendung des [X.]es nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B für die Diskontierung künftiger Versorgungsleistungen nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 28). Hierzu besteht auch weiterhin keine Veranlassung.

a) Bei seinen Erwägungen hat sich der Senat im Ausgangspunkt von den folgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen leiten lassen:

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 [X.][X.] folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen [X.]ewährleistung des Art. 6 Abs. 1 [X.][X.], nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerf[X.] FamRZ 1980, 326, 333 und [X.], 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerf[X.] FamRZ 1993, 161, 162 und [X.], 1000 mwN).

bb) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, [X.]eschlecht, [X.]esundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im [X.]estaltungsspielraum des [X.]esetzgebers gesehen (vgl. BVerf[X.] FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des [X.]rundgesetzes entscheidet somit der [X.]esetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (vgl. dazu Eichenhofer [X.], 1630, 1632; [X.]rundmann/[X.] FS Hahne S. 393, 403).

Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des [X.] Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehezeit - die Hälfte des nach versicherungsmathematischen [X.]rundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der [X.] Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem [X.] Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 [X.] frei wählbaren - Zielversorgung erreicht.

Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs [X.] entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten [X.]rundkonzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerf[X.] FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - [X.] 271/12 - [X.], 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. [X.] schon der kapitalwertbezogene Umwertungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu [X.]n aufseiten der [X.] Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen [X.] einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem [X.]esichtspunkt der Wahrung des [X.]es nicht grundlegend in Frage, zumal solche [X.] auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHR[X.] nach früheren Recht: BVerf[X.] [X.], 1000, 1001; Senatsbeschluss B[X.]HZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (vgl. [X.] [X.] 2015, 104, 107). Dies gilt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Leistungsdynamik des Anrechts, weil den [X.] VVa[X.] als Träger der Insolvenzsicherung jedenfalls keine Verpflichtung zur laufenden Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 [X.] trifft (vgl. BA[X.] NJW 1983, 2902, 2903).

cc) Andererseits hat das [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.] nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerf[X.] [X.], 1000 und [X.], 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapitalwertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird.

Das [X.] hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der [X.] 1984 auf der [X.]rundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerf[X.] [X.], 1000, 1001 und [X.], 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das [X.] ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der [X.] 1984 als auch die Anwendung der [X.] 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerf[X.] [X.], 1000, 1001 f.).

dd) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des betrieblichen [X.] betroffen (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des [X.] im wirtschaftlichen Bereich (BVerf[X.] FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des [X.] Ehegatten zu begründenden Anrecht von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. dazu [X.] 2015, 70, 76).

b) Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 [X.][X.] hergeleiteten verfassungsrechtlichen [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen [X.]ewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der [X.] Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des [X.]es nach § 253 Abs. 2 H[X.]B indessen nicht der Fall.

aa) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines [X.]eschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen [X.]en in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte (BT-Drucks. 16/10067 [X.]). Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 H[X.]B orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem [X.] Ehegatten als grundsätzlich [X.] hingenommen werden können.

bb) Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Der sich unter Zugrundelegung des [X.]es ergebende handelsrechtliche Bilanzwert der Verpflichtung wird für den Arbeitgeber zudem regelmäßig ein bestimmender Wert bei der Begründung der [X.] gegenüber seinem Arbeitnehmer sein (vgl. [X.] NZFam 2014, 721, 723).

Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von [X.]en im Versorgungsausgleich würde zudem bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.] dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen [X.] gegenübersteht. Allerdings steht nicht schon dieser [X.]esichtspunkt allein einer Absenkung des [X.] unter den [X.] entgegen. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der in einem solchen Fall die mit dem Verlangen nach externer Teilung einhergehende wirtschaftliche Mehrbelastung nicht tragen will, muss die externe Teilung nicht wählen (vgl. Triebs [X.] 2014, 222, 223), sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person - mit Blick auf § 13 [X.] kostenneutral - intern teilen. Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass das [X.]esetz die interne und externe Teilung als gleichberechtigte Ausprägungen der Halbteilung anerkannt habe (so etwa Engelstädter/[X.]/[X.] [X.] 2014, 234, 237) und sich der Versorgungsträger deshalb sein Recht zur Wahl der externen Teilung im Versorgungsausgleich nicht durch die Bereitschaft zur Übernahme von [X.]n erkaufen müsse. Denn von der Höhe des angewendeten Abzinsungszinssatzes hängt im Hinblick auf die Wertgrenzen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] in vielen Fällen schon die Beurteilung der Frage ab, ob dem Versorgungsträger ein solches Wahlrecht überhaupt zukommt.

cc) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem [X.] und den Renditeaussichten der [X.] Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.] kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz zugrunde liegt. Dem gewählten Siebenjahreszeitraum entspricht dabei die durchschnittliche Länge der letzten sechs Zinszyklen, wie sie sich - bezogen auf den Zentralbankzinssatz - bei einer langfristigen Zinsbeobachtung seit dem [X.] ergeben haben (vgl. [X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2136).

(1) Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der [X.]esetzgeber des [X.]es die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind ([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2135 f.). [X.]leichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des [X.] in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses [X.] führen (OL[X.] Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026) und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (zutreffend [X.] [X.] 2015, 104, 108 f.).

(2) Wegen der Trägheit des [X.]es als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des [X.] nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. Diese Abweichung kann in Extremsituationen auf dem Kapitalmarkt durchaus erheblich und nachhaltig sein, etwa dann, wenn - wie es derzeit der Fall ist - auf eine Phase stark gefallener Zinsen eine längere Niedrigzinsperiode folgt. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung.

(3) Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des [X.] Ehegatten durch die Verwendung des [X.]es als Diskontierungszinssatz.

Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. Nach Prognosen der [X.] aus dem August 2015 würde der Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B auf der [X.]rundlage der siebenjährigen [X.]lättungsperiode bei Fortschreibung eines aktuellen Marktzinses von 2,39 % bereits bis Ende 2018 auf 2,71 % und bis Ende 2020 auf 2,44 % fallen (vgl. "Stellungnahme der [X.] vom 18. August 2015 zur Entschließung des [X.] zum H[X.]B-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (BT-Drucks. 18/5256)" S. 8). In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der [X.] Person auswirken. [X.]erade in der Extremsituation eines starken [X.] innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann die Trägheit des [X.]es zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des [X.] führen (vgl. auch [X.]/Koch BB 2010, 1075, 1076).

(4) Es erscheint auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 H[X.]B nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach § 6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.

Mit einer solchen Modifikation wäre der [X.] auf den Zinssatz aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve und damit auf seine quasi-risikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart(so aber OL[X.] Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den [X.] Zins aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMo[X.]-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des [X.] ergibt (vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

dd) Daneben sind die folgenden [X.]esichtspunkte zu berücksichtigen, welche die Entstehung von [X.]n relativieren:

(1) Der [X.] Person kommt mit der Begründung des Anrechts die Dynamik der Zielversorgung zugute. Über diese Dynamik werden bei einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung insbesondere aus [X.] und - zumindest teilweise - auch aus Sterblichkeitsgewinnen Überschüsse an die ausgleichsberechtigte Person weitergegeben. [X.]erade bei jüngeren Personen, bei denen der Versorgungsfall erst in mehreren Jahrzehnten eintritt und bei denen im Zeitpunkt der Begründung des Anrechts wegen der starken Abzinsung besonders hohe [X.] wahrgenommen werden, hängt die Beurteilung der Frage nach der tatsächlichen Höhe ihrer künftigen Versorgung weniger von der garantierten Leistung als vielmehr von der - prognostisch gesehen mit einer hohen Ungewissheit behafteten - gesamten Renditeentwicklung in der Zielversorgung ab.

(2) Ein Teil der [X.] wird auch dadurch relativiert, dass der Versorgungsträger die in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für die erwartete künftige Leistungsdynamik der Versorgung (sog. Rententrend) im Ausgleichswert mitgibt (vgl. [X.] NZFam 2014, 721, 725; Berechnungsbeispiele bei Engbroks/[X.]/[X.]/ [X.] Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012 Rn. 91 f.).

Dabei ist es allerdings umstritten, ob der Rententrend bei der Ermittlung des [X.] der Versorgung berücksichtigt werden kann, wenn von dem Versorgungsträger keine feste Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) zugesagt worden ist, sondern für ihn lediglich eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] besteht. Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei ([X.]/[X.], 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des [X.] bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OL[X.] Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-B[X.]B/[X.] [Stand: Februar 2016] § 5 [X.] Rn. 46). Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein - vorsichtig zu prognostizierender - Rententrend bei der [X.] zu berücksichtigen ist, weil der [X.]esamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. OL[X.] München FamRZ 2012, 130, 131; OL[X.] Koblenz [X.], 462, 464; OL[X.] Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1705; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 304; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 81; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 8 Rn. 48; Engbroks/[X.] [X.] 2009, 16, 19; [X.] DB 2010, 1010, 1012; [X.] [X.] 2013, 210, 212).

Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht, weil die Beteiligte zu 1 der von ihr vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertermittlung bereits eine Rentendynamik von 2 % zugrunde gelegt hat. [X.]egen die Angemessenheit dieses Ansatzes erinnert die Rechtsbeschwerde der Ehefrau nichts.

7. Nach den vorgenannten [X.]rundsätzen hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Überprüfung stand.

Allerdings ist für die Barwertermittlung [X.] derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 H[X.]B ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56; teilweise abweichend OL[X.] München FamRZ 2012, 130; OL[X.] Stuttgart FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des letzten [X.] vor dem Ende der Ehezeit). Liegt - wie hier am 31. März 2008 - das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des [X.]es und der erstmaligen [X.] der BilMo[X.]-Zinssätze durch die [X.] im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen [X.] der Steuerbilanz mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % (§ 6 a ESt[X.]) heranziehen darf (so OL[X.] Bamberg [X.], 1581, 1582; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 74). Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der vom Beschwerdegericht gebilligte Rechnungszins von 5,13 % den Zinssatz nach § 6 a ESt[X.] - insoweit zugunsten der Ehefrau - unterschreitet.

[X.]                          Schilling

                Botur                                    [X.]uhling

Meta

XII ZB 540/14

09.03.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. September 2014, Az: 20 UF 4/13

§ 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 S 2 HGB, BilMoG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14 (REWIS RS 2016, 14815)

Papier­fundstellen: WM 2016, 896 REWIS RS 2016, 14815


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 963/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 963/16, 09.03.2017.


Az. XII ZB 540/14

Bundesgerichtshof, XII ZB 540/14, 09.03.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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