Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 4/21 R

6. Senat | REWIS RS 2022, 1724

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von Versorgungsauftrag und Auslastungsgrad - Maximalpunktzahl - keine unmittelbare Anwendung auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie - rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) - keine Verwirkung eines Nachvergütungsverlangens allein wegen fehlenden Vorbehalts


Leitsatz

1. Die Regelung, wonach Strukturzuschläge in Abhängigkeit vom Versorgungsauftrag und dem Auslastungsgrad des einzelnen Psychotherapeuten nur bis zu einer definierten Maximalpunktzahl berechnungsfähig sind, findet auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie mangels zugewiesenen Versorgungsauftrags keine unmittelbare Anwendung.

2. Konnte eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie zum Zeitpunkt der Quartalsabrechnung keine Vergütungsansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen, weil die Rechtsgrundlage hierfür erst zu einem späteren Zeitpunkt durch rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen geschaffen wurde, ist ein Nachvergütungsverlangen nicht allein deshalb verwirkt, weil sich das Ausbildungsinstitut eine Nachvergütung nicht vorbehalten hat.

Tenor

Auf die Revisionen des [X.] sowie der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2021 geändert. Das Urteil des [X.] vom 15. November 2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 132 209,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2016 aus einem Betrag in Höhe von 119 176,82 Euro sowie ab dem 19. Dezember 2019 aus einem weiteren Betrag in Höhe von 13 032,54 Euro zu zahlen.

Die Revision der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse eine [X.] psychotherapeutischer Leistungen für die Quartale 1/2012 bis 3/2016. Grund für die geforderte [X.] ist die (wiederholte) rückwirkende Änderung der Bewertung antragspflichtiger Leistungen des Abschnitts 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ([X.]) und die Einführung sog [X.].

2

Der Kläger ist Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie nach § 28 des [X.] und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz ; im streitbefangenen Zeitraum noch § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis 31.8.2020 geltenden Fassung ). Die Ambulanz der Ausbildungsstätte ist zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt.

3

Die anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitute in [X.] schlossen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Wirkung zum 1.1.2012 eine "Vereinbarung gemäß § 120 Abs. 2 und 3 [X.] über die Vergütung der Leistungen der Ambulanzen an den Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG" (nachfolgend: Vergütungsvereinbarung <[X.]>). Hinsichtlich der zu vergütenden Leistungen und der Höhe der Vergütung verweist diese Vereinbarung auf den [X.]: Nach § 3 [X.] [X.] erfolgt die Beschreibung der Leistungen der Ambulanzen nach Art, Inhalt und Umfang durch den [X.] in Verbindung mit den Vertragsgebührenordnungen, dem Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und der [X.] gemäß § 87 [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt "als Einzelleistungsvergütung gemäß EBM" (§ 4 Satz 1 [X.]). Die Höhe des [X.] ist in der Anlage 1 zur [X.] festgelegt (§ 4 Satz 2 [X.]). Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt quartalsweise gemäß der Vereinbarung nach § 120 Abs 3 [X.] über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach §§ 117 bis 119 [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] in der jeweils gültigen Fassung (§ 7 [X.] [X.]). Der Kläger rechnete auf Grundlage dieser Vereinbarung die von seinem Ausbildungsinstitut erbrachten psychotherapeutischen Leistungen jeweils nach Abschluss eines Quartals auf der Grundlage des geltenden [X.] gegenüber der Beklagten ab.

4

Am 18.12.2013 (38. Sitzung) beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss ([X.]) die Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 des [X.] 2008 dahingehend zu überprüfen, ob die seit dem 1.1.2009 gültige Bewertung dieser Leistungen die angemessene Höhe der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen sicherstellt. Er kündigte zudem einen entsprechenden Beschluss an, soweit nach dem Ergebnis der Überprüfung eine Anpassung der Bewertung notwendig sei. Am 22.9.2015 (43. Sitzung) beschloss der [X.] sodann rückwirkend zum 1.1.2012 Änderungen des Abschnitts 35.2 [X.] 2008. Neben einer Erhöhung der ([X.] ([X.]) dieses Abschnitts nahm er die [X.] 35251 und 35252 (bzw ab 1.1.2015 zusätzlich die [X.] 35253) auf, die jeweils einen Zuschlag zu bestimmten psycho- und verhaltenstherapeutischen Einzel- ([X.] 35251; nunmehr seit 1.7.2017: [X.] 35571) und [X.] ([X.] 35252; nunmehr seit 1.7.2017: [X.] 35572) vorsehen, wenn der jeweilige Vertragsarzt oder Vertragstherapeut im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl für Leistungen nach Abschnitt 35.2 [X.] abgerechnet hat (sog [X.]). Mit Beschluss vom 11.3.2016 (schriftliche Beschlussfassung, 372. Sitzung) führte der Bewertungsausschuss ([X.]) ab [X.] eine Obergrenze der Abrechenbarkeit von [X.]n bei Überschreitung einer bestimmten Maximalpunktzahl ein (Änderung [X.] und [X.] Präambel Abschnitt 35.2 [X.]). Mit weiterem Beschluss vom [X.] (schriftliche Beschlussfassung, 436. Sitzung) erhöhte der [X.] rückwirkend ab 1.1.2009 nochmals die (Punktzahl-)Bewertung für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen des Abschnitts 35.2 und auch für die [X.] nach den [X.] 35251 und 35252 [X.].

5

Nach Verhandlungen der [X.] über die Umsetzung der Änderungen des [X.] akzeptierten die Krankenkassen lediglich eine [X.] aufgrund der Erhöhung der Punktzahlen ab dem Quartal 1/2015. Über die [X.] der [X.] und der Punktzahlerhöhungen bis zum Quartal 4/2014 wurde keine Einigkeit erzielt, sondern die Durchführung eines (Klage-) [X.] durch den Kläger und die Beklagte vereinbart. Die Beklagte zahlte dem Kläger dementsprechend [X.] allein unter Berücksichtigung der erhöhten Punktzahlen für die Quartale 1/2015 bis 3/2016. Mit quartalsweise gesonderten Rechnungsschreiben vom 14.11.2016 (Eingang bei der Beklagten am gleichen Tag) forderte der Kläger sodann für die Quartale 1/2012 bis 3/2016 weitergehende [X.] iHv insgesamt 189 684,71 [X.]. Dabei brachte er für die Quartale 1/2012 bis 4/2014 die vom [X.] beschlossenen Punktzahlerhöhungen der antragspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 [X.] in Ansatz und setzte für alle streitbefangenen Quartale den jeweiligen [X.] nach den [X.] 35251 und 35252 [X.] hinzu. Die Beklagte lehnte die begehrte [X.] ab (Schreiben vom 8.12.2016). Für die Quartale bis 4/2014 seien die Abrechnungsfristen nach § 7 Abs 5 [X.] abgelaufen. Ein Anspruch auf [X.] bestehe nach den Bestimmungen des [X.] für Ausbildungsinstitute grundsätzlich nicht.

6

Das [X.] hat die vom Kläger in 2016 erhobene Klage auf [X.] von 189 684,71 [X.] abgewiesen (Urteil vom 15.11.2017). Im Berufungsverfahren hat der Kläger die zwischenzeitlich durch den Beschluss des [X.] vom [X.] (436. Sitzung) rückwirkend beschlossenen weiteren Punktzahlerhöhungen geltend gemacht, im Ergebnis aber seine Klageforderung der Höhe nach auf 132 209,36 [X.] reduziert, da nach den Vorgaben des B[X.] (Hinweis auf Urteil vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.]) der [X.] [X.] auf 0,5 pro erbrachter Leistung beschränkt sei (Schriftsatz vom 5.11.2019). Das [X.] hat das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte zur Zahlung eines [X.] von 48 929,35 [X.] nebst Zinsen ab dem 15.12.2016 verurteilt (Urteil vom [X.]). Der Kläger habe Anspruch auf [X.] für das Anfang 2015 abgerechnete Quartal 4/2014 wegen der Punktzahlerhöhungen sowie für die Quartale 4/2014 bis 3/2016 wegen der Einführung der [X.] nach den [X.] 35251 und 35252 [X.]. Die Regelungen in § 3 [X.] und § 4 [X.] enthielten eine dynamische Verweisung auf den [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung. Dementsprechend könnten grundsätzlich auch die mit den Beschlüssen des (E)[X.] vom 22.9.2015 und [X.] beschlossenen rückwirkenden Änderungen der Bewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 [X.] (Punktzahlerhöhung) und die rückwirkend eingeführten [X.] Anwendung finden.

7

Dem [X.]sanspruch stehe § 7 Abs 5 Satz 2 [X.], welcher die Abrechnung innerhalb der vier auf das [X.] folgenden Quartale vorschreibe, nicht entgegen. Diese Abrechnungsfrist sei allein auf die - nach Form und Inhalt ordnungsgemäße - erstmalige (quartalsweise) Abrechnung der erbrachten Leistungen zu beziehen. Auf [X.]sverlangen etwa infolge von Rechenfehlern oder - wie hier - infolge von rechtlichen Änderungen mit Auswirkung auf bereits abgerechnete und gegebenenfalls vergütete Leistungen finde die Regelung dagegen keine Anwendung. Der Kläger habe grundsätzlich auch Anspruch auf die geltend gemachten [X.]. Diese habe er der Höhe nach korrekt berechnet. Er habe jeweils die Mindestpunktzahl gemäß [X.] zu Abschnitt 35.2 [X.] abgerechnet. Zudem habe er zutreffend die Punktzahl der jeweils anwendbaren Zuschlags-[X.] mit dem Faktor 0,5 multipliziert und die sich daraus ergebende Punktzahl als Zuschlag pro erbrachter Leistung in Ansatz gebracht. Diese Berechnungsweise folge aus dem obiter dictum des B[X.] im Urteil vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.]). Die durch den Beschluss des [X.] vom 11.3.2016 eingeführte Obergrenze in [X.] Ziffer 2 Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.], wonach die [X.] bei Überschreiten eines bestimmten Leistungsumfangs nicht mehr berechnungsfähig seien, sei hier nicht unmittelbar anwendbar. Dies führe - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Besserstellung der Ausbildungsstätten gegenüber den zugelassenen und vollausgelasteten Psychotherapeuten. Mit § 4 [X.] werde das Ziel verfolgt, den Ausbildungsstätten eine Vergütung in etwa der Höhe zukommen zu lassen, wie sie auch sonst im ambulanten Bereich für entsprechende Leistungen gezahlt werde. Maßgebend sei insoweit nicht der absolute Betrag in [X.], den ein voll ausgelasteter Psychotherapeut durch die [X.] erreichen könne, sondern die Höhe des jeweiligen [X.]s je abgerechneter Leistung. Denn es liege auf der Hand, dass Ausbildungsstätten ein Vielfaches der einem niedergelassenen Psychotherapeuten möglichen Leistungen erbringen und abrechnen würden.

8

Der Kläger habe allerdings nur für die Quartale 4/2014 bis 3/2016 einen [X.]sanspruch wegen der [X.] und nur für das Quartal 4/2014 einen [X.]sanspruch wegen der Punktzahlerhöhung der erbrachten Leistungen des Abschnitts 35.2 [X.]. Für alle übrigen Quartale seien die geltend gemachten Ansprüche unter Berücksichtigung der vom 1. Senat des B[X.] entwickelten Grundsätze zur vorbehaltlosen Erteilung einer Schlussrechnung über eine Krankenhausbehandlung nach [X.] und Glauben verwirkt (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.] 80). Die vorliegende Konstellation sei mit einer solchen Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen vergleichbar. Der Kläger habe die in den streitbefangenen Quartalen erbrachten Leistungen zunächst quartalsweise und vorbehaltlos abgerechnet. Da er weder im laufenden noch im nachfolgenden Haushaltsjahr einen [X.]sanspruch geltend gemacht habe, sei bei der beklagten Krankenkasse eine Vertrauensgrundlage entstanden. Dieser Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass die rückwirkenden Änderungen des [X.] nicht in den Verantwortungsbereich des [X.] fielen. Dem Kläger sei es möglich gewesen, die Diskussion in den Fachkreisen sowie die Entwicklung der Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zu verfolgen. Er habe dementsprechend mit einer Neubewertung der Leistung rechnen müssen. Damit habe er die [X.]sansprüche zunächst dem Grunde nach geltend machen oder sich jedenfalls die Geltendmachung vorbehalten müssen.

9

Sowohl die Beklagte als auch der Kläger haben Revision eingelegt.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die vom [X.] zugesprochene Höhe der Vergütung der [X.] ([X.] 35251, 35252 [X.]) für die Quartale 2/2016 und 3/2016. Das [X.] habe die mit Beschluss des [X.] vom 11.3.2016 eingeführte - ab dem Quartal 2/2016 geltende - Obergrenze für die Abrechnung der [X.] bei Überschreitung eines bestimmten Leistungsumfangs nicht berücksichtigt. Damit habe es §§ 3, 4 [X.] verletzt. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um landesrechtliche Normen, diese seien aber revisibel. § 4 der Vereinbarung des [X.] "gemäß § 120 [X.] für Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG" habe denselben Wortlaut wie § 4 [X.]. Es handele sich dabei um eine bewusste und gewollte Übereinstimmung. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei § 4 [X.] um eine dynamische Verweisung handele und daher von dieser Regelung auch die rückwirkend in den [X.] eingeführten [X.] erfasst würden. Der Anspruch des [X.] sei jedoch entgegen der Ansicht des [X.] ab dem Quartal 2/2016 durch die mit Beschluss des [X.] vom 11.3.2016 eingeführte Deckelung für die Abrechnung der [X.] der Höhe nach begrenzt. Ohne diese Deckelung würden die ermächtigten Ambulanzen der Ausbildungsinstitute gegenüber den niedergelassenen Psychotherapeuten einen ungerechtfertigten Vergütungsvorteil erlangen.

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

das Urteil des [X.] [X.]-Bremen vom [X.] hinsichtlich der Höhe der Strukturzuschläge für die Quartale 2/2016 und 3/2016 abzuändern und die darauf entfallende Verurteilung zur Vergütung niedriger unter Anwendung der sich aus Präambel [X.] und 4 zu Abschnitt 35.2 EBM-Ä ergebenden Obergrenze festzusetzen und die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen,

                          
        

2.    

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

1.    

das Urteil des [X.] [X.]-Bremen vom [X.] insoweit abzuändern, als das Urteil des [X.] Hannover vom 15.11.2017 vollständig aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 76 237,43 [X.] nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2016 sowie 7042,58 [X.] nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2016 zu zahlen,

                          
        

2.    

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 242 BGB. Entgegen der Ansicht des [X.] seien seine Ansprüche auch für die vom [X.] ausgenommenen Quartale nicht verwirkt. Verwirken könnten nur bereits real existierende Rechtspositionen. Die Ansprüche auf [X.] seien jedoch erst mit den Beschlüssen des (E)[X.] aus 2015 und 2016 rückwirkend entstanden. Im Übrigen fehle es auch an einem Verwirkungsverhalten, da er - der Kläger - nach Entstehung der Ansprüche durch sein Verhalten der Beklagten keinerlei Anlass zum Vertrauen darauf gegeben habe, er werde keine [X.]sansprüche mehr geltend machen. Es gehe auch zu weit, die Quartalsabrechnungen eines psychotherapeutischen Ausbildungsinstituts mit der vorbehaltlosen Schlussrechnung eines Krankenhauses gleichzusetzen. Die Notwendigkeit der Nachforderung stamme nicht aus seiner Sphäre, sondern beruhe allein auf rückwirkenden Änderungen des [X.] als Vergütungsgrundlage, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Es habe für ihn auch keine Möglichkeit bestanden, einen rechtsbedeutsamen Abrechnungsvorbehalt zu erklären. Er hätte einen solchen Vorbehalt nur allgemein und "ins Blaue hinein" abgeben können. Im Übrigen sei auch der Beklagten - ebenso wie allen Krankenkassen(verbänden) - bekanntgewesen, dass der (E)[X.] die maßgeblichen Bestimmungen des [X.] überprüfe.

Entscheidungsgründe

A. Die Revisionen sind zulässig. Dies gilt auch für die Revision der [X.], die insbesondere ordnungsgemäß begründet ist. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 [X.] muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensfehler gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Revisionsbegründung muss danach erkennen lassen, welche revisible Norm der Revisionskläger als verletzt ansieht (stRspr; vgl zB [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 164 Rd[X.] 11 mwN). Die Verletzung revisiblen Rechts muss zudem in der [X.] näher erläutert werden. Diesen Anforderungen trägt die Revisionsbegründung der [X.] ausreichend Rechnung.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Höhe der vom [X.] zugesprochenen [X.] für die Quartale 2/2016 und 3/2016. Dabei rügt sie die Verletzung von §§ 3, 4 [X.]. Zwar sind diese Normen einer von den zuständigen Vertragspartnern auf Landesebene mit Geltung für das Land - hier [X.] - geschlossenen Vereinbarung Landesrecht und kein Bundesrecht. Auch wird dieses Landesrecht weder dadurch zu Bundesrecht, dass es auf bundesrechtlicher Grundlage beruht, noch dadurch, dass es - wie hier mit dem Verweis auf den [X.] in § 4 Satz 1 [X.] - auf bundesrechtliche Bestimmungen Bezug nimmt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 162 Rd[X.]b). [X.] wird jedoch auch dann angenommen, wenn in Bezirken verschiedener [X.] inhaltlich gleiche Vorschriften gelten und wenn diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist ([X.] vom [X.] - B 1 KR 4/09 R - [X.], 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19; [X.] vom 24.1.2018 - [X.] [X.] 2/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]9). Voraussetzung ist jedoch, dass dies in der Revisionsbegründung im Einzelnen dargelegt wird (stRspr; vgl [X.] vom 6.11.2002 - [X.] [X.] 9/02 R - [X.] 3-2500 § 81 [X.] = juris Rd[X.] 15 mwN).

Die auf § 117 Abs 2 Satz 3 [X.] (hier noch in der ab 1.1.2004 maßgebenden Fassung des Art 1 [X.] Buchst b [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190 - im Folgenden: aF; heute § 117 Abs 3, Abs 3c Satz 1 [X.]) iVm § 120 Abs 2 bis 4 [X.] beruhende [X.] regelt in § 4, dass die Vergütung der erbrachten Leistungen als Einzelleistungsvergütung gemäß [X.] erfolgt und die Höhe des [X.] in der Anlage 1 zu dieser [X.] bestimmt wird. Zumindest im Bezirk eines weiteren [X.] (zu diesem Erfordernis vgl [X.] vom 15.11.1983 - 1 [X.]0/82 - [X.], 45, 51 = [X.] 2100 § 70 [X.]; [X.] vom 18.10.1995 - 6 [X.] 52/94 - [X.] 3-2500 § 95 [X.] S 30; [X.] vom 6.11.2002 - [X.] [X.] 9/02 R - [X.] 3-2500 § 81 [X.]) - hier des [X.] Berlin-Brandenburg - existiert mit § 4 der "Vereinbarung gemäß § 120 [X.] über die Vergütung der Ambulanzen an den Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG" (im Folgenden: [X.]) eine zu § 4 [X.] inhaltsgleiche Regelung (zu § 4 [X.] bereits [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.] 17). Dies hat die Beklagte zutreffend dargelegt. Die Bezugnahme auf den in § 4 [X.] - inhaltsgleich mit § 4 [X.] - normierten Verweis auf den [X.] genügt für die Darlegung, dass es sich um eine landesrechtliche Bestimmung handelt, deren Übereinstimmung mit anderen gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht zufällig, sondern bewusst und gewollt ist, sodass die Rüge revisibles Landesrecht betrifft.

Zwar folgen die Regelungen in § 4 [X.] und § 4 [X.] nicht bundesrechtlichen Vorgaben oder einer bundesrechtlich vorgegebenen und der Rechtsvereinheitlichung dienenden Rahmenempfehlung (vgl zu diesen Konstellationen [X.] vom 16.3.2017 - B 3 KR 24/15 R - [X.], 286 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]0 zu Rahmenverträgen nach § 125 Abs 1 [X.]; BSG Urteil vom 17.3.2021 - [X.] [X.] 32/19 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 19 f zu Vorgaben der [X.] nach § 87b Abs 4 [X.]). Eine für mehrere Bundesländer übereinstimmende Regelung ist jedoch - was die Beklagte ebenfalls zutreffend darlegt hat - jedenfalls sinnvoll, um ein identisches Leistungs- und Abrechnungsspektrum zu gewährleisten. Bereits vor Ergänzung des § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] mit Wirkung zum 11.4.2017 (Art 1 [X.] a Doppelbuchst [X.] des [X.] vom [X.], [X.] 778) um einen zweiten Halbsatz, wonach die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz auch für andere Krankenkassen im Inland gilt, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulambulanz behandelt werden, waren in die auf Grundlage des § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] geschlossenen Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des [X.]s alle Krankenkassen einbezogen (vgl [X.] vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 45/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]3 ff). Deshalb hatten auch die nicht an der Vereinbarung beteiligten Krankenkassen für die Behandlung ihrer Versicherten in einer an der Vereinbarung beteiligten Einrichtung die vereinbarte Vergütung zu leisten. Vor diesem Hintergrund liegt es nah, dass für die Krankenkassen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung das Bedürfnis nach einer weitgehend einheitlichen Vergütungsregelung bestand, die mit dem Verweis auf den [X.] einfach umzusetzen war.

B. Die Revision der [X.] ist begründet; die der [X.] ist - abgesehen vom Zinsbeginn für einen geringen Teil der Forderung des [X.] (dazu noch [X.]) - unbegründet. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Anspruch auf weitere Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat. § 4 [X.] enthält eine dynamische Verweisung auf den [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung, die sowohl die rückwirkend geregelte Erhöhung der Punktzahlen als auch die rückwirkende Einführung der [X.] umfasst (dazu 1.). § 7 Abs 5 [X.], der die Abrechnung innerhalb der vier auf das [X.] folgenden Quartale vorschreibt, steht der Geltendmachung der [X.] nicht entgegen (dazu 2.). Die [X.] sind auch nicht wegen der Überschreitung der Maximalpunktzahl in [X.] Ziffer 2 iVm [X.] Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] der Höhe nach begrenzt (dazu 3.). Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] sind die Ansprüche des [X.] nicht teilweise verwirkt (dazu 4.).

1. Gesetzliche Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 117 Abs 2 Satz 3 aF iVm § 120 Abs 2 bis 4 [X.]. Nach § 117 Abs 2 Satz 1, Satz 3 [X.] aF gilt § 120 Abs 2 bis 4 [X.] entsprechend für die Vergütung ua von Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG aF, die zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs 3 [X.] genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen [X.] nach § 92 Abs 6a [X.] anerkannt sind, ermächtigt sind. In entsprechender Anwendung von § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] ist die Vergütung von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Ausbildungsstätten oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land zu vereinbaren. Die für [X.] auf dieser Grundlage am [X.] geschlossene, rückwirkend zum 1.1.2012 in [X.] getretene Vereinbarung enthält in § 4 die folgende Regelung zur Vergütung: "Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt als Einzelleistungsvergütung gemäß [X.]. Die Höhe des [X.] wird in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung bestimmt."

Wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.] 18) bezogen auf die inhaltsgleiche Regelung der für das [X.] geltenden Vergütungsvereinbarung (§ 4 [X.]; dazu bereits Rd[X.] 16) ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine dynamische Verweisung auf den [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung. Hierfür spricht insbesondere der den Vertragspartnern bekannte Umstand, dass der [X.] regelmäßig geänderten Verhältnissen angepasst wird. Eine solche dynamische Verweisung schließt - in Ermangelung einer davon abweichenden Regelung - auch rückwirkende Änderungen des [X.] ein und umfasst damit auch die mit Beschluss des [X.] vom [X.] rückwirkend zum 1.1.2012 eingeführten [X.] nach den [X.] und 35252 [X.] ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.] 18). Gleiches gilt für die zweimalige rückwirkende Anhebung der Punktzahlen für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen durch den Beschluss des [X.] vom [X.] und des [X.] vom [X.]. Dies wird auch von der [X.] nicht mehr in Frage gestellt.

2. In Übereinstimmung mit dem [X.] geht der [X.] davon aus, dass § 7 [X.] [X.] der Geltendmachung der [X.] nicht entgegensteht. Nach § 7 Abs 5 [X.] ist eine Abrechnung längstens innerhalb der auf das [X.] folgenden vier Quartale möglich (Satz 1). Für nach dieser Frist eingehende Abrechnungen besteht kein Vergütungsanspruch (Satz 2). Das [X.] ist im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs 5 [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Begriff "Abrechnung" in § 7 Abs 5 [X.] nur die grundsätzliche (erstmalige) Abrechnung der einzelnen Leistungen gemeint ist, nicht aber auch spätere, allein die Höhe dieser bereits abgerechneten und gegebenenfalls vergüteten Leistungen betreffende [X.]. Dieses Auslegungsergebnis ist nicht zu beanstanden.

Die Regelungen in dem mit "Abrechnung" überschriebenen § 7 [X.] beziehen sich in ihrem Gesamtkontext auf die Art und Weise der von den Ausbildungsstätten erbrachten Leistungen: Nach § 7 [X.] [X.] erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen quartalsweise gemäß der Vereinbarung nach § 120 Abs 3 [X.] über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die Einrichtungen nach §§ 117 bis 119 [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Einmal jährlich sind die Stundenkontingente je Ausbildungsteilnehmer pro Kalenderjahr, die maximalen Stundenkontingente je Ausbildungsteilnehmer pro Ausbildungsgang und die maximalen Stundenkontingente der Ausbildungsstätte gemäß einer vorgegebenen standardisierten Aufstellung zu dokumentieren (§ 7 [X.] Satz 1 [X.]). Die Papierabrechnung erfolgt mittels Original-Abrechnungsschein und der jeweiligen Vordrucke der [X.] (§ 7 [X.] Satz 1 [X.]). Die erbrachten [X.]-Leistungen und der Tag der Leistungserbringung sind zu dokumentieren (§ 7 [X.] Satz 2 Halbsatz 2 [X.]). Der Rechnungsbetrag wird mit Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen fällig (§ 7 [X.] Satz 1 [X.]). Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung im Übrigen sind von der Krankenkasse unverzüglich, spätestens binnen sechs Monaten nach Eingang der Abrechnung mit Begründung zu erheben (§ 7 [X.] Satz 1 [X.]). Diese Bestimmungen können - hiervon geht das [X.] zutreffend aus - nur die erstmalige, regelmäßig quartalsweise erfolgende Abrechnung betreffen. Mit dieser ersten - zeitnah zu erfolgenden - Abrechnung werden die erbrachten Leistungen nach den bei Leistungserbringung und Abrechnung geltenden Bestimmungen mit den notwendigen inhaltlichen Angaben abgerechnet und die erforderlichen Nachweise in der vereinbarten Form erbracht. Auch § 7 [X.] [X.] kann dementsprechend in Übereinstimmung mit dem [X.] nur in diesem Sinne - also als Abrechnungsfrist bezogen auf die nach Form und Inhalt ordnungsgemäße erstmalige quartalsweise Abrechnung - verstanden werden. Auf [X.] - wie hier - infolge von rückwirkenden rechtlichen Änderungen, die innerhalb der Abrechnungsfrist noch nicht in [X.] getreten waren, findet die Regelung des § 7 [X.] [X.] keine Anwendung.

3. Die geltend gemachten [X.] nach den [X.] ("Zuschlag zu den [X.] 35200, 35201, 35210, 35520 und 35521 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2") und 35252 ("Zuschlag zu den [X.] 35202, 35203, 35211, 35222, 35223, 35224 und 35225 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2") [X.] sind auch nicht wegen der - mit Beschluss des [X.] vom 11.3.2016 eingeführten - Maximalpunktzahl nach [X.] Ziffer 2 iVm [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] der Höhe nach zu begrenzen. Bereits in seinem Urteil vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]2) hat der [X.] entschieden, dass die im [X.] getroffenen Regelungen zur Ermittlung der Höhe der [X.] auf st[X.]tlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie nicht unmittelbar anwendbar sind. Gleiches gilt für die mit Beschluss des [X.] vom 11.3.2016 eingeführte Aufnahme einer Höchstwertregelung der Maximalpunktzahl (Obergrenze) zur Abrechnung der [X.]. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

a) Die [X.] ([X.]) zu den antragspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 wurden rückwirkend ab 1.1.2012 - zunächst als [X.] und 35252 - in den Abschnitt 35.2 [X.] aufgenommen. Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erhalten diese Zuschläge, wenn sie im Quartal ein vorgegebenes Leistungsvolumen aus dem Abschnitt 35.2 [X.] abgerechnet haben. Seit dem 1.4.2017 gibt es auch [X.] für die nach Änderung der [X.] neu eingeführten psychotherapeutischen Sprechstunden und Akutbehandlungen ([X.] 35151, 35152). Zudem existieren seit dem 1.1.2019 [X.] auch für zwei neuropsychologische Leistungen ([X.] 30932, 30933) und ab dem 1.10.2021 für Gruppenangebote in der ambulanten Psychotherapie ([X.] 35173 bis 35179). Die entsprechenden [X.] sind nunmehr in den [X.] 35571 bis 35573 [X.] geregelt ([X.] 35571: "Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 30932 und zu den [X.] des Abschnittes 35.2.1 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2", [X.] 35572: "Zuschlag zu den [X.] 30933, 35173 bis 35179 und zu den [X.] des Abschnittes 35.2.2 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2", [X.] 35573: "Zuschlag zu den [X.] 35151 und 35152 gemäß der Nummer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2").

Seit der Einführung der [X.] fließen in die Bewertung der antragspflichtigen Leistungen nach den [X.] des Abschnitts 35.2 [X.] nur noch empirisch ermittelte (tatsächliche) Personalkosten psychotherapeutischer Praxen ein. Den darüber hinausgehenden - nach der Rechtsprechung des [X.]s ebenfalls zu berücksichtigenden - "fiktiven" Personalkosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft bei einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis (vgl [X.] vom 28.1.2004 - [X.] [X.] 52/03 R - [X.], 87 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom 28.5.2008 - [X.] [X.] 9/07 R - [X.], 254 = [X.] 4-2500 § 85 [X.]2, Rd[X.]6 f) wird in Form der [X.] Rechnung getragen, deren Bewertung in Punkten oder [X.] vom Auslastungsgrad der Praxis abhängt (vgl dazu im Einzelnen [X.] vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 37/17 R - [X.], 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]5, Rd[X.]5 ff; [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]1). Mit den [X.]n wird damit entgegen der Bezeichnung "Zuschlag" keine zusätzliche Vergütung pro erbrachter Leistung ermöglicht, sondern aus der Bewertung der [X.] für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen ausgegliederten normativen Personalkosten werden eigenen Zuschlagsziffern (hier noch [X.] und 35252; heute [X.] 35571 bis 35573 [X.]) zugeordnet.

b) Anspruch auf [X.] haben nicht alle Psychotherapeuten, die antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen erbringen, sondern nur Psychotherapeuten, die bezogen auf die einschlägigen [X.] des [X.] mehr als die Hälfte der in der Rechtsprechung des [X.]s definierten Vollauslastung (36 Therapieeinheiten à 50 Minuten an 43 Wochen im Jahr) erreichen, wobei die Höhe des Zuschlags je Leistung mit dem Grad der Auslastung ansteigt. Eine volle Berücksichtigung der Kosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft erfolgt deshalb nur noch bei Psychotherapeuten, die die Vollauslastungsgrenze erreichen ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]1; vgl auch [X.], NZS 2021, 589, 590). Die [X.] knüpfen nach [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] an den "[X.] laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid" und den diesem [X.] entsprechenden Auslastungsgrad des einzelnen Therapeuten an und können nicht unabhängig davon ermittelt werden. Zwar wird den [X.]n nach den hier streitigen [X.] und 35252 [X.] eine bestimmte Punktzahl (143 bzw 58 Punkte; ab dem 1.1.2017: 148 bzw 60 Punkte) zugeordnet. Ob und mit welcher Punktzahl der Zuschlag tatsächlich der Honorarabrechnung "zuzusetzen" ist, hängt jedoch davon ab, ob und in welchem Maß der Therapeut die Grenze der halben Auslastung bezogen auf die [X.] 35200 bis 35225 [X.] überschreitet. Bis zur "[X.]" beträgt der [X.] 0 Punkte; bei Überschreitung dieser Grenze wird nach [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] zu jeder Leistung nach den [X.] 35200 bis 35225 ein Zuschlag gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Grad der Auslastung richtet. Dieses Modell hat der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 11.10.2017 ([X.] [X.] 37/17 R - [X.], 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]5, Rd[X.]5 ff) und vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]2) nicht beanstandet.

c) Bis einschließlich des Quartals 1/2016 war im [X.] keine Begrenzung der [X.] bei Übererfüllung des anteiligen oder vollen [X.] vorgesehen. Damit konnten Psychotherapeuten theoretisch einen höheren [X.] je abgerechneter Leistung erreichen, wenn sie die Vollauslastungsgrenze überschritten ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]3). Dies hat der [X.] als unproblematisch angesehen, weil bekanntlich nur ein ganz geringer Anteil der niedergelassenen Therapeuten die Grenze der Vollauslastung überschreitet. Die unmittelbare Anwendung dieser Regelungen des [X.] zur Höhe der [X.] auf die Ausbildungsstätten hätte bei diesen allerdings zu einer regelhaften "Überkompensation" der (fiktiven) Personalkosten geführt, da psychotherapeutische Ausbildungsstätten regelmäßig mehr als einen vollen Versorgungsauftrag eines einzelnen Psychotherapeuten erfüllen. Dieses Ergebnis hat der [X.] bereits mit seinem Urteil vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]2 f) ausgeschlossen.

Er hat vielmehr entschieden, dass die Regelungen zur Höhe der [X.] auf Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG aF nicht unmittelbar übertragen werden können, weil sich die Höhe der [X.] nach dem Auslastungsgrad des einzelnen Psychotherapeuten unter Berücksichtigung seines anteiligen oder vollen [X.] richtet. Der den Ausbildungsstätten in der Vergangenheit bedarfsunabhängig erteilten Ermächtigung kann jedoch gerade kein voller oder halber Versorgungsauftrag zugeordnet werden und damit auch nicht definiert werden, in welchem Grad die jeweilige Ausbildungsstätte ihren Versorgungsauftrag ausschöpft (dazu noch Rd[X.]5). Dementsprechend können die [X.] im Rahmen der allein möglichen entsprechenden Anwendung der Regelungen des [X.] auf Ausbildungsstätten je abgerechneter Leistung nicht höher als bei einem voll ausgelasteten Psychotherapeuten festgesetzt werden ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]3).

Hieraus folgt, dass der Kläger nur Anspruch auf einen [X.] je abgerechneter [X.] 35200 bis 35225 [X.] hat, der jeweils maximal mit einer Quote von 0,5 bewertet wird. Dies hat das [X.] zutreffend ausgeführt. Dies entspricht dem [X.], den auch ein voll ausgelasteter Psychotherapeut erreichen kann und der die Differenz zwischen den empirisch ermittelten Personalkosten zu den "fiktiven" Personalkosten für die bei Vollauslastung als erforderlich angesehene Halbtagskraft für die Praxisorganisation in vollem Umfang ausgleicht ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]3).

Dieser Begrenzung der [X.] auf den Faktor 0,5 hat der Kläger mit der Neuberechnung der [X.] im Berufungsverfahren und der damit verbundenen teilweisen Klagerücknahme (Schriftsatz vom 5.11.2019) Rechnung getragen. Er hat zutreffend die Punktzahl der jeweils anwendbaren Zuschlags-[X.] bzw 35252 [X.] mit dem Faktor 0,5 multipliziert und die sich daraus ergebende Punktzahl als Zuschlag pro erbrachter Leistung in Ansatz gebracht. Daraus ergaben sich für die - von der [X.] mit der Revision angegriffenen Quartale 2/2016 und 3/2016 - [X.] iHv 6807 [X.] (2/2016) und 5349,60 [X.] (3/2016).

d) Den in dieser Höhe geltend gemachten [X.]n steht die mit Wirkung zum [X.] beschlossene Regelung in [X.] Ziffer 2 iVm [X.] Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.], wonach eine Begrenzung der Abrechenbarkeit der [X.] bei Überschreitung einer bestimmten Maximalpunktzahl (Obergrenze) vorgesehen ist (dazu [X.]), nicht entgegen. Diese Regelung ist auf die anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitute nicht unmittelbar zu übertragen (dazu [X.]). Auch dies hat das [X.] zutreffend dargelegt.

[X.]) Mit Beschluss vom 11.3.2016 (372. Sitzung) hat der [X.] [X.] und [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] mit Wirkung zum Quartal 2/2016 geändert und eine sog Höchstwertregelung bzw Obergrenze (vgl [X.] Gründe zum Beschluss des [X.] in seiner 372. Sitzung, [X.]) für die [X.] eingeführt. Danach sind die [X.] in Abhängigkeit des [X.]s laut Zulassungs- und Genehmigungsbescheid nur bis zu einer definierten Obergrenze berechnungsfähig.

[X.] Satz 2 Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] (in der ab [X.] bis [X.] geltenden Fassung durch Beschluss des [X.] vom [X.] Sitzung>) regelt dementsprechend, dass, sofern die abgerechnete Gesamtpunktzahl der [X.] 35200 bis 35225 im [X.] das Doppelte der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahlen (163 701) nach [X.] Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] überschreitet, die Bewertungen der überschreitenden [X.], 35252 und 35253 bis zu einer Maximalpunktzahl von 381 969 Punkten (voller [X.]) bzw 190 985 Punkten (hälftiger [X.]) mit einem Faktor von 0,5 multipliziert werden. Sobald die abgerechnete Gesamtpunktzahl der [X.] 35200 bis 35225 die Maximalpunktzahl von 381 969 Punkten bei vollem [X.] bzw 190 985 Punkten bei hälftigem [X.] überschreitet, sind die [X.] nach [X.], 35252 und 35253 nicht mehr berechnungsfähig ([X.] Satz 3 Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.]). Zur Umsetzung dieser Begrenzung der Berechnungsfähigkeit der [X.] ist in [X.] Ziffer 2 Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] (in der ab [X.] bis [X.] geltenden Fassung) vorgesehen, dass bei Überschreitung der doppelten Mindestpunktzahl nach [X.] der Präambel die Bewertung der zugesetzten [X.] mit einer Quote zu erfolgen hat. Diese Quote ergibt sich aus der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß [X.] (163 701 Punkte) zuzüglich dem 0,5-fachen der Differenz der abgerechneten Gesamtpunktzahl der [X.] 35200 bis 35225 - maximal 381 969 Punkte - und des Doppelten der zu berücksichtigenden Mindestpunktzahl gemäß [X.] im Verhältnis zur abgerechneten Gesamtpunktzahl der [X.] 35200 bis 35225 des Vertragsarztes oder -therapeuten.

[X.]) Bei unmittelbarer Anwendung der in [X.] Ziffer 2 iVm [X.] Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] geregelten Obergrenze könnte der Kläger die geltend gemachten [X.] (Quartal 2/2016: 6807 [X.]; Quartal 3/2016: 5349,60 [X.]) nicht in voller Höhe beanspruchen. Denn er überschreitet mit den erbrachten und gegenüber der [X.] abgerechneten Leistungen der [X.] 35200 bis 35225 in den Quartalen 2/2016 und 3/2016 bei weitem die dort vorgesehene Maximalpunktzahl von 381 969 Punkten (zB Quartal 2/2016: abgerechnete Gesamtpunktzahl 2 068 152 Punkte/[X.] 752 466). Eine Anwendung dieser Regelung auf Ausbildungsinstitute ist jedoch nicht gerechtfertigt.

(1) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist eine unmittelbare Übernahme schon deshalb nicht möglich, weil der der Ambulanz der Ausbildungsstätte erteilten Ermächtigung kein voller oder halber Auslastungsgrad zugeordnet werden kann (bereits [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]3; vgl auch Rademacker in [X.]/[X.], Stand der Einzelbearbeitung 1/2021, [X.], § 117 Rd[X.]3). Die vom [X.] getroffenen Regelungen zur Berechnung des [X.]s zielen darauf ab, eine gemessen an der Auslastung des zugelassenen Psychotherapeuten notwendige Personalausstattung zu finanzieren (vgl [X.] vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 37/17 R - [X.], 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.]5, Rd[X.]5 ff; vgl auch [X.] Gründe zum Beschluss des [X.] in der 43. Sitzung am [X.], 2. zu [X.] und 4). Jedenfalls den vor der Einführung einer Bedarfsprüfung durch die Änderung des § 117 [X.] mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom [X.] ([X.] 1604; vgl auch BT-Drucks 19/13585 [X.]) bereits ermächtigten Ausbildungsinstituten (zu den auch den Kläger betreffenden Übergangsregelungen vgl § 117 Abs 3 bis 3b [X.]) ist kein Versorgungsauftrag zugeordnet und sie dienen anders als die niedergelassenen Ärzte und Therapeuten nicht vorrangig der Sicherstellung der Versorgung. Eine Anrechnung auf den Versorgungsgrad erfolgt nicht (§ 22 Abs 2 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Ohne die Zuordnung eines [X.] ist jedoch der Auslastungsgrad der Ausbildungsinstitute als Anknüpfungspunkt der für erforderlich gehaltenen Personalausstattung nicht zu bestimmen. Umgekehrt besteht auch kein Bedürfnis, den [X.] bei Ausbildungsstätten auf eine Höhe zu begrenzen, die - wie bei niedergelassenen Psychotherapeuten - einer moderaten Überschreitung der Vollauslastungsgrenze mit antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen entspricht.

(2) Dem steht nicht der Einwand der [X.] entgegen, durch die Nichtanwendung der Obergrenzenregelung würden die Ausbildungsinstitute im Ergebnis besser gestellt als die Gesamtheit der niedergelassenen Psychotherapeuten. Zu Recht hat das [X.] insoweit auf einen Vergleich der Vergütung pro erbrachter Leistung abgestellt. Bereits in seinem Urteil vom 12.12.2018 ([X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]2) hat der [X.] dargestellt, dass die Regelungen zur Höhe der [X.] im [X.] nicht in einer Weise auf die Ausbildungsstätten übertragen werden können, die den Ausbildungsstätten eine für niedergelassene (und voll ausgelastete) Psychotherapeuten nicht erreichbare Vergütung pro erbrachter Leistung vermitteln würde. Mit der Verweisung auf den [X.] in § 4 [X.] wird erkennbar das Ziel verfolgt, den Ausbildungsstätten eine Vergütung in etwa der Höhe zukommen zu lassen, wie sie auch sonst im ambulanten Bereich für entsprechende Leistungen bezahlt wird. Damit ist - worauf das [X.] zutreffend hinweist - nicht maßgebend der absolute Betrag in [X.] ([X.]), den ein voll ausgelasteter Psychotherapeut durch den [X.] erreichen kann. Entscheidend ist vielmehr die Höhe des [X.]s je abgerechneter Leistung.

(3) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit der Leistungserbringung in einer psychotherapeutischen Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]). Schließen sich mehrere Psychotherapeuten zu einer [X.] zusammen, sind die [X.] für jeden zugelassenen Leistungserbringer - in Abhängigkeit vom Versorgungsauftrag und dem Auslastungsgrad - gesondert zu ermitteln. Werden in der Ambulanz eines Ausbildungsinstitutes - wie hier - Leistungen in einem Umfang erbracht und abgerechnet, der der Leistungserbringung durch mehrere vollausgelastete Psychotherapeuten entspricht, so liegt es auf der Hand, dass ein entsprechend mehrfach höheres Maß an personeller Unterstützung bei der [X.], etwa der Terminvergabe, der Anmeldung und der Führung der Patientenunterlagen erforderlich ist. Dieser personelle Aufwand ist - wie bereits ausgeführt - seit dem Beschluss des [X.] vom [X.] in der Bewertung der therapeutischen Leistungen der [X.] 35200 bis 35225 (heute: 30932, 30933, 35151, 35152, 35173 bis 35179, [X.] der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2) nur noch zu einem geringen Anteil in Höhe der empirischen Personalkosten enthalten. Den darüber hinausgehenden "fiktiven" Personalkosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft wird in Form der [X.] Rechnung getragen. Eine unmittelbare Anwendung der Obergrenzenregelung in [X.] Ziffer 2 der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.] hätte für Ausbildungsinstitute daher zur Folge, dass die notwendigen Personalkosten nicht mehr hinreichend vergütet würden. Hierfür gibt es keinen rechtfertigenden Grund.

4. Die [X.] des [X.] sind - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - für die Quartale 1/2012 bis 3/2014 (rückwirkende Punktzahlerhöhung) und 1/2015 bis 3/2016 ([X.]) nicht verwirkt.

a) Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - [X.] verlangt neben dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach [X.] und Glauben als illoyal erscheinen lassen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]3). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten ([X.]) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl [X.] vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - [X.], 194, 196 = [X.] 2200 § 1399 [X.] 11 [X.]5 mwN; [X.] vom [X.] - 5 RJ 52/94 - [X.], 41, 43 = [X.] 3-2200 § 1303 [X.] [X.]8; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]3; BSG Beschluss vom 12.5.2021 - [X.] [X.] 38/20 B - Rd[X.] 10). Das [X.] findet innerhalb - der hier geltenden und noch nicht abgelaufenen vierjährigen Verjährungsfrist (vgl zur vierjährigen Verjährungsfrist als allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/18 R - [X.] 4-7160 § 812 [X.] Rd[X.]4 mwN) - nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung ([X.] vom [X.] KR 26/14 R - [X.] 119, 150 = [X.] 4-5560 § 17c [X.], Rd[X.]5; [X.] vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.]).

b) Als ein Verwirkungsverhalten wertet der 1. [X.] des BSG regelmäßig die vorbehaltlose Erteilung einer nicht offensichtlich unschlüssigen Schlussrechnung eines Krankenhauses ([X.] vom 23.5.2017 - B 1 KR 27/16 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]2 Rd[X.] 10; [X.] vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.], jeweils mwN). Im [X.] hieran entstehe in der Regel bei der Krankenkasse eine Vertrauensgrundlage in die Vollständigkeit der erteilten Abrechnung, wenn das Krankenhaus eine Nachforderung weder im laufenden noch im nachfolgenden Haushaltsjahr der Krankenkasse geltend mache. Daran richte sie ihr Verhalten aus, weil sie darauf verzichte, die Abrechnung als zweifelhaft zu behandeln und dafür entsprechende haushaltsrechtliche Vorkehrungen zu treffen ([X.] vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]1; [X.] vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.]). In dem dauerhaften Vertragsrahmen der professionellen Zusammenarbeit von Krankenhaus und Krankenkasse sei eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Die Krankenkassen seien auf tragfähige Berechnungsgrundlagen angewiesen, um etwaige auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Über- und Unterdeckungen zu erkennen. Die Krankenhäuser andererseits verfügten für die Erteilung einer ordnungsgemäßen, verlässlichen Abrechnung - anders als die Krankenkassen - umfassend über alle rechtlichen und tatsächlichen Informationen, die die stationäre Behandlung der Versicherten betreffen und die für die Erteilung der Schlussrechnung notwendig seien. Deswegen dürften die Krankenkassen grundsätzlich davon ausgehen, dass einmal gestellte, nicht beanstandete Schlussrechnungen nicht von den Krankenhäusern zu einem Zeitpunkt nachträglich korrigiert und Nachforderungen erhoben werden, der ihre Kalkulationsgrundlagen beeinträchtigt ([X.] vom 19.11.2019 - B 1 KR 10/19 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.]0 Rd[X.] 14).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der erkennende [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 10/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]6) ausgeführt, dass auch die einer pädiatrischen Krankenhausambulanz im Rahmen der ambulanten Vergütung zusätzlich zu zahlenden Pauschalen nach § 120 Abs 1a [X.] vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist verwirkt sein können. Der [X.] hat dabei darauf abgestellt, dass es zum Nachweis der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pauschale Darlegungen des Krankenhausträgers bedarf, die über die an der Diagnose orientierte Rechnungslegung hinausgehen und eine betriebswirtschaftliche Analyse fordern. Vom Krankenhausträger kann dementsprechend erwartet werden, dass er jedenfalls im Folgejahr nach Abschluss der Bilanzierung des vergangenen Jahres und Feststellung des Jahresabschlusses gegenüber den Kostenträgern die Forderung nach zusätzlichen Pauschalen gemäß § 120 Abs 1a [X.] geltend macht. Nach Ablauf eines Jahres nach dem jeweils betroffenen Jahr müssen sich die Krankenkassen darauf verlassen können, dass sie nicht für längere Zeit rückwirkend auf die Zahlung von Pauschalen in Anspruch genommen werden, soweit sie dazu vom Krankenhausträger keinen Hinweis in Form eines Antrags erhalten haben ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]4, 36).

c) In der vorliegenden Konstellation bestehen zwar zwischen dem klagenden Ausbildungsinstitut und der beklagten Krankenkasse ebenfalls dauerhafte Rechtsbeziehungen, die die Erwartung rechtfertigen, dass auf die bekannten Interessen der jeweils anderen Seite Rücksicht genommen wird. Es fehlt jedoch an der Schaffung eines [X.] durch ein Verwirkungsverhalten des [X.]. Der Kläger forderte mit seinen im November 2016 und im November 2019 geltend gemachten [X.]n keine Vergütung, die er bei erstmaliger Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Quartals aufgrund der ihm bekannten tatsächlich erbrachten Leistungen und der im Zeitpunkt der Abrechnung geltenden, hier anwendbaren Bestimmungen des [X.], bereits hätte geltend machen können. Zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Abrechnung, die der Kläger innerhalb der vier auf das [X.] folgenden Quartale vorzunehmen hatte (§ 7 [X.] [X.]), war ihm nicht bekannt, ob überhaupt, gegebenenfalls in welcher Höhe und nach welchen Kriterien die Vergütung rückwirkend erhöht werden würde.

Eine erste Ankündigung des [X.] datiert zwar aus 2013 (Beschluss vom 18.12.2013, 38. Sitzung). Dieser war jedoch nur ganz allgemein zu entnehmen, dass die seit 2009 gültige Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.2 [X.] einer Überprüfung dahingehend unterzogen werde, ob die Höhe der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen sichergestellt sei. Die erst mit Beschluss des [X.] vom [X.] in den [X.] aufgenommenen [X.] und die mit Beschlüssen des [X.] vom [X.] und des [X.] vom [X.] jeweils rückwirkend zum 1.1.2012 bzw 1.1.2009 erfolgten Punktzahlerhöhungen waren dem Kläger jedenfalls bei Abrechnung der Quartale 1/2012 bis 3/2014, für die das [X.] Verwirkung angenommen hat, nicht bekannt. Diese Änderungen des [X.] sind im [X.] ([X.]) erst am 16.10.2015 ([X.] 2015, [X.]) bzw am 10.5.2019 ([X.] 2019, [X.]) veröffentlicht worden (zur Maßgeblichkeit der [X.] im [X.], wenn kein Hinweis auf die [X.] im [X.] im [X.] erfolgt: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/20 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 Rd[X.]5, auch zur [X.] in [X.] vorgesehen). Insofern hatte der Kläger - wie auch der [X.] bewusst war - keine Möglichkeit, die Klageforderung bereits im Rahmen der ersten Abrechnung für das jeweilige Quartal geltend zu machen. Einen entsprechenden Vorbehalt in der Honorarabrechnung, wie ihn die Beklagte fordert, hätte der Kläger - wie er zutreffend vorträgt - allenfalls in sehr allgemeiner Form und "ins Blaue hinein" formulieren können. Dieser wäre damit schon nicht geeignet gewesen, der [X.] als Kalkulationsgrundlage für Rückstellungen zu dienen (vgl zur notwendigen Konkretisierung von [X.] durch die [X.]: [X.] vom 31.10.2001 - [X.] [X.] 16/00 R - [X.] 89, 62, 72 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]2 S 352).

d) Auch der Umstand, dass niedergelassene Vertragsärzte und Psychotherapeuten in der Regel nur dann einen Anspruch auf [X.] haben, wenn sie den Eintritt der Bestandskraft des Honorarbescheids durch die Einlegung von Rechtsbehelfen verhindert haben, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil hier im Verhältnis beklagte Krankenkasse/klagende Ausbildungsstätte keine Honorarbescheide ergangen sind.

In entsprechender Anwendung von § 120 Abs 2 Satz 2 [X.] ist die Vergütung von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Ausbildungsstätten oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land zu vereinbaren. Insoweit kann den Krankenkassen auch vertraglich die Möglichkeit eingeräumt werden, über den Vergütungsanspruch von st[X.]tlich anerkannten Ausbildungsstätten durch Verwaltungsakt zu entscheiden ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]5). Zwischen den anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstituten in [X.], zu denen der Kläger gehört, und den Landesverbänden der Krankenkassen ist ein solches förmliches Verwaltungsverfahren mit abschließender Entscheidung durch Verwaltungsakt aber nicht vereinbart worden. Vergütungsbescheide, die in Bestandskraft erwachsen können, sind zwischen den Beteiligten dementsprechend auch nicht ergangen. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger seinen auf § 120 Abs 2 [X.] beruhenden Vergütungsanspruch nur durch eine Leistungsklage realisieren kann, da sich der Kläger als Träger des [X.] und die Beklagte im [X.] gegenüberstehen ([X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]5). Dies stellt - auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art 3 GG - keinen "besonderen Umstand" dar, der eine Verwirkung von Ansprüchen begründen könnte. Hier bestehen im Hinblick auf die Regelungen zur Vergütung und Abrechnung zwischen Vertragsärzten bzw -psychotherapeuten einerseits (vgl zu den Rechtsbeziehungen in der kollektivvertraglichen Versorgung [X.] vom 21.3.2018 - [X.] [X.] 44/16 R - [X.] 4-2500 § 73b [X.] Rd[X.]9 mwN) und den Ausbildungsinstituten andererseits gewichtige Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung bedingen und rechtfertigen.

[X.] Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass dem Kläger auch eine Verzinsung der [X.]sforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zusteht. Für einen Teilbetrag der Forderung iHv 13 032,54 [X.] kann der Kläger diese Zinsen allerdings erst ab dem 19.12.2019 fordern. Nur in diesem Umfang hat die Revision der [X.] Erfolg.

Für Nachzahlungen von Honorar an eine Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG aF (heute: § 28 PsychThG) durch eine Krankenkasse besteht grundsätzlich kein Anspruch auf [X.] bzw Prozesszinsen (vgl [X.] vom 12.12.2018 - [X.] [X.] 41/17 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.]9). Gleichwohl haben die Partner von Verträgen nach § 120 Abs 2 [X.] die Möglichkeit, Zinszahlungen zu vereinbaren. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragspartner in [X.] Gebrauch gemacht und in Anlage 1 § 1 Abs 2 [X.] vereinbart, dass gestellte Rechnungen binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnungsunterlagen zu begleichen sind und beginnend ab dem 31. Tag die offenstehende Forderung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Mit Rechnung vom 14.11.2016, bei der [X.] am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger [X.]en aufgrund von Punktzahlerhöhungen und [X.]n gemäß dem Beschluss des [X.] vom [X.] geltend gemacht. Für den hierauf entfallenden Betrag sind Zinsen somit ab dem 15.12.2016 zu zahlen. Die aufgrund des Beschlusses des [X.] vom [X.] geltend gemachten [X.] forderte der Kläger erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5.11.2019. Dieser Schriftsatz ist bei der [X.] am 18.11.2019 eingegangen, sodass die Verzinsung des hierauf entfallenden [X.] erst ab 19.12.2019 auszusprechen war.

D. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs 1, Abs 2 VwGO). Eine Berücksichtigung ihres teilweisen Obsiegens in Bezug auf den Zinsbeginn für einen Teil der Forderung kommt wegen Geringfügigkeit des Anteils nicht in Betracht (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - [X.] 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 16). Die Kostenentscheidung für das Klage- und Berufungsverfahren folgt dem Obsiegen des [X.] in Bezug auf die ursprünglich erhobene Klageforderung iHv 189 684,71 [X.] (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO).

                Rademacker                [X.]

Meta

B 6 KA 4/21 R

26.01.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 15. November 2017, Az: S 61 KA 382/16, Urteil

§ 87 Abs 1 SGB 5, § 117 SGB 5 vom 14.11.2003, § 120 Abs 2 S 2 SGB 5, Abschn 35.2 Nr 3 EBM-Ä 2008, Abschn 35.2 Nr 4 EBM-Ä 2008, Nr 35251 EBM-Ä 2008, Nr 35252 EBM-Ä 2008, § 6 PsychThG, § 28 PsychThG 2020, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 4/21 R (REWIS RS 2022, 1724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1724

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