Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. B 6 KA 8/20 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 5548

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Veröffentlichung von Beschlüssen des Bewertungsausschusses im Internet - Wirksamkeit nach Hinweis im Deutschen Ärzteblatt - rückwirkende Budgetierung von Gesprächsleistungen


Leitsatz

1. Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind bei einer Bekanntgabe im Internet erst mit der Veröffentlichung eines Hinweises im Deutschen Ärzteblatt auf die Internetfundstelle amtlich publiziert und damit wirksam.

2. Eine rückwirkende Budgetierung von Gesprächsleistungen ist zulässig, wenn der Vertragsarzt aufgrund der Unvollständigkeit der ursprünglichen Regelung zur Bildung des Budgets mit einer Ergänzung des Beschlusses durch den Bewertungsausschuss rechnen musste.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal 1/2014 im Hinblick auf die Budgetierung von Gesprächsleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen ([X.]).

2

Mit Beschluss vom [X.] (303. Sitzung) zur Weiterentwicklung des [X.] im hausärztlichen Versorgungsbereich in den Jahren 2013 und 2014 (Deutsches Ärzteblatt <[X.]> 2013, [X.]) legte der Bewertungsausschuss ([X.]) ua das folgende Vorgehen zum 1.10.2013 fest: "Es erfolgt die teilweise Ausgliederung einer Gesprächsleistung aus der Versichertenpauschale. Die [X.] sind entsprechend zu bereinigen. Es ist eine Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit möglichst auf [X.] sicherzustellen. Hierbei ist zu prüfen, ob Unterschiede in der Struktur der Behandlungsfälle berücksichtigt werden können."

3

In Umsetzung dieser Vorgaben führte der [X.] zum 1.10.2013 mit Beschluss vom [X.] (309. Sitzung) zur Änderung des [X.]-Ä ua eine neue Gebührenordnungsposition ([X.]) 03230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung) ein (Beschluss idF des [X.] vom [X.], DÄ 2013, [X.] bis A-1524). Zugleich nahm er ebenfalls mWv 1.10.2013 folgende [X.] in die Präambel 3.1 (Hausärztlicher Versorgungsbereich) des Abschnitts III (Arztgruppenspezifische [X.]) auf:

        

"Für die Gebührenordnungsposition 03230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, an dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel beteiligt ist."

4

Mit weiterem Beschluss vom 18.12.2013 (319. Sitzung) "zur Änderung des [X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013" änderte der [X.] [X.] der [X.]: Satz 1 und Satz 2 blieben unverändert. In Satz 3 heißt es nunmehr " … für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet". Zudem wurde ein Satz 4 angefügt: "Über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 werden nicht vergütet."

5

Der Beschluss wurde am 20.12.2013 auf der [X.]seite des [X.] [X.] [X.] und am [X.] im [X.] ([X.] bis [X.]) veröffentlicht. Ebenfalls am [X.] wurde im [X.] (aaO, [X.]) eine Mitteilung über diesen Beschluss abgedruckt; zudem enthält das [X.] an gleicher Stelle einen Hinweis, dass die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss auf der [X.]seite des [X.] Bewertungsausschusses unter [X.] veröffentlicht sind.

6

Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten für Allgemeinmedizin bestehende, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]). Im Quartal 4/2013 vergütete die beklagte [X.] ([X.]) ihr die [X.] 03230 noch im vollem Umfang mit 90 Punkten. Für das Quartal 1/2014 setzte sie mit [X.] vom 15.7.2014 die abgerechneten 1263 Gespräche statt mit 90 lediglich mit 35,3 Punkten fest und vergütete die [X.] 03230 dieses Quartals mit einer begrenzten Gesamtpunktzahl von 44 640 Punkten (45 Punkte multipliziert mit 992 Behandlungsfällen) anstelle der von der Klägerin abgerechneten 113 670 Punkte (Vergütungsquote von 39,27 %). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte unter Hinweis auf das im [X.] geregelte Gesprächsbudget und die hieraus folgende Quotierung der Leistung zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.6.2018), das L[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22.5.2019). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, eine unzulässige rückwirkende Budgetierung für das Quartal 1/2014 liege - anders als die Klägerin meine - nicht vor. Der Beschluss vom 18.12.2013 sei bereits am 20.12.2013 auf der Homepage des [X.] veröffentlicht worden. Dies sei ausreichend, um dem Beschluss Wirksamkeit zu verleihen. Bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs 6 Satz 9 [X.]B V folge, dass sowohl die Veröffentlichung im [X.] als auch im [X.] genüge. Soweit die Vorschrift vorsehe, dass bei einer Bekanntmachung im [X.] im [X.] ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden müsse, folge hieraus kein Vorrang des Printmediums [X.]. Nach der Gesetzesbegründung sollte dies lediglich der besseren Auffindbarkeit der Rechtsnorm durch den Rechtsanwender dienen. Auch inhaltlich unterliege der Beschluss des [X.] keinen rechtlichen Bedenken.

8

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 87 Abs 6 Satz 9 [X.]B V geltend. Das Erfordernis, bei einer Bekanntmachung von Beschlüssen des [X.] im [X.] zwingend einen Hinweis auf die Fundstelle im [X.] zu veröffentlichen, stelle keinen selbstständigen Annex zur Bekanntmachung im [X.] dar. Dies spreche vielmehr dafür, dass die [X.]veröffentlichung gegenüber der Printveröffentlichung eine untergeordnete Rolle spielen solle. Die Veröffentlichung der [X.]fundstelle in der Printausgabe diene auch nicht lediglich der Transparenz und der besseren Auffindbarkeit, auch wenn sich eine ähnliche Argumentation in der Gesetzesbegründung finde. Dazu sei die dortige Formulierung zu wenig konkret. Nach der Rechtsprechung des B[X.] sei von jedem Arzt zu erwarten, dass er sich über die herkömmlichen Medien informiere. In diesem Zusammenhang habe das B[X.] festgestellt, dass das [X.] als offizielles Organ der [X.] und der [X.] ([X.]) fungiere. Dagegen sei nicht davon auszugehen, dass alle Ärzte gleichermaßen Zugriff auf die Online-Veröffentlichungen des [X.] hätten. Es könne nicht erwartet werden, dass die digitalen Veröffentlichungen gleichermaßen verfolgt würden wie die analogen. Bei einer kumulativen Veröffentlichung im [X.] und im [X.] - wie sie hier erfolgt sei - stelle sich zudem die Frage, welche Fassung gelten solle. Eine Regelung hierzu enthalte das [X.]B V nicht.

9

Unerheblich sei, dass der [X.] bereits in seiner 309. Sitzung Regelungen für ein Gesprächsbudget beschlossen habe, ohne aber die Rechtsfolgen, nämlich die Kürzung des darüber hinausgehenden, abgerechneten Leistungsvolumens zu regeln. Erst mit dem Beschluss des [X.] in der 319. Sitzung, dass über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche nicht mehr vergütet würden, habe eine hinreichend bestimmte Regelung für eine Reduktion des Honoraranspruchs des Vertragsarztes vorgelegen. Ohne die Klarstellung wäre offengeblieben, ob die über das Budget hinausgehenden Leistungen nicht oder mit einem geringeren (quotalen) Wert vergütet würden, wie dies beispielsweise bei den sog freien Leistungen auf [X.] des [X.] üblich sei. Eine budgetierte Vergütung sei daher aufgrund der Veröffentlichung des Beschlusses im Laufe des Quartals 1/2014 im [X.] erst ab dem [X.] 2/2014 möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des L[X.] Baden-Württemberg vom 22.5.2019 und des [X.] Stuttgart vom 27.6.2018 aufzuheben sowie den [X.] der Beklagten vom 15.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom [X.] zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal 1/2014 mit der Maßgabe neu zu entscheiden, dass die Leistungen nach [X.] 03230 [X.] unbudgetiert vergütet werden.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

§ 87 Abs 6 Satz 9 [X.]B V enthalte zwei gleichrangig nebeneinander stehende Veröffentlichungsmöglichkeiten, wonach die Beschlüsse des [X.] im [X.] oder im [X.] bekannt zu machen seien und, falls die Bekanntmachung im [X.] erfolge, im [X.] ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden müsse. Dies folge bereits aus dem Wortlaut ("oder"). Ein anderes Verständnis der Regelung, wie es die Klägerin vertrete, würde dazu führen, dass die Bekanntmachungsalternative "im [X.]" praktisch bedeutungslos wäre und ins Leere liefe, da in diesem Fall auch statt des (zusätzlich) geforderten Hinweises im 2. Halbsatz von § 87 Abs 6 Satz 9 [X.]B V gleich eine Veröffentlichung im [X.] erfolgen könne. Das habe der Gesetzgeber mit der Ergänzung um die alternative Bekanntmachung "im [X.]" nicht gewollt. Er habe hiermit eine echte Alternative schaffen wollen, die auch den technischen Fortschritt und den Medienwandel in der Zeit des [X.]s abbilde. An keiner Stelle lasse sich dem Gesetz oder der Gesetzesbegründung entnehmen, dass der zu veröffentlichende Hinweis im [X.] eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer Veröffentlichung im [X.] sein solle. Vielmehr gehe klar und eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervor, dass der Gesetzgeber lediglich das Auffinden des Beschlusses habe gewährleisten wollen. Das [X.] sei heutzutage ein herkömmliches und allgemein zugängliches Informationsmedium. So werde auch im vertragsärztlichen Bereich verstärkt auf Digitalisierung gesetzt, wie [X.] die elektronische Einreichung der vertragsärztlichen Abrechnung und die Telematikinfrastruktur zeigten.

Im Übrigen sei bereits mit dem Beschluss des [X.] in seiner 309. Sitzung am [X.] auch für die Klägerin klar gewesen, dass ihr für die Abrechnung der [X.] 03230 nur ein begrenzt abrechenbares Punktzahlvolumen zur Verfügung stehen werde. Als in Angelegenheiten des [X.] (sach)verständige Ärzte dürfe bei den Mitgliedern der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ihnen die Auswirkungen eines maximal abrechenbaren Punktzahlvolumens bei einer begrenzten Gesamtvergütung bekannt seien. Insoweit sei der Ergänzung von [X.] der Präambel [X.] um einen Satz 4 durch den Beschluss des [X.] in der 319. Sitzung lediglich eine klarstellende Funktion zugekommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] 03230 des [X.] konnte bereits im Quartal 1/2014 ni[X.]ht mehr über das für die Klägerin maßgebli[X.]he [X.] hinaus abgere[X.]hnet werden.

A. 1. Re[X.]htsgrundlage der sa[X.]hli[X.]h-re[X.]hneris[X.]hen Ri[X.]htigstellung ist § 106a Abs 2 [X.] (hier no[X.]h idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190 ; heute: § 106d Abs 2 [X.]). Dana[X.]h stellt die [X.] die sa[X.]hli[X.]he und re[X.]hneris[X.]he Ri[X.]htigkeit der Abre[X.]hnungen der an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einri[X.]htungen fest. Die insofern dur[X.]hgeführte Abre[X.]hnungsprüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen re[X.]htmäßig, also im Einklang mit den gesetzli[X.]hen, vertragli[X.]hen oder satzungsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des Vertragsarztre[X.]hts - mit Ausnahme des [X.] - erbra[X.]ht und abgere[X.]hnet worden sind, insbesondere die Vorgaben des [X.] erfüllen (vgl zuletzt [X.] vom 25.11.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]4 mwN).

2. Die auf der Grundlage von § 106a Abs 1 [X.] aF vorgenommene sa[X.]hli[X.]h-re[X.]hneris[X.]he Ri[X.]htigstellung, gegen die si[X.]h die Klägerin wendet, ist re[X.]htmäßig. Zu Re[X.]ht hat die Beklagte die Gesprä[X.]hsleistungen der Klägerin na[X.]h [X.] 03230 im Quartal 1/2014 entspre[X.]hend den Vorgaben der [X.] der [X.] (dazu a) auf 44 640 Punkte begrenzt. Dies folgte allerdings ni[X.]ht bereits mit der notwendigen [X.]heit aus der ursprüngli[X.]hen Regelung idF des Bes[X.]hlusses vom [X.] (dazu b), sondern erst aus der Ergänzung der [X.] der [X.] um einen Satz 4 dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 (dazu [X.]). Entgegen der Auffassung der Klägerin misst si[X.]h der Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 keine unzulässige Rü[X.]kwirkung bei. Zwar ist dieser erst mit der Veröffentli[X.]hung im [X.] im Januar 2014 wirksam geworden; jedo[X.]h durfte die Klägerin hier ausnahmsweise ni[X.]ht auf eine unveränderte Re[X.]htslage vertrauen (dazu d). Die Budgetierung der Gesprä[X.]hsleistungen ist au[X.]h im Übrigen mit höherrangigem Re[X.]ht vereinbar (dazu e).

a) [X.]glei[X.]h mit der zum 1.10.2013 erfolgten Ausgliederung der mit 90 Punkten bewerteten [X.] 03230 für problemorientierte ärztli[X.]he Gesprä[X.]he im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung aus der hausärztli[X.]hen Versi[X.]hertenpaus[X.]hale ([X.] 03110 ff [X.]; seit dem 1.10.2013 [X.] 03000 [X.]), führte der [X.] mit Bes[X.]hluss vom [X.] ein [X.] für die gemäß dieser [X.] erbra[X.]hten und bere[X.]hneten Gesprä[X.]he ein. Das [X.] betrug 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der - in [X.] der [X.] näher definierten - Behandlungsfälle ([X.] der [X.] Satz 1 und 2). In [X.] - wie der Klägerin - sowie Medizinis[X.]hen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten betrug das [X.] 45 Punkte für jeden Behandlungsfall, an dem ein zur Abre[X.]hnung der [X.] des hausärztli[X.]hen Versorgungsberei[X.]hs bere[X.]htigter Arzt (vgl [X.] der [X.]) beteiligt ist ([X.] der [X.] Satz 3 aF; idF des Bes[X.]hlusses vom 18.12.2013: " … für jeden Behandlungsfall gemäß [X.]. 11 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß [X.]. 1 dieser Präambel vertragsärztli[X.]he Leistungen dur[X.]hführt und bere[X.]hnet"). Im Ergebnis waren damit problemorientierte ärztli[X.]he Gesprä[X.]he na[X.]h der [X.] 03230 nur dann im vollen Umfang von 90 Punkten (je vollendete 10 Minuten) von dem [X.] umfasst, wenn sie maximal in jedem zweiten Behandlungsfall angesetzt wurden. Dass die Bere[X.]hnung des [X.] der Klägerin für das Quartal 1/2014 [X.] von 44 640 Punkten ausgehend von den in diesem Quartal bei den beiden Ärzten der Klägerin angefallenen 992 Behandlungsfällen (992 Behandlungsfälle x 45 Punkte) diesen Vorgaben des [X.] entspra[X.]h, ist zwis[X.]hen den Beteiligten zu Re[X.]ht ni[X.]ht streitig.

b) Der vom [X.] - wie si[X.]h aus der weiteren Re[X.]htsentwi[X.]klung ers[X.]hließt - intendierte völlige Abre[X.]hnungsauss[X.]hluss für die über dieses [X.] hinausgehenden Gesprä[X.]he gemäß der [X.] 03230 war hingegen [X.] der [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung des Bes[X.]hlusses vom [X.] ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Deutli[X.]hkeit zu entnehmen.

(1) Für die Auslegung vertragsärztli[X.]her Vergütungsbestimmungen ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgebli[X.]h. Dies gründet si[X.]h zum einen darauf, dass das vertragli[X.]he Regelwerk dem Ausglei[X.]h der unters[X.]hiedli[X.]hen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des [X.] - des [X.] gemäß § 87 Abs 1 [X.] - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [X.] als einer abs[X.]hließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lü[X.]kenfüllung dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf andere Leistungsverzei[X.]hnisse bzw Gebührenordnungen oder dur[X.]h analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematis[X.]he Interpretation im Sinne einer Gesamts[X.]hau der in innerem Zusammenhang stehenden verglei[X.]hbaren oder ähnli[X.]hen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist und es einer [X.]stellung bedarf. Eine entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]he Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betra[X.]ht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [X.] ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbes[X.]hreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt no[X.]h analog angewendet werden ([X.] vom 11.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] Rd[X.] mwN; zuletzt [X.] vom 25.11.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]8 mwN).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben war dem Wortlaut der (ursprüngli[X.]h einzigen) Sätze 1 bis 3 der [X.] der [X.] ledigli[X.]h die Bildung eines [X.]s zu entnehmen, ohne dass erkennbar war, in wel[X.]her Art si[X.]h dies konkret auf die Abre[X.]henbarkeit der Gesprä[X.]hsleistungen auswirken sollte. Der Begriff des "[X.]s" ist für si[X.]h genommen neutral und bezei[X.]hnet ledigli[X.]h eine bestimmte Menge von Punkten. Eine Begrenzung, etwa der Abre[X.]henbarkeit, auf dieses [X.] ist dem Begriff selbst ni[X.]ht zu entnehmen. Hierfür bedarf es einer zusätzli[X.]hen Regelung, wie dies etwa bei den Laborleistungen im Rahmen der Abstaffelung des sog Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsbonus ([X.] 32001 [X.]) ges[X.]hehen ist (vgl [X.] der Präambel 32.2 bzw [X.] 4 der Präambel 32.3; vgl jetzt au[X.]h die aktuelle Regelung in [X.] 9 der [X.]: " … wird ein [X.] … gebildet, aus dem alle gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 erbra[X.]hten Leistungen zu vergüten sind"; vgl au[X.]h [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 9 zum [X.] 1999). Der Bes[X.]hluss vom [X.] war insofern unvollständig.

(3) Au[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte bringt ni[X.]ht die erforderli[X.]he [X.]heit. Die mit Bes[X.]hluss vom [X.] zur Weiterentwi[X.]klung des [X.]-Ä im hausärztli[X.]hen Versorgungsberei[X.]h in den Jahren 2013 und 2014 vereinbarten Änderungen im hausärztli[X.]hen Versorgungsberei[X.]h zum 1.10.2013 sahen ledigli[X.]h vor, dass im Rahmen der beabsi[X.]htigten teilweisen Ausgliederung einer Gesprä[X.]hsleistung aus der Versi[X.]hertenpaus[X.]hale eine Begrenzung der Abre[X.]hnungshäufigkeit mögli[X.]hst auf [X.] si[X.]herzustellen sei. Hierbei sei zu prüfen, ob Unters[X.]hiede in der Struktur der Behandlungsfälle berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Zur Art der Begrenzung ma[X.]ht dieser Bes[X.]hluss keine Vorgaben. Vielmehr geht er gerade davon aus, dass - abhängig von den zugrunde liegenden Behandlungsfällen - sogar eine differenzierte Regelung in Betra[X.]ht kommt. Aus den auf der [X.]seite des [X.] [X.] unter [X.] veröffentli[X.]hten ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gründen zu diesem Bes[X.]hluss ergeben si[X.]h ebenfalls keine weiteren Anhaltspunkte. Diese lauten:

        

"Die Ausgliederung einer Gesprä[X.]hsleistung soll für eine angemessenere Abbildung des erforderli[X.]hen [X.] bei zeitintensiven Gesprä[X.]hen sorgen" (unter 2.1 "Maßnahmen zum 1. Oktober 2013").

Au[X.]h die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gründe zum Bes[X.]hluss vom [X.] zur Änderung des [X.]-Ä, mit dem die [X.] in die Präambel 3.1 eingefügt wurde, erlauben keinen hinrei[X.]henden Rü[X.]ks[X.]hluss auf den konkreten Umfang der Bes[X.]hränkung. Hierin heißt es unter 2. Regelungsgründe:

        

"Mit dem Ziel einer Mengensteuerung der Gesprä[X.]hsleistung erfolgt die Aufnahme einer Regelung zur Bildung eines Gesprä[X.]hsbudgets in die Präambeln 3.1 und 4.1 des [X.]" (ebenfalls veröffentli[X.]ht unter [X.] ).

Damit wird zwar angespro[X.]hen, dass es si[X.]h bei dem [X.] um ein Gesprä[X.]hsbudget handeln soll. Wie si[X.]h dies konkret auf die Honorarabre[X.]hnung auswirkt, ers[X.]hließt si[X.]h hieraus jedo[X.]h ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße. Letztli[X.]h war ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die über das individuelle [X.] hinaus geltend gema[X.]hten Gesprä[X.]hsleistungen - ähnli[X.]h wie bei [X.] übers[X.]hreitenden Leistungen im Rahmen der Honorarverteilung - zumindest no[X.]h abgestaffelt vergütet werden.

[X.]) Erst mit der Einfügung von Satz 4 in die [X.] der [X.] stand für die Vertragsärzte mit der erforderli[X.]hen [X.]heit fest, dass "über das [X.] hinausgehende Gesprä[X.]he gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 … ni[X.]ht vergütet" werden. Die rü[X.]kwirkend zum 1.10.2013 eingeführte Regelung erweist si[X.]h damit als konstitutiv und ni[X.]ht ledigli[X.]h klarstellend. Hiervon gehen ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h die Vertragsparteien des [X.] aus, wenn sie in den ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gründen formulieren: "Es erfolgt eine Konkretisierung bezügli[X.]h der Festlegung zum Gesprä[X.]hsbudget" (aaO, unter [X.], Zu 1. und 6.). Dementspre[X.]hend hat au[X.]h die Beklagte eine Begrenzung der Gesprä[X.]hsleistungen ni[X.]ht bereits ab dem 1.10.2013 (Quartal 4/2013), sondern erst ab dem 1.1.2014 (Quartal 1/2014), nämli[X.]h na[X.]h dem von ihr angenommenen [X.]punkt des Wirksamwerdens des Bes[X.]hlusses vom 18.12.2013 vorgenommen. Um die Beri[X.]htigung eines offensi[X.]htli[X.]hen Fehlers, die jederzeit mögli[X.]h ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]1), handelte es si[X.]h damit bei der Einfügung von Satz 4 der Präambel au[X.]h na[X.]h der Auffassung der am [X.] beteiligten Vertragsparteien und der Beklagten ni[X.]ht.

d) Die Anwendung der [X.] der [X.] Satz 4 auf den Honoraranspru[X.]h der Klägerin für die im Quartal 1/2014 erbra[X.]hten Gesprä[X.]hsleistungen verstößt denno[X.]h ni[X.]ht gegen das Verbot einer e[X.]hten Rü[X.]kwirkung von Normen (zu Letzterem vgl <1>). Zwar hat das [X.] zu Unre[X.]ht angenommen, die hier streitige Ergänzung der Präambel mit Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 sei bereits mit der Veröffentli[X.]hung auf der [X.]seite des [X.] [X.] am 20.12.2013 amtli[X.]h publiziert und damit wirksam geworden. Das trifft ni[X.]ht zu. Das für die Verkündung und damit die Wirksamkeit des Bes[X.]hlusses, der eine Re[X.]htsnorm darstellt, maßgebli[X.]he Datum ist erst die Veröffentli[X.]hung im [X.] am [X.] (dazu <2>). Jedo[X.]h war die e[X.]hte Rü[X.]kwirkung hier ausnahmsweise zulässig, da die Klägerin ni[X.]ht auf den unveränderten Bestand der Re[X.]htslage vertrauen durfte (dazu <3>).

(1) Das grundsätzli[X.]he Verbot rü[X.]kwirkender belastender Gesetze beruht auf den im Re[X.]htsstaatsprinzip und in den Grundre[X.]hten verankerten Prinzipien der Re[X.]htssi[X.]herheit und des Vertrauenss[X.]hutzes (hier: Art 12 Abs 1 bzw Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 [X.]). Es s[X.]hützt das Vertrauen in die Verlässli[X.]hkeit und Bere[X.]henbarkeit der unter der Geltung des [X.] ges[X.]haffenen Re[X.]htsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Re[X.]hte ([X.] Bes[X.]hluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rd[X.]4; [X.] Bes[X.]hluss vom 11.8.2020 - 1 BvR 2654/17 - [X.] 2020, 1338 = juris Rd[X.]5; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvL 8/19 - NJW 2021, 1222 = juris Rd[X.]40 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E 156 vorgesehen). Es gilt ebenso für untergesetzli[X.]he Re[X.]htsnormen (zu Re[X.]htsverordnungen s zB [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvR 499/74 ua - [X.]E 45, 142, 173 ff; [X.] Bes[X.]hluss vom 13.11.1990 - 2 [X.] - [X.]E 83, 89, 109 f), au[X.]h für sol[X.]he des Vertragsarztre[X.]hts (vgl dazu [X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 89, 102 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 84, 98; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]5). Wenn der Gesetzgeber die Re[X.]htsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens na[X.]hträgli[X.]h ändert, bedarf dies einer besonderen Re[X.]htfertigung vor dem Re[X.]htsstaatsprinzip und den Grundre[X.]hten ([X.] Bes[X.]hluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - [X.]E 97, 67, 78 f; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.], aaO, Rd[X.]32). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] liegt eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung dann vor, wenn ein Gesetz na[X.]hträgli[X.]h ändernd in abgewi[X.]kelte, der Vergangenheit angehörende Sa[X.]hverhalte eingreift, eine une[X.]hte dann, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte und Re[X.]htsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zuglei[X.]h Re[X.]htspositionen na[X.]hträgli[X.]h entwertet ([X.] Bes[X.]hluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - [X.]E 68, 287, 306; [X.] Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 239, 263; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvL 8/19 - NJW 2021, 1222 = juris Rd[X.]34 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E 156 vorgesehen; ebenso zB [X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 89 f = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 84 f und zuletzt [X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]5). Bei dieser Abgrenzung ist auf den [X.]punkt der Bekanntgabe (Verkündung) der Norm abzustellen (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302, 318; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.], aaO, Rd[X.]34; [X.] vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 3/14 R - [X.], 149 = [X.] 4-2500 § 106 [X.] 48, Rd[X.] 24). Dies war hier der [X.] (hierzu soglei[X.]h unter <2>).

Dem kann ni[X.]ht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass eine Honorarbegrenzungsregelung, wie sie hier mit dem [X.] für Gesprä[X.]hsleistungen vorliegt, nur une[X.]hte Rü[X.]kwirkung entfalten kann, solange die Abre[X.]hnung für das jeweilige Quartal (hier: 1/2014) zum [X.]punkt der Verkündung der Änderung des [X.] no[X.]h ni[X.]ht erfolgt war (hier: Honorarbes[X.]heid vom 15.7.2014). Zwar entsteht der konkrete Honoraranspru[X.]h erst na[X.]h Prüfung der Abre[X.]hnung und Bere[X.]hnung des tatsä[X.]hli[X.]hen Anspru[X.]hs des Vertragsarztes auf Honorarteilhabe, weswegen Änderungen von Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs ([X.]) für no[X.]h ni[X.]ht abgere[X.]hnete Quartale im Regelfall nur einen Eingriff in no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte darstellen und damit in Anwendung der Grundsätze über une[X.]hte Rü[X.]kwirkungen bzw tatbestandli[X.]he Rü[X.]kanknüpfungen bei Vorliegen ausrei[X.]hender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauenss[X.]haden re[X.]htmäßig sind. Dies gilt indessen ni[X.]ht stets für Regelungen des [X.]. Dessen Funktion ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in der Bewertung ärztli[X.]her Leistungen, sondern ihm kommt au[X.]h Steuerungsfunktion insoweit zu, als er auf das Leistungsverhalten des Arztes einwirken soll. Dem kann der [X.] nur na[X.]hkommen, wenn die entspre[X.]henden Regelungen zu dem [X.]punkt, in dem der einzelne Leistungserbringer über das Ob und das Wie der Leistungserbringung ents[X.]heidet, in [X.] sind. Der [X.] hat dementspre[X.]hend die rü[X.]kwirkende Herausnahme ärztli[X.]her Leistungen aus dem [X.] sowie die rü[X.]kwirkende Reduzierung der Punktzahl, mit der die einzelne Leistung bewertet worden ist (vgl [X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 93 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 88), ebenso wenig gebilligt wie die na[X.]hträgli[X.]he Änderung der Voraussetzungen der Leistungserbringung einer [X.] dur[X.]h Einfügung des Zusatzes "einmal am Behandlungstag" (vgl zu dem Ganzen: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]8 ff; vgl au[X.]h zur rü[X.]kwirkenden Änderung einer Punktwertgarantie im [X.]: [X.] vom 24.9.2003 - [X.] [X.] 41/02 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] 4 Rd[X.]4). Ni[X.]hts anderes kann gelten, wenn im Na[X.]hhinein eine individuelle Obergrenze für die Abre[X.]henbarkeit einer Gesprä[X.]hsleistung eingeführt wird.

(2) Na[X.]h allgemeinen re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen werden abstrakt-generelle Re[X.]htsnormen erst mit ihrer Verkündung re[X.]htli[X.]h existent ([X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]E 63, 343, 353; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvR 748/05 ua - [X.]E 127, 61, 75 f). Das Re[X.]htsstaatsprinzip verlangt über die ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung für Gesetze und Re[X.]htsverordnungen in Art 82 Abs 1 [X.] hinaus für alle materiellen Re[X.]htsnormen, dass sie der Öffentli[X.]hkeit so förmli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden, dass die Betroffenen si[X.]h verlässli[X.]h Kenntnis von ihrem Inhalt vers[X.]haffen können (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 2.4.1963 - 2 BvL 22/60 - [X.]E 16, 6, 16 f, 18 f = juris Rd[X.]1, 37; [X.] Bes[X.]hluss vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - [X.]E 44, 322, 350 f - Allgemeinverbindli[X.]hkeitserklärung von Tarifverträgen; BVerwG Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6/18 - Bu[X.]hholz 310 § 47 VwGO [X.] 219 = juris Rd[X.]3 mwN zum Begriff der Bekanntgabe in § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO). Diese Kenntnisnahme darf au[X.]h ni[X.]ht in unzumutbarer Weise ers[X.]hwert sein ([X.] Bes[X.]hluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - [X.]E 65, 283, 291 = juris Rd[X.]6 zu Bebauungsplänen). Das gilt au[X.]h für untergesetzli[X.]he Re[X.]htsnormen des Vertragsarztre[X.]hts ([X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 90 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 85; zuletzt [X.]e vom [X.] - [X.] [X.] 66/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] 21 Rd[X.]6 und - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]6, jeweils mwN).

aa) Dementspre[X.]hend regelt § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] idF des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) vom 22.12.2011 ([X.] 2983) mWv 1.1.2012 (seit [X.]: § 87 Abs 6 Satz 10 [X.]), dass Bes[X.]hlüsse des [X.] im [X.] oder im [X.] bekannt zu ma[X.]hen sind; falls die Bekanntma[X.]hung im [X.] erfolgt, muss im [X.] ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentli[X.]ht werden (fast wortglei[X.]h § 7 Abs 1 Satz 2 der Ges[X.]häftsordnung des [X.] idF vom 1.9.2012 mWv 16.11.2012, vgl Bes[X.]hluss des [X.] in seiner 289. Sitzung ; im Folgenden: Ges[X.]häftsordnung; insofern unverändert in der aktuellen, im [X.] abrufbaren Fassung vom 31.12.2020). Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers sollte damit eine Bekanntma[X.]hung der Bes[X.]hlüsse "entweder im [X.] oder im Deuts[X.]hen Ärzteblatt bzw. in beiden Medien glei[X.]hzeitig erfolgen" können. Zudem werde "festgelegt, dass bei einer alleinigen Bekanntma[X.]hung im [X.] immer zusätzli[X.]h ein Hinweis auf die Fundstelle im Deuts[X.]hen Ärzteblatt zu veröffentli[X.]hen ist, um das Auffinden des Bes[X.]hlusses dur[X.]h den Re[X.]htsanwender zu gewährleisten" (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.], BT-Dru[X.]ks 17/6906 [X.] Zu [X.] 22 <§ 87>, Zu Bu[X.]hst m).

Bei einer elektronis[X.]hen Bekanntma[X.]hung fehlt es zwar an einer Verkörperung der Norm dur[X.]h ein amtli[X.]h verantwortetes und gedru[X.]ktes Exemplar, sodass si[X.]h der genaue [X.]punkt der Bekanntgabe dur[X.]h "in Verkehr bringen" - anders als bei dem "Ausgeben" eines Printmediums (vgl etwa [X.] Bes[X.]hluss vom 2.4.1963 - 2 BvL 22/60 - [X.]E 16, 6, 18 f = juris Rd[X.]7 zur Verkündung eines formellen Gesetzes) - ni[X.]ht ohne Weiteres bestimmen lässt. Infolgedessen hat der Normgeber darzulegen und im Falle des Bestreitens na[X.]hzuweisen, dass die Norm auf einer von ihm zu verantwortenden Seite mit dem Willen, sie amtli[X.]h bekannt zu ma[X.]hen, ins [X.] eingestellt wurde und wann dies ges[X.]hah ([X.]). [X.] ist dabei grundsätzli[X.]h der Tag, der im Rahmen der [X.]veröffentli[X.]hung als sol[X.]her bezei[X.]hnet wird (vgl BVerwG Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6/18 - Bu[X.]hholz 310 § 47 VwGO [X.] 219 = juris Rd[X.]6 zu § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO), hier etwa dur[X.]h eine entspre[X.]hende Datumsangabe unter [X.] (vgl au[X.]h § 7 Abs 2 Satz 1 Ges[X.]häftsordnung).

Aus dem Wortlaut des § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] und der Gesetzesbegründung folgt zunä[X.]hst, dass die Bekanntgabe der Bes[X.]hlüsse des [X.] im [X.] und im [X.] grundsätzli[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigt nebeneinander stehen; ein Vorrang der bisherigen Praxis, Bes[X.]hlüsse des [X.] im [X.] zu veröffentli[X.]hen, besteht ni[X.]ht. So fehlt es etwa an einer Regelung, dass nur der im [X.] veröffentli[X.]hte Text als authentis[X.]h gilt (so aber zB § 27a Abs 1 Satz 4 [X.] "Öffentli[X.]he Bekanntma[X.]hung im [X.]", bei dem die Veröffentli[X.]hung im [X.] - wie si[X.]h bereits aus dem Wortlaut ergibt - ni[X.]ht die eigentli[X.]he Bekanntma[X.]hung darstellt, sondern ledigli[X.]h einen weiteren Zugangsweg zu den zu veröffentli[X.]henden Informationen ermögli[X.]ht, vgl au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl 2020, § 27a Rd[X.]4; U. [X.] in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl 2018, § 27a Rd[X.] 53).

Andererseits ergibt si[X.]h aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift (Hinweis "muss" veröffentli[X.]ht werden) sowie der Gesetzesbegründung (Hinweis sei "immer zusätzli[X.]h" zu veröffentli[X.]hen) au[X.]h, dass die (glei[X.]hzeitige) Veröffentli[X.]hung eines Hinweises auf die Stelle, an der der Bes[X.]hluss im [X.] bekannt gegeben wird, Voraussetzung für eine wirksame Bekanntma[X.]hung ist. Der Gesetzgeber hat in § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] - anders als etwa in § 9 Abs 2 Satz 1 und 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sa[X.]hsen-Anhalt (KVG LSA) idF vom 2.11.2020 (GVBl LSA, 630) - gerade ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt, dass die Bes[X.]hlüsse des [X.] bereits mit ihrer Bereitstellung im [X.] öffentli[X.]h bekannt gema[X.]ht sind und der Hinweis auf die [X.]adresse ledigli[X.]h na[X.]hri[X.]htli[X.]h erfolgt (vgl zu einer ähnli[X.]hen Situation beim zweistufigen Verkündungsverfahren eines Bebauungsplanes bzw der Genehmigung eines Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs 3 BauGB BVerwG Bes[X.]hluss vom [X.] - 4 BN 55.09 - [X.] 2010, 1733 = juris Rd[X.]3: Hinweis auf den Ort der Einsi[X.]htnahme in der Bekanntma[X.]hung ist Wirksamkeitsvoraussetzung).

Dabei muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob der Hinweis auf die Fundstelle im [X.] (§ 87 Abs 6 Satz 9 Halbsatz 2 [X.]) aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht erforderli[X.]h ist oder ob au[X.]h eine andere Regelung re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen genügen würde. Das Re[X.]htsstaatsprinzip gebietet - wie ausgeführt - ledigli[X.]h, dass Re[X.]htsnormen so zu verkünden (bekannt zu ma[X.]hen) sind, dass die Betroffenen si[X.]h vom Erlass und vom Inhalt der Re[X.]htsnorm verlässli[X.]h Kenntnis vers[X.]haffen können und dass diese Mögli[X.]hkeit der Kenntnisnahme ni[X.]ht in unzumutbarer Weise ers[X.]hwert sein darf (vgl erneut [X.] Bes[X.]hluss vom 2.4.1963 - 2 BvL 22/60 - [X.]E 16, 6, 16 f = juris Rd[X.]1; [X.] Bes[X.]hluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - [X.]E 65, 283, 291 = juris Rd[X.]6). Ob die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu vers[X.]haffen, dur[X.]h die Art und Weise der Veröffentli[X.]hung unmittelbar ers[X.]hwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die si[X.]h einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl BVerwG Bes[X.]hluss vom 18.10.2006 - 9 [X.].06 - Bu[X.]hholz 310 § 108 Abs 2 VwGO [X.] 66 = juris Rd[X.] 4 mwN zur Bekanntma[X.]hung von kommunalen Satzungen in einer [X.]ung; BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 = juris Rd[X.] 20). Dabei spielt au[X.]h der konkrete Adressatenkreis, der typis[X.]herweise von einer Regelung betroffen ist, eine Rolle (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 = juris Rd[X.] 26; vgl aber au[X.]h BVerwG Bes[X.]hluss vom 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - [X.] 2014, 503 = juris Rd[X.] 4 für den Fall, dass keine weitgehend homogene Personengruppe von dem Geltungsberei[X.]h der Norm erfasst wird). Vorliegend dürfte der Gesetzgeber wohl die forts[X.]hreitende Nutzung des [X.]s und der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung dur[X.]h Vertrags(zahn)ärzte (vgl etwa § 86 [X.] zur Verordnung in elektronis[X.]her Form, § 291a [X.] zur elektronis[X.]hen Gesundheitskarte, § 295 Abs 4 Satz 1 [X.] zur papierlosen Übermittlung im Rahmen der Abre[X.]hnung, § 341 [X.] zur elektronis[X.]hen Patientenakte, insbesondere § 341 Abs 6 Satz 1 und 2 [X.] zur Verpfli[X.]htung der an der vertragsärztli[X.]hen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, über die für den Zugriff auf die elektronis[X.]he Patientenakte erforderli[X.]hen Komponenten und Dienste zu verfügen) ebenso berü[X.]ksi[X.]htigen wie den Umstand, dass es si[X.]h bei dem angespro[X.]henen Adressatenkreis der Vertrags(zahn)ärzte um Akademiker mit einem hohen Bildungsniveau handelt.

Ebenso wenig muss der [X.] ents[X.]heiden, ob der Umstand, dass § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] ni[X.]ht selbst regelt, unter wel[X.]her [X.]adresse die Bes[X.]hlüsse des [X.] bekannt zu geben sind, den Gesetzgeber unter re[X.]htsstaatli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zur Normierung eines Hinweises auf die Fundstelle im [X.] verpfli[X.]htet. Dies wird zwar regelmäßig die [X.]seite des [X.] [X.] [X.] sein (vgl insofern au[X.]h § 7 Abs 1 Satz 1 Ges[X.]häftsordnung), Wirksamkeitsvoraussetzung der Veröffentli[X.]hung ist dies jedo[X.]h ni[X.]ht (vgl dagegen für den Fall einer Veröffentli[X.]hung von berei[X.]hsspezifis[X.]hen Hygienerahmenkonzepten im [X.], wenn in der zugrunde liegenden Verordnung genau geregelt ist, in wel[X.]hem Veröffentli[X.]hungsmedium und unter wel[X.]her Adresse die Konzepte zu veröffentli[X.]hen sind: OVG des [X.] Bes[X.]hluss vom 12.10.2020 - 2 [X.]/20 - juris Rd[X.]). Es steht dem [X.] frei, in Zukunft eine andere von ihm verantwortete [X.]seite für die Bekanntgabe seiner Bes[X.]hlüsse einzuri[X.]hten, ohne dass eine Gesetzesänderung erforderli[X.]h wäre. Eine entspre[X.]hende Änderung der Ges[X.]häftsordnung des [X.] bedürfte zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung dur[X.]h das [X.] und müsste im [X.] veröffentli[X.]ht werden 87 Abs 3e Satz 2 und 3 [X.]). Kehrseite dieser Freiheit in der Wahl der [X.]seite ist die vom Gesetzgeber normierte Verpfli[X.]htung, zuglei[X.]h mit der Bekanntma[X.]hung im [X.] einen Hinweis auf die Fundstelle im [X.] zu veröffentli[X.]hen.

Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine Veröffentli[X.]hung im [X.] sind vorliegend jedo[X.]h ohne Belang, weil es na[X.]h § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] für eine wirksame Bekanntgabe auf die Publikation im [X.] ankommt. Hätte der Gesetzgeber die Printausgabe des [X.] ni[X.]ht mehr als unverzi[X.]htbare Grundlage der Veröffentli[X.]hung zumindest eines Hinweises auf eine Änderung des [X.] vors[X.]hreiben wollen, hätte dies ausdrü[X.]kli[X.]h ges[X.]hehen müssen. Damit wäre nämli[X.]h ein Bru[X.]h mit der jahrzehntelangen Tradition verbunden, dass im [X.], das jeder Arzt als Mitglied einer Ärztekammer erhalten kann, die Bes[X.]hlüsse des [X.] enthalten sind oder zumindest auf sie hingewiesen wird. Der Einwand, kaum ein Arzt lese regelmäßig die gesamte Ausgabe des [X.], ist genauso irrelevant wie die Erwägung, kaum ein Bürger lese regelmäßig das [X.]. Maßgebli[X.]h ist die gesi[X.]herte und allgemein bekannte Mögli[X.]hkeit der Kenntnisnahme einer zugängli[X.]hen Quelle. Wenn diese künftig eine [X.]seite sein soll, muss das jedenfalls klar geregelt sein. Dies ist hier ni[X.]ht ges[X.]hehen. Aus den vom Gesetzgeber in § 87 Abs 6 Satz 9 [X.] gewählten Formulierungen wird vielmehr unmissverständli[X.]h deutli[X.]h, dass er derzeit (weiterhin) zumindest einen Hinweis im [X.] für erforderli[X.]h hält, um den betroffenen Vertrags(zahn)ärzten verlässli[X.]h Kenntnis vom Erlass und vom Inhalt der Bes[X.]hlüsse des [X.] zu vers[X.]haffen. Ein Vertrags(zahn)arzt soll si[X.]h zumindest aktuell darauf bes[X.]hränken dürfen, das [X.] als dem offiziellen Publikationsorgan der [X.] und der [X.] ([X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 90 f = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 86; [X.] vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 26/01 R - juris Rd[X.] 23) na[X.]h Veröffentli[X.]hungen oder - bei Veröffentli[X.]hungen im [X.] - na[X.]h Hinweisen auf neue Bes[X.]hlüsse des [X.] zu si[X.]hten (zur Frage, ob dies au[X.]h für [X.] gilt und ob für diese ni[X.]ht eine Veröffentli[X.]hung in den Zahnärztli[X.]hen Mitteilungen zu erfolgen hat vgl [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand 12/19, § 87 Rd[X.]93; [X.], jurisPK-[X.], 4. Aufl 2020, Stand 15.6.2020, § 87 Rd[X.] 95).

Soweit die Beklagte geltend ma[X.]ht, bei einer Auslegung des § 87 Abs 6 Satz 9 Halbsatz 2 [X.] im Sinne einer Wirksamkeitsvoraussetzung wäre die Bekanntma[X.]hungsalternative "im [X.]" praktis[X.]h bedeutungslos und liefe ins Leere, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. Ein kurzer Hinweis auf die Bekanntgabe des Bes[X.]hlusses des [X.] unter Angabe der maßgebli[X.]hen [X.]seite wird in der Regel sehr viel kurzfristiger, womögli[X.]h s[X.]hon in der nä[X.]hsten Ausgabe des [X.], veröffentli[X.]ht werden können als ein mögli[X.]herweise mehrseitiger Bes[X.]hluss. Dies belegt au[X.]h der Umstand, dass der Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 tatsä[X.]hli[X.]h erst in der 4. Ausgabe des [X.] vom [X.] und damit über einen Monat na[X.]h Bes[X.]hlussfassung abgedru[X.]kt wurde, was si[X.]h ni[X.]ht allein mit den dazwis[X.]hen liegenden Feiertagen erklären lässt. Dass hier aufgrund der Bes[X.]hlussfassung dur[X.]h den [X.] unmittelbar vor den Weihna[X.]htsfeiertagen und dem letztmaligen Ers[X.]heinen des [X.] vor dem Beginn des ersten Quartals des Jahres 2014 am 23.12.2013 eine wirksame Bekanntgabe des Bes[X.]hlusses vom 18.12.2013 im Jahr 2013 faktis[X.]h kaum no[X.]h mögli[X.]h war, ist dabei hinzunehmen (vgl jetzt aber zu Bes[X.]hleunigungsmögli[X.]hkeiten bei einer Bes[X.]hlussfassung im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren § 7 Abs 1 Satz 3 der aktuellen Ges[X.]häftsordnung des [X.]).

bb) Der Bes[X.]hluss des [X.] vom 18.12.2013 zur Änderung des [X.] mWv 1.10.2013 wurde ni[X.]ht bereits mit seiner Veröffentli[X.]hung im [X.] am 20.12.2013, sondern erst mit der Bekanntgabe im [X.] vom [X.] wirksam verkündet. Denn ein Hinweis auf die Bekanntgabe des Bes[X.]hlusses zur Änderung des [X.] im [X.] sowie auf die betreffende Fundstelle ist zu keinem [X.]punkt im [X.] veröffentli[X.]ht worden. [X.] ist - wie ausgeführt - na[X.]h der Bes[X.]hlussfassung ledigli[X.]h no[X.]h das [X.] vom 23.12.2013 ers[X.]hienen. Weder diese no[X.]h die na[X.]hfolgenden Ausgaben des Jahres 2014 enthalten einen Hinweis auf den Bes[X.]hluss zur Änderung des [X.] aus der 319. Sitzung.

Erst am [X.] wurde der Bes[X.]hluss im [X.] ([X.] bis [X.]) veröffentli[X.]ht. [X.]glei[X.]h wurde dort ([X.] 2014, [X.]) eine Mitteilung über diesen Bes[X.]hluss veröffentli[X.]ht; unter 6. heißt es ua: "Der Bewertungsauss[X.]huss hat einen Bes[X.]hluss zur Änderung des Einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstabes ([X.]) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 gefasst und Anpassungen am Hausarzt-[X.] vorgenommen." Zudem enthält das [X.] den Hinweis: "Die ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gründe zu diesem Bes[X.]hluss sind auf der [X.]seite des [X.] Bewertungsauss[X.]husses unter [X.] veröffentli[X.]ht." Ein ausdrü[X.]kli[X.]her Hinweis auf die Veröffentli[X.]hung des Bes[X.]hlusses selbst im [X.] ist au[X.]h an dieser Stelle ni[X.]ht erfolgt. Die von der Klägerin angespro[X.]hene Problematik mögli[X.]herweise voneinander abwei[X.]hender Fassungen des Bes[X.]hlusses bei einer parallelen Veröffentli[X.]hung im [X.] sowie im [X.] stellte si[X.]h hier daher von vorneherein ni[X.]ht.

(3) Damit entfaltet der Bes[X.]hluss vom 18.12.2012 aus der 319. Sitzung für das gesamte hier allein streitgegenständli[X.]he Quartal 1/2014 (zum [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.]1 mwN) eine e[X.]hte - grundsätzli[X.]h unzulässige - Rü[X.]kwirkung. Von diesem Grundsatz gilt hier jedo[X.]h eine Ausnahme, da ein eventuelles Vertrauen der Klägerin, Gesprä[X.]hsleistungen na[X.]h der [X.] 03230 im Quartal 1/2014 ohne Begrenzung abre[X.]hnen zu können, ni[X.]ht s[X.]hützenswert war.

E[X.]hte Rü[X.]kwirkungen und die Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen sind nur ausnahmsweise re[X.]htmäßig. Das Rü[X.]kwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes jedo[X.]h ni[X.]ht nur seinen Grund, sondern au[X.]h seine Grenze. Es gilt ni[X.]ht, soweit si[X.]h kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Re[X.]hts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Re[X.]htslage sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt und daher ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig war. Hierzu hat das [X.] typisierende Fallgruppen entwi[X.]kelt, in denen die Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen ausnahmsweise zulässig ist. Hierbei handelt es si[X.]h um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]E 72, 200, 258; [X.] Bes[X.]hluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - [X.]E 97, 67, 79 f; [X.] Bes[X.]hluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rd[X.] 61 = juris Rd[X.] 64; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvL 8/19 - NJW 2021, 1222 = juris Rd[X.]42, 161 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E 156 vorgesehen). Diese [X.] sind - mit Ausnahme des [X.] - Ausprägungen des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein ni[X.]ht - oder ni[X.]ht mehr - vorhandenes s[X.]hutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen eine Dur[X.]hbre[X.]hung des re[X.]htsstaatli[X.]hen Rü[X.]kwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers re[X.]htfertigen oder gar erfordern können (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]E 72, 200, 258 = juris Rd[X.]29; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.], aaO, Rd[X.]42 mwN).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit e[X.]hter Rü[X.]kwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen s[X.]hon im [X.]punkt, auf den die Rü[X.]kwirkung bezogen wird, ni[X.]ht (mehr) auf den Fortbestand einer gesetzli[X.]hen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung re[X.]hnen mussten (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 14/52 ua - [X.]E 1, 264, 280; [X.] Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - [X.]E 13, 261, 272; [X.] Bes[X.]hluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rd[X.] 62 = juris Rd[X.] 65; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvL 8/19 - NJW 2021, 1222 = juris Rd[X.]43, jeweils mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E 156 vorgesehen). Vertrauenss[X.]hutz kommt insbesondere dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht, wenn die Re[X.]htslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvL 17/57 - [X.]E 11, 64, 72 f; [X.] Bes[X.]hluss vom 17.1.1979 - 1 BvR 446/77 ua - [X.]E 50, 177, 193 f; [X.] Bes[X.]hluss vom 8.4.1998 - 1 BvR 1680/93 ua - [X.]E 98, 17, 39; [X.] Bes[X.]hluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - [X.]E 123, 111, 130 f; [X.] Bes[X.]hluss vom 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - [X.]E 131, 20, 41; [X.] Bes[X.]hluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rd[X.] 62 = juris Rd[X.] 65), oder wenn das bisherige Re[X.]ht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden ([X.] Bes[X.]hluss vom 14.11.1961 - 2 BvR 345/60 - [X.]E 13, 215, 224 = juris Rd[X.]1 ff; [X.] Bes[X.]hluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.]E 135, 1 Rd[X.] 62 = juris Rd[X.] 65 mwN). Der Vertrauenss[X.]hutz muss ferner zurü[X.]ktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit vorgehen, eine rü[X.]kwirkende Beseitigung erfordern (vgl [X.] Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - [X.]E 13, 261, 272 f; [X.] Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 239, 263 f, 268), wenn der Bürger si[X.]h ni[X.]ht auf den dur[X.]h eine Norm erzeugten Re[X.]htss[X.]hein verlassen durfte (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 17.1.1979 - 1 BvR 446/77 ua - [X.]E 50, 177, 193 f; [X.] Bes[X.]hluss vom 18.2.2009 - 1 BvR 3076/08 - [X.]E 122, 374, 394 f, jeweils mwN; vgl au[X.]h für den Fall des Re[X.]htss[X.]heins dur[X.]h eine - ungültige - belastende Norm [X.] Bes[X.]hluss vom 11.8.2020 - 1 BvR 2654/17 - [X.] 2020, 1338 = juris Rd[X.]7) oder wenn dur[X.]h die sa[X.]hli[X.]h begründete rü[X.]kwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerhebli[X.]her S[X.]haden verursa[X.]ht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 ua - [X.]E 30, 367, 389; vgl zu dem Ganzen [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 2 BvL 8/19 - NJW 2021, 1222 = juris Rd[X.]43 mwN, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.]E 156 vorgesehen; vgl au[X.]h [X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 96 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 91 f; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.] 22).

Ausgehend von diesen Maßstäben genügte die rü[X.]kwirkende Ergänzung der [X.] der [X.] um einen Satz 4 verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Die Klägerin konnte zu keinem [X.]punkt im Quartal 1/2014 erwarten, die zum 1.10.2013 neu eingeführte [X.] 03230 für ein problemorientiertes ärztli[X.]hes Gesprä[X.]h uneinges[X.]hränkt abre[X.]hnen zu können. Allerdings ergibt si[X.]h dies ni[X.]ht bereits aus dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 18.12.2013. Die vom [X.] entwi[X.]kelte Re[X.]htspre[X.]hung zum Wegfall des Vertrauenss[X.]hutzes ab dem Tag der "endgültigen Bes[X.]hlussfassung im [X.]" (vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.]E 72, 200, 260, 262) findet bei untergesetzli[X.]hen Normen keine Anwendung ([X.] vom [X.] - 6 [X.] 36/97 - [X.], 86, 99 f = [X.] 3-2500 § 87 [X.]8 S 95 f = juris Rd[X.] 42 mwN). Entspre[X.]hendes gilt, soweit die Beklagte meint, das Vertrauen der Klägerin in eine unbegrenzte Vergütung ihrer Gesprä[X.]hsleistungen sei mit der Veröffentli[X.]hung des Bes[X.]hlusses vom 18.12.2013 im [X.] am 20.12.2013 zerstört worden. Eine sol[X.]he Annahme würde dem Zwe[X.]k des Hinweises auf die Veröffentli[X.]hung im [X.] (§ 87 Abs 6 Satz 9 Halbsatz 2 [X.]), den Normadressaten verlässli[X.]h Kenntnis von der Existenz und dem Inhalt der sie betreffenden Änderung des [X.] zu erlangen, zuwiderlaufen.

Von den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] anerkannten Fallgruppen zulässigerweise e[X.]ht rü[X.]kwirkender Gesetze ist hier derjenige der Unklarheit und Verworrenheit der ursprüngli[X.]hen Gesetzeslage eins[X.]hlägig. Der Bes[X.]hluss über die Bildung eines Budgets für die Leistungen na[X.]h [X.] 03230 [X.] vom [X.] mit Wirkung zum 1.10.2013 war insofern unvollständig, als ni[X.]ht bestimmt war, was mit Gesprä[X.]hsleistungen ges[X.]hehen sollte, die über das Budget hinaus abgere[X.]hnet werden (vgl aber au[X.]h [X.] - Abre[X.]hnung aktuell für Ärzte - vom [X.] "Aus alt ma[X.]h neu: Jetzt do[X.]h wieder eine Erörterungsleistung", der bereits auf der Grundlage des Bes[X.]hlusses vom [X.] davon ausgeht, dass Mehrleistungen ni[X.]ht vergütet würden). [X.] war jedo[X.]h immer, dass eine Abre[X.]hnung zum vollen Punktwert ausges[X.]hlossen war, weil das mit dem Sinn eines Budgets für eine Einzelleistung unvereinbar ist. Insofern ist au[X.]h von Bedeutung, dass der Normgeber das [X.] für die gemäß der [X.] 03230 erbra[X.]hten und bere[X.]hneten Gesprä[X.]he in Höhe von 45 Punkten pro Behandlungsfall bereits zeitglei[X.]h mit der Ausgliederung der Gesprä[X.]hsleistung aus der hausärztli[X.]hen Versi[X.]hertenpaus[X.]hale mit Bes[X.]hluss vom [X.] gebildet hatte. Damit stand bereits mit der Einführung der [X.] 03230 für problemorientierte ärztli[X.]he Gesprä[X.]he im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung fest, dass diese ni[X.]ht unbegrenzt vergütet würden. Aus der Begrenzung auf 45 Punkte pro Behandlungsfall bei einer Bewertung der [X.] 03230 [X.] mit 90 Punkten je vollendete 10 Minuten wird zudem deutli[X.]h, dass der [X.] ein sol[X.]hes Gesprä[X.]h nur in jedem zweiten Behandlungsfall als erforderli[X.]h und uneinges[X.]hränkt abre[X.]henbar ansah (zu einem Fall, in dem die Vertragsärzte ni[X.]ht mit der rü[X.]kwirkenden Eins[X.]hränkung der Abre[X.]henbarkeit der Leistung re[X.]hnen mussten vgl dagegen: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]6 Rd[X.] 22 ff, insbesondere Rd[X.] 25 zur [X.] 88740 "S[X.]hweineinfluenza").

Es bestand letztendli[X.]h also nur die Wahl zwis[X.]hen einer Abstaffelung und einem Auss[X.]hluss der Bere[X.]hnung jegli[X.]her über das Volumen hinausgehender Gesprä[X.]hsleistungen, wie es dann am 18.12.2013 bes[X.]hlossen wurde. Mit dem Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 hat der [X.] geklärt, was na[X.]h seiner Intention s[X.]hon ab dem Quartal 4/2013 gewollt, im Bes[X.]hluss vom [X.] aber nur unvollständig formuliert worden war. Insoweit enthält der Bes[X.]hluss vom 18.12.2013 - wie dargelegt (vgl oben Rd[X.]8 ff) - zwar keine reine [X.]stellung eines missverständli[X.]hen Normtextes, die ohnehin auf den [X.]punkt des Inkrafttretens der ursprüngli[X.]hen Norm (1.10.2013) zurü[X.]kgewirkt hätte. Dieser Bes[X.]hluss durfte si[X.]h aber ausnahmsweise trotz seines Charakters als eigenständige Regelung und ni[X.]ht nur te[X.]hnis[X.]he Beri[X.]htigung Rü[X.]kwirkung beimessen. Ob diese au[X.]h s[X.]hon das Quartal 4/2013 erfassen konnte, kann offenbleiben, weil die Beklagte ihn erst zu Beginn des Quartals 1/2014 angewandt hat. Zu Beginn dieses Quartals kannte jeder Vertragsarzt das Budget für die Leistungen na[X.]h [X.] 03230 und musste mit dessen "S[X.]harfstellung" re[X.]hnen, die der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h s[X.]hon am 18.12.2013 vorgenommen hatte (vgl au[X.]h [X.] vom 23.3.2011 - [X.] [X.] 9/10 R - [X.] 4-2500 § 84 [X.] 2 Rd[X.] 25 - Rü[X.]kwirkung von Ri[X.]htgrößen; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/13 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] 79 Rd[X.] 44 ff).

e) Die Begrenzung der Abre[X.]henbarkeit der Gesprä[X.]hsleistungen na[X.]h [X.] 03230 verstößt au[X.]h im Übrigen ni[X.]ht gegen höherrangiges Re[X.]ht. Die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der auf der Grundlage des § 87 [X.] vom [X.] vereinbarten einheitli[X.]hen Bewertungsmaßstäbe ist im Wesentli[X.]hen darauf bes[X.]hränkt, ob der Auss[X.]huss den ihm zustehenden Ents[X.]heidungsspielraum übers[X.]hritten oder seine Bewertungskompetenz missbräu[X.]hli[X.]h ausgenutzt hat ([X.] vom 19.8.1992 - 6 [X.] 18/91 - [X.] 3-2500 § 87 [X.] 5 S 23; [X.] vom 9.12.2004 - [X.] [X.] 44/03 R - [X.] 94, 50 = [X.] 4-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 86 mwN; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 67/17 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] 21 Rd[X.] 21 mwN). Hierfür ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. § 87 Abs 2b Satz 1 [X.] sieht für den [X.] die Abbildung von Leistungen der hausärztli[X.]hen Versorgung in Form von Versi[X.]hertenpaus[X.]halen ausdrü[X.]kli[X.]h im Sinne einer Sollregelung vor; für Leistungen, die - wie hier die Gesprä[X.]hsleistungen - besonders gefördert werden sollen, können Einzelleistungen oder Komplexleistungen vorgesehen werden. Au[X.]h der in der Leistungsbes[X.]hränkung liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der in der Klägerin organisierten Ärzte ist gere[X.]htfertigt. Wegen der hier gegebenen geringen Eingriffstiefe zu Lasten der Ärzte rei[X.]hen sa[X.]hli[X.]h na[X.]hvollziehbare Erwägungen der Normgeber im Hinbli[X.]k auf deren Gestaltungsfreiheit aus (zum Prüfmaßstab vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01 - [X.] 4-2500 § 135 [X.] 2 Rd[X.] 21 ff; [X.] vom 12.2.2020 - [X.] [X.] 25/18 R - [X.] 130, 39 = [X.] 4-2500 § 73b [X.] 4, Rd[X.]3 f mwN; vgl au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 ua - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 6 Rd[X.]3 speziell zu den Leistungsbes[X.]hreibungen des [X.]). Eine Bes[X.]hränkung der Abre[X.]henbarkeit von problemorientierten ärztli[X.]hen Gesprä[X.]hen im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung auf jeden zweiten Behandlungsfall pro Quartal ist na[X.]hvollziehbar (vgl au[X.]h [X.] vom 8.3.2000 - [X.] [X.] 16/99 R - [X.] 86, 30, 40 ff = [X.] 3-2500 § 83 [X.] S 12 = juris Rd[X.] 51 ff zu Teilbudgets). Eine sol[X.]he Eins[X.]hätzung steht au[X.]h im Einklang mit der Leistungslegende der [X.] 03230: Ein problemorientiertes ärztli[X.]hes Gesprä[X.]h im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung (obligater Leistungsinhalt: Gesprä[X.]h von mindestens 10 Minuten Dauer mit einem Patienten und/oder einer Bezugsperson; fakultativer Leistungsinhalt: Beratung und Erörterung zu den therapeutis[X.]hen, familiären, [X.] oder berufli[X.]hen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den lebensverändernden Erkrankung) dürfte, au[X.]h wenn der Begriff der lebensverändernden Erkrankung ni[X.]ht näher definiert wird, bei einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Hausarztpraxis ni[X.]ht in jedem Behandlungsfall erforderli[X.]h sein (siehe au[X.]h die Chronikerpaus[X.]halen [X.] 03220 und 03221, die das Vorliegen einer "lang andauernden", lebensverändernden Erkrankung voraussetzen: 3.2.2 des [X.] 1/2014). Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist zudem, dass für besondere lebensverändernde Konstellationen gesonderte [X.] vorgesehen sind, so etwa außer der bereits erwähnten Chronikerpaus[X.]hale die [X.] für die palliativmedizinis[X.]he Betreuung von Patienten (vgl die [X.] 03370, 03371, 03372 für die palliative Ersterhebung und Betreuung von s[X.]hwerstkranken und sterbenden Patienten, die zum Teil ni[X.]ht neben der [X.] 03230 abre[X.]henbar sind) oder die [X.] im Anhang 2 Teil A (Kostenpaus[X.]halen) der [X.] (Anlage 7 zum [X.]; vgl etwa die [X.] 86520, wel[X.]he au[X.]h die Gesprä[X.]he im Zusammenhang mit der Tumortherapie umfasst). S[X.]hließli[X.]h bestehen au[X.]h keine Anhaltspunkte, dass der Abre[X.]hnungsauss[X.]hluss dazu führt, dass erbra[X.]hte Gesprä[X.]hsleistungen ni[X.]ht angemessen vergütet würden.

B. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Dana[X.]h hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Re[X.]htsmittels zu tragen.

Meta

B 6 KA 8/20 R

26.05.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 27. Juni 2018, Az: S 5 KA 3268/16, Urteil

§ 87 Abs 6 S 9 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87 Abs 6 S 10 SGB 5 vom 06.05.2019, § 106a SGB 5 vom 14.11.2003, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.05.2021, Az. B 6 KA 8/20 R (REWIS RS 2021, 5548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5548

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